Beleghebammen darf gekündigt werden, wenn die belegärztliche Geburtshilfe eingestellt wird
OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.03.2019 zum Urteil 4 U 635/18 u. a. vom 19.02.2019
Powered by WPeMatico
Recht
OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 27.03.2019 zum Urteil 4 U 635/18 u. a. vom 19.02.2019
Powered by WPeMatico
EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2019
Die Abgeordneten haben die Richtlinie mit 348 Ja-Stimmen bei 274 Gegenstimmen und 36 Enthaltungen angenommen. Damit endet das 2016 begonnene Gesetzgebungsverfahren für das Europäische Parlament. Es liegt nun an den Mitgliedstaaten, den Beschluss des Parlaments in den kommenden Wochen ihrerseits zu billigen. Wenn die Mitgliedstaaten den vom Europäischen Parlament angenommenen Text billigen, tritt er nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Dann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationale Gesetzgebung umzusetzen.
Die Richtlinie soll sicherstellen, dass die seit langer Zeit bestehenden Rechte und Pflichten des Urheberrechts auch für das Internet gelten. Direkt betroffen sind Internet-Plattformen wie YouTube, Facebook und Google News.
Ziel der Richtlinie ist es, die Stellung der Rechteinhaber zu verbessern, insbesondere von Musikern, Interpreten und Drehbuchautoren (Kreative) sowie von Nachrichtenverlagen, sodass diese eine bessere Vergütung für die Verwendung ihrer Werke auf Internet-Plattformen durchsetzen können. Die Plattformen werden direkt für Inhalte, die auf ihre Website hochgeladen werden, haftbar sein, und den Verlegern wird automatisch das Recht eingeräumt, im Namen ihrer Journalisten über die Vergütung für Artikel zu verhandeln, die von Nachrichtenaggregatoren verwendet werden.
Zahlreiche Bestimmungen wurden mit dem Ziel entwickelt, sicherzustellen, dass die Meinungsfreiheit im Internet gewahrt bleibt.
Da das Teilen von Ausschnitten aus Nachrichtenartikeln explizit vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist, wird sich auch in Zukunft hier nichts ändern. Die Vereinbarung enthält jedoch auch Bestimmungen, um Missbrauch durch Nachrichtenaggregatoren zu vermeiden. Artikel können in sehr kurzer Form also auch weiterhin in Google News oder Facebook verlinkt und angezeigt werden.
Erlaubt ist weiterhin das Hochladen geschützter Werke zum Zwecke des Zitierens, der Kritik, der Überprüfung, der Karikatur oder der Parodie. Memes und GIFs sollten daher weiterhin auf Online-Plattformen verfügbar und teilbar sein.
Nicht unter die neuen Regeln fällt das nicht-kommerzielle Hochladen von Werken in Online-Enzyklopädien wie Wikipedia oder Open-Source-Softwareplattformen wie GitHub. Start-up-Plattformen werden weniger Auflagen unterliegen als etablierte und sehr große Internet-Plattformen.
Stärkere Verhandlungsrechte für Autoren und Interpreten
Autoren und Interpreten können vom Vertriebspartner, der ihre Werke vermarktet, eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn die ursprünglich vereinbarte Vergütung sehr niedrig ist im Vergleich zu den vom Vertriebspartner erzielten Einnahmen.
Die Vereinbarung zielt auch darauf ab, die Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material für Forschungsarbeiten durch Text- und Data-Mining zu erleichtern und damit einen erheblichen Wettbewerbsnachteil zu beseitigen, dem europäische Forscher derzeit ausgesetzt sind. Zudem sollen Urheberrechtsbeschränkungen nicht für Inhalte gelten, die für den Unterricht oder für Illustrationen verwendet werden.
Schließlich gestattet die Richtlinie auch die kostenlose Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials zur Erhaltung des kulturellen Erbes. Vergriffene Werke können verwendet werden, wenn es keine Verwertungsgesellschaft gibt, die eine Lizenz erteilen kann.
