„Zu spät“ – Die Tore dürfen bleiben! Unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts?

Im Grundbuch gesicherte Wegerechte auf Nachbargrundstücken, um das eigene Grundstück zu erreichen, sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Dazu hatte das LG Köln zu entschieden (Az. 30 O 487/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.10.2025 zum Urteil 30 O 487/24 vom 21.10.2025 (nrkr)

Im Grundbuch gesicherte Wegerechte auf Nachbargrundstücken, um das eigene Grundstück zu erreichen, sind weit verbreitet. Doch was gilt, wenn der Nachbar auf dem Weg eine Toranlage errichtet? Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. 30 O 487/24) entschieden, dass die Errichtung von Toren an sich noch keine unzulässige Beeinträchtigung des Wegerechts darstellen muss und ein Anspruch auf Abwehr einer daraus resultierenden bloßen Beeinträchtigung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt, die hier abgelaufen war.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Leverkusen, zugunsten dessen ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht (sog. Grunddienstbarkeit) zulasten mehrerer umliegender Flurstücke besteht. Die Beklagte ist Eigentümerin eines dieser Flurstücke. In dem notariellen Kaufvertrag über das klägerische Grundstück, auf den das Grundbuch hinsichtlich des Wegerechts Bezug nimmt, heißt es unter anderem: „Ferner wird noch ein Zugang auf einer Breite von 1,5 m … erstellt. … Der jeweilige Eigentümer der Parzelle … ist berechtigt, diese Fußwege zu begehen und mit Gartengerätschaften auch zu befahren und zwar unter Ausschluß des Eigentümers.“

Vor etwa 14 Jahren, jedenfalls vor dem Jahr 2014, errichtete die Beklagte auf dem streitgegenständlichen Zugang zwei Tore, eines davon unmittelbar am Gehweg mit einer Breite von ca. 1 m, das zweite einige Meter weiter hinten im Bereich der hinteren Grundstücksgrenze mit einer Breite von ca. 1,20 m, um einem Abladen von Abfällen neben ihrer Garage entgegenzuwirken. Die durch die Tore entstandene Einengung des Weges war bereits im Jahr 2014 Gegenstand der Diskussion zwischen den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien. Im Jahr 2023 ließ die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Tore und der Wiederherstellung des uneingeschränkten Zugangs des Weges auffordern. Im darauffolgenden Jahr wurden neue Platten verlegt und der Weg neu gepflastert, die Tore wurden beibehalten. Die Tore weisen keine Schlösser auf.

Mit der Ende 2024 eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte unter anderem auf Beseitigung dieser beiden Toranlagen in Anspruch. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass ihr durch diese die Ausübung ihres Wegerechts faktisch unmöglich gemacht werde, insbesondere nicht nur eine bloße Beeinträchtigung vorliege. Ihr Anspruch sei – entgegen dem ausdrücklich erhobenen Verjährungseinwand der Beklagten – auch nicht verjährt.

Dieser Argumentation ist die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 21.10.2025 nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt die Kammer zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass Sinn und Zweck des Wegerechts im vorliegenden Fall auch ausweislich der vorgelegten Lagepläne sei, den Garten des Grundstücks der Klägerin von der Straße aus erreichbar zu machen. Die Installation von Toren an sich stelle dabei noch keine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit in Form des Wegerechts dar, die für sich genommen unzulässig wäre.

Es stehe dem Eigentümer des mit einem Wegerecht belasteten (sog. dienenden) Grundstücks im Allgemeinen frei, sein Grundstück einzuzäunen und (sogar) mit einem verschließbaren Tor zu versehen, solange er dem Berechtigten die Möglichkeit einräume, das Tor jederzeit zur Ausübung des Wegerechts zu öffnen. Insofern müsse das Interesse des Berechtigten an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit regelmäßig zurückstehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen. Bei der Ausgestaltung der Tore müsse indessen auf die berechtigten Interessen des Wegerechtsberechtigten Rücksicht genommen werden.

Die Beklagte habe im vorliegenden Fall dazu nachvollziehbar geschildert, dass in der Vergangenheit immer wieder Unbekannte dazu verleitet worden seien, auf dem zugewucherten Weg bzw. in dem Bereich davor Müll und Ähnliches abzuladen, solange dieser frei zugänglich gewesen sei. Zwar stelle – so das Gericht weiter – ein nicht abschließbares Tor, wie hier, keine physische Barriere dar, die dies verhindern könnte, allerdings stelle allein das Vorhandensein eines Zauns oder Tores eine psychische Hemmschwelle dar.

Eine vollständige Beseitigung der Tore könne die Klägerin daher nicht verlangen. Ein Anspruch der Klägerin könnte mithin nur hinsichtlich einer Verbreiterung der Tore in Betracht kommen, falls die Durchgangsbreite von ca. 1 m für das „Befahren mit Gartengerätschaften“ nicht ausreichend wäre. Ein derartiger Anspruch sei aber ohnehin nicht durchsetzbar, da dieser verjährt sei und die Beklagte die Einrede der Verjährung auch erhoben habe.

Insoweit sei anerkannt, dass Ansprüche auf Abwehr von Beeinträchtigungen einer Grunddienstbarkeit der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (vgl. §§ 195, 199 BGB) unterliegen würden. Zwar sei von Ansprüchen wegen einer Störung (Beeinträchtigung) einer Grunddienstbarkeit, der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit zu unterscheiden, der auf eine Verwirklichung des Rechts selbst gerichtet sei. Dieser unterliege nämlich einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Vorliegend sei der Klägerin die Verwirklichung ihres Wegerechts auch unter den jetzigen Verhältnissen allerdings möglich, denn das Wegerecht werde nur dadurch gestört, dass der Weg keine Breite von 1,5 m habe. Insbesondere sei der Teil-Aspekt des Wegerechts in Form von „Befahren mit Gartengerätschaften“ nicht ausgeschlossen, da dies mit „Gartengerätschaften“ in üblicher Form – wie Schubkarren, Leiterwagen oder Benzin-/Akku-Rasenmäher in handelsüblicher Form – ohne weiteres möglich bleibe. Dazu führt die Kammer in der Entscheidung weiter aus.

Da es im Ergebnis nach Auffassung des Gerichts daher nur um die Störung der Ausübung und nicht um die Verwirklichung des Rechts an sich gehe, unterliege der Anspruch der dreijährigen Verjährung. Dass die Klägerin seit dem Schriftwechsel aus dem Jahr 2014 weitere verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen hätte, sei dagegen nicht konkret dargetan.

