Keine Duldungspflicht von umfangreichen Umbaumaßnahmen während eines bestehenden Mietvertrags

Wenn eine Rechtsanwaltskanzlei Räumlichkeiten anmietet, kann sie verlangen, dass der Vermieter keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus zur Ermöglichung einer anderen Nutzung durchführt. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 3/19).

Keine Duldungspflicht von umfangreichen Umbaumaßnahmen während eines bestehenden Mietvertrags

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.03.2019 zum Urteil 2 U 3/19 vom 12.03.2019

Mietet eine Rechtsanwaltskanzlei Räumlichkeiten an, kann sie verlangen, dass der Vermieter keine lärm-, erschütterungs- und staubintensiven Umbau- und Modernisierungsarbeiten im gesamten Haus zur Ermöglichung einer anderen Nutzung durchführt.

Die Kanzlei ist auch nicht zur Duldung der Arbeiten außerhalb der üblichen Bürozeiten oder am Wochenende verpflichtet, da Rechtsanwälte gerichtsbekannt regelmäßig auch außerhalb der gängigen Geschäftszeiten arbeiten, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 25.03.2019 veröffentlichtem Urteil.

Die Klägerin mietete Räumlichkeiten im 4. Stock eines Gebäudes in Frankfurt am Main/Westend und betreibt dort eine Rechtsanwaltskanzlei. Das Mietverhältnis ist bis zum 31.12.2023 befristet. Die Beklagten erwarben die Liegenschaft 2018 und baten die Klägerin um vorzeitigen Auszug. Sie planten, das Gebäude selbst zum Betrieb ihres Bankinstituts zu nutzen. Nachdem die Klägerin einem vorzeitigen Mietende nicht zugestimmt hatte, kündigten die Beklagten mehrfach umfangreiche Umbau- und Modernisierungsarbeiten an. Da die Klägerin sich nachfolgend auch nicht gegen Abstandszahlung auf einen vorzeitigen Auszug eingelassen hatte, wiesen die Beklagten erneut auf die bevorstehende umfassende Sanierung des Objekts hin. Seit Mitte November 2018 werden die Bauarbeiten in den unteren Geschossen durchgeführt, u. a. der Abbruch massiver Innenwände, die Entfernung des gesamten Bodenbelags und weitere Entkernungsmaßnahmen.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassen der Umbaumaßnahmen in Anspruch. Das Landgericht hat ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Klägerin könne Unterlassen der Umbauarbeiten verlangen, bekräftigt auch das OLG. Durch die massiven Beeinträchtigungen werde sie rechtswidrig in ihrem mietvertraglichen Besitzrecht beeinträchtigt. Es bestehe keine Verpflichtung, diese Beeinträchtigungen zu dulden.

Die Beklagten, so das OLG, müssten der Klägerin den vertragsgemäßen Gebrauch der Räume bis zum Vertragsende am 31.12.2023 gewähren. Der vertragliche Nutzungszweck der Räume liege in dem Betrieb eines Rechtsanwalts- und Notariatsbüros. Die hiermit zusammenhängenden geistig-gedanklichen Tätigkeiten müssten grundsätzlich ungestört durchgeführt werden können. Die Beklagten hätten deshalb „Störungen dieses vertragsgemäßen Gebrauchs, insbesondere durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Verschmutzungen oder sonstige Immissionen grundsätzlich zu unterlassen und zugleich solche Störungen durch Dritte abzuwehren“. Die bereits durchgeführten und noch geplanten Bauarbeiten verletzten „aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs, ihrer Intensität und ihrer Dauer den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache“. Der geplante Abbruch sämtlicher Zwischenwände sowie Bodenbeläge in allen Stockwerken mittels elektrisch betriebener Schlagbohrmaschinen und Vorschlaghammer verursache zwangsläufig ganz erhebliche Lärm- und Staubbelästigungen sowie massive Erschütterungen.

