Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt lt. BVerfG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann (Az. 1 BvR 673/17).

Vollständiger Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 02.05.2019 zum Beschluss 1 BvR 673/17 vom 26.03.2019

Der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Es ist mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar, dass der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des anderen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt, wohingegen in einer ehelichen Familie ein solches Kind gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann. Dies hat der Erste Senat mit am 2. Mai 2019 veröffentlichtem Beschluss entschieden und die zugrundeliegenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für verfassungswidrig erklärt sowie dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Familien nicht rechtfertigen und sich der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption auf andere Weise als den vollständigen Adoptionsausschluss hinreichend wirksam sichern lässt.

Sachverhalt:

I. Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, während der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Das Kind hätte dann nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Die Stiefkindadoption ist dadurch nach geltendem Recht in nichtehelichen Familien faktisch ausgeschlossen. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Das gilt auch dann, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen Elternteil und dem Kind in sozial-familiärer Beziehung lebt. Der nicht verheiratete Stiefelternteil ist weder sorgeberechtigt noch -verpflichtet. Auch nach dem Tod des rechtlichen Elternteils oder einer Trennung bestehen im Stiefeltern-Kind-Verhältnis, abgesehen von der nach § 1685 Abs. 2 BGB möglichen Umgangsregelung, keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.

II. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die leibliche Mutter der anzunehmenden Kinder, der Beschwerdeführer zu 2) und 3). Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 4) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben davon abgesehen, die Ehe zu schließen, weil die Beschwerdeführerin zu 1) eine Witwenrente bezieht, die sie als einen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage betrachtet und die sie durch die Wiederverheiratung verlöre. Die beiden haben einen gemeinsamen, im Jahr 2009 geborenen Sohn. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Ausspruch der Annahme der Beschwerdeführer zu 2) und 3) als gemeinschaftliche Kinder zurück. Die Beschwerde zum Oberlandesgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof blieben erfolglos.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die derzeitige Rechtslage verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

I. Sie führt zu einer Ungleichbehandlung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien, in denen der Stiefelternteil also nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien. Ihnen ist im Gegensatz zu Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien jegliche Möglichkeit verwehrt, vom Stiefelternteil unter Aufrechterhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses zum rechtlichen Elternteil adoptiert und damit zugleich gemeinschaftliches Kind beider Elternteile zu werden, mit denen es in nichtehelicher Stiefkindfamilie zusammenlebt.

II. Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Rechtfertigung bemisst sich nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber zwar nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben, daraus, dass die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen nicht verfügbar sind oder dass sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Danach ist hier ein strengerer Prüfungsmaßstab anzuwenden, weil die Adoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes, nämlich dessen Recht auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern betrifft und ihr Ausschluss insgesamt zu dessen Nachteil ist. Überdies ist das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche Differenzierungskriterium, die Ehe zwischen Elternteil und Stiefelternteil, durch die Kinder weder beinflussbar noch ist den Kindern der Eheverzicht der Eltern zuzurechnen.

2. Diesen strengeren Rechtfertigungsanforderungen genügen die angegriffenen Regelungen nicht. Die Benachteiligung der betroffenen Stiefkinder ist jedenfalls unverhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption können die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien von vornherein nicht rechtfertigen, weil sie keine spezifischen Probleme der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien betreffen, sondern für eheliche und nichteheliche Stiefkindfamilien gleichermaßen gelten.

b) Hingegen ist der vom Gesetzgeber mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption verfolgte Zweck, zu verhindern, dass ein Kind unter ungünstigen familiären Bedingungen aufwachsen muss, zwar legitim. Dieses Ziel kann in der konkreten Situation des Stiefkindes durch den Adoptionsausschluss jedoch schon deshalb nicht erreicht werden, weil das Kind in aller Regel bereits mit dem Eltern- und dem Stiefelternteil in einer konkreten Familie lebt. Sofern der rechtliche Elternteil des Kindes mit dem Stiefelternteil nicht verheiratet ist, steht dem Kind die eheliche Familie schlicht nicht zur Verfügung.

c) Legitim ist auch der mit dem Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien verfolgte Zweck, die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen. So lässt sich das Kind vor Nachteilen schützen, mit denen es gerade infolge der Adoption belastet sein könnte, falls sich Elternteil und Stiefelternteil wieder voneinander trennten, noch bevor sich eine nachhaltige Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind bilden konnte, das Kind dann aber wegen der Adoption an den Stiefelternteil über die Trennung der Eltern hinaus gebunden bliebe. Indessen ist der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks.

Zwar ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als Indikator für Stabilität verwendet. Sind die Eltern die Ehe eingegangen, spricht dies für einen über einen kurzfristigen Beziehungswunsch hinausgehenden Bindungswillen und damit für die Stabilität der Beziehung. Die gesetzliche Regelung ist jedoch nicht geeignet, stabile nichteheliche Stiefkindfamilien zu erfassen, weil sie die Ehelichkeit der Elternbeziehung als notwendigen Stabilitätsindikator verwendet und nicht zulässt, eine Stabilitätserwartung alternativ durch andere Indikatoren zu begründen.

