Anspruch auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch Auflösung des Kontos des Rentenempfängers

Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen eine Bank auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers. So entschied das BSG (Az. B 5 R 26/14 R).

Anspruch auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch Auflösung des Kontos des Rentenempfängers

BSG, Pressemitteilung vom 11.03.2019 zum Urteil GS 1/18 vom 20.02.2019

Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen eine Bank auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.

Dies hat der Große Senat des Bundessozialgerichts am 20. Februar 2019 entschieden (Az. GS 1/18). Ausgangspunkt des Verfahrens war der Vorlagebeschluss des 5. Senats des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 17.08.2017 – B 5 R 26/14 R).

Dieser beabsichtigte, von einem Urteil des 13. Senats (Urteil vom 24.02.2016 – B 13 R 22/15 R) abzuweichen. Während der 5. Senat die Auffassung vertrat, die Rücküberweisung von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen könne nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden sei, hatte der 13. Senat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, die Auflösung des Kontos führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs.

Der Große Senat hat die Vorlagefrage unter Verweis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung (§ 118 Absatz 3 SGB VI) im Sinne des 13. Senats beantwortet. Die Verpflichtung eines Geldinstituts, Geldleistungen zurückzuzahlen, die auf ein Konto eines Empfängers bei ihm überwiesen wurden, setzt danach nicht zwingend den Fortbestand des Empfängerkontos beim Geldinstitut voraus. Der Gesetzgeber wollte bei Schaffung des § 118 Absatz 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht nur dem Risikobereich der Rentenversicherungsträger zuweisen, sondern unter anderem auch jenem des kontoführenden Geldinstituts.

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Kein Anspruch auf Kurdisch-Unterricht an hessischen Grundschulen

Das VG Wiesbaden hat die Klage einer hessischen Grundschülerin gegen das hessische Kultusministerium auf Unterrichtung in dem kurdischen Dialekt Kurmanci zurückgewiesen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, herkunftssprachlichen Unterricht zu organisieren, bestehe nicht (Az. 6 K 1560/18).

Kein Anspruch auf Kurdisch-Unterricht an hessischen Grundschulen

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 08.03.2019 zum Urteil 6 K 1560/18 vom 08.03.2019 (rkr)

Keinen Erfolg hatte die Klage einer hessischen Grundschülerin vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen das hessische Kultusministerium auf Unterrichtung in dem kurdischen Dialekt Kurmanci (Az. 6 K 1560/18.WI).

Die Grundschülerin, deren Eltern deutsche Staatsangehörige mit kurdischen Wurzeln sind, berief sich unter anderem auf das Gleichheitsgebot: An hessischen Schulen würden auch Türkisch, Arabisch, Polnisch, Serbisch und weitere Sprachen vornehmlich aus Gastarbeiterländern unterrichtet. Weil den Kurden ein eigener Staat vorenthalten werde, würden sie nicht als eigenständiges Volk mit eigener Sprache wahrgenommen. Die hessischen Schulen hätten einen Bildungsauftrag zu erfüllen, zu dem auch die Vermittlung von Herkunftssprachen gehöre.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es im Ermessen der Schulverwaltung stehe, das Bildungsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen zu organisieren. Derzeit werde herkunftssprachlicher Unterricht an den Grundschulen in den ersten beiden Jahrgangsstufen in ein bis zwei Wochenstunden erteilt. Der herkunftssprachliche Unterricht sei nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 aber ein Auslaufmodell und werde mit dem Ausscheiden von Lehrkräften nach und nach von der staatlichen Verantwortung in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt. Eine Ungleichbehandlung mit Kindern aus Gastarbeiterländern sei dementsprechend nicht erkennbar, weil das Land Hessen gerade keine neuen Lehrkräfte in diesen Bereichen einstelle. Ein verfassungsrechtliches Gebot, herkunftssprachlichen Unterricht zu organisieren, bestehe nicht. Kurden seien auch keine nationale Minderheit, die nach dem Völkerrecht besonderen Schutz in Deutschland verdiene. Auch aus dem Recht der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich kein Anspruch auf die Schaffung von Unterrichtskapazitäten ableiten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Deutschland soll Bestimmungen zur Wohnungsbauprämie anpassen

Die EU-Kommission hat Deutschland in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert, seine Bestimmungen zur Wohnungsbauprämie anzupassen. Ihrer Ansicht nach werden Grenzgänger benachteiligt, da die jährliche Wohnungsbauprämie auf Sparleistungen im Prinzip nur Gebietsansässigen gewährt wird.

