Versäumen des angekündigten Termins zum Rauchmelder-Einbau berechtigt noch nicht zur fristlosen Kündigung

Das AG München entschied, dass das einmalige Versäumen des angekündigten Termins zum Einbau von Rauchmeldern trotz entsprechender Verurteilung hier noch nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt (Az. 432 C 21079/18).

Versäumen des angekündigten Termins zum Rauchmelder-Einbau berechtigt noch nicht zur fristlosen Kündigung

AG München, Pressemitteilung vom 10.05.2019 zum Urteil 432 C 21079/18 vom 07.03.2019

Das einmalige Versäumen des angekündigten Termins zum Einbau von Rauchmeldern trotz entsprechender Verurteilung berechtigt hier noch nicht zur fristlosen Kündigung.

Das Amtsgericht München wies am 07.03.2019 die Klage der Vermieterin gegen die Mieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab.

Im Oktober 2011 mietete die Beklagte zusammen mit ihrem nun volljährigen Sohn von der Klägerin eine 2-Zimmer-Wohnung in München-Johanneskirchen gegen eine Warmmiete von zuletzt 614,17 Euro an. Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 17.07.2018 war die Beklagte, die sich im schriftlichen Verfahren nicht geäußert hatte, verurteilt worden, die Montage von Rauchwarnmeldern in ihrer Wohnung „in der Zeit von montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr“ zu dulden. Mit Schreiben vom 04.09.2018 wurde die Beklagte, die sich auch nach diesem Urteil nicht bei der Klägerin gemeldet hatte, unter Kündigungsandrohung aufgefordert, die Montage der Rauchwarnmelder „am 02.10.2018 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr“ zuzulassen. Die Beklagte reagierte auch auf dieses Schreiben nicht. Bis zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2019 waren im klagegegenständlichen Mietobjekt keine Rauchwarnmelder eingebaut.

Die Klägerin ist der Meinung, dass ihr die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses „…wegen der hartnäckigen Weigerung der Beklagten, dem rechtskräftigen Endurteil des Amtsgerichts München vom 17.07.2018 Folge zu leisten (…) nicht länger zumutbar“ sei. Die Klägerin sei zu der am 11.10.2018 erklärten fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt gewesen.

Die Beklagte behauptet, dass es seit ihrem Einzug in die Wohnung nie Probleme gegeben habe. Sie wolle in der Wohnung bleiben, zumal es mit Schwierigkeiten verbunden sei, wieder in der Nähe ihres Arbeitsplatzes eine Wohnung zu finden. Da sie sich um ihre erkrankte Mutter habe kümmern müssen, sei es für sie schwierig gewesen, der Klagepartei Zutritt zur Wohnung zu gewähren.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.

„Nach § 543 Abs. 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (…) die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (…) Dabei kann zu Lasten der Beklagten durchaus von einer erheblichen mietrechtlichen Pflichtverletzung und auch von einem diesbezüglichen Verschulden ausgegangen werden. (…) Es mag zwar sein, dass die Beklagte seit Monaten vermehrt Zeit zur Unterstützung ihrer erkrankten Mutter aufwenden musste. Inwiefern dies allerdings – zumal über einen längeren Zeitraum hinweg – der Wahrnehmung eines vergleichsweise kurzen Termins mit der Klägerin hätte entgegenstehen sollen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar berufstätig ist, jedoch mit ihrem – erwachsenen – Sohn in der Wohnung lebt. Von daher wäre es der beklagten Partei auch ohne Weiteres zumutbar gewesen, bei – unterstellter – eigener Verhinderung ihren Sohn zu bitten, einem Vertreter oder Beauftragten der Klagepartei zur Installation der Rauchwarnmelder die Wohnungstür zu öffnen und den Zutritt zum Mietobjekt zu gewähren. (…)“

