Tonerstaub macht nicht generell krank

Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählen auch durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sei nicht davon auszugehen, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne jedoch eine Verursachung nachgewiesen werden, allerdings nur durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 9 U 159/15).

Unfallversicherung

Tonerstaub macht nicht generell krank

Atemwegserkrankung ist nur aufgrund eines arbeitsplatzbezogenen Inhalationstests als Berufskrankheit anzuerkennen

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.03.2019 zum Urteil L 9 U 159/15 vom 21.01.2019

Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählen auch durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sei nicht davon auszugehen, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne jedoch eine Verursachung nachgewiesen werden, allerdings nur durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest. Dies entschied in einem am 06.03.2019 veröffentlichten Urteil der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherter beantragt Anerkennung seiner Atemwegsbeschwerden als Berufskrankheit

Ein jetzt 63-jähriger Mann aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg war knapp 4 Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Infolge zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 m² großen Raum ausgeführt zu haben. Nach einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Der Kausalzusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung könne nicht belegt werden.

Verursachung der Atemwegserkrankung durch Tonerstaub nicht nachgewiesen

Die Darmstädter Richter holten weitere Sachverständigengutachten ein und gaben schließlich der Unfallversicherung Recht. Bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten habe, lägen zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei.

Nach dem aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen sowie epidemiologischen Erkenntnisstand könne nicht davon ausgegangen werden, dass Tonerpartikel- oder Laserdruckeremissionen generell geeignet seien, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall könne dies zwar nachgewiesen werden. Dies setze allerdings – wie die Sachverständigengutachten gezeigt hätten – einen entsprechenden arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion voraus.

Hierzu sei der Versicherte jedoch im konkreten Fall nicht bereit gewesen.

Der Auffassung des Sozialgerichts, dass die im Rahmen einer Begutachtung durchgeführte – positive – nasale Provokationstestung den kausalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der bei dem Versicherten festgestellten Rhinopathie belege, folgten die Richter des Landessozialgerichts nicht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)

§ 1 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 4301: Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

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Nachbarklage gegen Tennisplatzlärm in Neustadt/Wstr. bleibt ohne Erfolg

Eine Anwohnerin hat keinen Anspruch darauf, dass der angrenzende Tennisverein den Spielbetrieb auf seinem Vereinsgelände während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen einstellt. Das hat das VG Neustadt entschieden (Az. 5 K 1013/18).

Immissionsschutz

Nachbarklage gegen Tennisplatzlärm in Neustadt/Wstr. bleibt ohne Erfolg

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 06.03.2019 zum Urteil 5 K 1013/18 vom 20.02.2019

Eine Anwohnerin hat keinen Anspruch darauf, dass der angrenzende Tennisverein Grün-Weiß Neustadt den Spielbetrieb auf seinem Vereinsgelände während der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen einstellt. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit einem den Beteiligten inzwischen zugestellten Urteil vom 20. Februar 2019 entschieden.Die Klägerin ist seit 1985 Eigentümerin eines Grundstücks in Neustadt/Wstr., das mit einem aus den 1920er Jahren stammenden Wohnhaus bebaut ist. Ihr gehört ferner das westlich und südlich angrenzende unbebaute Grundstück. Westlich daran schließt sich das Tennisplatzgelände des Tennisvereins Grün-Weiß an. Die Anlage geht zurück auf ein „Licht-Luftbad“ aus dem Jahr 1912. Die ersten beiden Tennisplätze wurden etwa 1950 errichtet. Seit 1976 gibt es insgesamt sechs Tennisplätze. Daneben befinden sich auf dem Gelände u. a. eine Tennishalle und eine Vereinsgaststätte.

Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Neustadt/Wstr. aus dem Jahr 1975. Danach ist das Wohnhausgrundstück der Klägerin ebenso wie die östlich folgende Bebauung als reines Wohngebiet ausgewiesen. Für das unbebaute Grundstück der Klägerin sowie für die Flächen des Tennisvereins findet sich die Festsetzung „Grünflächen“ mit „Sportplatz“ bzw. „Grünanlage“.