Deutschland soll Bestimmungen zur Wohnungsbauprämie anpassen

Die EU-Kommission hat Deutschland in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme aufgefordert, seine Bestimmungen zur Wohnungsbauprämie anzupassen. Ihrer Ansicht nach werden Grenzgänger benachteiligt, da die jährliche Wohnungsbauprämie auf Sparleistungen im Prinzip nur Gebietsansässigen gewährt wird. Zudem kann sie nur für den Erwerb bzw. den Bau einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden, in Deutschland belegenen Wohnung verwendet werden. Die EU-Kommission sieht darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit ( Artikel 49 AEUV und Artikel 31 des EWR-Abkommens ).

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu reagieren. Andernfalls kann die EU-Kommission den EuGH anrufen.

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Kein Anspruch auf Entschädigung für verpassten Rückflug – Informationspflichten nicht verletzt

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz bei einem verpassten Rückflug wegen Verletzung von Informationspflichten der Reiseveranstalterin. Selbst wenn ein Reiseleiter nicht erreichbar gewesen sein sollte, seien die Informationen ausreichend und eindeutig geewesen. So entschied das AG München (Az. 123 C 9082/18).

Kein Anspruch auf Entschädigung für verpassten Rückflug – Informationspflichten nicht verletzt

AG München, Pressemitteilung vom 08.03.2019 zum Urteil 123 C 9082/18 vom 05.10.2018 (rkr)

Die Klägerin enthält keine Entschädigung für den von ihr verpassten Rückflug

Das Amtsgericht München wies am 05.10.2018 die Klage gegen eine Münchner Reiseveranstalterin auf Zahlung von 1.622,97 Euro als Schadensersatz für den am 05.01.2018 in Hurghada verpassten Rückflug ab.

Die im Raum Kaiserslautern lebende Klägerin buchte für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder für 3.212 Euro eine Pauschalreise vom 24.12.2017 bis 05.01.2018 nach Hurghada.

Sie behauptet, es habe vor Ort keine Informationen über den Rückflug und den Transfer zum Flughafen gegeben. Eine Reiseleitung sei auch bei mehrfachen Versuchen nicht über die angegebenen Nummern erreichbar gewesen. Es sei an der Tafel ein Blatt Papier angeheftet gewesen, das als Abreiseinformation bezeichnet worden sei. Dort sei aufgelistet worden, dass am 05.01.2018 um 22.30 Uhr die Abholung stattfinden solle. Bereits am 02.01.2018 habe sich die Klägerin in dem vorgesehenen Ordner nach der Abflugzeit erkundigt, wonach dieser am 05.01.2018 um 22.30 Uhr sein sollte. Am Morgen des 05.01.2018 habe der Reiseleiter der Beklagten bestätigt, dass der Flug am Abend gehen würde. Am 05.01.2018 habe sich um 22.45h dann herausgestellt, dass der reguläre Heimflug bereits in der vorangegangenen Nacht erfolgt sei. Der Aushang sei zumindest sehr missverständlich gewesen. Vor der Abfahrt zum Flughafen hätte seitens der Reiseleitung geklärt werden müssen, ob noch Gäste im Hotel oder bereits auf dem Weg zum Flughafen sind.

Ein kurzfristiger Rückflug hätte 1.300 Euro pro Person gekostet. Die Klägerin und ihre Familie hätten sich entschieden vier Tage in einem Ersatzhotel zu bleiben und für 852,87 Euro zurückzufliegen. Weiter seien 50 Euro an Taxikosten zum Flughafen, 120 Euro für eine weitere Nacht in dem Ursprungshotel, 560 Euro für vier Übernachtungen in dem Ersatzhotel sowie Taxikosten von 50 Euro zu dem Ersatzhotel angefallen.