Derart umfängliche Arbeiten stellten auch keine Renovierungs- und Umbauarbeiten dar, mit denen ein Mieter – etwa im Zusammenhang mit einem Mieterwechsel – rechnen müsse und die deshalb hinzunehmen seien. Eine Duldungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 9.1 des Mietvertrags. Die Arbeiten dienten nicht der „Modernisierung“ oder „Verbesserung“ in diesem Sinne. Es fehle an einer dafür erforderlichen nachhaltigen objektiven Erhöhung des Gebrauchswerts. Allein die Renovierung und Umgestaltung im Interesse einer anderen Nutzung genüge nicht.

Schließlich sei die Klägerin auch nicht aus Treu und Glauben heraus verpflichtet, die Baumaßnahmen zu dulden. Die erheblichen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs seien ihr vielmehr unzumutbar. Die Beklagten müssten sich dagegen an den bestehenden Vertrag halten; ihnen sei das Unterlassen der geplanten Umbauarbeiten bis zum Ende des Mietvertrages auch zumutbar.

Es bestehe auch keine Verpflichtung der Klägerin, die Umbaumaßnahmen jedenfalls zeitweise etwa außerhalb der üblichen Bürozeiten oder zu bestimmten Nachtzeiten oder am Wochenende zu dulden. Die Klägerin sei aufgrund des Mietvertrages zur umfassenden Nutzung ohne jede zeitliche Einschränkung berechtigt. Es sei „gerichtsbekannt, dass Rechtsanwälte sowie auch Notare nicht nur während üblicher Geschäftszeiten, sondern regelmäßig auch in den späten Abendstunden sowie an Samstagen und mitunter auch an Sonn- und Feiertagen in den Büroräumen arbeiteten oder Besprechungen durchführten“. Dies stehe ihnen völlig frei und sei im Übrigen nicht planbar.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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Prozesskostenhilfebekanntmachung geändert

Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO, die vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden leicht erhöht. Die nunmehr geltenden Beträge wurden in der 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 bekanntgemacht und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Darauf weist die BRAK hin.

Prozesskostenhilfebekanntmachung geändert

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2019

Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO vom 19.12.2018, die nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden leicht erhöht. Die nunmehr geltenden Beträge wurden in der 2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2019 vom 21.02.2019 bekanntgemacht und am 27.02.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Sie betragen nun für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 224 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 492 Euro, für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 393 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 373 Euro, für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 350 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 284 Euro.

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Positionspapier der BRAK zur 10. GWB-Novelle

Das BMWi bereitet derzeit die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Dazu hat der BRAK-Ausschuss Kartellrecht ein umfangreiches Positionspapier erarbeitet.

Positionspapier der BRAK zur 10. GWB-Novelle

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2019

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitet derzeit die 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Dazu hat der BRAK-Ausschuss Kartellrecht ein umfangreiches Positionspapier erarbeitet, das Anfang März dem Ministerium übergeben wurde.

In dem Positionspapier gibt der BRAK-Ausschuss Kartellrecht detaillierte Anregungen u. a. zur Ausgestaltung einstweiliger Anordnungen der Kartellbehörden, zu den Aufgreifschwellen des Bundeskartellamts im Rahmen der Fusionskontrolle und zum Offenlegungsanspruch im Rahmen des Kartellschadensersatzes und dort insbesondere auch zur Kostentragung.

Festlegungen der Bundesregierung zu den genauen Inhalten der 10. GWB-Novelle sollen voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres in einem Gesetzentwurf erfolgen.

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Vermutung einer Versorgungsehe erfolgreich widerlegt

Auch wenn eine Ehe erst nach Feststellung einer Berufskrankheit geschlossen wird und der betroffene Ehemann innerhalb des erstes Ehejahres stirbt, kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 8 U 90/16).

Vermutung einer Versorgungsehe erfolgreich widerlegt

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2019 zum Urteil S 8 U 90/16 vom 28.02.2019 (nrkr)

Auch wenn eine Ehe erst nach Feststellung einer Berufskrankheit geschlossen wird und der betroffene Ehemann innerhalb des erstes Ehejahres stirbt, kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 28.02.2019 (Az. S 8 U 90/16) entschieden.

Die klagende Witwe lernte den im August 2015 verstorbenen Versicherten im Jahr 2005 kennen. Im Jahr 2010 zogen sie in eine gemeinsame Wohnung. Beide bezogen zunächst Erwerbsunfähigkeitsrenten und seit 2014 jeweils eine eigene Altersrente.

