Von Drittem angemeldete Marke „NEYMAR“ nichtig

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt, dass die von einem Dritten angemeldete Marke „NEYMAR“ nichtig ist (Rs. T-795/17).

Von Drittem angemeldete Marke „NEYMAR“ nichtig

EuG, Pressemitteilung vom 14.05.2019 zum Urteil in der Rs. T-795/17 vom 14.05.2019

Das Gericht der Europäischen Union bestätigt, dass die von einem Dritten angemeldete Marke „NEYMAR“ nichtig ist.Im Dezember 2012 meldete Herr Carlos Moreira, wohnhaft in Guimarães (Portugal), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen „NEYMAR“ als Unionsmarke für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen an. Die Marke wurde im April 2013 eingetragen.

Im Februar 2016 beantragte Herr Neymar Da Silva Santos Júnior beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke für alle von ihr erfassten Waren. Das EUIPO gab diesem Antrag statt.

Herr Moreira hat daraufhin beim Gericht der Europäischen Union eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO erhoben.

Mit seinem Urteil bestätigt das Gericht die Entscheidung des EUIPO, dass Herr Moreira bei der Anmeldung der Marke „NEYMAR“ bösgläubig gehandelt habe.

Herr Moreira hat zwar eingeräumt, dass er von der Existenz von Herrn Da Silva Santos Júnior gewusst habe, als er die Marke „NEYMAR“ angemeldet habe. Er gibt aber an, nicht gewusst zu haben, dass der Brasilianer damals ein aufstrebender Fußballspieler mit international anerkanntem Talent gewesen sei. Zudem sei dieser in Europa noch unbekannt gewesen.

Das Gericht führt aus, dass nach den Angaben in der Entscheidung des EUIPO die zur Stützung des bei ihm gestellten Antrags auf Nichtigerklärung vorgelegten Nachweise zeigen, dass Herr Da Silva Santos Júnior zur damaligen Zeit bereits in Europa bekannt war, insbesondere wegen seiner Spiele für die brasilianische Fußballnationalmannschaft, und dass es in den Jahren 2009 bis 2012 zahlreiche Berichte über ihn in europäischen Medien gab, vor allem in Frankreich, in Spanien und im Vereinigten Königreich. Schon mehrere Jahre vor seinem Transfer zum FC Barcelona im Jahr 2013 war Herr Da Silva Santos Júnior somit als sehr vielversprechender Fußballspieler anerkannt, und große europäische Fußballvereine waren im Hinblick auf seine künftige Verpflichtung auf ihn aufmerksam geworden.

Das Gericht bestätigt ferner, dass Herr Moreira mehr als nur begrenzte Kenntnisse der Welt des Fußballs besaß, wie die Tatsache zeigt, dass er an dem Tag, an dem er die Marke „NEYMAR“ anmeldete, auch eine den Namen eines anderen berühmten Fußballspielers tragende Marke, und zwar die Wortmarke „IKER CASILLAS“, anmeldete. Zudem hat Herr Moreira bereits eingeräumt, dass er zu dieser Zeit die Welt des Fußballs kannte. In Anbetracht dessen sowie des Umstands, dass die allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ bestehende Marke exakt dem Namen entspricht, unter dem Herr Da Silva Santos Júnior im Bereich des Fußballs in Erscheinung getreten ist, ist es nicht vorstellbar, dass Herr Moreira nichts von der Existenz des Fußballspielers wusste, als er die Marke „NEYMAR“ anmeldete.

