Höhere Zuschüsse für Auszubildende

Das Bundeskabinett hat am 13.03.2019 das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes beschlossen. Mit dem Gesetz werden die Bedarfssätze und Freibeträge erhöht, die Regelungen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert.

Höhere Zuschüsse für Auszubildende

Kabinett beschließt Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

BMAS, Pressemitteilung vom 13.03.2019

Das Bundeskabinett hat am 13.03.2019 das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes beschlossen. Mit dem Gesetz werden die Bedarfssätze und Freibeträge erhöht, die Regelungen vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Wir haben uns in der Bundesregierung vorgenommen, für eine zeitgemäße Bildungsfinanzierung zu sorgen. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes gehen wir hierfür einen weiteren Schritt. Dabei erhöhen wir nicht nur die Bedarfssätze und stocken dadurch die finanzielle Unterstützung auf, sondern wir machen die Regelungen auch einfacher, transparenter und gerechter. Wir brauchen aber noch mehr. Deshalb haben wir in der Koalition verabredet, eine Mindestausbildungsvergütung zu schaffen. Diese muss sich an den Durchschnitt der tarifvertraglichen Ausbildungsvergütungen anlehnen, anstatt sich an fiktiven Zahlen zu orientieren. Deutschland braucht Fachkräfte. Der Schlüssel dazu liegt in einer guten, zukunftsorientierten Berufsausbildung und in deren angemessenen Vergütung.“

Das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes im Detail:

Auszubildende in betrieblicher und außerbetrieblicher Berufsausbildung haben unter bestimmten Voraussetzungen während ihrer Ausbildung Anspruch auf die Sicherung ihres Lebensunterhalts durch die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bzw. das Ausbildungsgeld (Abg). Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge: Die Anhebungen aus dem 26. Änderungsgesetz zum BAföG werden auf das SGB III übertragen. Davon profitieren Auszubildende, die Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld haben. Insbesondere die Pauschalen für Unterkunftskosten werden signifikant angehoben.
  • Vereinfachung der Bedarfssatzstruktur: Die Bedarfssätze von BAB und Abg werden stärker vereinheitlicht und eine Vielzahl an unterschiedlichen Sonderregelungen beseitigt, für die Unterstützung des Einzelnen kommt es dadurch zu Verbesserungen.
  • Erhöhung und einfachere Ausgestaltung des Ausbildungsgeldes: Wer im Eingangsverfahren bzw. im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder an vergleichbaren Maßnahmen anderer Träger teilnimmt, bekommt künftig ebenfalls mehr Geld. Unterschiede in der Höhe während des Ausbildungszeitraumes werden abgeschafft. Darüber hinaus wird der Bedarfssatz bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen einer Unterstützten Beschäftigung deutlich erhöht.

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Einheitlicher Schutz für Whistleblower in der ganzen EU beschlossen

Neue Vorschriften garantieren Hinweisgebern, die Verstöße gegen das EU-Recht melden (Whistleblowern) in Zukunft einheitlich in der ganzen EU hohe Standards für ihren Schutz. Die EU-Kommission hat die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten am 12.03.2019 begrüßt.

Einheitlicher Schutz für Whistleblower in der ganzen EU beschlossen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.03.2019

Neue Vorschriften garantieren Hinweisgebern, die Verstöße gegen das EU-Recht melden (Whistleblowern) in Zukunft einheitlich in der ganzen EU hohe Standards für ihren Schutz. Die EU-Kommission hat die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten am 12.03.2019 begrüßt. „Hinweisgeber tun das Richtige für die Gesellschaft und sollten von uns geschützt werden, damit sie dafür nicht bestraft, entlassen, degradiert oder vor Gericht verklagt werden“, sagte der Erste Vizepräsident Frans Timmermans.