Im Dezember 2013 erkannte die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) bei dem Versicherten das Bestehen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose) seit Dezember 2012 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100 vom Hundert an. Am 04.05.2015 heirateten die Klägerin und der Versicherte, am 30.08.2015 verstarb der Ehemann an einer Lungenembolie.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente lehnte die BG unter Hinweis auf die Regelung des § 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab, da die Ehe erst nach dem sog. Versicherungsfall (Dezember 2012) geschlossen worden war und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist. Die BG hielt die gesetzliche Vermutung, dass alleiniger Zweck der Heirat ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei, für nicht widerlegt.

Diese Einschätzung hat sich das Sozialgericht Osnabrück nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Zeugenvernehmung nicht angeschlossen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Die klagende Witwe konnte eine feste Heiratsabsicht zwischen den späteren Eheleuten bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Dezember 2012 nachweisen. Zur Umsetzung der Heiratsabsicht ist es dann vorerst durch äußere Umstände, insbesondere den Tod der Schwester der Klägerin, nicht gekommen. Außerdem war die Ausstellung der erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung beim zuständigen Standesamt bereits im März 2014 veranlasst worden. Ferner bauten die Klägerin und der Versicherte die Mietwohnung gemeinsam behindertengerecht um, was aus gerichtlicher Sicht für die Planung einer längeren gemeinsamen Zukunft spricht. Schließlich hat die Kammer gewürdigt, dass die Klägerin selbst über eine ausreichende Versorgung aus ihrer Altersrente und einer zusätzlichen Betriebsrente verfügt, sodass als zumindest gleichwertiges Motiv für die Eheschließung das Motiv der Klägerin festzustellen ist, den Versicherten als Ehefrau verantwortlich versorgen zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angefochten werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.

[…]

(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

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Keine Versicherungspflicht für selbständigen Personal Trainer

Ein selbständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Er ist damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entschied das SG Osnabrück (Az. S 1 R 132/17).

Keine Versicherungspflicht für selbständigen Personal Trainer

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 05.03.2019 zum Urteil S 1 R 132/17 vom 30.01.2019 (nrkr)

Ein selbständig tätiger Personal Trainer, der ausschließlich Einzelkunden betreut, übt eine im Wesentlichen beratende und keine lehrende Tätigkeit aus. Er ist damit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 30.01.2019 (Az. S 1 R 132/17) entschieden.

Der klagende Personal Trainer hat inzwischen zusätzlich ein eigenes Fitnessstudio eröffnet. Zuvor hatte er als selbständiger Personal Trainer – überwiegend in kooperierenden Fitnessstudios – ausschließlich Einzelkunden betreut. Die beklagte Rentenversicherung ging davon aus, dass der Kläger hiermit eine lehrende Tätigkeit ausgeübt habe und deshalb versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sei. Umstritten war im Klageverfahren schließlich nur noch die Versicherungspflicht des Klägers im ersten Halbjahr 2015.

Das Sozialgericht Osnabrück hat nun entschieden, dass der Kläger in diesem Zeitraum nicht rentenversicherungspflichtig war. Gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Bundessozialgericht (Urteil vom 23.04.2015, Az. B 5 RE 23/14 R) verweist zur Abgrenzung darauf, dass eine Lehrtätigkeit wesentlich durch eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, während der Schwerpunkt der Beratung auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck liegt. Während Lehrer eher generelles Wissen vermitteln, das die Lernenden aufnehmen und rezipieren sollen, gehen Berater regelmäßig auf individuelle Probleme des jeweils Ratsuchenden konkret helfend ein.