Die Beklagte trägt vor, sie habe in den Reiseunterlagen folgenden Hinweis erteilt: „Hinweis zur Rückflugbestätigung: Diese erfolgt durch ihre Reiseleitung. Bitte beachten Sie die Informationen in den Infomappen oder an den Infotafeln im Hotel bzw. kontaktieren Sie ihre Reiseleitung 1-2 Tage vor Rückflug“. Es seien im ausgehändigten Infoblatt die Kontaktdaten der rund um die Uhr erreichbaren örtlichen Agentur der Beklagten mitgeteilt worden. Aus der Abreiseinformation ergebe sich eindeutig, wann die Abholung erfolgen sollte: Aus der Liste sei die Flugnummer und die Abflugzeit 2:15 Uhr zu ersehen gewesen, wie sie bereits in der ursprünglichen Buchungsbestätigung gestanden sei. In der ersten Zeile werde klargestellt „Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag“. Da der Flug am 05.01.2018 um 2:15 Uhr stattfand, sei damit hinreichend klargemacht, dass die Abholung am Vortag um 22.30 Uhr erfolgen sollte.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht.

„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Informationspflichten der Beklagten. Aus der von der Beklagten vorgelegten Buchungsbestätigung geht hervor, dass der Rückflug für die Klägerin und die Mitreisenden von Hurghada nach Frankfurt am 05.01.2018 (…) um 2:15 Uhr stattfindet. (…) Der von der Klägerin erwähnte Ordner aus der sich eine Abflugzeit am 05.01.2018 um 22:30 Uhr ergeben soll, wurde nicht als Beweis vorgelegt. Im Übrigen widerspricht dies ihrem Vortrag, dass sie davon ausgegangen ist, dass die Abholung zum Flughafen zu diesem Zeitpunkt stattfindet. Desweiteren gab es im Hotel einen Aushang, der die Abreiseinformationen enthielt und den die Klägerin nach ihren eigenen Angaben zur Kenntnis genommen hat. In der ersten Zeile wird fettgedruckt in großen Buchstaben darauf hingewiesen: „Abholzeit ist Donnerstag auf Freitag“. Dieser Hinweis ist unmissverständlich. Danach kommt in sehr großen fettgedruckten Buchstaben die Abreiseinformation. In der 8.-11. Zeile sind die Namen der Klägerin und der Mitreisenden das Datum 05.01.2018, die Abflugzeit 2:15 Uhr und die Abholzeit 22:30 angegeben. Auch die Information zur Abflugzeit war unmissverständlich. (…) Es versteht sich von selbst, dass die Abholung vor dem Abflug stattfindet.“ Eine fehlende Erreichbarkeit des Reiseleiters am 05.01.2018 sei unerheblich, da der Flug dann bereits stattgefunden habe. „Selbst wenn ein Reiseleiter nicht erreichbar gewesen sein sollte, waren die Informationen der Beklagte ausreichend und eindeutig. Die Flugzeiten waren sowohl in der Buchungsbestätigung aufgeführt als auch auf dem Informationsblatt zu dem Abflug. Im Übrigen ist es heutzutage kein Problem sich über die Flugzeiten zu informieren. Aus den genannten Gründen lag eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor und die Klage war abzuweisen.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung seit 10.01.2019 rechtskräftig

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Rat hat „schwarze Geldwäsche-Liste“ abgelehnt

Der Rat der EU hat die von der EU-Kommission vorgeschlagene „schwarze Liste“ gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht im Wege eines transparenten und belastbaren Verfahrens erstellt wurde. Die EU-Kommission hatte 23 Drittländer und Gebiete mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert und sie im Februar 2019 auf die schwarze Liste gesetzt.