„Die neuen EU-weiten Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern dienen genau diesem Zweck und werden dafür sorgen, dass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht in vielen Bereichen sicher melden können. Dies wird Betrug, Korruption, Steuervermeidung durch Unternehmen sowie Schädigungen der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bekämpfen helfen. Wir fordern die Mitgliedstaaten auf, ausgehend von diesen Prinzipien umfassende Rahmenbedingungen für den Schutz von Hinweisgebern zu schaffen“, so Timmermans weiter.

Věra Jourová, Kommissarin für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, fügte hinzu: „Skandale wie Dieselgate oder die Panama Papers und die Enthüllungen rund um Cambridge Analytica haben uns klargemacht, wie sehr Hinweisgeber dabei helfen, rechtswidrige Handlungen, die dem öffentlichen Interesse und unserem Wohl schaden, aufzudecken. Wir müssen diese mutigen Menschen‚ die illegale Machenschaften ans Licht bringen, unterstützen und schützen. Ich freue mich, dass wir uns auf ein ausgewogenes System geeinigt haben, mit dem Arbeitgeber ermutigt werden, Probleme intern zu lösen, Hinweisgeber aber gleichzeitig die Möglichkeit erhalten, sich an Behörden zu wenden, ohne Angst vor Vergeltung haben zu müssen.“

Die neuen Vorschriften decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab, unter anderem die Geldwäschebekämpfung, die Unternehmensbesteuerung, den Datenschutz, den Schutz der finanziellen Interessen der Union, die Lebensmittel- und Produktsicherheit sowie den Umweltschutz und die nukleare Sicherheit. Überdies steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Vorschriften auf andere Bereiche auszuweiten. Die Kommission empfiehlt ihnen, ausgehend von diesen Prinzipien umfassende Rahmenbedingungen für den Schutz von Hinweisgebern zu schaffen.

  • Klare Meldeverfahren und Pflichten für Arbeitgeber: Mit den neuen Vorschriften wird ein System von sicheren Kanälen für die Meldung von Missständen sowohl innerhalb einer Organisation als auch an Behörden geschaffen.
  • Sichere Meldekanäle: Hinweisgeber werden ermutigt, Missstände zunächst intern zu melden, wenn der Verstoß, den sie aufdecken möchten, innerhalb ihrer Organisation wirksam angegangen werden kann und sie keine Vergeltungsmaßnahmen riskieren. Je nach den Umständen im jeweiligen Fall können sie sich auch direkt an die zuständigen Behörden wenden. Wenn nach der Meldung an die Behörden keine geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, eine drohende oder offenkundige Gefahr für das öffentliche Interesse zu erkennen ist oder eine Meldung an die Behörden keine Option wäre, z. B. weil die betreffenden Behörden und der Straftäter Absprachen getroffen haben, können Hinweisgeber mit ihren Informationen an die Öffentlichkeit gehen und hierfür auch die Medien nutzen. Dies bietet Hinweisgebern Schutz, wenn sie als Quellen für investigativen Journalismus dienen.
  • Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen und wirksamer Schutz: Die Vorschriften schützen Hinweisgeber vor Kündigungen, Zurückstufungen und anderen Repressalien. Ferner werden die nationalen Behörden verpflichtet, die Bürgerinnen und Bürger über die Verfahren zur Meldung von Missständen und über den bestehenden Schutz zu informieren. Darüber hinaus werden Hinweisgeber in Gerichtsverfahren geschützt.

Nächste Schritte

Diese vorläufige Einigung muss nun sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat förmlich gebilligt werden.

Hintergrund

Der Schutz von Hinweisgebern ist in der EU derzeit uneinheitlich geregelt. Die meisten EU-Länder gewähren nur teilweisen Schutz in bestimmten Wirtschaftszweigen oder für gewisse Kategorien von Arbeitnehmern.

Die Kommission hat sich im November 2016 auf dem zweiten jährlichen Kolloquium über die Grundrechte zum Thema „Medienvielfalt und Demokratie“ verpflichtet, Hinweisgeber zu schützen, die Journalisten als Quelle dienen. Im April 2018 legte die Kommission einen Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vor. Diesem Entwurf war eine Mitteilung beigefügt, in der dargelegt wurde, wie Hinweisgeber in Europa allgemein besser geschützt werden können.

