Keine Einbeziehung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren

Der Zweckverband Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal (Landkreis Südwestpfalz) darf die Kosten für die Löschwasservorhaltung nicht in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren einstellen. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 A 10460/18.OVG).

Keine Einbeziehung von Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.03.2019 zum Beschluss 6 A 10460/18.OVG vom 18.03.2019

Der Zweckverband Wasserversorgung Sickingerhöhe-Wallhalbtal (Landkreis Südwestpfalz) darf die Kosten für die Löschwasservorhaltung nicht in die Ermittlung der Höhe der Wassergebühren einstellen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der beklagte Zweckverband setzte für das Anwesen der Klägerin in Wallhalben eine Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und eine Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink- und Brauchwasser fest. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchverfahrens Klage mit der Begründung, die Wassergebühren enthielten zu Unrecht Kosten für die Löschwasservorhaltung. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße gab der Klage statt. Die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Ermittlung der Höhe der Wassergebühren sei rechtswidrig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Satzung des Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung nicht dazu ermächtige, die Kosten für die Löschwasservorhaltung in die Gebührenermittlung einzubeziehen. Nach der Satzung werde die Grundgebühr für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. Die Löschwasservorhaltung stehe in keinem Zusammenhang mit der Vorhaltung eines Wasseranschlusses und werde auch vom Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser nicht umfasst. Daher werde weder die Grundgebühr noch die Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Löschwasservorhaltung verlangt.

Selbst wenn die Entgeltsatzung eine Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung der Kosten der Löschwasservorhaltung in die Wasserversorgungsgebühren enthielte, bestünden die bereits vom Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebrachten Bedenken an einer solchen Satzungsregelung. Denn nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz (§ 8 Abs. 4 Satz 1) hätten Kosten, die nicht den Gebührenschuldnern zugutekommen, bei der Ermittlung der entgeltsfähigen Kosten außer Ansatz zu bleiben, soweit sie erheblich seien. Die Kosten für die Löschwasservorhaltung kämen nicht den Schuldnern der Wasserversorgungsgebühr als solchen zugute, sondern nur als Teil der Allgemeinheit. Das Löschwasser werde nicht nur bereitgehalten, um Brände auf an die Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücken zu löschen, sondern unabhängig von einem solchen Anschluss beispielsweise auch für Lagerplätze, für Außenbereichsflächen wie etwa brennende Wald- oder Heckenparzellen und für einzelne in Brand geratene Gegenstände wie etwa Fahrzeuge nach einem Unfall. Die Löschwasservorhaltung diene mithin der Allgemeinheit. Nur von den an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücken eine Gegenleistung in Form einer Gebühr für die der Allgemeinheit zugutekommende Löschwasserversorgung zu verlangen, wäre mit dem Gebot der Abgabengleichheit nicht zu vereinbaren. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die von der Beklagten in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten für die Löschwasservorhaltung auch erheblich seien, habe der Beklagte mit seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht zu erschüttern vermocht. An dem Berücksichtigungsverbot des § 8 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes ändere auch der vom Beklagten angeführte Umstand nichts, dass zur Pflichtaufgabe der öffentlichen Wasserversorgung nach dem Landeswassergesetz auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gehöre.

Powered by WPeMatico

Fahrgastbegleiter mit Ein-Euro-Job will Tariflohn

Ein-Euro-Jobs dürfen nur für gemeinnützige Zusatzarbeiten eingerichtet werden, die keine reguläre Arbeit verdrängen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass der Fahrgastbegleitservice der ÜSTRA in Hannover diesen Anforderungen genügt (Az. L 11 AS 109/16).

Fahrgastbegleiter mit Ein-Euro-Job will Tariflohn

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 21.03.2019 zum Urteil L 11 AS 109/16 vom 18.12.2018

Ein-Euro-Jobs dürfen nur für gemeinnützige Zusatzarbeiten eingerichtet werden, die keine reguläre Arbeit verdrängen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der Fahrgastbegleitservice der ÜSTRA in Hannover diesen Anforderungen genügt.

Geklagt hatte ein ehemaliger Hartz-IV-Empfänger aus Hannover, der vom Jobcenter in eine Eingliederungsmaßnahme als Fahrgastbegleiter der Verkehrsbetriebe vermittelt wurde. Drei Jahre lang half er Senioren und Rollstuhlfahrern beim Einsteigen, unterstützte Eltern mit Kinderwagen und begleitete Patienten zum Arzt. Als er in einer Praxis den Werbeflyer eines Begleitdienstes fand, kamen ihm Zweifel, ob er wirklich eine Zusatzarbeit ausübt.

