Unterkunftskosten für behinderte BAföG-Empfängerin als soziale Teilhabeleistung

Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 8 SO 12/17 R).

Unterkunftskosten für behinderte BAföG-Empfängerin als soziale Teilhabeleistung

BSG, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil B 8 SO 12/17 R vom 04.04.2019

Behinderte Studierende, die wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – haben, können zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen zur Deckung laufender Unterkunftskosten als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erhalten. Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 4. April 2019 entschieden (Az. B 8 SO 12/17 R).

Zwar war dem Senat eine abschließende Entscheidung wegen der fehlenden Beiladung der Bundesagentur für Arbeit als nach § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – zuständig gewordenem Rehabilitationsträger nicht möglich. Der Senat hat aber darauf verwiesen, dass eine Wohnung nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des „Grundbedürfnisses des Wohnens“ dient, sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so eine gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Als Leistungen der Eingliederungshilfe sind Kosten der Unterkunft allerdings nicht notwendig und deshalb auch nicht zu übernehmen, wenn der Bedarf durch andere Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, abgedeckt werden kann. Verbleibt aber ein ungedeckter Bedarf, weil allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die von Leistungen des Lebensunterhalts nicht vollständig erfasst werden, sind zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen diese Kosten für Wohnraum zu erbringen. Diese drücken sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog. abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten aus.

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Parlament billigt neue Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben

Das EU-Parlament hat neue Regeln gebilligt, die es Eltern und pflegenden Angehörigen ermöglichen sollen, Arbeit und Familie besser in Einklang zu bringen.

Parlament billigt neue Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 04.04.2019

  • Mindestens zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub auf Krankengeldniveau
  • Zwei Monate nicht übertragbarer und bezahlter Elternurlaub
  • Fünf Tage jährlicher Pflegeurlaub (Urlaub für pflegende Angehörige)
  • Flexiblere Arbeitsgestaltung, etwa mit einer Telearbeitsregelung

Das Parlament hat am 04.04.2019 neue Vorschriften für Vaterschaftsurlaub und nicht übertragbaren Elternurlaub in einer endgültigen Abstimmung angenommen.

Das Gesetz, das bereits informell mit den EU-Ministern vereinbart wurde, legt Mindestanforderungen für alle Mitgliedstaaten fest. Es soll die Teilhabe von Frauen am Arbeitsmarkt stärken, sowie die Rolle des Vaters oder eines gleichwertigen zweiten Elternteils. Dies kommt nicht nur Kindern und dem Familienleben zugute, sondern es trägt auch den gesellschaftlichen Veränderungen stärker Rechnung und begünstigt die Gleichstellung der Geschlechter.

Die neue Regelung wurde mit 490 Stimmen angenommen, bei 82 Gegenstimmen und 48 Enthaltungen.

Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub

  • Väter und gleichwertige zweite Elternteile haben, sofern sie nach nationalem Recht anerkannt sind, Anspruch auf mindestens 10 Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub (Bezahlung mindestens so hoch wie das Krankengeld) zeitnah zur Geburt oder Totgeburt eines Kindes.
  • Außerdem sind in Zukunft zwei Monate nicht übertragbarer und bezahlter Elternurlaub möglich. Dieser Urlaub sollte ein individueller Anspruch sein und dazu führen, dass Betreuungs- und Pflegeaufgaben gleichmäßiger auf Männer und Frauen verteilt werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen für die Mindestdauer des nichtübertragbaren Elternurlaubs eine angemessene Bezahlung oder Vergütung festlegen. Dabei sollen sie berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme von Elternurlaub oft zu einem Einkommensverlust in der Familie führt. Erstverdiener in einer Familie sollten ihren Anspruch auf Elternurlaub geltend machen können.
  • Die Mitgliedstaaten müssen Arbeitnehmern, die einen Angehörigen oder eine im gleichen Haushalt wie der Arbeitnehmer lebende Person pflegen, die unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen oder altersbedingten Einschränkungen leidet, 5 Tage Pflegeurlaub pro Jahr gewähren.

Mitgliedstaaten, die während eines Elternurlaubs von mindestens sechs Monaten Dauer für jeden Elternteil eine Bezahlung oder Vergütung in Höhe von mindestens 65 % des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers gewähren, können beschließen, diese Regelung beizubehalten.