Darüber hinaus wird mit der Stärkung des Hinweisgeberschutzes auch die Zusage der Kommission eingelöst, sich stärker auf die Durchsetzung des EU-Rechts zu konzentrieren, wie in ihrer Mitteilung zum EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung aus dem Jahr 2016 angekündigt.

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Keine gesetzliche Grundlage für Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“

Das VG Hannover untersagt dem Land Niedersachsen, die amtlichen Kennzeichen eines jeden vom Antragsteller und Kläger geführten Fahrzeuges zu erfassen (Az. 7 A 849/19).

Keine gesetzliche Grundlage für Verkehrsüberwachung mittels „Section Control“

VG Hannover, Pressemitteilung vom 12.03.2019 zum Urteil 7 A 849/19 vom 12.03.2019

Gericht untersagt dem Land Niedersachsen, die amtlichen Kennzeichen eines jeden vom Antragsteller und Kläger geführten Fahrzeuges zu erfassen.

Die 7. Kammer hat am 12. März 2019 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie einer Klage stattgeben, mit denen der Antragsteller und Kläger begehrte, dass das Land Niedersachsen es unterlässt, Geschwindigkeitskontrollen hinsichtlich der von ihm geführten Fahrzeuge mittels der Anlage „Section Control“ auf der B6 in Laatzen zwischen den Anschlussstellen Gleidingen und Laatzen durchzuführen.

Durch „Section Control“ werden die Kfz-Kennzeichen aller in dem überwachten Abschnitt einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Auch wenn diese beim 2,2 km entfernten Ausfahren im sog. Nichttrefferfall gelöscht werden, bedarf es für deren Erfassung – sowohl im sog. Treffer- als auch im sog. Nichttrefferfall – einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

Mit der Erfassung wird in das verfassungsrechtlich garantierte informationelle Selbstbestimmungsrecht eingegriffen. Für einen solchen Eingriff bedarf es stets – auch ungeachtet der jeweiligen Schwere des Eingriffs – einer gesetzlichen Grundlage. Dass „Section Control“ sich noch im Probebetrieb befindet, ändert hieran nichts. Dies folgt auch aus dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 zur automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle zum Abgleich mit dem Fahndungsbestand.

An einer solchen gesetzlichen Grundlage fehlt es hier. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass im Niedersächsischen Landtag ein entsprechender Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Polizeirechts (LT-Drs. 18/850) eingebracht ist, in dem mit § 32 Abs. 8 NPOG-E eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.

Ob eine solche Rechtsgrundlage in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen fällt oder der Bundesgesetzgeber tätig werden müsste, lässt die Kammer dahingestellt, da jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt weder auf Bundes- noch auf Landesgesetzesebene eine Ermächtigungsgrundlage existiert.

Der Antragsteller und Kläger muss einen Eingriff in seine Rechte auch nicht während eines Probebetriebes von „Section Control“ hinnehmen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgt, dass die Exekutive nicht selbst so handeln darf, als hätte der Gesetzgeber sie hierzu schon ermächtigt. Der Staat ist auch nicht zwingend auf „Section Control“ angewiesen. Er kann die Verkehrsüberwachung bis zur Schaffung einer Rechtsgrundlage auch auf andere Weise durchführen.

Das Land Niedersachsen kann hinsichtlich des Eilverfahrens in die Beschwerde gehen. Die 7. Kammer hat im Klageverfahren die Berufung zugelassen.

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Old English Bulldog – Keine eigenständige Hunderasse

Der Hund „Kalle“ weist keine wesentlichen Züge eines „American Bulldog“ auf und ist deshalb keine Kreuzung von sog. Hunden bestimmter Rasse, die besonderen Anforderungen unterliegen. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 5 A 1210/17).