Das Gericht weist aber andererseits darauf hin, „…dass die „letztmalige Terminsetzung“ vom 04.09.2018 (…) in zeitlicher Hinsicht über den Inhalt des Endurteils vom 17.07.2018 hinausgeht und damit einen formalen Fehler aufweist. Denn während im vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin vom 04.09.2018 von einer Zutrittsgewährung zwischen „15:30 Uhr und 17:30 Uhr“ die Rede ist, bezieht sich das Endurteil streng genommen nur auf einen zeitlichen Rahmen bis 17:00 Uhr. Der Beklagten wurde zudem im Schreiben vom 04.09.2018 nur ein einziger Termin vorgegeben. Für das Bestandsinteresse der Beklagten streitet hier ferner, dass zwischen den Parteien bereits ein mehrjähriges Mietverhältnis besteht und weitere Pflichtverletzungen der Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind. Die Klägerin hat in Bezug auf den öffentlich-rechtlich veranlassten Einbau von Rauchwarnmeldern – jedenfalls derzeit – grundsätzlich auch keine bauordnungsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, zumal eine besondere behördliche Überprüfung des Einbaus oder wiederkehrende Kontrollen bauordnungsrechtlich nicht vorgesehen sind. Damit ist bspw. auch keine Verhängung eines Bußgeldes zum Nachteil der Klägerin zu erwarten. Eine konkrete Gefährdung der Sachsubstanz der Wohnung ist ebenfalls nicht ersichtlich. (…) Nach alledem ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nicht von einer wirksamen fristlosen Kündigung auszugehen“.

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Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ausgerichteten Beurteilungssystem

Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. So das BVerwG (Az. 2 C 1.18).

Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen ausgerichteten Beurteilungssystem

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.05.2019 zum Urteil 2 C 1.18 vom 09.05.2019

Der Dienstherr muss für einen Beamten, der seit der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums andere Aufgaben wahrgenommen hat, anlässlich eines Auswahlverfahrens um Beförderungsstellen nur dann eine Anlassbeurteilung erstellen, wenn der betreffende Dienstposten ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Selbst wenn ein solcher Fall vorliegt, begründet dies nicht die Notwendigkeit, für sämtliche Mitbewerber des Beamten ebenfalls eine Anlassbeurteilung zu erstellen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am vom 09.05.2019 entschieden.

Die beiden Kläger sind Polizeivollzugsbeamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, zu Beginn des Rechtsstreits als Polizeikommissar/in (Besoldungsgruppe A 9). Im Vorfeld einer anstehenden Beförderungsrunde (für Planstellen der Besoldungsgruppe A 10) beantragten beide Kläger, für sie jeweils eine Anlassbeurteilung zu erstellen, weil sie nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung nicht mehr im Wach- und Wechseldienst einer Kreispolizeibehörde, sondern beim Landesamt für die Polizeiausbildung als Lehrkräfte in der Aus- und Fortbildung eingesetzt waren. Der Antrag wurde abgelehnt. In der Beförderungsrunde wurden beide Kläger nicht berücksichtigt, weil sie auf einem Listenplatz lagen, der für eine Beförderung nicht in Betracht kam.

Das Verwaltungsgericht hat die Auswahlentscheidung als rechtmäßig erachtet, das Oberverwaltungsgericht dagegen hat sie beanstandet: Sie beruhe auf einem fehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die für die Kläger erstellten Regelbeurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Die Kläger hätten mit ihrer Lehrtätigkeit nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung während eines erheblichen Zeitraums grundlegend andere Aufgaben als bei der Kreispolizeibehörde wahrgenommen. Der Beklagte hätte außerdem aus Gründen der Chancengleichheit für alle Mitbewerber der Kläger neue Beurteilungen erstellen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Berufungsurteile aufgehoben und damit die erstinstanzliche Abweisung der Klagen bestätigt. Es hat insbesondere auf Folgendes abgestellt:

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die ursprüngliche Auswahlentscheidung nicht deshalb rechtswidrig, weil für die beiden Kläger zuvor im Hinblick auf ihre Lehrtätigkeit keine Anlassbeurteilungen erstellt worden waren. Ein Aktualisierungsbedarf bei dienstlichen Beurteilungen besteht nur dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnimmt, der ausschließlich einem höherwertigen Status­amt zugeordnet ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen.

Selbst wenn ein Aktualisierungsbedarf bei einem Beamten besteht, führt dies nicht dazu, dass deswegen auch für alle anderen Mitbewerber, bei denen keine relevante Änderung in der Aufgabenwahrnehmung gegeben ist, Anlassbeurteilungen erstellt werden müssen. Diese Beurteilungen bleiben aktuell, solange sie nicht älter als der Regelbeurteilungszeitraum sind.