Vom Jobcenter verlangte der Mann nun Tariflohn als Wertersatz für seine Arbeit. Nach seiner Ansicht erbringe die ÜSTRA eine kostenlose Leistung, die bei anderen Anbietern im Rahmen von Betreuungen oder Eingliederungsleistungen Geld koste. Hierdurch entstehe eine wettbewerbsverzerrende Konkurrenz, die auch noch intensiv beworben werde.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Ein kostenloser Fahrgastbegleitservice für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste im ÖPNV sei eine Zusatzarbeit im Sinne des SGB II, soweit er nicht zum eigentlichen Leistungsspektrum des Personentransportes gehöre. Dem stehe nicht entgegen, dass es bei der ÜSTRA etwa 70 Fahrgastbegleiter gebe, für die Werbung gemacht werde. Das Gericht hat die Unternehmensstatistiken der ÜSTRA ausgewertet und sich entscheidend darauf gestützt, dass dem Unternehmen durch den kostenlosen Service keine Zusatzeinnahmen entstünden. Gemessen an 176 Mio. Fahrgästen pro Jahr könne aus mehreren Hundert Personenbegleitungen pro Monat kein ernsthaftes wirtschaftliches Interesse am Ticketverkauf folgen. Ebenso wenig bestehe ein Verdrängungspotenzial anderer Anbieter, die zumeist auch ganz andere Leistungen wie Individualbetreuung erbringen würden.

Powered by WPeMatico

Unfaire Klauseln bei City-Mietfahrrädern

Die Nextbike GmbH darf Kundinnen und Kunden nicht wegen jeder „unsachgemäßen Nutzung“ eines Mietfahrrads und auch nicht aus „begründetem Anlass“ von der Nutzung ausschließen. Diese Klauseln in den Bedingungen sind unwirksam, entschied das LG Leipzig nach einer Klage des vzbv (Az. 08 O 2124/18).

Unfaire Klauseln bei City-Mietfahrrädern

vzbv klagt erfolgreich gegen Nextbike

vzbv, Pressemitteilung vom 21.03.2019 zum Urteil 08 O 2124/18 des LG Leipzig vom 19.02.2019 (nrkr)

  • Zahlreiche unzulässige Klauseln in Vertragsbedingungen für Mieträder.
  • vzbv hat neun Vermieter von City-Fahrrädern abgemahnt.
  • Urteil des Landgerichts Leipzig: Nextbike darf Kunden nicht wegen Bagatellen von der Nutzung ausschließen.

Die Nextbike GmbH darf Kundinnen und Kunden nicht wegen jeder „unsachgemäßen Nutzung“ eines Mietfahrrads und auch nicht aus „begründetem Anlass“ von der Nutzung ausschließen. Diese Klauseln in den Bedingungen sind unwirksam, entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Es ist das erste Urteil zu einer im Sommer 2018 gestarteten Abmahnaktion des vzbv gegen neun Verleiher von City-Rädern.

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen Fahrräder zu fairen und transparenten Bedingungen mieten können“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Davon kann oft noch keine Rede sein. Viele Verleiher versuchen, die Haftung für die Verkehrssicherheit der Räder und für sämtliche Schäden auf ihre Kunden abzuwälzen. Einige behalten sich sogar vor, Preise und sonstige Bedingungen von einem Tag auf den anderen zu ändern.“

Fristlose Kündigung schon wegen Bagatellen

Allein in den Vertragsbedingungen von Nextbike beanstandete der vzbv neun Klauseln. Das Unternehmen war teilweise einsichtig und verpflichtete sich, sieben Klauseln nicht mehr zu verwenden. Vor dem Landgericht Leipzig waren daher nur noch zwei Bedingungen strittig. Nextbike hatte sich darin vorbehalten, Kunden bei „unsachgemäßer Nutzung“ eines Mietfahrrads sofort von der Nutzung auszuschließen. Schon ein Verstoß gegen die Bestimmung, den Fahrradkorb mit nicht mehr als fünf Kilogramm zu belasten, hätte demnach zu einer Sperre führen können.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Klausel unverhältnismäßig sei. Im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung ermögliche sie auch bei Bagatellverstößen und ohne vorherige Abmahnung eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Unternehmen dürfe Kunden auch nicht bei „begründetem Anlass“ von der weiteren Ausleihe ausschließen. Diese Formulierung sei nicht klar und verständlich.