Old English Bulldog – Keine eigenständige Hunderasse

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.03.2019 zum Urteil 5 A 1210/17 vom 12.03.2019

Der Hund „Kalle“ aus Sankt Augustin weist keine wesentlichen Züge eines „American Bulldog“ auf und ist deshalb keine Kreuzung von sog. Hunden bestimmter Rasse, die besonderen Anforderungen unterliegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit am 12.03.2019 verkündetem Urteil entschieden und damit anders als in erster Instanz das Verwaltungsgericht Köln der Klage der Klägerin stattgegeben.Die Klägerin und die beklagte Stadt Sankt Augustin stritten um die Frage, ob es sich bei dem Hund „Kalle“, den die Klägerin von den Züchtern als „Old English Bulldog“ erworben hat, um einen Hund bestimmter Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes handelt. Hunde bestimmter Rasse weisen aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale ein im Vergleich zu anderen großen Hunden höheres Gefährdungspotential auf. Für ihre Haltung und den Umgang mit ihnen gelten deshalb besondere gesetzliche Anforderungen (etwa Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung, erweiterte Leinenpflicht, Maulkorbzwang). Zu den Hunden bestimmter Rasse gehören unter anderem Hunde der Rassen „Bullmastiff“ und „American Bulldog“ und deren Kreuzungen. Nachdem die Klägerin den Erwerb des Hundes bei der Stadt Sankt Augustin angezeigt hatte, stufte diese das Tier als Hund bestimmter Rasse ein. Hunde vom Typ „Old English Bulldog“ seien als Kreuzung aus den Rassen „English Bulldog“, „Bullmastiff“, „American Bulldog“ und „Pitbull Terrier“ hervorgegangen. Da der Hund der Klägerin nach den Feststellungen des Kreisveterinäramtes wesentliche äußere Merkmale eines „American Bulldog“ aufweise, handele es sich um einen Mischling dieser Rasse. Demgegenüber war die Klägerin der Auffassung, Hunde der Züchtung „Old English Bulldog“ bildeten eine eigenständige Rasse und könnten daher nicht mehr als Kreuzung anderer Rassen angesehen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis der Klägerin recht gegeben. Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Hund der Klägerin keine wesentlichen Züge eines „American Bulldog“ aufweise. Dies sei erforderlich, um von einer Kreuzung von Hunden bestimmter Rassen nach dem Landeshundegesetz auszugehen. Dahinstehen könne hingegen, ob Hunde der Züchtung „Old English Bulldog“ nach heutigem Stand von Wissenschaft und Praxis eine eigenständige Rasse im biologisch-zoologischen Sinn darstellten. Der „Old English Bulldog“ sei jedenfalls keine eigenständige Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes NRW. Zwar sei es grundsätzlich ausgeschlossen, reinrassige Hunde einer bestimmten Rasse gleichzeitig als Kreuzungen anderer Rassen anzusehen und nach den für diese maßgeblichen Vorschriften zu behandeln. Das gelte aber nicht für solche Rassen, die der Landesgesetzgeber bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes im Jahr 2003 nicht als eigenständige Rasse eingeordnet habe. Anderenfalls entschiede letztlich die Definition neuer Rassen durch private Interessenverbände über die Anwendungsreichweite des Gesetzes. Die im Gesetz zugrunde gelegte Unterscheidbarkeit von Hunden nach Rassezugehörigkeit sei nicht dynamisch zu verstehen, sondern knüpfe statisch an einen vom Gesetzgeber vorgefundenen Bestand an Hunderassen an. Dabei definiere das Gesetz die in ihm genannten Rassen nicht selbst, sondern greife auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch Zuchtverbände zurück. Die Züchtung „Old English Bulldog“ sei relativ neu und verfüge erst seit dem 1. Januar 2014 über eine Rasseanerkennung durch den amerikanischen Zuchtverband United Kennel Club. Angesichts dessen sei nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Hunde bei Inkrafttreten des Landeshundegesetzes bereits als eigene Rasse wahrgenommen habe.

