Eilantrag gegen das Verbot des Handels mit Cannabisjungpflanzen erfolglos

Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen ist verboten. Dies hat das VG Köln entschieden und den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt (Az. 1 L 1371/25).

VG Köln, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Beschluss 1 L 1371/25 vom 12.11.2025

Der gewerbliche Handel mit eingepflanzten Cannabisjungpflanzen ist verboten. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln am 12. November 2025 entschieden und den Eilantrag eines Unternehmers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Köln abgelehnt.

Der Antragsteller vertreibt über ein Ladenlokal in Köln und einen Online-Shop diverse Produkte mit Bezug zum Anbau und Konsum von Cannabis. Hierzu zählen unter anderem eingepflanzte Cannabisjungpflanzen, die er auf seiner Website als „Stecklinge“ bezeichnet. Die Stadt Köln untersagte dem Antragsteller den Handel mit diesen Pflanzen. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, Stecklinge dürften nach dem neuen Konsumcannabisgesetz nur durch Anbauvereinigungen, nicht aber im gewerblichen Handel weitergegeben werden.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, es handle sich bei den Pflanzen lediglich um Vermehrungsmaterial, dessen Weitergabe auch gewerblichen Anbietern erlaubt sei.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Mit dem Verkauf der eingepflanzten Cannabisjungpflanzen verstößt der Antragsteller gegen das Verbot des Handeltreibens mit Cannabis. Ein Steckling im Sinne des Konsumcannabisgesetzes liegt nur dann vor, wenn die Jungpflanze noch nicht eingepflanzt ist. Wird der Steckling eingepflanzt und damit angebaut, handelt es sich um Cannabis, dessen gewerblicher Vertrieb untersagt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Jungpflanze noch nicht über Blüten- oder Fruchtstände verfügt. Denn das Konsumcannabisgesetz legalisiert lediglich den nichtgewerblichen Eigenanbau von Cannabis in einem regulierten Umfang, nicht aber den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Externe Beratung statt Fortbildung? Reicht nicht für Fachanwälte

Fachanwältinnen und -anwälte müssen jährlich nachweisen, eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO besucht zu haben. Wer dies versäumt, dem droht der Widerruf des Fachanwalts-Titels. Nun hat der BGH deutlich gemacht, dass „externe Beratungen“ keine solchen Fortbildungen ersetzen können (Az. AnwZ (Brfg) 32/25).

BRAK, Mitteilung vom 18.11.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 32/25 des BGH vom 24.10.2025

Wer drei Jahre später versucht, mit einer „externen Beratung“ eine fehlende Fachanwalts-Fortbildung zu ersetzen, verliert seinen Fachanwaltstitel.

Fachanwältinnen und -anwälte müssen jährlich nachweisen, eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO besucht zu haben. Wer dies versäumt, dem droht der Widerruf des Fachanwalts-Titels. Nun hat der BGH zum einen deutlich gemacht, dass „externe Beratungen“ keine solchen Fortbildungen ersetzen könnten, auch wenn sie mit „Erkenntnisgewinn“ verbunden sein mögen. Und zum anderen zeigt der Anwaltssenat Strenge, wenn ein ehemaliger Fachanwalt erst drei Jahre später begründet, warum die Fortbildung damals ausfiel. So spät könne diese auch nicht mehr nachgeholt werden (Beschluss vom 24.10.2025, Az. AnwZ (Brfg) 32/25).

Der Kläger trug früher den Titel „Fachanwalt für Steuerrecht“. Allerdings versäumte er es, der Kammer im Jahr 2021 einen Nachweis für die obligatorische Fachanwalts-Fortbildung zu schicken. Im Oktober 2022 schrieb ihm die Kammer und wies unter Androhung des Widerrufs des Fachanwalts-Titels auf die fehlende Vorlage von Nachweisen hin. Darauf reagierte er allerdings nicht. Erst nachdem ihm 2024 tatsächlich der Titel entzogen wurde, brachte er mehrere Rechtfertigungen gegen den Entzug vor. Jedoch blieb er sowohl vor dem AGH Berlin als auch vor dem BGH (mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung) ohne Erfolg.