Flexibles Arbeiten

Berufstätige Eltern und pflegende Angehörige könnten, wenn möglich, eine Anpassung ihrer Arbeitsmuster verlangen, auch durch Telearbeit oder flexible Zeitpläne. Bei der Prüfung von Anträgen auf flexible Arbeitsregelungen können die Arbeitgeber nicht nur ihre eigenen Ressourcen und operativen Fähigkeiten berücksichtigen, sondern auch die spezifischen Bedürfnisse eines Elternteils von Kindern mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung sowie die von Alleinerziehenden.

Zitat

Berichterstatter David Casa (EVP, MT): „Diese Richtlinie tut viel für die Gleichstellung der Geschlechter und eine bessere Aufgabenteilung. Frauen leiden unter mangelnder Gleichstellung. Die Konsequenzen sind unterschiedliche Gehälter und eine Rentenlücke. Jetzt werden sie beim Eintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt und können ihr volles Potenzial erreichen, während Väter eine größere Rolle bei der Erziehung ihrer Kinder spielen werden. Von dieser Richtlinie profitieren auch Familienangehörige, die sich um eine ältere Generation kümmern. Die Vorteile liegen auf der Hand – für die Männer, die Frauen, Familien und die Wirtschaft.

Die nächsten Schritte

Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann drei Jahre Zeit, um die Vorschriften in nationale Gesetzgebung umzusetzen.

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Flugverspätung: Schraube auf Landebahn ist außergewöhnlicher Umstand

Der EuGH entschied, dass eine Schraube, die auf der Start- oder Landebahn liegt und das Flugzeug beschädigt, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der eine Fluggesellschaft dazu berechtigt, eine Entschädigungszahlung wegen Flugverspätung zu verweigern, wenn sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen (Rs. C-501/17).

Flugverspätung: Schraube auf Landebahn ist außergewöhnlicher Umstand

EuGH, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil C-501/17 vom 04.04.2019

Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden oder mehr im Fall einer Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn eine Ausgleichszahlung nur zu leisten, wenn es nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, um die Flugverspätung zu begrenzen.

Ein Fluggast und Germanwings streiten vor Gericht darüber, ob wegen der Verspätung eines Germanwings-Flugs eine Ausgleichszahlung zu leisten ist.

Herr Wolfgang Pauels buchte bei Germanwings einen Flug von Dublin (Irland) nach Düsseldorf (Deutschland). Dieser Flug wurde mit einer Ankunftsverspätung von drei Stunden und 28 Minuten durchgeführt.

Germanwings lehnte die von Herrn Pauels verlangte Ausgleichszahlung mit der Begründung ab, dass die Flugverspätung auf die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn zurückzuführen sei, und damit einen Umstand, der als außergewöhnlich im Sinne der Fluggastrechteverordnung der Union1 zu qualifizieren sei und sie von ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichspflicht befreie.

Das Landgericht Köln (Deutschland), bei dem die Rechtssache anhängig ist, beschloss, dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine Schraube auf der Start- oder Landebahn (Beschädigung durch Fremdkörper/„Foreign object damage“, „FOD“) tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Mit seinem Urteil vom 04.04.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass das Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet ist, den Passagieren Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt solcher Umstände die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass es dadurch zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges kommt, ohne dass jedoch von ihm angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten.

Als außergewöhnliche Umstände im Sinne der Fluggastrechteverordnung können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind.

Zwar sind Luftfahrtunternehmen regelmäßig mit Reifenschäden ihrer Flugzeuge konfrontiert, jedoch kann der Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist, nicht seiner Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden. Im Übrigen ist dieser Umstand von diesem nicht tatsächlich beherrschbar. Er ist daher ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Um sich jedoch von seiner Ausgleichspflicht nach der Fluggastrechteverordnung zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen auch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigten Reifens zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt. Insoweit weist der Gerichtshof speziell zu Reifenschäden darauf hin, dass die Luftfahrtunternehmen auf allen von ihnen angeflogenen Flughäfen Verträge über den Reifenaustausch schließen können, die ihnen eine vorrangige Behandlung gewährleisten.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

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Ein Arzt muss als extrem schmerzgeplagter Patient die eigene Krankengeschichte dem aufgesuchten Behandler nicht selbständig schildern

Von einer Patientin – auch wenn diese selbst Ärztin ist, aber extrem schmerzgeplagt war – könne nicht erwartet werden, dass sie dem behandelnden Internisten ohne Nachfragen eine vollständige Anamnese liefert. Es sei und bleibe lt. OLG Celle Aufgabe des behandelnden Arztes, entsprechend präzise Fragen zu stellen (Az. 19 O 286/13).