Derzeit haben Internetunternehmen wenig Anreiz, faire Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern abzuschließen, da sie nicht für die Inhalte haftbar gemacht werden, die ihre Nutzer hochladen. Sie sind nur dann verpflichtet, unrechtmäßig hochgeladenen Inhalte zu entfernen, wenn ein Rechteinhaber sie dazu auffordert. Dies ist jedoch für die Rechteinhaber sehr umständlich und garantiert ihnen kein faires Einkommen. Die Haftung von Internetunternehmen wird die Chancen der Rechteinhaber (insbesondere von Musikern, Interpreten und Drehbuchautoren sowie von Nachrichtenverlegern und Journalisten) auf faire Lizenzvereinbarungen verbessern. So erhalten sie eine gerechtere Vergütung für die digitale Nutzung ihrer Werke.
Zitat des Berichterstatters Axel Voss (EVP, DE)
„Diese Richtlinie ist ein wichtiger Schritt zur Korrektur einer Situation, die es einigen wenigen Unternehmen ermöglicht hat, riesige Summen zu verdienen, ohne die Tausenden von Kreativen und Journalisten, von deren Arbeit sie abhängig sind, angemessen zu entlohnen.
Gleichzeitig enthält der heute verabschiedete Text zahlreiche Bestimmungen, die sicherstellen, dass das Internet ein Raum der freien Meinungsäußerung bleibt. Diese Bestimmungen waren an sich nicht notwendig, da die Richtlinie keine neuen Rechte für die Rechteinhaber schaffen wird. Dennoch haben wir den geäußerten Bedenken zugehört und uns dafür entschieden, die Meinungsfreiheit doppelt zu garantieren. Memes, GIFs und Snippets sind heute besser geschützt als je zuvor.
Ich bin auch froh, dass der heute vereinbarte Text Start-ups besonders schützt. Die führenden Unternehmen von morgen sind die Start-ups von heute und Vielfalt resultiert aus einem großen Pool an innovativen, dynamischen und jungen Unternehmen.
Diese Richtlinie schützt das Einkommen vieler Menschen, sichert eine vielfältige Medienlandschaft, schreibt die Meinungsfreiheit fest und fördert Start-ups und die technologische Entwicklung. Sie hilft, das Internet zukunftsfähig zu machen und schafft einen Raum, von dem alle profitieren, nicht nur einige wenige.“
Powered by WPeMatico
EU-Parlament, Pressemitteilung vom 26.03.2019
Das Parlament hat neue Regeln für einen besseren Verbraucherschutz gebilligt, sowohl für den Warenkauf über das Internet oder im Laden als auch für das Herunterladen von Musik und Spielen.
Mit den neuen, am 26.03.2019 verabschiedeten EU-Gesetzen – über digitale Inhalte und über den Warenhandel – werden die wichtigsten vertraglichen Rechte harmonisiert, wie etwa die den Verbrauchern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und deren Anwendung. Sie sind Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die darauf abzielt, Verbrauchern und Unternehmen einen besseren Zugang zu Online-Gütern und-Dienstleistungen in ganz Europa zu gewährleisten.
Nach den ersten EU-weiten Vorschriften für „digitale Inhalte“ werden Verbraucher, die Musik, Apps, Spiele kaufen oder herunterladen oder Cloud-Dienste nutzen, besser geschützt, wenn ein Verkäufer die Inhalte oder Dienste nicht oder nur unzureichend bereitstellt. Diese Verbraucherschutzrechte gelten gleichermaßen für Verbraucher, die ihre Daten im Austausch für solche Inhalte oder Dienste bereitstellen, und für „zahlende“ Verbraucher.
Der Text legt fest, dass wenn es nicht möglich sein sollte, fehlerhafte Inhalte oder Dienste innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren, der Verbraucher Anspruch auf eine Preisminderung oder eine vollständige Vergütung innerhalb von 14 Tagen hat. Sollten Mängel innerhalb eines Jahres nach Lieferdatum auftreten, so wird vermutet, dass sie bereits vorhanden waren, ohne dass der Verbraucher dies beweisen muss (Beweislastumkehr). Für kontinuierliche Lieferungen während der Vertragsdauer obliegt die Beweislast dem Verkäufer.
Die Mindestgewährleistungsfrist für einmalige Lieferungen kann zwei Jahre nicht unterschreiten. Für kontinuierliche Lieferungen gilt diese für den Lauf der Vertragsdauer.
