Europaabgeordnete stärken Arbeitnehmerrechte in der Gig-Economy

Die Abgeordneten des EU-Parlaments stimmten am 16.04.2019 für Mindestrechte bei Anstellungen auf Abruf, auf Grundlage von Gutscheinen oder bei Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo. Das bereits mit den EU-Ministern informell vereinbarte Gesetz gewährt eine Reihe von Mindestrechten für Arbeitende in Gelegenheits- oder Kurzzeitjobs, für Anstellungen auf Abruf oder auf Basis von Gutscheinen, für Zeitarbeitskräfte sowie bei Tätigkeiten, die über Online-Plattformen vermittelt werden. Auch bezahlte Praktikanten und Auszubildende sind eingeschlossen.

Europaabgeordnete stärken Arbeitnehmerrechte in der Gig-Economy

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 16.04.2019

  • Vereinbarte Mindestrechte für Arbeitende in Gelegenheitsarbeit oder Kurzzeitarbeit
  • Arbeitende müssen Anstellungsbedingungen ab dem ersten Arbeitstag kennen, in Ausnahmen sieben Tage nach Beginn
  • Die Probezeit wird auf sechs Monate begrenzt

Die Abgeordneten stimmten am Dienstag (16.04.2019) in Straßburg für Mindestrechte bei Anstellungen auf Abruf, auf Grundlage von Gutscheinen oder bei Online-Plattformen wie Uber oder Deliveroo.

Das bereits mit den EU-Ministern informell vereinbarte Gesetz gewährt eine Reihe von Mindestrechten für Arbeitende in Gelegenheits- oder Kurzzeitjobs, für Anstellungen auf Abruf oder auf Basis von Gutscheinen, für Zeitarbeitskräfte sowie bei Tätigkeiten, die über Online-Plattformen vermittelt werden. Auch bezahlte Praktikanten und Auszubildende sind eingeschlossen. Voraussetzung ist, dass im Durchschnitt mindestens drei Stunden pro Woche und 12 Stunden innerhalb von vier Wochen gearbeitet wird. Selbständige werden von den neuen Vorschriften ausgenommen.

Erhöhte Transparenz

Alle Arbeitenden müssen vom ersten Tag an, in Ausnahmefällen spätestens am siebten Tag, über die wesentlichen Aspekte ihres Arbeitsvertrags informiert werden. Dazu gehören eine Beschreibung der Aufgaben, das Startdatum und die Dauer des Vertrags, die Vergütung, die Länge des Standardarbeitstages oder ein Referenzrahmen für Aufgaben mit unvorhersehbaren Arbeitszeiten.

Besserer Schutz für neue Beschäftigungsformen

Zu den spezifischen Rechten zur Regulierung neuer Beschäftigungsformen gehören:

  • Arbeitende mit Abrufverträgen oder ähnlichen Anstellungsformen sollten von einem Mindestmaß an Vorhersehbarkeit profitieren, wie etwa vorgegebenen Referenzstunden und Referenztage. Sie sollten auch in der Lage sein, einen Auftrag außerhalb des Referenzrahmens ohne Nachteile abzulehnen oder eine Entschädigung zu erhalten, wenn der Auftrag zu kurzfristig storniert wurde.
  • Arbeitgeber sollten Arbeitenden nicht verbieten, sie dafür bestrafen oder anderweitig daran hindern, Arbeitsplätze bei anderen Unternehmen anzunehmen, vorausgesetzt diese zweite Tätigkeit liegt außerhalb der mit dem Arbeitgeber festgelegten Arbeitszeit.

Neue Regeln für Probezeit und Ausbildung

Die Probezeit darf sechs Monate nicht überschreiten. Bei befristeter Beschäftigung muss die Probezeit im Verhältnis zur voraussichtlichen Vertragsdauer stehen. Ein erneuter Vertrag für die gleiche Tätigkeit führt nicht zu einer neuen Probezeit.

Schließlich müssen Arbeitgeber kostenlose, verpflichtende Weiterbildungen anbieten. Wenn möglich, sollten solche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Arbeitszeit liegen. Sie zählen jedoch in jedem Fall als gearbeitete Zeit.

Zitat

Berichterstatter Enrique Calvet Chambon (ALDE, ES): „Diese Richtlinie ist der erste große Schritt zur Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte, die alle EU-Arbeitnehmer betrifft. Allen Arbeitnehmern, deren rechtliche Situation bisher unklar war, werden dank dieser Richtlinie und der Urteile des Europäischen Gerichtshofs nun Mindestrechte eingeräumt, denn von nun an wird kein Arbeitgeber mehr in der Lage sein, die Flexibilität des Arbeitsmarktes zu missbrauchen“.