Soweit der durch vollständigen Adoptionsausschluss in nichtehelichen Stiefkindfamilien erzielbare Schutz der Kinder wirksamer ist als der Schutz, der sich mit einer auf konkretere Stabilitätsprognosen im Einzelfall abstellenden Adoptionsregelung erzielen lässt, wiegt dies die Nachteile nicht auf, die Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien dadurch entstehen können, dass ihnen die Adoption auch dann versperrt bleibt, wenn die Beziehung der Eltern stabil ist und die Adoption insgesamt ihrem Wohl diente. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich hinreichend wirksam mit einer auf konkretere Stabilitätsprognosen abstellenden Adoptionsregelung sichern, in deren Rahmen der Gesetzgeber nicht gehindert ist, an nichteheliche Lebensgemeinschaften solche Stabilitätserwartungen zu stellen, wie sie Ehen berechtigterweise entgegengebracht werden dürfen.

Dass die mittelbar angegriffenen Regelungen eine Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien vollständig ausschließen und sie damit auch stabilen nichtehelichen Stiefkindfamilien verwehren, ist auch nicht durch Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers gerechtfertigt. Der Gesetzgeber darf typisierende Regelungen zwar auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung, zu denen die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen offensichtlich nicht zählt, verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Ist eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen, die sich – wie hier die Bestandsfestigkeit einer Paarbeziehung – selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, kann es zur Rechtssicherheit beitragen, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen typisierend an klarer zu fassende Tatbestandsvoraussetzungen knüpft, die – als Stellvertretermerkmale – die ungewissen Umstände oder Geschehnisse möglichst genau erfassen. Die mit einer Typisierung verbundene Ungleichbehandlung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, die hier nicht erfüllt sind. So liegt dem strikten Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Stiefkindfamilien nicht realitätsgerecht der typische Fall als Maßstab zugrunde. Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert. Es gibt keine Erkenntnisse, die heute die Annahme rechtfertigten, dass die Paarbeziehung innerhalb einer nichtehelichen Stiefkindfamilie typischerweise besonders fragil und nur in einer kleinen Zahl von Fällen stabil wäre. Die Regelung trifft damit nicht nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil die Falschen, sondern wird immer wieder Stiefkindfamilien betreffen, die länger Bestand haben, so dass ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme des Kindes durch den Stiefelternteil dem Kindeswohl dienlich wäre. Das Ausmaß der Ungleichbehandlung ist zudem intensiv. Für die Kinder entscheidet sich anhand des Familienstands ihrer Eltern, ob sie ihren sozialen Elternteil als rechtlichen Elternteil erhalten können oder nicht. Die Härte ließe sich schließlich ohne übermäßige Schwierigkeiten vermeiden. Es wäre möglich, die Kindeswohldienlichkeit auch in dieser Konstellation im Einzelfall zu prüfen und dabei statt oder neben dem Ehekriterium alternative Stabilitätsindikatoren wie etwa die bisherige Beziehungsdauer zu verwenden.

d) Die unterschiedliche Behandlung von Stiefkindern in ehelichen und nichtehelichen Familien ist im Ergebnis auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe enthaltene Wertentscheidung gerechtfertigt.

III. Ob die adoptionsrechtliche Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber verheirateten Paaren trotz der Möglichkeit, die angestrebte Adoption nach Eheschließung zu realisieren, einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet, kann hier offenbleiben, weil die Verhinderung der Stiefkindadoption jedenfalls die betroffenen Kinder in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt und damit bereits aus diesem Grunde verfassungswidrig ist.

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Urheberrechtliches Zitatrecht kann auch umfangreiche schriftliche Zitate eines mündlichen Vortrags decken

Hält ein Autor eine frei zugängliche Vorlesung, können auch umfangreiche Zitate aus dieser Rede innerhalb einer sich mit dieser Vorlesung auseinandersetzenden Berichterstattung zulässig sein. Die Voraussetzungen für die Rechtfertigung von Zitaten (§ 51 UrhG) sind über die gesetzlichen Anforderungen hinaus nicht davon abhängig, ob das in öffentlicher Rede gehaltene Sprachwerk vor der Zitierung schriftlich erschienen ist. Dies gilt lt. OLG Frankfurt auch, wenn das Sprachwerk die Intimsphäre des Urhebers betrifft (Az. 11 O 107/18).

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Beamtin hat wegen Mobbing Anspruch auf Entschädigung

Das VG Halle hatte über die Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin zu entscheiden. Diese machte Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung und Schadensersatzansprüche geltend (Az. 5 A 519/16 HAL).