Die Richtlinie über den Warenhandel gilt sowohl für den Online- als auch für den klassischen Einzelhandel, also für den Kauf beispielsweise eines Haushaltsgeräts, Spielzeugs oder Computers, entweder über das Internet oder im Laden um die Ecke.
Der Verkäufer ist haftbar, wenn der Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt der Ware auftritt (Mitgliedstaaten können jedoch längere Mindestgewährleistungsfristen im innerstaatlichen Recht einführen oder aufrechterhalten, um bereits bestehende Verbraucherschutzgesetze gewisser Staaten beizubehalten). Die Beweislastumkehr würde ein Jahr zugunsten des Verbrauchers betragen. Mitgliedstaaten können diesen Zeitraum auf zwei Jahre ausweiten.
Waren mit digitalen Elementen (z. B. „intelligente“ Kühlschränke, Smartphones, TV-Geräte sowie vernetzte Uhren fallen ebenfalls unter diese Richtlinie). Verbraucher, die diese Waren kaufen, haben ein Recht auf den Erhalt notwendiger Updates innerhalb eines Zeitraums, der „vom Verbraucher als angemessen erwartet werden kann“, in Abhängigkeit der Warenart und des Zwecks von Waren und digitalen Elementen.
Die beiden Richtlinien werden nun den EU-Ministern zur formalen Genehmigung vorgelegt. Sie werden innerhalb von 20 Tagen ab Veröffentlichung im offiziellen Amtsblatt der EU in Kraft treten und müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zweieinhalb Jahren umgesetzt werden.
Powered by WPeMatico
VGH Hessen, Pressemitteilung vom 26.03.2019 zum Beschluss 2 B 261/19 vom 20.03.2019 (rkr)
Nach Auffassung des für Verkehrsrecht zuständigen 2. Senats entspricht das Fahrzeug des Antragstellers damit nicht mehr der allgemeinen – dem Hersteller des Fahrzeugs erteilten – Typengenehmigung.
Denn das Kraftfahrtbundesamt hat die von den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil auch Seat mit Motor Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft und diese Software als eine unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzulässigen Abschaltvorrichtungen auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigentümer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den Rückrufaktionen der Hersteller, die regelmäßig ein Software Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatte der Antragsteller unterlassen, so dass sein Fahrzeug nicht als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden kann.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgeführt, dass die Zulassungsbehörde des Lahn-Dill-Kreises rechtmäßig gehandelt hat. Dem Antragsteller sei eine hinreichende Frist zum Nachweis der Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeräumt worden. Durch die – nicht beseitigte – Abschaltvorrichtung, durch die im Betrieb auf öffentlichen Straßen die entstehenden Emissionen unzulässig erhöht würden, ergebe sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt, so dass bei Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung auch als verhältnismäßige Maßnahme von einem Fahrzeughalter hingenommen werden müsse.
Powered by WPeMatico
EuGH, Pressemitteilung vom 26.03.2019 zu den Urteilen C-377/16 und C-621/16 P vom 26.03.2019
In den Verfahren zur Auswahl des Personals der Unionsorgane sind Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache grundsätzlich unzulässig.
Eine Ungleichbehandlung ist jedoch zulässig, sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht, in angemessenem Verhältnis zu ihm steht und mit klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien begründet ist.
In der Rechtssache C-377/16 hat Spanien beim Gerichtshof beantragt, die vom Europäischen Parlament im Jahr 2016 veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung zwecks Erstellung einer Datenbank mit Bewerbern zur Wahrnehmung der Aufgaben von Fahrern wegen einer Diskriminierung aufgrund der Sprache aufzuheben. Das Einschreibungsformular war nur in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbar. Die Bewerber mussten neben gründlichen Kenntnissen einer der 24 Amtssprachen der Union („Sprache 1″ des Auswahlverfahrens) über ausreichende Kenntnisse der deutschen, der englischen oder der französischen Sprache („Sprache 2″) verfügen. Das Parlament begründete diese Beschränkung der Wahl von „Sprache 2″ mit dem „dienstlichen Interesse …, wonach die neu eingestellten Mitarbeiter sofort einsatzfähig und in der Lage sein müssen, in ihrer täglichen Arbeit wirksam zu kommunizieren“, sowie damit, dass diese drei Sprachen im Parlament am meisten verwendet würden.
