Fehlende Anerkennung einer Rotatorenmanschette-Zerrung als Unfallfolge bei einer Stuntfrau

Das SG Karlsruhe hat die Klage einer Stuntfrau abgewiesen. Die Rotatorenmanschetten-Zerrung sei nicht als Unfallfolge anzuerkennen (Az. S 1 U 2389/18).

Fehlende Anerkennung einer Rotatorenmanschette-Zerrung als Unfallfolge bei einer Stuntfrau

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.03.2019 zum Gerichtsbescheid S 1 U 2389/18 vom 26.02.2019

Die zum Unfallzeitpunkt 37-jährige Versicherte arbeitet selbständig als Stuntfrau. Im Rahmen eines Fortbildungskurses „Tiefschneetechnik“ fiel sie nach einem Bremsschwung aus dem Stand heraus auf die rechte Schulter. Eine zwei Wochen später durchgeführte MRT-Untersuchung ergab degenerative Veränderungen aller Rotatorenmanschettensehnen und Faserrisse der Supraspinatussehne, außerdem neben einer AC-Gelenksarthrose einen leichten Humeruskopfhochstand. Der beklagte Unfallversicherungsträger anerkannte als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Zerrung der rechten Schulter.

Die u. a. auf die Anerkennung einer Rotatorenmanschetten-Zerrung rechts als weitere Unfallfolge gerichtete Klage hatte keinen Erfolg: Nach Auffassung der 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe sei der Unfallhergang als direktes Anpralltrauma nach unfallmedizinischen Erkenntnissen bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten-Verletzung zu bewirken. Gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Unfallfolge sprächen überdies zahlreiche weitere Umstände, u. a. die bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen aller Sehnen der Rotatorenmanschette, die AC-Gelenkarthrose und der leichte Humeruskopfhochstand. Außerdem belege der MRT-Befund keine für eine traumatische Verletzung typischen Veränderungen im Sinne einer vollständigen Sehnenruptur. Das Unfallereignis stelle vielmehr ein rechtlich nicht relevantes bloßes Anlassgeschehen dar, das eine stumm verlaufende Schadensanlage habe klinisch manifest werden lassen. Diese Schadensanlage resultiere aus zahlreichen sportlichen Aktivitäten der Klägerin wie Klettern, Kickboxen, Skifahren und Fallschirmspringen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung mit einer erhöhten Belastung für die Schultergelenke verbunden seien. Hinzu kämen weitere vorzeitige Verschleißerscheinungen aufgrund der als Stuntfrau zu verrichtenden konkreten Arbeitsabläufe wie Treppen herunterstürzen, Kletterunfälle vorführen oder Skiunfälle fahren.

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Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht. So das BAG (Az. 9 AZR 362/18).

Elternzeit – Kürzung von Urlaubsansprüchen

BAG, Pressemitteilung vom 19.03.2019 zum Urteil 9 AZR 362/18 vom 19.03.2019

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG steht im Einklang mit dem Unionsrecht.Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Juni 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u. a. vom 1. Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Mit Schreiben vom 23. März 2016 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 30. Juni 2016 und beantragte unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche, ihr für den Zeitraum der Kündigungsfrist Urlaub zu gewähren. Mit Schreiben vom 4. April 2016 erteilte die Beklagte der Klägerin vom 4. April bis zum 2. Mai 2016 Urlaub, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs lehnte sie ab. Die Klägerin hat mit ihrer Klage zuletzt noch die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit geltend gemacht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2013 bis 2015 mit Schreiben vom 4. April 2016 wirksam gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt.

Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst auch den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben.

Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs verstößt weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 2010/18/EU. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben (EuGH 4. Oktober 2018 – C-12/17 – [Dicu] Rn. 29 ff.).

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Gesetzlicher Urlaubsanspruch – unbezahlter Sonderurlaub

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Darauf wies das BAG hin (Az. 9 AZR 315/17).

Gesetzlicher Urlaubsanspruch – unbezahlter Sonderurlaub

BAG, Pressemitteilung vom 19.03.2019 zum Urteil 9 AZR 315/17 vom 19.03.2019

Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt.Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Juni 1991 beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr wunschgemäß in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014 unbezahlten Sonderurlaub, der einvernehmlich bis zum 31. August 2015 verlängert wurde. Nach Beendigung des Sonderurlaubs verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Klägerin hat für das Jahr 2014 keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten.

