Reform des anwaltlichen Gebührenrechts

Der Deutsche Bundestag hat einen Antrag der FDP-Fraktion zur Reform des anwaltlichen Gebührenrechts im vereinfachten Verfahren zur weiteren Beratung überwiesen. In ihrem Antrag setzt sich die FDP unter Bezugnahme auf den an das BMJV überreichten gemeinsamen Forderungskatalog von BRAK und DAV für eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren ein. Die Bundesregierung soll ein Konzept zur Reform des RVG vorlegen.

Vorbereitung eines 3. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes

Reform des anwaltlichen Gebührenrechts

BRAK, Mitteilung vom 27.03.2019

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 14.03.2019 einen Antrag der FDP-Fraktion zur Reform des anwaltlichen Gebührenrechts im vereinfachten Verfahren an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen. In ihrem Antrag setzt sich die FDP unter Bezugnahme auf den im April 2018 an das BMJV überreichten gemeinsamen Forderungskatalog von BRAK und DAV für eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren ein. Sie fordert die Bundesregierung auf, noch vor der parlamentarischen Sommerpause ein konkretes Konzept zur Reform des RVG vorzulegen, das sowohl die Forderung nach einer strukturellen als auch einer linearen, die Tariflohnentwicklung berücksichtigenden, Anpassung der Gebühren beinhaltet.

Neben dem Rechtsausschuss des Bundestages sind nun vor allem die Länder am Zug. Von ihrer Zustimmung hängt die Umsetzung einer Reform des RVG letztlich ab. Derzeit lassen die Länder die Kostenquoten gerichtlicher Verfahren evaluieren; die Ergebnisse der Evaluation sollen im Rahmen der Justizministerkonferenz im Juni 2019 erörtert werden. Damit steht zu erwarten, dass eine Erhöhung der Anwaltsgebühren erneut mit einer Erhöhung auch der Gerichtskosten verknüpft werden soll.

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Verwendung von Negativzinsklauseln unzulässig

Das OLG Stuttgart verurteilt die Kreissparkasse Tübingen und die Verbraucherzentrale jeweils zu Unterlassungen in Verbindung mit der Verwendung von Negativzinsklauseln und der Berichterstattung hierzu (Az. 4 U 184/18).

Verwendung von Negativzinsklauseln unzulässig

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 27.03.2019 zum Urteil 4 U 184/18 vom 27.03.2019

OLG Stuttgart verurteilt Kreissparkasse Tübingen und Verbraucherzentrale jeweils zu Unterlassungen in Verbindung mit der Verwendung von Negativzinsklauseln und der Berichterstattung hierzu.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Matthias Haag hat der Kreissparkasse Tübingen am 27.03.2019 die Verwendung einer Zinsanpassungsklausel untersagt, die bei vereinbarten Grundzinsen in Altersvorsorgeverträgen zu „Negativzinsen“ führte. Wegen der gleichzeitig vereinbarten, laufzeitabhängigen Bonuszinsen, die die Grundzinsen überstiegen, war es jedoch bisher zu keinem Negativsaldo zulasten der Bankkunden gekommen. Auf die Widerklage der Bank hin wurde es der Verbraucherzentrale untersagt, wahrheitswidrige Behauptungen zu diesen Vorgängen, insbesondere auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Dem liegt zugrunde, dass die beklagte Kreissparkasse Tübingen (KSK) von 2002 bis Anfang 2015 Altersvorsorgeverträge vertrieben hatte, die mit variablen Grundzinsen und laufzeitabhängigen Bonuszinsen angeboten wurden. Für die Berechnung der Grundzinsen wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, die über den Verweis auf einen Referenzzinssatz auf der Basis von der Deutschen Bundesbank veröffentlichter Zinssätze zu sog. „Negativzinsen“ führte, die im dazugehörigen Preisaushang des Produkts „VorsorgePlus“ bekannt gegeben wurden. Diese Klausel sei intransparent und führe nach Meinung der klagenden Verbraucherzentrale zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher, weshalb sie Unterlassung begehrt. Demgegenüber verlangt die beklagte Bank mit der Widerklage die Unterlassung der mit der Pressemitteilung aufgestellten Behauptung, die Beklagte fordere von Ihren Kunden des Produkts VorsorgePlus und damit für Altersvorsorgeverträge der staatlich geförderten Riester-Rente Negativzinsen beziehungsweise ein Entgelt, statt ihrerseits Zinsen zu bezahlen. Außerdem solle die Verbraucherzentrale Auskunft darüber erteilen, gegenüber wem, insbesondere welchen Presseorganen, diese Behauptungen aufgestellt worden seien.

