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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2019
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 23.04.2019
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BGH, Pressemitteilung vom 23.04.2019 zum Beschluss XII ZB 530/17 vom 20.03.2019
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind in Deutschland lebende Ehegatten deutscher Staatsangehörigkeit. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde in der Ukraine eine mit dem Sperma des Ehemanns befruchtete Eizelle der Ehefrau der ukrainischen Leihmutter eingesetzt. Diese gebar im Dezember 2015 in Kiew das betroffene Kind.
Bereits vor der Geburt hatte der Ehemann vor der Deutschen Botschaft in Kiew die Vaterschaft mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt. Das ukrainische Standesamt registrierte nach der Geburt die deutschen Ehegatten als Eltern und stellte eine entsprechende Geburtsurkunde aus. Nachdem die Ehegatten mit dem Kind nach Deutschland zurückgekehrt waren, wurde auf ihren Antrag im Januar 2016 die Auslandsgeburt entsprechend der ukrainischen Geburtsurkunde beurkundet. Erst aufgrund eines später eingegangenen und ebenfalls auf die Beurkundung der Auslandsgeburt gerichteten Antrags der Deutschen Botschaft in Kiew ergab sich für das Standesamt, dass das Kind von einer Leihmutter geboren wurde. Auf Antrag der Standesamtsaufsicht hat sodann das Amtsgericht das Standesamt angewiesen, den Eintrag im Geburtenregister zu berichtigen und anstelle der Ehefrau die Leihmutter als Mutter des Kindes einzutragen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehegatten zurückgewiesen. Dagegen richtete sich deren Rechtsbeschwerde.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung das deutsche Recht anzuwenden ist. Danach ist als Mutter des Kindes die Leihmutter einzutragen, weil nach § 1591 BGB* Mutter eines Kindes die Frau ist, die es geboren hat. Die davon abweichende bloße Registrierung in der Ukraine ist hierfür nicht maßgeblich.
Nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB** unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem sogenannten Ehewirkungsstatut bestimmt werden. Die aufgeführten Alternativen stehen in keinem Rangverhältnis zueinander, sondern sind einander gleichwertig. Während die beiden erstgenannten Alternativen (Aufenthaltsstatut und Heimatrecht der Eltern) grundsätzlich wandelbar sind, ist die dritte Alternative (Ehewirkungsstatut) auf einen festen Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Geburt des Kindes, bezogen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen der ersten beiden Alternativen bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen sind.
Weil die Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind und ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, könnte sich eine Mutterschaft der Ehefrau nur aus einer Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ergeben, wenn danach das ukrainische Recht anwendbar wäre, das eine Leihmutterschaft anerkennt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der gewöhnliche Aufenthalt der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person, ihr Daseinsmittelpunkt. Dieser ist aufgrund der gegebenen tatsächlichen Umstände zu beurteilen und muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Staat begründet dort noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Bei minderjährigen Kindern, insbesondere bei Neugeborenen, ist vorwiegend auf die Bezugspersonen des Kindes, die es betreuen und versorgen, sowie deren soziales und familiäres Umfeld abzustellen.
Nach diesen Maßstäben hat das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es entsprach von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit den Ehegatten nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben sollte. Zudem ist die rechtliche Vaterstellung des Ehemanns unzweifelhaft gegeben, weil dieser sowohl nach ukrainischem als auch – aufgrund der Anerkennung – nach deutschem Recht rechtlicher Vater des Kindes ist. Aufgrund der rechtlichen Vaterschaft des Ehemanns besitzt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich somit rechtmäßig in Deutschland auf. Da das Kind zuvor in der Ukraine nur seinen einfachen, nicht aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, konnte dort keine rechtliche Mutterschaft der Ehefrau begründet werden, die einen Aufenthaltswechsel nach Deutschland hätte überdauern können.
Die von den Beteiligten gewünschte rechtliche Mutterschaft der Ehefrau kann daher nur durch ein Adoptionsverfahren erreicht werden.
§ 1591 BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Art. 19 EGBGB
(1) 1Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. 3Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Artikel 14 Absatz 2 unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend.
(2) […]
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.04.2019
In der Antwort verweist die Bundesregierung zugleich auf Beschlussempfehlung und Bericht zum Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 2. Juli 2014, „wonach die zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung übergangsweise eingeführt wurden, damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung führt'“. Seit Einführung dieser Übergangsregelung zum 1. Januar 2015 seien jedoch keine sozialpolitisch bedenklichen Entwicklungen festgestellt worden, die einer Entfristung der erhöhten Zeitgrenzen entgegenstehen würden. Die Anzahl der kurzfristigen Beschäftigungen habe sich in diesem Zeitraum kaum verändert. Vor diesem Hintergrund habe sie sich „für eine dauerhafte Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage entschieden“, führt die Bundesregierung weiter aus.
