Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs entschieden, dass die Anwaltskosten für die Vereinbarung einer Abfindungssumme im Arbeitsgerichtsprozess nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind (Az. L 9 AL 224/18).

Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.05.2019 zum Urteil L 9 AL 224/18 vom 11.04.2019

Der Bezug einer Entlassungsentschädigung führt unabhängig davon, ob darin Verfahrenskosten enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 11.04.2019 die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Köln (SG) zurückgewiesen (Az. L 9 AL 224/18).

Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2017 sowie die Gewährung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30.150 Euro vereinbarten.

Auf seinen Antrag bewilligte die beklagte Bundesagentur für Arbeit dem Kläger Arbeitslosengeld, stellte zugleich aber das Ruhen des Anspruchs für 108 Tage fest. Das Beschäftigungsverhältnis sei ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden, sodass der Anspruch gemäß § 158 SGB III unter anteiliger Berücksichtigung der gezahlten Entlassungsentschädigung ruhe. Der Kläger hielt dem entgegen, der Ruhenszeitraum betrage lediglich 98 Tage. Denn von der Abfindungssumme seien die Kosten seines bevollmächtigten Rechtsanwalts im Arbeitsgerichtsprozess abzuziehen. Diese seien in die Abfindung einkalkuliert worden.

Ebenso wie das SG folgte das LSG dieser Auffassung nicht. Eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Absetzung der Anwaltskosten bestehe nicht. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung vielmehr in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dabei seien – verfassungsrechtlich unbedenklich – gewisse Härten hinzunehmen. Im Gegensatz zum Steuerrecht enthalte das Arbeitsförderungsrecht keine rechtliche Grundlage für eine die Abfindungssumme mindernde Berücksichtigung der mit einem arbeitsgerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten. Der Kläger habe es im Übrigen versäumt, in den Vergleich eine ausdrückliche Regelung über diese Kosten aufzunehmen.

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Zur Wirksamkeit der Wahl des UFO-Vorstandsvorsitzenden – Eilanträge der Gewerkschaft UFO gegen Lufthansa erfolglos

Das LAG Hessen hat es abgelehnt, die Fragen zur Wirksamkeit der Vorstandsvorsitzendenwahl der Gewerkschaft der Unabhängigen Flugbegleiter e.V. (UFO) und zur Kündigung von Tarifverträgen in einem Eilverfahren zu klären (Az. 16 SaGa 433/19).

Zur Wirksamkeit der Wahl des UFO-Vorstandsvorsitzenden – Eilanträge der Gewerkschaft UFO gegen Lufthansa erfolglos

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 21.05.2019 zum Urteil 16 SaGa 433/19 vom 20.05.2019 (rkr)

Landesarbeitsgericht lehnt es ab, die Fragen zur Wirksamkeit der Vorstandsvorsitzendenwahl und zur Kündigung von Tarifverträgen in einem Eilverfahren zu klären.

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat Anträge der Gewerkschaft der Unabhängigen Flugbegleiter e.V. (UFO) abgelehnt, in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz der Lufthansa AG Äußerungen zu untersagen, mit denen die Fluggesellschaft anzweifelte, dass UFO wirksam Tarifverträge kündigte.

Der Hintergrund des Verfahrens, an welchem auf Seiten der beklagten Parteien neben Lufthansa auch der Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. (AGVL) beteiligt war, ist die Auseinandersetzung um die Frage, ob es bei der Wahl des UFO-Vorstandvorsitzenden und seines Stellvertreters im Oktober 2018 zu erheblichen Fehlern gekommen ist. Davon geht die Lufthansa AG aus, die deshalb ihre Zweifel öffentlich machte, ob UFO ordnungsgemäß vertreten war, als die Gewerkschaft im November 2018 und Januar 2019 Tarifverträge kündigte. Diese waren vom AGVL für Beschäftigte der Lufthansa AG abgeschlossen worden.

UFO will über Regelungen dieser Tarifverträge neu verhandeln. Die Lufthansa wendet Bestimmungen dieser Tarifverträge teilweise weiter an. Ein Streik um einen neuen Tarifvertrag wäre rechtlich nur zulässig, wenn der alte Tarifvertrag wirksam gekündigt wurde.

Das LAG hat keine Entscheidung dazu getroffen, ob die Tarifverträge noch gelten und wie UFO vertreten wird. Das Urteil befasst sich nur damit, dass eine Entscheidung in einem Eilverfahren nicht notwendig ist. Die Parteien müssten die Frage, ob Tarifverträge noch angewendet werden dürfen, in einem regulären arbeitsgerichtlichen Verfahren ausfechten.