Das Landgericht Tübingen hatte die jeweiligen Unterlassungsklagen abgewiesen, was der Berufungssenat jetzt abänderte und beide Parteien zur Unterlassung verurteilte. Die von der KSK verwendete sog. Zinsgleitklausel verstoße gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam. Insbesondere erfülle die Klausel nicht die Vorgaben, wonach es dem Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglich sein muss, möglichst klar und einfach seine Rechte festzustellen. Mit einer Internetrecherche sei zwar eine Ermittlung der 3-Monatszinssätze möglich, nicht jedoch ein klarer und einfacher Zugriff auf die 10-Jahreszinsen. Die Klausel sei auch deshalb intransparent, weil nach weiteren Formulierungen von der Gutschreibung von Zinsen und einer Hinzurechnung die Rede ist.

Die Klausel benachteilige den Verbraucher auch unangemessen, da die Möglichkeit eines negativen Zinses mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Darlehensregelungen nicht vereinbar sei. Gerade bei einem Altersvorsorgevertrag beziehungsweise einem sog. Riestervertrag gehe es um die Vermögensbildung und Vorsorge für das Alter, was sich mit der Möglichkeit negativer Grundzinsen per se nicht vereinbaren lasse. Die Angaben im Preisaushang würden von der Nichtigkeit der Zinsgleitklausel erfasst. Die Beklagte darf daher die entsprechenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Altersvorsorgeverträgen nicht mehr verwenden.

Die Verbraucherzentrale dürfe allerdings in ihren Pressemitteilungen und auf der Internetseite nicht die in der Kernaussage unwahre, weil bewusst unvollständige Tatsachenbehauptung aufstellen, dass die beklagte Bank von den Kunden ihrer Altersvorsorgeprodukte eine negative Verzinsung, also faktisch ein Entgelt einfordere, statt selbst Zinsen zu zahlen. Zu einem Einfordern eines Entgelts beim Kunden ist es wegen der höheren Bonuszinsen nie gekommen. Eine solche Presseberichterstattung könne zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Wertschätzung der Kreissparkasse führen. Daher wurde die Verbraucherzentrale vom Berufungsgericht auch zur Auskunft über die Verbreitungswege der Behauptung und zum Ersatz eines möglichen Schadens verurteilt.

Das Oberlandesgericht hat hinsichtlich der Untersagung der Klauselverwendung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Relevante Vorschriften

§ 1 UKlaG Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 824 Kreditgefährdung

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

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Informationen zur Datenübermittlung bei ungeregeltem BREXIT

Die BRAK hat Hinweise zur Datenübermittlung und zu weiteren Aspekten erarbeitet, die aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten sind, falls es zu einem ungeregelten BREXIT kommen sollte.

Informationen zur Datenübermittlung bei ungeregeltem BREXIT

BRAK, Mitteilung vom 27.03.2019

Mit Blick auf das bevorstehende Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union stellt sich – neben vielen anderen Problemen – die Frage, wie die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich rechtssicher gestaltet werden kann, falls es zu einem ungeregelten BREXIT kommen sollte. Die BRAK hat Hinweise zur Datenübermittlung und zu weiteren Aspekten erarbeitet, die aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten sind; diese sind über die BRAK-Website abrufbar.

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EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik vorgelegt (Az. 6 C 5.18 und 6 C 6.18).

EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.03.2019 zu den Beschlüssen 6 C 5.18 und 6 C 6.18 vom 27.03.2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik vorgelegt.Die Kläger der beiden Ausgangsverfahren sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf seine Beitragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen sind die Klagen erfolglos geblieben.

Die Entscheidung über die Revisionen der Kläger setzt die Klärung der Frage voraus, ob die Festlegung der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel in Art. 128 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – und weiteren Vorschriften des Unionsrechts ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats enthält, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder das Unionsrecht Raum für Regelungen lässt, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen.