Die Rechtssache C-621/16 P betrifft ein Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union1, mit dem das Gericht aufgrund von Klagen Italiens zwei Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO)2 für nichtig erklärt hat, weil es die Beschränkung der Wahl von „Sprache 2″ der Auswahlverfahren auf Englisch, Französisch und Deutsch sowie die Beschränkung der Wahl der Kommunikationssprache zwischen den Bewerbern und dem EPSO auf diese drei Sprachen als unzulässig ansah.
Mit seinen Urteilen vom 26.03.2019 erklärt der Gerichtshof in der Rechtssache C-377/16 die Aufforderung zur Interessenbekundung sowie die gemäß dieser Aufforderung erstellte Datenbank für nichtig und weist in der Rechtssache C-621/16 P das Rechtsmittel der Kommission zurück.
Der Gerichtshof weist darauf hin3, dass das Beamtenstatut4 jede Diskriminierung einschließlich Diskriminierungen aufgrund der Sprache verbietet, wobei Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache zulässig sein können, wenn sie durch ein legitimes Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, wie dem dienstlichen Interesse oder den tatsächlichen Erfordernissen in Bezug auf die Amtsausübung durch die eingestellten Personen. Insoweit hebt der Gerichtshof hervor, dass die Organe im Rahmen eines Auswahlverfahrens über ein weites Ermessen bei der Bewertung der zu berücksichtigenden Qualifikationen und Verdienste der Bewerber verfügen. Sie müssen jedoch nicht nur sicherstellen, dass jede Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache dem dienstlichen Interesse entspricht und in angemessenem Verhältnis zu ihm steht, sondern eine solche Ungleichbehandlung auch durch klare, objektive und vorhersehbare Kriterien begründen, damit die Bewerber die Gründe für die Ungleichbehandlung verstehen und die Unionsgerichte ihre Rechtmäßigkeit überprüfen können.
In der Rechtssache C-377/16 stellt der Gerichtshof fest, dass es keinen Hinweis darauf gab, dass das nur in englischer, französischer und deutscher Sprache verfügbare Einschreibungsformular in jeder Amtssprache der Union ausgefüllt werden konnte, sodass die Bewerber bei vernünftiger Betrachtung davon ausgehen durften, dass das Formular zwingend in einer dieser drei Sprachen auszufüllen war. Hieraus ergibt sich eine grundsätzlich unzulässige Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache. Das Parlament hat nicht dargetan, dass es ein diese Ungleichbehandlung rechtfertigendes legitimes Ziel von allgemeinem Interesse gibt.
Der Gerichtshof führt weiter aus, dass die Beschränkung der Wahl von „Sprache 2″ allein auf die englische, die französische und die deutsche Sprache ebenfalls eine grundsätzlich verbotene Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache darstellt. Die Aufforderung zur Interessenbekundung des Parlaments enthält keine Rechtfertigung für diese Beschränkung, gemessen an den konkreten sprachlichen Erfordernissen bei dem von den eingestellten Fahrern auszuübenden Amt. Weder der Umstand, dass die eingestellten Fahrer ihre Aufgaben insbesondere in französisch- oder deutschsprachigen Städten wahrnehmen sollen, noch der Umstand, dass die von ihnen zu befördernden Personen meist die englische Sprache verwenden, ist geeignet, die Beschränkung der Wahl von „Sprache 2″ auf die drei genannten Sprachen zu rechtfertigen. Das Parlament hat nämlich nicht nachgewiesen, inwieweit jede dieser Sprachen für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben besonders nützlich sein soll und warum keine anderen für diese Stellen möglicherweise relevanten Amtssprachen gewählt werden konnten. Außerdem kann, da das Europäische Parlament in seiner Geschäftsordnung keine Regelung der Sprachenfrage getroffen hat, nicht geltend gemacht werden, dass diese drei Sprachen notwendigerweise die für alle Funktionen in diesem Organ nützlichsten Sprachen seien.
In der Rechtssache C-621/16 P stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens den normativen Rahmen eines spezifischen Auswahlverfahrens festlegt. Jede Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens erzeugt somit eigenständige verbindliche Rechtswirkungen und kann deshalb selbständiger Gegenstand einer Klage sein. Das Gericht hat daher die Klagen Italiens zu Recht für zulässig erachtet.