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Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt

Vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz. So entschied das BVerwG (Az. 7 C 34.17).

Voten der Berichterstatter des Bundeskartellamts vor Informationszugang geschützt

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.05.2019 zum Urteil 7 C 34.17 vom 09.05.2019

Vorbereitende Vermerke (Voten) der Berichterstatter von Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts unterliegen dem Vertraulichkeitsschutz für Beratungen von Behörden nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 09.05.2019 entschieden.

Der Kläger ist ein Journalistenverband, der vom beklagten Bundeskartellamt Zugang zu Informationen begehrt, die die kartellrechtliche Beurteilung eines Fusionsvorhabens von zwei Zeitungsverlagen betrafen. Er verlangte u. a. Zugang zu dem Votum des Berichterstatters der zuständigen Beschlussabteilung. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ablehnende Entscheidung blieben ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der vom Gesetz geschützte Beratungsprozess zeichnet sich durch einen offenen Meinungsaustausch aus, der durch Elemente der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung geprägt ist. Der Prozess der Meinungsbildung wäre gefährdet, wenn das schriftliche Votum als Diskussionsbeitrag eines Mitglieds der Beschlussabteilung, die als Kollegialorgan entscheidet, gesondert der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würde und der getroffenen Entscheidung gegenüber gestellt werden könnte.

Fußnote:

Informationsfreiheitsgesetz:

§ 1 Abs. 1 Satz 1:

Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

§ 3 Nr. 3 Buchst. b:

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, […] wenn und solange […] die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.

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BRAK kritisiert Gesetzentwurf zu Legal Tech

Die Bundesrechtsanwaltskammer beschäftigte sich mit dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zum Thema Legal Tech. Eine Regulierung von Legal Tech sei laut BRAK nicht notwendig, Rechtsberatung müsse Sache der Anwaltschaft bleiben.

BRAK kritisiert Gesetzentwurf zu Legal Tech

Keine Regulierung von Legal Tech notwendig – Rechtsberatung muss Sache der Anwaltschaft bleiben

BRAK, Pressemitteilung vom 09.05.2019

Am Rande der 156. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Schweinfurt beschäftigte sich das BRAK-Präsidium auch mit dem Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zum Thema Legal Tech.

Anders, als kürzlich in der FAZ zu lesen, fordert die BRAK keineswegs eine Regulierung von Legal Tech. Bei dem von der FAZ zitierten Papier handelte es sich um einen Entwurf für einen internen Diskussionsvorschlag eines Fachausschusses, der bereits von der BRAK-HV im Herbst 2018 abgelehnt worden war.

Die BRAK lehnt eine Öffnung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) nachdrücklich ab, da kein Regulierungsbedarf für Legal Tech besteht. Die Entwicklungen im Bereich Legal Tech sind grundsätzlich positiv, zukunftsorientiert und als Chance für die Anwaltschaft zu betrachten. Die BRAK ist aber auch der Auffassung, dass es Legal Tech nicht ohne anwaltliche Beteiligung und Beratung geben darf. Die umfassende Befugnis zu Rechtsberatungen kann und darf nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zukommen. Nur diese unterliegen dem anwaltlichen Berufsrecht, insbesondere der Verschwiegenheitspflicht und dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, und beraten Mandantinnen und Mandanten unabhängig und frei. Die Begründung der FDP-Fraktion, der Entwurf diene auch der Qualitätssicherung, überzeugt nicht. Von Legal Tech-Anbietern lediglich „besondere Sachkunde“ zu verlangen, kann dieses Ziel nicht erreichen. Über die erforderliche – juristische – Sachkunde verfügen allein zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

„Sich im Bereich von Rechtsdienstleistungen allein auf Algorithmen zu verlassen, scheint uns im Sinne des Mandanten- und Verbraucherschutzes kein gangbarer Weg zu sein. Oder vereinfacht gesagt: Wo Legal Tech drauf steht, muss immer auch Anwalt drinstecken“, resümiert BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels.