Im Oktober 2015 wandte sich die Klägerin an die beklagte Stadt Neustadt/Wstr. und erklärte, sie beabsichtige, die Wohnnutzung auf ihrem Grundstück zu erweitern. Die Nutzung der Sportanlage habe sich in den letzten Jahren signifikant ausgeweitet. Der Spielbetrieb finde auch an Sonn- und Feiertagen in den Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr statt. Auch der Besuch der Gaststätte habe sich deutlich verstärkt. Insgesamt sei sie nicht länger gewillt, den Lärm aus dem Betrieb der Sportanlage einschließlich des Ziel- und Quellverkehrs sowie der Gaststätte hinzunehmen.

Mit Bescheid vom 5. August 2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Untersagung des Spielbetriebs auf dem Gelände des Beigeladenen mit der Begründung ab, die sechs Tennisplätze seien schon vorhanden gewesen, als die Klägerin das Anwesen erworben habe. Dies stelle eine faktische Vorbelastung dar. Da für die beiden Grundstücke – reines Wohngebiet bzw. Mischgebiet – verschiedene Lärmschutzwerte anzuwenden seien, müsse ein Mittelwert gebildet werden. Zusätzlich sei ein „Altanlagenbonus“ in Ansatz zu bringen. Unter Berücksichtigung der Historie und der sozialen Adäquanz des Sportlärms werde ein Einschreiten zugunsten der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin erhob nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens Klage und machte geltend, die Tennisplätze seien heute deutlich höher belegt. Aus der von ihr eingeholten Schalltechnischen Untersuchung aus dem Oktober 2016 ergebe sich, dass innerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten würden.

Die 5. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Die Klägerin habe nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen die Beklagte Stadt auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegenüber dem beigeladenen Tennisclub.

Da es sich bei dem Tennisplatzgrundstück um eine Sportanlage handele, sei zur Beurteilung der davon ausgehenden Lärmimmissionen die Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblich. Nach der im Widerspruchsverfahren von der Klägerin vorgelegten Schalltechnischen Untersuchung vom Oktober 2016 seien vor dem klägerischen Gebäude am Erdgeschoss ein Beurteilungspegel von 56,4 dB(A), am 1. Obergeschoss von 57,3 dB(A) und am 2. Obergeschoss von 57,6 dB(A) ermittelt worden. Die Kammer gehe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die gutachterlichen Prognosen ein realistisches Lärmszenario zum Gegenstand hätten.

Dem Begehren der Klägerin auf die Anordnung einschränkender Betriebszeiten lasse sich zwar nicht von vornherein entgegenhalten, dass die gutachterlich zugrunde gelegten Beurteilungspegel lediglich bei solchen Sportveranstaltungen erreicht würden, bei denen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der Regelung für sog. seltene Ereignisse ohnehin überschritten werden dürften. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass sich die Lärmbeeinträchtigungen in sonntäglichen bzw. feiertäglichen Ruhezeiten insbesondere am Mittag wegen vielfältiger Veranstaltungen (Medenrunden, Schleifchenturnier, Jugend-Daviscup, Stadtmeisterschaft sowie Clubmeisterschaften) nicht auf seltene Ereignisse beschränkten.

Die gutachterlich ermittelte Immissionsbelastung an dem Wohnhaus der Klägerin sei dieser aber zumutbar.

Die Kammer gehe davon aus, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin auch ein gewerblich genutzter Fahrzeuglagerplatz befinde, der in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig sei.

Es müsse berücksichtigt werden, dass das Grundstück der Klägerin, auf dem sich auch ein gewerblich genutzter Fahrzeuglagerplatz befinde, in unmittelbarer Randlage zu den im maßgeblichen Bebauungsplan als Grün- und Sportanlage ausgewiesenen Grundstücken insbesondere des Beigeladenen liege. Dies müsse zu einer gesteigerten Duldungspflicht der Klägerin führen, so dass die vom Sportbetrieb des Beigeladenen ausgehende Lärmbelastung in den sonntäglichen Ruhezeiten mittags und abends auf der Basis der gutachterlich ermittelten Beurteilungspegel hinzunehmen seien.