Weiter soll der EuGH klären, ob die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union im Bereich der Währungspolitik für die Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV), einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegensteht, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht. Einen solchen Annahmezwang regelt nach der – von den Vorinstanzen abweichenden – Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der Barzahlungsmöglichkeit in der Beitragssatzung des Beklagten führt diese bundesrechtliche Regelung jedoch nur dann, wenn die ausschließliche Zuständigkeit der Union im Bereich der Währungspolitik den Mitgliedstaaten noch eine Gesetzgebungskompetenz für die Bestimmung von Rechtsfolgen der Qualifizierung der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel lässt.

Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionsverfahren ausgesetzt.

Fußnote:

Die Vorlagefragen lauten wie folgt:

1. Steht die ausschließliche Zuständigkeit, die die Union gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV im Bereich der Währungspolitik für diejenigen Mitgliedstaaten hat, deren Währung der Euro ist, einem Rechtsakt eines dieser Mitgliedstaaten entgegen, der eine Verpflichtung öffentlicher Stellen des Mitgliedstaats zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten vorsieht?

2. Enthält der in Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro festgelegte Status der auf Euro lautenden Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel ein Verbot für öffentliche Stellen eines Mitgliedstaats, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht mit solchen Banknoten abzulehnen, oder lässt das Unionsrecht Raum für Regelungen, die für bestimmte hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten eine Zahlung mit Euro-Banknoten ausschließen?

3. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht und Frage 2 verneint wird: Kann ein im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für die Währungspolitik erlassener Rechtsakt eines Mitgliedstaates, dessen Währung der Euro ist, angewendet werden, soweit und solange die Union von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat?

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Vergütung beruflicher Betreuer

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vorgelegt (19/8694). Ausgehend vom Koalitionsvertrag ist darin eine Erhöhung der Vergütung um 17 Prozent in einem modernisierten System von Fallpauschalen vorgesehen.

Vergütung beruflicher Betreuer

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.03.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vorgelegt ( 19/8694 ). Ausgehend vom Koalitionsvertrag ist darin eine Erhöhung der Vergütung um 17 Prozent in einem modernisierten System von Fallpauschalen vorgesehen.Mit den vorgeschlagenen Änderungen solle eine rechtstechnisch einfach und schnell umsetzbare, Qualitätsaspekte berücksichtigende und angemessene Anpassung der seit mehr als 13 Jahren unveränderten Vergütung beruflicher Betreuer erfolgen, die insbesondere auch geeignet ist, eine existenzsichernde Finanzierung der Betreuungsvereine sicherzustellen, heißt es im Entwurf. Daneben solle der zur Differenzierung der Vergütung verwendete Begriff „Heim“ durch zeitgemäße Begriffe ersetzt und so an die Vielfalt der Wohnformen für Menschen mit Unterstützungsbedarf angepasst werden. Ebenfalls erhöht werden sollen die Vergütungssätze für Berufsvormünder. Die bislang geltenden Sätze waren durch eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf der Grundlage einer Untersuchung aus dem Jahr 2003 bestimmt worden.

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Lebensmittel: Ursprungsland auf Werbeschildern muss stimmen

Das LG Amberg hat der Netto Marken-Discount AG & Co. KG untersagt, auf Regal- und Hängeschildern mit falschen Herkunftsländern von Obst und Gemüse zu werben. Gegen den Discounter hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt (Az. 41 HK O 784/18).

Lebensmittel: Ursprungsland auf Werbeschildern muss stimmen

vzbv, Mitteilung vom 06.03.2019 zum Urteil 41 HK O 784/18 des LG Amberg vom 28.01.2019 (nrkr)

Netto wegen irreführender Herkunftsangaben bei Obst und Gemüse verurteilt

  • Auf Werbeschildern standen falsche Ursprungsländer.
  • vzbv verklagt Netto erfolgreich auf Unterlassung.
  • Landgericht Amberg: Verbraucher verlassen sich auf die Angaben auf Schildern im Supermarkt.

Das Landgericht Amberg hat der Netto Marken-Discount AG & Co. KG untersagt, auf Regal- und Hängeschildern mit falschen Herkunftsländern von Obst und Gemüse zu werben. Gegen den Discounter hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.