Externe Beratung ist keine Fortbildung

Zunächst hatte der Anwalt vorgetragen, an „externen Beratungsgesprächen“ teilgenommen zu haben, was die Fachanwalts-Fortbildung ersetzen könne. Die Beratungsgespräche hätten dazu gedient, ihn zu den genannten Rechtsproblematiken abstrakt, durch dritte Experten auf den rechtlich aktuellsten Stand zu schulen, damit er nachfolgend unternehmensintern hierzu rechtlich aktuell und zutreffend konkret habe beraten können. Entsprechende Nachweise seiner Arbeitgeberin legte er vor. Das überzeugte den BGH jedoch nicht.

Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO setze jedenfalls voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittele. Erforderlich sei die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander. Eine derartige Interaktion setzt eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus.

Die individuellen Beratungen durch externe Fachleute hätten hingegen steuerrechtliche Fragestellungen betroffen, mit denen er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit befasst gewesen sei. Es habe sich damit um die Einholung von externem Rechts- und Fachrat im Rahmen der beruflichen Tätigkeit gehandelt. Dies möge zwar auch der Vermittlung von abstraktem Wissen gedient haben und für den Anwalt „mit Erkenntnisgewinn verbunden gewesen sein“. Es erfülle jedoch nicht die Definitionsmerkmale einer Fortbildung im Sinne von § 15 FAO.

Reaktion kam zu spät für „Nachsicht“ der Kammer

Auch das Argument, er habe die Fortbildungen in allen sonstigen Jahren erfüllt, drang nicht durch. Diese Pflicht sei jährlich zu erfüllen – und die Möglichkeit ende mit dem Ablauf eines Kalenderjahres. Eine Nachholung im Folgejahr könne damit nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Pflicht erfüllt wäre. Sie könne jedoch möglicherweise einen ansonsten wegen Nichterfüllung der Fortbildung drohenden, im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehenden Widerruf verhindern. Allerdings regelmäßig nur bei einer zeitnahen Nachholung der Fortbildung, etwa im Folgejahr. Drei Jahre nach der verpassten Frist sei es jedoch definitiv zu spät für eine solche Kompensation. Im Übrigen sei eine solche auch nur durch „überobligatorische Fortbildungen im Folgejahr“ möglich – nicht jedoch bei den normalen erbrachten Pflichtfortbildungen. Denn diese dienten allein der Erfüllung der Fortbildungspflicht in dem jeweiligen Jahr.

Die Kammer hätte ihm auch nicht Gelegenheit zur Nachholung der Fortbildungen geben müssen. Die am 1. Oktober 2023 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO sehe zwar vor, dass Kammern einem Fachanwalt Gelegenheit geben müssen, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, wenn die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann. Diese Verpflichtung habe ihre Wirkung aber erstmals für das Jahr 2023 entfaltet. Auch vor dem Hintergrund der Berufsausübungsfreiheit ergebe sich nichts anderes. Zwar sei im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Widerruf des Fachanwalts-Titel zu berücksichtigen, ob, in welchem Umfang und wann der Rechtsanwalt die Fortbildung nachgeholt habe. Ein Entzug bei einmaliger Nichterfüllung würde tatsächlich gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Eine Hinweispflicht ergebe sich daraus jedoch nicht – Fachanwältinnen und -anwälte müssen die Regeln kennen.