Ein Arzt muss als extrem schmerzgeplagter Patient die eigene Krankengeschichte dem aufgesuchten Behandler nicht selbständig schildern

Grober Behandlungsfehler bei unterlassener Basisdiagnostik

OLG Celle, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil 19 O 286/13 vom 04.06.2018 (nrkr)

Eine als niedergelassene Frauenärztin tätige Patientin stellte sich eines morgens nach vorheriger telefonischer Ankündigung wegen akuter und extremer Kopfschmerzen notfallmäßig in der Privatsprechstunde des sie bereits seit einigen Jahren behandelnden Internisten vor. Da der Internist selbst verhindert war, übernahm dessen Vertreter die Behandlung. Nach einer Untersuchung des Kopfs mittels Computertomographie (CT), die einen altersgerechten Normalzustand ergab, empfahl der Internist die Einnahme von Ibuprofen gegen die Schmerzen und entließ die Patientin nach Hause. Dass eine körperliche Untersuchung der Patientin stattgefunden hat, war in den Krankenunterlagen des Internisten nicht dokumentiert.

Noch am selben Tag wurde die Patientin abends mit Verdacht auf einen Krampfanfall im Gehirn per Rettungswagen in eine Klinik gebracht. Dort wurde aufgrund durchgeführter Untersuchungen bei der Patientin ein Hirnvenenverschluss (Sinusvenenthrombose) festgestellt.

Wegen der behaupteten Folgen des festgestellten Krankheitsbildes hat die Patientin u. a. den behandelnden Internisten vor dem Landgericht Hannover auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht Hannover hat u. a. durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis erhoben und die Klage mit Urteil vom 4. Juni 2018 (Az. 19 O 286/13) als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Im nächsten Schritt müsse das Verfahren zur Höhe der Ansprüche der Patientin fortgeführt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stelle es einen groben Behandlungsfehler dar, dass der Internist über die Computertomographie hinaus keine weiteren Untersuchungen der Patientin durchgeführt habe.

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der für Arzthaftungssachen zuständige 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Entscheidung hinsichtlich der Haftung des Internisten bestätigt. Aufgrund der von der Patientin beschriebenen extrem starken Kopfschmerzen sei nach dem medizinischen Standard – über die Computertomographie hinaus – eine klinische Untersuchung durchzuführen gewesen, die eine klinische Basisdiagnostik und die Erhebung eines groben neurologischen Status umfasst hätte, um danach zu entscheiden, ob und welche weitere Diagnostik gegebenenfalls erforderlich sei. Von der Patientin, die zwar selbst Ärztin ist, aber extrem schmerzgeplagt war, könne nicht erwartet werden, dass sie dem behandelnden Internisten ohne Nachfragen eine vollständige Anamnese liefert. Es sei und bleibe Aufgabe des behandelnden Arztes, entsprechend präzise Fragen zu stellen.

Aus medizinischer Sicht sei es schlichtweg nicht mehr verständlich, dass die gebotene Diagnostik durch den behandelnden Internisten unterblieben sei, erst recht nachdem das Ergebnis der Computertomographie unauffällig war und keine Erklärung für die von der Patientin so noch nicht erlebten Kopfschmerzen bot. Deshalb liege ein grober Behandlungsfehler vor, der eine Umkehr der Beweislast bewirke. Es sei dem insoweit beweisbelasteten Internisten aber nicht gelungen, den Beweis dafür führen, dass der Eintritt des Primärschadens aufgrund des Behandlungsfehlers gänzlich unwahrscheinlich sei, weshalb er der Patientin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz hafte.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtkräftig. Ob eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof erhoben wird, bleibt abzuwarten. Über die Höhe eines Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruchs der Patientin wird das Landgericht im weiteren Verfahren entscheiden.