„Angaben auf Werbeschildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind, müssen stimmen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim vzbv. „Ein Unternehmen kann sich nicht damit herausreden, dass nur die Angaben auf der Verpackung maßgeblich sind.“

Angeblich ägyptische Trauben kamen aus Indien

Netto hatte in einer Filiale in Frankfurt am Main auf Schildern mit unzutreffenden Herkunftsangaben für Obst und Gemüse geworben. Die Kartoffeln kamen nicht aus Italien, sondern aus Frankreich, die Minitomaten statt aus den Niederlanden aus Spanien. Die vermeintlich spanischen Pfirsiche stammten aus Italien, die Trauben wurden nicht in Ägypten, sondern in Indien geerntet. Das konnten Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch erst bei genauem Lesen der Verpackungen erkennen. Dort war das richtige Ursprungsland genannt.

Falsche Angaben zum Ursprungsland sind irreführend

Trotz der falschen Angaben behauptete Netto, es liege keine Irreführung vor. Der durchschnittliche Verbraucher wisse, dass allein die Verpackungsbeschriftung maßgeblich sei.

Das Gericht stellte klar: Die korrekte Angabe auf der Verpackung berechtigt ein Unternehmen noch lange nicht dazu, auf Schildern mit einem falschen Ursprungsland zu werben. Die Herkunft eines Lebensmittels sei für viele ein wichtiges Kriterium für die Kaufentscheidung. Dabei verlasse sich der durchschnittliche Verbraucher auf die Angaben auf Schildern, die von der Decke hängen oder an Regalen angebracht sind. Er müsse nicht mehrfach nachlesen, um nach dem Ursprungsland zu forschen.

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Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. So entschied das BVerwG (Az. 6 C 2.18).

Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.03.2019 zum Urteil 6 C 2.18 vom 27.03.2019

Eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis, die ungehindert betreten werden kann, unterliegt strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27. März 2019 entschieden.Die Klägerin ist Zahnärztin. Ihre Praxis kann durch Öffnen der Eingangstür ungehindert betreten werden; der Empfangstresen ist nicht besetzt. Die Klägerin hat oberhalb dieses Tresens eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder können in Echtzeit auf Monitoren angesehen werden, die die Klägerin in Behandlungszimmern aufgestellt hat (sog. Kamera-Monitor-System). Die beklagte Landesdatenschutzbeauftragte gab der Klägerin u. a. auf, die Videokamera so auszurichten, dass der Patienten und sonstigen Besuchern zugängliche Bereich vor dem Empfangstresen, der Flur zwischen Tresen und Eingangstür und das Wartezimmer nicht mehr erfasst werden. Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin aus im Wesentlichen folgenden Gründen zurückgewiesen: Die seit 25. Mai 2018 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende Datenschutz-Grundverordnung findet keine Anwendung auf datenschutzrechtliche Anordnungen, die – wie im vorliegenden Fall – vor diesem Zeitpunkt erlassen worden sind. Entscheidungen, die vor diesem Stichtag getroffen wurden, werden nicht nachträglich an diesem neuen unionsrechtlichen Regelungswerk gemessen. Der Bundesgesetzgeber hatte die Zulässigkeit der Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) vor dem 25. Mai 2018 durch § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes a. F. auch für private Betreiber abschließend geregelt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie für den Betrieb ihrer Praxis auf die Videoüberwachung angewiesen ist. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die ihre Befürchtung, Personen könnten ihre Praxis betreten, um dort Straftaten zu begehen, berechtigt erscheinen lassen. Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

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Widerrufsrecht gilt auch bei Bestellung von Treppenliften

Das LG Nürnberg-Fürth entschied nach einer Klage des vzbv, dass auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen werden kann, wenn der Vertrag in der eigenen Wohnung oder z. B. telefonisch oder brieflich abgeschlossen wurde (Az. 7 O 5463/18).

Widerrufsrecht gilt auch bei Bestellung von Treppenliften

vzbv, Pressemitteilung vom 27.03.2019 zum Urteil 7 O 5463/18 des LG Nürnberg-Fürth vom 08.02.2019 (nrkr)

  • Prima-Lift wollte Widerrufsrecht für Treppenlifte ausschließen.
  • Hersteller berief sich zu Unrecht auf Ausnahmeregelung für die Lieferung individuell zugeschnittener Waren.
  • Reklamationen müssen auch per E-Mail möglich sein.

Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder z. B. telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Prima-Lift GmbH.

Bislang war unklar gewesen, ob Verträge über Treppenlifte widerrufen werden können. „Das Urteil stellt klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Bestellung eines Lifts für mehrere Tausend Euro noch einmal überdenken können“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.

Widerrufsrecht per Klausel ausgeschlossen

Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Firma Prima-Lift hatte jedoch auf der Rückseite des Bestellformulars für Treppenlifte das Widerrufsrecht generell ausgeschlossen. Sie berief sich auf eine gesetzliche Ausnahmeregelung für Verträge zur Lieferung nicht vorgefertigter Waren, die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. Für solche Verträge steht den Kunden ausnahmsweise kein Widerrufsrecht zu.

Keine Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Werkverträgen

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Ausnahmeregelung von vornherein nicht für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts anwendbar ist. In diesem Fall stehe nicht die Übertragung des Eigentums an einer Ware im Vordergrund, sondern die Herstellung einer funktionierenden Einheit. Es handele sich daher vorwiegend um einen Werkvertrag, für den das Gesetz keinen Ausschluss des Widerrufsrechts kennt.

Die Folge: Wer in der eigenen Wohnung oder im Fernabsatz einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Treppenlifts abschließt, kann ihn innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist verlängert sich sogar um zusätzliche zwölf Monate, wenn das Unternehmen nicht korrekt über das Widerrufsrecht informiert.

Reklamation auch „in Textform“ möglich

Für unzulässig erklärte das Gericht auch eine Klausel, nach der die Kunden sichtbare Mängel der Treppenlifte spätestens zwei Wochen nach der Montage „schriftlich“ reklamieren müssen. Die Klausel weiche zum Nachteil der Kunden von der gesetzlichen Regelung ab. Das Gesetz lässt eine Reklamation „in Textform“ zu, beispielsweise auch per E-Mail und ohne eigenhändige Unterschrift.

Das Unternehmen darf sich außerdem nicht das Recht vorbehalten, bei der Lieferung mangelhafter Treppenlifte ohne Einschränkung mehrfach nachzubessern. Vergeblich beanstandete der vzbv lediglich eine Klausel, die dem Unternehmen die Wahl lässt, ob es bei einem Mangel nachbessert oder einen neuen Lift liefert.

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Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf nach Entfernung der Schutzfolie

Der EuGH entschied, dass das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs auch für eine Matratze gilt, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde (Rs. C-681/17).

Widerrufsrecht beim Online-Matratzenkauf nach Entfernung der Schutzfolie

EuGH, Pressemitteilung vom 27.03.2019 zum Urteil C-681/17 vom 27.03.2019

Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde.

Wie bei einem Kleidungsstück kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer in der Lage ist, die Matratze mittels einer Reinigung oder Desinfektion wieder verkehrsfähig zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.

Herr Sascha Ledowski kaufte über die Website des deutschen Onlinehändlers slewo eine Matratze. Nach Erhalt der Ware entfernte er die Schutzfolie, mit der die Matratze versehen war. Sodann sandte er die Matratze an slewo zurück und verlangte die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 1.094,52 Euro und der Rücksendekosten.

Nach Auffassung von slewo konnte Herr Ledowski das Widerrufsrecht, das dem Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs normalerweise 14 Tage lang zusteht, nicht ausüben. Die Verbraucherschutzrichtlinie1 schließe nämlich das Widerrufsrecht für „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“, aus.

Der mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) ersucht den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie. Insbesondere möchte er wissen, ob eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, unter den in der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss fällt.

Mit seinem Urteil vom 27.03.2019 verneint der Gerichtshof diese Frage. Folglich ist der Verbraucher nicht an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert, weil er die Schutzfolie einer im Internet gekauften Matratze entfernt hat.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Verkaufs im Fernabsatz schützen soll, in der er keine Möglichkeit hat, die Ware vor Vertragsabschluss zu sehen. Es soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, soweit dies erforderlich ist, um ihre Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise festzustellen.