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Grundsätzlich keine Beihilfe für Psychotherapie ohne vorheriges Anerkennungsverfahren

Psychotherapeutische Leistungen sind nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn sie zuvor aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden. Dies stellte das VG Koblenz klar (Az. 5 K 1127/18.KO).

Grundsätzlich keine Beihilfe für Psychotherapie ohne vorheriges Anerkennungsverfahren

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.05.2019 zum Urteil 5 K 1127/18.KO vom 26.04.2019

Psychotherapeutische Leistungen sind nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn sie zuvor aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden. Dies stellte das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 26. April 2019 klar.

Der Kläger hatte ambulante psychotherapeutische Leistungen in Anspruch genommen, ohne zuvor ein schriftliches Anerkennungsverfahren für die Therapie durchlaufen zu haben. Auf die Notwendigkeit eines solchen Verfahrens war er von der Beihilfestelle ausdrücklich hingewiesen worden. Sein nach Abschluss der Therapie gestellter Beihilfeantrag wurde unter Hinweis auf das fehlende vorherige Anerkennungsverfahren abgelehnt. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger insbesondere geltend, aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage gewesen zu sein, sich um verwaltungstechnische Dinge zu kümmern. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete eine Übernahme der Kosten, weil es in seinem Extremfall falsch sei, auf rein juristische Formulierungen abzustellen.

Dem widersprachen die Koblenzer Verwaltungsrichter unter Hinweis auf § 17 der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung. Darin sei das Erfordernis einer schriftlichen Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Therapie festgeschrieben. Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens sei auch nicht entbehrlich gewesen. Der Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 8 Satz 1 BVO berufen. Danach sei das Unterlassen einer vorherigen Anerkennung unschädlich, wenn das Versäumnis entschuldbar gewesen sei und die übrigen Voraussetzungen vorlägen. Soweit der Kläger vorbringe, aufgrund einer „akuten Krise“ zu einer „klaren Organisation seines Lebens“ außerstande gewesen zu sein, könne dem nicht gefolgt werden. Der tatsächliche Geschehensablauf lasse dies nicht erkennen, da der Kläger zur gleichen Zeit noch in der Lage gewesen sei, sonstige Anträge bei der Beihilfestelle und seiner privaten Krankenversicherung zu stellen. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund der Hinweise des Beklagten auf das Erfordernis eines Anerkennungsverfahrens liege in der Ablehnung der Beihilfefähigkeit auch kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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DAV und BRAK fordern: Rechtsanwaltsgebühren regelmäßig anpassen

Anlässlich des Antrags der FDP-Fraktion, den der Bundestag gerade diskutiert, bekräftigen der DAV und die BRAK ihre Forderung nach einer RVG-Anpassung. Damit Anwälte wirtschaftlich arbeiten können, muss die gesetzliche Vergütung zumindest die Tariflohnentwicklung widerspiegeln. Lineare Erhöhungen und strukturelle Änderungen des RVG sind notwendig, um den Zugang zum Recht sicherzustellen.

DAV und BRAK fordern: Rechtsanwaltsgebühren regelmäßig anpassen

DAV/BRAK, Gemeinsame Pressemitteilung vom 09.05.2019

Anlässlich des Antrags der FDP-Fraktion, den der Bundestag am 9. Mai diskutiert, bekräftigen der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ihre Forderung nach einer RVG-Anpassung. Damit Anwältinnen und Anwälte wirtschaftlich arbeiten können, muss die gesetzliche Vergütung zumindest die Tariflohnentwicklung widerspiegeln. Lineare Erhöhungen und strukturelle Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind notwendig, um den Zugang zum Recht sicherzustellen.

Die Rechtsanwaltsvergütung ist zuletzt 2013 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden. Die Tariflöhne sind seitdem um 16 Prozent gestiegen. Daneben haben sich unter anderem die Gehälter der nichtanwaltlichen Mitarbeiter und die Mieten erhöht. Daran muss sich, so beide Anwaltsorganisationen, die Anpassung in der Gesamtsumme orientieren.