Die nächsten Schritte

Der Text wurde mit 466 Stimmen bei 145 Gegenstimmen und 37 Enthaltungen angenommen. Die Mitgliedstaaten haben drei Jahre Zeit, die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

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Lebendorganspende im EU-Ausland: Übernahme der Transplantationskosten durch Krankenkasse nur bei Einhaltung deutscher Rechtsvorschriften

Eine deutsche Krankenkasse hat die Kosten für eine Lebendspende (hier: Nierentransplantation) nur dann zu übernehmen, wenn diese nach dem Transplantationsgesetz zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der ärztliche Eingriff von Deutschland ins EU-Ausland (hier: Niederlande) verlegt wird. Das hat das SG Berlin entschieden (Az. S 76 KR 1425/17).

Lebendorganspende im EU-Ausland: Übernahme der Transplantationskosten durch Krankenkasse nur bei Einhaltung deutscher Rechtsvorschriften

SG Berlin, Pressemitteilung vom 17.04.2019 zum Urteil S 76 KR 1425/17 vom 12.03.2019 (nrkr)

Eine deutsche Krankenkasse hat die Kosten für eine Lebendspende (hier: Nierentransplantation) nur dann zu übernehmen, wenn diese nach dem Transplantationsgesetz zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der ärztliche Eingriff von Deutschland ins EU-Ausland (hier: Niederlande) verlegt wird. Das hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 12. März 2019 entschieden. In dem konkreten Fall verneinte das Gericht die Pflicht der Krankenkasse zur Kostenübernahme, weil es die erforderliche besondere persönliche Verbundenheit zwischen dem in Sierra Leone lebenden (potenziellen) Organspender und dem Empfänger nicht erkennen konnte.

Zum Hintergrund:

Die Lebendspende, d. h. die Entnahme von Organen bei einem Lebenden zum Zwecke der Übertragung auf eine andere Person, ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft, u. a. muss der Spender volljährig sein und nach umfangreicher Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt haben. Außerdem darf zum Zeitpunkt des Eingriffs kein Spenderorgan eines verstorbenen Organspenders zur Verfügung stehen. Die Entnahme einer Niere oder eines Teils der Leber ist darüber hinaus bei lebenden Personen nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Verlobte oder „andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen.“ (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes). Die Regelungen des Transplantationsgesetzes über die Lebendspende haben vor allem den Zweck, die Freiwilligkeit der Organspende sicherzustellen und den Handel mit Organen zu unterbinden.

Zum Fall:

Der mittlerweile 57-jährige Kläger ist Deutscher. Er leidet seit vielen Jahren an einer Niereninsuffizienz und ist seit Ende 2013 dialysepflichtig. Er ist als Empfänger bei der Organvermittlungsstelle – Stiftung Eurotransplant – vermerkt; bislang ist er jedoch nicht bei der Verteilung eines zur Transplantation gemeldeten Organs (im Rahmen der postmortalen Organspende) berücksichtigt worden.

Die Ehefrau des Klägers kommt aus gesundheitlichen Gründen nicht als Spenderin einer Niere in Frage. Seine Schwester hat nach anfänglicher Zusage ihre Bereitschaft zur Spende wieder zurückgezogen. Ein in Sierra Leone lebender Mann (im Folgenden: Spender) ist jedoch bereit, dem Kläger eine Niere zu spenden. Der Kläger hatte zunächst den seit 20 Jahren in Deutschland lebenden Bruder des Spenders kennengelernt, und zwar über ein gemeinsames Engagement für einen Verein, der Projekte in Sierra Leone unterstützt. Der Bruder des Spenders schilderte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er selbst aus medizinischen Gründen als Spender ausscheidet, seiner Familie in Sierra Leone den Fall mit der Frage, ob eventuell „einer seiner Geschwister“ für den Kläger spenden wolle. Es folgten mehrere große Familientreffen, bei denen das Thema besprochen wurde und als deren Ergebnis der Spender seine Spendenbereitschaft erklärte.

Daraufhin wandte sich der Kläger an ein Berliner Krankenhaus. Die Mitglieder der dortigen internen Transplantationskonferenz gelangten nach einem persönlichen Gespräch mit dem Kläger und dem Spender im November 2016 einstimmig zu dem Ergebnis, dass die für eine Lebendspende erforderliche besondere persönliche Verbundenheit zwischen den beiden nicht gegeben sei. Das Krankenhaus lehnte daher die Durchführung der Nierentransplantation ab. Mit derselben Begründung lehnte ein weiteres vom Kläger kontaktiertes Krankenhaus in Halle – ebenfalls noch im November 2016 – die Vornahme des Eingriffs ab.