Der Senat hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. An dieser Rechtsprechung (BAG 6. Mai 2014 – 9 AZR 678/12 – Rn. 11 ff., BAGE 148, 115) hält der Senat nicht fest. Befindet sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub, ist bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

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Klagen gegen fehlerhaft kalkulierte Feuerwehrgebührenbescheide teilweise erfolgreich

OVG Niedersachsen hat sich hat sich in vier Fällen mit Gebührenbescheiden der Stadt Hann. Münden befasst, in denen die Beklagte jeweils Kostenersatz für von ihrer Freiwilligen Feuerwehr anlässlich von Verkehrsunfällen erbrachten Hilfeleistungen fordert. In zwei Berufungsverfahren hat das Gericht die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (Az. 11 LC 160/17 und 11 LC 161/17). In zwei weiteren Berufungsverfahren hat er die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen (Az. 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18).

Klagen gegen fehlerhaft kalkulierte Feuerwehrgebührenbescheide teilweise erfolgreich

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 19.03.2019 zum Urteil 11 LC 160/17 u. a. vom 19.03.2019

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich in vier Urteilen vom 19. März 2019 mit Gebührenbescheiden der Stadt Hann. Münden befasst, in denen die Beklagte jeweils Kostenersatz für von ihrer Freiwilligen Feuerwehr anlässlich von Verkehrsunfällen erbrachten Hilfeleistungen fordert. In zwei Berufungsverfahren hat der Senat die erstinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (Az. 11 LC 160/17 und 11 LC 161/17). In zwei weiteren Berufungsverfahren hat er die erstinstanzlichen Urteile geändert und die Klagen abgewiesen (Az. 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18).Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klagen vorgetragen, dass die von der Beklagten erlassene und als Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide herangezogene Feuerwehrgebührensatzung höherrangigem Recht widerspreche, insbesondere dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem Äquivalenzprinzip. Die Gebührensätze seien fehlerhaft kalkuliert und unverhältnismäßig hoch. Zudem hätte ein Teil der Vorhaltekosten von der Stadt selbst übernommen werden müssen, da die Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr auch der Allgemeinheit zugutekomme. In den Verfahren 11 LC 160/17 und 11 LC 161/17 habe es sich zudem um eine nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz unentgeltliche Lebensrettung gehandelt.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte den Klagen in erster Instanz stattgegeben und die streitgegenständlichen Kostenbescheide jeweils aufgehoben (Az. 3 A 613/14, 3 A 615/14, 3 A 315/15 und 3 A 334/15).

In den Verfahren 11 LC 160/17 und 11 LC 161/17 hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die erstinstanzlichen Urteile bestätigt. Bei den Einsätzen habe es sich um eine nach § 29 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes unentgeltliche Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr gehandelt. Dabei sei maßgeblich darauf abzustellen, wie sich die Lage zum Zeitpunkt des Eingangs einer konkreten Alarmierung aus Sicht eines durchschnittlich fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzleiters darstelle (sog. ex-ante-Sicht).

In den Verfahren 11 LC 556/18 und 11 LC 557/18 hat der Senat die Klagen unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen abgewiesen. Die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Sie sei insbesondere mit dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Bei der Kalkulation von Feuerwehrgebühren liege es im Ermessen der Kommunen, die Vorhaltekosten vollumfänglich in die Gebührenkalkulation einzubeziehen. Da die Beklagte die streitgegenständlichen Gebührensätze ordnungsgemäß kalkuliert habe, sei sie grundsätzlich auch nicht verpflichtet, die ermittelten Gebührensätze bereits bei Satzungserlass zu „deckeln“.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen sein Urteil nicht zugelassen.

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Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

Das LAG Düsseldorf entschied, dass der Betriebsrat bei der Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden kein Mitbestimmungsrecht hat. Es gehe nicht um eine Umgruppierung, sondern vielmehr um die individualrechtlich zu beurteilende Frage, welche Vergütung ihm bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung zustehe (Az. 8 TaBV 70/18).

