Richtlinien für Vergabe von Kita-Plätzen in städtischen und privaten Kindertagesstätten nichtig

Ds VG Darmstadt hat zur Frage der Gültigkeit der Kriterien der Stadt Langen für die Vergabe von Plätzen in städtischen und privaten Kindertagesstätten Stellung genommen (Az. 5 K 1831/15).

Richtlinien für Vergabe von Kita-Plätzen in städtischen und privaten Kindertagesstätten nichtig

VG Darmstadt, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Beschluss 5 K 1831/15 vom 21.03.2019 (rkr)

Mit Beschluss vom 21.03.2019 hat die u. a. für Kindergartenrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt zur Frage der Gültigkeit der Kriterien der Stadt Langen für die Vergabe von Plätzen in städtischen und privaten Kindertagesstätten Stellung genommen.

Geklagt hatten Zwillingskinder, die bei der Vergabe von Kita-Plätzen im Jahre 2015 leer ausgegangen waren. Sie rügten die Rechtswidrigkeit der Vergaberichtlinien der Stadt. Infolge der mehrjährigen Verfahrensdauer hatte sich das Klageziel – Zuteilung zweier Krippenplätze – erledigt, weil die Kinder inzwischen im Hortbereich einer Kindertagesstätte aufgenommen worden waren.

Das Gericht hatte aus diesem Grunde nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es legte die Kosten zum überwiegenden Teil der Stadt Langen auf.

Das Gericht rügte zum einen die aus seiner Sicht sachlich nicht gerechtfertigte Einbeziehung von Kita-Plätzen privater und kirchlicher Einrichtungen in ein Verfahren, das sich allein auf die stadteigenen Einrichtungen zu beschränken habe. Das Gericht wies darauf hin, dass private und kirchliche Träger über die Vergabe ihrer eigenen Plätze autonom zu entscheiden hätten. Die Stadt habe hier kein Mitspracherecht.

In Bezug auf die 12 stadteigenen Kindertagesstätten rügte das Gericht die in den Vergaberichtlinien sachlich nicht nachvollziehbare Begünstigungen von Kindern, deren Eltern bestimmten Berufsgruppen angehörten, z. B. von Erziehern und Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Langen. Insoweit bestünden Bedenken bezüglich des in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) normierten Gleichheitsgrundsatzes.

Das von der Stadt ausgearbeitete Punktesystem für die Vergabe der stadteigenen Kita-Plätze hielt das Gericht für sachlich nicht nachvollziehbar und damit willkürlich zusammengestellt, was ebenfalls einen Verstoß gegen den in Art. 3 GG garantierten Gleichheitssatz darstelle. Die festgestellten Mängel seien so erheblich, dass die stadteigenen Vergaberichtlinien nach Auffassung des Gerichts nichtig seien. Diese dürften daher nicht weiter angewendet werden.

Der Beschluss über die Kostenentscheidung ist rechtskräftig.

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Gesetz gegen Sozialleistungsmissbrauch

Die Bundesregierung will schärfer gegen illegale Beschäftigung und gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld vorgehen. Diesem Ziel dient der Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (19/8691). Für die Familienkassen wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen.

Gesetz gegen Sozialleistungsmissbrauch

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.03.2019

Die Bundesregierung will schärfer gegen illegale Beschäftigung und gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld vorgehen. Diesem Ziel dient der Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch ( 19/8691 ). Darin heißt es, Missbrauch und Schwarzarbeit hätten gravierende Beitragsausfälle in der Sozialversicherung und Ausfälle bei den Steuereinnahmen zur Folge und würden die Schutzrechte und Sozialleistungsansprüche der Betroffenen vermindern.

Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nicht nur Fälle von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit prüfen kann, bei denen tatsächlich Dienst- oder Werkleistungen erbracht wurden, sondern in Zukunft auch die Fälle prüfen soll, bei denen Dienst- oder Werkleistungen noch nicht erbracht wurden, sich aber bereits anbahnen. Prüfen soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch die Fälle, in denen Dienst- oder Werkleistungen nur vorgetäuscht werden, um zum Beispiel unberechtigt Sozialleistungen zu erhalten. Zusätzliche Kompetenzen sollen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in die Lage versetzen, Ermittlungen im Bereich Menschenhandel im Zusammenhang mit Beschäftigung, Zwangsarbeit und Ausbeutung der Arbeitskraft zu führen, um so die Strafverfolgung in diesem Deliktfeld weiter zu stärken.