„Die gesetzlich geregelte Rechtsanwaltsvergütung muss zeitnah reformiert werden“, sagt Rechtsanwältin und Notarin Edith Kindermann, Präsidentin des DAV. Nur so könne der Zugang zum Recht weiterhin gewährleistet sein. Eine wichtige Voraussetzung dafür sei, dass anwaltliche Dienstleistungen für alle Menschen verfügbar und erreichbar sind, auch in der Fläche. Das sei wiederum nur möglich, wenn Anwältinnen und Anwälte von ihrer Arbeit leben können.

„Eine Vergütungsanpassung sollte allerdings nicht – wie in der Vergangenheit – mit einer Erhöhung der Gerichtskosten einhergehen“, warnt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Wessels, Präsident der BRAK. Es sei Aufgabe des Staates, für Bürgerinnen und Bürger einen kostengünstigen Weg zu den Gerichten und damit den Zugang zum Recht zu gewährleisten. „Der Rechtsstaat muss in einer Demokratie immer finanzierbar sein“, so Wessels. Weder Bürger noch Unternehmen dürften davon abgehalten werden, ihre Rechte zu verfolgen.

„Wir erwarten von den Regierungsfraktionen, dass sie den Einsatz der Anwaltschaft für den Zugang zum Recht unterstützen“, so die Erwartungshaltung von DAV und BRAK.

Der DAV und die BRAK haben der Bundesjustizministerin Dr. Katarina Barley bereits im April 2018 einen Forderungskatalog überreicht, der die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung beinhaltet. Die Bundestagsfraktion der FDP hat die Forderung aufgegriffen und beantragt, dass die Bundesregierung noch vor der parlamentarischen Sommerpause ein konkretes Konzept zur RVG-Reform vorlegt. Außerdem solle eine regelmäßige Anpassung in kurzen Abständen gesetzlich verankert werden.

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Erfolgloser Eilantrag gegen Wegnahme von Pferden im Eifelkreis Bitburg-Prüm

Das VG Trier hat einen Eilantrag gegen eine vom Eifelkreis Bitburg-Prüm verfügte Wegnahme von drei Pferden wegen schlechter Haltung abgelehnt (Az. 8 L 1654/19).

Erfolgloser Eilantrag gegen Wegnahme von Pferden im Eifelkreis Bitburg-Prüm

VG Trier, Pressemitteilung vom 09.05.2019 zum Beschluss 8 L 1654/19 vom 02.05.2019

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat einen Eilantrag gegen eine vom Eifelkreis Bitburg-Prüm verfügte Wegnahme von drei Pferden wegen schlechter Haltung abgelehnt.

Im April 2019 hatten die zuständigen Amtstierärzte bei den Antragstellern eine gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Pferdehaltung festgestellt. Drei Pferde befanden sich infolge nicht bedarfsgerechter und nicht ausreichender Fütterung in einem schlechten Ernährungszustand, waren erheblich abgemagert und zum Teil mit Parasiten befallen. Aufgrund des amtstierärztlichen Gutachtens verfügte die zuständige Behörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm die Wegnahme der drei Pferde, die daraufhin in Obhut genommen wurden. Eines der Tiere musste kurz nach der Inobhutnahme aufgrund des schlechten Allgemeinzustands euthanasiert werden.

Die Antragsteller haben sich wegen der Wegnahme der Pferde mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Trier gewandt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre Pferdehaltung rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Richter der 8. Kammer haben den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dieser sei bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.

Der Antrag sei unzulässig, weil Voraussetzung für einen derartigen Eilantrag gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid einer Behörde die Einlegung eines Widerspruchs sei. Einen solchen hätten die Antragsteller jedoch nicht wirksam erhoben. Zwar hätten sie sich mit einer einfachen E-Mail an den Antragsgegner gewandt. Jedoch genüge eine einfache E-Mail nicht den Erfordernissen eines formgerechten Widerspruchs.

Im Übrigen wäre der Antrag aber auch nicht begründet gewesen. Die Feststellungen der Amtstierärzte belegten hinsichtlich der weggenommenen drei Pferde eindeutig eine gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Haltung. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Amtstierärzte, denen eine sachverständige Funktion zukomme, bestünden in Anbetracht des im gerichtlichen Verfahren beigezogenen amtstierärztlichen Gutachtens sowie der gefertigten, aussagekräftigen Fotos nicht. Die vom Antragsgegner verfügte Wegnahme der Pferde stelle sich auch als verhältnismäßig dar. Der hinreichend dokumentierte schlechte Zustand der Pferde sei nicht mehr hinnehmbar gewesen, weshalb ein sofortiges Einschreiten der Behörde geboten gewesen sei.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Luftreinhalteplan – keine Zwangsgeldandrohung gegen Stadt Mainz

Der Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Vollstreckung des Urteils zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Mainz ist nicht begründet. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 N 338/19).