Was den hier in Rede stehenden Ausschluss anbelangt, ist es die Beschaffenheit einer Ware, die die Versiegelung ihrer Verpackung aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen rechtfertigen kann. Die Entfernung der Versiegelung der Verpackung einer solchen Ware lässt daher die Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfallen. Wenn bei einer solchen Ware die Versiegelung der Verpackung vom Verbraucher entfernt wurde und daher ihre Garantie in Bezug auf Gesundheitsschutz oder Hygiene entfallen ist, kann sie möglicherweise nicht mehr von einem Dritten verwendet und infolgedessen nicht wieder in den Verkehr gebracht werden.

Eine Matratze wie die hier in Rede stehende, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, fällt nach Auffassung des Gerichtshofs nicht unter die fragliche Ausnahme vom Widerrufsrecht.

Zum einen ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Matratze, auch wenn sie möglicherweise schon benutzt wurde, allein deshalb endgültig nicht von einem Dritten wiederverwendet oder nicht erneut in den Verkehr gebracht werden kann. Insoweit genügt der Hinweis, dass ein und dieselbe Matratze aufeinanderfolgenden Hotelgästen dient, ein Markt für gebrauchte Matratzen besteht und gebrauchte Matratzen einer gründlichen Reinigung unterzogen werden können.

Zum anderen kann eine Matratze im Hinblick auf das Widerrufsrecht mit einem Kleidungsstück gleichgesetzt werden, d. h. mit einer Warenkategorie, für die die Richtlinie ausdrücklich die Möglichkeit der Rücksendung nach Anprobe vorsieht. Eine solche Gleichsetzung kommt insofern in Betracht, als selbst bei direktem Kontakt dieser Waren mit dem menschlichen Körper davon ausgegangen werden kann, dass der Unternehmer in der Lage ist, sie nach der Rücksendung durch den Verbraucher mittels einer Behandlung wie einer Reinigung oder einer Desinfektion für eine Wiederverwendung durch einen Dritten und damit für ein erneutes Inverkehrbringen geeignet zu machen, ohne dass den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht genügt würde.

Der Gerichtshof betont allerdings, dass der Verbraucher gemäß der Richtlinie für jeden Wertverlust einer Ware haftet, der auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, ohne dass er deshalb sein Widerrufsrecht verlöre.

Fußnote

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

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Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG derzeit abgelehnt

Das OLG Stuttgart entschied, dass das eingeleitete Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem OLG Stuttgart gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG unzulässig ist und derzeit kein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz durchgeführt werden kann (Az. 20 Kap 2/17 u. a.).

Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG derzeit abgelehnt

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 27.03.2019 zum Beschluss 20 Kap 2/17, 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 vom 27.03.2019

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Stefan Vatter hat am 27.03.2019 entschieden, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.2017 eingeleitete Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG unzulässig ist und derzeit kein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz durchgeführt werden kann.

Dem liegt zugrunde, dass beim Landgericht Stuttgart in den Jahren 2016 und 2017 eine Vielzahl von Schadensersatzklagen von Aktionären eingegangen waren, die der Porsche Automobil Holding SE (PSE) vorwarfen, sog. Ad-hoc-Meldungen zu den seit 2008 verwendeten Abschalteinrichtungen in Fahrzeugen des Volkswagen (VW)-Konzerns unterlassen zu haben. Die Kläger hätten aufgrund der unterlassenen Mitteilungen über die kursrelevanten Vorgänge um den Diesel-Abgasskandal und seine Aufklärung in den Jahren 2014/2015 Aktien zu teuer erworben, sodass Kursdifferenzschäden von bis zu 1 Milliarde Euro eingetreten seien.

Zu diesen Fragestellungen hatte das Landgericht im Mai 2017 dem Oberlandesgericht Stuttgart einen im Bundesanzeiger veröffentlichten Vorlagebeschluss vom 28.02.2017 vorgelegt. Darin wurde insbesondere die Frage aufgeworfen, inwieweit die PSE als Holding und Mehrheitsgesellschafterin neben der VW-AG wegen dieser Vorgänge im Unternehmen der VW-AG selbständig ad-hoc-pflichtig sei und inwieweit Kenntnisse im VW-Konzern, insbesondere beim damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Dr. Winterkorn, damals zugleich Vorstandsvorsitzender bei der PSE, auch der PSE zugerechnet werden können.