Rat hat „schwarze Geldwäsche-Liste“ abgelehnt

Der Rat hat am 07.03.2019 die von der EU-Kommission vorgeschlagene „ schwarze Liste “ gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit der Begründung abgelehnt , dass sie nicht im Wege eines transparenten und belastbaren Verfahrens erstellt wurde. Die EU-Kommission hatte 23 Drittländer und Gebiete mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung identifiziert, darunter u. a. Saudi-Arabien und vier US-Gebiete, und sie im Februar 2019 auf die schwarze Liste gesetzt.

Der Rat fordert die EU-Kommission nun auf, eine neue Liste auszuarbeiten.

Hintergrund:

Gemäß der vierten und fünften Geldwäscherichtlinie erstellt die EU-Kommission eine Liste von Drittländern mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, um das EU-Finanzsystem mit aus Drittländern erwachsende Risiken in diesem Bereich zu schützen. Seit Verabschiedung der fünften Geldwäscherichtlinie wurden die Kriterien für die Bewertung von Drittländern erweitert, was eine Anpassung des Verfahrens für die Aufnahme in die Liste erforderte. Verpflichtete der Richtlinie, u. a. Steuerberater, haben verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, zu erfüllen.

Die erste „schwarze Liste“ erstellte die EU-Kommission bereits in 2016 und aktualisierte sie in den vergangenen Jahren.

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Kapitalmarktunion: EU-Gesetzgeber einig über Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit und vereinfachte Regeln für Kleinemittenten

Die EU-Kommission begrüßt die politische Einigung, die das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten über neue Regeln für Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit nachhaltigen Anlagen und Nachhaltigkeitsrisiken erzielt haben. Die neue Verordnung wird die Offenlegung von Informationen für Anleger stärken und verbessern.

Kapitalmarktunion: EU-Gesetzgeber einig über Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit und vereinfachte Regeln für Kleinemittenten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.03.2019

Die Kommission begrüßt die politische Einigung, die das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten am 07.03.2019 über neue Regeln für Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit nachhaltigen Anlagen und Nachhaltigkeitsrisiken erzielt haben. Die neue Verordnung wird die Offenlegung von Informationen für Anleger stärken und verbessern. Kleine und mittlere Unternehmen können sich derweil einfacher über die Kapitalmärkte finanzieren, wenn sie Wertpapiere auf Handelsplätzen für Kleinemittenten (so genannten „KMU-Wachstumsmärkten“) notieren und ausgeben. Das Europäische Parlament und der Rat haben sich gestern (Mittwoch) auf neue Vorschriften geeinigt, die den damit verbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Beide Vorhaben sind Teil der Arbeiten der Europäischen Kommission an einer europäischen Kapitalmarktunion.Am 24. Mai 2018 legte die Kommission eine Reihe von Legislativmaßnahmen vor, die sich an den ersten EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums anschließen. Die heute vereinbarten Maßnahmen sind Teil dieses Pakets, ebenso wie die vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten am 25. Februar vereinbarten EU-Vorschriften für die Festlegung von Benchmarks für emissionsarme Investitionsstrategien. Die Kommission arbeitet mit den Mitgesetzgebern zusammen, um eine Einigung über den verbleibenden Teil des Pakets zu erzielen: den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines einheitlichen EU-Klassifizierungssystems („Taxonomie“) für nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten.

Die neue Verordnung legt fest, wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Umwelt-, Sozial- oder Governance-Risiken und -Chancen (ESG) als Teil ihrer Pflicht, im besten Interesse der Kunden zu handeln, in ihre Prozesse integrieren müssen. Darüber hinaus werden einheitliche Regeln festgelegt, wie diese Finanzmarktteilnehmer die Anleger über ihre Einhaltung der Integration von ESG-Risiken und -Chancen informieren sollen.

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Tesla muss Preiswerbung beim Model 3 ändern

Tesla darf ab dem 20. März 2019 nicht mehr für sein Model 3 mit Preisen und/oder Raten „nach geschätzten Einsparungen“ werben. Die Wettbewerbszentrale hat die Werbepraxis von Tesla wegen Irreführung potenzieller Interessenten und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung beanstandet.