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Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch im Sportunterricht

Der BGH hat über Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des Landes Hessen anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs entschieden (Az. III ZR 35/18).

Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Zusammenbruch im Sportunterricht

BGH, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil III ZR 35/18 vom 04.04.2019

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 04.04.2019 über Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen durch das Lehrpersonal des Landes Hessen anlässlich eines im Sportunterricht erlittenen Zusammenbruchs entschieden. Er hat das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt

Der seinerzeit 18 Jahre alte Kläger war Schüler der Jahrgangsstufe 13 und nahm im Januar 2013 am Sportunterricht teil. Etwa fünf Minuten nach Beginn des Aufwärmtrainings hörte er auf zu laufen, stellte sich an die Seitenwand der Sporthalle, rutschte dort in eine Sitzposition und reagierte auf Ansprache nicht mehr. Um 15.27 Uhr ging der von der Sportlehrerin ausgelöste Notruf bei der Rettungsleitstelle ein. Die Lehrerin wurde gefragt, ob der Kläger noch atme. Sie befragte dazu ihre Schüler; die Antwort ist streitig. Sie erhielt sodann von der Leitstelle die Anweisung, den Kläger in die stabile Seitenlage zu verbringen. Der Rettungswagen traf um 15.32 Uhr, der Notarzt um 15.35 Uhr ein. Die Sanitäter und der Notarzt begannen sofort mit Wiederbelebungsmaßnahmen, die ungefähr 45 Minuten dauerten. Sodann wurde der intubierte und beatmete Kläger in eine Klinik verbracht. Im dortigen Bericht ist unter anderem vermerkt: „Beim Eintreffen des Notarztes bereits 8-minütige Bewusstlosigkeit ohne jegliche Laienreanimation“. Es wurde ein hypoxischer Hirnschaden nach Kammerflimmern diagnostiziert, wobei die Genese unklar war. Während der stationären Behandlung ergaben sich weitere – teils lebensgefährliche – Erkrankungen. Seit Oktober 2013 ist der Kläger zu 100 % als Schwerbehinderter anerkannt.

Prozessverlauf

Der Kläger verlangt Schadensersatz mit der Begründung, sein gesundheitlicher Zustand sei unmittelbare Folge des erlittenen hypoxischen Hirnschadens wegen mangelnder Sauerstoffversorgung des Gehirns infolge unterlassener Reanimationsmaßnahmen durch seine Sportlehrerin und einen weiteren herbeigerufenen Sportlehrer. Hätten diese im Rahmen der notfallmäßigen Erste-Hilfe-Versorgung eine Atemkontrolle und – angesichts des dabei festgestellten Atemstillstands – anschließend eine Reanimation durch Herzdruckmassage und Atemspende durchgeführt, wäre es nicht zu dem Hirnschaden gekommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat dabei offen gelassen, ob die Sportlehrer nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ihre Amtspflicht, erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten, verletzt haben. Denn es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass sich ein etwa pflichtwidriges Unterlassen einer ausreichenden Kontrolle der Vitalfunktionen und etwaiger bis zum Eintreffen der Rettungskräfte gebotener Reanimationsmaßnahmen kausal auf den Gesundheitszustand des Klägers ausgewirkt habe beziehungsweise dass der Zustand des Klägers auf eine massive Sauerstoffunterversorgung bis zum Eintreffen der Rettungskräfte zurückzuführen sei. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Atmung des Klägers erst kurz vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe oder dass selbst bei Durchführung einer bereits vorher gebotenen Reanimation der Kläger heute in gleicher Weise gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die Wertung des Landgerichts, wonach sich der Zeitpunkt, zu dem der Kläger aufgehört habe zu atmen, nicht verlässlich festlegen lasse, sodass auch nicht festgestellt werden könne, ab wann Wiederbelebungsmaßnahmen geboten gewesen wären, sei nicht zu beanstanden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens fehle es an ausreichenden Anknüpfungstatsachen. Dieses Beweisergebnis gehe zu Lasten des Klägers. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassene Revision des Klägers.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für das Staatshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht auszuschließen ist und es insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen ist, dahinstehen lassen. Revisionsrechtlich war deshalb zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass die beteiligten Sportlehrer notwendige Erste-Hilfe-Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen haben. Hiervon ausgehend war die Ablehnung des Beweisantrags des Klägers, ein Sachverständigengutachten zur Kausalität einzuholen, verfahrensfehlerhaft. Der Antrag zielte gerade darauf ab, den Zeitpunkt des Atemstillstands festzustellen und insoweit auch die Behauptung des beklagten Landes zu widerlegen, wonach die Atmung erst unmittelbar vor dem Eintreffen der Rettungskräfte ausgesetzt habe, mithin der dennoch eingetretene Hirnschaden nicht auf das Verhalten der Lehrkräfte zurückzuführen sei. Bekannt (und unstreitig) waren insoweit die Art und die Dauer der von dem Rettungspersonal durchgeführten Wiederbelebungsmaßnahmen. Auch geht aus dem vorgelegten Notarzteinsatzprotokoll detailliert hervor, welche Befunde (einschließlich der Sauerstoffkonzentration im Blut) vor Ort bei dem Kläger erhoben wurden. Das Ausmaß des Hirnschadens ist ebenfalls dokumentiert. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Sachverständiger anhand dieser Unterlagen in der Lage sein wird, weitere Aufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Geschehensabläufe und damit letztlich in Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Frage nach der Ursächlichkeit der (vom Berufungsgericht unterstellten) Versäumnisse der Lehrkräfte für den eingetretenen Hirnschaden zu leisten. Nur wenn dies ausgeschlossen wäre, hätte der Antrag abgelehnt werden dürfen.