Im entschiedenen Klageverfahren hatte sich der Kläger im ersten Halbjahr 2015 als selbständiger Personal Trainer ausschließlich mit der Betreuung von Einzelpersonen befasst, deren Ziele z. B. die Vorbereitung auf einen Marathon, die Reduktion des eigenen Gewichts oder auch allgemein die Steigerung der persönlichen Fitness waren. Der Kläger stellte sein Wissen als Krankengymnast, Masseur und Laufinstructor zur Verfügung und gab seinen jeweiligen Kunden in helfender Absicht spezifische, individuelle Ratschläge, indem er sie kontinuierlich im Rahmen einer 1:1-Betreuung bei ihren Fitnessübungen begleitete und ständig korrigierte. Er erstellte jeweils einen individuellen Trainingsplan entsprechend dem Problem bzw. Ziel des Klienten, den er auch fortlaufend aktualisierte. Bei dieser Tätigkeit als Personal Trainer stand zur Überzeugung des Sozialgerichts ein Wissenstransfer für den Kunden nicht im Vordergrund. Aus gerichtlicher Sicht entspricht diese Situation weniger einem Einzelunterricht als vielmehr einer Einzelberatung, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI auslöst.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Kein Beförderungsanspruch für Hauptschullehrer in der Freistellungsphase

Hauptschullehrer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, haben keinen Anspruch auf Beförderung zum Realschullehrer. Das gilt selbst dann, wenn sie die sog. Wechselprüfung II bestanden haben. Das entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 485/18.KO und 5 K 493/18.KO).

Kein Beförderungsanspruch für Hauptschullehrer in der Freistellungsphase

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.03.2019 zu den Urteilen 5 K 485/18.KO und 5 K 493/18.KO vom 22.02.2019

Hauptschullehrer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, haben keinen Anspruch auf Beförderung zum Realschullehrer. Das gilt selbst dann, wenn sie die sog. Wechselprüfung II bestanden haben. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in zwei gleich gelagerten Fällen.

Die Kläger unterrichteten während ihrer gesamten Laufbahn ausschließlich an Hauptschulen, bis diese im Zuge der rheinland-pfälzischen Schulstrukturreform abgeschafft wurden. Das Land versetzte sie daraufhin im Jahr 2010 an eine Realschule plus, wo sie fortan für einen Zeitraum von über sechs Jahren ihren Dienst verrichteten. Mitte des Jahres 2016 legten die Kläger erfolgreich die Wechselprüfung II ab. Diese hatte das Land eingeführt, um Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen eine Beförderung zum Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zu ermöglichen. Nach bestandener Prüfung stellten die Kläger sofort einen Antrag auf Beförderung, den das Land unter Hinweis auf fehlende Planstellen ablehnte. Als im Mai 2017 insgesamt 600 Planstellen für Absolventinnen und Absolventen der Wechselprüfung II zur Verfügung standen, bewarben sich die Kläger erneut um eine Beförderung, wurden von dem entsprechenden Verfahren jedoch ausgeschlossen, weil sie bereits seit Februar 2017 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit waren und somit nicht mehr unterrichteten.

Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die beiden Lehrer eine Beförderung oder zumindest Schadensersatz wegen des nach ihrer Auffassung unzulässigen Ausschlusses ihrer Bewerbungen begehrten. Es bestehe ein Anspruch auf Beförderung, weil sie jahrelang an einer Realschule plus unterrichtet hätten, ohne entsprechend besoldet worden zu sein. Das Land habe dies zu verantworten und müsse daher eine Kompensation schaffen. Es sei unerträglich und mit dem Gebot der Gleichbehandlung nicht vereinbar, sie nur wegen des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit vom Beförderungsverfahren auszuschließen.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter wiesen die Klagen ab. Eine rückwirkende Beförderung sei bereits gesetzlich ausgeschlossen. Den Klägern stehe auch kein Schadensersatz zu, weil sie zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Beförderung gehabt hätten. Ein solcher folge insbesondere nicht automatisch aus dem erfolgreichen Ablegen der Wechselprüfung II. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Land Planstellen erst zum landeseinheitlichen Beförderungstermin am 18. Mai 2017 geschaffen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Kläger aber nicht mehr für das Beförderungsamt geeignet gewesen. Aufgrund ihres vorherigen Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe bereits festgestanden, dass sie im Beförderungsamt keinen Dienst mehr verrichten würden. Eine Beförderung sei keine Belohnung für die in der Vergangenheit erbrachte Tätigkeit, sondern erfolge allein im Hinblick auf die im neuen Amt wahrzunehmenden Aufgaben. Vor diesem Hintergrund liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, da alle berücksichtigten Bewerber im Gegensatz zu den Klägern auch zukünftig noch Leistungen für den Dienstherrn erbringen würden. Die Kläger könnten ferner keine unerträgliche Härte geltend machen. Immerhin stehe ihnen eine Versorgung ausgehend von ihrem letzten Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 zu. Im Übrigen hätten sich die Kläger rechtzeitig vor Abschluss des Auswahlverfahrens gerichtlich gegen ihre Nichtberücksichtigung wehren müssen.