Eine andere Beurteilung des Schutzniveaus des Grundstücks der Klägerin ergebe sich auch nicht, wenn man zu ihren Gunsten eine gewerbliche Nutzung außer Betracht lasse. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung sehe nämlich ausdrücklich eine Privilegierung für Altanlagen – das sind Anlagen, die vor dem 26. Oktober 1991 errichtet wurden – vor. Die heute vorhandenen sechs Tennisplätze des Beigeladenen seien Altanlagen in diesem Sinne, da sie bereits seit Mitte der 1970er Jahre bespielt würden. Dies habe zur Folge, dass der Klägerin auch ausgehend von einer reinen Wohnnutzung ihres Grundstücks kein Einschreitensanspruch zustehe

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das LG München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (Az. 12 O 1982/18).

Verbraucherschutz

Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern

vzbv-Klage beim Landgericht München überwiegend erfolgreich

vzbv, Pressemitteilung vom 06.03.2019 zum Urteil 12 O 1982/18 des LG München I vom 17.01.2019 (nrkr)

  • Pay-TV-Anbieter behielt sich umfassende Rechte zur Änderung der abonnierten Programmpakete vor
  • Abo-Bedingungen ließen auch unzumutbare Änderungen ohne triftigen Grund zu
  • Landgericht München erklärt zwei von drei strittigen Klauseln für unwirksam

Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

„Programme und Programmpakte dürfen nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnentinnen und Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen müssen in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein.“

Keine Programmänderung ohne triftigen Grund

Sky hatte sich in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. Der vzbv hatte kritisiert, die Klausel könne selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen, und verwies auf ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Sky-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.

Umfang der Änderungen nicht vorhersehbar

In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Dies ging dem Gericht zu weit.

Klausel mit Sonderkündigungsrecht zulässig

Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung des vzbv, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Der vzbv hat hierzu Berufung zum OLG München eingelegt.

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Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren

Amazon kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Das entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 W 9/19).

Zivilrecht

Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.03.2019 zum Beschluss 6 W 9/19 vom 22.02.2019

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit am 05.03.2019 veröffentlichtem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder aber mit dem Handelsnamen „Warehousedeals“ ausgewiesen werden.

Die Antragsgegnerin bietet sog. Drittanbietern auf amazon.de – d. h. von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern – die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt – gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils – behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.

Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das OLG heraus. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, über den das Landgericht zu entscheiden hätte. Hintergrund für diesen Rechtsweg ist, dass hier das OLG die zunächst beim Landgericht erfolglos beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit einer erstmals erlassenen einstweiligen Verfügung kann der Antragsgegner grundsätzlich im Wege des – nicht an Fristen gebundenen – Widerspruchs vor dem Eingangsgericht überprüfen lassen. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung gegeben, über die wiederum der OLG zu entscheiden hätte.

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Vergütung in der Kindertagespflege

Das OVG Bremen hat die Berufungen der Stadtgemeinde Bremen gegen die Urteile des VG Bremen hinsichtlich der Vergütung in der Kindertagespflege verhandelt. Die Berufungen wurden überwiegend zurückgewiesen (Az. 1 L 74/17, 1 L 75/17, 1 L 76/17 und 1 L 77/17)

Sozialrecht

Vergütung in der Kindertagespflege

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 05.03.2019 zu den Urteilen 1 L 74/17, 1 L 75/17, 1 L 76/17 und 1 L 77/17 vom 29.01.2019

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat am 29.01.2019 die Berufungen der Stadtgemeinde Bremen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Bremen hinsichtlich der Vergütung in der Kindertagespflege verhandelt. Bereits am Tage der mündlichen Verhandlung wurden die Urteile verkündet; die Berufungen wurden überwiegend zurückgewiesen.

Die Urteile liegen nunmehr in vollständiger Fassung vor. Das Gericht führt aus, dass die Stadtgemeinde Bremen die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraumes überschritten habe, indem sie die Vergütung für Tagespflegepersonen auf lediglich 62 % der durchschnittlichen tariflichen Vergütung staatlich ausgebildeter Erzieher/innen in Kindertagesstätten festgesetzt habe, soweit die Tagespflegepersonen nicht über einen ähnlich qualifizierten Berufsabschluss verfügten wie die Erzieher/innen. Ein so erheblicher Unterschied könne im Hinblick auf die erforderliche Qualifikation der Tagespflegepersonen und die vom Gesetzgeber angestrebte Gleichwertigkeit der Betreuungsmodelle nicht (allein) mit der mehrjährigen Ausbildung der Erzieher/innen gerechtfertigt werden.