Das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz dürfe nicht genutzt werden, um eine vorläufige Klärung der Streitpunkte zu erreichen. Denn eine solche Entscheidung hätte nur bis zu einem Urteil im dem Hauptsacheverfahren Bestand. Die Antwort auf die Rechtsfragen dränge sich auch nicht offensichtlich auf. Die 16. Kammer des LAG hat daher ebenso Anträge zurückgewiesen, mit denen Lufthansa Äußerungen untersagt werden sollten, UFO sei nicht ordnungsgemäß vertreten. Die Gewerkschaft vertrete ihre Position ebenfalls öffentlich. Die so geführte Auseinandersetzung müsse ausgehalten werden. Die Anwendung von gekündigten Tarifverträgen werde nicht untersagt. Damit hat das LAG das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2019 bestätigt, gegen das UFO Berufung eingelegt hatte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist bei Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich.

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„Wahl-o-mat“ darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden

Das VG Köln hat auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“ der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u. a. ihr Internetangebot „Wahl-o-mat“ in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete die Kammer den Mechanismus der Anzeige der Auswertung (Az. 6 L 1056/19).

„Wahl-o-mat“ darf in derzeitiger Form nicht weiter betrieben werden

VG Köln, Pressemitteilung vom 20.05.2019 zum Beschluss 6 L 1056/19 vom 20.05.2019

Das Verwaltungsgericht Köln hat auf Antrag der Partei „Volt Deutschland“ mit Beschluss vom 20.05.2019 der Bundeszentrale für politische Bildung untersagt, u. a. ihr Internetangebot „Wahl-o-mat“ in seiner derzeitigen Form zu betreiben. Konkret beanstandete die Kammer den Mechanismus der Anzeige der Auswertung.Derzeit wird die Darstellung der Auswertung der vom Nutzer mit den Programmen der teilnehmenden Parteien erzielten Übereinstimmungen von der Auswahl von bis zu acht Parteien abhängig gemacht.Hierin sieht die Kammer eine faktische Benachteiligung kleinerer bzw. unbekannterer Parteien, zu denen auch die Antragstellerin gehöre. Dieser Anzeigemechanismus verletze jedenfalls mittelbar das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet gewesen, die Verletzung der Chancengleichheit zu rechtfertigen. Der weitere Einwand der Antragsgegnerin, die Umsetzung der einstweiligen Anordnung sei technisch nicht möglich, sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Mehr Schutz vor UV-Strahlung

Das Bundeskabinett hat die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschlossen. Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen durch natürliche UV-Strahlung zu vermeiden oder zu minimieren und die hohe Zahl an Berufskrankheiten mit Hilfe von präventiven Maßnahmen zu reduzieren. Das teilt das BMAS mit.

Mehr Schutz vor UV-Strahlung

BMAS, Pressemitteilung vom 15.05.2019

Das Bundeskabinett hat am 15.05.2019 die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge beschlossen.Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen durch natürliche UV-Strahlung zu vermeiden oder zu minimieren und die hohe Zahl an Berufskrankheiten mit Hilfe von präventiven Maßnahmen zu reduzieren.

Seit dem 1. Januar 2015 werden „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ in der Berufskrankheiten-Verordnung als Berufskrankheit Nummer 5103 geführt. Bis Ende 2017 gab es bereits rund 12.500 Anerkennungen und 16 Todesfälle. Betroffen sind insbesondere die Landwirtschaft und das Baugewerbe. Über alle Branchen hinweg ist die Berufskrankheit Nummer 5103 die zweithäufigste Berufskrankheit, im Bereich der Landwirtschaft sogar die häufigste.

Es ist dringend notwendig, den Schutz der Beschäftigten zu verbessern.

Im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge soll deshalb ein neuer Angebotsvorsorgeanlass für Tätigkeiten mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ergänzt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über ihre individuellen Gesundheitsrisiken und ermöglicht auch Früherkennung arbeitsbedingter Erkrankungen.

Zudem soll die Belastung möglichst gering gehalten werden. Technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Sonnensegel oder die Verlagerung der Arbeitszeit können die Gesundheitsgefährdung durch schädliche UV-Strahlung minimieren. Hier ist die Devise: „Möglichst raus aus der gefährlichen Sonne“.

Klarstellungen zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen Rechtssicherheit schaffen und die praktische Umsetzung erleichtern und fördern. In jedem Vorsorgetermin sollen alle arbeitsbedingten Gefährdungen thematisiert werden.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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Statt Perücke: Krankenkasse muss Echthaarteil bezahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann. Die Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag gelte dabei nicht (Az. L 4 KR 50/16).

Statt Perücke: Krankenkasse muss Echthaarteil bezahlen

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.05.2019 zum Urteil L 4 KR 50/16 vom 26.03.2019

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann. Die Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag gilt dabei nicht.Geklagt hatte eine 55-jähige Frau aus der Grafschaft Bentheim. Sie litt an einer Schuppenflechte, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1.290 Euro.

Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 Euro. Hierfür sei eine gute Versorgung zu bekommen. Die Frau könne auch durchaus eine Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privatem Umfeld bewege. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich.

Das LSG hat die Kasse zur Erstattung der Gesamtkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten sei. Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lässt. Die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens sei nicht von der Leistungspflicht umfasst. Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In einem solchen Falle könne die Klägerin nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen. Hierzu hat sich das Gericht auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt, der eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert hielt. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung.

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Verpflegungsgeld für Angehörige der Deutschen Volkspolizei ist als Arbeitsentgelt i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu qualifizieren

Das LSG Thüringen hat den Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei verpflichtet, das im Zeitraum 1961 – 1981 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen (Az. L 3 R 837/18).

Verpflegungsgeld für Angehörige der Deutschen Volkspolizei ist als Arbeitsentgelt i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu qualifizieren

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 16.05.2019 zum Urteil L 3 R 837/18 vom 15.05.2019

Der Kläger war seit 1958 Angehöriger der Volkspolizei der ehemaligen DDR. Im Jahre 2009 beantragte er beim Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine Überprüfung eines Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1998 mit dem Ziel der Feststellung von Verpflegungs- und Bekleidungsentgelt als Arbeitsentgelt. Nach Abweisung einer Klage durch das Sozialgericht mit Urteil vom 17. Oktober 2013 hatte der 3. Senat des Thüringer Landessozialgerichts auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 29. April 2014 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Wiederaufruf der Sache durch den Kläger erfolgte im Juni 2018. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 hat der 3. Senat des Thüringer Landessozialgerichts der Berufung insoweit stattgegeben, als der Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei verpflichtet wurde, das im Zeitraum 1961 – 1981 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen. Hinsichtlich der Feststellung von Kleidergeld hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.Verpflegungsgeld war eine lohnpolitische Maßnahme und diente der Verbesserung der Einkommenssituation des Betroffenen. Bekleidungsgeld hingegen diente eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers und hatte daher keinen Arbeitsentgeltcharakter.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Az. L 3 R 837/18).

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Zum Beginn einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vor Ablauf von sieben Monaten

Nach der Sondervorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, sofern keine Rückausnahme nach dem mit Wirkung zum 14.12.2016 eingeführten § 101 Abs. 1a SGB VI vorliegt. So das SG Karlsruhe (Az. S 11 R 746/18).

Zum Beginn einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vor Ablauf von sieben Monaten

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.05.2019 zum Urteil S 11 R 746/18 vom 06.12.2018 (rkr)

Der Kläger begehrte für eine ihm gewährte Rente wegen voller Erwerbsminderung die Vorverlegung des Rentenbeginns auf den Monat der Antragstellung und die Gewährung auf Dauer. Er bezog bis zum 30.09.2016 befristet Arbeitslosengeld. Auf seinen am 29.09.2016 gestellten Rentenantrag hin ließ die Beklagte ihn sozialmedizinisch begutachten. Dabei stellte sich wegen einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Zügen ein unter dreistündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei bestehender Besserungsaussicht und einem Leistungsfall zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung heraus. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 02.01.2017 ab dem 01.04.2017 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit seiner Klage verfolgte der Kläger nach erfolglosem Widerspruch sein Begehren weiter.Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Nach der Sondervorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VI würden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, sofern keine Rückausnahme nach dem mit Wirkung zum 14.12.2016 eingeführten § 101 Abs. 1a SGB VI vorliege. Da sich im Fall des Klägers ein vor dem Monat der Antragstellung liegender Leistungsfall nicht nachweisen lasse und wegen gegebener Besserungsaussicht auch keine unbefristete Rente zu gewähren sei, komme ein früherer Rentenbeginn nur in Betracht, wenn § 101 Abs. 1a SGB VI Anwendung finde. Danach komme eine Rentengewährung auch vor dem siebten Monat in Betracht, wenn die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfalle. § 101 Abs. 1a SGB VI solle nach der Gesetzesbegründung eine Sicherungslücke schließen. Erhalte jemand Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III, werde die objektive Verfügbarkeit als Voraussetzung des Arbeitslosengeldanspruchs fingiert. Diese Fiktion entfalle jedoch, wenn der Rentenversicherungsträger eine verminderte Erwerbsfähigkeit feststelle und dies der Bundesagentur für Arbeit mitteile. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit würden jedoch in der Regel nur auf Zeit geleistet und setzten deshalb nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein. Somit entstünden Anspruchslücken, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger besonders schnell, nämlich deutlich vor Ablauf von sieben Monaten nach Eintritt des Leistungsfalls erfolge. Wenn aber eine durch zügige Bearbeitung eintretende Benachteiligung vermieden werden solle, müsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift gerade die Feststellung der Erwerbsminderung zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt haben. Ende der Anspruch auf Arbeitslosengeld wie vorliegend unabhängig von der Rentenfeststellung durch Ablauf der Befristung, finde § 101 Abs. 1a SGB VI keine Anwendung.Das Urteil ist rechtskräftig.