Im Dezember 2016 teilte der Kläger seiner Krankenkasse – der Beklagten – mit, dass er mit einem Krankenhaus in Rotterdam im Gespräch über die Nierentransplantation sei, und bat um Bestätigung der Kostenübernahme. Die Beklagte lehnte die begehrte Kostenübernahme ab. Im Juli 2017 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin.

Die 76. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einer Berufsrichterin und zwei ehrenamtlichen Richtern) hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2019 abgewiesen. Das Gericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die beklagte Krankenkasse nicht verpflichtet sei, die Zustimmung zur Kostenübernahme zu erteilen, da die in Frage stehende Nierenspende in Deutschland nicht zulässig sei und damit auch eine Nierentransplantation in den Niederlanden nicht zu Lasten der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden dürfe. Ein Versicherter dürfe sich nur die im System der deutschen Krankenversicherung vorgesehenen Leistungen in anderen EU-Staaten beschaffen. Seien Ansprüche etwa von der Einhaltung eines besonderen Verfahrens oder einer besonderen vorherigen Genehmigung der Krankenkasse abhängig, so würden diese Voraussetzungen grundsätzlich auch bei einer Verschaffung der Leistung im EU-Ausland gelten. Die Voraussetzungen für eine Lebendspende-Nierentransplantation seien nicht gegeben, weil sich der Spender und der Kläger nicht „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“ würden. Gegen die Annahme eines solchen Näheverhältnisses spreche u. a., dass nicht etwa der Kläger den Kontakt zum Spender aufgenommen habe, sondern die Initiative vom Bruder des Spenders ausgegangen sei, der ebenfalls noch nicht einmal den Spender direkt angesprochen habe, sondern eine allgemeine Frage an die Familie gerichtet habe, ob „einer seiner Geschwister“ zur Spende bereit wäre. Der Spender habe seine Bereitschaft zur Spende zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem er den Kläger noch gar nicht persönlich gekannt habe. Vielmehr habe man sich erst im Oktober 2016 kennengelernt, als der Spender im Zuge der Vorbereitung der Transplantation (erstmals) nach Deutschland gekommen sei. Vorher (seit 6-7 Jahren) hätten der Kläger und der Spender lediglich über Internet oder Telefon Kontakt gehabt. Die hier einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes) begegne schließlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule

Der VerfGH Berlin hat drei Verfassungsbeschwerden von Schulanfängern gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule zurückgewiesen (Az. VerfGH 5/19, 6/19 und 7/19).

Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule

VerfGH Berlin, Pressemitteilung vom 17.04.2019 zu den Beschlüssen VerfGH 5/19, 6/19 und 7/19 vom 10.04.2019

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat am 17.04.2019 drei Verfassungsbeschwerden von Schulanfängern gegen die Ablehnung ihrer Aufnahme in die Staatliche Internationale Nelson-Mandela-Schule zurückgewiesen.

Die dauerhaft in Berlin lebenden Beschwerdeführer begehren die Aufnahme in die erste Klassenstufe der Nelson-Mandela-Schule. Sie erhielten keine Plätze, weil die Zahl der dauerhaft in Berlin lebenden Bewerber die Zahl der angebotenen Plätze für diese Schülergruppe überstieg und sie in dem durchgeführten Losverfahren kein Losglück hatten. Ihre Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten hatten keinen Erfolg. Die Beschwerdeführer stützen den geltend gemachten Anspruch auf Aufnahme in die bilinguale (Deutsch/Englisch) Schule insbesondere darauf, dass ihre Geschwister bereits Schüler der Grundschulstufe der Nelson-Mandela-Schule sind. Sie sind der Auffassung, sie seien deshalb bei der Schulplatzvergabe vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung in dem erst nach Ablauf des Anmeldezeitraums in Kraft getretenen § 5a Abs. 8 Satz 2 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer Prägung – Aufnahme VO-SbP -, wonach die Aufnahme im Kontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Schülerinnen und Schüler bei einem Bewerberüberhang ausschließlich durch Los erfolge, sei verfassungswidrig.

Dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. § 5a Abs. 8 Satz 2 Aufnahme VO-SbP ist für die Entscheidung über die Schulaufnahme der Beschwerdeführer heranzuziehen. Die Regelung ist verfassungsgemäß, sie verletzt insbesondere nicht die Grundrechte betroffener Schulanfänger und Eltern.