Besonders ins Visier nehmen soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auch illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit bei anonymen Angeboten und bei Werbemaßnahmen in Print-, Online- und sonstigen Medien. Außerdem soll die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gegen das unzulässige Anbieten der Arbeitskraft im öffentlichen Raum vorgehen. Dies werde dazu beitragen, Tagelöhner Börsen aufzulösen, erwartet die Regierung.

Der Prüfungsauftrag der Finanzkontrolle Schwarzarbeit soll auch auf Anhaltspunkte für unberechtigten Bezug von Kindergeld ausgedehnt werden. Außerdem ist die Schaffung einer sofort Mitteilungspflicht gegenüber den zuständigen Familienkassen vorgesehen.Für die Familienkassen wird die Möglichkeit geschaffen, laufende Kindergeldzahlungen in begründeten Zweifelsfällen vorläufig einzustellen. Dies entspreche im Bereich der Arbeitsförderung üblichen Verfahrensweise und werde auf das Kindergeldrecht übertragen, schreibt die Bundesregierung.

Nach Angaben der Regierung wurden gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld bereits früher gesetzliche Maßnahmen ergriffen. Hierzu zählt die Bundesregierung insbesondere die Pflicht zur Identifizierung des Kindergeldberechtigten und des Kindes durch die Angabe der Steueridentifikationsnummer, die Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung des Kindergeldes auf sechs Monate, die Einführung einer Datenübermittlung aus dem Ausländerzentralregister an die Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit und die Verbesserung des Austausches von Meldedaten.

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Verwaltungsgericht lehnt Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit ab

Das VG Göttingen hat den Antrag eines britischen Professors auf Verlängerung seiner Dienstzeit über den 1. April 2019 hinaus u. a. mit der Begründung abgelehnt, die Wirkungen des Brexit schlössen dies aus (Az. 3 B 92/19).

Verwaltungsgericht lehnt Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit ab

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil 3 B 92/19 vom 28.03.2019

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Antrag eines britischen Professors auf Verlängerung seiner Dienstzeit über den 1. April 2019 hinaus u. a. mit der Begründung abgelehnt, die Wirkungen des Brexit schlössen dies aus (Az. 3 B 92/19).

Der Professor beantragte mit Schreiben vom 19.09.2018, seinen Eintritt in den Ruhestand, der planmäßig mit Ende des Wintersemesters 2018/2019 zu erfolgen hätte, um ein Jahr hinauszuschieben. Dies wäre möglich, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Mit Bescheid vom 16.11.2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung hieß es, dienstliche Gründe stünden dem entgegen. So werde das vom Antragsteller angebotene Master-Studiengebiet nach dem Wintersemester 2018/19 eingestellt und Mittel für eine Weiterführung der Professur seien aufgrund der angespannten Finanzlage nicht vorhanden. Hiergegen hat der Universitätsbedienstete Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtschutzantrag gestellt. Über die Klage ist noch nicht entschieden, den Antrag lehnte das Gericht jetzt ab.

Es folgte der Argumentation der Universität, die nachvollziehbar und sachgerecht sei. Zudem stützte das Gericht seine Entscheidung auch darauf, dass der Professor nicht mehr die Voraussetzungen erfülle, Beamter sein zu dürfen. Nach dem erklärten Austritts Großbritanniens aus der EU gehöre er als britischer Staatsbürger nicht mehr zu dem Personenkreis, der allein diesen Status innehaben könne. Gegenwärtig habe die EU zwar Großbritannien eine Verschiebung des Austrittstermins vom Ablauf des 29.03.2019 auf den Ablauf des 12.04.2019 angeboten, und das britische Unterhaus habe die Regierung zum Erlass der notwendigen Rechtsakte ermächtigt. Die Annahme des EU-Angebots ist jedoch noch nicht verbindlich erfolgt, sodass die Kammer vom Ablauf des 29.03.2018 als Austrittsdatum auszugehen habe. Mit diesem Datum falle der Beamtenstatus des Antragstellers automatisch weg.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

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Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, ist unwirksam. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 4.18).