Für das weitere Verfahren hat der Senat auf Folgendes hingewiesen

Der Kläger kann sich nicht entsprechend den im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätzen bei groben Behandlungsfehlern auf eine Umkehr der Beweislast berufen mit der Folge, dass das beklagte Land die Nichtursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen der Sportlehrer nachweisen muss. Zwar gelten diese Grundsätze nach der Senatsrechtsprechung wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage entsprechend bei grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese als Kernpflichten, ähnlich wie beim Arztberuf, spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Dies hat der Senat für Hausnotrufverträge und die Badeaufsicht in Schwimmbädern angenommen. Die Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe bei Notfällen ist wertungsmäßig jedoch nur eine die Hauptpflicht zur Unterrichtung und Erziehung begleitende Nebenpflicht. Die Sportlehrer werden an der Schule nicht primär oder in erster Linie – sondern nur „auch“ – eingesetzt, um in Notsituationen Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen zu können. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht, auch wenn sie grob fahrlässig erfolgt sein sollte, rechtfertigt keine Beweislastumkehr in Anlehnung an die oben aufgeführten Fallgruppen.

Eine Haftung des beklagten Landes (§ 839 BGB, Art. 34 GG) kommt nicht nur im Fall grober Fahrlässigkeit in Betracht. Das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) greift hier entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. § 680 BGB will denjenigen schützen, der sich bei einem Unglücksfall zu spontaner Hilfe entschließt. Dabei berücksichtigt die Vorschrift, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen kaum möglich ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann. Die Situation einer Sportlehrkraft, die bei einem im Sportunterricht eintretenden Notfall tätig wird, ist aber nicht mit der einer spontan bei einem Unglücksfall Hilfe leistenden unbeteiligten Person zu vergleichen. Den Sportlehrern des beklagten Landes oblag die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, mussten die Sportlehrer bereits damals über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Fall nicht vereinbar. Insoweit ist der Anwendungsbereich des § 839 Abs. 1 BGB auch davon geprägt, dass ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab gilt, bei dem es auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern aber auch die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen. Dazu stände eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit in Widerspruch. Eine solche einschneidende Haftungsbegrenzung erscheint dem Senat auch vor dem Hintergrund nicht gerechtfertigt, dass mit jedem Sportunterricht für die Schüler gewisse Gefahren verbunden sind. Es wäre aber nicht angemessen, wenn der Staat einerseits die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht verpflichtet, andererseits bei Notfällen im Sportunterricht eine Haftung für Amtspflichtverletzungen der zur Durchführung des staatlichen Sportunterrichts berufenen Lehrkräfte nur bei grober Fahrlässigkeit und damit nur in Ausnahmefällen einträte.