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Veranstaltungsverbot am Karfreitag: Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ dürfen gezeigt werden

Das VG Stuttgart hat einem Eilantrag eines aktiven Mitglieds der Giordano-Bruno-Stiftung gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf Befreiung vom grundsätzlichen Veranstaltungsverbot am Karfreitag unter Auflagen stattgegeben. Die Stadt wurde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster eine Befreiung vom Verbot des Feiertagsgesetzes für die Vorführung der Filme am 19.04.2019 zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr zu erteilen (Az. 4 K 2359/19).

Veranstaltungsverbot am Karfreitag: Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ dürfen gezeigt werden

Eilantrag zum Veranstaltungsverbot am Karfreitag im Wesentlichen erfolgreich

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 17.04.2019 zum Beschluss 4 K 2359/19 vom 16.04.2019

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 16.04.2019 einem Eilantrag eines aktiven Mitglieds der Giordano-Bruno-Stiftung (Antragsteller) gegen die Landeshauptstadt Stuttgart auf Befreiung vom grundsätzlichen Veranstaltungsverbot am Karfreitag unter Auflagen stattgegeben (Az.: 4 K 2359/19). Die Landeshauptstadt Stuttgart wurde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster eine Befreiung vom Verbot des Feiertagsgesetzes zu erteilen für die Vorführung der Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ am 19.04.2019 zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr.

Der Antragsteller plant für den kommenden Karfreitag, 19.04.2019, eine öffentliche Veranstaltung in einer Stuttgarter Kultureinrichtung ohne Schankbetrieb, bei der unter anderem ein Einführungsvortrag zur Einordnung des Karfreitags aus humanistischer Sicht gehalten und die satirischen religionskritischen Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ vorgeführt werden sollen.

In den Gründen hat die Kammer ausgeführt:

Nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg unterfällt die geplante Veranstaltung dem grundsätzlichen Verbot von öffentlichen Veranstaltungen am Karfreitag, da sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dient.

Der Antragsteller kann jedoch für seine Veranstaltung voraussichtlich eine Befreiung vom Karfreitagsverbot beanspruchen. Dies sieht das Feiertagsgesetz in § 12 in besonderen Ausnahmefällen vor. Nach Maßgabe der erforderlichen Abwägung im Einzelfall setzen sich vorliegend die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit) sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) gegenüber dem Stilleschutz des Karfreitags durch.

Denn ausgehend vom dargelegten Gesamtkonzept der Veranstaltung zielt die Veranstaltung auf die kritische Auseinandersetzung mit dem staatlichen Karfreitagsschutz. Bloße Unterhaltungsinteressen stehen demgegenüber jedenfalls nicht im Vordergrund. Der den Filmen innewohnende Spaßfaktor stellt nach den Vorstellungen des Antragstellers gerade ein zentrales und tragendes Element seines Wirkens dar, mit dem in satirischer, karikativer und provokanter Weise der ernsthafte Charakter des Karfreitags und der staatliche Schutz des im Ursprung christlichen Feiertags in Frage gestellt werden sollen. Demgegenüber hat die Veranstaltung am konkreten Veranstaltungsort vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags. Auch die Veranstaltungsmodalitäten führen dazu, dass sich die konkreten Störungen, gemessen am Gewicht des Grundrechtsschutzes des Antragstellers, noch in vertretbaren Grenzen halten. Die Veranstaltung soll in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfinden, der zudem beträchtliche Abstände zu den nächst gelegenen Kirchen aufweist.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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JAMEDA: Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen?

Das LG München I hat die Klage eines Zahnarztes gegen ein Internetbewertungsportal für Ärzte auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen abgewiesen (Az. 33 O 6880/18).

JAMEDA: Anspruch auf Wiederveröffentlichung positiver Bewertungen?

LG München I, Pressemitteilung vom 16.04.2019 zum Urteil 33 O 6880/18 vom 16.04.2019 (nrkr)

Die insbesondere für das Marken- und das Wettbewerbsrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 16.04.2019 die Klage eines Zahnarztes gegen ein Internetbewertungsportal für Ärzte auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen abgewiesen (Az. 33 O 6880/18).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bis zum 28.12.2017 hatte der Kläger auf dem Portal insgesamt 60 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,5. Am 10.01.2018 kündigte er sein „Premium Paket Gold“ bei der Beklagten. Im Zeitraum vom 11. bis 18.01.2018 löschte die Beklagte 10 zugunsten des Klägers abgegebene Bewertungen, weil – nach Darstellung der Beklagten – Prüfverfahren über die Validität der Bewertungen negativ verlaufen seien. Am 18.01.2018 waren für den Kläger noch 51 Bewertungen und eine Gesamtnote 1,6 abrufbar.