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Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. So entschied das BAG (Az. 1 ABR 48/17).

Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal

BAG, Pressemitteilung vom 12.03.2019 zum Beschluss 1 ABR 48/17 vom 12.03.2019

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.

Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.

Die Vorinstanzen haben die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Nach § 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz muss der Betriebsrat vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich.

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Gebrauchtwagenkauf – Mängelhaftung des Verkäufers

Kauft man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen, kann die sog. „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber auch nicht ganz klar, wer der Vertragspartner ist. Ein solcher Fall wurde vor dem OLG Oldenburg verhandelt (Az. 1 U 28/18).

Gewährleistungshaftung

Gebrauchtwagenkauf – Mängelhaftung des Verkäufers

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 12.03.2019 zum Urteil 1 U 28/18 vom 08.11.2018

Wenn man von einem Privatmann einen Gebrauchtwagen kauft, kann die sog. „Gewährleistungshaftung“ für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Kauft man einen Gebrauchtwagen von einem Händler, geht das dagegen nicht. Manchmal ist aber auch nicht ganz klar, wer der Vertragspartner ist. Ein solcher Fall wurde vor Kurzem vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg verhandelt.Der Kläger, ein Mann aus dem Kreis Kleve, hatte im Internet eine Anzeige eines Osnabrücker Autohauses gesehen. Ein VW Multivan wurde dort zum Preis von rund 15.000 Euro angeboten. Im Kopf der Anzeige war der Name des Autohauses genannt. Im Kleingedruckten fand sich der Hinweis, das Fahrzeug werde „im Kundenauftrag angeboten“. Der Kläger – der nicht perfekt Deutsch sprach – wurde sich bei der ersten Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Händler einig, dass der Auspuff und die Dichtungen noch repariert werden sollten. Dies versprach der Händler zu übernehmen. Eine Woche später kam es zur Vertragsunterzeichnung beim Händler. Als Verkäufer war eine Privatperson aufgeführt, mit deren Nachnamen der Autohändler auch unterschrieb. Außerdem wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart.

Kurze Zeit später zeigte sich ein Motorschaden, den der Kläger zunächst für 2.700 Euro reparieren ließ. Der Mangel trat aber erneut auf. Jetzt verlangte der Kläger vom Händler die Reparaturkosten von 2.700 Euro sowie eine neue Reparatur. Der Händler winkte ab und verwies darauf, dass er gar nicht Vertragspartei sei, sondern eine Privatperson. Deshalb habe auch die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen werden können. Das Landgericht Osnabrück gab ihm Recht und wies die Klage ab.

Vor dem Oberlandesgericht Oldenburg hatte der Kläger Erfolg. Auf seine Berufung hin wurde ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der Senat wies darauf hin, dass der Händler sich nicht darauf berufen dürfe, gar nicht Vertragspartei zu sein – und damit auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss. Denn er habe nicht deutlich gemacht, nicht in eigenem Namen handeln zu wollen. Durch die Nutzung seines Firmennamens an prominenter Stelle auf dem Internetinserat, sein Auftreten als derjenige, der für die Mängel am Auspuff und den Dichtungen einstehen wolle, und die Unterzeichnung mit dem Namen, der auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt war, habe er den Eindruck erweckt, auch der Verkäufer zu sein. Hieran müsse er sich festhalten lassen. Der Hinweis auf den Kundenauftrag im Kleingedruckten reiche nicht. Zwar könne man als Vertreter eines anderen sich auch für diesen und in dessen Namen verpflichten, dies müsse aber für den Kunden deutlich sein. Sonst ist man selbst Vertragspartner. Im Bürgerlichen Gesetzbuch aus dem Jahr 1900 heißt es hierzu etwas sperrig: „Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.“ (§ 164 Abs. 2 BGB). Man ist also selbst verpflichtet.

Nach einem Hinweis des Senats auf diese Rechtslage hat der Händler noch im Termin den Anspruch anerkannt.