Keine Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung des Vorsitzenden

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.03.2019 zum Beschluss 8 TaBV 70/18 vom 19.03.2019

Der heutige Betriebsratsvorsitzende war seit dem 01.09.1994 bei der Arbeitgeberin, einem Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs zunächst als Kfz-Mechaniker mit der Fachrichtung Pkw-Instandhaltung beschäftigt. Seit 2006 verfügte er über eine Ausbildungsbefähigung. Mit der Betriebsratswahl 2006 wurde er freigestellt und bestand parallel die Meisterprüfung. Zum 01.01.2008 wurde er während der Freistellung zum Leiter der Ausbildungswerkstatt bestellt und in die Entgeltgruppe (EG) 9 eingruppiert. Mit der Übertragung weiterer Aufgaben wurde er zum 01.09.2009 in EG 10 eingruppiert. Mit der Betriebsratswahl 2010 wurde der heutige Vorsitzende stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Unter gleichzeitiger Freistellung wurde er im Jahr 2012 in EG 11 eingruppiert, weil er ohne seine Freistellung das 2012 eingerichtete zentrale Fuhrparkmanagement geleitet hätte. Mit Wirkung zum 01.03.2013 wurde ihm die Aufgabe als Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik Kraftfahrzeuge (FK-U) übertragen. Zu diesem Zeitpunkt legte er sein Amt als stellvertretender Betriebsratsvorsitzender unter gleichzeitigem Verzicht auf seine Freistellung nieder. In dem hierzu abgeschlossenen Änderungsvertrag wurde festgelegt, dass er bis zum 31.12.2013 nach EG 13 und ab dem 01.01.2014 nach EG 14 vergütet werden sollte.Am 15.11.2013 schlossen der heutige Betriebsratsvorsitzende und die Arbeitgeberin eine Änderungsvereinbarung, wonach er rückwirkend ab dem 11.11.2013 eine Tätigkeit in der Stabsabteilung Sicherheitsmanagement (SI) übernahm und eine Vergütung nach EG 11 erhielt. Hintergrund dieser Vereinbarung war das Ergebnis einer internen Revision, bei der festgestellt worden war, dass er während seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter FK-U private Reparaturen habe vornehmen lassen, ohne diese zu bezahlen. Hierfür hatte er auch eine Abmahnung erhalten. Den Schaden hatte der heutige Betriebsratsvorsitzende reguliert und anschließend seine Tätigkeit in der Abteilung SI aufgenommen.

Mit der Betriebsratswahl 2014 wurde er in den Betriebsrat gewählt und übernahm den Vorsitz unter vollständiger Freistellung. Am 18.03.2015 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer und ein leitender Personalmitarbeiter einen Vermerk, wonach der Betriebsratsvorsitzende ab dem 01.04.2015 in die EG 14 eingruppiert wurde. Dies entspreche der betriebsüblichen Entwicklung. Man gehe davon aus, dass er die Vorgaben für einen Einsatz als Leiter der Abteilung Kfz-Werkstätten erfülle. Anfang 2018 überprüfte die Arbeitgeberin die Eingruppierung. Sie ersuchte den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden in EG 11, welche der Betriebsrat verweigerte. Seit dem 01.04.2018 vergütet die Arbeitgeberin den Vorsitzenden nach EG 11, was eine monatliche Differenz von 1.673,73 Euro brutto ausmacht. Über die Differenzzahlung ist ein weiterer Berufungsrechtsstreit (Az. 7 Sa 1065/18 – Termin 17.04.2019) anhängig.

Der Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats sowie der Widerantrag des Betriebsrats, dass die Arbeitgeberin den Vorsitzenden ab dem 01.04.2018 nach EG 14 zu vergüten habe, blieben vor dem Arbeitsgericht und vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Es gehe nicht um eine Umgruppierung, d. h. um die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Entgeltschema. Vielmehr gehe es um die individualrechtlich zu beurteilende Frage, welche Vergütung dem Betriebsratsvorsitzenden bei betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG) zustehe. Traf es insoweit zu, dass dem Vorsitzenden wie von ihm behauptet, der damalige Geschäftsführer im November 2013 mündlich gesagt habe, dass die Zuweisung der Tätigkeit in der SI nur für zwei Jahre erfolge und er danach wieder Abteilungsleiter FK-U sein solle? Und wenn dies zutreffen sollte, ist diese Zusage wirksam oder aber eine verbotene und damit unwirksame Begünstigung (§ 78 Satz 2 BetrVG) des Vorsitzenden? Bei der Beantwortung dieser individualrechtlichen Fragen aus dem Rechtsverhältnis von Arbeitgeberin und Vorsitzenden besteht kein Recht zur Mitbeurteilung gemäß § 99 BetrVG durch den Betriebsrat. Diese Fragen sind in dem Individualverfahren vor der 7. Kammer zu klären. Diesen Termin wird das Gericht mit einer gesonderten Pressemitteilung ankündigen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Quelle: LAG Düsseldorf