Einkünftegrenze für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von Ehegatten und Lebenspartnern in Baden-Württemberg ist unwirksam

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil 5 C 4.18 vom 28.03.2019

Die Regelung im Beihilferecht des Landes Baden-Württemberg, die Beihilfen an einen Beamten zu den krankheitsbedingten Aufwendungen seines Ehegatten oder Lebenspartners für den Fall ausschließt, dass deren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigen, ist unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.03.2019 entschieden.

Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg (BVO BW) bestimmte in ihrer bis Ende 2012 maßgeblichen Fassung, dass krankheitsbedingte Aufwendungen, die für den Ehegatten oder Lebenspartner des Beihilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten oder des Lebenspartners in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18.000 Euro überstieg. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 änderte mit Wirkung zum 1. Januar 2013 u. a. die Beihilfeverordnung und senkte die Einkünftegrenze für gesetzlich krankenversicherte Ehegatten oder Lebenspartner auf 10.000 Euro ab (§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW).

Der Kläger, ein Ruhestandsbeamter, begehrte vom beklagten Land Beihilfeleistungen für Aufwendungen, die seiner Ehefrau entstanden sind, deren gesetzliche Krankenversicherung insoweit keine Leistungen erbracht hat. Der jährliche Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers betrug im maßgeblichen Zeitraum zwischen 10.000 und 11.000 Euro. Der nach Ablehnung des Beihilfeantrages erhobenen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof überwiegend stattgegeben, weil die Absenkung der Einkünftegrenze nicht ausreichend begründet und diese für die Annahme wirtschaftlicher Unabhängigkeit zu niedrig festgesetzt sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aus anderen Gründen bestätigt. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW ist unwirksam, weil der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Beihilfebereich nicht gewahrt ist. Danach muss der parlamentarische Gesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Ihm obliegt demnach auch die grundsätzliche Entscheidung darüber, ob und in welchem Maße medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene krankheitsbedingte Aufwendungen für Ehegatten oder Lebenspartner des beihilfeberechtigten Beamten von der Beihilfefähigkeit im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Ehegatten oder Lebenspartners ausgenommen werden. Deshalb ist ein Ausschluss von der Beihilfefähigkeit durch Rechtsverordnung – wie hier – nur wirksam, wenn der parlamentarische Gesetzgeber in einer Verordnungsermächtigung erkennbar und hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine solche Regelung für zulässig erachtet. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann, wenn der Gesetzgeber selbst die Rechtsverordnung ändert. An einer solchen Verordnungsermächtigung fehlt es hier. Dem als Ermächtigung allein in Betracht kommenden § 78 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg ist nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwaltung befugt ist, die hier in Rede stehende Bestimmung zu erlassen.

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Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel: Die relativ am längsten geltende Steuerklasse entscheidet

Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 10 EG 8/17).

Bemessung des Elterngelds bei mehrfachem Steuerklassenwechsel: Die relativ am längsten geltende Steuerklasse entscheidet

BSG, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil B 10 EG 8/17 vom 28.03.2019

Wechselt der Elterngeldberechtigte die Steuerklasse im Bemessungszeitraum für das Elterngeld (in der Regel 12 Monate vor dem Monat der Geburt) mehrmals, kommt es auf die im Bemessungszeitraum relativ am längsten geltende Steuerklasse an. Die maßgebliche Steuerklasse muss nicht mindestens in sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben, auch wenn diese absolute Betrachtung für den Elterngeldberechtigten im Einzelfall finanziell günstiger ist. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Az. B 10 EG 8/17 R).

Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 bezog die Klägerin Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.

Diese Berechnung hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2c Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 18.12.2014 (BGBl I 2325) – Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

(3) 1Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. 2Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat …

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Keine Vertretung durch Lohnsteuerhilfeverein im Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies hat das BAG entschieden (Az. B 10 KG 1/18 R).