Der Arzt konnte nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass, wie von ihm behauptet, die Löschungen als Reaktion auf seine Kündigung erfolgt seien. Der zeitliche Zusammenhang allein genügte nach Auffassung der Kammer hierfür nicht, weil die Beklagte unbestritten bereits in der Vergangenheit positive Bewertungen des Klägers aufgrund eines negativ verlaufenen Prüfverfahrens gelöscht hatte. Weitere belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Löschungen nicht ausschließlich der Qualitätswahrung der auf dem Portal eingestellten Bewertungen dienten, sondern den Kläger sanktionieren sollten, waren weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch im Übrigen lagen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Wiederveröffentlichung der gelöschten positiven Bewertungen nicht vor. Die Kammer hat für den Anspruch auf Wiederveröffentlichung gelöschter positiver Bewertungen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze für den (spiegelbildlichen) Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen (BGH, Urteil vom 01.03.2016, Az. VI ZR 34/15 – „www.jameda.de“) herangezogen und auf die vorliegende umgekehrte Konstellation übertragen. Danach hat zunächst der klagende Arzt den behaupteten Rechtsverstoß konkret zu rügen. Nur eine hinreichend konkrete Rüge einer behaupteten Rechtsverletzung löst sodann eine Prüfpflicht des beklagten Bewertungsportals aus, an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Darlegungs- und beweisbelastet für die Unrichtigkeit der Löschung und damit für die Validität der Bewertung ist jedoch zunächst der klagende Arzt, die Beklagte trifft allerdings eine sog. sekundäre Darlegungslast.

Im Streitfall bedeutet dies, dass es zunächst dem Kläger oblegen hätte, konkret, wenn auch ggf. anonymisiert, zur Validität jeder einzelnen Bewertung und zum jeweiligen Behandlungskontakt auszuführen. Dabei durfte sich der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht darauf zurückziehen, es sei ihm nicht möglich, hierzu im Einzelnen vorzutragen. Denn die im Streitfall auszugsweise vorgelegten Bewertungen enthalten eine Reihe von Anhaltspunkten, anhand derer er die Person des Bewertenden feststellen oder zumindest eingrenzen hätte können. Die Beklagte hat demgegenüber im Einzelnen dazu Stellung genommen, wie und warum sie zu der Auffassung gelangt ist, dass sie die Validität der streitgegenständlichen Bewertungen nicht gewährleisten könne. So hat die Beklagte ausgeführt, dass sie zur Qualitätswahrung und zur Validitätsprüfung der auf ihrem Bewertungsportal eingestellten Bewertungen einen automatischen, selbstlernenden Prüfalgorithmus einsetze, dessen Verdachtsmeldungen von ihrem aus 20 Mitarbeitern bestehenden Qualitätsmanagementteam nochmals geprüft würden. Darüber hinaus hat die Beklagte dem Gericht dargelegt, dass eine anschließende zur Prüfung der Validität der Bewertungen durchgeführte SMS-Verifikation im Hinblick auf acht der streitgegenständlichen Bewertungen negativ verlaufen sei. Hinsichtlich der beiden weiteren Bewertungen seien sodann sämtliche weiteren Versuche, mit dem Nutzer in Kontakt zu treten, gescheitert, weshalb letztlich auch diese Bewertungen gelöscht worden seien, weil sich deren Validität nicht bestätigen habe lassen.

Darüber hinaus war – so das Landgericht München I – auch die Eingriffsintensität im Streitfall derart gering, dass die Kammer eine relevante Schädigung des Klägers ausschließen konnte. Denn nach der Löschung der von der Beklagten als nicht valide eingestuften zehn Bewertungen blieben zum Profil des Klägers immer noch 51 Bewertungen abrufbar, und die Gesamtnote des Klägers sank durch die Löschung nur unmaßgeblich um 0,1 ab, nämlich von 1,5 am 11.01.2018 auf 1,6 am 18.01.2018.

Die Kammer hat bei ihrer Abwägung sowohl das Recht auf freie Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG und die Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG auf Seiten des Klägers als auch die Meinungs- und Medienfreiheit im Sinne von

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG auf Seiten der Beklagten berücksichtigt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Bildungsurlaub für Yogakurs

Ein Yogakurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen. Das hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden und einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs bejaht (Az. 10 Sa 2076/18).