Gegen diese Entscheidungen können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Vergrößerte Terrassenpflasterung nur mit Zustimmung der Miteigentümer

Eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrassenpflasterung muss wieder entfernt werden. Dies entschied das AG München (Az. 485 C 5290/18).

Vergrößerte Terrassenpflasterung nur mit Zustimmung der Miteigentümer

AG München, Pressemitteilung vom 22.03.2019 zum Urteil 485 C 5290/18 WEG vom 29.08.2018 (rkr)

Eine ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer vergrößerte Terrassenpflasterung muss wieder entfernt werden.

Das Amtsgericht München verurteilte am 29.08.2018 das beklagte Ehepaar, die Steinterrasse ihrer Wohnung in München-Neutrudering auf das sich aus dem Grundrissplan ergebende Ausmaß von 5,93 m² zurückzubauen.

Das beklagte Ehepaar ist als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung verfügt über eine Terrasse, an der den Beklagten ein Sondernutzungsrecht zusteht. Die Terrassengröße beträgt nach dem Grundrissplan 5,53 m². Die Beklagten verdoppelten im Frühjahr 2015 die Terrassengröße auf 12 m². In der Eigentümerversammlung vom 06.06.2016 wurde mehrheitlich beschlossen, im Namen der Gemeinschaft den Rückbau zu verlangen. Der Rückbauaufforderung der Verwaltung kamen die Beklagten nicht nach.

Die Klagepartei ist der Meinung, dass es sich bei der Terrassenvergrößerung um eine bauliche Veränderung handele, von der eine optische Beeinträchtigung ausgehe. Die Terrasse sei aus jedem Fenster der darüber liegenden Stockwerkswohnungen zu sehen. Außerdem sei eine extensivere Nutzung und damit auch eine höhere Beeinträchtigung der Miteigentümer durch Lärm, Grillen, o. ä. zu erwarten. Das Sondernutzungsrecht bedinge keinen Anspruch auf Vergrößerung der bauseits vorhandenen Terrasse. Selbst wenn andere, ebenfalls ungenehmigte bauliche Veränderungen in der Anlage vorhanden wären, würde dies nicht zur Zulässigkeit der streitgegenständlichen Terrassenvergrößerung führen.

Die beklagte Partei meint, dass ein Rückbauanspruch nicht bestehe. Die Terrasse sei nicht einsehbar, es sei deswegen auch nicht zu erkennen, wodurch die Miteigentümer gestört werden sollten. Auch andere Miteigentümer hätten bauliche Maßnahmen, wie Anbauten zum Unterstellen von Fahrrädern, zusätzliche Terrassenüberdachungen, Terrassenerweiterungen, Errichtung von Sichtschutz-Vorrichtungen an ihren Terrassen vorgenommen. In der Anlage seien auch zahlreiche Satellitenschüsseln angebracht worden. Die Klägerin sei gegen keine dieser baulichen Maßnahmen bislang vorgegangen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft Recht:

„Für die Zulässigkeit dieser baulichen Veränderung ist (…) die Zustimmung aller (…) Wohnungseigentümer erforderlich. (…) Die Vergrößerung einer Terrasse ermöglicht eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums und kann zu Lärmemissionen führen (…). Insoweit stellt bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem den Beklagten hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zusteht, eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung (…) dar. Darauf, ob eine solche Nutzung derzeit stattfindet oder beabsichtigt ist, kommt es nicht an (BayObLG, Beschluss vom 02.06.1999, Az. 2Z BR 15/99).