Beamtin hat wegen Mobbing Anspruch auf Entschädigung

VG Halle, Pressemitteilung vom 25.04.2019 zum Urteil 5 A 519/16 HAL vom 27.03.2019

Das Verwaltungsgericht Halle hatte über die Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin zu entscheiden. Diese machte Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung und Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klägerin war Leiterin eines Fachbereichs der Beklagten. Während ihrer durch Krankheit bedingten Abwesenheit reduzierte der Oberbürgermeister mittels Dienstanweisung die vorhandenen Fachbereiche von vier auf drei und setzte die Klägerin auf eine „Stabsstelle Recht“ um. Das von der Klägerin genutzte Büro wurde geräumt und ihre Möbel und in den Schränken vorhandene Akten in einen im Dachgeschoss gelegenen Raum verbracht, der bereits vier Jahre zuvor durch das Landesamt für Verbraucherschutz als nicht sicher erreichbar bemängelt wurde, weil es lediglich durch eine steile Treppe sowie eine Leiter zu erreichen war. In einem von der Klägerin erhobenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Da die Beklagte diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts ignorierte, leitete die Klägerin ein Vollstreckungsverfahren ein. In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az. 5 D 403/16 HAL) führte das Gericht aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben ihrem Dienstposten nicht amtsangemessen seien und die Aufgaben, die ausweislich der Stellenbeschreibung von ihr wahrgenommen werden, ihr nicht übertragen worden sind. (Diesen Beschluss hob das Oberverwaltungsgericht Magdeburg wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auf.)

Am 6. Oktober 2015 erhob die Klägerin Klage auf amtsangemessene Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht Halle verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 5 A 219/15 HAL), die Klägerin amtsangemessenen zu beschäftigen. Auch dieses Urteil bedurfte der Vollstreckung durch das Gericht (Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 5 D 403/16 HAL -).

Aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der Klägerin ordnete die Beklagte die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Auf ihren Antrag auf Erteilung einer Anlassbeurteilung erstellte die Beklagte ein Dienstzeugnis für das Ende des Beamtenverhältnisses. Auf ihren Urlaubsantrag teilte der Oberbürgermeister mit, dass er den Urlaub genehmige, wenn ihre Arbeitsfähigkeit bis dahin wieder hergestellt sei. Der Personalrat der Beklagten äußerte in einer Presseerklärung, dass die Klägerin sich über Monate bei voller Besoldung in die Krankheit geflüchtet habe.

Die Klägerin wurde ab dem 16. Januar 2017 an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, wo sie ihren Dienst aufgenommen hat und zu dem sie in der Folgezeit versetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000 Euro sowie zum Ersatz aller materiellen Schäden, die der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind, verurteilt und dies damit begründet, die Klägerin habe durch das Mobbing durch den Oberbürgermeister eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Gesundheitsschädigung erlitten, die durch die Schmerzensgeldzahlung auszugleichen seien. Bereits die Verringerung der Fachbereiche sei eine gegen die Klägerin gerichtete Maßnahme gewesen. Ihre Umsetzung sei als Schikane zu verstehen, durch die ihr ein deutlich geringwertigerer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei. Hierzu sei sie nicht angehört worden. Die Umsetzung sei ihr lediglich telefonisch angekündigt worden, „damit sie es nicht aus der Presse erfahre“. Ihr sei ein unwürdiges Büro zugeteilt worden, bei dem es sich um den nach außen dargestellten Abstieg der Klägerin aus der Führungsebene und damit einen sinnfälligen Ausdruck ihrer Degradierung gehandelt habe. Das übergeordnete Ziel des Oberbürgermeisters sei aus der Erteilung des Dienstzeugnisses deutlich geworden. Statt der angeforderten Anlassbeurteilung habe er der Klägerin das Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigt.

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EuGH bestätigt Vereinbarkeit des Investitionsgerichtssystems mit den EU-Verträgen

Der EuGH hat das System der Investitionsgerichtsbarkeit als vereinbar mit den EU-Verträgen bestätigt. Die EU-Kommission hat in dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada eine modernisierte Form der Investitionsgerichtsbarkeit vereinbart. Der Gerichtshof hat nun bestätigt, dass diese neuen Bestimmungen beim Investitionsschutz mit den EU-Verträgen im Einklang sind.

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Rentenerhöhung: Ab Juli gibt’s mehr Geld

Rentnerinnen und Rentner können sich freuen: Zum 1. Juli steigen die Renten in Ostdeutschland um 3,91 Prozent, in Westdeutschland um 3,18 Prozent. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.

Rentenerhöhung: Ab Juli gibt’s mehr Geld

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 30.04.2019

Rentnerinnen und Rentner können sich freuen: Zum 1. Juli steigen die Renten in Ostdeutschland um 3,91 Prozent, in Westdeutschland um 3,18 Prozent. Das hat das Bundeskabinett beschlossen.Für eine Standardrente bedeutet das: Künftig beträgt sie im Westen 1.487,18 Euro (45,83 Euro mehr als im Vorjahr) und im Osten 1.435,05 Euro (54 Euro mehr als im Vorjahr).Die Standardrente ist eine Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin oder ein Durchschnittsverdiener erhält, wenn sie bzw. er 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat. Da die Lebensläufe der Versicherten sehr unterschiedlich sind, wird diese fiktive Rente stellvertretend für die gesamten Altersrenten in der Berechnung der Anpassung verwendet.