Hinweis zur Rechtslage

§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Art. 34 Satz 1 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

§ 680 BGB

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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Krankenhaus muss Aufwandspauschalen erstatten

Das LSG Essen entschied, dass eine Krankenhausbetreiberin von der Krankenkasse gezahlte Aufwandspauschalen zurückzahlen muss und die insoweit anzuwendende höchstrichterliche Rechtsprechung auch für rückwirkend anwendbar erklärt (Az. L 5 KR 738/16).

Krankenhaus muss Aufwandspauschalen erstatten

Landessozialgericht erklärt höchstrichterliche Rechtsprechung für rückwirkend anwendbar

LSG Essen, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil L 5 KR 738/16 vom 13.12.2018

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 13.12.2018 eine Krankenhausbetreiberin auf die Berufung einer Krankenkasse hin zur Rückzahlung von Aufwandspauschalen verurteilt (Az. L 5 KR 738/16).

Die Beklagte hatte der Klägerin für 71 stationäre Behandlungsfälle jeweils eine Vergütungsrechnung übermittelt. Da die anschließende Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in keinem dieser Fälle zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führte, zahlte die Klägerin der Beklagten nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V jeweils eine Aufwandspauschale i. H. v. 300 Euro.

Später forderte die Klägerin von der Beklagten die Aufwandspauschalen mit der Begründung zurück, die Zahlungen seien unter Berücksichtigung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.07.2014 – B 1 KR 29/13 R – und vom 14.10.2014 – B 1 KR 26/13 R – zu Unrecht erfolgt. Dieser Rechtsprechung hat sich das LSG – anders als noch das SG Aachen – nun angeschlossen und diese zudem für vor diesen Urteilen liegende Zeiträume für anwendbar erklärt.

Das BSG habe entschieden, dass § 275 Abs. 1c SGB V auf sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfungen keine Anwendung finde. Um solche habe es sich hier gehandelt. Denn ausweislich der an den MDK gerichteten Prüffragen sei es nicht etwa um die Prüfung der Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung als solcher oder deren Dauer (sog. Auffälligkeitsprüfungen) gegangen, sondern ausschließlich um die Korrektheit der übermittelten Abrechnungsdaten, die für die Bestimmung der abzurechnenden Entgelte maßgebend seien (richtige Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen; Korrektheit von Prozeduren, Zusatzentgelten und Beatmungsstundenanzahl).

Die vom BSG aufgestellten Grundsätze seien auch rückwirkend anzuwenden. Insbesondere habe in dem hier fraglichen Zusammenhang bis Juli 2014 keine gefestigte Rechtsprechung bestanden, aus der sich eine Vertrauensgrundlage für das Behaltendürfen bereits ausgezahlter Aufwandspauschalen ableiten ließe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

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Keine doppelte Zuordnung von rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten, wenn beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen

Das LSG Thüringen hat entschieden, dass keine doppelte Zuordnung von rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten möglich ist, wenn beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen (Az. L 2 R 760/17).

Keine doppelte Zuordnung von rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten, wenn beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 04.04.2019 zum Urteil L 2 R 760/17 vom 10.01.2019

Der Kläger nahm nach der Geburt der gemeinsamen Tochter für denselben Zeitraum wie die Mutter Elternzeit und war in dieser Zeit an der Erziehung des Kindes gleichberechtigt beteiligt. Nachdem die Kindererziehungszeit durch die Rentenversicherung einvernehmlich für diesen Zeitraum vollumfänglich der Kindesmutter zugeordnet worden war, beantragte der Kläger zusätzlich die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für sich selbst. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat diesen Antrag abgelehnt und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 10. Januar 2019 die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und des Sozialgerichts, dass die Zuordnung der Kindererziehungszeiten für denselben Zeitraum bei beiden Elternteilen mit den gesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar ist, bestätigt. § 56 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) regelt die Anerkennung von Zeiten der Erziehung eines Kindes als Pflichtbeitragszeiten zur sozialen Absicherung der Erziehenden in einer Phase, in. der es dem betreuenden Elternteil aufgrund der Erziehung des Kindes nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, eigene Rentenanwartschaften aufzubauen. Durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung soll ein entscheidender Beitrag zu einer Gleichbewertung der Tätigkeit in der Familie und der außerhäuslichen Erwerbstätigkeit geleistet werden. § 56 Abs. 2 Satz 2 bis 10 SGB VI ordnet die Zuordnung der jeweiligen Erziehungszeit zu einem bestimmten Elternteil an. Nach der gesetzgeberischen Konzeption kommt dabei jeweils die Zuordnung der Erziehungszeit nur an einen Elternteil in Frage. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen für denselben Zeitraum der Erziehung sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor. Die Regelung des § 56 Abs. 2 SGB VI räumt den Eltern eine Dispositionsbefugnis ein, wem von beiden die Erziehungszeit zuzuordnen ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wenn eine anderweitige Zuordnung nach den vorhergehenden Vorschriften nicht möglich ist. Dies belegt den Willen des Gesetzgebers, eine vollständige Berücksichtigung bei beiden Elternteilen nicht vorzunehmen.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Aktenzeichen: L 2 R 760/17).

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Grünes Licht für „eID-Karte“

Der Innenausschuss hat den Weg zur Einführung einer sog. „eID-Karte“ frei gemacht. Das Gremium verabschiedete einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/8038) in modifizierter Fassung.

Grünes Licht für „eID-Karte“

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.04.2019

Der Innenausschuss hat den Weg zur Einführung einer sog. „eID-Karte“ frei gemacht. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD verabschiedete das Gremium am 03.04.2019 einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 19/8038 ) bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in modifizierter Fassung. Danach sollen Bürger der Europäischen Union und anderer Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums künftig eine eID-Karte zum elektronischen Identitätsnachweis beantragen können.In ihrer Vorlage verweist die Bundesregierung darauf, dass der deutsche Personalausweis und der elektronische Aufenthaltstitel bereits mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ausgestattet seien. Die sog. eID-Funktion oder Online-Ausweisfunktion ermögliche dem Karteninhaber, seine Identität gegenüber Online-Diensten einfach und sicher nachzuweisen.

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Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse Dritter

Das BVerwG hat entschieden, dass ein Verein nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen werden kann, wenn er Verbraucheraufklärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter dient (Az. 8 C 4.18).

Keine Verbandsklagebefugnis bei Verbraucherberatung im wirtschaftlichen Interesse Dritter

BVerwG, Pressemitteilung vom 03.04.2019 zum Urteil 8 C 4.18 vom 03.04.2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 03.04.2019 entschieden, dass ein Verein nur dann in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen werden kann, wenn er Verbraucheraufklärung und -beratung im ausschließlichen Interesse der Verbraucher leistet. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufklärung und Beratung dem wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter dient.

Der klagende Verein wurde 2002 gegründet. Zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört die Förderung des Verbraucherschutzes durch Verbraucherberatung und -aufklärung auf dem Gebiet der geschlossenen Fondsmodelle und sonstigen Kapitalanlagemodelle. Seine Gründungsmitglieder gehörten mehrheitlich einer entsprechend spezialisierten Anwaltskanzlei an. 2010 beantragte der Verein die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 und 2 UKlaG. Vereine, die in diese Liste eingetragen sind, dürfen Ansprüche bei Verstößen gegen die in §§ 1 bis 2 UKlaG benannten Verbraucherrechte auch klageweise geltend machen.

Das Bundesamt für Justiz lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, die Tätigkeit des Klägers diene in nennenswertem Umfang wirtschaftlichen Interessen der genannten Anwaltskanzlei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen setzt nach § 4 Abs. 2 UKlaG nicht nur voraus, dass es zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins gehört, Verbraucherinteressen durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Zusätzlich muss aufgrund der bisherigen Vereinstätigkeit gesichert erscheinen, dass die satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Dazu muss die Aufklärung und Beratung bereits in der Vergangenheit tatsächlich im ausschließlichen Interesse der Verbraucher und nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vereins oder Dritter erbracht worden sein. Daran fehlt es nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Danach betreibt der Kläger seine Aufklärungs- und Beratungstätigkeit auch im wirtschaftlichen Interesse der Anwaltskanzlei. Diese bildet mit ihm eine Zweckgemeinschaft, die u. a. darauf ausgerichtet ist, Mandanten für die Kanzlei zu gewinnen. Der Kläger empfiehlt Mitgliedern, die rechtliche Beratung benötigen, ausschließlich diese Kanzlei. Er wirbt für deren Leistungen mit Honorarermäßigungen, die sie seinen Mitgliedern gewährt, und gibt die Ergebnisse seiner für die Mitglieder durchgeführten Recherchen ausschließlich an Anwälte dieser Kanzlei weiter.