Wettbewerbsrecht

Tesla muss Preiswerbung beim Model 3 ändern

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 06.03.2019

Tesla darf ab dem 20. März 2019 nicht mehr für sein Model 3 mit Preisen und/oder Raten „nach geschätzten Einsparungen“ werben. Die Wettbewerbszentrale hat die Werbepraxis von Tesla wegen Irreführung potenzieller Interessenten und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung beanstandet.

Der Fahrzeughersteller hatte im Internet für den Verkauf und die Finanzierung seines „Model 3″ mit Bezug auf angebliche Kraftstoffeinsparungen geworben.

Dem Kaufpreis von 56.380 Euro wurde ein „Preis nach geschätzten Einsparungen“ von 51.380 Euro für den Barkauf gegenübergestellt. Im Rahmen der Finanzierung warb Tesla mit einer geschätzten Ratenzahlung von 626 Euro mtl. sowie einer „monatlichen Rate nach Einsparungen“ von 522 Euro mtl.

Wenn man in der Internetwerbung auf „Einzelheiten anzeigen“ klickte, erhielt man unter anderem den Hinweis:

„Geschätzte Kraftstoffeinsparung/Jahr 5: – 5.000 Euro“

Die von Tesla bei den Berechnungsbeispielen geschätzte Kraftstoffkosteneinsparung über einen Zeitraum von fünf Jahren ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale letztlich willkürlich, sondern auch intransparent und widerspricht damit den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nachvollziehbar sind zahlreiche relevante Bezugspunkte wie Laufleistung pro Jahr, welche Betriebskosten wurden berücksichtigt, gegenüber welchem Fahrzeug soll die genannte Einsparung erzielt werden etc. Aber selbst wenn eine „Einsparung“ erzielt würde, kann unter lauterkeitsrechtlichen Aspekten ein solcher Betrag nicht von dem vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis oder der monatlichen Rate abgezogen werden, weil der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Finanzierung den vollen genannten Preis bezahlen muss. Eine solche Preisdarstellung verstößt auch gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung.

Die beanstandete Werbung von Tesla verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme erläutert. „Solche angeblichen Preisersparnisse sind Marketingübertreibungen zu Lasten von fair agierenden Mitbewerbern.“

Aber auch die Verbraucher würden durch derartige Preismogeleien getäuscht, so Ottofülling weiter. Deshalb sei es gut, dass Tesla, sich außergerichtlich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet habe, derartige Werbung nicht zu wiederholen.

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Zur Werbung für Sportbekleidung als „olympiaverdächtig“

Der u. a. für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständige I. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt (Az. I ZR 225/17).

Gewerblicher Rechtsschutz

Zur Werbung für Sportbekleidung als „olympiaverdächtig“

BGH, Pressemitteilung vom 07.03.2019 zum Urteil I ZR 225/17 vom 07.03.2019

Der u. a. für den Gewerblichen Rechtsschutz zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz verstößt.

Der Kläger ist der Deutsche Olympische Sportbund. Die Beklagte betreibt einen Textilgroßhandel. Während der olympischen Spiele 2016 warb sie auf ihrer Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“.

Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz, das die olympischen Bezeichnungen (§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG) gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte schützt. Nach Abmahnung durch den Kläger gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, die der Kläger annahm. Mit der vorliegenden Klage verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Werbung verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG, weil die Werbung mit „olympiaverdächtiger“ oder „olympiareifer“ Sportbekleidung nicht geeignet sei, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung stelle auch kein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele dar. Dem Kläger habe daher kein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 1 OlympSchG zugestanden, sodass er auch keine Erstattung von Abmahnkosten verlangen könne.

Der Bundesgerichtshof hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen und die Abweisung der Zahlungsklage bestätigt.

Die Abmahnung des Klägers war unberechtigt, da die Voraussetzungen eines Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnungen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 in Verbindung mit Satz 2 OlympSchG nicht vorlagen. Eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele liegt nicht schon in jeder Verwendung, die eine Optimierung der kommerziellen Verwertung der olympischen Bezeichnungen durch die Schutzrechtsinhaber beeinträchtigen kann. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spielen deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solcher enger Bezug zu den Olympischen Spielen kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.