Keine Vertretung durch Lohnsteuerhilfeverein im Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld

BSG, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil B 10 KG 1/18 R vom 28.03.2019

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist nicht berechtigt, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, 28. März 2019 entschieden (Az. B 10 KG 1/18 R).

Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied der Beigeladene war. Dieser erhielt für seine Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz. Anschließend stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, weil er sich wegen Entsendung zusammen mit seiner Familie in Rumänien aufhielt. Die Beklagte wies den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz zurück. Anschließend bewilligte sie für die Entsendungsmonate Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Die gegen die Zurückweisung als Bevollmächtigter im Antragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz gerichtete Revision des Klägers hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts zurückgewiesen: Die Rechtsdienstleistung des Klägers für den Beigeladenen ist weder durch das Steuerberatungsgesetz noch durch das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt. Die Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz wird von der Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes ausdrücklich nicht umfasst. Die Tätigkeit kann auch nicht als Nebenleistung zur Hilfe in Steuersachen verstanden werden, weil sich die hierfür nachzuweisenden Rechtskenntnisse nicht auf Auslandskindergeldsachen erstrecken. Eine merkliche Beeinträchtigung der Berufsausübung ist damit nicht verbunden.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 13 SGB X – Bevollmächtigte und Beistände

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.

§ 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 5 RDG – Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) 1Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind …

§ 4 Steuerberatungsgesetz – Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

1Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

11.

Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, …

2Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer …. 3Soweit zulässig, berechtigt sie auch … zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes …

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Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2019

Gesetzlich Versicherte sollen künftig schneller einen Arzttermin bekommen. Schwangere in Konfliktlagen gelangen einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Energieausweise für ältere Gebäude verlieren ihre Gültigkeit. Diese und andere gesetzliche Neuregelungen der Bundesregierung gelten ab April 2019.

Gesetzliche Neuregelungen zum 1. April 2019

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.03.2019

Gesetzlich Versicherte sollen künftig schneller einen Arzttermin bekommen. Schwangere in Konfliktlagen gelangen einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Energieausweise für ältere Gebäude verlieren ihre Gültigkeit. Diese und andere gesetzliche Neuregelungen gelten ab April 2019.

Innerhalb von vier Wochen zum Facharzttermin: Das sieht das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz vor.

1. Gesundheit

Schnellere Arzttermine, bessere Versorgung

Wer gesetzlich versichert ist, der soll schneller einen Termin beim Arzt bekommen. Der Terminservice ist über die bundesweit einheitliche Notdienstnummer 116117 rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche erreichbar. Ärztinnen und Ärzte müssen statt der bisherigen 20 Stunden mindestens 25 Stunden pro Woche Sprechstundenzeit anbieten. Ausschreibungen für Hilfsmittel, beispielsweise Windeln und Gehhilfen, werden abgeschafft. Ländliche und strukturschwache Regionen werden besser versorgt. Daneben gibt es viele weitere Verbesserungen: von der Ärztevergütung über die Hebammenversorgung bis zum Zuschuss für Zahnersatz. Das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz tritt am 1. April in Kraft.

Weitere Informationen zum Terminservice- und Versorgungsgesetz

Leichter Zugang zu Informationen über Schwangerschaftsabbruch

Schwangere in Konfliktlagen gelangen künftig einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Qualitätsgesicherte Informationen werden nun auch von staatlichen oder staatlich beauftragten Stellen zur Verfügung gestellt. Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, werden künftig auf einer zentralen Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. Diese Liste soll monatlich aktualisiert werden und ist für betroffene Frauen öffentlich im Internet einsehbar. Veröffentlicht wird die Liste von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Ärzte und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dürfen jetzt auch darüber informieren. Eine entsprechende Änderung des Paragrafen 219a tritt im April in Kraft.

Weitere Informationen zur Reform des Paragrafen 219a

2. Energie

Ältere Energieausweise laufen ab

Seit Anfang des Jahres verlieren Energieausweise, die seit 2009 für Häuser Baujahr 1966 und später ausgestellt worden sind, nach und nach ihre Gültigkeit. Wer in naher Zukunft sein Haus verkaufen, vermieten oder verpachten will, sollte sich einen neuen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ ausstellen lassen. Dieser ist – wie schon der alte Energieausweis – für zehn Jahre gültig.