Im konkreten Fall bedeutet das: Hätte der Anwalt die Fortbildungen für das Jahr 2021 zeitnah nachgeholt, wäre dies somit im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen gewesen. Die Kammer musste ihn aber nicht vorher warnen. Tatsächlich hatte sie aber sogar das getan und ihn 2022 auf den drohenden Widerruf hingewiesen. Darauf hatte der Anwalt aber nicht reagiert. Nach alledem habe die Kammer den Widerruf für erforderlich und verhältnismäßig halten dürfen und nicht etwa mildere Maßnahmen wie eine Rüge vorziehen müssen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Anredeform in verfahrensleitenden Schreiben

Die antragstellende nicht-binäre Person wendet sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (…)“ in verfahrensleitenden Schreiben des LG Frankfurt. Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass diese Schreiben keine Justizverwaltungsakte darstellen, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist (Az. 3 VAs 9/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.11.2025 zum Beschluss 3 VAs 9/25 vom 28.10.2025

Männliche Anrede

Die antragstellende nicht-binäre Person wendet sich gegen die Ansprache „Sehr geehrter Herr (…)“ in verfahrensleitenden Schreiben des Landgerichts Frankfurt am Main im Rahmen eines Berufungsstrafverfahrens. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat nun entschieden, dass diese Schreiben keine Justizverwaltungsakte darstellen, sodass der eingeschlagene Rechtsweg unzulässig ist.

Die antragstellende Person ist nicht-binär und hat einen gestrichenen Geschlechtseintrag. Gegen sie wird beim Landgericht Frankfurt am Main ein Berufungsstrafverfahren wegen Beleidigung geführt. In diesem Zusammenhang ist die antragstellende Person wiederholt in gerichtlichen Schreiben mit „Sehr geehrter Herr (…)“ angesprochen worden. Hiergegen richtet sich der Antrag der antragstellenden Person auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG. Es soll festgestellt werden, dass die wiederholte männliche Ansprache durch das Landgericht rechtwidrig ist. Zudem soll das Landgericht verpflichtet werden, eine männliche oder weibliche Ansprache gegenüber der antragstellenden Person zu unterlassen.

Der zuständige 3. Strafsenat des OLG hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der eingeschlagene Rechtsweg (§ 23 EGGVG) sei nicht eröffnet, begründete er die Entscheidung. Hier gehe es nicht – wie erforderlich – um die Beseitigung, Vornahme oder Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes. Unter den Begriff des Justizverwaltungsaktes fielen Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten u. a. der Strafrechtspflege getroffen werden. Die hier beanstandete männliche Ansprache sei insoweit kein tauglicher Streitgegenstand. Voraussetzung sei stets, dass die fragliche Maßnahme eine einzelne Angelegenheit „regelt“. Die hier zugrundeliegenden Schreiben hätten sich jedoch nur auf die geänderte Terminplanung, die Übersendung einer Anlage und auf neue konkrete Berufungshauptverhandlungstermine bezogen. „Die in diesen Schreiben jeweils enthaltene männliche Ansprache „Sehr geehrter Herr (…)“ enthält damit keine Regelung an sich. Sie ist vielmehr lediglich ein formeller Beginn und Ausdruck einer gängigen Höflichkeit einer schriftlichen Kommunikation. Regelungsgehalt haben ausschließlich die an die antragstellende Person gerichteten Schreiben als Ganzes“, erläuterte der Senat.

Die durch die antragstellende Person beanstandete männliche Ansprache stelle auch keine Maßnahme dar, die durch eine Justizbehörde getroffen worden sei. Die Schreiben unterfielen dem Bereich der sog. justizförmigen Verwaltungstätigkeit. Es handele sich zwar nicht um Rechtsprechung im engeren Sinne, wohl aber um richterliche Tätigkeit, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübt werde. Bei den streitigen verfahrensleitenden und -fördernden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anberaumung der Berufungshauptverhandlung habe das Landgericht Frankfurt am Main damit nicht als Justizbehörde gehandelt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 23 EGGVG [Rechtsweg bei Justizverwaltungsakten]

(1) 1Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. 2Das gleiche gilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden.

(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Kein beliebiger Wechsel zwischen den Fächern Praktische Philosophie und Religion

Eine 15-jährige, konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums in Neuss. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt (Az. 18 L 3228/25).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Beschluss 18 L 3228/25 vom 14.11.2025

Eine 15-jährige, konfessionslose Schülerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 ihres Gymnasiums in Neuss. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit einen Eilantrag der Schülerin abgelehnt.