Ost- und West-Renten gleichen sich weiter an

In diesem Jahr greift für die neuen Bundesländer zum zweiten Mal die 2017 gesetzlich beschlossene Ost-West-Rentenangleichung. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird so angepasst, dass er mindestens die gesetzlich festgelegte Angleichungsstufe von 96,5 Prozent des Westwerts erreicht.

Guter Arbeitsmarkt und steigende Löhne bringen Rentenplus

Die Gründe für die Erhöhung sind die weiterhin gute Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt und steigende Löhne. Die Löhne sind 2018 im Westen im Vergleich zu 2017 um 2,39 Prozent gestiegen. Im Osten waren es 2,99 Prozent.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Der allgemeine Rentenwert (West) für im Ruhestand befindliche Landwirtinnen und Landwirte beträgt ab 1. Juli 2019 15,26 Euro beziehungsweise 14,70 Euro (Ost). Gleichzeitig ändern sich auch die Leistungen für Versorgungsberechtigte wie Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten. Die Versorgungsbezüge erhöhen sich zum 1. Juli 2019 um 3,18 Prozent.

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Zur Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung

Das OLG Stuttgart hat über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter entschieden (Az. 18 UF 57/19).

Zivilrecht

Zur Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.04.2019 zum Beschluss 18 UF 57/19 vom 16.04.2019

Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Ulrike Huber hat mit einem am 30.04.2019 veröffentlichten Beschluss über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter entschieden.

Dem lag die Beschwerde der seit September 2018 geschiedenen Ehefrau zugrunde, die nach der Scheidung die von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin L. bereits nach der Trennung 2016 und erneut nach dem Scheitern einer zunächst erstinstanzlich vereinbarten Umgangsvereinbarung herausverlangt. Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Sigmaringen über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit L. geeinigt hatten, hatte das Familiengericht nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurückgewiesen.

Der Beschwerdesenat folgt der Auffassung des Familiengerichtes, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will, nichts.

Der Senat verweist auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzuwenden sind. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus sei nach der Überzeugung des Senats selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund 3 Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. nicht tierwohladäquat. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten im Landkreis Sigmaringen.

Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

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Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall

Ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das SG Dortmund (Az. S 17 U 1169/16).

Sozialversicherungsrecht

Lautsprecherdurchsage im Möbelhaus begründet keinen Arbeitsunfall

SG Dortmund, Pressemitteilung vom 29.04.2019 zum Urteil S 17 U 1169/16 vom 29.03.2019

Ein Versicherter, der einen Tinnitus darauf zurückführt, dass er mehrfach ausgerufen worden sei, hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Möbelverkäufers entschieden, der während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecheranlage ausgerufen worden sei und dadurch nach eigenen Angaben einen Tinnitus erlitten habe. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab, da nach den vorhandenen Befundunterlagen von einem stressbedingten Hörsturz auszugehen sei.

Das Sozialgericht Dortmund hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Zwar sei bei dem Kläger ein Schaden des Hörapparates diagnostiziert. Es sei jedoch auszuschließen, dass dieser Schaden auf die Lautsprecherdurchsagen zurückzuführen sei. Nach Auskunft des Arbeitgebers sei die Lautsprecheranlage am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Auch habe für das Gericht keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Lautsprecheranlage vor Inbetriebnahme technisch nicht überprüft worden sei. Dass vor diesem Hintergrund eine Lautsprecheranlage selbst bei unterstellt lautem Einsprechen des Mitteilenden zu einem nachhaltigen Hörschaden auf Seiten des Empfängers führen kann, dessen Kopf sich – wie im Falle des Klägers – etwa 2 bis 2,50 Meter unterhalb des Lautsprechers befunden habe, hat das Gericht bei lebensnaher Würdigung schlechterdings ausgeschlossen.

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Kommission akzeptiert Verpflichtungen von Mastercard und Visa zur Senkung der Interbankenentgelte

Die EU-Kommission hat die Verpflichtungsangebote von Mastercard und Visa nach den EU-Kartellvorschriften für rechtlich bindend erklärt. Die Unternehmen werden ihre multilateralen Interbankenentgelte für Zahlungen, die im Europäischen Wirtschaftsraum mit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegebenen Verbraucherkarten getätigt werden, erheblich senken (durchschnittlich um rund 40 Prozent).