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Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg wegen fehlender Veröffentlichung der Begründung unwirksam

Das LG Stuttgart hält die Mietpreisbegrenzungsverordnung für formell unwirksam, weil es an einer notwendigen Veröffentlichung der Begründung fehlt. Die Klägerin kann sich daher nicht auf Mietpreisbremse berufen (Az. 13 S 181/18).

Mietpreisbremse

Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg wegen fehlender Veröffentlichung der Begründung unwirksam

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 13.03.2019 zum Urteil 13 S 181/18 vom 13.03.2019 (rkr)

Urteil zur Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg – Klägerin kann sich nicht auf Mietpreisbremse berufen

Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat am 13.03.2019 unter Vorsitz des Vizepräsidenten des Landgerichts Christoph Haiß das Urteil in einem Berufungsverfahren verkündet, in dessen Rahmen über die Wirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Baden-Württemberg zu entscheiden war. Die Kammer hält die baden-württembergische Mietpreisbegrenzungsverordnung für formell unwirksam, weil es an einer notwendigen Veröffentlichung der Begründung fehle.

Erwägungen der Kammer

Eine Veröffentlichung der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung sei erforderlich, um die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar zu machen, weshalb die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet gelten solle. Die Begründung der Verordnung diene zudem dem Grundrechtsschutz der Vermieter. Diese seien durch die Mietpreisbremse in der ökonomischen Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Betroffene Vermieter seien ohne Zugriff auf die vollständige Begründung aber nicht im Stande, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen. Spiegelbildlich seien auch die zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verordnung berufenen Zivilgerichte nur dann in der Lage, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu befinden, wenn ihnen die Parteien den nötigen Prozessstoff vortragen können.

Bisherige Praxis des Landes genüge Anforderungen an eine Veröffentlichung nicht

Das Land Baden-Württemberg war dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren als Streithelfer beigetreten. Das Land hat die Auffassung vertreten, dass die Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung der Öffentlichkeit ausreichend zugänglich gemacht worden sei. Dem folgte die Kammer nicht. Insbesondere reiche es nach Auffassung der Kammer nicht aus, dass die fragliche Begründung auf Anfrage herausgegeben wurde.

Hintergrund und Folgen des Urteils

Am 29. September 2015 hat die Landesregierung die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg erlassen. Die Landesregierung wurde auf Grundlage der bundesgesetzlichen Mietpreisbremse des § 556d BGB zum Erlass der Verordnung ermächtigt. Die Landesverordnung legt in Baden-Württemberg Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt fest, in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf. Unmittelbare Folge des Urteils ist, dass sich die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits auf die Mietpreisbremse nicht berufen kann. Sofern weitere Gerichte der Auffassung der Kammer folgen, sind von der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart sämtliche Mietverhältnisse im Land betroffen, die in einem Gebiet liegen, in dem die Mietpreisbremse des § 556d BGB nach der aktuellen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Anwendung findet.

Urteil rechtskräftig – Revision nicht zugelassen

Das Urteil ist rechtskräftig. Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen. Insbesondere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere keine Entscheidung des Revisionsgerichts, so die Kammer. Die Annahme einer Pflicht zur Veröffentlichung der Begründung nach § 556d Absatz 2 BGB entspreche der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur.

Gang des Verfahrens

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Stuttgart mit Urteil vom 30. Oktober 2018 (Az. 35 C 2110/18) festgestellt, dass die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg mangels hinreichender Begründung und mangels Veröffentlichung der Begründung unwirksam sei. Die 13. Zivilkammer hat sich damit im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen. Anders als das Amtsgericht hat die Kammer ihre Entscheidung indes nicht auf eine unzureichende Begründung der Verordnung gestützt, sondern nur auf eine fehlende Veröffentlichung der Begründung.

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Aufsichtspflichten bei fahrradfahrendem 5-jährigem Kind

Das AG Augsburg wies darauf hin, dass die Aufsichtspflicht dann erfüllt ist, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage – also unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, der zur Rechtsgutsverletzung führenden Situation sowie der Zumutbarkeit – vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann (Az. 73 C 4417/17).