Die konfessionslose Schülerin, die eine katholische Grundschule besucht hatte, belegte zunächst in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum nächsten Schuljahr wechselte sie auf eigenen Wunsch zum Fach Katholische Religion. Nach nur einem Schuljahr war sie mit der Vorgehensweise der Lehrkraft nicht einverstanden und wechselte ab Klasse 7 zurück zum Fach Praktische Philosophie. Im zweiten Halbjahr des letzten Schuljahres, in Klasse 9, war die Schülerin nunmehr mit der Lehrkraft im Fach Praktische Philosophie, konkret mit ihrer dortigen Leistungsbewertung, nicht einverstanden. Aufgrund dessen stellte sie abermals einen Antrag auf Wechsel, diesmal zum Fach Evangelische Religion. Diesen Fachwechselwunsch hat die Schule abgelehnt. Zu Recht, wie die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befand: Eine – wie hier augenscheinlich aufgrund eines Fachlehrerwechselwunsches – in das Belieben des Schülers gestellte An- bzw. Abmeldung vom Religionsunterricht sehen weder das Grundgesetz noch die Landesverfassung oder das einfache Recht vor. Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft oder einer solchen Gemeinschaft angehören, für die an der Schule kein Religionsunterricht angeboten wird, haben zwar grundsätzlich die Möglichkeit, freiwillig an dem von einer Religionsgemeinschaft verantworteten Religionsunterricht teilzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf, noch dazu ohne Einschränkungen, besteht indes nicht. Zur Teilnahme am Religionsunterricht sind zunächst (ausschließlich) Schüler der jeweiligen Konfession berechtigt und verpflichtet. Eine darüberhinausgehende Zulassung eines konfessionslosen Schülers obliegt nach nordrhein-westfälischer Rechtslage in der Regel der Religionslehrkraft. Die Zulassung von Schülern fremder Konfession bzw. ohne Konfession oder Bekenntnis gehört zur inneren Gestaltung des Religionsunterrichts, die den Grundsätzen der jeweiligen Religionsgemeinschaft folgt. Wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften über Ziele und Inhalt des Unterrichts darf ihnen kein Angehöriger einer anderen Konfession gegen ihren Willen aufgedrängt werden. Die Schülerin hat hier eine Zugehörigkeit zur evangelischen Konfession nicht glaubhaft gemacht; eine Aufnahme in die evangelische Kirche durch Taufe steht ihr frei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Berliner Beamtenbesoldung: wiederholte Rüge u. U. notwendig

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 4 B 4/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Urteil OVG 4 B 4/24 vom 13.11.2025

Jedenfalls im Nachgang zu gesetzgeberischen Aktivitäten, mit denen Besoldungsdefizite behoben werden sollen, müssen Beamte für Ansprüche auf ergänzende Zahlungen abermals einen Besoldungswiderspruch erheben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom gestrigen Tage entschieden.