Zwar hat die Beklagte mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben und damit Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen wird aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch § 4 Nr. 2 OlympSchG, der – unter dem Vorbehalt fehlender Unlauterkeit – ausdrücklich eine Benutzung der olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen erlaubt. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlt ebenfalls. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein olympisches Motiv. Diese Darstellung fällt daher nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 1 und 3 OlympSchG:

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Abs. 2 OlympSchG:

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,

2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder

3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

§ 5 Abs. 1 OlympSchG:

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

§ 4 OlympSchG:

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder

2. die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,

sofern die Benutzung nicht unlauter ist.

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Einwilligung des Patienten bei Vorverlegung der Operation

Eine Klinik kann verpflichtet sein, sich zu vergewissern, ob die in einer schwierigen Situation gegebene Einwilligung des Patienten in eine Operation nach wie vor dem freien Willen entspricht. Darauf wies das OLG Köln hin (Az. 5 U 29/17).

Zivilrecht

Einwilligung des Patienten bei Vorverlegung der Operation

OLG Köln, Pressemitteilung vom 06.03.2019 zum Urteil 5 U 29/17 vom 16.01.2019

Eine Klinik kann verpflichtet sein, sich zu vergewissern, ob die in einer schwierigen Situation gegebene Einwilligung des Patienten in eine Operation nach wie vor dem freien Willen entspricht. Dies gilt jedenfalls in dem vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschiedenen Einzelfall, bei dem die Patientin sich beim ärztlichen Aufklärungsgespräch ausgesprochen skeptisch und „regelrecht widerspenstig“ gegenüber der von den Ärzten für notwendig gehaltenen Operation gezeigt hatte und nur mit einiger Mühe hiervon überzeugt werden konnte. Die Klinik, die die Operation kurzfristig um mehrere Stunden nach vorne verschob, hätte sich in dieser Situation vom Fortbestand der Einwilligung vergewissern müssen, entschied der Senat, und sprach der Patientin wegen der Operationsfolgen ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro zu.

Die 57-jährige Klägerin aus dem Kölner Umland hatte sich den Oberschenkelhals gebrochen und war nachts in die Klinik eingeliefert worden. Beim nächtlichen Aufklärungsgespräch zeigte sie sich gegenüber der von den Ärzten empfohlenen Operation ausgesprochen skeptisch. Letztendlich unterschrieb sie aber eine Einwilligungserklärung für die am nächsten Mittag vorgesehene Operation. Noch in der Nacht bat sie ihren Ehemann, am nächsten Vormittag die Meinung eines Orthopäden ihres Vertrauens einzuholen. Weil die Klinik die Operation auf den Morgen vorverlegte, hatte dies keine Folgen mehr.

Die Patientin, die jedenfalls im Rückblick eine konservative Therapie des Bruches bevorzugt hätte, hatte die Klinik auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro verklagt. Anders als das Landgericht, das die Klage abgewiesen hatte, sprach der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts der Klägerin einen Betrag von 10.000 Euro wegen aus der Operation resultierenden dauerhaften Schmerzen im rechten Oberschenkel zu. Die Operation sei zwar fehlerfrei durchgeführt worden. Die Einwilligung der Patientin sei im konkreten Einzelfall aber unwirksam gewesen. Die Aufklärung eines Patienten müsse so rechtzeitig erfolgen, dass dieser seine Entscheidung wohlüberlegt treffen könne. Ein stationär aufgenommener Patient müsse regelmäßig mindestens einen Tag vor der Operation aufgeklärt werden, wenn der Eingriff nicht medizinisch dringlich sei. Die streitgegenständliche Operation sei zwar alsbald und spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall geboten gewesen. Sie sei aber keine derart notfallmäßige sofortige Operation gewesen, die es gerechtfertigt hätte, der Patientin eine sofortige Entscheidung ohne jegliche Überlegungsfrist abzuverlangen.