Sodann führt der Gerichtshof aus, dass das Gericht zutreffend entschieden hat, dass die höchsten Ansprüche, denen ein Bewerber in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität genügen muss, von den Sprachkenntnissen unabhängig sind; Letztere sind das Mittel, um Erstere darzutun. Das Gericht hat daher rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Ziel, Beamte einzustellen, die diesen höchsten Ansprüchen genügen, keine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache rechtfertigt. Das Gericht hat auch zu Recht geprüft, ob „konkrete Angaben“ gemacht wurden, anhand deren sich objektiv ein dienstliches Interesse feststellen lässt, mit dem die Beschränkung der Wahl von „Sprache 2″ des Auswahlverfahrens gerechtfertigt werden konnte. Das Gericht hat die Beurteilung des EPSO nicht durch seine eigene ersetzt, sondern lediglich geprüft, ob die vom EPSO zur Rechtfertigung der Begrenzung der Wahl von „Sprache 2″ des Auswahlverfahrens angegebenen Gründe stichhaltig waren.
Schließlich weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Bekanntmachungen von Auswahlverfahren zwar in allen Amtssprachen der Union vollständig im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen; das EPSO ist aber nicht verpflichtet, den Schriftwechsel mit einem Bewerber im Rahmen eines Auswahlverfahrens in einer frei von diesem gewählten Sprache zu führen. Die vom EPSO vorgenommene Beschränkung der Wahl der Sprache des Schriftwechsels zwischen den Bewerbern und ihm auf einige wenige Amtssprachen ist jedoch zu begründen. Im vorliegenden Fall hat das EPSO aber keine dahin gehenden Rechtfertigungsgründe angegeben.
1 Urteil des Gerichts vom 15 September 2016 in den Rechtssachen T-353/14 und T-17/15 , Italien/Kommission.
2 Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/276/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (ABl. 2014, C 74 A, S. 1) und EPSO/AD/294/14 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration im Bereich Datenschutz für den Europäischen Datenschutzbeauftragten (ABl. 2014, C 391 A, S. 1).
3 Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2012 in der Rechtssache C-566/10 P , Italien/Kommission (vgl. Pressemitteilung Nr. 153/12 ).
4 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung.
Powered by WPeMatico
BRAK, Mitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil IX ZR 5/18 des BGH vom 07.02.2019
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer früheren Anwältin gegen den zum Abwickler ihrer Kanzlei bestellten Rechtsanwalt geklagt. Der Insolvenzverwalter nahm den Abwickler im Weg der Stufenklage unter anderem auf Rechnungslegung über seine Tätigkeit als Abwickler, auf Auskunft über die in seinem Besitz befindlichen Handakten sowie auf Herausgabe dieser Akten in Anspruch. Das Landgericht hat den beklagten Abwickler zur u. a. zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Handakten verurteilt. Das Berufungsgericht hat diese Verurteilung dahin eingeschränkt, dass der Beklagte über die in seinem Besitz befindlichen Akten Auskunft zu erteilen hat, mit Ausnahme derjenigen Handakten, die von ihm oder anderen Anwälten aus seinem Haus als laufende Verfahren übernommen wurden. Mit seiner Revision hatte der Insolvenzverwalter die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, jedoch ohne Erfolg.
Der BGH hat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Handakten verneint, die der Abwickler oder dessen Kanzleikollegen als laufende Verfahren übernommen haben. Er hat insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, das einen Übergang der Handakten der Schuldnerin auf neue Rechtsanwälte zur Bearbeitung laufender Verfahren angenommen hatte. Einen Herausgabeanspruch hat der BGH insoweit verneint, weil der Insolvenzverwalter sein Auskunftsbegehren ausdrücklich zur Vorbereitung des Herausgabeanspruchs gestellt hatte. Herausverlangen kann der Insolvenzverwalter aber die Handakten der Schuldnerin zu bereits abgeschlossenen Verfahren.