Herr Moreira bestreitet, dass er die Marke „NEYMAR“ allein deshalb anmeldete, um das Ansehen des brasilianischen Fußballspielers auszunutzen. Er trägt u. a. vor, er habe den Namen „NEYMAR“ aus phonetischen Gründen gewählt und nicht als Bezugnahme auf den Spieler. Das Wortzeichen „NEYMAR“ sei mithin rein zufällig ausgesucht worden und nicht zur bewussten Ausnutzung des Namens eines bekannten Fußballspielers. Das Gericht weist das Argument, dass diese Wahl auf Zufall beruhe, zurück, weil der Fußballspieler zur relevanten Zeit in der Welt des Fußballs, auch in Europa, bereits über erhebliche Bekanntheit verfügte und weil Herr Moreira eine mehr als begrenzte Kenntnis von ihm hatte. Er kann daher nicht geltend machen, nicht gewusst zu haben, wer Herr Da Silva Santos Júnior sei. Das Gericht hebt insoweit hervor, dass die Marke allein aus dem Wortelement „NEYMAR“ besteht, das mit dem Namen übereinstimmt, unter dem der Brasilianer in der Welt des Fußballs internationales Ansehen erworben hat.

Das Gericht fügt hinzu, dass Herr Moreira der Beurteilung des EUIPO, kein anderer Grund als der, als Trittbrettfahrer das Ansehen des Fußballspielers auszunutzen, sei geeignet, seine Anmeldung der angefochtenen Marke zu erklären, kein überzeugendes Argument entgegenhält.

Schließlich weist das Gericht das Argument von Herrn Moreira zurück, das EUIPO habe die falsche Schlussfolgerung, er habe unberechtigt vom Ansehen des Fußballspielers profitieren wollen, um bestimmte finanzielle Vorteile zu erlangen, auf bloße Mutmaßungen gestützt. Das Gericht stellt fest, dass das EUIPO diese Schlussfolgerung u. a. auf objektive Gesichtspunkte wie ein aus Presse- und Onlineartikeln bestehendes Bündel von Nachweisen gestützt hat sowie darauf, dass Herr Moreira die Marke „NEYMAR“ am gleichen Tag wie die Wortmarke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte.

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Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein System zur täglichen Arbeitszeitmessung einzurichten

Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. So enschied der EuGH (Rs. C-55/18).

Mitgliedstaaten müssen Arbeitgeber verpflichten, ein System zur täglichen Arbeitszeitmessung einzurichten

EuGH, Pressemitteilung vom 14.05.2019 zum Urteil C-55/18 vom 14.05.2019

Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Die spanische Gewerkschaft Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) erhob vor der Audiencia Nacional (Nationaler Gerichtshof, Spanien) eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Deutsche Bank SAE, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Sie vertritt die Auffassung, dass mit diesem System die Einhaltung der vorgesehenen Arbeitszeit und der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtung, den Gewerkschaftsvertretern die Angaben über die monatlich geleisteten Überstunden zu übermitteln, überprüft werden könne. Nach Auffassung der CCOO ergebe sich die Verpflichtung zur Einrichtung eines solchen Registrierungssystems nicht nur aus den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sondern auch aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Arbeitszeitrichtlinie1. Die Deutsche Bank macht geltend, der Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberstes Gericht, Spanien) lasse sich entnehmen, dass das spanische Recht keine solche allgemeingültige Verpflichtung vorsehe. Nach dieser Rechtsprechung schreibe das spanische Gesetz nämlich, sofern nichts anderes vereinbart worden sei, nur die Führung einer Aufstellung der von den Arbeitnehmern geleisteten Überstunden sowie die Übermittlung der Zahl dieser Überstunden zum jeweiligen Monatsende an die Arbeitnehmer und ihre Vertreter vor.

Die Audiencia Nacional hegt Zweifel an der Vereinbarkeit der Auslegung des spanischen Gesetzes durch das Tribunal Supremo mit dem Unionsrecht und hat den Gerichtshof dazu befragt. Dem Gerichtshof vorgelegten Informationen zufolge werden 53,7 % der in Spanien geleisteten Überstunden nicht erfasst. Darüber hinaus halte es das spanische Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherheit zur Feststellung, ob Überstunden geleistet worden seien, für erforderlich, die Zahl der gewöhnlich geleisteten Arbeitsstunden genau zu kennen. Die Audiencia Nacional weist darauf hin, dass mit der Auslegung des spanischen Rechts durch das Tribunal Supremo zum einen die Arbeitnehmer ein wesentliches Beweismittel, mit dem sie dartun könnten, dass ihre Arbeitszeit die Höchstarbeitszeit überschritten habe, und zum anderen ihre Vertreter die erforderlichen Mittel für die Überprüfung der Achtung der in dem Bereich anwendbaren Regeln verlören. Daher könne das spanische Recht nicht die tatsächliche Einhaltung der in der Arbeitszeitrichtlinie und der Richtlinie über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit2 vorgesehenen Verpflichtungen gewährleisten.