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LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.04.2019 zum Urteil 6 Sa 996/18 vom 22.02.2019
Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Auch wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, handelt es sich um einen hohen Feiertag im Sinne von § 4 MTV. Dies ergibt die Auslegung. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis umfasst der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Der Klammerzusatz in § 4 MTV definiert die hohen Feiertage u. a. als Ostern und Pfingsten. Diese Feste umfassen den Oster- und Pfingstsonntag. Auch der erkennbare Sinn und Zweck spricht für eine Zahlung des erhöhten Zuschlages für Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen. Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt – insbesondere im Kreise der Familie – verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise – wenn nicht sogar stärker – vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
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LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 17.04.2019 zum Urteil 7 Sa 1065/18 vom 17.04.2019
Der Kläger und heutige Betriebsratsvorsitzende war seit dem 01.09.1994 bei der Arbeitgeberin, zunächst als Kfz-Mechaniker mit der Fachrichtung Pkw-Instandhaltung beschäftigt. Seit 2006 verfügte er über eine Ausbildungsbefähigung. Im gleichen Jahr bestand er die Meisterprüfung. Zum 01.01.2008 wurde er während der Freistellung zum Leiter der Ausbildungswerkstatt bestellt und in EG 9 eingruppiert. Mit der Übertragung weiterer Aufgaben wurde er zum 01.09.2009 in EG 10 eingruppiert. Mit der Betriebsratswahl 2010 wurde der heutige Vorsitzende, der seit 2002 Mitglied des Betriebsrats war, stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Unter gleichzeitiger Freistellung wurde er im Jahr 2012 in EG 11 eingruppiert, weil er ohne seine Freistellung das 2012 eingerichtete zentrale Fuhrparkmanagement geleitet hätte. Mit Wirkung zum 01.03.2013 wurde ihm die Aufgabe als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge (FK-U) übertragen. Zu diesem Zeitpunkt legte er sein Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Freistellung nieder. Ob er auch sein Betriebsratsamt niederlegte, ist streitig. In dem abgeschlossenen Änderungsvertrag wurde festgelegt, dass er bis zum 31.12.2013 nach EG 13 und ab dem 01.01.2014 nach EG 14 vergütet werden sollte.
Am 15.11.2013 schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin eine Änderungsvereinbarung, wonach er rückwirkend ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement (SI) übernahm und eine Vergütung nach EG 11 erhielt. Hintergrund dieser Vereinbarung war folgender Vorwurf gegenüber dem Kläger: Die interne Revision hatte festgestellt, dass Mitarbeiter der Beklagten auf Anweisung des Klägers während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter FK-U ohne Kostenübernahme Arbeiten an den Privat-Pkws von sich und seiner Ehefrau durchgeführt haben sollten. Hierfür hatte der Kläger eine Abmahnung erhalten. Den Schaden von 1.634,20 Euro hatte der heutige Betriebsratsvorsitzende reguliert und anschließend seine Tätigkeit in der Abteilung SI aufgenommen.
Mit der Betriebsratswahl 2014 wurde er in den Betriebsrat gewählt und übernahm den Vorsitz unter vollständiger Freistellung. Am 18.03.2015 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter einen Vermerk, wonach der Betriebsratsvorsitzende ab dem 01.04.2015 in die EG 14 eingruppiert wurde. Dies entspreche der betriebsüblichen Entwicklung. Man gehe davon aus, dass er die Vorgaben für einen Einsatz als Leiter der Abteilung Kfz-Werkstätten erfülle.
Anfang 2018 überprüfte die Arbeitgeberin nach einer Fusion die Eingruppierung. Seit dem 01.04.2018 vergütet die Arbeitgeberin den Vorsitzenden nach EG 11, was eine monatliche Differenz von 1.673,73 Euro brutto ausmacht. Die Zahlung dieser Vergütungsdifferenz macht der Kläger gerichtlich geltend. Die Arbeitgeberin verlangt die angebliche Überzahlung für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018 zurück. Sie meint, die Vergütung gemäß EG 14 stelle eine unzulässige Begünstigung des Klägers als Betriebsratsmitglied dar (§ 78 Satz 2 BetrVG). Dem widerspricht der Kläger. Er meint, die Vergütung entspreche den vertraglichen Vereinbarungen und gebe seine betriebsübliche berufliche Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zutreffend wieder.