Weitere Informationen zur Erneuerung des Energieausweises

3. Arbeit

Mindestlohn für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen steigt

Beschäftigte von Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen bekommen mehr Geld: Ab dem 1. April 2019 beträgt der Mindestlohn bundesweit 15,72 Euro beziehungsweise 15,79 Euro brutto je Zeitstunde – je nach Qualifikation des Arbeitnehmers. Bis zum Jahr 2022 steigt das Mindestentgelt dann schrittweise auf 17,18 Euro beziehungsweise 17,70 Euro brutto je Zeitstunde. Diese Regelung gilt auch für Auftragnehmer des Bundes, die Ausbildungs- und Weiterbildungsdienstleistungen anbieten.

Weitere Informationen zur Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

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Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht das Entstehen eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann bei einem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 1 C 9.18).

Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Unionsbürger hindert nicht das Entstehen eines abgeleiteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil 1 C 9.18 vom 28.03.2019

Ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht kann bei einem drittstaatsangehörigen Ehegatten eines in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.03.2019 entschieden.

Der Kläger, ein nigerianischer Staatsangehöriger, heiratete 2008 in Griechenland eine bulgarische Staatsangehörige. Die Eheleute reisten 2012 gemeinsam zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet ein. 2014 trennten sie sich, und die Ehefrau des Klägers verzog allein nach Bulgarien. Seit August 2015 lebt sie – vom Kläger weiterhin getrennt – wieder in Deutschland. 2016 wurde die Ehe geschieden. Nach dem Wegzug der Ehefrau stellte die Ausländerbehörde fest, dass der Kläger sein Freizügigkeitsrecht nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) in Verbindung mit der Richtlinie 2004/38/EG (sog. Unionsbürger-Richtlinie) verloren hat. Die hiergegen erhobene Klage hatte in den Vor­instanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers als Ehegatte einer Unionsbürgerin mit deren Wegzug erloschen und mit ihrer Wiedereinreise mangels Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht neu entstanden ist.

Auf die Revision des Klägers hat der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben. Zwar ist in Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) das mit dem gemeinsamen Zuzug entstandene abgeleitete Aufenthaltsrecht des Klägers als drittstaatsangehöriger Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin mit dem Wegzug seiner Ehefrau erloschen. Es ist aber mit ihrer erneuten Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet neu entstanden, wenn und soweit die Ehefrau nach ihrer Rückkehr (weiterhin) freizügigkeitsberechtigt war. Unter dieser Voraussetzung geht es mit der Scheidung der Ehe nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 FreizügG/EU in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2004/38/EG in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht über. Dem steht nicht entgegen, dass die Eheleute nach der Rückkehr der Ehefrau weiterhin getrennt gelebt haben. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH muss der Ehegatte eines Unionsbürgers nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. Für ein „Begleiten“ bzw. „Nachziehen“ im Sinne des Unionsrechts genügt es vielmehr, dass sich beide Eheleute in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der Unionsbürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Dies gilt bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs oder Betrugs (einschließlich des Eingehens einer Scheinehe). Damit unterscheidet sich das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Unionsbürgers vom nationalen Nachzugsrecht, nach dem Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen (nur) zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt werden. Auch bedarf es für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht bei getrennt lebenden Eheleuten nicht einer im Sinne des Ehe- und Familienschutzes über das formale Band der Ehe hinausgehenden schutzwürdigen Beziehung. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Ehefrau des Klägers bei Scheidung der Ehe freizügigkeitsberechtigt war, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden und war der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Kfz durch „Relay Attack“ oder „Jamming“

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten (Az. 32 C 2803/18 (27)).

Kein Versicherungsschutz bei Diebstahl aus Kfz durch „Relay Attack“ oder „Jamming“

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil 32 C 2803/18 (27) vom 18.02.2019

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 18.02.2019 (Az. 32 C 2803/18 (27) entschieden, dass die Hausratversicherung bei fehlenden Aufbruchspuren nicht für die aus einem Auto entwendete Gegenstände aufkommen muss, selbst wenn es möglich erscheine, dass Diebe den Verriegelungsmechanismus elektronisch manipuliert haben könnten.

Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Nach ihren Bedingungen ist die beklagte Versicherung verpflichtet, Entschädigung zu leisten, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel „die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge“ gleichstehen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ein „Aufbrechen“ nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert sei nur der „Einbruchsdiebstahl“, der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter – entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge – vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels „Relay Attack“ habe der Kläger aber nicht bewiesen. Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschlussgeräusche bzw. das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat. Das sog. Jamming erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibe, fehle es beim „Jamming“ stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse.

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Pkw-Fahrer haftet auch für Sturz eines Radfahrers nach erfolgreichem Ausweichen

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Autofahrer für den Sturz eines Radfahrers auch dann haftet, wenn der Radfahrer nicht beim Ausweichmanöver selbst stürzt, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Weg, da das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers ist (Az. 16 U 57/18).

Pkw-Fahrer haftet auch für Sturz eines Radfahrers nach erfolgreichem Ausweichen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zum Urteil 16 U 57/18 vom 19.03.2019

Weicht ein Radfahrer einem entgegenkommenden Pkw aus und stürzt erst beim sich unmittelbar anschließenden Wiederauffahren auf den befestigten Weg, haftet der Pkw-Fahrer dennoch. Das Wiederauffahren auf den ursprünglichen Weg ist noch Teil des durch den Pkw ausgelösten Ausweichmanövers, entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 28.03.2019 veröffentlichtem Urteil.Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad einen ca. 2 m breiten befestigten Feldweg in der Umgebung von Gelnhausen. Die Beklagte führte für die Stadt Gelnhausen eine Kontrollfahrt aus und kam dem Kläger mit einem Pkw entgegen. Der Kläger wich dem Pkw auf den unbefestigten und zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts aus. Die beiden Verkehrsteilnehmer fuhren berührungslos aneinander vorbei. Beim Versuch, unmittelbar nach dem Passieren wieder auf den befestigten Weg aufzufahren, stürzte der Kläger. Er zog sich mehrfache Verletzungen zu und begehrt neben dem Ersatz entstandener Heilbehandlungskosten sowie der Fahrradreparatur Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.Das Landgericht hat die Beklagte zum Ausgleich von 50 % des entstandenen Schadens verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Obwohl es sich um einen „berührungslosen Unfall“ handele, sei der Sturz der Beklagten zuzurechnen und beim Betrieb des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeugs entstanden. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ nach § 7 Abs. 1 StVG sei dem Schutzzweck entsprechend weit auszulegen. Erfasst würden alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden sei. Hier sei der Unfall zwar nicht beim Ausweichen auf den unbefestigten Seitenstreifen geschehen, sondern erst beim Wiederauffahren auf den befestigten Radweg nach dem erfolgreichen Passieren des Fahrzeugs. Zu diesem Zeitpunkt sei die eigentliche Gefahr – eine Kollision mit dem von der Beklagten geführten Kfz – vorüber gewesen. Dennoch sei der Sturz noch der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Der Ausweichvorgang sei durch die Fahrweise der Beklagten veranlasst worden. Der Sturz erfolgte im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Entgegenkommen der Beklagten. Das Wiederauffahren des Klägers auf den befestigten Radweg sei Teil des Ausweichmanövers gewesen, welches zu Ende geführt werden sollte. „Letztlich liegt ein insgesamt missglücktes Ausweichmanöver vor, das nach Auffassung des Senats der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen ist“, fasst das OLG zusammen.Wägt man die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile ab, gelangt man zu einer hälftigen Haftungsverteilung, stellt das OLG weiter fest. Der Betriebsgefahr der Beklagten stehe eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger gegenüber. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sein Fahrrad anzuhalten und die Beklagte passieren zu lassen. Jedenfalls habe er beim Wiederauffahren auf den Radweg u. a. unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen.

Gegen das Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 7 StVG Haftung des Halters

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) (…)

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