Luftreinhalteplan – keine Zwangsgeldandrohung gegen Stadt Mainz

VG Mainz, Pressemitteilung vom 09.05.2019 zum Beschluss 3 N 338/19 vom 06.05.2019

Der Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Vollstreckung des Urteils zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Mainz vom 24. Oktober 2018 ist nicht begründet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 (Az. 3 K 988/16.MZ) hatte das Verwaltungsgericht Mainz die Stadt Mainz auf Klage der Deutschen Umwelthilfe verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten – zum 1. April 2019 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid (NO2) in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält. Das Urteil ist ohne Einlegung von Rechtsmitteln rechtskräftig geworden.

Die Stadt Mainz änderte ihren Luftreinhalteplan zum 1. April 2019 u. a. unter Aufnahme eines Stufenkonzepts für Verkehrsverbote. Dagegen richtete sich der Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro für den Fall, dass die Stadt nicht einer weiteren Ergänzung des Luftreinhalteplans bis Ende Mai 2019 nachkommt. Sie machte geltend, der neue Luftreinhalteplan könne nicht gewährleisten, dass der Immissionsgrenzwert in Mainz gewahrt werde. Die Umsetzung des Verkehrskonzepts allein aufgrund der an der Messstelle Parcusstraße ermittelten Messwerte – unter Außerachtlassung von Passivsammlerergebnissen an anderen Stellen – werde der Verpflichtung des Urteils zur Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht lehnte den Vollstreckungsantrag an.

Das Urteil vom 24. Oktober 2018 binde nach seinen tragenden Entscheidungsgründen die Stadt Mainz hinsichtlich des mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans zu erreichenden Ziels – die schnellstmögliche Einhaltung des Grenzwerts im Stadtgebiet (auch) durch die jetzt erforderliche Aufnahme eines Verkehrsverbotskonzepts in den Luftreinhalteplan. Dem trage der zum 1. April 2019 geänderte Luftreinhalteplan der Stadt Rechnung. Dessen ungeachtet lasse sich nicht feststellen, dass das dort nach Stufen geregelte und auf einer sachverständigen Ausbreitungsberechnung beruhende Fahrverbotskonzept dem Erfordernis der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts im Stadtgebiet nicht gerecht werden könne. Die Stadt strebe ausweislich des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans die Einhaltung des Grenzwerts im gesamten Stadtgebiet an. Der Planung sei auch zu entnehmen, dass stationäre Messstellen und (den Anforderungen der 39. BImSchV genügende) Passivsammler bei der Entscheidung über die Durchsetzung von Verkehrsverboten Berücksichtigung finden sollten. Verbindliche Vorgaben, welche Messstellen zur Ermittlung der Stickstoffdioxidbelastung im Stadtgebiet einzubeziehen sind, enthalte das Urteil vom 24. Oktober 2018 nicht.

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Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar

Das Arbeitszeitgesetz ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der sog. alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 3.18).

Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung anwendbar

BVerwG, Pressemitteilung vom 08.05.2019 zum Urteil 8 C 3.18 vom 08.05.2019

Das Arbeitszeitgesetz ist auf Erzieher anwendbar, die im Rahmen der sog. alternierenden Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Wohngruppen tätig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 08.05.2019 entschieden.