Die Übung des Krankenhauses, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, sei schon vom Grundsatz her nicht unbedenklich. Der Patient treffe seine Entscheidung unter dem Eindruck einer großen Fülle von regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und ‑ wie hier nach dem Unfall ‑ in einer persönlich schwierigen Situation. Die Erklärung stehe dann unter dem Vorbehalt, dass der Patient die ihm verbleibende Zeit nutze, um die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und um das Für und Wider des Eingriffs für sich abzuwägen und sich gegebenenfalls anders zu entscheiden. In einem solchen Fall sei es nicht Aufgabe des Patienten, sich durch eine ausdrückliche Erklärung von seiner zuvor gegebenen Einwilligungserklärung zu lösen. Es sei vielmehr Aufgabe der Ärzte, sich davon zu überzeugen, dass die gegebene Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspreche. Dies gelte allerdings nur für den Fall, bei dem der Patient keine ausreichende Bedenkzeit für seine Einwilligung gehabt habe. So habe auch die Klägerin keine wohlüberlegte Entscheidung treffen können. Die operierenden Ärzte, denen die kurze Überlegungszeit bekannt gewesen sei, hätten sich daher ausdrücklich bei der Klägerin vergewissern müssen, ob es bei der Entscheidung der Nacht bleibe.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Musterklage wegen Grundsteuererhöhung in Flensburg abgelehnt

Das VG Schleswig hat über eine Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg e. V. („Haus und Grund“) gegen die Stadt Flensburg entschieden. Es ging um einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017 (Az. 4 A 612/17).

Verwaltungsrecht

Musterklage wegen Grundsteuererhöhung in Flensburg abgelehnt

VG Schleswig, Pressemitteilung vom 06.03.2019 zum Urteil 4 A 612/17 vom 06.03.2019

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat am 06.03.2019 über eine Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg e. V. („Haus und Grund“) gegen die Stadt Flensburg entschieden. Es ging um einen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2017.

Die Stadt Flensburg hatte im Jahre 2016 die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480 % auf 690 % für das Jahr 2017 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluss der Ratsversammlung vom Oktober 2016 war festgehalten worden, dass die Erhöhung der Finanzierung von verschiedenen Maßnahmen im KiTa-Bereich (u. a. Verbesserung des Betreuungsschlüssels) diene sollte. Gegen die entsprechenden Grundsteuerbescheide wurden insgesamt ca. 14.000 Widersprüche eingelegt. Auch Haus und Grund legte (als betroffener Grundstückseigentümer) Widerspruch ein und erhob nachfolgend Klage, über die heute entschieden wurde.

Mit der Klage wird die Rechtswidrigkeit des Grundsteuerbescheides geltend gemacht. Der zugrunde liegende Beschluss der Ratsversammlung verstoße gegen das Willkürverbot, da Steuern grundsätzlich nicht zweckgebunden erhoben werden dürften. Weiterhin verlange das Gemeindehaushaltsrecht, dass erforderliche Finanzmittel in erster Linie aus Leistungsentgelten zu beschaffen seien. Daher hätten zunächst die Gebühren für KiTa-Plätze erhöht werden müssen. Zudem habe die Steuererhöhung eine erdrosselnde Wirkung für Grundstückseigentümer. Die Stadt Flensburg verteidigt die Erhöhung der Grundsteuer und macht geltend, dass die zugrundeliegende Satzung nicht gegen Haushaltsgrundsätze verstoße.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung den Bedenken des Klägers nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Als wesentlich hat es zunächst herausgestellt, dass hinsichtlich der Festsetzung von Grundsteuer-Hebesätzen ein sehr weitgehender, verfassungsrechtlich begründeter Spielraum der Stadt Flensburg bestehe, der durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die maßgeblichen rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht ergeben, seien hier nicht überschritten worden. Es handele sich nicht um eine Zwecksteuer, da eine rechtlich verbindliche Zwecksetzung fehle. Die von dem Kläger ins Feld geführten Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit seien im Hinblick auf die kommunale Grundsteuer nicht von maßgeblicher Bedeutung. Auch eine „Erdrosselungswirkung“ sei nicht erkennbar, da der durchschnittliche Steuerpflichtige durch die Erhöhung nicht übermäßig belastet werde.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellt werden.

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