Die Klägerin ist eine inzwischen pensionierte Beamtin des Landes Berlin. Sie rügte gegenüber dem Land Berlin die aus ihrer Sicht verfassungswidrig niedrige Besoldung. Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens gelangte auch das Verwaltungsgericht Berlin zu der Überzeugung, dass ihre Besoldung in den Jahren 2016 bis 2019 verfassungswidrig gewesen sei und legte den Rechtsstreit insoweit dem Bundesverfassungsgericht vor, das darüber noch nicht entschieden hat. Hinsichtlich des weitergehenden Klagebegehrens der Klägerin betreffend ihre Besoldung der Jahre 2020 bis 2022 wies das Verwaltungsgericht die Klage dagegen ab mit der Begründung, insoweit habe sie versäumt, gegenüber dem Dienstherrn die Verfassungswidrigkeit erneut zu rügen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem 4. Senat ohne Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine erforderliche Rüge der Klägerin gegenüber dem Dienstherrn für die Jahre 2020 bis 2022 vermisst. Beamte müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine für zu niedrig gehaltene Besoldung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend machen. Ein solcher „Besoldungswiderspruch“ wirkt zwar für das jeweilige Jahr und u. U. auch für spätere Jahre. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 2011 entschieden hat, müssen Beamte den Widerspruch allerdings dann erneuern, wenn es zu gesetzgeberischen Aktivitäten gekommen ist, die das Alimentationsdefizit korrigieren sollen. Es ist dem Beamten dann zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sieht. Ob das auch bei Besoldungsanpassungen gilt, die im Wesentlichen nur dem Inflationsausgleich dienen, konnte der Senat offenlassen. Denn zumindest musste die Klägerin auf das Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2019/2020 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften (BerlBVAnpG 2019/2020) – GVBl. 2019, 551 – vom 5. September 2019 mit einem erneuten Widerspruch reagieren, was unterblieben ist. Denn damit wurden u. a. die Gehälter zum 1. April 2019 und erneut zum 1. Februar 2020 um jeweils 4,3 Prozent erhöht ausdrücklich zu dem im Gesetz genannten Zweck, „den Besoldungsdurchschnitt der übrigen Bundesländer bis zum Jahr 2021 zu erreichen“.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Patient haftet nicht für eine Beschädigung des Zahnarztstuhls

Ein Patient haftet lt. AG München nicht für die Beschädigung des Zahnarztstuhls, wenn er sich lediglich wie üblich auf dem Behandlungsstuhl bewegt hatte. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten lag nicht vor (Az. 283 C 4126/25).

AG München, Pressemitteilung vom 17.11.2025 zum Urteil 283 C 4126/25 vom 12.08.2025 (rkr)

Ein Münchner suchte im Jahr 2024 eine Münchner Zahnarztpraxis auf und nahm im Behandlungszimmer auf dem Behandlungsstuhl Platz. Als sich der Patient auf dem Stuhl bewegte, war ein Knacken im Stuhl zu hören.

Nach Auffassung des Zahnarztes habe der Patient durch seine Größe und sein ungeschicktes Bewegen fahrlässig die Kopfstütze des Zahnarztstuhls beschädigt. Der Zahnarzt forderte seinen Patienten auf, den Schaden in Höhe der Reparaturkosten von 1.706,82 Euro zu ersetzen.

Sowohl der Patient als auch dessen Haftpflichtversicherung verweigerten jedoch eine Zahlung, weshalb der Zahnarzt seinen Patienten vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.706,82 Euro verklagte.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 12.08.2025 ab und führte wie folgt aus:

„Ob der Beklagte das Eigentum am Stuhl durch seine Bewegung verletzt hat, oder ob die Beschädigung des Stuhls auf das Alter des Stuhls und Verschleiß zurückzuführen ist kann indes offenbleiben, wenn schon kein Verschulden des Beklagten vorliegt. Ein Verschulden des Beklagten ist zu verneinen. […] Nach Aussage der Zeugin […] hat sich der Beklagte auf dem Stuhl so positioniert, das heißt sich bewegt, um es sich bequem zu machen, wie es bei allen Patienten üblich sei. Die Bewegung des Beklagten ist dabei auch nicht ungewöhnlich oder besonders ruckartig gewesen. […]

Auch der persönlich angehörte Kläger konnte nicht angeben, worin denn das vorsätzliche oder fahrlässige Fehlverhalten des Beklagten liegen solle. Der Beklagte habe sich gestreckt, als der Stuhl sich noch in der 0-Position befunden habe. Auch der Beklagte gab an, dass er sich lediglich in der Art, wie er es gewöhnlich mache, versucht habe, es sich auf dem Behandlungsstuhl bequem zu machen. […]