Mit seinem Urteil vom 14.05.2019 erklärt der Gerichtshof, dass diese Richtlinien im Licht der Charta einer Regelung entgegenstehen, die nach ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte die Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Der Gerichtshof weist zunächst auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin, das in der Charta verbürgt ist und dessen Inhalt durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert wird. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen dürfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen.

Die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist nämlich für die Feststellung, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden sind, unerlässlich. Der Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, dass eine Regelung, die keine Verpflichtung vorsieht, von einem Instrument Gebrauch zu machen, das diese Feststellung ermöglicht, die nützliche Wirkung der von der Charta und von der Arbeitszeitrichtlinie verliehenen Rechte nicht gewährleistet, da weder die Arbeitgeber noch die Arbeitnehmer überprüfen können, ob diese Rechte beachtet werden. Eine solche Regelung könnte daher das Ziel der Richtlinie, das darin besteht, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer sicherzustellen, gefährden, und zwar unabhängig von der nach dem nationalen Recht vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Dagegen bietet ein Arbeitszeiterfassungssystem den Arbeitnehmern ein besonders wirksames Mittel, einfach zu objektiven und verlässlichen Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gelangen, und erleichtert dadurch sowohl den Arbeitnehmern den Nachweis einer Verkennung ihrer Rechte als auch den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die Kontrolle der tatsächlichen Beachtung dieser Rechte.

Um die nützliche Wirkung der von der Arbeitszeitrichtlinie und der Charta verliehenen Rechte zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber daher verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

2 Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1).

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Telefonieren ins EU-Ausland wird preiswerter

Anrufe ins europäische Ausland kosten ab 15. Mai maximal 19 Cent pro Minute, SMS kosten maximal 6 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer. Die automatische Umstellung auf den neu regulierten Tarif erfolgt ab Mitte Juli 2019. Verbraucher, die vorher umstellen wollen, müssen dies bei ihrem Telefonanbieter proaktiv veranlassen. Der vzbv fordert, wirksame nationale Sanktionsmittel einzuführen, wenn Anbieter die neuen Regelungen nicht einhalten.

Telefonieren ins EU-Ausland wird preiswerter

Preisobergrenzen treten ab 15. Mai in Kraft

vzbv, Pressemitteilung vom 13.05.2019

  • Anrufe ins europäische Ausland kosten ab 15. Mai maximal 19 Cent pro Minute, SMS kosten maximal 6 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer.
  • Die automatische Umstellung auf den neu regulierten Tarif erfolgt ab Mitte Juli 2019. Verbraucher, die vorher umstellen wollen, müssen dies bei ihrem Telefonanbieter proaktiv veranlassen.
  • Der vzbv fordert, wirksame nationale Sanktionsmittel einzuführen, wenn Anbieter die neuen Regelungen nicht einhalten.

Ab 15. Mai 2019 treten EU-weit Preisobergrenzen für Sprachanrufe und SMS ins europäische Ausland in Kraft. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt, dass mit der Regelung der europäische Binnenmarkt gestärkt wird. „Überteuerte Anrufe und SMS aus dem deutschen Netz ins EU-Ausland gehören bald der Vergangenheit an“, sagt Susanne Blohm, Referentin des Teams Digitales und Medien beim vzbv. „Preise sollten nicht davon abhängen, ob ein Dienst im Inland erbracht wird, oder eine Grenze überschreitet.“

Überteuerte Anrufe und SMS bald Vergangenheit

Künftig kosten Anrufe ins EU-Ausland maximal 19 Cent pro Minute, SMS kosten maximal 6 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer. Die neue Regelung betrifft Tarife, bei denen Verbraucherinnen und Verbraucher pro Einheit bezahlen müssen, das heißt bei denen einzelne Gespräche und SMS abgerechnet werden. Die automatische Umstellung auf den neu regulierten Tarif erfolgt Mitte Juli 2019. Verbraucher, die bereits vorher die günstigeren Konditionen nutzen möchten, müssen die Tarifumstellung bei ihrem Telefonanbieter proaktiv veranlassen.