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Pfandbriefdeckung nach dem Brexit

Die Deckungsfähigkeit von deutschen Pfandbriefen soll auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU mit britischen Werten möglich bleiben. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen (19/8005) vor.

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

Pfandbriefdeckung nach dem Brexit

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.03.2019

Die Deckungsfähigkeit von deutschen Pfandbriefen soll auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union mit britischen Werten möglich bleiben. Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen ( 19/8005 ) vor. Wie die Bundesregierung erläutert, ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Brexit und dem Ausscheiden aus dem Europäischen Wirtschaftsraum als Drittstaat zu behandeln. Im Bereich des Pfandbriefrechts würde dies bedeuten, dass keine Indeckungnahme von Werten im Vereinigten Königreich mehr möglich wäre.

Das Vereinigte Königreich soll daher in den Kreis von Drittstaaten aufgenommen werden, in denen Deckungswerte möglich sind, um den Pfandbriefbanken weiterhin eine bessere Diversifizierung der Deckungsmasse zu ermöglichen. Zu diesen Drittländern gehören unter anderem Japan, Kanada, die Schweiz und die USA.

Außerdem sieht der Gesetzentwurf Änderungen an den im vergangenen Jahr beschlossenen Ausnahmen bei der Prospektpflicht für die Herausgabe von Wertpapieren vor. Bisher entfiel die Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren bei einem Volumen bis acht Millionen Euro, bei Banken bis fünf Millionen Euro. Dieser Schwellenwert für die Ausnahme von der Prospektpflicht soll auf acht Millionen Euro vereinheitlicht werden.

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Schutz alter Menschen vor der (Eigenbedarfs-)Kündigung ihres Mietverhältnisses gestärkt

Das LG Berlin entschied, dass Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können. Das als Härtegrund eingewandte hohe Alter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters bei nicht auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruhenden Kündigungen durch den Vermieter in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses (Az. 67 S 345/18).

Mietrecht

Schutz alter Menschen vor der (Eigenbedarfs-)Kündigung ihres Mietverhältnisses gestärkt

LG Berlin, Pressemitteilung vom 12.03.2019 zum Urteil 67 S 345/18 vom 12.03.2019

In einem am 12.03.2019 verkündeten und mündlich begründeten Urteil hat die u. a. für Berufungen in Wohnraumsachen zuständige 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass Mieter vom Vermieter allein unter Berufung auf ihr hohes Lebensalter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen können.Die Parteien des Rechtsstreits streiten über die Räumung und Herausgabe einer von den mittlerweile 87- und 84-jährigen Beklagten im Jahre 1997 von den Rechtsvorgängern der Klägerin angemieteten Wohnung. Die Klägerin erklärte im Jahre 2015 die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter Verweis auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort der Mietsache und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.Das Amtsgericht Mitte hat die von der Klägerin erhobene Räumungsklage mit einem am 26. Oktober 2018 verkündeten Urteil, Az. 20 C 221/16, abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass den Beklagten gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zustehe.

Die Kammer hat es dabei dahinstehen lassen, ob die von den Beklagten behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich derartig erheblich sind wie vom Amtsgericht angenommen. Die beklagten Mieter hätten sich berechtigt darauf berufen, dass der Verlust der Wohnung – unabhängig von dessen gesundheitlichen und sonstigen Folgen – für Mieter hohen Alters eine „Härte“ i. S. d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeute. Die Vorschrift sei mit Blick auf den durch Art. 1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegen. Die Richter der Zivilkammer 67 haben es dabei dahinstehen lassen, ab welchem Alter sich Mieter auf den Härtegrund „hohen Alters“ berufen können, da das Lebensalter der bereits zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über 80-jährigen Beklagten nach sämtlichen in Betracht zu ziehenden Beurteilungsmaßstäben hoch sei.