Die klagende GmbH betreibt als Trägerin der Kinder- und Jugendhilfe unter anderem Wohngruppen, in denen regelmäßig jeweils sechs Kinder und Jugendliche von drei Erziehern betreut werden. Im Rahmen der hierbei praktizierten alternierenden Betreuung (WaB-Modell) wohnt jeweils einer der Erzieher für zwei bis sieben Tage durchgehend in der Wohngruppe. Der zweite Erzieher hat tagsüber Dienst; der dritte Erzieher hat frei. Mit dem angefochtenen Bescheid gab das beklagte Land der Klägerin auf, die Dienstpläne der Erzieher im Einklang mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auszugestalten. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die in den WaB-Gruppen beschäftigten Erzieher ist nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ausgeschlossen. Diese Ausnahmevorschrift setzt unter anderem voraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben. Dazu ist ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit erforderlich, das auf personelle Kontinuität sowie nahezu permanente Verfügbarkeit des Arbeitnehmers angelegt und davon geprägt ist, dass sich Arbeits- und Ruhezeiten nicht voneinander trennen lassen. Dieses Verständnis des § 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG steht im Einklang mit dem Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2003/88/EG. Gemessen daran stellt das von der Klägerin praktizierte Modell kein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft dar.

Der angefochtene, auf § 17 Abs. 2 ArbZG gestützte Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Insoweit erweist sich das Berufungsurteil allerdings nur im Ergebnis als richtig, denn der von § 17 Abs. 2 ArbZG eröffnete Ermessensspielraum ist – anders als von den Vorinstanzen angenommen – nicht im Sinne eines „intendierten Ermessens“ dahingehend eingeschränkt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig einzuschreiten hat.

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Fahrdienst eines ambulanten Rehabilitationszentrums benötigt personenbeförderungsrechtliche Genehmigung

Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. So entschied das BVerwG (Az. 10 C 1.19).

Fahrdienst eines ambulanten Rehabilitationszentrums benötigt personenbeförderungsrechtliche Genehmigung

BVerwG, Pressemitteilung vom 08.05.2019 zum Urteil 10 C 1.19 vom 08.05.2019

Die Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 08.05.2019 entschieden.

Geklagt hatte die Betreiberin eines Gesundheitszentrums, die durch Vereinbarung mit den Kostenträgern für ambulante Nachsorgeleistungen verpflichtet ist, Fahrten der Patienten von deren Wohnung und zurück durch einen Fahrdienst oder im Wege der Kostenerstattung sicherzustellen. Die Kosten hierfür sind mit dem Vergütungssatz für die Rehabilitationsleistung abgegolten. Ihren Antrag, die Genehmigungsfreiheit des Fahrdienstes nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) festzustellen, lehnte das beklagte Ministerium ab. Ihrer Klage gab das Verwaltungsgericht statt; auf die Berufung des Ministeriums wies das Oberverwaltungsgericht sie jedoch ab.

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die von ihr durchgeführte Beförderung von Patienten ist sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig und unterfällt deshalb dem Personenbeförderungsgesetz. Sie ist vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht etwa deshalb ausgenommen, weil das Gesamtentgelt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG die Betriebskosten der Fahrt nicht überstiege. Dafür fehlt es bereits an einem für den Fahrdienst ausgewiesenen Anteil des vereinbarten Vergütungssatzes für die Rehabilitationsleistung. Zudem ist als Entgelt für die Beförderung auch das mittelbar durch die vertragliche Sicherstellung der Fahrten erlangte Entgelt für die Rehabilitationsmaßnahmen selbst zu berücksichtigen. Der Fahrdienst ist ferner nicht nach der Freistellungs-Verordnung von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesundheitszentrum ist aber weder ein Krankenhaus noch eine Heilanstalt. Darunter hat der Verordnungsgeber nur stationäre Einrichtungen verstanden und den Kreis der von der Befreiung erfassten Einrichtungen auch zwischenzeitlich nicht auf ambulante Einrichtungen erweitert. Zudem werden die Patienten der Klägerin nicht zu sonstigen Behandlungszwecken im Sinne der Verordnung befördert. Das wäre nur der Fall, wenn sie zu einer Behandlung in einer dritten Einrichtung befördert werden müssten, die in den Behandlungsablauf bei der befördernden Einrichtung selbst integriert wäre.

Fußnote:

§ 1 Personenbeförderungsgesetz

(1)1 Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen.2 Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

(2)1 Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen

  1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unentgeltlich sind oder das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt;
  2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist.

2 Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderungen geschäftsmäßig sind.

§ 1 Freistellungs-Verordnung

1 Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt

(…)

  1. Beförderungen

(…)

e) von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,

(…)

es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;

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