EU-Kartellvorschriften

Kommission akzeptiert Verpflichtungen von Mastercard und Visa zur Senkung der Interbankenentgelte

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.04.2019

Die Europäische Kommission hat am 29. April 2019 die Verpflichtungsangebote von Mastercard und Visa nach den EU-Kartellvorschriften für rechtlich bindend erklärt. Die Unternehmen werden ihre multilateralen Interbankenentgelte für Zahlungen, die im Europäischen Wirtschaftsraum mit außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegebenen Verbraucherkarten getätigt werden, erheblich senken (durchschnittlich um rund 40 Prozent).

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „Mastercard und Visa haben zugesagt, die Interbankenentgelte für Zahlungen, die in Europa mit in anderen Ländern ausgegebenen Karten getätigt werden, erheblich zu senken. Durch die nun für Visa und Mastercard für bindend erklärten Verpflichtungen werden die Kosten verringert, die Einzelhändler zu tragen haben, wenn sie Zahlungen mit außerhalb des EWR ausgegebenen Karten akzeptieren. Zusammen mit unserem Beschluss vom Januar 2019 über die grenzüberschreitenden Kartenzahlungsdienste von Mastercard wird dies zu niedrigeren Preisen für die europäischen Einzelhändler führen, was letztlich allen Verbrauchern zugutekommt.“

Wenn ein Verbraucher in einem Geschäft oder online eine Debit- oder Kreditkarte verwendet, zahlt die Bank des Händlers (der „Acquirer“, der die Zahlung abrechnet) der Bank des Karteninhabers (dem „Issuer“, der die Karte ausgegeben hat) ein „multilaterales Interbankenentgelt“ (multilateral interchange fee, „MIF“). Die abrechnende Bank wälzt dieses Entgelt auf den Einzelhändler ab, der es wie andere Kosten auch in den Endpreis einbezieht, den alle Verbraucher – auch die, die keine Karten verwenden – zahlen müssen.

Interregionale Interbankenentgelte (interregionale MIF) werden bei Zahlungen erhoben, die Verbraucher im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit außerhalb des EWR ausgegebenen Debit- oder Kreditkarten tätigen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein amerikanischer Tourist in einem Restaurant in Belgien mit einer Karte von Mastercard oder Visa bezahlt.

Mastercard und Visa legen die Höhe der MIF (einschließlich der interregionalen MIF) für ihre Lizenzbanken intern fest. Wenn zwischen den Banken keine bilateralen Vereinbarungen bestehen, werden automatisch die von Mastercard bzw. Visa festgelegten MIF in Rechnung gestellt. Einzelhändler und Verbraucher haben keine Möglichkeit, die Höhe der MIF zu beeinflussen.

Sowohl Mastercard als auch Visa haben nun zugesagt, ihre jeweiligen interregionalen MIF zu senken. Durch diese Verpflichtungen, die zu einer Senkung der interregionalen MIF um durchschnittlich 40 Prozent führen werden, werden die Kosten verringert, die Einzelhändler im EWR zu tragen haben, wenn sie Zahlungen mit außerhalb des EWR ausgegebenen Karten akzeptieren. Dies dürfte zu niedrigeren Preisen führen, was allen europäischen Verbrauchern zugutekommen wird.

Die Kommission ist die erste Wettbewerbsbehörde der Welt, die im Bereich der interregionalen MIF tätig wird.

Die Bedenken der Kommission

Die Kommission hat ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der interregionalen MIF in einer an Mastercard gerichteten Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 9. Juli 2015 und einer an Visa gerichteten ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 3. August 2017 dargelegt.

Die Kommission hatte insbesondere Bedenken, dass die interregionalen MIF zu wettbewerbswidrigen höheren Preisen für die europäischen Einzelhändler, die Zahlungen mit außerhalb des EWR ausgegebenen Karten akzeptieren, führen und dadurch für die Verbraucher im EWR höhere Preise für Waren und Dienstleistungen zur Folge haben könnten.

Die von der Kommission geäußerten Bedenken hinsichtlich der Höhe der MIF beziehen sich auf diesen konkreten Fall und interregionale Interbankenentgelte.

Die Verpflichtungszusagen

Mastercard und Visa haben getrennt voneinander Verpflichtungen angeboten, durch die die interregionalen MIF um durchschnittlich 40 Prozent gesenkt werden sollen. So haben Mastercard und Visa Folgendes zugesagt:

1. Senkung der derzeitigen interregionalen Interbankenentgelte innerhalb von sechs Monaten

  • bei Zahlungen des Karteninhabers in einem Geschäft („Card-present-Transaktionen“) auf höchstens:
    • 0,2 Prozent des Transaktionswerts für Debitkarten und
    • 0,3 Prozent des Transaktionswerts für Kreditkarten;
  • bei Online-Zahlungen („Card-not-present-Transaktionen“) auf höchstens:
    • 1,15 Prozent des Transaktionswerts für Debitkarten und
    • 1,50 Prozent des Transaktionswerts für Kreditkarten;

2. keine Umgehung dieser Obergrenzen durch Maßnahmen‚ die den gleichen Zweck oder die gleiche Wirkung haben wie interregionale Interbankenentgelte;

3. gut sichtbare Veröffentlichung aller interregionalen Interbankenentgelte, die unter die Verpflichtungen fallen, auf den Websites der beiden Unternehmen.