Bildungsurlaub für Yogakurs

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 16.04.2019 zum Urteil 10 Sa 2076/18 vom 11.04.2019

Ein Yogakurs kann unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und einen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Bildungsurlaub für einen von der Volkshochschule angebotenen fünftägigen Kurs „Yoga I – erfolgreich und entspannt im Beruf mit Yoga und Meditation“ bejaht.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kurs erfülle die Voraussetzungen gemäß § 1 Berliner Bildungsurlaubsgesetz. Es reiche aus, dass eine Veranstaltung entweder der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung diene. Der Begriff der beruflichen Weiterbildung sei nach der Gesetzesbegründung weit zu verstehen. Hiernach solle unter anderem Anpassungsfähigkeit und Selbstbehauptung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels gefördert werden. Auch ein Yogakurs mit einem geeigneten didaktischen Konzept könne diese Voraussetzungen erfüllen.

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Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

Der Satiriker und TV-Moderator Jan Böhmermann kann von der Bundesrepublik Deutschland keine Unterlassung im Zusammenhang mit Äußerungen der Bundeskanzlerin in einem Telefongespräch mit dem früheren türkischen Ministerpräsidenten zum sog. „Schmähgedicht“ verlangen. Der Sprecher der Bundesregierung durfte im April 2016 mitteilen, die Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident hätten darin übereingestimmt, dass es sich dabei um einen „bewusst verletzenden Text“ handele. Dies hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 6 K 13.19).

Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.04.2019 zum Urteil VG 6 K 13.19 vom 16.04.2019

Der Satiriker und TV-Moderator Jan Böhmermann kann von der Bundesrepublik Deutschland keine Unterlassung im Zusammenhang mit Äußerungen der Bundeskanzlerin in einem Telefongespräch mit dem früheren türkischen Ministerpräsidenten zum sog. „Schmähgedicht“ verlangen. Der Sprecher der Bundesregierung durfte im April 2016 mitteilen, die Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident hätten darin übereingestimmt, dass es sich dabei um einen „bewusst verletzenden Text“ handele. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger sieht sich durch die Äußerung der Bundeskanzlerin bzw. die Mitteilung des Sprechers der Bundesregierung bei der Regierungspressekonferenz in seinen Grundrechten verletzt. Vorgerichtlich forderte er die Bundeskanzlerin vergeblich zu einer schriftlichen Unterlassungserklärung auf. Im Mai 2018 verklagte er die Bundesrepublik Deutschland auf Unterlassung; hilfsweise begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass die öffentliche Erklärung vom April 2016 rechtswidrig ist.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin wies die Klage ab. Das Unterlassungsbegehren sei unzulässig, weil eine Wiederholung der beanstandeten Erklärung nicht zu erwarten sei. Die Bundeskanzlerin habe sich bereits im April 2016 von ihrer Äußerung distanziert; zudem habe die Beklagte im Gerichtsverfahren eine Wiederholung ausgeschlossen. Die öffentliche Erklärung sei auch nicht rechtswidrig gewesen. Die Bundeskanzlerin könne sich auf ihre Kompetenz zur Staatsleitung stützten. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Kommunikation seien gewahrt, das Sachlichkeitsgebot sei nicht verletzt. Die Äußerung stelle keine strafrechtliche Vorverurteilung dar, sondern sei ein vertretbares und allein auf den Text des Gedichts bezogenes Werturteil. Zudem habe die Erklärung ausdrücklich den hohen Wert betont, den die Bundesregierung der Presse- und Meinungsfreiheit beimesse. Daher sei es für die Beurteilung der Äußerung ohne Bedeutung, ob das Gedicht im Kontext betrachtet erlaubte Satire sei. Die öffentliche Erklärung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei durch das Informationsinteresse der Bevölkerung an den deutsch-türkischen Beziehungen und das Ziel transparenten Regierungshandelns gerechtfertigt. Demgegenüber gingen mit der Erklärung keine unangemessenen Nachteile für den Kläger einher.

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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vzbv klagt erfolgreich gegen Google

Die von Google im Jahr 2012 verwendete „Datenschutzerklärung“ ist zum großen Teil rechtswidrig. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind außerdem zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Konzerns unwirksam. Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute in gleicher oder ähnlicher Form (Az. 23 U 268/13).

vzbv klagt erfolgreich gegen Google

25 Klauseln in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen unzulässig

vzbv, Pressemitteilung vom 16.04.2019 zum Urteil 23 U 268/13 des KG Berlin vom 21.03.2019 (nrkr)

  • Google behielt sich umfangreiche Rechte zur Nutzung personenbezogener Daten ohne die erforderliche Zustimmung der Betroffenen vor.
  • Berliner Kammergericht: Klauseln aus der Datenschutzerklärung verstoßen gegen Datenschutzgrundverordnung.
  • Google darf sich keine willkürlichen Leistungsänderungen vorbehalten.