Laut den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und der Zeugin entstehen derartige Schäden normalerweise nie beim „Positionieren“, weder beim Beklagten noch bei anderen Patienten egal welcher Körpergröße. Der Beklagte durfte – auch bei einer Körpergröße von [etwa zwei Metern] – davon ausgehen, dass der vom Kläger ihm zur Behandlung angebotene Stuhl für ihn geeignet ist und auch den üblichen Bewegungen im Rahmen des Sich-Bequem-Machens aushält. Aus welchem Grund der Beklagte hätte wissen sollen, dass er etwa besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen, ist nicht ersichtlich. Eine solche erhöhte Vorsicht ginge zudem über die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinaus.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Besserer Schutz für Designs: Gesetzentwurf zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das BMJV veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 14.11.2025

Die deutsche Kreativindustrie ist ein wichtiger Wirtschaftszweig. Mit dem Entwurf, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) heute veröffentlicht hat, soll das Designgesetz modernisiert und das Schutzrecht attraktiver gestaltet werden. Um mit dem technologischen Fortschritt mitzuhalten, werden neue Designformen ausdrücklich anerkannt und unter anderem die Anmeldung animierter Designs erleichtert. Der Gesetzentwurf setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2024/2823 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umgesetzt werden. Die Vorgaben sollen 1:1 umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit dem Ziel des Bürokratierückbaus Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) modernisiert und vereinfacht werden.

Im Einzelnen soll künftig Folgendes gelten:

Anerkennung und Anmeldung neuer Designformen

Nach derzeitigem Recht sind rein digitale Gestaltungen bereits jetzt vom Designschutz erfasst. Mit dem Gesetzentwurf soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich für den Designschutz relevante Merkmale gerade aus der Bewegung des Designs ergeben können: zum Beispiel die Art, wie ein Text ins Bild gleitet ist oder wie sich ein Logo dreht. Durch neue Vorgaben soll die Anmeldung solcher Designs nun auch als Video möglich sein.

Besserer Schutz eingetragener Designs

Vorbereitende Handlungen für designverletzende 3D-Drucke sollen ausdrücklich verboten werden, um Verstöße besser handhaben zu können. Zudem soll bereits die Durchfuhr designverletzender Produkte durch EU-Gebiete verboten werden. Designinhaber können dann bereits im Durchfuhrstaat gegen die Piraterieware vorgehen.

Um auf den Designschutz und die bestehenden Regelungen aufmerksam zu machen, sollen Inhaber von Designs künftig ihre Designs kennzeichnen können. Das © für Copyright ist schon lange bekannt. Nun soll es für Designs das Ⓓ geben.

Auch künftig soll es keine Rechtsverletzung darstellen, wenn Designs zur Kommentierung, Kritik oder Parodie genutzt werden. So wird ein Ausgleich zwischen dem Schutz der Designs und der Förderung des öffentlichen Diskurses geschaffen.

Wichtige Änderung für den Ersatzteilmarkt: Reparaturklausel

Die Richtlinie sieht eine sog. Reparaturklausel vor, die den Ersatzteilmarkt europaweit ab 2032 liberalisieren soll. Damit können zukünftig europaweit formgebundene Ersatzteile zum Zwecke der Reparatur (zum Beispiel für Kotflügel von Autos) auch von anderen Herstellern als demjenigen des Originals erworben werden – ohne dass der Originalhersteller dies unter Berufung auf sein Designrecht verhindern kann. Das deutsche Designgesetz kennt eine solche Regelung schon seit 2020, sodass im Zuge dieser Reform die Übergangsfrist angepasst wird. Davon dürften auch deutsche Verbraucherinnen und Verbraucher profitieren.

Bürokratierückbau im Design- und Markenrecht

Zudem sollen Verfahren im Design- und Markenrecht gestrichen werden, die nicht genutzt wurden (z. B. die Möglichkeit zur teilweisen Aufrechterhaltung eines Designs). Das Bundespatentgericht soll außerdem die Möglichkeit erhalten, Beschwerdeverfahren selbst durch Beschluss einzustellen. Bisher ist dafür eine Zurückverweisung an das DPMA notwendig.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. So entschied das BSG (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zu den Urteilen B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R vom 13.11.2025

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund stattgegeben (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R).