Die Verpflichtungen, die für fünf Jahre und sechs Monate gelten werden, decken interregionale Interbankenentgelte ab, die auf Zahlungen mit Kredit- und Debitkarten der Marken Mastercard, Maestro, Visa, Visa Electron und V-PAY erhoben werden. Die Umsetzung der Verpflichtungen wird von einem von der Kommission ernannten Treuhänder überwacht.

Im Dezember 2018 befragte die Kommission Marktteilnehmer, ob sie die vorgeschlagenen Verpflichtungen für geeignet hielten. Angesichts der Ergebnisse der Untersuchung der Kommission und des Markttests ist die Kommission davon überzeugt, dass ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch die von Mastercard und Visa angebotenen Verpflichtungen ausgeräumt werden.

Die Kommission kam insbesondere zu dem Schluss, dass durch die vorgeschlagenen Obergrenzen für die interregionalen MIF die Kosten, die Einzelhändlern bei interregionalen Zahlungen mit Verbraucherkarten entstehen, nicht über die Kosten hinausgehen, die bei anderen Zahlungsarten wie Bargeld (anstelle von Card-present-Transaktionen) und wie per Banküberweisung aufladbaren elektronischen Geldbörsen (anstelle von Card-not-present-Transaktionen) anfallen.

Daher hat die Kommission die Verpflichtungen für Mastercard und Visa für rechtlich bindend erklärt.

Hintergrund

Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, verboten.

Nach Artikel 9 der EU-Kartellverordnung (Verordnung 1/2003) kann die Kommission ein Kartellverfahren abschließen, indem sie die von Unternehmen angebotenen Verpflichtungen akzeptiert. Mit einem solchen Beschluss wird nicht festgestellt, ob die EU-Kartellvorschriften verletzt worden sind, sondern die Unternehmen werden rechtlich zur Einhaltung ihrer Zusagen verpflichtet.

Hält ein Unternehmen sich nicht an die Verpflichtungen, so kann die Kommission eine Geldbuße von bis zu 10 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften feststellen zu müssen. Einen Policy Brief zu Verpflichtungsbeschlüssen nach Artikel 9 finden Sie hier.

Ein Großteil der Kartenzahlungen im EWR wird mit im EWR ausgegebenen Karten getätigt. Die Interbankenentgelte für derartige Transaktionen innerhalb des EWR wurden in den vergangenen Jahren durch Kartellbeschlüsse der Kommission und Rechtsvorschriften der EU begrenzt:

  • Im Dezember 2007 stellte die Kommission per Entscheidung fest, dass MasterCard durch seine Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Transaktionen im EWR (z. B. bei Kartenzahlungen belgischer Verbraucher in Geschäften in Frankreich) den Wettbewerb zwischen Banken einschränkte. Im September 2014 bestätigte der Gerichtshof die Feststellungen der Kommission.
  • Um dem Beschluss der Kommission nachzukommen, senkte Mastercard im Jahr 2009 die von seinen Mitgliedsbanken erhobenen Interbankenentgelte für grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb des EWR auf höchstens 0,2 Prozent für Debitkarten bzw. 0,3 Prozent für Kreditkarten (gewichtete Durchschnittswerte).
  • Im Dezember 2010 und Februar 2014 erklärte die Kommission die Verpflichtungsangebote von Visa Europe (frühere Vereinigung der Visa-Mitgliedsbanken in Europa) per Beschluss für rechtlich bindend; Visa Europe hatte zugesagt, die Interbankenentgelte für alle EWR-internen Debit- und Kreditkartentransaktionen auf diese Höhe (0,2 Prozent bzw. 0,3 Prozent) zu begrenzen.
  • Im April 2015 erließen das Europäische Parlament und der Rat die Interbankenentgelt-Verordnung, mit der zum Dezember 2015 Obergrenzen für die Interbankenentgelte für in Europa ausgegebene und verwendete Karten eingeführt wurden (höchstens 0,2 Prozent bei Debitkarten bzw. 0,3 Prozent bei Kreditkarten). Mit der Interbankenentgelt-Verordnung wurden gleiche Wettbewerbsbedingungen bei EWR-internen Kartenzahlungen geschaffen. Die in der Verordnung festgelegten Obergrenzen gelten jedoch nicht für interregionale Transaktionen, da die Verordnung auf außerhalb des EWR ausgegebene Karten nicht anwendbar ist.
  • Im Januar 2019 hat die Europäische Kommission eine Geldbuße in Höhe von 570 Mio. Euro gegen Mastercard verhängt, weil das Unternehmen die Möglichkeit von Händlern, bessere Konditionen von Banken aus anderen Ländern des Binnenmarkts zu nutzen, unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften beschränkt hat.