Aufsichtspflichten bei fahrradfahrendem 5-jährigem Kind

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 18.03.2019 zum Urteil 73 C 4417/17 vom 24.01.2018 (rkr)

Der Kläger begehrte vom Beklagten Schadenersatz für die Beschädigung seines Pkw.

Der Kläger hatte seinen Pkw ordnungsgemäß auf der Straße geparkt. Auf beiden Seiten der Fahrbahn befand sich ein Gehweg, mit einer Breite von ca. 90 cm. Der 5-jährige Sohn des Beklagten fuhr mit seinem mit Scheibenbremsen ausgestatteten Mountainbike auf der Straße hinter seinem älteren Bruder und vor dem Beklagten. Der Beklagte rief dem 5-jährigen Sohn noch etwas wie „Pass auf“ zu. Aus Unachtsamkeit fuhr der 5-jährige Sohn jedoch gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers und verursachte hierdurch einen Sachschaden in Höhe von ca. 2.000 Euro bis 3.000Euro.

Das Amtsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen, da eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 BGB) des beklagten Vaters nicht vorlag.

Die Aufsichtspflicht ist dann erfüllt, wenn der Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung alles getan hat, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in seiner Lage – also unter Berücksichtigung von Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen, der zur Rechtsgutsverletzung führenden Situation sowie der Zumutbarkeit – vernünftiger- und billigerweise verlangt werden kann. Die Aufsicht ist also insbesondere dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen und dient dazu, die durch kindestypisches Verhalten entstehenden Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren zu verhindern.

Für Eltern bedeutet dies, dass sie ihren Kindern ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und mit ihnen einüben müssen, sowie eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall zu gewährleisten haben.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Aufsichtspflicht nicht als verletzt an, weil der Beklagte nicht sofort und unmittelbar eingreifen konnte. Das Gericht hat hierbei insbesondere berücksichtigt, dass das Kind ein geübter Radfahrer ist, da die Familie viel Fahrrad fährt. Auch kannte das Kind die Örtlichkeit. Durch das mit Scheibenbremsen ausgestattete Fahrrad konnte das Kind sogar schneller bremsen als mit Felgenbremsen. Es handelte sich nach Ansicht des Gerichts um ein „Augenblicksversagen“ des Kindes.

Zwar sieht § 2 Abs. 5 StVO vor, dass Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit Fahrrädern den Gehweg zu benutzen haben, jedoch war dieser Umstand vorliegend nicht einschlägig. Ein Kind darf nämlich – in Begleitung eines Erwachsenen – die Straße benutzen, wenn im konkreten Fall das Befahren des Gehwegs gefährlicher wäre als die Benutzung der Straße. Dies sah das Gericht vorliegend als gegeben an, da eine Gefährdung durch ein Abrutschen von der Bordsteinkante bestand und aufgrund der Breite des Gehwegs kein Spielraum für Lenk- und Ausweichmanöver bleibt, wenn Fahrzeuge geparkt sind. Hinzu kommen von den Fahrzeugen auf den Gehweg überstehende Außenspiegel sowie von den Grundstücken auf den Gehweg hineinragende Ausbuchtungen/Sträucher.

Darüber hinaus ist Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 StVO, fahrradfahrende Kinder vor schnelleren Verkehrsteilnehmern zu schützen. Der Kläger ist daher nicht vom Schutzbereich des § 2 Abs. 5 StVO umfasst, nachdem sein Fahrzeug auf dem, dem fließenden Verkehr dienenden, Fahrstreifen stand.

Die gegen das Endurteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen. Das Endurteil des Amtsgerichts ist daher rechtskräftig.

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Doppeltes Arbeitslosengeld für Grenzgänger?

Die Bundesagentur für Arbeit darf im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld nur auf deutsches Arbeitslosengeld anrechnen, wenn beide Ansprüche auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhen. So das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 AL 144/18).

Doppeltes Arbeitslosengeld für Grenzgänger?

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.03.2019 zum Urteil L 9 AL 144/18 vom 14.03.2019

Die Bundesagentur für Arbeit darf im EU-Ausland bezogenes Arbeitslosengeld nur auf deutsches Arbeitslosengeld anrechnen, wenn beide Ansprüche auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhen.

Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat am 14.03.2019 (Az. L 9 AL 144/18) ein Urteil des Sozialgerichtes Duisburg betreffend den Fall eines sog. echten Grenzgängers bestätigt.