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Lehrlingsbetreuungsgebühr der Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region rechtswidrig

Die von der Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region von Nichtinnungsmitgliedern in der derzeitigen Form erhobene Gebühr für die Lehrlingsbetreuung ist rechtswidrig. Dies hat das VG Trier entschieden (Az. 2 K 5291/18.TR).

Lehrlingsbetreuungsgebühr der Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region rechtswidrig

VG Trier, Pressemitteilung vom 03.04.2019 zum Urteil 2 K 5291/18.TR vom 19.03.2019

Die von der Bäcker-Innung Mosel-Eifel-Hunsrück-Region von Nichtinnungsmitgliedern in der derzeitigen Form erhobene Gebühr für die Lehrlingsbetreuung ist rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Die im Verfahren beklagte Innung erhebt von Nichtinnungsmitgliedern eine pauschale Lehrlingsbetreuungsgebühr in Höhe von 180 Euro für alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. August 2017 in das Verzeichnis der Ausbildungsverträge der Handwerkskammer Trier eingetragen werden. Innungsmitglieder werden hingegen zu einem jährlichen Beitrag, der in der Höhe gedeckelt und in dem die Lehrlingsbetreuungsgebühr enthalten ist, herangezogen. Die Beklagte forderte von der Klägerin, die im Bezirk der Beklagten mehrere Bäckereien betreibt und nicht Mitglied in der Innung ist, die Zahlung einer Lehrlingsbetreuungsgebühr für zwei Lehrlinge. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Trier Klage erhoben.

Die 2. Kammer des Gerichts hat die streitgegenständlichen Bescheide der Innung aufgehoben. Zur Begründung ist im Urteil im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei die Beklagte nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich dazu berechtigt, für die Benutzung der von ihr vorgehaltenen Einrichtungen auch von Nichtinnungsmitgliedern Gebühren zu erheben. Die von der Beklagten erhobene Lehrlingsbetreuungsgebühr sei jedoch mit den allgemeinen Grundsätzen des Gebührenrechts nicht vereinbar. Danach sei bei der Erhebung von Gebühren u. a. wesentlich, dass zwischen dem Wert einer Leistung und der hierfür geforderten Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis bestehe, was wiederum voraussetze, dass die Gebühr nur für bestimmte gebührenpflichtige Leistungen erhoben werde. Hieran fehle es jedoch. Eine konkrete Festlegung, welche Aufgaben zur Lehrlingsbetreuung gehören und durch wen diese erfüllt würden, sei nicht erfolgt. Die Grenze einer zulässigen Pauschalierung sei überschritten. Abgesehen davon verstoße die von der Beklagten vorgenommene Gebührenerhebung gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar dürften Gebühren für Innungsmitglieder und Nichtinnungsmitglieder der Höhe nach grundsätzlich unterschiedlich ausfallen. Allerdings dürfe die Belastung von Nichtinnungsmitgliedern hierbei nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen. Dies sei hier jedoch der Fall. Für Innungsmitglieder, für die die Lehrlingsbetreuungsgebühr im jährlichen Beitrag enthalten sei, gelte unabhängig von der Anzahl der bei ihnen beschäftigten Lehrlingen eine Beitragshöchstgrenze. Anders verhalte es sich hingegen bei Nichtinnungsmitgliedern. Eine Kappungsgrenze sei hier nicht vorgesehen, sodass die Lehrlingsbetreuungsgebühr für mehrere Lehrlinge nahe an die Grenze des für Innungsmitglieder vorgesehenen Höchstbeitrags gerate, sodass Nichtinnungsmitglieder in einem unverhältnismäßig höheren Umfang zur Zahlung herangezogen würden, da ihnen – anders als den Mitgliedern – weitere Leistungen bzw. Einrichtungen der Innung nicht zugute kämen. Je mehr Lehrlinge ein Betrieb eines Nichtinnungsmitglieds ausbilde, umso stärker verschiebe sich das Missverhältnis zu dessen Lasten.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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