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Schulbetretungsverbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zulässig

Das VG Weimar hat festgestellt, dass ein Schulbetretungsverbot eine geeignete Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz ist. Die Behörde habe die Kinder zutreffend als Ansteckungsverdächtige eingestuft, weil sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Windpocken seien hoch ansteckend, sodass es naheliege, durch den engen Kontakt der Kinder bei der Veranstaltung eine Ansteckungsgefahr anzunehmen (Az. 8 E 416/19 WE).

Schulbetretungsverbot als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zulässig

VG Weimar, Pressemitteilung vom 24.04.2019 zum Beschluss 8 E 416/19 WE vom 14.03.2019 (rkr)

Mit Beschluss vom 14. März 2019 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar festgestellt, dass ein Schulbetretungsverbot eine geeignete Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz ist.

In dem Eilverfahren hatte sich eine Mutter gegen den Ausschluss ihrer beiden Kinder von der Schule für 16 Tage gewehrt. Die Kinder hatten im Rahmen einer Faschingsveranstaltung an ihrer Schule Kontakt zu einem an Windpocken erkrankten Kind, waren aber bis zum Schulausschluss selbst nicht erkrankt.

Das Gericht hat entschieden, dass die Behörde die Kinder zutreffend als Ansteckungsverdächtige eingestuft habe, weil sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Windpocken seien nach der Begründung hoch ansteckend, sodass es naheliege, durch den engen Kontakt der Kinder bei der Veranstaltung eine Ansteckungsgefahr anzunehmen.

Außerdem sei das Schulbetretungsverbot hier die im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz notwendige Schutzmaßnahme. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Das Schulbetretungsverbot sei eine geeignete Maßnahme in diesem Sinne und hier auch erforderlich, da die Kinder der Antragstellerin keinen vollständigen Impfschutz hätten (zweimalige Impfung) und aktuell auch keine nachträgliche Schutzimpfung (Riegelungsimpfung) erhalten hätten. Darin sei kein unzulässiger faktischer Impfzwang zu sehen, die Schutzimpfung sei freiwillig, sodass das Recht des Betroffenen gewahrt bleibe, sich nicht impfen zu lassen. Für Windpocken liege eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut vor. Die von der Behörde empfohlene Impfung, die zu einer Aufhebung des Schulbetretungsverbotes führen könne, stelle lediglich neben dem Schulausschluss eine weitere zulässige Alternative zur Gefahrenabwehr dar.

Es sei auch nicht zu erkennen, dass die mit dem Betretungsverbot verbundenen Beeinträchtigungen der Kinder einen unzumutbaren Belastungsgrad erreichten. Die Situation stelle sich nicht anders dar als bei kurzzeitigen krankheitsbedingten Fehlzeiten von Schülern.

In dem Schulbetretungsverbot liege ebenfalls keine Ungleichbehandlung von nichtgeimpften Kindern mit geimpften Kindern. Eine Impfung gewähre zwar keinen absoluten Schutz vor Erkrankung, aber immerhin einen sehr hohen Schutz, was sich auch im Rückgang der Erkrankungen infolge der Impfempfehlung zeige. Auch eine Riegelungsimpfung sei nach Angaben des Robert-Koch-Instituts bei einem zeitlichen Abstand zur Exposition von maximal 5 Tagen noch wirksam. Die Ansteckungsgefahr und das Weiterverbreitungsrisiko seien deshalb bei geimpften und nichtgeimpften Kindern so evident unterschiedlich, dass eine unterschiedliche Behandlung geboten sei.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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EU-Justizbarometer 2019: Schutz der unabhängigen Justiz weiterhin notwendig

Die EU-Kommission hat das EU-Justizbarometer 2019 veröffentlicht. Die Ergebnisse des Barometers, das einen vergleichenden Überblick über die Unabhängigkeit und Qualität der Justizsysteme in den EU-Mitgliedstaaten gibt, zeigen ein gemischtes Bild mit relativen Verbesserungen in Bezug auf die Effizienz der Justizsysteme und die Qualität der Justiz.

EU-Justizbarometer 2019: Schutz der unabhängigen Justiz weiterhin notwendig

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.04.2019

Die Europäische Kommission hat am 26.04.2019 das EU-Justizbarometer 2019 veröffentlicht. Die Ergebnisse des Barometers, das einen vergleichenden Überblick über die Unabhängigkeit und Qualität der Justizsysteme in den EU-Mitgliedstaaten gibt, zeigen ein gemischtes Bild mit relativen Verbesserungen in Bezug auf die Effizienz der Justizsysteme und die Qualität der Justiz. Hingegen wird die Unabhängigkeit der Justiz immer skeptischer beurteilt.

Einer Umfrage zur Unabhängigkeit des nationalen Justizsystems zufolge schätzen 52 Prozent der Befragten in Deutschland die Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern in Deutschland als ziemlich gut ein, 22 Prozent halten sie sogar für sehr gut. Im Vergleich dazu halten im europäischen Durchschnitt 44 Prozent der Befragten die Unabhängigkeit ihrer nationalen Justiz für ziemlich gut und 12 Prozent für sehr gut.