Der Kläger geht seit Jahren Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrt aber täglich an seinen deutschen Wohnort zurück. Zuletzt bezog er von April 2014 bis Mai 2015 niederländisches Arbeitslosengeld. Zwischen Juni 2015 und November 2016 war er erneut in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte ab. Zwar erfülle der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit, allerdings müsse von der Anspruchsdauer die Dauer des niederländischen Arbeitslosengeldbezuges abgezogen werden, sodass sich kein Anspruch ergebe.

Dem hat nun auch das LSG widersprochen. Entscheide sich ein echter Grenzgänger zu einem Antrag in Deutschland, sei anhand des SGB III zu prüfen, ob er innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Rahmenfrist finde stets ihre Grenze in dem Ende einer früheren Rahmenfrist. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sich diese nach deutschem oder niederländischem Recht gerichtet habe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruches auf niederländisches Arbeitslosengeld geführt hätten, daher nicht erneut zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei für den Anspruch nach deutschem Recht lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten.

Dies verletze auch nicht das Verbot des Zusammentreffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit in Art. 10 der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004), weil das gewährte und das begehrte Arbeitslosengeld zwar Leistungen gleicher Art seien.

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Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgelegt

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (19/8285) vorgelegt. Ziel des Entwurfs ist es, die Fachkräftesicherung „durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu flankieren“.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgelegt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.03.2019

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ( 19/8285 ) vorgelegt. Ziel des Entwurfs ist es, die Fachkräftesicherung „durch eine gezielte und gesteuerte Zuwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu flankieren“.

Der Vorlage zufolge sollen künftig alle Fachkräfte, die über einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation verfügen, in den entsprechenden Berufen in Deutschland arbeiten können. Die Beschränkung auf besonders vom Fachkräftemangel betroffene „Engpassberufe“ soll entfallen. Auch auf die Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommen, soll bei Fachkräften im Grundsatz verzichtet werden, allerdings verbunden mit der Möglichkeit, bei Veränderungen des Arbeitsmarktes die Vorrangprüfung kurzfristig wieder einzuführen.

Für Fachkräfte mit Berufsausbildung soll zudem die Möglichkeit zur befristeten Einreise zur Arbeitsplatzsuche analog zur Regelung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung geschaffen und für fünf Jahre befristet erprobt werden. Zudem soll laut Entwurf der Aufenthalt zu ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige mit im Ausland abgeschlossener Berufsbildung erweitert und attraktiver gestaltet werden.

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Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den „Brexit“

Zu dem vom BMJV vorgelegten Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union hat die BRAK Stellung genommen.

Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den „Brexit“

BRAK, Mitteilung vom 14.03.2019

Zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union hat die BRAK kritisch Stellung genommen.Das Vereinigte Königreich wird voraussichtlich mit Ablauf des 29.3.2019 aus der EU ausscheiden. In der Anlage des EuRAG ist daher das Vereinigte Königreich – dort als „Großbritannien“ bezeichnet – zu streichen und stattdessen in die Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO aufzunehmen. Die BRAK hat keine Bedenken, für den Fall eines „harten Brexits“ die Verordnung um Advocates, Barristers und Solicitors aus dem Vereinigten Königreich zu ergänzen; denn in diesem Fall handelt es sich um Angehörige eines WHO-Mitgliedstaates, die einen Beruf i. S. v. § 206 I BRAO ausüben.Allerdings sieht die BRAK bisher nicht berücksichtigten weiteren Regelungsbedarf: Ungeklärt ist nämlich die Rechtsstellung niedergelassener europäischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das Recht erworben haben, ihren Beruf in Deutschland auszuüben. Dies betrifft Kolleginnen und Kollegen, die nach Art. 2 I EuRAG, Art. 11 ff. EuRAG oder Art. 16 ff. EuRAG in Deutschland praktizieren. Der Regelungsbedarf besteht unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen zustande kommt. Denn die betroffenen Gruppen würden entweder schon nach dem jetzigen Abkommensentwurf keinen Bestandsschutz genießen oder das EuRAG als Grundlage für ihre Mitgliedschaft in einer deutschen Rechtsanwaltskammer entfiele, ohne dass es aber eine Rechtsgrundlage für den Widerruf der Mitgliedschaft gäbe.

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