Laut einer Untersuchung des Marktwächters Digitale Welt aus dem Jahr 2018 kassierten Anbieter für Anrufe aus dem deutschen Netz ins europäische Ausland zuletzt noch bis zu 1,49 Euro pro Minute. Diese Praxis wird mit der Preisdeckelung nun größtenteils unterbunden.

Wirksame Sanktionsmöglichkeiten schaffen

Die Preisdeckelung erfolgt im Rahmen der 2018 beschlossenen Reform des europäischen Telekommunikationsmarkts. Der vzbv hatte sich im Gesetzgebungsverfahren dafür eingesetzt, dass bei der Bepreisung von Anrufen und Nachrichten vom EU-Inland ins EU-Ausland der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gelten muss. Die Preise für Gespräche und Nachrichten sollten demnach gleich sein, unabhängig vom Ziel des Anrufs oder der SMS, wenn dieses in der EU liegt. „Die neue Regelung ist zwar ein Kompromiss, da Inlandskosten für Gespräche immer noch günstiger sein können. Wegen der teilweise hohen Kostenersparnis ist die Regelung für Verbraucher aber grundsätzlich positiv zu bewerten“, so Blohm.

Die Bundesregierung erarbeitet in einem Referentenentwurf derzeit nationale Sanktionsmöglichkeiten für Anbieter, die gegen die neuen Regeln verstoßen. Der vzbv begrüßt den Vorstoß und stellt sich im laufenden Gesetzgebungsprozess hinter den Vorschlag der Bundesregierung. Danach sollen über neue Bußgeldvorschriften wirksame Instrumente eingeführt werden, die die Einhaltung der neuen Regelungen gewährleisten.

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Teilerfolg der Klage auf Auskunft über den Münchener Mietspiegel

Der BayVGH hat entschieden, dass die Landeshauptstadt München dem Haus- und Grundbesitzerverein München bestimmte Daten zugänglich machen muss, die der Erstellung des Mietspiegels 2017 zugrunde liegen (Az. 4 B 18.1515).

Teilerfolg der Klage auf Auskunft über den Münchener Mietspiegel

BayVGH, Pressemitteilung vom 13.05.2019 zum Urteil 4 B 18.1515 vom 13.05.2019

Der 4. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat mit am 13. Mai 2019 bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass die Landeshauptstadt München dem Haus- und Grundbesitzerverein München bestimmte Daten zugänglich machen muss, die der Erstellung des Mietspiegels 2017 zugrunde liegen. Die Auskunftspflicht betrifft nach der Entscheidung des Gerichts zum einen die anonymisierten Angaben über mehr als 30.000 Wohnungen, die bei den Mieterbefragungen als nicht mietspiegelrelevant eingestuft und daher bei der Ermittlung der durchschnittlichen Miethöhe nicht berücksichtigt worden waren. Zum anderen muss die Stadt zu den insgesamt gut 3.000 Wohnungen, deren Daten am Ende für den Mietspiegel ausgewertet wurden, jeweils die errechnete Nettokaltmiete pro Quadratmeter und den zugehörigen Stadtbezirksteil bekannt geben. Das weitergehende Begehren des Klägers, die genaue Lage dieser Wohnungen mitzuteilen, wies das Gericht zurück.In der mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2019 war die grundsätzliche Frage erörtert worden, ob die gesetzliche Verpflichtung, Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten zu geben, die Behörden unter bestimmten Umständen auch zur Offenlegung personenbezogener Daten ermächtigt. Das Gericht hatte die Rechtsauffassung erkennen lassen, dass das für amtliche Befragungen geltende Statistikgeheimnis strikt einzuhalten sei.