Das am 21.10.2025 verkündete Urteil zum Az. 30 O 487/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

Powered by WPeMatico

Nachbarstreit: LG Köln bestätigt amtsgerichtliche Zurückweisung einer Klage wegen Lichtimmissionen auf Nachbargrundstück

Streitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigen die Gerichte immer wieder. Das LG Köln hatte sich mit behaupteten Beeinträchtigungen in Schlafräumen durch Lichtimmissionen vom Nachbargrundstück zu befassen (Az. 6 S 24/25).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.09.2025 zum Beschluss 6 S 24/25 vom 11.09.2025

Streitigkeiten zwischen Nachbarn beschäftigen die Gerichte immer wieder. Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit behaupteten Beeinträchtigungen in Schlafräumen durch Lichtimmissionen vom Nachbargrundstück zu befassen. Mit Beschluss vom 11.09.2025 hat die für Berufungssachen zuständige 6. Zivilkammer (Az. 6 S 24/25) nun das vorangegangene amtsgerichtliche Urteil bestätigt, mit dem ein Unterlassungsanspruch wegen Lichtimmissionen auf das Nachbargrundstück unter anderem wegen der Möglichkeit des Eigenschutzes z. B. durch Verdunkelungseinrichtungen abgewiesen wurde.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Wohngrundstücks in Köln, welches er zusammen mit seiner Mutter bewohnt. Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks, das mit einem vermieteten Mehrfamilienhaus bebaut ist. Auf der Schmalseite des Gebäudes des Beklagten, die zum Grundstück des Klägers weist, befindet sich ein Strahler, welcher mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist. Die zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Räume des klägerischen Haushalts verfügen über keine Verdunkelungseinrichtungen wie Rollläden oder Gardinen.

Nachdem der Kläger den Beklagten vorgerichtlich erfolglos aufgefordert hatte, die aus seiner Sicht unzumutbaren Lichteinwirkung durch den Strahler zu beseitigen und eine vorgerichtliche Streitschlichtung ebenso erfolglos durchgeführt worden war, erhob er Klage vor dem Amtsgericht Köln mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Lichtkegel des Strahlers nicht bis auf sein Grundstück insbesondere nicht bis in sein Gebäude reiche. Er stützte sich dabei insbesondere darauf, dass der Strahler – trotz vorangegangener Absenkung um 1,4 Meter durch den Beklagten – weiter sein Gebäude und insbesondere das Schlafzimmer seiner Mutter, die dann entweder keinen Schlaf finde oder vom Lichtkegel geweckt werde, beleuchte.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. 114 C 417/23) nach richterlicher Inaugenscheinnahme vor Ort als unbegründet ab. Es stützt sich dabei in seinem Urteil insbesondere darauf, dass zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung durch das Licht, das vom Strahler ausgeht, vorliege, der Kläger diese Beeinträchtigung jedoch zu dulden habe, da diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht wesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB anzusehen sei. Dabei richte sich die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, grundsätzlich nach dem Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und danach, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei. Die sei vorliegend durch richterliche Inaugenscheinnahme aufzuklären gewesen. Insoweit sei nach Durchführung eines Ortstermins und den dortigen Gegebenheiten festzustellen gewesen, dass das Licht weder erheblich in das Schlafzimmer des Klägers und seiner Mutter leuchte noch die jeweilige Leuchtdauer lange anhalte. Vielmehr leuchte der Strahler nach den Feststellungen im Rahmen des Ortstermins nur jeweils ca. 90 Sekunden. Schließlich sei festzustellen gewesen, dass eine Verdunkelungseinrichtung in den Schlafzimmern nicht bestehe, wobei nicht ersichtlich sei, dass eine solche grundsätzlich nicht angebracht werden könnte. Aufgrund dieser Feststellungen kam das Amtsgericht in seinem Urteil schließlich zum Ergebnis, dass nur eine unwesentliche Beeinträchtigung durch den Strahler vorliege, die der Kläger zu dulden habe.

Dagegen wandte sich der Kläger und beantragte mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht hat daraufhin am 16.07.2025 ohne mündliche Verhandlung durch schriftlichen Beschluss darauf hingewiesen, dass es beabsichtigte die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Landgericht Köln führt dabei in seiner Begründung zunächst aus, dass die Rüge des Klägers, dass die Wahrnehmungen eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ nicht (gänzlich) durch die subjektiven Wahrnehmungen und Wertungen des Richters ersetzt werden dürften, nicht durchgreife. Denn aus Sicht der Berufungskammer seien die amtsgerichtlichen Feststellungen insoweit überzeugend. Zudem handele sich um eine vollkommen gängige Vorgehensweise, die im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe.

Vollkommen zu Recht habe das Amtsgericht – so die Berufungskammer weiter – zudem darauf abgestellt, dass sich in dem klägerischen Schlafzimmer keinerlei Verdunkelungseinrichtungen befinden, und diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung – entscheidend – berücksichtigt. Denn das Maß der Schutzbedürftigkeit des von einer Immission betroffenen Nachbarn könne im Einzelfall davon abhängen, ob und inwieweit er ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen könne. Dabei sei anerkannt, dass Eigenschutz gegen Lichtimmissionen innerhalb der Gebäude ohne Einbußen der Wohnqualität häufig durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge und Jalousien bewerkstelligt werden könne. Insoweit habe das Amtsgericht auch vollkommen richtig in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass der klägerische Vortrag, dass Verdunkelungseinrichtungen nicht hergestellt werden könnten, „in dieser Pauschalität nicht nachvollziehbar“ sei, sondern nach der Erfahrung des Gerichts auch an Fenstern in Dachschrägen beispielsweise Plissees angebracht und hierdurch die Sichtbarkeit des Lichts erheblich reduziert werden könnte. Dass die Anbringung von Verdunkelungsplissees unmöglich oder vorliegend zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten einhergehen oder den gewünschten Erfolg nicht erzielen würde, sei nach wie vor dagegen nicht ersichtlich.

Nach daraufhin erfolgter weiterer Stellungnahme des Klägers hat das Landgericht Köln wie angekündigt schließlich mit Beschluss vom 11.09.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung einstimmig zurückgewiesen. Dabei hat es hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Klägers im Zusammenhang mit der Einschränkung von Verdunklungseffekten u. a. darauf verwiesen, dass zahlreiche andere Möglichkeiten denkbar wären, als das Fenster zu kippen um „frische Luft“ zu haben, etwa die Schlafzimmertür geöffnet zu lassen und in einem anderen Raum dauerhaft zu lüften. Damit könne – so die Kammer abschließend – dem Empfinden und den Bedürfnissen eines verständigen Durchschnittsmenschen, auf den es allein ankomme, hinreichend Rechnung getragen werden.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

Powered by WPeMatico

„Aufgemerkt Autolenker“ beim Linksabbiegen und Überholen in Österreich!

Das LG Köln hat sich zuletzt mit einem Verkehrsunfall aus dem August 2023 in Österreich zwischen zwei in Deutschland versicherten Pkw, deren Fahrer aus Deutschland kamen, zu befassen. Es hat entschieden, dass sich die Anspruchsgrundlagen und das Schadensrecht zwar nach deutschem Recht richten, für die auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei dagegen das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich, auch wenn sich dieses teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheidet (Az. 36 O 325/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 29.08.2025 zum Urteil 36 O 325/23 vom 26.06.2025 (nrkr)

Sommerzeit ist Reisezeit und Reisen mit dem Auto in die umliegenden Nachbarländer sind beliebt. Doch was gilt, wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt? Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit einem Verkehrsunfall aus dem August 2023 in Österreich zwischen zwei in Deutschland versicherten Pkw, deren Fahrer aus Deutschland kamen, zu befassen. Mit Urteil vom 26.06.2025 hat die 36. Zivilkammer (Az. 36 O 325/23) nun entschieden, dass sich die Anspruchsgrundlagen und das Schadensrecht zwar nach deutschem Recht richten. Für die auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei dagegen das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich, auch wenn sich dieses teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheidet.

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall, der sich im August 2023 in Österreich auf der Bundesstraße B179, in Höhe der Abzweigung nach Lermoos ereignet hatte. An dem Unfall waren der in Odenthal wohnhafte Kläger mit seinem Pkw und die ebenfalls in Deutschland wohnhafte Zeugin als Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges beteiligt, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist. Unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall befuhren der Kläger und die Zeugin die B179 in gleicher Fahrtrichtung. Die Zeugin fuhr voraus, hinter ihr ein weiterer, an dem Unfall nicht beteiligter Pkw, dahinter fuhr der Kläger. Es kam zur Kollision als die Zeugin nach links in die Abzweigung Lermoos einbiegen wollte, während der Kläger die beiden vor ihm fahrenden Pkw links überholen wollte. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Ersatz seiner durch den Verkehrsunfall erlittenen Schäden. Er hat dabei insbesondere behauptet, dass er bis zu dem Augenblick, als er sich bereits unmittelbar neben dem Pkw der Zeugin befunden habe, keine Anzeichen dafür wahrgenommen habe, dass die Zeugin beabsichtigte, nach links in die Ausfahrt nach Lermoos abzubiegen. Insbesondere habe die Zeugin vorher den linken Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt und sich auch nicht zur Fahrbahnmarkierung hin eingeordnet. Offenbar sei die Zeugin auch vor dem Abbiegen ihrer Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen, anderenfalls sie das überholende Klägerfahrzeug hätte sehen müssen.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Anhörung des Klägers als Partei abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers sei danach nicht gegeben.

Die Kammer führt dabei in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass das auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwendende Recht sich hinsichtlich der anzuwendenden Anspruchsgrundlagen, Verschuldensmaßstäbe und des Schadensrechts nach deutschem Recht richte, weil der Kläger, die Zeugin und die Beklagte zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Hinsichtlich der auf den Verkehrsunfall anzuwendenden Straßenverkehrsregeln sei jedoch das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich (vgl. Art. 17 Rom II-VO).

Insoweit gelte zunächst grundsätzlich, dass, wer sich in den Straßenverkehr eines Staates begibt, damit rechnen müsse, dass bei der rechtlichen Aufarbeitung eines Verkehrsunfalls die örtlichen Sicherheits- und Verhaltensregeln berücksichtigt würden. Jedenfalls die ortsgebundenen straßenverkehrsrechtlichen Normen, also diejenigen Verkehrsvorschriften, die sich (wie z. B. Rechts- und Linksfahrgebote, Vorfahrtregeln oder Überholverbote) unmittelbar auf die Nutzung des Verkehrsraums beziehen, seien dem Ortsrecht des Unfallortes zu entnehmen. Eine Anwendung des Straßenverkehrsrechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Unfallbeteiligten werde allenfalls für personenbezogene Normen, also Verhaltensregeln etwa bezüglich des Gebrauchs von Sicherheitsgurten und Schutzhelmen, Alkohol- und Drogenverbote oder Lenkzeiten diskutiert. Die Verletzung derartiger Normen stehe aber vorliegend nicht in Rede.

Es seien deshalb vorliegend die örtlichen österreichischen Straßenverkehrsregeln bezüglich Linksabbiegen und Überholen anzuwenden, die sich teilweise vom deutschen Straßenverkehrsrecht unterscheiden würden. Als wesentlicher Unterschied ergebe sich nach diesen Normen, dass beim Linksabbiegen nach deutschem Straßenverkehrsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO eine doppelte Rückschaupflicht bestehe („Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten“). Nach österreichischem Recht (vgl. § 12 ÖStVO) reiche eine einmalige Rückschau aus, wenn der Blinker rechtzeitig gesetzt worden sei und der Fahrer sich richtig zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe. Eine zweite Rückschau unmittelbar vor dem Lenkungseinschlag zum Abbiegen sei nach österreichischem Straßenverkehrsrecht nur dann erforderlich, wenn ein Fahrzeuglenker ein beabsichtigtes Linksabbiegemanöver nur durch Betätigung des Blinkers, jedoch nicht zusätzlich durch ein für den nachfolgenden Verkehr augenfälliges Einordnen zur Fahrbahnmitte anzeigen könne. Denn dann bestehe für ihn eine Verkehrssituation, die ihn zu besonderer Vorsicht verpflichte und einen Rückblick unmittelbar vor Beginn des Linksabbiegens erforderlich mache.

Zudem sei ein Fahrzeug dessen Lenker durch Setzen des linken Blinkers und durch Einordnung nach links angezeigt habe, nach links abbiegen zu wollen, rechts zu überholen und nicht links (vgl. § 15 ÖStVO).

Im Anschluss daran, stellt das Landgericht sodann fest, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der streitgegenständliche Unfall allein durch den Kläger verursacht und verschuldet worden sei, der gegen die allein maßgeblichen Normen des österreichischen Straßenverkehrsrechts verstoßen habe (vgl. § 15 Abs. 2 a) und § 16 Abs. 1 a) ÖStVO). Gegenüber diesem alleinigen Verschulden des Klägers an dem Verkehrsunfall trete auch die sog. Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Zeugin zurück, die das beabsichtigte Abbiegemanöver rechtzeitig und deutlich angezeigt habe.

Der Kläger und beide Zeuginnen hätten zunächst übereinstimmend bekundet, dass die Zeugin vor Einleiten des Abbiegemanövers ihre Geschwindigkeit über eine Strecke von mehreren hundert Metern erheblich vermindert (auf 35 – 40 km/h) habe. Es stehe auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin fest, dass sie vor dem Abbiegen nach links geblinkt habe. Die Zeugin habe insoweit glaubhaft bekundet, dass sie den Blinker bereits mehrere hundert Meter vor dem Abbiegen gesetzt habe. Auch der Kläger habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt, dass er während seines Überholmanövers kurz vor Erreichen des Pkw der Zeugin deren Blinker hinten links gesehen habe. Spätestens in diesem Augenblick hätte aber der Kläger nach den österreichischen Vorschriften den beabsichtigten Überholvorgang abbrechen und sich wieder hinter der Zeugin oder hinter dem ihr nachfolgenden Pkw einreihen müssen, weil er spätestens jetzt habe erkennen müssen, dass die Zeugin nach links abbiegen wollte. Die Fehlinterpretation des linken Blinkers als Warnblinkanlage, obwohl der Kläger nur den linken und nicht auch einen rechten Blinker gesehen habe, falle ihm als durch Umstände objektiv nicht gerechtfertigter schuldhafter Fahrfehler zur Last.

Als weiterer schuldhafter Verkehrsverstoß nach österreichischem Recht sei dem Kläger anzulasten, dass er den Pkw der Zeugin nicht rechts, sondern links überholt habe, obwohl die Zeugin vor dem Abbiegen, wie in der österreichischen Norm vorausgesetzt, sowohl den linken Blinker gesetzt als auch sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet hatte. Dies stehe entgegen den Angaben des Klägers ebenso nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, wozu das Gericht im Anschluss weiter ausführt. Damit sei nach österreichischem Recht auch eine zweite Rückschaupflicht der Zeugin unmittelbar vor dem Abbiegen entfallen. Daher sei in dieser Konstellation von dem Kläger zu erwarten gewesen, die durch Blinker und Einordnen verdeutlichte Linksabbiegeabsicht der Zeugin zu erkennen und hiernach die Zeugin entweder gar nicht oder aber rechts zu überholen, in welchem Fall es zu dem Unfall nicht gekommen wäre.

Das am 26.06.2025 verkündete Urteil zum Az. 36 O 325/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

Powered by WPeMatico

Abriss einer Photovoltaikanlage bei Sturmtief – LG Köln bestätigt Regressanspruch des Gebäudeversicherers gegen Bauunternehmer

Photovoltaikanlagen erfreuen sich größter Beliebtheit. Das LG Köln hatte sich mit möglichen Regressansprüchen eines Gebäudeversicherers nach Abriss einer Photovoltaikanlage vom Dach während des Sturmtiefs „Sabine“ in 2020 zu befassen. Es hat nun entschieden, dass derartige Regressansprüche bestehen, wenn sich eine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage im Zuge der Montage nicht feststellen lässt (Az. 18 O 254/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.07.2025 zum Urteil 18 O 254/23 vom 09.05.2025 (rkr)

Photovoltaikanlagen erfreuen sich größter Beliebtheit. Das Landgericht Köln hatte sich zuletzt mit möglichen Regressansprüchen eines Gebäudeversicherers nach Abriss einer Photovoltaikanlage vom Dach während des Sturmtiefs „Sabine“ in 2020 zu befassen. Mit Urteil vom 09.05.2025 hat die zuständige 18. Zivilkammer (Az. 18 O 254/23) nun entschieden, dass derartige Regressansprüche bestehen, wenn sich eine sach- und fachgerechte Befestigung der Anlage im Zuge der Montage nicht feststellen lässt und die Klage insoweit zugesprochen.

Die Klägerin ist Gebäudeversicherin. Nach der mit ihrer Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Firmenimmobilien-versicherung sind deren Betriebsgebäude und dessen Anlagen zum Neuwert versichert. Auf dem Satteldach einer der Betriebshallen der Versicherungsnehmerin hatte die Beklagte zu 3) als Fachunternehmen in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahre 2019 eine Photovoltaikanlage montiert. Die zwei weiteren Beklagten sind deren Gesellschafter. Für eine sach- und fachgerechte Montage der Photovoltaikanlage sind unter anderem sog. Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von fast 5 t zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder vorgesehen. Am 10. Februar 2020 war der Versicherungsort von dem Sturmtief „Sabine“ betroffen. Am Schadensort traten zum Schadenszeitpunkt nach einer Analyse jedenfalls Windgeschwindigkeiten von etwas mehr als 100 km/h (Windstärke 10 Bft) auf. Durch den Wind des Sturmtiefs riss die Photovoltaikanlage von dem Satteldach ab, wurde auf ein anderes Gebäude geschleudert und zerstört. Nachdem die Versicherungsnehmerin selbst zunächst erfolglos Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) angemeldet hatte, erwarb sie im Anschluss eine neue Photovoltaikanlage zum Gesamtpreis i. H. v. 75.000 Euro netto. Die Klägerin regulierte diese Kosten gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin und verlangt diese mit ihrer Klage von den Beklagten erstattet.

Dazu behauptet sie insbesondere, dass die Anlage nicht sach- und fachgerecht montiert worden sei. Die Photovoltaikanlage sei nur mittels ihres Eigengewichts auf dem Dach aufgesetzt und mit dem Dach nicht mechanisch verbunden gewesen; zur Fixierung der beidseitigen Modulfelder seien seitens des Herstellers zudem Ballastierungssteine vorgesehen. Die tatsächlichen Böengeschwindigkeiten zum Schadenzeitpunkt hätten unterhalb der Normböengeschwindigkeit für die Windzone 1 und der Geländekategorie Il gelegen.

Dieser Argumentation ist die 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit Urteil vom 09.05.2025 nach umfangreicher Beweisaufnahme gefolgt und hat der Klage auf Ersatz von 75.000 Euro stattgegeben. Nach der Urteilsbegründung stehe der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro aus übergegangenem Recht zu. Ihre Versicherungsnehmerin habe gegen die Beklagte zu 3) einen Schadensersatzanspruch aus dem mit der Beklagten zu 3) bestehenden Werkvertrag über die Installation einer Photovoltaikanlage. Da die Klägerin diesen Schaden ersetzt habe, sei dieser Anspruch der Versicherungsnehmerin auf die Klägerin als Gebäudeversicherin übergegangen (§ 86 VVG).

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Kammer insbesondere feststellen können, dass die fehlerhafte Montage der Photovoltaikanlage aufgrund gänzlich oder aber in Teilen fehlender Ballastierungssteine ursächlich für das Abheben und die Zerstörung der Anlage im Sturmtief Sabine gewesen sei.

Dabei sei die Montagepflichtverletzung vorliegend bereits nach dem sog. Beweis des ersten Anscheins zulasten der Beklagten zu vermuten. Dieser greife bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweise. Anwendungsfälle des sog. Anscheinsbeweises im Werkvertragsrecht seien dabei nach der Rechtsprechung unter anderem objektive Pflichtverletzungen, auch Montagefehler.

Im vorliegenden Rechtsstreit habe die Beklagte zu 3) – so die Kammer weiter – die sach- und fachgerechte und damit auch die sturmsichere Errichtung der Photovoltaikanlage geschuldet. Der Umstand, dass die Photovoltaikanlage unstreitig im Sturm von dem Dach abgehoben wurde, spreche dafür, dass sie gerade nicht sturmsicher montiert worden sei. Dies gelte zwar dann nicht, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliege, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder sorgfältig unterhaltenes Werk nicht standhalten könne. Dies sei dagegen nur bei einem Orkan im Binnenland mit dort bisher nicht gemessenen Windstärken der Fall, worauf sich die Beklagte zu 3) dagegen nicht stütze.

Sodann begründet das Gericht weiter, dass derjenige, zu dessen Lasten zunächst von einem Beweis des ersten Anscheins auszugehen sei – hier die Beklagte zu 3) – sodann Tatsachen ausreichend nachvollziehbar (sog. substanziiert) vorzutragen und ggf. nachzuweisen habe, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergebe. Nur dann würden wieder die allgemeinen Beweisregeln (d. h. die volle Beweislast des Anspruchstellers, hier der Klägerin) eingreifen.

Die Beklagten hätten im vorliegenden Fall dagegen lediglich pauschal unter Berufung auf bundesweit bzw. sogar im Ausland – nicht aber für den konkreten Schadensort – gemessene Windböen des Sturmtiefs Sabine behauptet, dass diese mit Windstärke 12 und ggf. noch höher aufgetreten sein könnten. Zudem hätten sie das von der Klägerin vorgelegte Windgutachten nicht ausreichend in Abrede gestellt, wonach es an dem konkreten Schadensort im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich zu Böen mit einer maximalen Windgeschwindigkeit von 100 km/h, also 10 Bft. gekommen sei.

Im Übrigen hätten die Beklagten auch keine sach- und fachgerechte Befestigung der Photovoltaikanlage nachweisen können. Die Kammer habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung nicht feststellen können, dass die Beklagte zu 3) sog. Ballastierungssteine in ausreichender Anzahl verwendet habe. Die Angaben der Beklagtenseite in der persönlichen Anhörung als auch des von ihr benannten Zeugen stünden in Widerspruch zu den Angaben des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Gutachters als Zeugen, der weiter angehörten Zeugen und den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen. Danach seien insbesondere keinerlei – obwohl zu erwarten gewesen – Abdrücke von Ballastierungssteinen auf dem Hallendach wahrnehmbar gewesen. Dazu führt die Kammer insgesamt im Anschluss im Einzelnen und umfassend aus.

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2025 zum Az. 18 O 254/23 ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Hinweis der Redaktion: Die Veröffentlichung dieser Pressemitteilung beim LG Köln erfolgte erst am 12.11.2025.

Powered by WPeMatico

Verwaltungsgericht ruft Karlsruhe wegen verfassungswidriger Landesbesoldung 2022 an

Das VG Schleswig-Holstein ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war und hat sie dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Mit Beschluss vom 11. November 2025 ist die 12. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Beamten, Richter und Staatsanwälte im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurden insgesamt 16 Musterverfahren der Besoldungsgruppen A6 bis A16 sowie R1 bis R5 verhandelt. Insgesamt sind gegen die Besoldung im Jahr 2022 mehr als 300 Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig. Die Kläger rügen die Höhe ihrer Besoldung, weil sie nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der amtsangemessenen Alimentation entspreche. Sie stützen sich dabei vor allem auf eine Verletzung des Mindestabstandsgebots. Dieses verlangt, dass die Besoldung von Beamten und Richtern einen Abstand von mindestens 15 % zum staatlichen Grundsicherungsniveau einhält. Darüber hinaus seien die zu vergleichenden Tarif- und Nominallöhne unverhältnismäßig stark gegenüber der Besoldung angestiegen.

Die Kammer ist dieser Argumentation im Wesentlichen gefolgt. Die Richter rügten darüber hinaus eine unrechtmäßige Verkürzung der Abstände der Besoldungsgruppen untereinander infolge der im Jahr 2022 für Beamte der Besoldungsgruppen A6 bis A9 neu eingeführten „Familienergänzungszuschläge“. Diese „Einebnung“ der Besoldungsgruppen verletze das Leistungsprinzip und stelle das Besoldungsgefüge des Landes strukturell in Frage. Mit dem Beschluss wurden die Verfahren nun ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Besoldung vorgelegt. Ihm obliegt nun zu entscheiden, ob das Grundgesetz verletzt ist.

Der Beschluss der Kammer ist unanfechtbar. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Der Vorlagebeschluss ist zu folgenden Aktenzeichen ergangen: 12 A 21/23, 12 A 35/25, 12 A 37/23, 12 A 46/23, 12 A 76/23, 12 A 87/23, 12 A 95/23, 12 A 101/23, 12 A 128/23, 12 A 130/23, 12 A 141/23, 12 A 202/23, 12 A 268/23, 12 A 270/23, 12 A 5/25, 12 A 45/25.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Powered by WPeMatico

Arm dran, weil Arm ab? Zur Haftung trotz schwerer Verletzung durch Putativnotwehr

Kann ein Kläger Schmerzensgeld vom Beklagten wegen Abtrennung seiner Hand verlangen, wenn er zuvor bei diesem den Eindruck hervorgerufen hat, er werde in lebensbedrohlicher Weise vom Kläger angegriffen und müsse sich daher verteidigen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 10 O 368/23).

LG Koblenz, Mitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 10 O 368/23 vom 03.09.2025

Kann ein Kläger Schmerzensgeld vom Beklagten wegen Abtrennung seiner Hand verlangen, wenn er zuvor bei diesem den Eindruck hervorgerufen hat, er werde in lebensbedrohlicher Weise vom Kläger angegriffen und müsse sich daher verteidigen?

Sachverhalt

Der Kläger feierte am 08.08.2020 mit Freunden auf dem Gelände einer Grillhütte in der Nähe von Ochtendung eine Geburtstagsfeier. Dabei konsumierte er Alkohol. Der Kläger befuhr sodann bei Dämmerung mit seinem Pkw einen Wirtschaftsweg von der Grillhütte in den Wald hinein. Nach ca. 400 m vollzog der Kläger unter Schwierigkeiten ein Wendemanöver. In diesem Bereich grenzt ein Freizeitgrundstück der Familie des Beklagten an den Wirtschaftsweg. Auf diesem befand sich der Beklagte, der dabei war mit einer Machete Holz für ein Grillfeuer zu zerschlagen. Der Beklagte wurde auf den Kläger mit seinem Fahrzeug aufmerksam, da dieses einen platten Reifen hatte und bewegte sich auf dieses zu. Er wollte dem Kläger seine Hilfe anbieten und nachschauen, ob alles in Ordnung sei. Der Kläger wiederum nahm dieses Verhalten aus objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen als aggressiv wahr, holte aus seinem Handschuhfach seine Schreckschusspistole heraus, lehnte sich aus der geöffneten Fahrertüre hinaus und schoss in schneller Folge dreimal nach hinten in Richtung des Beklagten. Der Beklagte warf sich daraufhin zu Boden und ging am Fahrzeugheck des klägerischen Fahrzeugs in Deckung. Sodann nährten sich die Zeugin X und der Zeuge Y mit ihrem Pkw dem Geschehen und hielten mit der Front ihres Fahrzeuges vor der Front des klägerischen Fahrzeugs an. Als der Zeuge Y aus dem Fahrzeug ausstieg, stieg auch der Kläger aus dem Fahrzeug aus und begab sich an das Fahrzeugheck seines Fahrzeugs. Da der Beklagte bemerkte, dass der Kläger näher kam und davon ausging, dass der Kläger möglicherweise noch weitere Schüsse auf ihn abgeben würde bzw. sich ihm in feindlicher Absicht näherte, schlug er mehrmals in Richtung des Klägers mit der noch in seiner Hand befindlichen Machete. Dabei verletzte der Beklagte den Kläger mehrfach im Gesicht und schlug ihm letztlich die linke Hand ab. In einer Operation konnte die linke Hand des Klägers wieder angenäht werden.

Der Kläger beantragt unter anderem den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, eine angemessene Schmerzensgeldentschädigung, welche ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, für den Fall der Säumnis jedoch einen Betrag i. H. v. 100.000 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils in Basiszinssatz seit dem 14.07.2022, nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Entscheidung

Die 10. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat keine Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 226 StGB. Denn der Beklagte hat sich bei seiner Handlung in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden, der für ihn aufgrund der konkreten Gesamtumstände des Falles auch nicht vermeidbar gewesen ist.

Durch seine Handlung gegenüber dem Kläger, hat sich der Beklagte zwar grundsätzlich schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB gemacht. Sein Verhalten war auch nicht nach § 227 BGB gerechtfertigt, da es sich um keine objektive Notwehrlage gehandelt hat. Der Beklagte ist vielmehr irrig von einem Sachverhalt ausgegangen, bei dessen Vorliegen die Abwehr des Angriffs als Notwehr gerechtfertigt wäre. Bei dieser sog. Putativnotwehr befand sich der Beklagte in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen war für den Beklagten in der konkreten Situation allerdings unvermeidbar. Er handelte daher ohne Verschulden, weshalb ein Anspruch nach § 823 BGB letztlich nicht besteht.

Ein Verteidiger befindet sich dann in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, wenn er glaubt, dass ein tatsächlich nicht vorliegender Angriff gegeben sei, oder annimmt, der Angriff sei rechtswidrig oder seine Verteidigung sei geeignet, erforderlich oder geboten. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Verteidiger irrig glaubt, einem Angriff nicht ausweichen zu können bzw. ihm ein milderes als das angewendete Abwehrmittel nicht zur Verfügung steht. Für den Beklagten war hier nicht erkennbar, dass es sich bei der Waffe des Klägers um eine Schreckschusswaffe gehandelt hat. Aus seiner Sicht wurde auf ihn dreimal mit einer Schusswaffe geschossen. Er wähnte sich daher unter scharfen Beschuss und ist dadurch nachvollziehbar in eine gewisse Paniksituation geraten. Der Beklagte ging daher in dieser konkreten Situation von einem gegenwärtigen, mithin noch andauernden rechtswidrigen Angriff des Klägers gegen sich aus. Seine Handlung mit der Machete stellte aus seiner Sicht die erforderliche, geeignete und gebotene Verteidigung gegen diesen vermeintlichen Angriff mit einer scharfen Schusswaffe dar. Der Beklagte musste realistischerweise befürchten, dass, nachdem bereits dreimal auf ihn geschossen worden war, der Kläger auch aus nächster Nähe auf ihn schießen würde, wenn er ihn am Fahrzeugheck erreicht hätte und dort entdecken würde. Da eine Flucht als einzige denkbare Handlungsalternative, dazu geführt hätte, dass der Beklagte bei Benutzung einer Schusswaffe durch den Kläger für diesen ein durchaus leicht erkennbares Ziel gewesen wäre, wenn er seine Deckung insoweit verlassen hätte oder hier vom Kläger entdeckt worden wäre, war daher aus Sicht des Beklagten der Versuch des Wegschlagens der Waffe das aus seiner Sicht mildeste, ihm zur Verfügung stehende Mittel, um zu versuchen, sich gegen den vermeintlichen Angriff des Klägers zur Wehr zu setzen.

Stets setzt ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB ein Verschulden des Verteidigers voraus. Eine Haftung besteht nur dann, wenn gerade in Bezug auf die Überschreitung der Notwehrgrenzen beziehungsweise die irrige Annahme der Notwehrvoraussetzungen (zumindest) der Vorwurf einer fahrlässigen Fehleinschätzung begründet ist. Das ist am Maßstab der im Zivilrecht geltenden objektiven Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB zu prüfen. Irrt sich der Verteidiger ohne Verschulden über die Stärke des Angriffs und greift zu Abwehrmaßnahmen, die objektiv nicht erforderlich sind, haftet er dem Angreifer gegenüber nicht. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Verteidigers analog § 231 BGB kommt nicht in Betracht. Die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt dürfen dabei aber nicht überspannt werden, weil das Risiko einer Abwehrhandlung zunächst einmal von dem (vermeintlichen) Angreifer geschaffen worden ist.

Wie bereits dargestellt, war für den Beklagten, aufgrund des unvermittelten Einsatzes der Waffe durch den Kläger aber nicht erkennbar, dass es sich um eine Schreckschusswaffe und nicht um eine scharfe Waffe gehandelt hatte. Das Geschehen ereignete sich in einem Waldstück und fand zu einer fortgeschrittenen Uhrzeit in den Abendstunden statt, verbunden mit einer bereits fortgeschrittenen Dunkelheit. Zum einen führte das für alle Beteiligten dazu, dass die Situation deutlich schwerer einzuschätzen und zu erkennen gewesen ist. Zum anderen führte all dies sicherlich auch noch zu einer gewissen Steigerung der Dramaturgie beziehungsweise der Stress- und Paniksituation. Bei der dann folgenden Annäherung des Klägers war es für den Beklagten in der konkreten Stress- und Paniksituation dann auch eine durchaus nachvollziehbare Reaktion, dass er sich mittels seiner Machete gegen einen befürchteten, eventuell weiteren Angriff des Klägers zur Wehr setzte, da auch aus dieser Situation heraus eine Fluchtmöglichkeit nicht zur Abwendung der Gefahr eines möglichen weiteren Einsatzes der Schusswaffe geeignet gewesen wäre.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Wildes Spiel mit Folgen: Haftung eines Offenstall-Betreibers?

Haftet der Betreiber eines Offenstalls, wenn Pferde im spielerischen Kräftemessen Teile des Stalls beschädigen und sich dann an hervorstehenden Teilen verletzen? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 4 O 305/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 4 O 305/22 vom 02.10.2025 (nrkr)

Haftet der Betreiber eines Offenstalls, wenn Pferde im spielerischen Kräftemessen Teile des Stalls beschädigen und sich dann an hervorstehenden Teilen verletzen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz jüngst zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin eines aus Liebhaberei gehaltenen, am 27.04.2020 geborenen männlichen Fohlens mit dem Rufnamen „Manolo“. Die Beklagte betreibt gewerblich einen Pferde-Pensionsstall, der auch eine Offenstallhaltung umfasst. „Manolo“ wurde zusammen mit einer Gruppe von insgesamt acht anderen Pferden, bestehend aus drei ebenfalls zweijährigen Junghengsten und fünf Wallachen, im Jahr 2022 bei der Beklagten im Offenstall eingestellt. Insoweit wurde mündlich ein Pferdeeinstellungsvertrag zwischen den Parteien zu einem Preis von 140 Euro monatlich geschlossen.

Am 16.04.2022 erlitt der Junghengst „Manolo“ einen Unfall. Er stürzte über ein aus dem Betonsockel eines Dachträgers etwa 20 cm herausragendes Flacheisen (rund 3 cm breit und 0,6 cm stark), das dabei in seinen Bauch eindrang. Der Dachträger in Gestalt eines Holzpfahls, der die (überwiegende) Dachlast tragen sollte, war zu diesem Zeitpunkt beidseits nicht mit den im Betonsockel eingelassenen Flacheisen verbunden. Der Pfosten verschob sich deshalb vor dem Unfall des Pferdes durch eine Kollision mit einem spielenden Pferd, wodurch die Flacheisen freigelegt wurden. Bereits in der Vergangenheit rieben sich eingestellten Pferde häufig an diesem Balken, ohne dass sich dieser hierdurch verschob, was der Beklagten bekannt war. Das Pferd erlitt hierdurch eine perforierende Bauchwunde. Aufgrund der Schwere der Verletzung wurde das Tier unmittelbar in eine Tierklinik verbracht, wo es untersucht und behandelt wurde. Für die dortige Behandlung sind tierärztliche Kosten i. H. v. 9.047,63 Euro angefallen.

Die Klägerin trägt vor, die nicht miteinander verbundenen Flacheisen und der Pfosten hätten eine Gefahrenquelle dargestellt, die eine Verkehrssicherungspflicht ausgelöst habe. Der Balken habe letztendlich keine tragende Funktion mehr ausüben können, weil er am unteren Ende morsch gewesen sei und deshalb keine hinreichende Stabilität mehr aufgewiesen habe. Er sei zudem an seinem Fuß zur Seite beweglich gewesen. Es habe sich der Beklagten daher aufdrängen müssen, dass der nicht fixierte Pfosten bei Kontakt mit Pferden nachgebe und dann eine Sturzgefahr für sich anlehnende Pferde bestehe. Zudem habe die Beklagte auch mit einem Spiel oder Rangkampf der jungen Hengste rechnen müssen. Sie verlangt Ersatz der entstandenen Tierarztkosten und ihrer außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie trägt vor, der Pfosten sei ausreichend dimensioniert gewesen, sodass ein willkürliches Verschieben praktisch nicht möglich gewesen sei, jedenfalls habe sie hiermit nicht rechnen müssen. Der Balken habe sich lediglich durch ein wildes Spiel der jungen Hengste mit übermäßiger Kraftentfaltung verschieben können. Insbesondere auch hiermit habe die Beklagte nicht rechnen können und müssen.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat der Klage stattgegeben.