Nicht mehr vom Beurteilungsspielraum gedeckt sei zudem, dass die Stadtgemeinde Bremen die Vergütung für diejenigen Tagespflegepersonen, die ausgebildete Erzieher/innen sind, unter Bezugnahme auf die Qualifikation unterhalb der durchschnittlichen tariflichen Vergütung festgelegt habe.

Unzutreffend sei zudem die Annahme, dass bei einer Kindertagespflegeperson, die fünf Kinder gleichzeitig 40 Stunden wöchentlich betreue, und einer/eines vollschichtig 39,2 Wochenstunden tätigen Erzieherin/Erziehers in einer Tageseinrichtung in etwa vergleichbare Verhältnisse vorlägen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision können die Beteiligten binnen eines Monats Beschwerde einlegen.

Zwei der vier Urteile sind auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts Bremen veröffentlicht (Az. OVG 1 LC 75/17 und 1 LC 77/17 ).

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Gesundheitswerbung für Curcumin-Kapseln untersagt

Das LG Lüneburg hat der Dr. Loges + Co. GmbH untersagt, mit einer gesundheitsfördernden Wirkung seines Curcumin-Präparats zu werben. Der Verbrauchzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen Werbeaussagen geklagt, die den Eindruck erweckten, das Nahrungsergänzungsmittel eigne sich für die Behandlung von Entzündungen (Az. 11 O 19/18).

Verbraucherschutz

Gesundheitswerbung für Curcumin-Kapseln untersagt

vzbv, Mitteilung vom 18.02.2019 zum Urteil des LG Lüneburg 11 O 19/18 vom 13.11.2018 (nrkr)

  • Nahrungsergänzungsmittel mit dem Farbstoff Curcumin sollte angeblich bei Entzündungen helfen.
  • EU-Verordnung verbietet Gesundheitswerbung für Lebensmittel, die nicht zugelassen sind.
  • Hinweis auf Empfehlung in Leitlinien der Ärzte war irreführend.

Das Landgericht Lüneburg hat der Dr. Loges + Co. GmbH untersagt, mit einer gesundheitsfördernden Wirkung seines Curcumin-Präparats zu werben. Der Verbrauchzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen Werbeaussagen geklagt, die den Eindruck erweckten, das Nahrungsergänzungsmittel eigne sich für die Behandlung von Entzündungen.

Das Unternehmen hatte im Internet für seine Curcumin-Kapseln geworben. Das Produkt unterstütze „mit Vitamin D eine gesunde Immunantwort bei Entzündungen“. Wie wichtig Curcumin sei, zeige sich daran, dass es in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von chronischen Entzündungen des Dick- und Mastdarms empfohlen werde.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass beide Aussagen unzulässig sind. Das Unternehmen suggeriere, Curcumin-Kapseln könnten zur Bekämpfung von Entzündungen eingesetzt werden. Das verstoße gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung der Europäischen Union. Nach der Verordnung darf die Werbung für ein Lebensmittel nicht den Eindruck erwecken, es sei zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung menschlicher Krankheiten geeignet.

Das Unternehmen könne sich nicht auf die in der EU zugelassene Aussage berufen, Vitamin D trage zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. Das sei eine völlig andere Aussage als die Behauptung, das Produkt könne zur Behandlung von Entzündungen eingesetzt werden. Die Aussage, Curcumin werde in den Leitlinien der Ärzte zur Therapie von Dick- und Mastdarmentzündungen empfohlen, sei zudem irreführend. In den Leitlinien gebe es nur eine eingeschränkte Empfehlung auf unterster Stufe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da das Unternehmen Berufung eingelegt hat.

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Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

Das OLG Stuttgart entschied, dass die Robert Bosch GmbH sich berechtigt weigert, in Verfahren des LG Stuttgart (elektronische) Dokumente vorzulegen. Es sei nicht anzunehmen, dass durch die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen unter keinen denkbaren Umständen die Gefahr für die Bosch GmbH bestehe, wegen Leistungen im Zusammenhang mit Motorsteuerungssoftware für Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG deliktisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (Az. 1 W 41/18 und 1 W 42/18).