Věra Jourová, EU-Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, sagte dazu: „Die diesjährige Ausgabe des EU-Justizbarometers erscheint zu einem Zeitpunkt, an dem die Rechtsstaatlichkeit an manchen Orten in Europa immer stärker unter Druck gerät. Ich freue mich, dass viele Länder sich weiter für eine Verbesserung ihres Justizwesens engagieren. Leider verläuft die Entwicklung bei einigen Ländern in die umgekehrte Richtung. Es gibt immer noch zu viele EU-Bürger, die ihre Justizsysteme nicht als unabhängig betrachten und die zu lange warten müssen, bis die Justiz ihren Fall aufgreift.“

In der siebten Ausgabe des EU-Justizbarometers werden die verschiedenen Indikatoren weiterentwickelt; dabei wird die Unabhängigkeit der Justiz als Schlüsselelement zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten stärker in den Mittelpunkt gerückt.

Neu in die Indikatoren des EU-Justizbarometers aufgenommen wurde 2019 ein Überblick über die Disziplinarordnungen für Richter in den nationalen Justizsystemen und die zugehörigen Schutzmechanismen, mit denen eine Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen durch die Politik verhindert werden soll. Das Justizbarometer enthält auch Angaben zur Aufteilung der Befugnisse im Hinblick auf die Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise was die Ernennung und Entlassung von Staatsanwälten anbelangt, da es sich um Schlüsselindikatoren im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden handelt.

Die wichtigsten Ergebnisse der Ausgabe von 2019 im Überblick:

  • Einige positive Trends bei der Effizienz der Justizsysteme: Das Justizbarometer weist über einen Zeitraum von acht Jahren (2010-2017) eine positive Entwicklung in den meisten Mitgliedstaaten aus, die im Rahmen des Europäischen Semesters als Länder mit speziellen Herausforderungen eingestuft worden waren. Seit 2010 ist die Länge der erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in fast allen diesen Mitgliedstaaten zurückgegangen oder zumindest stabil geblieben. Erstinstanzliche Verfahren in Fällen von Geldwäsche nehmen im Durchschnitt bis zu einem Jahr in Anspruch. In einigen Mitgliedstaaten, die sich in diesem Bereich mit Herausforderungen konfrontiert sehen, können Verfahren jedoch immer noch zwei oder mehr Jahre dauern.
  • Die Herausforderungen gemessen an der Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz nehmen zu: Laut einer heute veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage hat sich in zwei Dritteln der Mitgliedstaaten die Beurteilung der Unabhängigkeit der Justiz gegenüber 2016 verbessert. In etwa drei Fünfteln der Mitgliedstaaten wird die Unabhängigkeit der Justiz jedoch skeptischer beurteilt. Die Möglichkeit politischer Einflussnahme oder Drucks sind der Hauptgrund für den wahrgenommenen Mangel in Bezug auf die Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern. Für die nationalen Strafverfolgungsbehörden lässt das Justizbarometer in einigen Mitgliedstaaten eine Tendenz erkennen, die Verwaltungsbefugnisse wie Beurteilung, Beförderung oder Versetzung von Staatsanwälten, in den Händen einer einzigen Behörde zu bündeln.
  • Qualität der Justiz: Insgesamt sind die gesamtstaatlichen Ausgaben für die Gerichte im Jahr 2017 in den Mitgliedstaaten stabil geblieben. Um die Qualität der Urteile (auf der Grundlage von Daten aus den europäischen justiziellen Netzen) zu verbessern, bieten die meisten Gerichte Richtern spezifische Fortbildungen zu Struktur und Stil der Begründung und Abfassung von Urteilen an. In einigen Mitgliedstaaten können die Verfahrensbeteiligten um Klarstellungen zu Gerichtsentscheidungen ersuchen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich der Online-Zugang zu Gerichtsurteilen verbessert. Besonders hervorzuheben sind die Fortschritte bei der Veröffentlichung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Inzwischen veröffentlichen 19 Mitgliedstaaten sämtliche Urteile in Zivil-, Handels- und Verwaltungssachen.

Nächste Schritte

Bei den im Rahmen des Europäischen Semesters 2019 durchgeführten länderspezifischen Bewertungen wurden die Ergebnisse des Justizbarometers 2019 bereits berücksichtigt. Sie werden auch in die Vorschläge der Kommission für die länderspezifischen Empfehlungen 2019 einfließen.

Diese politischen Empfehlungen werden zwischen den Mitgliedstaaten im Rat erörtert. Die Staats- und Regierungschefs der EU billigen sie im Juni, bevor der Rat sie im Juli endgültig annimmt. Die Regierungen berücksichtigen diese Empfehlungen dann in ihren Reformplänen und Haushaltsentwürfen für das Folgejahr.

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