Tücken im Kleingedruckten

Seit Juni 2018 hat der vzbv neun Verleiher von City-Rädern abgemahnt und insgesamt 52 für Verbraucher nachteilige Klauseln beanstandet. Sechs Unternehmen haben bislang eine Unterlassungserklärung abgegeben. Gegen Nextbike, die LimeBike Germany GmbH und die Münchener Verkehrsgesellschaft mbH hat der vzbv Klage erhoben.

Die vom vzbv kritisierten Klauseln reichen von unzulässigen Haftungsausschlüssen bis zu Verstößen gegen den Datenschutz. Teilweise lehnen die Unternehmen jede Haftung für den Zustand der Mieträder ab. Kunden sollen dagegen auch für unverschuldete Schäden haften. Sie werden außerdem oft dazu verpflichtet, die Räder vor jedem Fahrtantritt auf Verkehrssicherheit, Funktionstüchtigkeit und Mängel zu überprüfen. Die geforderte Inspektion können sie in der Regel gar nicht fachgerecht ausführen.

Manche Unternehmen nehmen sich zudem das Recht heraus, Preise und sonstige Bedingungen nach Gutdünken zu ändern. LimeBike etwa darf den Vertrag „jederzeit von Zeit zu Zeit ohne die Zustimmung des Fahrers nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung oder Ursache einseitig ergänzen, anpassen und/oder ändern.“

Die Klausel verstößt nach Auffassung des vzbv eindeutig gegen deutsches Recht. Das soll aber nach dem Willen des Unternehmens ohnehin nicht gelten. In einer weiteren Klausel heißt es: „Diese Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des US-Bundesstaates Kalifornien“. Auch eine solche Rechtswahl ist nach Ansicht des vzbv unwirksam.

Mehr Verbraucherschutz nötig

„Mieträder kommen dem Bedürfnis der Verbraucher nach Flexibilität entgegen. Digitale Buchungsmöglichkeiten machen den Zugang einfach. Wer aber nachhaltig überzeugen will, muss Verbraucherschutz sowie ein hohes Maß an Datenschutz gewährleisten. Wo es noch Lücken gibt, müssen diese schnellstmöglich geschlossen werden“, fordert Marion Jungbluth, Leiterin Team Mobilität und Reisen beim vzbv.

Powered by WPeMatico

Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preisänderungsklauseln durch Versorgungsunternehmen

Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Ein Verbraucherschutzverband kann deshalb verlangen, dass der Versorger zukünftig derartige irreführende Mitteilungen nicht mehr verschickt und an die Kunden Berichtigungsschreiben versendet, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 190/17).

Keine einseitige Änderung von vertraglichen Preisänderungsklauseln durch Versorgungsunternehmen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.03.2019 zum Urteil 6 U 190/17 vom 21.03.2019

Ein Fernwärmeversorger ist nicht berechtigt, eine mit seinen Kunden vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern. Ein Verbraucherschutzverband kann deshalb verlangen, dass der Versorger zukünftig derartige irreführende Mitteilungen nicht mehr verschickt und an die Kunden Berichtigungsschreiben versendet, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 21.03.2019.

Die Beklagte ist eine Fernwärmeversorgerin. Sie schloss mit ihren Kunden Belieferungsverträge, die eine Preisänderungsklausel enthielten. Im Herbst 2015 teilte sie ihren Kunden mit, dass sie ihr Preissystem und die Preisänderungsklausel durch öffentliche Bekanntmachung ändern werde.

Der klagende Verbraucherschutzverband hält die mitgeteilte einseitig vorgenommene Änderung der Preisänderungsklausel für unwirksam. Er verlangt von der Beklagten, dass sie künftig derartige Mitteilungen nicht mehr verschickt und entsprechende Berichtigungsschreiben an ihre Kunden sendet.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Beklagte sei nicht befugt, die mit ihren Kunden vertraglich vereinbarten Preisänderungsregelungen in den bestehenden Versorgungsverträgen einseitig durch öffentliche Bekanntmachung zu ändern, stellt das OLG fest. Grundsätzlich könnten Verträge nur durch übereinstimmende Erklärungen der Vertragspartner geändert werden. Dies gelte auch hier. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Fernwärme (AVBFernwärmeV) wichen von diesem Grundsatz auch nicht ab. Insbesondere enthalte § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV allein die weitere formelle Voraussetzung, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. An der Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung ändere dies nichts. Die Interessenlage der Beklagten gebiete auch keine andere Auslegung. Auch mit vertragsrechtlichen Mitteln, insbesondere mit einer Änderungskündigung, könne der Versorger auf etwaige Änderungen seiner Kostenstruktur hinreichend reagieren; im Falle kurzfristiger Änderungen komme sogar eine außerordentliche Änderungskündigung in Betracht.