Die von Google im Jahr 2012 verwendete „Datenschutzerklärung“ ist zum großen Teil rechtswidrig. Das hat das Kammergericht in Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Nach Auffassung des Gerichts sind außerdem zahlreiche Klauseln in den Nutzungsbedingungen des Konzerns unwirksam. Einige der untersagten Klauseln verwendet Google bis heute in gleicher oder ähnlicher Form.

„Es wird höchste Zeit, dass Google Verbraucherrechte und Datenschutz endlich ernst nimmt und seine Bedingungen fair und transparent gestaltet“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv.

Umfangreiche Nutzung personenbezogener Daten

In seiner Datenschutzerklärung von 2012 hatte sich Google umfangreiche Rechte zur Erhebung und Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Das Unternehmen hatte sich unter anderem vorbehalten, gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen sowie personenbezogene Daten aus den verschiedenen Google-Diensten miteinander zu verknüpfen. Auch eine Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen sollte in bestimmten Fällen möglich sein. Vor der Anmeldung bei Google mussten Kundinnen und Kunden durch Ankreuzen eines Kästchens erklären, dass sie mit den Nutzungsbedingungen einverstanden sind und die Datenschutzerklärung gelesen haben.

Verstoß gegen Datenschutzgrundverordnung

Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die beanstandeten Teile der Datenschutzerklärung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Google erwecke den Eindruck, als sei die beschriebene Datenverarbeitung ohne Zustimmung der Kunden erlaubt. Tatsächlich sei für die Nutzung personenbezogener Daten in den vom vzbv beanstandeten Fällen jedoch eine informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich. Die einfache Bestätigung von Verbrauchern, die Datenschutzerklärung gelesen zu haben, reiche hierfür nicht aus.

Für das Gericht sind Teile der Datenschutzerklärung auch deshalb unwirksam, weil sie „so verschachtelt und redundant ausgestaltet“ seien, dass durchschnittliche Leser sie kaum noch durchschauen könnten. Diese müssten davon ausgehen, dass letztlich jede Nutzung der personenbezogenen Daten erlaubt ist, die Google für zweckmäßig hält.

Unwirksame Nutzungsbedingungen

Für unwirksam erklärte das Gericht auch eine Reihe von Klauseln in den Google-Nutzungsbedingungen. Das Unternehmen behielt sich zum Beispiel vor, einzelne Dienste nach eigenem Ermessen einzustellen oder zu ändern. Darin sah das Kammergericht einen gesetzlich nicht zulässigen Änderungsvorbehalt. Google könne die versprochenen Leistungen nur ändern, wenn dies für die Verbraucher auch zumutbar sei. Eine solche Einschränkung enthielt die Klausel nicht.

Insgesamt erklärte das Kammergericht 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung und 12 Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Damit gab das Gericht der Klage des vzbv in vollem Umfang statt – wie zuvor schon das Landgericht Berlin in erster Instanz. Das Unternehmen hat inzwischen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

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Luftreinhalteplan Reutlingen: VGH begründet Verurteilung des Landes zur Aufnahme von Fahrverboten

Bereits am 18.03.2019 hat der VGH Baden-Württemberg das Land verurteilt, den für die Stadt Reutlingen geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresgrenzwerts von 40 Mikrogramm/Kubikmeter für Stickstoffdioxid (NO2) enthält, d. h. im konkreten Fall Fahrverbote in den Plan mit aufzunehmen. Nun hat der VGH seine Urteilsbegründung bekannt gegeben (Az. 10 S 1977/18).

Luftreinhalteplan Reutlingen: VGH begründet Verurteilung des Landes zur Aufnahme von Fahrverboten

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.04.2019 zum Urteil 10 S 1977/18 vom 18.03.2019

Wie bereits gemeldet ( Pressemitteilung Nr. 8 vom 19.03.2019 ), hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) auf die mündliche Verhandlung vom 18.03.2019 einer Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und das Land verurteilt, den für die Stadt Reutlingen geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresgrenzwerts von 40 Mikrogramm/Kubikmeter für Stickstoffdioxid (NO2) enthält, d. h. im konkreten Fall Fahrverbote in den Plan mit aufzunehmen.