Bereits 2016 wurde mit einem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig wegen zahlreicher Klagen gegen die Volkswagen AG ein Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Braunschweig eingeleitet, in dem vergleichbare Vorwürfe geklärt werden sollen, dass auch die VW-AG u. a. gebotene Ad-hoc-Mitteilungen über diese Vorgänge unterlassen habe.

Damit war die schon von den Parteien in den Stuttgarter Prozessen und vom Landgericht erörterte Frage aufgeworfen, ob der Durchführung des Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart die im Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) angeordnete Sperrwirkung eines früher eingeleiteten Musterverfahrens entgegensteht. Nach den §§ 7, 8 KapMuG kann kein zweites Musterverfahren eingeleitet werden, wenn die Ausgangsprozesse bereits im Hinblick auf die in einem anhängigen Musterverfahren zu klärenden Fragen, sog. Feststellungsziele, auszusetzen wären, weil diese Fragen auch für die Entscheidung in den weiteren Ausgangsprozessen relevant sind.

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat schon 2018 in mehreren Beschlüssen (vom 15.06.2018 und vom 23.10.2018) entschieden, dass auch Klagen gegen die PSE wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen von den Feststellungszielen vor dem Oberlandesgericht Braunschweig abhängen und deshalb nicht dieselben Fragestellungen um die Vorgänge bei VW in einem zweiten Musterverfahren geklärt werden dürfen.

In Übereinstimmung damit hat heute auch der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart entschieden, dass die Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart bereits im Hinblick auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen wären und deshalb die Durchführung eines weiteren Musterverfahrens gesperrt ist. Das KapMuG bezweckt eine Bündelung der Verfahren, um sich widersprechende Entscheidungen und doppelten Aufwand etwa für eine Beweisaufnahme zu vermeiden. Dies gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, dass es in den Verfahren in Stuttgart und Braunschweig um Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf unterschiedliche Wertpapiere zweier Emittenten (PSE und VW) geht. Bei beiden ist der Lebenssachverhalt jedenfalls insoweit identisch, als es einheitlich um die klärungsbedürftigen Vorgänge im Unternehmen der VW-AG geht und dazu dieselben Rechtsfragen zu beantworten sind. Der Senat sieht insoweit eine beachtliche Schnittmenge von Sach- und Rechtsfragen, die sich in beiden Musterverfahren stellen.

Soweit darüber hinaus in Bezug auf die PSE zusätzliche Gesichtspunkte zu beantworten sein sollten, die Voraussetzung dafür wären, dass PSE als Mutterunternehmen für die Vorgänge bei der Tochter VW haftet, so kommt eine Klärung in einem Musterverfahren in Stuttgart erst dann in Betracht, wenn das Musterverfahren in Braunschweig rechtskräftig abgeschlossen ist und sich nach dessen Ergebnis diese zusätzlichen Fragen weiterhin stellen. Auch in diesem Punkt teilt der 20. Zivilsenat die Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig. Bei den ausschließlich die PSE betreffenden Rechtsfragen handelt es sich z. B. um solche zu einer eigenen Ad-hoc-Pflicht einer Muttergesellschaft über Insiderinformationen aus der Sphäre der Tochtergesellschaft oder zur Zurechnung von Kenntnissen und Versäumnissen der Tochtergesellschaft und ihres Vorstands.

In zwei weiteren Verfahren, in denen ausschließlich Fragen zur örtlichen Zuständigkeit für Anleger-Klagen gegen VW und PSE vorgelegt waren, hat der Senat ebenfalls mit heute verkündeten Beschlüssen die Durchführung zusätzlicher Musterverfahren wegen der Sperrwirkung durch das Braunschweiger Musterverfahren für unzulässig erklärt.

Der Senat hat gegen diese Entscheidungen jeweils die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Relevante Vorschriften:

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)

§ 7 KapMuG Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses

Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 8 Absatz 1 auszusetzenden Verfahren unzulässig. Ein gleichwohl ergangener Vorlagebeschluss ist nicht bindend.

§ 8 KapMuG Aussetzung

  • Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde.

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