Die Kosten des Verfahrens wurden zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der beklagten Landeshauptstadt auferlegt. Gegen das Urteil des BayVGH können beide Beteiligte innerhalb eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stellen.

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Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam

Das OLG Celle hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt (Az. 3 U 3/19).

Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam

Bausparkasse muss eingezogene Kontogebühren an Bestandskunden zurückzahlen

OLG Celle, Pressemitteilung vom 13.05.2019 zum Hinweisbeschluss 3 U 3/19 vom 27.03.2019

Der für Banksachen zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat in einem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 (Az. 3 U 3/19) die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt.

Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden, die zwischen September 1999 und Februar 2011 einen Bausparvertrag abgeschlossen hatten, im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontogebühr von 18 Euro jährlich erhoben werde. Die bis dahin geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen eine entsprechende Kontogebühr in der Sparphase nicht vor. In dem Schreiben wurde weiter mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen sollten.

Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und auf der Grundlage der geänderten Bedingungen bereits eingezogene Kontogebühren zu erstatten, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei. Dem hatte das Landgericht Hannover durch Urteil vom 8. November 2018 (Az. 74 O 19/18) entsprochen und die Bausparkasse antragsgemäß verurteilt.

In dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht hat der 3. Zivilsenat in dem eingangs genannten Beschluss ausgeführt, dass die Berufung der Bausparkasse keine Aussicht auf Erfolg habe (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die betreffende Klausel unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweise sich die Klausel als unwirksam, u. a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse könne noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 ).

Deshalb dürfe die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und müsse die aufgrund der unzulässigen Klausel eingezogenen Kontogebühren den Bestandskunden erstatten. Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 hat die Bausparkasse ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. November 2018 (Az. 74 O 19/18) zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 9. Mai 2017 (Az. XI ZR 308/15 ) festgestellt.

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Restauratoren – Wann freier Beruf oder Arbeit eines Betriebs im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk?

Das LAG Hessen hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren(innen) geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten (Az. 10 Sa 275/18 SK).

Restauratoren – Wann freier Beruf oder Arbeit eines Betriebs im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk?

LAG Hessen, Pressemitteilung vom 10.05.2019 zum Urteil 10 Sa 275/18 SK vom 10.05.2019 (nrkr)

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Unterschiede es bei der Tätigkeit von Stein-Restauratoren(innen) geben kann, die an historischen Bauwerken und Objekten arbeiten.Diese Frage kann für selbständige Restauratoren von erheblicher Bedeutung sein. Denn Handwerksbetriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks müssen nach einem allgemeinverbindlichen – d. h. für alle geltenden – Tarifvertrag für ihre Beschäftigten Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente und der Berufsausbildung zahlen. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für solche Rechtsfragen folgt daraus, dass die Leistungen und Beitragspflichten der Branche tariflich geregelt sind. Zu entscheiden ist, wie der Tarifvertrag zu verstehen und anzuwenden ist.

Der beklagte Restaurator hat ein Fachhochschulstudium abgeschlossen und führt einen Betrieb. Mit diesem übernimmt er Restaurierungen, z. B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er wehrt sich gegen eine Beitragspflicht. Denn er führe keinen gewerblichen Betrieb, sondern übe einen freien Beruf aus. Dafür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.

Das LAG hat durch ein am 10. Mai 2019 verkündetes Urteil entschieden, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Daher muss der beklagte Restaurator keine Auskünfte über den Verdienst seiner Beschäftigten geben und keine Beiträge abführen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.

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BRAK: BGH-Anwaltschaft bleibt, Wahlverfahren soll modifiziert werden

Am 10.05.2019 haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Rechtsanwaltskammern zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung getroffen. Erneut wurde das anwaltliche Gesellschaftsrecht thematisiert. Großen Raum nahm auch die Erörterung der BGH-Anwaltschaft ein.