Die vom Versorger versandte Mitteilung über die Möglichkeit, zukünftig einseitige Änderung der Preisregelungen vornehmen zu können, sei unrichtig und irreführend. Die Verbraucher würden über ihre wahren Rechte getäuscht. Der Kläger könne deshalb verlangen, dass die Beklagten diese Schreiben nicht mehr versenden. Die Beklagte sei außerdem verpflichtet, die durch ihr Schreiben verursachte Fehlvorstellung der Verbraucher über die Berechtigung zur einseitigen Änderung der Preisänderungsklausel, zu beseitigen. Sie müsse deshalb Berichtigungsschreiben versenden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Die Frage, ob ein Versorger zur einseitigen Änderung einer vertraglichen Preisänderungsklausel befugt ist, könne sich in einer Vielzahl von Fällen stellen und sei höchstrichterlich nicht geklärt, begründet das OLG die Zulassung.

Hinweis: Das Parallelverfahren 6 U 191/17 wurde ebenfalls mit Urteil vom 21.03.2019 in der dargestellten Weise entschieden.

Powered by WPeMatico

Keine Ausschreibungspflicht bei Transport von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen

Der EuGH entschied, dass die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe nicht für die Betreuung und Versorgung von Patienten in Rettungswagen und Krankenwagen durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen gelten (Rs. C-465/17).

Keine Ausschreibungspflicht bei Transport von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen

EuGH, Pressemitteilung vom 21.03.2019 zum Urteil C-465/17 vom 21.03.2019

Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen.

Die Stadt Solingen (Deutschland) hat, nachdem sie mehrere Hilfsorganisationen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert hatte, im Jahr 2016 einen Auftrag über Rettungsdienstleistungen für die Dauer von fünf Jahren an zwei dieser Vereinigungen vergeben. Der Auftrag betraf insbesondere die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch Rettungsassistenten, unterstützt durch einen Rettungssanitäter, sowie den Einsatz im Krankentransport mit der Hauptaufgabe der Betreuung und Versorgung von Patienten durch einen Rettungssanitäter, unterstützt durch einen Rettungshelfer (letzterer im Folgenden: qualifizierter Krankentransport).

Das Unternehmen Falck Rettungsdienste und die Falck A/S-Gruppe, zu der Falck Rettungsdienste gehört (im Folgenden gemeinsam: Falck), riefen deutsche Gerichte an, um festzustellen zu lassen, dass diese Vergabe mangels vorheriger Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden: Amtsblatt) nach den allgemeinen Regelungen der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe1 rechtswidrig sei.

In diesem Kontext fragt das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) den Gerichtshof, ob diese Aufträge unter den Begriff „Dienstleistungen der Gefahrenabwehr“ fallen, die gemäß Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 vom Geltungsbereich der klassischen Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind, sofern sie bestimmten CPV (Common Procurement Vocabulary [Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge]) – Codes entsprechen und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Unter Umständen fielen diese Dienstleistungen unter den Begriff „Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“, für die ein vereinfachtes Vergabeverfahren gelte. Zudem möchte das Oberlandesgericht wissen, wie der Begriff „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ auszulegen ist.

In seinem Urteil vom 21.03.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass nach Art. 10 Buchst. h der Richtlinie die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt nicht für öffentliche Aufträge gelten, die den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen, wenn die doppelte Bedingung eingehalten wird, dass sie unter bestimmte CPV-Codes fallen (hier der Code für „Rettungsdienste“ oder für den „Einsatz von Krankenwagen“) und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Diese Ausnahme von der Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält jedoch insofern eine Ausnahme von der Ausnahme, als dass sie nicht für den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung gilt, für die die vereinfachten Beschaffungsregelungen gelten.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und beim qualifizierten Krankentransport weder um „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes“ noch um „Dienstleistungen des Zivilschutzes“ handelt, sondern um „Gefahrenabwehr“. Aus der wörtlichen und aus der systematischen Auslegung der Richtlinie ergibt sich nämlich, dass die „Gefahrenabwehr“ sowohl Gefahren für die Allgemeinheit als auch Gefahren für Einzelpersonen betrifft.