Powered by WPeMatico
VG Berlin, Pressemitteilung vom 25.03.2019 zum Urteil VG 23 K 777.17 vom 28.02.2019
Geklagt hatten ein deutscher Rechtsanwalt und seine minderjährige Tochter, die in Tschechien leben. Die Deutsche Botschaft in Prag hatte es abgelehnt, in ihren Personalausweisen den Eintrag „keine Hauptwohnung in Deutschland“ in dem Feld „Anschrift“ durch ihre Wohnanschrift in Tschechien zu ersetzen. Dagegen richtete sich die Klage, mit der die Kläger im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz innerhalb und außerhalb Deutschlands geltend machten. Der fehlende Eintrag führe zu stetigen Nachfragen tschechischer Behörden. Außerdem könnten sie die elektronischen Identitätsnachweisfunktionen des Personalausweises, etwa zur Legitimierung im Internet oder für die Beantragung des elektronischen Anwaltspostfaches, nicht nutzen.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es gebe derzeit keine rechtliche Grundlage für das Begehren der Kläger, insbesondere sehe das Personalausweisgesetz keine Eintragung einer ausländischen Wohnanschrift in den Personalausweis vor. Gleiches gelte für das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium des Ausweises. Zwar liege ein Referentenentwurf zu einer entsprechenden Gesetzesänderung vor, diese sei aber noch nicht in Kraft getreten. Der Gesetzgeber sei auch nicht dazu verpflichtet, eine Anspruchsgrundlage zu schaffen. Vielmehr dürfe er deutsche Ausweisinhaber mit Wohnsitz im In- und Ausland unterschiedlich behandeln. In den Personalausweis als Legitimationspapier sollten nämlich nur solche Angaben aufgenommen werden, die behördlich prüfbar und somit verlässlich seien. Da es nicht in allen Ländern ein gleichermaßen funktionierendes Melderegister gebe, sei es sachlich gerechtfertigt, Anschriften im Ausland von der Eintragung in den Personalausweis auszuschließen. Der Gesetzgeber dürfe dies auch unabhängig davon vorsehen, ob der jeweilige ausländische Staat über ein verlässliches Meldewesen verfüge oder nicht. Hinter dem Erfordernis nachprüfbarer Angaben im Personalausweis müssten die geltend gemachten privaten Interessen der Kläger zurücktreten. Schließlich verstoße die derzeitige Rechtslage auch nicht gegen das Recht der Europäischen Union (EU). Insbesondere werde nicht in das Recht der Kläger eingegriffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu begeben und dort aufzuhalten. Dagegen spreche bereits der langjährige Aufenthalt der Kläger in Tschechien.
Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Powered by WPeMatico
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.03.2019
Bislang hatten die betroffenen Unternehmen einige der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt, sodass sie in den Augen der Europäischen Kommission und der EU-Verbraucherschutzbehörden in manchen Punkten immer noch gegen das Verbraucherrecht der EU verstießen. Aus der am 25.03.2019 veröffentlichten Bewertung geht hervor, dass Enterprise und Sixt nun alle erforderlichen Änderungen umgesetzt haben. Avis hat sich verpflichtet, die verbleibenden Änderungen bis Mai 2019 vorzunehmen. Europcar, zu dem inzwischen auch Goldcar gehört, wird die verbleibenden Änderungen bis Juni 2019 umsetzen. Hertz hat sich verpflichtet, alle erforderlichen Änderungen bis spätestens zum ersten Quartal 2020 vorzunehmen.
Die Unternehmen sind folgende Verpflichtungen eingegangen:
Die Europäische Kommission und die dem Europäischen Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz angeschlossenen nationalen Verbraucherschutzbehörden werden aufmerksam verfolgen, ob die verbleibenden Änderungen umgesetzt werden. Auf die fünf genannten Unternehmen entfallen zwar zwei Drittel aller privaten Autoanmietungen in der EU, aber auch andere Akteure, wie Vermittler und kleinere Firmen, spielen in dieser Branche eine große Rolle. Die Behörden und die Europäische Kommission werden weiterhin alle Akteure im Auge behalten, um für eine vollumfängliche Einhaltung der EU-Verbraucherschutzvorschriften zu sorgen.
Wenn die Unternehmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, könnten die Verbraucherschutzbehörden beschließen, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC-Verordnung) bringt die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen, über das eine nationale Behörde in einem EU-Mitgliedstaat die Behörden in anderen EU-Mitgliedstaaten kontaktieren kann, um die Reaktion auf verbreitete Probleme im Verbraucherschutzbereich zu koordinieren. Die Europäische Kommission unterstützt diese Arbeit.