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Das Bundessozialgericht bestätigte diese Rechtsauffassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeitsvertragsparteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Mindestlohngesetz in der Fassung vom 11.08.2014

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. (…)

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

§ 2a Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz in der Fassung vom 10.07.2020

Entlohnung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält.

§ 107 Gewerbeordnung

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) 1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. (…) 5Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

§ 28g Sozialgesetzbuch Viertes Buch

1Der Arbeitgeber (…) hat gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. 2Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden.

Quelle: Bundessozialgericht

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Eilantrag gegen Widerruf einer Erlaubnis für Reitbetrieb nach Verurteilung wegen Tierquälerei bleibt ohne Erfolg

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 B 11363/25.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.11.2025 zum Beschluss 7 B 11363/25.OVG vom 11.11.2025

Der Eilrechtsschutzantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutzrechtlichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainingsmethoden des Antragstellers – insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur – samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschutzwidrige Methoden handele. Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei.  Daraufhin widerrief der Landkreis Vulkaneifel die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Seinen hiergegen gestellten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Der Widerruf der tierschutzrechtlichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u.a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstierärztlichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen habe. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen würden (vgl. Pressemitteilung Nr. 10/2025 des Verwaltungsgerichts Trier). Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus:

Der umfassende Erlaubniswiderruf sei nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller der Ansicht sei, auch ein Teilwiderruf der Erlaubnis – der sich nur auf das Training mit Pferden und das Reiten der Pferde beziehe, nicht jedoch auf die Versorgung und Betreuung von Einstellerpferden – sei als mildere Maßnahme heranzuziehen, da ein vollständiger Widerruf nicht erforderlich sei, teile das Gericht diese Einschätzung nicht. Denn auch der Weiterbetrieb der Pferdebetreuung von Einstellerpferden setze aufgrund der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht dieses Betriebs die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. An dieser fehle es jedoch für den gesamten Betrieb. Die Annahme der den gesamten Pferdebetrieb umfassenden Unzuverlässigkeit gelte unabhängig davon, dass der Antragsteller die Missachtung des Wohls der Pferde bisher allein im Rahmen des Trainings gezeigt habe. Denn dieses Verhalten manifestiere, dass er – trotz entsprechender Verwarnungen im Vorfeld – nicht bereit gewesen sei, dem Wohl der Tiere vor seinem Trainingsziel Vorrang einzuräumen. Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit zeige sich zudem in seinen Einlassungen im Rahmen des Strafverfahrens, wonach das ihm vorgeworfene Verhalten eine „geeignete, erforderliche und angemessene Trainingsmethode“ sei, der Mensch seine Autorität gegenüber dem Pferd klarstellen müsse und er seine früheren Taten zwar bedauere, jedoch ein bestimmtes Verhalten, z. B. das Steigen des Pferdes, entsprechend ausgetrieben werden müsse. In diesen Einlassungen und dem gezeigten Verhalten sei die generelle Einstellung des Antragstellers erkennbar, seine eigenen „Methoden“ unter Missachtung der Tierschutzvorschiften über das Tierwohl zu stellen. Dabei sei auch im Bereich der Pferdehaltung – außerhalb des Trainings und Reitens – zu erwarten, dass es zu Situationen komme, in denen das Pferd nicht gehorche (Verbringen auf die Koppel, Herausführen aus der Box) und der Antragsteller erneut Zuwiderhandlungen begehe, um dem Pferd dieses Verhalten „auszutreiben“, da von einer tierschutzwidrigen Einstellung insgesamt auszugehen sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Parlament unterstützt Vereinfachung der Berichts- und Sorgfaltspflichten für Unternehmen

Das EU-Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden und nur für große Unternehmen gelten.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 13.11.2025

  • Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll vereinfacht werden und nur größere Unternehmen betreffen.
  • Sorgfaltspflichten sollen nur für sehr große Unternehmen innerhalb und außerhalb der EU gelten.
  • Ein Übergangsplan wäre nicht verpflichtend und Unternehmen sollen auf nationaler Ebene haftbar sein.
  • Ein neues digitales Portal soll Unternehmen kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-Berichtspflichten bieten.