Des Weiteren gilt die zugunsten von Dienstleistungen der Gefahrenabwehr bestimmte Ausnahme von den Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe nur für bestimmte Notfalldienste, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, und darf nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus ausgeweitet werden. Die Nichtanwendbarkeit der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe ist somit untrennbar mit dem Vorhandensein eines Notfalldienstes verknüpft.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten, die außerdem in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter geleistet wird, unter den CPV-Code fällt, der „Rettungsdiensten“ entspricht. Der qualifizierte Krankentransport fällt hingegen nur dann unter den Code, der dem „Einsatz von Krankenwagen“ entspricht, wenn zumindest potenziell ein Notfall vorliegt, d. h. wenn ein Patient befördert werden muss, bei dem das – objektiv zu beurteilende – Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert. Dieses Risiko bringt mit sich, dass der Transport von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt werden muss. Unter diesen Umständen finden die allgemeinen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe (einschließlich der Verpflichtung zur vorherigen Veröffentlichung einer Bekanntmachung mit Amtsblatt) keine Anwendung, sofern diese Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen, deren Ziel in der Erfüllung sozialer Aufgaben besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige Gewinne reinvestieren, um ihr Ziel zu erreichen, unter den Begriff „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ im Sinne der Richtlinie fallen. Folglich steht die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegen, wonach anerkannte Hilfsorganisationen wie Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen als „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ gelten, ohne dass die Anerkennung als Hilfsorganisation im nationalen Recht davon abhängt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Fußnote

1 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

Powered by WPeMatico

Grünes Licht für Starke-Familien-Gesetz

Der Familienausschuss des Deutschen Bundestags hat den Weg frei gemacht für das sog. Starke-Familien-Gesetz zur Neugestaltung des Kinderzuschlags und des Bildungs- und Teilhabepakets.

Grünes Licht für Starke-Familien-Gesetz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.03.2019

Der Familienausschuss hat den Weg frei gemacht für das sog. Starke-Familien-Gesetz zur Neugestaltung des Kinderzuschlags und des Bildungs- und Teilhabepakets. Mit den Stimmen der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion nahm der Ausschuss am 20.03.2019 die Gesetzesvorlage ( 19/7504 ) von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) in einer durch den Ausschuss geänderten Fassung gegen das Votum der FDP- und der Linksfraktion an. Die Fraktionen der AfD und von Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Den von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsantrag zum Gesetzentwurf nahm der Ausschuss ohne Gegenstimmen bei Enthaltung der AfD und der FDP an. Die Anträge der Grünen zur automatischen Auszahlung des Kinderzuschlags ( 19/1854 ) und zur Teilhabe von Kindern ( 19/7451 ) lehnte der Ausschuss mit der Stimmenmehrheit der Koalitionsfraktionen ab.

Die Oppositionsfraktionen begrüßten übereinstimmend zwar einerseits die Erhöhung des Kinderzuschlags und der Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket, bezeichneten diese jedoch insgesamt als nicht ausreichend. Zudem werde der zu hohe bürokratische Aufwand bei der Beantragung der Leistungen dazu führen, dass weiterhin der Großteil der anspruchsberechtigten Familien nicht in deren Genuss kommen werde. Die Koalitionsfraktionen wiesen diese Kritik zurück. In ihrem Änderungsantrag hätten sie verschiedene Kritikpunkte und Anregungen des Bundesrates und aus der öffentlichen Anhörung des Ausschusses über die Gesetzesvorlage aufgenommen. Die Beantragung und Bewilligung der Leistungen werde dadurch entbürokratisiert.

Powered by WPeMatico

Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden modernisiert

Damit Leben und Arbeiten in der EU für alle EU-Bürger künftig einfacher wird, werden die europäischen Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit überarbeitet. Darauf haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission geeinigt. Mit der Einigung werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die in ein anderes EU-Land umziehen, aktualisiert und geschützt.

Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden modernisiert

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.03.2019

Damit Leben und Arbeiten in der EU für alle EU-Bürger künftig einfacher wird, werden die europäischen Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit überarbeitet. Darauf haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission geeinigt. Mit der Einigung werden die Rechte der Bürgerinnen und Bürger, die in ein anderes EU-Land umziehen, aktualisiert und geschützt. Außerdem sieht sie eine Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor.

Die Überarbeitung der geltenden Regeln soll sicherstellen, dass die Vorschriften fair und klar bleiben und leichter durchgesetzt werden können. Zu den Neuerungen zählt, dass Arbeitsuchende mehr Zeit für die Arbeitsuche im Ausland erhalten, und dass der Bedarf an Langzeitpflege für im Ausland lebende ältere Menschen thematisiert wird. Für Dienstreisen ins EU-Ausland muss kein A1-Entsendeformular beantragt werden. Darüber hinaus bekommen nationale Behörden bessere Instrumente an die Hand, um Missbrauch oder Betrug zu bekämpfen und den Sozialversicherungsstatus von ins Ausland entsandten Arbeitnehmern zu überprüfen.