Unter Federführung der britischen Wettbewerbsbehörde hat das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz mit den fünf größten Mietwagenfirmen Kontakt aufgenommen, nachdem bei den Europäischen Verbraucherzentren EU-weit ein Anstieg der Beschwerden zu verzeichnen gewesen war. Diese Maßnahme wurde von der Europäischen Kommission unterstützt.
Im Rahmen dieses 2017 abgeschlossenen Dialogs haben die Mietwagenfirmen Avis Budget Group, Enterprise Rent-A-Car, Hertz Europe Limited, Sixt SE und Europcar Mobility Group ihre Geschäftspraktiken, Vertragsbedingungen und internen Vorschriften verbessert. Allerdings wurden einige der Verpflichtungen nicht in dem von der Kommission und den Verbraucherschutzbehörden geforderten Maß umgesetzt, weshalb diese Unternehmen aufgefordert wurden, weitere Verbesserungen vorzunehmen.
Powered by WPeMatico
VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 25.03.2019 zum Urteil 1 A 302/18 vom 13.03.2019 (nrkr)
Die seit dem 1. August 2018 in Kraft getretene Neufassung der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises ändere daran nichts, da sie für den Zeitraum, für den die Erstattung geltend gemacht werde, schon nicht anwendbar sei.
Das Urteil (Az. 1 A 302/18) ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil die Frage für eine Vielzahl von Schülern aus Niedersachsen, die in Nordrhein-Westfalen eine Schule besuchen, Bedeutung hat.
Powered by WPeMatico
LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.03.2019 zum Urteil 2-04 O 307/18 vom 25.03.2019 (nrkr)
Im Februar 2017 hatten die Mieter eine Wohnung in Frankfurt Eschersheim angemietet. Die Nettokaltmiete betrug 11,50 Euro pro Quadratmeter, während die ortsübliche Vergleichsmiete bei 7,45 Euro lag. Die Wohnung befindet sich in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Dort sollte die Mietpreisbegrenzungsverordnung (sog. Mietpreisbremse) gelten. Die Mieter verlangten von ihrem Vermieter erfolglos die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung.
Bereits vor rund einem Jahr hat die für Mietsachen zuständige Berufungskammer des Landgerichts Frankfurt entschieden, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung in Hessen unwirksam ist (Urteil vom 28.03.2018, Az. 2-11 S 183/17). Der Landesgesetzgeber habe die Verordnung nämlich nicht ordnungsgemäß begründet.
Die für Amtshaftungsansprüche zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt hat festgestellt, dass die Mieter keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen haben, sofern der Landesgesetzgeber beim Erlass der Mietpreisbremse gegen seine Pflichten verstieß. Der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nehme beim Erlass von Rechtsvorschriften grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr, nicht aber gegenüber einzelnen Personen, die von der Vorschrift – hier der Mietpreisbremse – betroffen seien. Ein Amtshaftungsanspruch des Einzelnen bestehe daher nicht.
Ausnahmen könnten zwar bei Normen gelten, die nach dem Adressatenkreis und Regelungsinhalt eine besondere Berücksichtigung konkreter Interessen einzelner Bürger erfordern (beispielsweise einem Bebauungsplan). Das sei aber nur denkbar, wenn der betroffene Personenkreis begrenzt sei, etwa auf den Teil einer Gemeinde. Die Mietpreisbremse habe jedoch 15 Gemeinden umfasst, mit bereits 1,5 Mio. Einwohnern in ihren fünf einwohnerstärksten Kommunen. Der Kreis der Betroffenen sei daher nicht eingeengt und die Adressaten der Mietpreisbremse nicht individualisiert, so dass eine besondere Beziehung zwischen dem Erlass der Verordnung und den geschützten Interessen bestimmter Betroffener nicht geschaffen worden sei. Schadensersatzansprüche einzelner Mieter wegen einer Amtspflichtverletzung des Landes Hessen kämen daher nicht in Betracht.
Das Urteil (Az. 2-04 O 307/18) ist nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann dagegen Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt werden.
Powered by WPeMatico
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen