Hundehaltung in Mietwohnung: Versagung der Genehmigung nur aus gewichtigen Gründen

Die Genehmigung der Hundehaltung darf vom Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagt werden. So entschied das AG München (Az. 411 C 976/18).

Zivilrecht

Hundehaltung in Mietwohnung: Versagung der Genehmigung nur aus gewichtigen Gründen

AG München, Pressemitteilung vom 01.03.2019 zum Urteil 411 C 976/18 vom 03.08.2018 (rkr)

Die Genehmigung der Hundehaltung darf vom Vermieter nur aus gewichtigen Gründen versagt werden.

Das Amtsgericht München verurteilte am 03.08.2018 die Vermietererbengemeinschaft, der Hundehaltung für einen Hund der Kläger in deren Viereinhalb-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen für eine Hunderasse Magyar Vizsla, Deutsch-Drahthaar/Deutsch-Kurzhaar, Weimaraner oder entsprechende Mischlinge dieser Rassen mit einer Widerristhöhe von ca. 52 – 64 cm zuzustimmen.

Das klagende Ehepaar möchte seinen 13 und 15 alten Kindern die Haltung eines Hundes ermöglichen. Mit einer Hündin erstgenannter Rasse hatte man – von einer Hundetrainerin unterstützt – im Tierheim bereits mehrfach Kontakt. Vor dem Antrag vom Oktober 2017 auf die mietvertraglich erforderliche Einwilligung des Vermieters in die beabsichtigte Tierhaltung hätten sie die Nachbarn um ihre Zustimmung gebeten. Diese hätten sämtlich bei telefonischer Befragung zugestimmt und zum Teil selber im Haus früher Katzen und Hunde gehalten. Die Kläger legten Empfehlungen der Hundetrainerin und des Tierheims bei und beriefen sich auf eigene langjährige Erfahrung im Halten von Hunden.

Der Hausverwalter verweigerte namens der Vermieter mit Schreiben vom November 2017 seine Einwilligung und berief sich darauf, dass jedenfalls die jetzigen Vermieter noch nie eine Einwilligung zur Hundehaltung gegeben hätten, die Kinder nach ihren Beobachtungen erst um 16 h aus der Schule zurückkämen, ihre Meerschweinchen nach Angaben der Kläger früher nicht selbst versorgen hätten wollen, sodass diese weggegeben wurden, die Eltern als reisender Fotograf und Büroangestellte die Versorgung des Hundes tagsüber auch nicht sicherstellen könnten, die Wohnungen so hellhörig seien, dass sich die Kläger über Klavierspiel in einer unter ihnen gelegenen Wohnung beschwert hätten, und die Nachbarn sich bereits an die Hausverwaltung gewandt hätten, da sie völlig überrumpelt zwar zunächst um des nachbarlichen Friedens willen zugestimmt aber der Hausverwaltung gegenüber massivste Einwände gegen die geplante Hundehaltung geäußert hätten. Im Übrigen seien Kleinkinder im Haus. Das zweieinhalbjährige Kind des Verwalters sei unlängst selbst von einem Hund gebissen worden.

Die Kläger bestritten, sich je über Klavierspiel beschwert zu haben. Die Ehefrau arbeite nur Teilzeit, der Ehemann reise nur selten und könne dabei den Hund mitnehmen, die Kinder besuchten die Schule nur bis mittags und in Urlaubszeiten stünden die Großeltern bereit.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab den Klägern Recht.

„Der Klageantrag ist (…) ausreichend bestimmt. Die Kläger können nicht gezwungen werden, den gewünschten Hund schon vor Erteilung der Zustimmung durch die Vermieter zu erwerben, um ihn für den Klageantrag genauer bestimmen zu können. (…)“

Es „(…) liegen keine ausreichenden sachlichen Gründe vor, die es den Vermietern erlauben, die Zustimmung zu der begehrten Hundehaltung den Klägern zu verweigern.

Unstreitig bewohnen die Kläger eine sehr große Wohnung mit mehreren Zimmern. Zwar verfügt die Wohnung nicht über einen Garten, aber es entspricht eher der Ausnahme, dass Hunde – auch größere – tagsüber und nachts nur im Freien gehalten werden. Zudem sind von der Wohnung aus größere Grünflächen leicht und schnell zu erreichen. (…) Bei artgerechter Haltung, d. h. wenn der Hund ausreichend Ausgang erhält, richtig erzogen ist und nicht wiederholt längere Zeiten allein in der Wohnung gelassen wird, ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass der Hund durch verstärktes Jaulen oder Gebell auf sich aufmerksam macht oder großen Schaden an der Wohnung anrichtet. Die Kläger haben im Übrigen im vorliegenden Verfahren bereits zugesagt, eine entsprechende Versicherung abzuschließen. (…) Zwar ist nachvollziehbar, dass die Beklagten durch eine Genehmigung nicht riskieren wollen, dass sich erst bei der konkreten Haltung herausstellt, dass die Kläger zur Hundehaltung ungeeignet sind oder der Hund für eine Haltung in einem solchen Haus nicht geeignet ist. Es kann aber nicht ausreichen, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern es müssen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung vorliegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht, wie es einige Mieter handhaben, einfach ungefragt einen Hund erworben haben und jetzt über die nachträgliche Genehmigung streiten, sondern sich bereits lange um die Zustimmung der Vermieter bemühen. (…)

Auch die von den Klägern begehrten Hunderassen weisen keine auffallenden Merkmale auf, die für eine besonders schwierige Haltung bzw. auf einen aggressiven Charakter schließen lassen.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 20.02.2019 rechtskräftig.

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Generalanwalt Pitruzzella: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer auf Online-Plattform

Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen (Rs. C-649/17).

Generalanwalt Pitruzzella: Keine Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer auf Online-Plattform

EuGH, Pressemitteilung vom 28.02.2019 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-649/17 vom 28.02.2019

Generalanwalt Pitruzzella schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass eine Online-Plattform wie Amazon nicht verpflichtet werden kann, dem Verbraucher eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.

Dem Verbraucher müssen jedoch mehrere Wahlmöglichkeiten in Bezug auf das zu verwendende Kommunikationsmittel sowie eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation garantiert und die Information über diese Kommunikationsmittel in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.

Amazon EU (im Folgenden: Amazon) unterhält eine Plattform, auf der gängige Verbraucherprodukte und -dienstleistungen ausschließlich im Internet angeboten werden. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (im Folgenden: Bundesverband) verklagte Amazon vor den deutschen Gerichten mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass Amazon gegen das geltende deutsche Recht verstoße, das in Durchführung der Verbraucherschutzrichtlinie1 den Unternehmer verpflichte, in klarer und verständlicher Weise außer der Anschrift die Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen. Der Bundesverband wirft Amazon insbesondere vor, sie sei ihren Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern nicht in klarer und verständlicher Weise nachgekommen, da sie es unterlasse, den Verbrauchern im Vorfeld des Online-Versandgeschäfts auf der Website eine Telefaxnummer zu nennen und dem Verbraucher unmittelbar eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen (die er erst nach einer Vielzahl von Schritten einsehen könne). Das System des automatischen Rückrufs und die Möglichkeit zum Internet-Chat, beides von Amazon angeboten, seien nicht ausreichend, um die gesetzlich vorgesehenen Pflichten zu erfüllen.

Vor diesem Hintergrund möchte der in letzter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste Bundesgerichtshof (Deutschland) vom Gerichtshof wissen, wie der Ausdruck „gegebenenfalls“ in Bezug auf die zwischen Unternehmer und Verbraucher bei im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verbraucherverträgen verwendeten Kommunikationsmittel richtig auszulegen ist, ferner, ob der insoweit angeführte Katalog von Kommunikationsmitteln (Telefon, Telefax, E-Mail) abschließend ist und schließlich, welchen Inhalt das vom Unternehmer zu beachtende Transparenzgebot hat.

In seinen Schlussanträgen vom 28. Februar 2019 weist Generalanwalt Giovanni Pitruzzella darauf hin, dass es Ziel der Richtlinie sei, ein immer höheres Schutzniveau für den Verbraucher zu erreichen, zugleich jedoch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten. Daher seien die entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass das höchste Schutzniveau für den Verbraucher gewährleistet sei, ohne dabei jedoch in die Gestaltungsfreiheit des Unternehmers stärker einzugreifen, als es zur Erreichung des oben genannten Zwecks unbedingt erforderlich sei. So werde ein wirksamer Verbraucherschutz nicht dadurch erreicht, dass eine besondere Art der Kontaktaufnahme (z. B. Benutzung des Telefons) festgelegt werde, sondern dadurch, dass sichergestellt werde, dass die Verbraucher über die wirksamsten Kommunikationswege in Bezug auf das Mittel verfügen könnten, über das das Verkaufsgeschäft getätigt werde. Hingegen bestünde, würde die Einrichtung einer besonderen, für die Zwecke eines wirksamen Verbraucherschutzes nicht erforderlichen Art von Kommunikation wie das Telefon vorgeschrieben, die Gefahr, dass sie angesichts der Ziele des Verbraucherschutzes eine unverhältnismäßige Maßnahme wäre, die die betroffenen Unternehmen zum Schaden vor allem derjenigen, die keine „Internetgiganten“ wie Amazon seien, unangemessen belasten könnte.

Nach Auffassung des Generalanwalts kommt es daher weniger auf das Kommunikationsmittel abstrakt betrachtet an, als vielmehr darauf, dass im konkreten Fall gleichzeitig folgende Ziele der Richtlinie gewährleistet werden können: i) dass der Verbraucher mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann und ii) dass die Informationen in klarer und verständlicher Weise erteilt werden.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass für im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge die Aufzählung Kommunikationsmittel (Telefon, Telefax, E-Mail) in der Richtlinie lediglich beispielhaft sei. Der Unternehmer könne daher frei wählen, welche Mittel er für den Kontakt mit dem Verbraucher zur Verfügung stelle, auch solche, die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannt seien, wie z. B. Internet-Chat (eine Art technische Weiterentwicklung des Telefax) oder ein automatisches Rückrufsystem (als technologischer Fortschritt gegenüber dem Callcenter), sofern die oben genannten Ziele der Richtlinie umgesetzt würden. Zudem folge aus dem Ziel eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher und der Beispielhaftigkeit der Kommunikationsmittel die Notwendigkeit, dass der Unternehmer dem Verbraucher mehrere Kommunikationsmittel zur Verfügung stelle und damit dessen Wahlfreiheit gewährleiste.

Im Rahmen der Prüfung des zweiten oben genannten Zieles weist der Generalanwalt darauf hin, dass die Klarheit und die Verständlichkeit der Information Aspekte des allgemeinen Transparenzgebots für Vertragsbedingungen seien. Dieses gelte selbstverständlich auch für die Art und Weise der Kontaktaufnahme und verlange vom Unternehmer, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher in der Lage sei, eindeutig zu verstehen, welche Arten der Kontaktaufnahme ihm zur Verfügung stünden, falls er mit dem Unternehmer kommunizieren müsse. Transparenz setze notwendig einen einfachen Zugang zur Information voraus. Unvereinbar mit der Zielsetzung der Richtlinie wäre es daher, wenn die Suche im Internet wegen ihrer Komplexität den Zugang zur Information erschweren würde. Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor festzustellen, dass aufgrund des Transparenzgebots die vom Unternehmer für den Verbraucher bereitgestellte Information über die Kommunikationsmittel einfach, effizient und verhältnismäßig schnell zugänglich sein müsse.

Was die Bedeutung des Ausdrucks „gegebenenfalls“ in Bezug auf die drei Kommunikationswege zwischen Unternehmer und Kunden (Telefon, Telefax, E-Mail) angeht, schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass dieser Ausdruck zum einen den Unternehmer nicht dazu verpflichte, einen Telefon- oder Faxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließe, Fernabsatzverträge abzuschließen, und zum anderen, „für den Verbraucher bereitgestellte Mittel“, bedeute, und nicht, „im Unternehmen vorhandene“: Nicht alles, was in einem bestimmten Zusammenhang existiere oder vorhanden sei, sei nämlich verfügbar oder stehe jedem zur Verfügung, der es benutzen wolle. Der Generalanwalt gelangt somit zu dem Ergebnis, dass auch dann, wenn das Unternehmen einen Telefonanschluss besitze, dieser nicht zwangsläufig für die Kommunikation mit dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sei, sofern – wie erwähnt – die von der Richtlinie verfolgten Ziele gewährleistet seien.

Der Generalanwalt weist schließlich auf das in dieser Richtlinie ausdrücklich festgelegte Verbot für die Mitgliedstaaten hin, im nationalen Recht von den Richtlinienbestimmungen abweichende Vorschriften zu erlassen; insoweit schlägt er dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass die Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der deutschen entgegenstehe, die dem Unternehmer eine in der Richtlinie nicht vorgesehene Verpflichtung wie die auferlege, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen.

Fußnote

1 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

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EU-Kommission erwartet von Online-Plattformen stärkere Kooperation gegen Desinformation

Die EU-Kommission ist mit dem Engagement der großen Online-Plattformen bei der Bekämpfung von Desinformation unzufrieden. In einem veröffentlichten Bericht bemängelt die Kommission, dass Facebook, Google und Twitter ihrer Verpflichtung zur Bekämpfung von Desinformation nicht in der gewünschten Transparenz nachkommen.

EU-Kommission erwartet von Online-Plattformen stärkere Kooperation gegen Desinformation

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.02.2019

Die EU-Kommission ist mit dem Engagement der großen Online-Plattformen bei der Bekämpfung von Desinformation unzufrieden. In einem am 28.02.2019 veröffentlichten Bericht bemängelt die Kommission, dass Facebook, Google und Twitter ihrer Verpflichtung zur Bekämpfung von Desinformation nicht in der gewünschten Transparenz nachkommen. Die drei Unternehmen hatten vergangenen Jahres einen Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation unterzeichnet.

In einer gemeinsamen Erklärung der Kommissare Andrus Ansip, zuständig für den Binnenmarkt, Věra Jourová, zuständig für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung, Julian King, zuständig für die Sicherheitsunion, und Mariya Gabriel, zuständig für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft: „Die Online-Plattformen, die den Verhaltenskodex unterzeichnet haben, setzen ihre Politik in Europa fort, um die Integrität der Wahlen zu unterstützen. Dazu gehören eine bessere Kontrolle der Werbeplatzierungen, Transparenzinstrumente für die politische Werbung und Maßnahmen zur Identifizierung und Blockierung unlauteren Verhaltens bei ihren Diensten, aber wir müssen weitere Fortschritte bei den Verpflichtungen sehen, die Online-Plattformen zur Bekämpfung von Desinformation eingegangen sind. Die Berichte geben zu wenig Auskunft über die tatsächlichen Ergebnisse der bereits getroffenen Maßnahmen.“

Die Unternehmen hatten sich verpflichtet, monatlich über ihre Maßnahmen vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 zu berichten. Insbesondere bat die Kommission um detaillierte Informationen, um die Fortschritte bei der Kontrolle der Anzeigenschaltung, die Transparenz der politischen Werbung, die Schließung gefälschter Konten und die Markierungssysteme für automatisierte Bots zu überwachen.

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Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Das BVerwG entschied, dass Jugendämter selbständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten müssen und sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen dürfen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind (Az. 5 C 1.18).

Keine Kürzung des Anspruchs von Tagespflegepersonen auf hälftige Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.02.2019 zum Urteil 5 C 1.18 vom 28.02.2019

Jugendämter müssen selbständigen Tagesmüttern und -vätern die Hälfte ihrer Aufwendungen für eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung erstatten und dürfen sie nicht um Aufwendungen für Beitragsanteile kürzen, die rechnerisch auf die im Rahmen der Beitragsbemessung angerechneten Einnahmen ihres Ehe- oder Lebenspartners zurückzuführen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.02.2019 entschieden.

Die als Tagesmutter tätige Klägerin war im streitigen Zeitraum von Juni bis Dezember 2012 freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Ihr Ehemann gehörte als Polizeibeamter keiner gesetzlichen Krankenversicherung an. Aus diesem Grund berücksichtigte die gesetzliche Krankenkasse entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Beitragsbemessung neben den eigenen Einnahmen der Klägerin als Tagesmutter auch Einnahmen ihres Ehemannes und setzte für die Kranken- und Pflegeversicherung monatlich insgesamt rd. 253 Euro fest. Damit beliefen sich die sozialversicherungsrechtlichen Aufwendungen für die Klägerin in den streitigen Monaten auf rd. 1.771 Euro. Auf ihren Antrag, ihr diese zur Hälfte zu erstatten, gewährte ihr die beklagte Stadt rd. 496 Euro. Eine weitere Erstattung lehnte sie mit der Begründung ab, sie sei als Trägerin des Jugendamtes nur verpflichtet, die Hälfte der angemessenen Aufwendungen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten. Hierzu gehörten nicht Aufwendungen für Beitragsanteile, die auf die Einnahmen des Ehemannes zurückzuführen seien. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die beklagte Stadt antragsgemäß zur Erstattung von weiteren rd. 390 Euro verpflichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Nach der Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch) sind die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung zur Hälfte zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Angemessen ist jedenfalls eine freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Nachgewiesen sind die hierfür mittels überprüfbarer Angaben und Belege bestätigten tatsächlichen Aufwendungen. Die Vorschrift verlangt schon nach ihrem Wortlaut nicht, dass auch die nachgewiesenen Aufwendungen angemessen sein müssen. Sie weist zwar eine planwidrige Regelungslücke auf, soweit sie keine Einschränkung bezüglich solcher Aufwendungen enthält, die durch andere eigene Einkünfte der Tagespflegeperson als solche aus der öffentlich finanzierten Kindertagespflege veranlasst sind. Um derartige eigene Einkünfte geht es hier aber nicht.

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Generalanwalt Bot: Kfz-Versicherung haftet auch für Hausbrand durch in Privatgarage abgestelltes Fahrzeug

Generalanwalt Yves Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Schäden an einem Haus, die durch den Brand eines Autos verursacht wurden, das seit mehr als 24 Stunden in der Garage abgestellt war und von selbst in Brand geraten ist, von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt werden müssen (Rs. C-100/18).

Generalanwalt Bot: Kfz-Versicherung haftet auch für Hausbrand durch in Privatgarage abgestelltes Fahrzeug

EuGH, Pressemitteilung vom 28.02.2019 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-100/18 vom 28.02.2019

Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ den Fall erfasst, dass ein seit mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage abgestelltes Fahrzeug von selbst in Brand gerät.

Im August 2013 fing ein in der Garage eines Einfamilienhauses geparktes Fahrzeug, mit dem seit mehr als 24 Stunden nicht gefahren worden war, Feuer, wodurch das Haus beschädigt wurde. Der Brand ging vom Schaltkreis des Fahrzeugs aus. Die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug war bei der Línea Directa Aseguradora, S.A. (im Folgenden: Línea Directa) abgeschlossen worden. Das Einfamilienhaus war bei der Segurcaixa, Sociedad Anónima de Seguros y Reaseguros (im Folgenden: Segurcaixa) versichert, und die Gesellschaft, in deren Eigentum das Haus stand, erhielt 44.704,34 Euro als Ersatz für die an diesem Haus durch den Fahrzeugbrand entstandenen Sachschäden.

Im März 2014 erhob Segurcaixa beim Juzgado de Primera Instancia de Vitoria-Gazteiz (Gericht erster Instanz Vitoria-Gasteiz, Spanien) Klage gegen Línea Directa auf Erstattung des geleisteten Schadensersatzes, weil der Schadensfall bei einem durch die Versicherung für das Fahrzeug gedeckten Ereignis bei der Fahrzeugverwendung entstanden sei. Dieses Gericht wies die Klage von Segurcaixa ab, weil der Brand kein „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ sei. Die mit einem von Segurcaixa gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsmittel befasste Audiencia Provincial de Álava (Provinzgericht Álava, Spanien) hob das Urteil auf und gab der Klage von Segurcaixa statt. Hierzu führte sie aus, dass „der Brand in einem vom Eigentümer vorübergehend in einer Garage abgestellten Fahrzeug, wenn er ursächlich im Innern des Fahrzeugs selbst, ohne Zutun Dritter, entstanden ist“, als ein „Ereignis bei der Fahrzeugverwendung“ zu werten sei.

Línea Directa legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein. Dieses hat Zweifel, wie der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 auszulegen ist, und hat deshalb beschlossen, dem Gerichtshof Fragen vorzulegen.

In seinen Schlussanträgen vom 28.02.2019 vertritt Generalanwalt Yves Bot die Auffassung, dass der konkrete Fall unter den Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ falle. Er weist zunächst darauf hin, dass dieser Begriff einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstelle, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden dürfe. Nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehe kein Zweifel, dass dieser Begriff den Fall erfasse, dass ein Schaden verursacht worden sei, während das Fahrzeug auf einem Privatparkplatz abgestellt gewesen sei.

Allerdings hätten die verschiedenen Rechtssachen, die der Gerichtshof habe entscheiden müssen, die Gemeinsamkeit, dass es um ein Fahrzeug gegangen sei, das (gerade) verwendet worden sei. Es sei daher zu bestimmen, ob der Schutz, den die Unionsregelung im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht gewähre, ausgeschlossen werden könne, wenn das Fahrzeug nicht in hinreichender zeitlicher Nähe zum Unfall verwendet worden sei. Nach Ansicht des Generalanwalts ist dies nicht der Fall, denn der Unionsgesetzgeber habe in Bezug auf die Gewährung des Schutzes für die Opfer von Verkehrsunfällen keine zeitlichen Grenzen für den Unfalleintritt festgelegt und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs solle das vom Unionsgesetzgeber ständig verfolgte und verstärkte Ziel des Schutzes verwirklicht werden, wann immer ein Fahrzeug entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet werde bzw. verwendet werden solle. Außerdem würde eine Einzelfallprüfung, wie lange das Fahrzeug zuvor verwendet worden sei, zu Rechtsunsicherheit zu führen, was diesem Ziel widerspräche. Daraus leitet der Generalanwalt ab, dass nur jene Fälle nicht vom Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ erfasst seien, bei denen der Schadensfall eintrete, während das Fahrzeug zu anderen als Beförderungszwecken diene oder gedient habe, wie etwa als Arbeitsmaschine2, Waffe oder Wohnstätte.

Es sei noch zu bestimmen, ob Grenzen gezogen werden müssten, die sich auf die Schadensursache bezögen, nämlich die Mechanismen, die für die Beförderungsfunktion des Fahrzeugs notwendig seien. Zum einen stellt der Generalanwalt fest, dass der Unionsgesetzgeber keine derartigen Voraussetzungen festgelegt habe. Zum anderen genüge angesichts dessen, dass das Fahrzeug den Brand von selbst ausgelöst habe, die Feststellung, dass das Fahrzeug am Unfall beteiligt sei. Da diese Gefahrenart der Beförderungsfunktion des Fahrzeugs innewohne, erübrige sich die Suche nach irgendeiner Handlung oder nach einer konkreten Schadensursache. Diese Auslegung stehe im Einklang mit dem Ziel, Opfern von Verkehrsunfällen unabhängig davon, wo in der Union sich der Unfall ereignet habe, eine vergleichbare Behandlung zu garantieren. Unter diesen Voraussetzungen ergebe sich die Beteiligung des entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendeten Fahrzeugs aus der bloßen Feststellung, dass es – auf welche Art auch immer – zum Unfalleintritt beigetragen hat.

Fußnoten

1 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).

2 Vgl. Urteil vom 28. November 2017, Rodrigues de Andrade ( C-514/16 ; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 124/17 ).

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Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen Sanktionen

Das BVerwG entschied, dass eine landesrechtliche Norm, nach der die komplette staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt wird, obwohl der Prüfling nach einer Pause nur fünf Minuten zu spät zum zweiten Teil der Prüfung gekommen ist und ihm deswegen die Fortsetzung der Prüfung verweigert wurde, unverhältnismäßig ist (Az. 6 C 3.18).

Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen Sanktionen

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.02.2019 zum Urteil 6 C 3.18 vom 27.02.2019

Landesrechtliche Vorschriften, die im Rahmen von berufsbezogenen Prüfungen Sanktionen vorsehen, unterliegen nach dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.Die Klägerin war zu dem Termin für die mündliche Prüfung im Rahmen der als Teil der ersten juristischen Prüfung abzulegenden staatlichen Pflichtfachprüfung pünktlich erschienen und hatte den als Prüfungsleistung zu erbringenden Vortrag absolviert. Sie war dann jedoch aus einer Pause unentschuldigt nicht rechtzeitig zu dem Beginn des Prüfungsgesprächs als weiterem Bestandteil der mündlichen Prüfung zurückgekehrt. Ihr wurde die Teilnahme an dem bereits seit fünf Minuten laufenden Prüfungsgespräch verweigert. Auch nach einer Pause durfte sie an dem weiteren Prüfungsgespräch nicht teilnehmen. Das Justizprüfungsamt erklärte die staatliche Pflichtfachprüfung unter Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) für nicht bestanden. Die Vorschrift sieht diese Sanktion vor, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung den Termin für die mündliche Prüfung nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt. Die von der Klägerin erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Minden und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg geblieben. Auf ihre Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Urteile geändert und den angegriffenen Bescheid des Justizprüfungsamts aufgehoben.

Nach der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW durch das Oberverwaltungsgericht kann deren Tatbestand nicht nur dadurch verwirklicht werden, dass ein Prüfling den Termin für die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung aus eigenem Entschluss verlässt. Erfasst werden auch Fälle, in denen einem Prüfling die weitere Teilnahme an dem Termin wegen eines vorwerfbaren Verhaltens zu Recht verweigert wird. Die Rechtsfolge besteht nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts im Regelfall entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift darin, dass die gesamte staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären ist. Es kommt jedoch in Betracht, stattdessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall den versäumten Prüfungsteil mit 0 Punkten zu bewerten.

Nach dem prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot müssen Sanktionsnormen nach ihrem Tatbestand und nach der vorgesehenen Rechtsfolge dem Prüfling ermöglichen, sich so zu verhalten, dass er jede Gefahr einer Sanktion vermeidet. Diesen Anforderungen wird § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht, da seine Anwendung für die Prüflinge nicht vorhersehbar ist. Die Norm gewinnt tatbestandlich den Charakter einer sanktionsrechtlichen Generalklausel und kann Rechtsfolgen nach sich ziehen, die in ihrem Wortlaut in keiner Weise aufscheinen.

Zudem verstößt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ermöglicht eine Sanktion nicht nur in Fällen, in denen ein Prüfling die laufende mündliche Prüfung abbricht, um in einem neuen Termin seine Erfolgschancen zu erhöhen. Erfasst werden vielmehr auch Fälle, in denen sich der Prüfling geringfügig verspätet und an der Prüfung teilnehmen will. In dieser Konstellation wiegen die von dem Oberverwaltungsgericht für möglich gehaltenen Sanktionen zu schwer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Norm nach ihrem Tatbestand nur diejenigen Fälle erfasst, in denen ein Prüfling aus der begonnenen mündlichen Prüfung aus eigenem Entschluss aussteigt, und hieran die ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge des Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung geknüpft wird. Mit diesem Kerngehalt genügt die Vorschrift nicht nur dem prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgebot, sondern steht, da sie dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit dient, auch mit dem an Art. 12 Abs. 1 GG ausgerichteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Der Fall der Klägerin wird von diesem verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelungsgehalt nicht erfasst.

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Prüfberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle

Das BVerwG entschied, dass Betroffene Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs vor den Verwaltungsgerichten geltend machen können (Az. 6 C 1.18).

Prüfberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle

BVerwG, Pressemitteilung vom 27.02.2019 zum Urteil 6 C 1.18 vom 27.02.2019

Betroffene können Ansprüche auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27. Februar 2019 entschieden.

Der Kläger war bis ins Jahr 2007 kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH, Bonn (KAH). Er wendet sich gegen die Feststellung von Mängeln in der Geschäftsführung der KAH im Bericht des Bundesrechnungshofs vom 15. Mai 2007 und begehrt den Widerruf und die Richtigstellung einzelner Äußerungen.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war allein die Zulässigkeit der Klage, die das Berufungsgericht vorab im Wege eines Zwischenurteils bejaht hatte. Die Beklagte hat dagegen im Wesentlichen geltend gemacht, die in richterlicher Unabhängigkeit ausgeübte und vertrauliche Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs sei einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Jedenfalls gelte dies für Beschäftigte der von der Prüfung betroffenen staatlichen Stelle.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Beratungstätigkeit des Bundesrechnungshofs für den Bundestag ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen. Ein in dem Bericht identifizierbarer Beschäftigter kann geltend machen, durch die sein Handeln betreffenden Aussagen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen zu sein. Die mögliche Rechtsbetroffenheit wird bereits mit der Weiterleitung des Berichts an den Bundestag und nicht erst durch eine spätere Presseberichterstattung oder eine Veröffentlichung durch den Bundesrechnungshof ausgelöst. Für in den Akten dokumentierte ehrschutzrelevante Äußerungen kommt ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch bloßen Zeitablauf nicht in Betracht.

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Syndikuszulassung trotz fehlender Alleinvertretungsbefugnis

Der Umstand, dass ein Syndikusrechtsanwalt nicht allein, sondern nur gemeinsam mit einer weiteren Person befugt ist, für seinen Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten, steht seiner Zulassung nicht entgegen. Dies entschied der Anwaltssenat des BGH (Az. AnwZ (Brfg) 25/18). Die BRAK berichtet.

Syndikuszulassung trotz fehlender Alleinvertretungsbefugnis

BRAK, Mitteilung vom 27.02.2019 zum Urteil AnwZ (Brfg) 25/18 des BGH vom 14.01.2019

Der Umstand, dass ein Syndikusrechtsanwalt nicht allein, sondern nur gemeinsam mit einer weiteren Person befugt ist, für seinen Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten, steht seiner Zulassung nicht entgegen. Dies entschied der Anwaltssenat des BGH in einem jüngst veröffentlichten Urteil.

Die betroffene Rechtsanwältin war als „Abteilungsleiterin Personalstrategie und -controlling“ in einer gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts tätig. Gegen ihre zusätzliche Zulassung als Syndikusrechtsanwältin hatte sich die Deutsche Rentenversicherung Bund gewandt. Aus ihrer Sicht ist die nach § 46 III Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, nur gegeben, wenn der Betreffende allein vertretungsberechtigt ist.

Das sah der BGH anders. § 46 III Nr. 4 BRAO erfordert seiner Ansicht nach keine Alleinvertretungsbefugnis, wohl aber muss der Syndikusrechtsanwalt befugt sein, nach außen hin – also nicht im rein internen Bereich – verantwortlich aufzutreten. Für eine strengere Auslegung gebe die Entstehungsgeschichte der Norm keinen Anlass; zudem würde sonst der Personenkreis zu eng begrenzt, dem eine Zulassung als Syndikus offenstehe.

Offengelassen hat der BGH in seiner Entscheidung die bislang umstrittene Frage, ob die Tätigkeit des Syndikus zu mehr als 50 % anwaltlich geprägt sein muss (s. hierzu zuletzt LG Berlin, BRAK-Mitt. 2019, 56 Ls.).

Mit seiner Entscheidung bestätigte der BGH zugleich seine grundlegenden Entscheidungen vom 15.10.2018 (AnwZ [Brfg] 68/17, BRAK-Mitt. 2019, 55 Ls. und AnwZ [Brfg] 20/18, BRAK-Mitt. 2019, 48), wonach ein Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich auch im öffentlichen Dienst tätig sein kann.

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Plattform für Mietrechts-Streitigkeiten verstößt nicht gegen RDG

Die von der Mietright GmbH betriebene Online-Plattform wenigermiete.de verstößt mit den von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht gegen das RDG. Das entschied das LG Berlin (Az. 15 O 60/18). Die BRAK berichtet.

Plattform für Mietrechts-Streitigkeiten verstößt nicht gegen RDG

BRAK, Mitteilung vom 27.02.2019 zum Urteil 15 O 60/18 des LG Berlin vom 15.01.2019 (nrkr)

Die von der Mietright GmbH betriebene Online-Plattform wenigermiete.de verstößt mit den von ihr angebotenen Dienstleistungen nicht gegen das RDG. Das hat das LG Berlin in einem Mitte Januar verkündeten Urteil entschieden.

Gegen das Geschäftsmodell von Mietright hat die Rechtsanwaltskammer Berlin Bedenken und das Unternehmen deshalb wegen Verstoßes gegen § 3 RDG auf Unterlassung in Anspruch nahm. Mietright bietet an, die Rechte von Wohnraummietern u. a. aus der „Mietpreisbremse“, bei Schönheitsreparaturen und bei Mieterhöhungsverlangen gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen; dazu muss der Mieter seine vermutete Forderung an Mietright abtreten, die ggf. Anwälte mit der gerichtlichen Geltendmachung beauftragt.

Das LG Berlin hat die Klage überwiegend für unbegründet gehalten. In den von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sieht es eine zulässige Inkassotätigkeit i. S. v. § 2 I RDG bzw. zulässige Prozessfinanzierung. Aus seiner Sicht generiert die Beklagte neue Mandate von Mietern, die ansonsten keinen Rechtsanwalt beauftragt hätten, was für Verbraucher eher nützlich sei.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat Berufung gegen die Entscheidung eingelegt.

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EU-Gesetzgeber kommen bei der Kapitalmarktunion voran

Die EU-Kommission begrüßt die vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung über neue Vorschriften zur Förderung des Marktes für europäische gedeckte Schuldverschreibungen.

EU-Gesetzgeber kommen bei der Kapitalmarktunion voran

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.02.2019

Die Kommission begrüßt die vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten erzielte politische Einigung über neue Vorschriften zur Förderung des Marktes für europäische gedeckte Schuldverschreibungen. Die neuen Regeln werden den Banken eine langfristige Finanzierungsquelle zur Unterstützung der Realwirtschaft bieten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen sich die Märkte für Pfandbriefe bisher noch nicht entwickelt haben. Die Ko-Gesetzgeber haben sich auch auf wirksamere Aufsichtsregeln für Wertpapierfirmen geeinigt. Dies wird dazu beitragen, die Investitionsströme in der gesamten EU zu verbessern und einen besseren Anlegerschutz zu gewährleisten.

Wertpapierfirmen, die bankähnliche Tätigkeiten ausüben und ähnliche Risiken wie Banken darstellen, werden den gleichen Regeln und der gleichen Aufsicht unterliegen wie Banken. Auf der anderen Seite werden einfachere und weniger riskante Unternehmen von einem vollständig überarbeiteten Regelwerk profitieren, das besser auf ihre Geschäftsmodelle zugeschnitten ist. Im Rahmen des neuen Rahmens werden auch die Gleichwertigkeitsregeln für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen durch Unternehmen aus Drittländern gestärkt und präzisiert.

Die Kommission begrüßt auch das Verhandlungsmandat der Mitgliedstaaten zu ihrem Vorschlag, kleineren Unternehmen den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern. Als Teil der Kapitalmarktunion zielen die neuen Regeln darauf ab, den Verwaltungsaufwand für KMU zu verringern, wenn sie Wertpapiere an speziellen Handelsplätzen listen und ausgeben.

Die Kapitalmarktunion zählt zu den Prioritäten der Juncker-Kommission, denn sie wird die europäische Wirtschaft stärken und Investitionen ankurbeln, durch die Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Kapitalmarktunion zielt darauf ab, Kapital für alle Unternehmen in der EU zu mobilisieren, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die auf Mittel angewiesen sind, um expandieren und erfolgreich wirtschaften zu können.

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