Die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige Kommissarin Marianne Thyssen begrüßte die Einigung und erklärte: „Das Recht, überall in der Union zu leben, zu arbeiten oder zu studieren, zählt seit 60 Jahren zu den am meisten geschätzten Freiheiten des EU-Binnenmarkts. Es ist gut, dass das Europäische Parlament und der Rat heute eine vorläufige Einigung über den Kommissionsvorschlag erzielt haben, durch den die betreffenden Vorschriften fair und klar bleiben und leichter durchsetzbar werden sollen. Besonders freue ich mich für unsere vielen mobilen Bürgerinnen und Bürger und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Sozialschutz die modernisierten Vorschriften einen großen Fortschritt bedeuten.

In den vergangenen Jahren hat die Europäische Kommission große Anstrengungen unternommen, um Einzelpersonen sowie Unternehmen eine faire Mobilität zu erleichtern und gleichzeitig die Betrugsbekämpfung zu verstärken. Wir haben die Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern überarbeitet und damit den Grundsatz der gleichen Entlohnung für gleiche Arbeit am gleichen Ort umgesetzt. Unlängst haben wir auch eine Einigung über die Einrichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde erzielt, die die wirksame Durchsetzung der Vorschriften sicherstellen soll. Mit der heutigen vorläufigen Einigung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit runden wir das Gesamtpaket für eine faire Arbeitskräftemobilität in Europa ab. Mein Dank gilt dem Berichterstatter Balas, der für das Europäische Parlament an den Verhandlungen teilnahm, sowie dem rumänischen Ratsvorsitz.“

Hintergrund

Jeder Mitgliedstaat legt die Merkmale seines eigenen Systems der sozialen Sicherheit fest, einschließlich der vorgesehenen Leistungen, der Bedingungen für die Inanspruchnahme, der Berechnung und der zu entrichtenden Beiträge, und zwar für alle Zweige der sozialen Sicherheit wie Leistungen bei Alter, Arbeitslosigkeit und für Familien.

Um sicherzustellen, dass die betreffenden grundlegenden Rechte bei Reisen und Aufenthalten im Ausland nicht verloren gehen, wurden auf EU-Ebene in den letzten 60 Jahren Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erlassen. Diese Vorschriften gelten für die EU-28 sowie für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Sie helfen bei der Bestimmung des Systems der sozialen Sicherheit, dem eine mobile Person unterliegt. Dadurch wird verhindert, dass eine Person in einer Situation mit grenzüberschreitendem Bezug ganz ohne Sozialschutz ist bzw. doppelt versichert ist.

Heute leben bzw. arbeiten etwa 17 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger in einem anderen Mitgliedstaat – doppelt so viele wie noch vor zehn Jahren. Und Millionen reisen regelmäßig in andere europäische Länder, um dort Urlaub zu machen, zu arbeiten oder Familie zu besuchen.

Die Kommission hat ihren Vorschlag zur Aktualisierung und Ergänzung der bestehenden EU-Rechtsvorschriften im Dezember 2016 im Rahmen ihrer Bemühungen vorgelegt, faire Bedingungen für diejenigen zu gewährleisten, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, sowie für die Steuerzahler. Außerdem sollen mit dem Vorschlag bessere Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen in der EU bereitgestellt werden. Durch die neuen Vorschriften wird das bestehende Recht insbesondere in drei Hauptbereichen modernisiert: Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Koordinierung der sozialen Sicherheit für entsandte Arbeitskräfte.

Nächste Schritte

Diese vorläufige Einigung muss nun sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat förmlich angenommen werden.

Powered by WPeMatico

„Augen auf“ beim Autokauf in anderen EU-Mitgliedstaaten

Wer ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erwirbt, kann Ansprüche wegen eines angeblichen Betruges über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen, das hat des OLG Celle entschieden (Az. 7 U 102/18).

„Augen auf“ beim Autokauf in anderen EU-Mitgliedstaaten

OLG Celle, Pressemitteilung vom 20.03.2019 zum Urteil 7 U 102/18 vom 06.02.2019

Deutsche Gerichte sind bei Streit über einen behaupteten Betrug beim Kauf eines Fahrzeugs im europäischen Ausland nicht zuständig.

Wer ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erwirbt, kann Ansprüche wegen eines angeblichen Betruges über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen, das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts durch Urteil vom 6. Februar 2019 (Az. 7 U 102/18) entschieden.

In dem Streitfall war die Klägerin über eine Internetplattform auf einen dort angebotenen Porsche 911 Turbo aufmerksam geworden. Die Anzeige enthielt keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs, das u. a. als „reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand“ beschrieben wurde. Als Verkäuferin des Fahrzeugs war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) ausgewiesen, über deren Vertreter in Deutschland die Klägerin Kontakt aufnahm. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von ca. 60.000 Euro an die Gesellschaft und fuhr dann nach Bulgarien, um das Fahrzeug abzuholen. Dort unterschrieb die – des Bulgarischen nicht mächtige – Klägerin einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Über den weiteren Inhalt der vor Ort geführten Gespräche bestand zwischen den Parteien Streit.

Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht „in makellosem Bestzustand“, vielmehr wies es zahlreiche Mängel u. a. infolge eines schweren Unfalls auf.

Die Klägerin hat die Verkäuferin deshalb vor dem Landgericht Hannover auf Schadensersatz in Anspruch genommen und die Klage ausdrücklich (nur) auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betruges (§ 263 StGB) gestützt. Dies deshalb, weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorliegend in jedem Fall bulgarische Gerichte zuständig wären und die Beklagte deshalb nicht in Deutschland verklagt werden kann.

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hannover (Az. 20 O 143/16) hat seine internationale Zuständigkeit in dieser Sache bejaht und die Beklagte verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hatte allerdings Erfolg. Das Oberlandesgericht hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass das Landgericht tatsächlich nicht zuständig war. Die europarechtlichen Vorschriften sehen unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten im eigenen Land (hier: Deutschland) zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.

Auch wenn die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stütze – für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat – müsse hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstelle, weshalb der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden könne, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, für deren Prüfung aber die bulgarischen Gerichte zuständig seien.

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Einer in Bulgarien zu erhebenden Klage der Klägerin gegen die Beklagte steht das hier durchgeführte Verfahren deshalb grundsätzlich nicht entgegen.

Powered by WPeMatico

Renten steigen zum 1. Juli 2019 im Westen um 3,18 Prozent und im Osten um 3,91 Prozent

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2019 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,18 Prozent, in den neuen Ländern um 3,91 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 95,8 Prozent). Das Rentenniveau steigt damit sogar leicht auf 48,16 Prozent an. Das gibt das BMAS bekannt.

Renten steigen zum 1. Juli 2019 im Westen um 3,18 Prozent und im Osten um 3,91 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 20.03.2019

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2019 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,18 Prozent, in den neuen Ländern um 3,91 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 95,8 Prozent). Das Rentenniveau steigt damit sogar leicht auf 48,16 Prozent an.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Auch in diesem Jahr profitieren die Rentnerinnen und Rentner von der guten Lage am Arbeitsmarkt und den Lohnsteigerungen der Vergangenheit in Form von besseren Renten. Auf dem Weg zu gleichen Rentenwerten in Ost und West kommen wir mit der Rentenanpassung 2019 ebenfalls weiter gut voran. Der Rentenwert (Ost) erreicht 96,5 Prozent des Westwerts. Bis spätestens zur Rentenanpassung 2024 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 100 Prozent des Westwerts ansteigen.

Insgesamt zeigt sich: Die gesetzliche Rente bleibt die zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland. Um sie weiter zu stärken werden wir eine Grundrente einführen, die ihren Namen auch verdient. Die Grundrente soll Lebensarbeitszeit anerkennen und einen wirksamen Beitrag gegen Altersarmut leisten. Es geht um mehr Respekt vor der Leistung von Menschen, die ihr Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben und aufgrund zu niedriger Löhne keine angemessene Rente bekommen. Diese Menschen sollen im Alter ordentlich abgesichert sein.“

Einzelheiten

Grundlage für die Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,39 Prozent in den alten Ländern und 2,99 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,64 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den so genannten Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2017 (18,7 Prozent) gegenüber dem Jahr 2018 (18,6 Prozent) um 0,1 Prozentpunkte gesunken ist und die sogenannte „Riester-Treppe“ bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr rechnerisch mit 0,13 Prozentpunkten anpassungssteigernd.

Bei der diesjährigen Rentenanpassung wird erstmals die Niveauschutzklausel des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes geprüft. So wird sichergestellt, dass in der Zeit bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Das Rentenniveau (im Gesetz als Sicherungsniveau vor Steuern bezeichnet) beschreibt den Verhältniswert aus einer verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt, beides ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Steuern. Das Rentenniveau beträgt für das Jahr 2019 mit dem nach der bisherigen Rentenanpassungsformel errechneten aktuellen Rentenwert 48,16 Prozent. Damit wird das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent eingehalten. Die Niveauschutzklausel kommt somit nicht zur Anwendung.