Das Landesarbeitsgericht hat ebenso wie das Arbeitsgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Die unzulässige Begünstigung des Klägers wegen seiner Betriebsratstätigkeit (§ 78 Satz 2 BetrVG) folgt daraus, dass die Eingruppierung in EG 14 zum 01.04.2015 weder der betriebsüblichen noch der persönlichen Entwicklung des Klägers entspricht, nachdem dieser sich in der EG 13 nicht bewährt hatte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger bereits anderthalb Jahre, nachdem er sich aufgrund seiner Verfehlung mit einer Tätigkeit nach EG 11 einverstanden erklärt und diese auch ausgeübt hatte, in die EG 14 aufsteigt. Für diese Entgeltgruppe setzt der Tarifvertrag eine Tätigkeit voraus, dies sich durch das Maß an Verantwortung erheblich aus EG 13 heraushebt. Auf den einzigen von ihm benannten vergleichbaren Mitarbeiter, der EG 15 erhält, kann der Kläger sich für die betriebsübliche Entwicklung nicht berufen, denn es handelt sich ebenfalls um ein Betriebsratsmitglied. Die angebliche Zusage des damaligen Geschäftsführers zur Dauer der Tätigkeit als Sachbearbeiter war weder inhaltlich noch zeitlich hinreichend bestimmt. Zu berücksichtigen ist weiter, dass von 2.500 Mitarbeitern nur zwölf in der EG 14 sind. Weil die Beklagte mit der Zahlung ebenfalls gegen das Begünstigungsverbot verstoßen hat, kann sie die Vergütung für die Vergangenheit nicht zurückfordern (§ 817 Satz 2 BGB).
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. …
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder des Betriebsrats (…) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
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VG Halle, Pressemitteilung vom 17.04.2019 zum Urteil 1 A 241/16 HAL vom 21.03.2019
Nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt müssen als gefährlich geltende Hunde um gehalten werden zu dürfen, einen sog. Wesenstest bestehen. Als gefährlich gelten u. a. Hunde, die aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich vom Gesetzgeber eingestuft wurden. Hierzu zählen u. a. der Bullterrier, nicht aber der Miniatur-Bullterrier, der heute als eigene Rasse anerkannt ist. In der Verordnung des Innenministeriums zum Hundegesetz Sachsen-Anhalt wird in der Anlage 6 zu § 4a der Miniatur-Bullterrier dem Bullterrier indes gleichgestellt, sodass er deshalb von den Behörden allein aufgrund seiner Rasse ebenfalls als gefährlicher Hund behandelt wird.
Das Gericht hat dem Kläger Recht gegeben und durch Urteil vom 21. März 2019 entschieden, dass der Miniatur-Bullterrier des Klägers nicht als gefährlicher Hund im Sinne des Hundegesetzes Sachsen-Anhalt gilt. Soweit diese Rasse in der Hundeverordnung des Landes Sachsen-Anhalt der Bullterrierrasse gleichgestellt wird, sei dies rechtswidrig. Die entsprechende Anlage 6 in der Verordnung sei nichtig, weil der Verordnungsgeber zu einer solchen Regelung nicht ermächtigt sei, die Vorgaben des Gesetzes nicht eingehalten habe und die maßgebliche Regelung überdies missverständlich und damit nicht hinreichend bestimmt sei. Zudem sei das vom Bundesverfassungsgericht vorgebende Beobachtungsgebot nicht eingehalten.
Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil eine andere Kammer des Verwaltungsgerichtes Halle im Januar 2019 entschieden hatte, dass der Halter eines Miniatur-Bullterriers wegen dessen Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse erhöhte Hundesteuer zahlen muss.
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VG Saarlouis, Pressemitteilung vom 17.04.2019 zum Beschluss 2 L 1717/18 vom 09.04.2019
Der bisherige Amtsleiter Brand- und Zivilschutz der Landeshauptstadt Saarbücken wurde im September 2018 wegen des angeblich zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und einem Teil der Mitarbeiter der Feuerwehr sowie dem Führungsdienst im Amt für Brand- und Zivilschutz als Feuerwehrchef der Landeshauptstadt Saarbrücken abgesetzt. Ihm wurde die neu geschaffene Stelle des Brandschutz- und Sicherheitsreferenten im Baudezernat übertragen.