Weiter liegt auch eine optische Beeinträchtigung vor. Ein nicht hinzunehmender optischer Nachteil liegt bei Veränderungen vor, die sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirken. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Bei der Beurteilung (…) ist ein strenger Maßstab anzulegen (…), um die grundrechtlich aus Artikel 14 GG geschützten Interessen aller Eigentümer an der Beibehaltung des äußeren Erscheinungsbildes angemessen zu berücksichtigen. Infolgedessen ist eine erhebliche Beeinträchtigung regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn eine erhebliche Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes vorliegt. (…). Für die Beurteilung des Nachteils ist dabei allein maßgeblich, ob die Veränderung generell von außen her wahrnehmbar ist (…). Bereits aus dem aussagekräftigen (…) Lichtbild ergibt sich, dass die streitgegenständliche Terrasse jedenfalls von den darüber liegenden Balkonen ohne weiteres einsehbar ist. (…)

Der Einwand der Beklagten, dass auch weitere Terrassen baulich umgestaltet worden seien, verfängt nicht, weil auch im Wohnungseigentumsrecht der Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ gilt. Ein Wohnungseigentümer kann deshalb nicht verlangen, ebenfalls einen unrechtmäßigen Vorteil zu erhalten, und die beeinträchtigten Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, gegen alle Störer gleichmäßig vorzugehen.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 24.01.2019 rechtskräftig.

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Zugang zu Informationen des Bundesverkehrsministeriums im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgas-Skandal

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Journalisten auf Zugang zu Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Zusammenhang mit der Überprüfung und Freigabe der „Software-Updates“ für die 2,0-Liter-Dieselmotoren der Modelle VW-Amarok, Audi A4, A5, Q5 und Seat Exeo im Jahr 2016 als teilweise unzulässig abgewiesen (Az. OVG 12 B 30.18).

Zugang zu Informationen des Bundesverkehrsministeriums im Zusammenhang mit dem sog. Diesel-Abgas-Skandal

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.03.2019 zum Teilurteil und Beschluss OVG 12 B 30.18 vom 21.03.2019

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Teilurteil vom 21.03.2019 die Klage eines Journalisten auf Zugang zu Informationen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) im Zusammenhang mit der Überprüfung und Freigabe der „Software-Updates“ für die 2,0-Liter-Dieselmotoren der Modelle VW-Amarok, Audi A4, A5, Q5 und Seat Exeo im Jahr 2016 als teilweise unzulässig abgewiesen.

Das Bundesministerium hatte auf den Antrag zunächst angegeben, über keine derartigen Informationen zu verfügen. Im erstinstanzlichen Klageverfahren gab das Verwaltungsgericht dem beklagten Ministerium auf, seine Akten nach bestimmten Schlüsselwörtern wie „Abschalteinrichtung“ oder „Software-Update“ zu durchsuchen. Das führte zum Auffinden einer großen Anzahl Dokumente mit diesen Schlüsselwörtern, bei denen zu prüfen ist, ob sie vom Informationsantrag des Klägers umfasste Informationen enthalten. Dies hat der Senat für eine Reihe von Dokumenten mit seinem heutigen Teilurteil verneint und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.

Hinsichtlich weiterer anhand der Schlüsselwörter identifizierter Dokumente besteht dagegen weiterer Klärungsbedarf. Hieran ist der Senat derzeit gehindert, weil das BMVI am 14. März 2019 eine sog. Sperrerklärung gemäß § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgegeben hat. Unter Berufung darauf verweigert es weitere Angaben zu den Dokumenten. Deshalb hat der Senat die Sache insoweit dem zuständigen Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung vorgelegt.

Hinweis zur Rechtslage

§ 99 Abs. 1 VwGO

Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

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Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken

Ein Unternehmen, das u. a. ein Printmedium herausgibt und – teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete – Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 7 C 26.17).

Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für Unternehmen mit vorwiegend außerpublizistischen Unternehmenszwecken

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.03.2019 zum Urteil 7 C 26.17 vom 21.03.2019

Ein Unternehmen, das u. a. ein Printmedium herausgibt und – teilweise journalistisch-redaktionell gestaltete – Internetportale betreibt, kann sich nicht auf Auskunftsansprüche nach dem Landespressegesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag berufen, wenn sein Unternehmensgegenstand von außerpublizistischen Zwecken geprägt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.03.2019 entschieden.