Dieselabgasskandal

Robert Bosch GmbH weigert sich berechtigt, in Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart Unterlagen vorzulegen

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 04.03.2019 zu den Beschlüssen 1 W 41/18 und 1 W 42/18 vom 01.03.2019

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Wolfgang Reder hat mit zwei Beschlüssen vom 1. März 2019 entschieden, dass die Robert Bosch GmbH sich berechtigt weigert, in Verfahren des Landgerichts Stuttgart (elektronische) Dokumente vorzulegen.

In den Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart verlangen die Kläger, u. a. zwei internationale Investmentfonds mit Sitz in New York, von der beklagten Firma Porsche Automobil Holding SE Schadensersatz wegen unterlassener und unzutreffender Kapitalmarktinformationen im Zusammenhang mit der Dieselabgasproblematik. In diesen Verfahren ordnete das Landgericht jeweils an, dass die Robert Bosch GmbH als Dritte im Sinne von §§ 142 Abs. 1 Satz 1, 144 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) dem Gericht näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen habe. Diese berief sich dagegen auf das Recht, die Urkundenvorlage nach § 384 ZPO zu verweigern, weil sie sonst hierdurch vermögensrechtliche Schäden aufgrund einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme zu befürchten habe, sich der Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ausgesetzt sehe und außerdem geheimhaltungsbedürftige Gewerbegeheimnisse offenbaren müsse. Nach mündlicher Verhandlung über diese Fragen stellte das Landgericht Stuttgart in sog. Zwischenurteilen vom 13. Juli 2018 fest, dass die Robert Bosch GmbH die Vorlage der Dokumente zu Unrecht verweigert habe, da ihr keine Verweigerungsrechte zustünden.

Auf die sofortige Beschwerde der Robert Bosch GmbH hat das Oberlandesgericht Stuttgart nun entschieden, dass sie sich gegenüber der Anordnung des Landgerichts zur Vorlage der Unterlagen zu Recht auf ein Verweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO beruft.

Zwar könne ein Gericht anordnen, dass ein am Ausgangsprozess nicht beteiligter Dritter die in seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Hierdurch sollen die Aufklärungsmöglichkeiten der (Zivil-)Gerichte gestärkt werden. Allerdings seien Dritte zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar sei oder sie zur Zeugnisverweigerung berechtigt seien. Nach § 384 Nr. 1 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer nahestehenden Person einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Dabei sei bei juristischen Personen, die auf Herausgabe von Unterlagen in Anspruch genommen werden, auch auf die Vermögensverhältnisse der juristischen Person abzustellen. Wenn dieser ein eigener Schaden drohe, sei ihr auch ein Recht zur Verweigerung der verlangten Vorlage zuzubilligen.

Folglich stehe der Herausgabeverpflichtung das Zeugnisverweigerungsrecht der Robert Bosch GmbH entgegen. Sie könne die Vorlage der Unterlagen verweigern, weil diese ihr einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde. Ein solch unmittelbarer Schaden drohe, wenn die Vorlage der Unterlagen die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch gegen den Zeugen schaffen oder die Durchsetzung einer bereits bestehenden Schuldverpflichtung erleichtern könnte. Zweck der gesetzlichen Regelung sei es, den Zeugen vor nachteiligen Folgen seiner eigenen wahrheitsgemäßen Aussage zu schützen. Niemand solle aus seiner Zeugnispflicht zu selbstschädigenden Handlungen gezwungen werden. Der Zeuge müsse deshalb seine vermögensrechtlichen Interessen denen der beweisführenden Partei nicht unterordnen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei nicht anzunehmen, dass durch die Vorlage der in Rede stehenden Unterlagen unter keinen denkbaren Umständen die Gefahr für die Robert Bosch GmbH bestehe, wegen Leistungen im Zusammenhang mit Motorsteuerungssoftware für Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG deliktisch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass eine solche Gefahr bestehe. Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass nach den vom Bundesgerichtshof zur Beihilfe in den Fällen berufstypischer neutraler Handlungen entwickelten Grundsätzen eine strafbare Beihilfe der Antragsgegnerin ausgeschlossen sei. Es betrachte die Frage einer möglichen deliktischen Haftung der Volkswagen AG und damit auch einer Haftung der Robert Bosch GmbH wegen einer Beteiligung daran unter einem zu engen Blickwinkel. Mehrere Landgerichte, auch verschiedene Kammern des Landgerichts Stuttgart, hätten bereits Schadensersatzansprüche von Kraftfahrzeugkäufern gegen die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware bzw. im Zusammenhang mit dem Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht, unter anderem gemäß § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das Landgericht habe die Möglichkeit einer Haftung der Antragsgegnerin gemäß § 830 BGB als Teilnehmerin einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung von Kraftfahrzeugkäufern durch die Volkswagen AG nicht hinreichend in seiner Würdigung berücksichtigt. Zumindest in einem Teil von gegen die Robert Bosch GmbH selbst geführten Verfahren werde u. a. vorgetragen, diese habe der Volkswagen AG die Steuerungssoftware als „Programmiergerüst“ zu Verfügung gestellt und Volkswagen habe auf dieser Basis entsprechende erweiternde oder modifizierende Softwaremodule entwickelt. Die Robert Bosch GmbH habe aber auch „letzte Hand angelegt“ und sei sich vollständig über die Funktionsweise der Steuerungssoftware – einschließlich der verbotenen Abschalteinrichtungen – im Klaren gewesen. Sollte dieser Vortrag erweislich sein – was der Senat nicht geprüft hat und auch nicht zu prüfen hatte, läge es aber mehr als nahe, die Grenze zur strafbaren Beihilfe als überschritten anzusehen. Ob der Beweis tatsächlich zu führen sei, könne anhand der Akten des vorliegenden Verfahrens nicht beurteilt werden und bedurfte im hiesigen Verfahren auch keiner Klärung, da es jedenfalls durchaus in Betracht komme. Das Zeugnisverweigerungsrecht bestehe aber – so der Senat – auch, soweit man berechtigterweise an dem Bestehen des Haftungsgrundes oder des Rechtsgrundes zweifeln könne. Ob der Robert Bosch GmbH darüber hinaus noch Zeugnisverweigerungsrechte aus anderen Vorschriften zustehen, konnte der Senat offen lassen ebenso wie die Frage der Zumutbarkeit der Vorlegung.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die getroffene Entscheidung beruht lediglich auf einer Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls.

Relevante Vorschriften (auszugsweise):

Zivilprozessordnung

§ 142 Anordnung der Urkundenvorlegung

Abs. 1 Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. …

§ 144 Augenschein; Sachverständige

Abs. 1 Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen.

Abs. 2 Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. …

§ 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen

Das Zeugnis kann verweigert werden:
1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;
2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;
3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

Bürgerliches Gesetzbuch:

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 830 Mittäter und Beteiligte

Abs.1 Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Abs. 2 Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

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Inkasso-Schreiben – Sich gegen Abzocke wehren

Betrüger verschicken Zahlungsaufforderungen vermehrt auch per E-Mail oder SMS. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen warnt vor sog. Fake-Inkasso, bei dem Forderungen frei erfunden sind und auch die angegebenen Inkassounternehmen nicht existieren. Die Bundesregierung hat zum Thema unberechtigte Inkasso-Schreiben Informationen herausgegeben.

Verbraucherschutz

Inkasso-Schreiben – Sich gegen Abzocke wehren

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.03.2019

Völlig überraschend kommt ein Brief oder eine SMS von einem Inkasso-Unternehmen. Doch: Ist die Forderung überhaupt berechtigt? Oder erhebt das Inkassobüro nicht viel zu hohe Gebühren? Hier hilft der Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentralen weiter. Das Projekt wird vom Bundesjustizministerium gefördert.

Viele Verbraucher empfinden Inkasso-Schreiben aufgrund eindringlicher und teilweise aggressiver Formulierungen regelrecht bedrohlich. Sie sind deshalb häufig verunsichert, wie sie sich weiter verhalten sollen.

So schnell geht es: Plötzlich sind 250 Euro für einen Flugschein vom Konto abgebucht, obwohl man den Flug gar nicht gebucht hatte. Dann kommt noch das Schreiben eines Inkassobüros. Es stellt sich heraus: Betrüger hatten die Tickets auf den eigenen Namen gekauft, man ist Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden. Oder: Versprochen waren am Telefon Gewinnspiele oder Erotikdienste. Prompt kommen Inkassoforderungen per SMS oder per Post – auch dann, wenn man nach der Bandansage gleich auflegte. Die Telefonnummern der Anrufer wurden offenbar abgespeichert.

Onlineportal „Inkasso-Check“

Der Online-Service der Verbraucherzentralen hilft hier weiter: Der „Inkasso-Check“ ermöglicht die kostenlose Überprüfung, ob man überhaupt zahlen muss. Und wenn ja, ob wirklich die volle Höhe der Kosten fällig ist.

Die Nutzer werden online durch eine Reihe von Fragen geführt. Am Ende erhalten sie eine individuelle erste Einschätzung – und falls nötig auch einen Musterbrief an das Inkassounternehmen. Mehr als 20 Prozent der so überprüften Inkassoforderungen stuft die Verbraucherzentrale als unberechtigt ein. Bleiben Fragen offen oder ist der individuelle Sachverhalt sehr komplex, können sich Verbraucher nach wie vor direkt an eine Verbraucherzentrale wenden.

Betrug per Brief, Mail oder SMS

Betrüger verschicken Zahlungsaufforderungen vermehrt auch per E-Mail oder SMS. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) warnt vor sog. Fake-Inkasso, bei dem Forderungen frei erfunden sind und auch die angegebenen Inkassounternehmen nicht existieren. Die Betrüger nutzen zum Beispiel die Logos oder fälschen E-Mail-Adressen bestehender Unternehmen, um ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen.

Verbraucher sollten deshalb darauf achten, dass die Angaben im Briefkopf mit dem Rest des Schreibens übereinstimmen. Auch wenn die angegebene Bankverbindung ins Ausland verweist – zu erkennen an den ersten beiden Buchstaben der IBAN -, ist Vorsicht geboten. Betroffene sollten den Gläubiger oder das Inkasso-Unternehmen in solchen Fällen um Aufklärung bitten.

Die Verbraucherzentralen haben zudem eine aktuelle Liste von „schwarzen Schafen“ der Inkassofirmen veröffentlicht. Informationen und Erfahrungen sind für die Marktbeobachtung sehr wertvoll. Die Verbraucherzentralen stellen deshalb auch ein kostenloses Beschwerdeformular zur Verfügung.

Umfangreiche Informationspflichten beim Inkasso

Bei einem Inkassoschreiben heißt die Devise, einen kühlen Kopf zu bewahren und sorgfältig zu prüfen.

Denn das Inkasso-Unternehmen hat umfangreiche Informationspflichten: Insbesondere muss es bereits bei der ersten Mahnung den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie der Grund der Forderung klar und verständlich angeben. Bei Verträgen ist der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses mitzuteilen.

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Forderung nicht doch oder zumindest teilweise berechtigt ist. Gab es vielleicht eine Abbuchung vom eigenen Konto, die jedoch etwa mangels Deckung zurückgebucht wurde?

Auch wenn ein Inkassounternehmen Zahlungsaufforderungen im Normalfall per Post zustellen, müssen SMS nicht per se unseriös sein. Doch nur mit einer SMS oder einem Drohbrief lassen sich die Informationspflichten des Inkasso-Büros in der Regel nicht erfüllen. Und es gibt nur wenige seriöse Inkassofirmen, die sich per SMS melden und dies auch auf ihrer Webseite ankündigen.

Kosten müssen nachvollziehbar sein

Häufig werden dem Kunden zusätzlich zur eigentlichen Forderungssumme weitere Kosten in Rechnung gestellt – etwa überhöhte Inkassogebühren. Laut Stiftung Warentest sollte ein seriöses Inkasso-Unternehmen bei einer ursprünglichen Forderung von 500 Euro nicht mehr als rund 70 Euro an Gebühren verlangen.

Generell gilt: Wie sich die Kosten zusammensetzen, muss nachvollziehbar sein. Werden etwa Verzugszinsen geltend gemacht, muss klar sein, wie sie berechnet wurden: Auf welche Forderungssumme bezieht sich die Verzinsung? Zu welchem Zinssatz wurde verzinst? Und für welchen Zeitraum?

Bestimmte Kosten dürfen Inkassofirmen nicht abrechnen: etwa Gebühren für die Kontoführung, eine Bonitätsauskunft oder für die Identitätsfeststellung. Hier sollte man sofort widersprechen, gegebenenfalls Nachweise verlangen.

Wer ein Inkassoschreiben erhalten hat, hat auch Anspruch darauf, die vom Gläubiger unterschriebene Abtretungserklärung oder Inkassovollmacht im Original vorgelegt zu bekommen.