Nachdem das Gericht das gegenüber dem bisherigen Amtsleiter Brand- und Zivilschutz ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit rechtskräftigen Beschlüssen vom 01.03.2018 (Az. 2 L 2483/17) und 10.09.2018 (Az. 2 L 484/18) bereits als rechtswidrig erachtet hat, hat es nunmehr auch dessen Wegsetzung vom Dienstposten des Leiters des Amtes für Brand- und Zivilschutz der Landeshauptstadt Saarbrücken als evident sachwidrig beanstandet.
Nach Auffassung des Gerichts beruhen die von der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken für die Umsetzung des Amtsleiters Brand- und Zivilschutz angeführten Gründe, wonach dieser aufgrund seines Verhaltens als Amtsleiter das für eine dienstliche Zusammenarbeit erforderliche Vertrauen bei einem sehr großen Teil der ihm unterstellten Mitarbeiter sowie nahezu dem gesamten Führungsdienst im Amt für Brand- und Zivilschutz verloren habe, auf Vorwürfen, die mittlerweile im Wesentlichen als widerlegt angesehen werden müssten. Der Amtsleiter Brand- und Zivilschutz sei sowohl von dem gegen ihn erhobenen Betrugsverdacht als auch von dem Vorwurf eines Fehlverhaltens während des Brandeinsatzes am 10.12.2017 entlastet worden. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass ein etwaiger Konflikt betreffend das dienstliche Zusammenwirken im Amt für Brand- und Zivilschutz überwiegend durch den Amtsleiter zu verantworten sei. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Argumentation der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken, dass der Betriebsfrieden im Amt für Brand- und Zivilschutz nur durch die Wegsetzung des Amtsleiters wiederhergestellt werden könne, nicht überzeuge. Es sei daher zur Wahrung der Rechte des bisherigen Amtsleiters Brand- und Zivilschutz geboten, diesen vorläufig auf seinen bisherigen Dienstposten rückumzusetzen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen 2 Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu.
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DStV, Pressemitteilung vom 17.04.2019
„Die Einführung eines europaweiten gleichen Schutzstandards ist ein wichtiger Schritt nach vorne für den Schutz von Whistleblowern“, betonte der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), StB/WP Harald Elster. Aus rechtsstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht hat der finale Richtlinientext beim DStV-Präsidenten jedoch nur zu Kopfschütteln und Unverständnis geführt. „Leider wird die Whistleblower-Richtlinie die Verschwiegenheitspflichten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern aushebeln“, so Elster.
Der Richtlinientext schaffe zwar bewusst eine Ausnahme für anwaltliche und ärztliche Verschwiegenheitspflichten. „Das ist problematisch, denn Rechtsanwälte können in Deutschland steuerberatend Tätig sein“ stellte Elster fest. „Es ist nicht nachzuvollziehen, dass auf europäischer Ebene eine Unterscheidung zwischen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und den Verschwiegenheitspflichten von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern eingeführt wird“, erklärte der Präsident des DStV. „Es liegt auf der Hand, dass dies in Deutschland zu praxisrelevanten Problemen führen wird“, so Elster. Kleinere Korrekturen im Richtlinientext hätten hier eine ausgewogene Lösung schaffen können, welche allen Parteien geholfen hätten.
Auch bleibt unklar, wie Kanzleien die Übrigen konkreten Anforderungen der Richtlinie umsetzen sollen. „Besonders die Schaffung von internen Meldekanälen, wie sie durch die Richtlinie gefordert werden, ist in der Praxis kaum umsetzbar“, erklärt Elster. „In einer Zwei-Personen Kanzlei ist ein interner Meldekanal schlichtweg überflüssig“, so Elster weiter.
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Europäisches Parlament verabschiedet Richtlinie des New Deal for Consumers
vzbv, Pressemitteilung vom 17.04.2019
Verbraucher sollen sich beim Onlineshopping künftig besser orientieren können. Dafür sorgt die neue europäische Richtlinie über die bessere Durchsetzung und Modernisierung des EU-Verbraucherrechts, die am 17. April 2019 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde. Für Verbraucher soll es unter anderem einfacher werden, authentische Produktbewertungen zu erkennen und Suchergebnisse auf Vergleichsplattformen einzuordnen.
„Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es schon viel zu lange viel zu große Hürden, wenn sie im Internet einkaufen oder sich Online über Produkte informieren möchten. Mit der neuen Richtlinie schafft das Europäische Parlament die längst überfällige Grundlage für mehr Transparenz und Vertrauen im Onlinehandel“, so Florian Stößel, Referent im Team Recht und Handel des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).