In der am 16.04.2019 den Beteiligten bekannt gegebenen Urteilsbegründung hat der 10. Senat des VGH unter anderem ausgeführt, dass der vorliegende Luftreinhalteplan nicht der aus europäischem und nationalem Recht folgenden Verpflichtung genüge, im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung Überschreitungen des Jahresgrenzwertes für NO2 möglichst kurz zu halten. In den vergangenen Jahren wurde der Wert in Reutlingen stets überschritten; zuletzt betrug er 53 Mikrogramm/Kubikmeter für das Jahr 2018. In dem Plan werde in dieser Situation zu Unrecht auf Dieselfahrverbote verzichtet, deren Einbeziehung in die vorgesehenen Minderungsmaßnahmen eine frühere Grenzwerteinhaltung ermöglicht hätte. Zudem seien die bei der Planung zugrunde gelegten Prognosen teilweise nicht hinreichend belegt; z. B. sei bei der Wirkung von Software-Updates für Pkw die Frage nach deren Nachhaltigkeit nicht thematisiert worden. Auch die von der Stadt kurz vor der Gerichtsverhandlung neu in die Diskussion eingebrachten zusätzlichen Maßnahmen seien in ihrer Wirkung zu unsicher, um ein Absehen von Dieselfahrverboten als besonders effizienter Maßnahme zur Grenzwerteinhaltung zu rechtfertigen. Für die nunmehr erforderliche Neuplanung dürfe das verbindliche Ziel, den Grenzwert von 40 Mikrogramm/Kubikmeter schnellstmöglich zu erreichen, auch nicht mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz relativiert werden. Wenn man dieser Neuregelung entnehmen wollte, dass in der Regel Fahrverbote erst bei Überschreitung des Jahresgrenzwertes von 50 Mikrogramm/Kubikmeter in Betracht kämen, und zwar auch dann, wenn nur mit ihnen eine schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung möglich sei, könne dadurch das Planungsermessen des Landes nicht gelenkt werden. Denn bei einer solchen Auslegung verstieße die Neuregelung gegen zwingende Vorgaben des Europäischen Unionsrechts. Diesem komme aber ein Anwendungsvorrang zu mit der Folge, dass die – so verstandene – Neuregelung weder von Gerichten noch von Behörden beachtet werden dürfe.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Diese hat der VGH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az. 10 S 1977/18).

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Richtlinie zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen verabschiedet

Die Richtlinie zur Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen ist verabschiedet. Die Richtlinie gilt sowohl für Wirtschaftsakteure im öffentlichen wie im privaten Bereich. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen im Geltungsbereich der Richtlinie erbringen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Produkte.

Richtlinie zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen verabschiedet

Die Richtlinie zur Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen ist verabschiedet. Die Richtlinie gilt sowohl für Wirtschaftsakteure im öffentlichen wie im privaten Bereich. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Kleinstunternehmen (<10 Beschäftigte, Jahresumsatz und/oder Jahresbilanz von höchstens 2 Mio. Euro), die Dienstleistungen im Geltungsbereich der Richtlinie erbringen (s. Art. 4 Abs. 5). Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nicht für Produkte.

Zu den in den Geltungsbereich fallenden Produkten und Dienstleistungen zählen u. a.:

  • Dienstleistungen, die an Verbraucher erbracht werden, so z. B. im elektronischen Handel
  • Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner, die für die Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind,
  • E-Book-Lesegeräte,
  • Selbstbedienungsterminals.

Die Richtlinie gilt nicht rückwirkend, sondern erst für Produkte/Dienstleistungen, die sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie in Verkehr gebracht werden. Sie müssen dann die in Art. 4 vorgesehenen Barrierefreiheitsanforderungen in Verbindung mit Anhang I erfüllen. Bei Dienstleistungen sind die Anforderungen in Anhang I, Abschnitt III und IV definiert.

Hersteller von Produkten sind verpflichtet, eine technische Dokumentation nach Anhang II zu erstellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen. Das CE-Zeichen auf einem Produkt zeigt die Konformität an. Die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung sind fünf Jahre nach Inverkehrbringen eines Produktes aufzubewahren. Im Fall von Dienstleistungen sind die Informationen, die für die Bewertung der Konformität erforderlich sind, in den AGBs od. einem ähnlichen Dokument zu erklären.

Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten nur angewandt werden, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen (Art. 14). Die Gesamtbewertung der unverhältnismäßigen Belastung sollte unter Verwendung der in Anhang VI genannten Benchmarks erfolgen.

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie drei Jahre nach Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen. Sie wenden die Vorschriften sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie an (Art. 31 Abs. 2). Außerdem beinhaltet die Richtlinie Übergangsmaßnahmen (Art. 32). So sehen die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von 11 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie vor, in dem Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die bereits vor diesem Datum eingesetzt wurden.

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