Das Parlament hat seine Verhandlungsposition zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten für Unternehmen angenommen.

382 Abgeordnete stimmten am Donnerstag für das Verhandlungsmandat, 249 dagegen und 13 enthielten sich.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: vereinfacht und nur für große Unternehmen

Die Abgeordneten sind der Auffassung, dass nur große Unternehmen mit durchschnittlich über 1 750 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro zur sozialen und ökologischen Berichterstattung verpflichtet werden sollten. Nur Unternehmen, die diesen Vorgaben unterliegen, müssten auch im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung, also der Klassifizierung nachhaltiger Investitionen, Nachhaltigkeitsberichte vorlegen.

Die Berichtsstandards sollen weiter vereinfacht und reduziert werden und weniger qualitative Angaben erfordern; branchenspezifische Berichterstattung soll künftig freiwillig sein.

Kleinere Unternehmen würden vor den Berichtspflichten ihrer größeren Geschäftspartner geschützt, die keine zusätzlichen Informationen verlangen dürfen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen.

Sorgfaltspflichten: weniger Anforderungen und nur für sehr große Unternehmen

Die Sorgfaltspflichten sollen künftig nur für große Unternehmen gelten, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und einen jährlichen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erzielen. Diese Unternehmen sollen einen risikobasierten Ansatz verfolgen, um negative Auswirkungen ihres Handelns auf Menschen und Umwelt zu erkennen und zu überwachen. Anstatt systematisch Informationen von kleineren Geschäftspartnern einzuholen, sollen sie sich auf bereits verfügbare Daten stützen und zusätzliche Auskünfte nur im Ausnahmefall anfordern dürfen.

Diese Unternehmen müssten künftig keinen Übergangsplan mehr vorlegen, um ihr Geschäftsmodell mit den Zielen des Pariser Klimaabkommens in Einklang zu bringen. Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten könnten Geldbußen verhängt werden, deren Leitlinien von der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Verstöße würden auf nationaler, nicht auf EU-Ebene geahndet, und betroffene Personen hätten Anspruch auf vollständigen Schadensersatz.

Die Abgeordneten fordern außerdem, dass die Kommission ein digitales Portal für Unternehmen einrichtet, das kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-weiten Berichtspflichten bietet und damit den European Single Access Point (einheitlicher EU-Zugangspunkt für Unternehmensdaten) ergänzt.

Zitat

Der Berichterstatter des Rechtsausschusses, Jörgen Warborn (EVP, Schweden), sagte: „Die heutige Abstimmung zeigt, dass Europa sowohl nachhaltig als auch wettbewerbsfähig sein kann. Wir vereinfachen Regeln, senken Kosten und geben den Unternehmen die Klarheit, die sie brauchen, um zu wachsen, zu investieren und gut bezahlte Arbeitsplätze zu schaffen.“

Nächste Schritte

Die Verhandlungen mit den EU-Mitgliedstaaten, die ihre Position zu dem Vorschlag bereits festgelegt haben, werden am 18. November beginnen. Ziel ist es, die Gesetzgebung bis Ende 2025 abzuschließen.

Hintergrund

Nach der verzögerten Anwendung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten zielt der aktuelle Vorschlag darauf ab, diese zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Dies ist Teil des Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 vorgeschlagen hat.

Vereinfachung der EU-Vorschriften als eine oberste Priorität des Parlaments

Das Parlament hat wiederholt eine Überarbeitung des EU-Regelwerks gefordert, um Verfahren zu vereinfachen und Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Die sog. Omnibus-Vorschläge, die die Kommission seit Februar 2025 vorgelegt hat, zielen darauf ab, Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand der EU zu stärken und zusätzliche Investitionsmöglichkeiten für Unternehmen zu erschließen. Als dringliche Maßnahme hat das Parlament bereits einige Vorschläge angenommen und arbeitet mit Nachdruck daran, die verbleibenden Vorschläge rasch abzuschließen.

Quelle: Europäisches Parlament

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