Der Richtlinienvorschlag ist Teil des New Deal for Consumers, den die EU-Kommission am 11. April 2018 vorgelegt hatte. Das Maßnahmenpaket umfasst Änderungen an vier EU-Richtlinien.
Die neuen Regeln sollen Verbrauchern das Einkaufen im Internet erleichtern und unlautere Geschäftspraktiken in ihre Schranken weisen. Die neuen Vorgaben umfassen dabei unter anderem folgende Bereiche:
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EU-Parlament, Pressemitteilung vom 16.04.2019
Hinweisgeber, die Informationen über illegale oder schädliche Tätigkeiten offenlegen, die im beruflichen Kontext erworben wurden, werden nach neuen EU-Vorschriften besser geschützt.
Die neuen Regeln, die am Dienstag (16.04.2019) mit 591 Stimmen bei 29 Gegenstimmen und 33 Enthaltungen angenommen wurden und bereits mit den EU-Ministern vereinbart worden waren, legen EU-weite Normen zum Schutz von Informanten fest, die Verstöße gegen das EU-Recht in einer Vielzahl von Bereichen wie öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, öffentliche Gesundheit, Verbraucher- und Datenschutz aufdecken.
Um die Sicherheit potenzieller Hinweisgeber und die Vertraulichkeit der offenbarten Informationen zu gewährleisten, dürfen Hinweisgeber in Zukunft Verstöße über interne und externe Kanäle melden. Je nach den Umständen des Falles können sich Hinweisgeber dann auch außerhalb ihrer Organisation direkt an die zuständige nationale Behörde sowie an die zuständigen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der EU wenden.
Nicht bestraft werden Hinweisgeber, die ihre Kritik öffentlich machen, wenn auf ihren ursprünglichen internen Hinweis keine Reaktion erfolgte. Ohne vorhergehende interne Meldung sind öffentliche Hinweise straffrei möglich, wenn eine unmittelbare Gefahr für die Öffentlichkeit oder Vergeltungsmaßnahmen gegen die Hinweisgeber drohen.
Der vereinbarte Text verbietet ausdrücklich Repressalien und führt Schutzmaßnahmen ein, damit ein Hinweisgeber nicht entlassen, degradiert, eingeschüchtert oder in anderer Weise angegriffen wird. Auch geschützt wird, wer Hinweisgeber unterstützt, wie zum Beispiel Mittelsmänner, Kollegen oder Verwandte.
Die Mitgliedstaaten müssen den Hinweisgebern umfassende und unabhängige Informationen über Berichtswege und alternative Verfahren, kostenlose Beratung sowie Rechtsbeistand während des Verfahrens zur Verfügung stellen. Während eines Gerichtsverfahrens können die Meldenden auch finanzielle und psychologische Unterstützung erhalten.
Berichterstatterin Virginie Rozière (S&D, FR): „Die jüngsten Skandale wie LuxLeaks oder Panama-Papiere haben gezeigt, wie groß die Unsicherheit für Informanten ist. Am Vorabend der Europawahl hat das Parlament ein starkes Signal gesendet: Es hat die Sorgen der Bürger gehört und auf strenge Vorschriften zur Gewährleistung ihrer Sicherheit gedrängt, und der Sicherheit derjenigen, die sich zu Wort melden und Missstände anprangern.“
Die jüngsten Skandale wie der Finanzskandal Luxemburg-Leaks bis hin zu den „Panama Papers“ (Panama-Papiere) haben gezeigt, dass Hinweisgeber eine wichtige Rolle bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das EU-Recht spielen können, die das öffentliche Interesse und das Wohlergehen der Bürger und der Gesellschaft schädigen. Mangelhafter Schutz von Hinweisgebern auf EU-Ebene kann sich auch negativ auf das Funktionieren von EU-Programmen in einem Mitgliedstaat auswirken, und auch auf andere Länder und die EU insgesamt übergreifen.
Derzeit bieten nur 10 EU-Länder (Frankreich, Ungarn, Irland, Italien, Litauen, Malta, Niederlande, Slowakei, Schweden und Vereinigtes Königreich) einen umfassenden Schutz von Hinweisgebern. In den übrigen Ländern ist der Schutz nur teilweise oder gilt für bestimmte Sektoren oder Kategorien von Arbeitnehmern.
In einer im Jahr 2017 für die Kommission durchgeführten Studie wurden die potenziellen, durch einen unzureichenden Hinweisgeberschutz bedingten Ertragsausfälle allein für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens auf EU-weit jährlich 5,8 bis 9,6 Mrd. Euro geschätzt.
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