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Unternehmenszweck „Informationslogistik für die Bauwirtschaft“, betreibt eine Reihe von Internetportalen. Zentrale Elemente dieser Internetportale sind Datenbanken, in denen sie Informationen und Softwaredienstleistungen zu öffentlichen Ausschreibungen und Beschaffungsmärkten für die Bau- und Gebäudewirtschaft vorhält. Zudem findet sich auf den Portalen die Rubrik „News zu den Beschaffungsmärkten“. Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheinendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronische Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist. Sie begehrt, gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag, vom Beklagten jeweils nach Abschluss des Vergabeverfahrens Auskünfte zum Auftragnehmer, der Auftragssumme, der Zahl der Bieter und dem Datum der Auftragsvergabe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klägerin sei keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizistischen Zwecken geprägt; ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur „schmückendes Beiwerk“ für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Auf den Rundfunkstaatsvertrag könne die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Sie biete zwar Telemedien an; auch insoweit fehle es aber an der erforderlichen journalistisch-redaktionellen Prägung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Pressefreiheit verbietet es nicht, Wirtschaftsunternehmen Auskunftsansprüche nach dem Landespresserecht und dem Rundfunkstaatsvertrag zu versagen, wenn sie vorwiegend außerpublizistische Unternehmenszwecke verfolgen.

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Soziale Medien: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

Nach einer Entscheidung des LG Karlsruhe hat die Influencerin Pamela Reif ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen (Az. 13 O 38/18 KfH).

Soziale Medien: Verbot von Schleichwerbung durch „Taggen“ von Fotos ohne Werbekennzeichnung

LG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 21.03.2019 zum Urteil 13 O 38/18 KfH vom 21.03.2019 (nrkr)

Nach der am 21.03.2019 verkündeten Entscheidung der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe (Az. 13 O 38/18 KfH) hat die Influencerin Pamela Reif ihre auf Instagram platzierte Werbung als solche zu kennzeichnen. Das Gericht folgt damit dem Antrag eines Wettbewerbsvereins, zu dessen Mitgliedern Verlage und Werbeagenturen zählen.

Die Instagram-Posts der Beklagten, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, bestehen aus jeweils einem Foto ihrer selbst mit Begleittext. Klickt man auf das Foto, erscheinen sog. Tags, die den Namen der Marke der von der Beklagten getragenen Kleidung oder Accessoires enthalten. Mit einem Klick auf einen solchen Tag gelangt man zum Instagram-Account des jeweiligen Markenherstellers. Die Posts sind nicht als Werbung gekennzeichnet.

Das deutsche Wettbewerbsrecht verbietet in § 5a Abs. 6 UWG geschäftliche Handlungen, deren kommerzieller Zweck nicht kenntlich gemacht wird, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt und sofern das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Der Gesetzgeber setzt mit dieser Norm EU-Recht um.

Das Gericht sieht in dem Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß. Die Posts der Beklagten wecken das Interesse an den getragenen Kleidungsstücken etc. Indem die Nutzer durch nur zwei Klicks auf die Herstellerseite gelangen können, werden Image und Absatz des jeweiligen Herstellers gefördert. Dass die Beklagte durch das Taggen nach eigener Darstellung vorrangig Nachfragen der Follower („Woher hast du dein Kleid?“) vermeiden möchte, steht dem zugleich verfolgten geschäftlichen Zweck nicht entgegen.

Auch die (scheinbare) Privatheit mancher Posts und der Umstand, dass die Beklagte nicht für alle Posts bezahlt wird, ändern daran nichts. Es ist das Wesen der Influencer-Werbung, dass der Influencer immer zugleich an seinem Image und seiner Authentizität arbeitet, wozu er die passenden Marken und Artikel bewirbt, und den Kreis seiner Follower „pflegt“, die seine Glaubwürdigkeit schätzen und Teil der Community „ihres“ Influencers sein möchten. Insofern fördert die Beklagte durch ihre Posts stets auch ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten. Denn Unternehmen sind für ihre Werbung an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert.

Eine Kennzeichnung als Werbung ist auch nicht entbehrlich. Keinesfalls wissen alle Follower den werblichen Charakter des Auftretens von Influencern einzuschätzen; dies gilt insbesondere für die teils sehr jungen Abonnenten der Beklagten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

Hinweis zur Rechtslage

Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG)

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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