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Bundesrat gibt grünes Licht für E-Scooter

Elektrische Tretroller mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h dürfen künftig im Straßenverkehr fahren: der Bundesrat stimmte am 17. Mai 2019 einer Verordnung der Bundesregierung zu, die den Umgang mit „Elektrokleinstfahrzeugen“ regelt.

Bundesrat gibt grünes Licht für E-Scooter

Bundesrat, Mitteilung vom 17.05.2019

Elektrische Tretroller mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h dürfen künftig im Straßenverkehr fahren: der Bundesrat stimmte am 17. Mai 2019 einer Verordnung der Bundesregierung zu, die den Umgang mit „Elektrokleinstfahrzeugen“ regelt.

Nicht auf Gehwegen und erst ab 14

Anders als in der Regierungsverordnung ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen bzw. Radfahrstreifen. Gibt es solche nicht, müssen die Roller auf die Straße. Für alle E-Scooter gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Dies machte der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung.

Versicherungs-, aber keine Helmpflicht

Die Roller müssen bremsen können und eine Beleuchtungsanlage haben. Zum Versicherungsnachweis wurde von der Bundesregierung eigens eine aufklebbareVersicherungsplakette zur Anbringung an E-Scootern konzipiert. Eine Helmpflicht besteht aber nicht.

Inkrafttreten bestimmt Bundesregierung

Ab wann die E-Scooter tatsächlich fahren dürfen, entscheidet die Bundesregierung: sie muss die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen noch umsetzen, dann kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden.

Freigabe für Einbahnstraßen

In einer begleitenden Entschließung spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass E-Scooter Einbahnstraßen auch entgegen der Fahrtrichtung befahren dürfen, sofern dies für Fahrräder erlaubt ist. Er bittet die Bundesregierung, die Straßenverkehrsordnung entsprechend zu ändern.

Keine Ausnahmeverordnung zu Hoverboards

Außerdem greift er in der Entschließung Überlegungen der Bundesregierung auf, eine Ausnahmeverordnung für Hoverboards und sonstige Fahrzeuge ohne Lenk- und Haltestangen zu erlassen: Eine solche lehnt der Bundesrat ab. Er plädiert für ein Mindestniveau an Verkehrssicherheit: Die Strategie „Vision Zero“ im Straßenverkehr dürfe nicht gefährdet werden.

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Schadensersatz eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung?

Zwar kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im vorliegenden Fall lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan lt. BAG verweigern durfte (Az. 8 AZR 530/17).

Arbeitsrecht

Schadensersatz eines schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung?

BAG, Pressemitteilung vom 16.05.2019 zum Urteil 8 AZR 530/17 vom 16.05.2019

Der schwerbehinderte Kläger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August 2014 bis einschließlich 6. März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. September 2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung des Klägers statt. In der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den 18. Januar 2016 an. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan am 5. November 2015 mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Dem vom Kläger vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. März 2016 vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter – nun positiver – Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Kläger erlangte am 7. März 2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.Der Kläger fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. März 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (a. F.) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen.

Hinweis zur Rechtslage

„§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a. F.

Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können

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Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber

Eine Fraktion des Bayerischen Landtags ist kein „Öffentlicher Arbeitgeber“ im Sinne des SGB IX (a. F.). Ein schwerbehinderter Bewerber, der eine ausgeschriebene Stelle nicht bekam, kann daher lt. BAG keine Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend machen (Az. 8 AZR 315/18).

Arbeitsrecht

Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber

BAG, Pressemitteilung vom 16.05.2019 zum Urteil 8 AZR 315/18 vom 16.05.2019

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.

Die Beklagte ist eine Fraktion des Bayerischen Landtags. Im November 2016 schrieb sie zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter aus. Der Kläger bewarb sich auf beide Stellen mit dem Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Beklagte lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewerber entschieden. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge aus einer Reihe von Verstößen der Beklagten gegen die zum Schutz und zur Förderung von Schwerbehinderten im SGB IX getroffenen Bestimmungen, insbesondere daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX a. F. nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Die Beklagte sei ein öffentlicher Arbeitgeber i. S. v. § 71 Abs. 3 SGB IX a. F.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Sie hat keine zu Gunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten verletzt, insbesondere war sie nicht nach § 82 Satz 2 SGB IX a. F. verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine solche Pflicht trifft nur öffentliche Arbeitgeber i. S. v. § 71 Abs. 3 SGB IX a. F. Um einen solchen Arbeitgeber handelt es sich bei der Beklagten nicht, insbesondere ist diese keine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. v. § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX a. F., da ihr ein solcher Status nicht verliehen wurde.

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