BRAK: BGH-Anwaltschaft bleibt, Wahlverfahren soll modifiziert werden

BRAK, Pressemitteilung vom 10.05.2019

Am 10.05.2019 haben sich die Präsidentinnen und Präsidenten der deutschen Rechtsanwaltskammern zu ihrer halbjährlichen Hauptversammlung (HV) getroffen. Die HV fand diesmal in Unterfranken statt. Gastgeber war die Rechtsanwaltskammer Bamberg, vertreten durch ihren Präsidenten Rechtsanwalt Dr. Lothar Schwarz.

Erneut wurde das anwaltliche Gesellschaftsrecht thematisiert. Bereits im Mai 2018 hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) einen Reformvorschlag unterbreitet. Im Zuge der Diskussion wurde auch das Thema Fremdbeteiligung erörtert, die von der HV kritisch gesehen und überwiegend abgelehnt wird. Es bleibt abzuwarten, wann das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ursprünglich für Frühjahr 2019 avisierte Eckpunktepapier vorliegen wird.

Auch das Gebührenrecht und die Anpassung der Gebührenhöhe, für die sich BRAK und DAV bereits in der Vergangenheit eingesetzt haben, wurden erörtert. Die HV hält eine regelmäßige Anpassung für zwingend notwendig.

Großen Raum nahm die Erörterung der BGH-Anwaltschaft ein. Die 27 anwesenden Präsidentinnen und Präsidenten diskutierten verschiedene Reformmodelle. Hintergrund der Reformvorschläge waren Stimmen aus der Anwaltschaft, die den Zugang zum BGH unter Abschaffung der Singularzulassung für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ermöglichen wollten. Der Antrag einer Rechtsanwaltskammer, die Singularzulassung ersatzlos zu streichen, konnte sich nicht durchsetzen (17 Gegenstimmen). Das Modell, die Singularzulassung beim BGH in Zivilsachen abzuschaffen und durch ein fachanwaltsähnliches Zulassungsmodell zu ersetzen, wurde ebenfalls mit großer Mehrheit abgelehnt (17 Gegenstimmen). Nach kontroverser und kritischer Erörterung entschied sich die Hauptversammlung mit 17 Stimmen mehrheitlich für eine Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft. Der letztlich angenommene Vorschlag geht von der Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft unter Reformierung der Zulassung aus. Diese soll künftig nicht mehr das BMJV, sondern die BRAK übernehmen. Die Zusammensetzung des Wahlausschusses soll ebenfalls angepasst werden. Die BRAK wird entsprechend des gefassten Beschlusses beim Gesetzgeber auf eine Änderung der BRAO hinsichtlich des Zulassungs- und Auswahlverfahrens hinwirken.

„Das bisherige System der Singularzulassung beim BGH hat sich generell bewährt, und zwar zum Wohl der Rechtspflege und der Mandantinnen und Mandanten“, so BRAK-Präsident RAuN Dr. Ulrich Wessels. „Die Präsidentinnen und Präsidenten haben das Thema von allen Seiten beleuchtet und das Für und Wider einer Abschaffung bzw. Reformierung diskutiert. Es ist nicht zuletzt der Sachkunde und dem Erfahrungsschatz der Revisionsanwälte aufgrund ihrer ausschließlichen Tätigkeit geschuldet, dass sich – auch im Sinne der Mandantschaft – keine Mehrheit für eine Abschaffung finden ließ. Gleichzeitig wird mit dem reformierten Zulassungsmodell die Selbstverwaltung der Anwaltschaft gestärkt.“

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Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf der B 6 bleibt vorläufig verboten

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des VG Hannover zurückgewiesen und das vorläufige Verbot der Geschwindigkeitsüberwachungsanlage auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen bestätigt (Az. 12 ME 68/19).

Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“ auf der B 6 bleibt vorläufig verboten

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 10.05.2019 zum Beschluss 12 ME 68/19 vom 10.05.2019

Der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschluss vom 10. Mai 2019 (Az. 12 ME 68/19) die Beschwerde der Polizeidirektion Hannover gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2019 (Az. 7 B 850/19) zurückgewiesen. Mit dem letztgenannten Beschluss war der Polizeidirektion im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt worden, von dem Antragsteller geführte Fahrzeuge mittels der sog. „Section Control“ (= Abschnittskontrolle) auf der B 6 zwischen Gleidingen und Laatzen zu überwachen. In der Folge war diese von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Geschwindigkeitsüberwachungsanlage ausgeschaltet worden.

Die Besonderheit dieser, in anderen europäischen Ländern schon länger eingesetzten Art der Geschwindigkeitsüberwachung besteht darin, dass die Durchschnittsgeschwindigkeit über eine längere, hier rund zwei Kilometer umfassende Strecke ermittelt wird. Deshalb werden bei Ein- und Ausfahrt in die bzw. aus der überwachte(n) Strecke vorsorglich die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst, und zwar unabhängig von ihrer Geschwindigkeit.

Ausschlaggebend für die Zurückweisung der Beschwerde war, dass sich die Polizeidirektion Hannover mit den tragenden Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. So hat sie insbesondere nicht dargelegt, warum der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht in der Abschnittskontrolle gesehene Grundrechtsverletzung im überwiegenden öffentlichen Interesse vorübergehend hinnehmen müsse. Nicht zu entscheiden war daher über die Frage, ob es zukünftig eine taugliche Rechtsgrundlage für die Abschnittskontrolle gibt, wenn nämlich der Landtag – wie angekündigt – in diesem Monat eine entsprechende Änderung des Niedersächsischen Gesetzes für Sicherheit und Ordnung beschließt.

Gegen die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in dem Eilverfahren ist kein Rechtsmittel gegeben. Die unterlegenen Beteiligten können allerdings bei einer Änderung der Rechtslage insoweit eine erneute gerichtliche Überprüfung beantragen.

Daneben ist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht noch das die Hauptsache betreffende Berufungsverfahren derselben Beteiligten anhängig (Az. 12 LC 79/19).

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Kein Mangel i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB, wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass es konstruktiv bedingt ist und keinen Mangel darstellt, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften (Az. 19 S 105/17).

Kein Mangel i. S. v. § 434 Abs. 1 BGB, wenn in einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften

LG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.05.2019 zum Urteil 19 S 105/17 vom 09.05.2019

Mit Urteil vom 09.05.2019 hat die 19. Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entschieden, dass es konstruktiv bedingt ist und keinen Mangel darstellt, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften (Az. 19 S 105/17).

Geklagt hatte ein Ehepaar auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.499 Euro, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 cm und zwei getrennten, motorisiert verstellbaren Liegeflächen die Matratzen und die auf den Matratzen liegenden Topper auseinanderrutschen und eine Ritze bilden. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert.

Schon das Amtsgericht Neuss hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 14.09.2017 (Az. 78 C 2651/15) einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet sei. Dieses Urteil hat die Berufungskammer des Landgerichts nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Raumausstatter- und Polsterermeisters bestätigt. Die Liegeprobe des Sachverständigen hatte auch bei teils heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen. Die Berufungskammer führt aus: „Es liegt auf der Hand, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Dies beruht jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stellt sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenübersteht.“

Das Landgericht hat die Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.

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Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht

Die Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht. Es gelten diejenigen Sätze, die der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Für eine weitergehende Übernahme von Kosten einer stationären Behandlung in einer türkischen Privatklinik besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage. So das SG Gießen (Az. S 7 KR 261/17).

Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht

SG Gießen, Pressemitteilung vom 10.05.2019 zum Urteil S 7 KR 261/17 vom 12.03.2019 (rkr)

Die Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht. Es gelten diejenigen Sätze, die der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Für eine weitergehende Übernahme von Kosten einer stationären Behandlung in einer türkischen Privatklinik besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage.

Der Sachverhalt

Die 1931 geborene, in Offenbach lebende Klägerin erlitt am 04.06.2016 während eines Türkeiurlaubs eine Herzattacke. Sie wurde in bewusstlosem Zustand in eine Privatklinik eingeliefert und erhielt einen Herzschrittmacher eingesetzt. Hierfür stellte die Privatklinik 13.000 Euro in Rechnung, die die Klägerin aus eigenen Mitteln beglich. Auf ihren Erstattungsantrag bewilligte die Beklagte der Klägerin 1.252,41 Euro. Diese Summe wäre für eine Sachleistungsgewährung in der Türkei angefallen (Bescheide vom 10.08.2016 und 08.12.2016). Mit der Klage begehrte die Klägerin Kostenerstattung in voller Höhe. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens seien erfüllt. Sie habe erst nachträglich erfahren, dass es sich um eine Privatklinik gehandelt habe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht stellte zunächst klar, dass kein weitergehender Anspruch aus § 18 Abs. 1, Abs. 3 SGB V (Erstattung von Kosten für eine Notfallbehandlung im Ausland wegen altersbedingter Unmöglichkeit einer privaten Versicherung) folge, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien.

Ein Anspruch der Klägerin auf die Erstattung weiterer Kosten der Krankenhausbehandlung in der Türkei ergebe sich auch nicht aus der allein in Betracht kommenden Regelung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b i. V. m. Art. 4a des DT2SVA (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964 – BGBl. II 1972, S. 2, in der Fassung vom 02.11.1984 – BGBl. II 1986, S. 1040). Versicherten in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung könne danach auch bei einem Aufenthalt in der Türkei ein Anspruch auf Leistungen zustehen, wenn der Versicherungsfall während des vorübergehenden Aufenthalts im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten sei und wenn sie wegen ihres Zustands sofort Leistungen benötigten.

Ein solcher medizinischer Notfall habe zwar vorgelegen, da die Klägerin auf sofortige ärztliche Hilfe angewiesen gewesen sei. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Leistungsrechts des SGB V werde allerdings durch Art. 15 DT2SVA dahin modifiziert, dass sich der Anspruch der Versicherten nach türkischem Recht richte. Das maßgebliche türkische Recht habe sachleistungsersetzende Kostenerstattungsansprüche zur Zeit der Behandlung der Klägerin vorgesehen. Maßstab für den Kostenerstattungsanspruch sei aber nicht die Kostenforderung der türkischen Privatklinik, sondern der Kostenansatz, den der türkische Sozialversicherungsträger bei einer vergleichbaren Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Die diesbezügliche Kostenauskunft des türkischen Sozialversicherungsträgers hat das Gericht trotz der erheblichen Differenz zu dem Rechnungsbetrag als zutreffend erachtet. Die Kosten für die Behandlung in einer Privatklinik seien auch in der Türkei üblicherweise um ein Vielfaches höher als für die Behandlung in einem staatlichen Vertragskrankenhaus.

Außerhalb des Kostenanspruchs nach dem DT2SVA könne die Klägerin eine weitergehende Kostenerstattung nur nach § 13 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. SGB V verlangen, wenn der türkische Sozialversicherungsträger seinen Pflichten im Rahmen der Leistungsaushilfe mit Sachleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar habe es sich um eine Privatklinik gehandelt, mit der der türkische Sozialversicherungsträger einen Vertrag gehabt habe. Für die Notfallbehandlung hätten in diesem speziellen Fall nach türkischem Recht auch keine weiteren Kosten anfallen dürfen. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass der Privatklinik bis zur Entlassung kenntlich gemacht wird, dass die Klägerin nach dem DT2SVA berechtigt ist. Hierzu hätte die Klägerin einen Nachweis über ihre Berechtigung nach dem DT2SVA von vornherein mit sich zu führen bzw. sich einen solchen während des Krankenhausaufenthaltes beschaffen müssen. Nachdem dies nicht geschehen sei, habe die Klinik eine Privatrechnung stellen dürfen. Ein Systemversagen sei dem türkischen Sozialversicherungsträger damit nicht anzulasten.

Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs seien ebenfalls nicht erfüllt, weil keine Regelungslücke bestehe.

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