Die Kammer hat gleichzeitig befunden, dass das als Härtegrund eingewandte hohe Alter des Mieters auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters bei nicht auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruhenden Kündigungen durch den Vermieter in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses gebiete. Eine Interessenabwägung zu Gunsten des Vermieters komme grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Vermieter besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Fall des Fortbestandes des Mietverhältnisses geltend machen könne, die ein den Interessen des betagten Mieters zumindest gleichrangiges Erlangungsinteresse begründeten. Ein solches müsse in seiner Bedeutung für den Vermieter über ein gewöhnliches „berechtigtes Interesse“ zur Kündigung noch hinausgehen und an die Gründe heranreichen, die die Beendigung des Mietverhältnisses aus seiner Sicht berechtigterweise als geradezu notwendig erscheinen lassen. Ein entsprechend hohes Erlangungsinteresse könne die Klägerin aber nicht geltend machen, da die von ihr beabsichtigte Eigennutzung der Wohnung zum einen nicht auf eine ganzjährige Nutzung und zum anderen auf bloßen Komfortzuwachs und die Vermeidung unerheblicher wirtschaftlicher Nachteile gerichtet sei.

Die Kammer hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision würde eine Beschwer von über 20.000 Euro erfordern. Ob dieser Wert vorliegend erreicht ist, wäre vom Bundesgerichtshof selbst zu entscheiden.

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Zum Versicherungsschutz für ein durch Samenspende in den USA zur Welt gebrachtes Kind

In der privaten Krankenversicherung besteht kein Versicherungsschutz für ein Kind, das durch Samenspende des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten eines Versicherungsnehmers mit Hilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebracht wurde. So entschied das OLG Celle (Az. U 178/18).

Zum Versicherungsschutz für ein durch Samenspende in den USA zur Welt gebrachtes Kind

OLG Celle, Pressemitteilung vom 11.03.2019 zum Urteil 8 U 178/18 vom 28.02.2019

Kein Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung für ein Kind, das durch Samenspende des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten eines Versicherungsnehmers mit Hilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebracht wurde.

In der privaten Krankenversicherung besteht nach § 198 Abs. 1 Satz 1 VVG und den einschlägigen Versicherungsbedingungen grundsätzlich die Möglichkeit, ein neugeborenes Kind in den für einen Elternteil bestehenden Vertrag einzubeziehen, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt der Geburt mindestens drei Monate besteht und der Aufnahmeantrag innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gestellt wird (sog. Kindernachversicherung).

Nach einem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2019 (Az. 8 U 178/18) besteht diese Möglichkeit nicht für das Kind eines genetischen Vaters, der mit dem Versicherungsnehmer in gleichgeschlechtlicher Beziehung lebt, mit ihm aber weder verheiratet noch verpartnert ist.

Der Versicherungsnehmer und Kläger unterhielt bei der beklagten Versicherungsgesellschaft seit längerem eine private Krankenversicherung und lebte in gleichgeschlechtlicher Beziehung mit einem Mann, der biologischer Vater eines durch Samenspende mit Hilfe einer Leihmutter in den USA zur Welt gebrachten Kindes ist. Tags nach der Geburt erklärte der Superior Court of California den Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährten jeweils zu Eltern. Auch in der Geburtsurkunde des zuständigen Standesamtes sind der Versicherungsnehmer und dessen Lebensgefährte jeweils als Eltern des Kindes ausgewiesen.

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer entstand u. a. Streit darüber, ob das Kind in den Versicherungsvertrag einbezogen ist. Der Versicherungsnehmer beantragte vor dem erstinstanzlich zuständigen Landgericht Hildesheim (Az. 3 O 214/17) deshalb u. a. Feststellung, dass das Kind im Rahmen der Nachversicherung in seinen Versicherungsvertrag einbezogen sei.

Das Landgericht hat der darauf gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Versicherers hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts insoweit geändert. Der Kläger als Lebensgefährte des biologischen Vaters des Kindes sei auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Superior Court of California und des Inhalts der Geburtsurkunde nicht Elternteil im versicherungsrechtlichen Sinne, weshalb das Kind nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen worden sei.