Bei der Rentenanpassung für die neuen Bundesländer sind die im Rentenüberleitungsabschlussgesetzes festgelegten Angleichungsschritte relevant. In diesem Jahr ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen, dass er 96,5 Prozent des Westwerts erreicht. Mit dieser Angleichungsstufe fällt die Rentenanpassung Ost höher aus, als nach der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2019 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 32,03 Euro auf 33,05 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 30,69 Euro auf 31,89 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,18 Prozent in den alten Ländern und von 3,91 Prozent in den neuen Ländern.

Powered by WPeMatico

Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen

Das OLG Stuttgart hat die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die politischen Diskussionen der letzten Jahre über den Kreis der zur Erhebung von Musterfeststellungsklagen berechtigten Einrichtungen fortzusetzen (Az. 6 MK 1/18).

Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes Benz Bank AG als unzulässig abgewiesen

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 20.03.2019 zum Urteil 6 MK 1/18 vom 20.03.2019

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Dr. Oliver Mosthaf hat am 20. März 2019 in dem am 25. Januar 2019 mündlich verhandelten Musterfeststellungsverfahren die Klage als unzulässig abgewiesen und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.Die Musterfeststellungsklage wurde vom Gesetzgeber zum 1. November 2018 als erstinstanzliches Verfahren bei den Oberlandesgerichten neu geschaffen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat dem Gericht Rechtsfragen zur Klärung vorgelegt, die den Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen bei der beklagten Mercedes Benz Bank AG betreffen. Gerichtlich überprüft werden sollte, ob in den Formularen der beklagten Bank die erforderlichen Pflichtangaben, darunter insbesondere die Widerrufsinformation, ordnungsgemäß erteilt wurden. Auch Fragen im Zusammenhang mit den Rechtsfolgen eines Widerrufs (Konditionen der Rückgabe der finanzierten Fahrzeuge) sollten geklärt werden.

Der Gesetzgeber hat jedoch die Zulässigkeit einer Musterfeststellungklage davon abhängig gemacht, dass diese von einer sog. „qualifizierten Einrichtung“ im Sinne des § 606 ZPO erhoben wird, und es ließ sich nicht feststellen, dass der klagende Verein alle entsprechenden gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. konnte insbesondere nicht belegen, dass sie

  1. als Mitglieder im Sinn der gesetzlichen Vorschriften mindestens 350 natürliche Personen hat,
  2. in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt und
  3. Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt.

Bei der Urteilsverkündung betonte der Vorsitzende Richter, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die politischen Diskussionen der letzten Jahre über den Kreis der zur Erhebung von Musterfeststellungsklagen berechtigten Einrichtungen fortzusetzen. Entscheidungserheblich und für das Gericht bindend sei allein die beschlossene Gesetzesfassung, die den Kreis der Klagebefugten ausdrücklich beschränkt, um – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – durch „strenge Voraussetzungen“ sicherzustellen, dass solche Klagen „ohne Gewinnerzielungsabsicht und nur im Interesse betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher“ erhoben werden und eine „kommerzielle Klageindustrie“ verhindert wird.

Wegen der Unzulässigkeit der Klage konnten in diesem Verfahren die in der mündlichen Verhandlung erörterten inhaltlichen Fragen zur Widerruflichkeit der Darlehensverträge nicht geklärt werden. Der 6. Zivilsenat wird aber schon bald Gelegenheit haben, sich mit diesen inhaltlichen Fragen zu beschäftigen, weil eine Reihe von Kunden der Mercedes Benz Bank AG individuelle Klagen erhoben haben, von denen einige bereits beim Senat als Berufungsverfahren anhängig sind.

Hinweis zur Rechtslage

§ 606 Zivilprozessordnung (ZPO): Musterfeststellungsklage

(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

1.

als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,

2.

mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 01.05.2009, S. 30) eingetragen sind,

3.

in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,

4.

Musterfeststellungsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und

5.

nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 4 oder 5 vorliegen, verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel. Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen.

(2) Die Klageschrift muss Angaben und Nachweise darüber enthalten, dass

1.

die in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen;

2.

von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen.

Die Klageschrift soll darüber hinaus für den Zweck der Bekanntmachung im Klageregister eine kurze Darstellung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes enthalten. 3§ 253 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Musterfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn

1.

sie von einer qualifizierten Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhoben wird,

2.

glaubhaft gemacht wird, dass von den Feststellungszielen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von mindestens zehn Verbrauchern abhängen und

3.

zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben.

Powered by WPeMatico