Verbraucher sollten auch prüfen, ob das Inkasso-Büro überhaupt berechtigt ist, Forderungen einzutreiben. Dafür steht das Rechtsdienstleistungsregister zu Verfügung. Denn wer als Inkassofirma Forderungen eintreiben will, muss dafür vom Amts- oder Landgericht zugelassen und registriert sein.

Wichtig: Manchmal übergeben Unternehmen ihre Forderungen bereits bei Überschreiten des genannten Zahlungstermins oder der Zahlungsfrist an ein Inkassobüro – ohne den Kunden gemahnt zu haben. Das ist zulässig, denn der Zahlungsverzug setzt bereits mit Verstreichen der Zahlungsfrist ein. Man sollte sich also nicht darauf verlassen, erst eine Mahnung vom Unternehmen zu erhalten.

Wann sollte man einer Forderung widersprechen?

Wer sicher ist, dass eine Forderung unberechtigt ist, sollte sie unverzüglich schriftlich und begründet zurückweisen, am besten als Einschreiben. Gehen dann weitere Rechnungen oder Mahnungen ein, ist eine Reaktion darauf nicht mehr nötig.

Kommt ein gerichtlicher Mahnbescheid, sollten Verbraucher bei ungerechtfertigten Forderungen sofort Einspruch einlegen. Dann folgt automatisch ein Gerichtsverfahren, in dem der Rechnungssteller seine Forderung begründen muss. Im Übrigen: Erst mit einem Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid kann eine Forderung zwangsvollstreckt werden – und zwar durch den Gerichtsvollzieher oder das Gericht. Ein Inkassobüro selbst kann nicht pfänden.

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Fiktiveinstufung: Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeitslosengeld

Liegen zwischen der Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf und der Arbeitslosigkeit neun Jahre, richten sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten. So das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 9 AL 50/18).

Sozialversicherungsrecht

Fiktiveinstufung: Berufsferne rechtfertigt geringeres Arbeitslosengeld

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.03.2019 zum Urteil L 9 AL 50/18 vom 17.01.2019

Liegen zwischen der Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf und der Arbeitslosigkeit neun Jahre, richten sich die Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in erster Linie auf ungelernte Tätigkeiten.

Das Landessozialgericht (LSG) NRW hat am 17.01.2019 (Az. L 9 AL 50/18) ein Urteil des Sozialgerichtes Gelsenkirchen zur sog. Fiktiveinstufung nach § 152 SGB III korrigiert.

Der Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Informatikkaufmann und arbeitete anschließend bis Mitte 2006 etwa zwei Jahre in diesem Beruf. In der Folgezeit war er krankheitsbedingt nicht mehr berufstätig und bezog abwechselnd Erwerbsminderungsrente, Arbeitslosengeld und Krankengeld. Auf seinen Mitte 2015 gestellten Antrag hin gewährte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld und ermittelte dessen Höhe anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes, da der Kläger in den letzten zwei Jahren vor der erneuten Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war. In der Annahme fehlender aktueller Berufserfahrung legte sie dabei Qualifikationsgruppe 4 (ungelernte Beschäftigung) zugrunde.

Der Kläger machte geltend, dass sich die Vermittlungsbemühungen der Beklagten hingegen an seinem Ausbildungsberuf zu orientieren hätten. Das Sozialgericht sprach ihm dementsprechend höheres Arbeitslosengeld nach Qualifikationsgruppe 3 zu.

Dem schloss sich das LSG nicht an. Zwar sei grundsätzlich im Rahmen der Fiktiveinstufung von der höchsten erlangten Qualifikation auszugehen. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 sei aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie im Fall des Klägers – zwischen Aufgabe der Tätigkeit im Ausbildungsberuf infolge des Bezugs von Entgeltersatzleistungen und dem Beginn der Arbeitslosigkeit ein Zeitraum von gut neun Jahren liege. Dies gelte umso mehr angesichts der sich massiv verändernden Arbeitsbedingungen im IT-Sektor in den letzten zehn Jahren, die einen Vermittlungserfolg im Ausbildungsberuf nahezu undenkbar erscheinen ließen. Die Beklagte habe ihre Vermittlungsaktivitäten daher zu Recht auf Tätigkeiten erstreckt, die keinen Berufsabschluss erforderten.

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