Die Anerkennung der Vaterschaft durch den Versicherungsnehmer und dessen Eintragung im Geburtenregister als Mit-Elternteil habe lediglich eine beurkundende Funktion, aber keine rechtsgestaltende Wirkung für das Familienverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Kind.

Die Auslegung des Begriffs „Elternteil“ hat der genannten Senatsentscheidung zufolge nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts zu erfolgen. Wer „Elternteil“ ist, bestimme sich nach dem deutschen Abstimmungsrecht, das eine gleichgeschlechtliche Elternschaft – jedenfalls nach bestehender Gesetzeslage – nicht kenne. Das Gesetz gehe vielmehr davon aus, dass ein Kind regelmäßig eine Mutter als weiblichen Elternteil und eine männliche Person als zweiten Elternteil habe. Gleichgeschlechtliche Wunscheltern könnten dem Kind zwar eine mit der Elternschaft durch verschiedengeschlechtliche Wunscheltern sozial gleichwertige Elternschaft vermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dafür aber erforderlich, dass die Elternschaft auf Dauer angelegt und rechtlich etabliert sei (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13 [Rn.43]). Daran fehle es hier, weil der Versicherungsnehmer und der biologische Vater des Neugeborenen weder verheiratet noch verpartnert gewesen seien.

Da der Entscheidung des Superior Court keine Prüfung der Stabilität und Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Lebensgefährten vorausgegangen war, sei die Entscheidung nicht anerkennungsfähig mit der Folge, dass die hierdurch erfolgte Zuweisung der Elternstellung des Klägers zu dem Kind in Deutschland für die versicherungsrechtliche Fragestellung nicht verbindlich sei. Dieses Ergebnis – so führt der Senat in der genannten Entscheidung aus – sei nicht Ausfluss einer „unzeitgemäßen Diskriminierung“, sondern Folge der derzeitigen Gesetzeslage.

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Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister

Das VG Hannover hat der Klage einer Hundehalterin stattgegeben, mit der sie sich gegen einen Gebührenbescheid gewendet hatte, soweit dieser eine auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 NHundG betraf. Beklagte ist eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH. Diese hatte auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen (Az. 10 A 1522/17).

Keine Mehrwertsteuer auf Gebühren für Mitteilung an das zentrale Hundehalterregister

VG Hannover, Pressemitteilung vom 08.03.2019 zum Urteil 10 A 1522/17 vom 08.03.2019

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat am 08.03.2019 der Klage einer Hundehalterin stattgegeben, mit der sie sich gegen einen Gebührenbescheid gewendet hatte, soweit dieser eine auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer für eine Mitteilung an das zentrale Register nach § 16 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) betraf. Beklagte ist eine mit der Führung des Registers beauftragte GmbH. Diese hatte auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

Dies ist rechtswidrig. Die Beklagte ist nämlich selbst nicht umsatzsteuerpflichtig. Ihre Umsatzsteuerpflicht scheitert daran, dass die fragliche Tätigkeit – die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG – keine „sonstige Leistung“ im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG ist. Das Umsatzsteuerrecht erfasst insoweit nämlich ausschließlich Leistungen im wirtschaftlichen Sinne. Der Leistungsempfänger – hier der Hundehalter/die Hundehalterin – muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem „Verbrauch“ im Sinne des Mehrwertsteuerrechts führt. Der Umsatzsteuer unterliegen damit nur wirtschaftlich bedeutsame Leistungen. Daran fehlt es hier. Die Entgegennahme und Bearbeitung einer Meldung nach § 6 Abs. 1 NHundG ist für die Klägerin keine wirtschaftlich bedeutsame Leistung. Es gibt keinen Markt für derartige Leistungen, und es findet kein umsatzsteuerrechtlich relevanter „Verbrauch“ statt.

Die Beklagte kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

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