Dem Grunde nach ergibt sich der klägerseits geltend gemachte (Schadensersatz-)Anspruch aus den §§ 280 I, 241 II BGB und aus § 823 I BGB aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Dadurch, dass die Beklagte in dem von ihr betriebenen Pferdestall, in dem das dort verletzte Pferd der Klägerin vereinbarungsgemäß untergestellt war, den Pfosten nebst Flacheisen nicht gesichert hat, hat sie ihre Nebenpflichten aus dem Vertrag, aufgrund dessen sie auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Beklagten Rücksicht zu nehmen hatte (§ 241 II BGB), fahrlässig und somit schuldhaft verletzt. Gleichermaßen hat sie sich durch diese Verkehrssicherungspflichtverletzung auch gem. § 823 I BGB für die hierdurch eingetretene Verletzung des Pferdes zu verantworten, das gem. § 90a BGB zwar keine Sache ist, aber gleichwohl im Eigentum der Klägerin steht.

Als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft am streitgegenständlichen Stall war die Beklagte für die in diesem befindlichen Gefahrenquellen verantwortlich. Eine solche Gefahrenquelle lag hier bereits dadurch vor, dass der gegenständliche Holzpfosten nicht mit dem Flacheisen verbunden war, an dem sich das Pferd der Klägerin schließlich verletzte, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob dies nicht bereits aus statischen Gründen erforderlich war. Das in der Anlage K2 vorgelegte Lichtbild verdeutlicht, dass die Flacheisen bereits ohne Einwirkung auf den Holzpfosten leicht in den Raum hin abstanden, der Pfosten selbst keinen Bodenkontakt und zudem Abstand zu den Flacheisen hatte sowie der Boden in der Nähe durch Unebenheiten geprägt war. In dieser Situation musste sich eine Verletzungsgefahr für die sich dort bestimmungsgemäß aufhaltenden Pferde bereits durch die nicht fixierten Flacheisen gerade zu aufdrängen. Ein Pferd, das in der Nähe und in Richtung dieser – aus welchem Grund auch immer – gestürzt wäre, hätte sich beinahe zwangsläufig erheblich an diesen verletzen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Pfosten nach dem – insoweit streitigen – Beklagtenvorbringen lediglich mit „übermäßiger Kraft“ der Pferde bewegt werden konnte, wodurch die Flacheisen vollends freigelegt wurde. Ein völlig atypischer, gänzlich außerhalb der Vorstellungskraft liegender Sachverhalt ist nicht ersichtlich und letztlich auch schon dadurch ausgeschlossen, dass es den spielenden Pferden gelungen ist, den Pfosten zu verschieben. Jedenfalls bei der Anzahl an Tieren, ihrem Gewicht, ihrer Kraft und in Relation zum hohen Gefahrenpotential der beiden frei stehenden Flacheisen musste ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Pfosten – ggf. auch erst durch mehrere Tiere in einer dynamischen Situation – verschoben werden kann und die Gefahrenquelle dann vollends freiliegt.

Zwar ist unstreitig, dass bereits vor dem Unfall wiederholt Pferde auf den Pfosten eingewirkt und sich vor allem an diesem gerieben haben, ohne dass sich der Pfosten hierdurch verschoben hat. Dies erlaubte jedoch nicht den angeblich durch die Beklagte gezogenen Schluss, dies sei praktisch nicht möglich gewesen, der ebenfalls durch den Unfallhergang widerlegt ist. Nur weil der Balken jeweils einem sich hieran reibenden Pferd standgehalten hat, macht dies ein Nachgeben desselben gegenüber dem Gewicht und der Kraft mehrerer Pferde etwa im Spiel nicht unwahrscheinlich. Vielmehr hätte im Gegenteil spätestens das unstreitig wiederholte Wahrnehmen eines zielgerichteten Kontakts zwischen Pferden und ungesichertem Pfosten die Beklagte zu entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Quelle: Landgericht Koblenz

Powered by WPeMatico

Gerichtshof bestätigt zum Großteil die Gültigkeit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union

Der EuGH bestätigt zum Großteil die Gültigkeit der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der EU, erklärt jedoch die Bestimmung für nichtig, in der die Kriterien aufgeführt sind, die von Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlöhne gibt, bei der Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne zwingend zu berücksichtigen sind, sowie die Vorschrift, die eine Senkung dieser Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen (Rs. C-19/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil C-19/23 vom 11.11.2025

Er erklärt jedoch die Bestimmung für nichtig, in der die Kriterien aufgeführt sind, die von Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlöhne gibt, bei der Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne zwingend zu berücksichtigen sind, sowie die Vorschrift, die eine Senkung dieser Löhne unterbindet, wenn sie einer automatischen Indexierung unterliegen.

Dänemark hat den Gerichtshof angerufen und beantragt, die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Es ist u. a. der Ansicht, dass diese Richtlinie gegen die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstoße, da sie unmittelbar in die Festsetzung des Arbeitsentgelts innerhalb der Union und in das Koalitionsrecht eingreife, die gemäß den Verträgen in die nationale Zuständigkeit fielen. Der Gerichtshof gibt Dänemark nur teilweise Recht. Er bejaht einen solchen Eingriff in Bezug auf zwei Bestimmungen der Richtlinie, die sich an Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen richten und die Festlegung oder Aktualisierung dieser Löhne betreffen. Im Übrigen weist der Gerichtshof die Klage Dänemarks ab und bestätigt damit zum überwiegenden Teil die Gültigkeit der betreffenden Richtlinie.

Am 19. Oktober 2022 erließ der Gesetzgeber der Union, d. h. das Europäische Parlament und der Rat, die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union1. Zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Union wird mit dieser Richtlinie ein Rahmen geschaffen, um insbesondere die Angemessenheit von gesetzlichen Mindestlöhnen in Mitgliedstaaten mit derartigen Löhnen zu gewährleisten und Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung zu fördern.

Dänemark2 hat beim Gerichtshof Klage erhoben, um die Richtlinie in vollem Umfang3 für nichtig erklären zu lassen.

Die Richtlinie verstoße gegen die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, da sie unmittelbar in die Festsetzung des Arbeitsentgelts innerhalb der Union und in das Koalitionsrecht eingreife, für die die Union nach den Verträgen4 nicht zuständig sei.

Der Gerichtshof stellt fest, dass sich der in den Verträgen vorgesehene Ausschluss der Zuständigkeit der Union in beiden in Rede stehenden Bereichen nicht auf alle mit dem Arbeitsentgelt oder dem Koalitionsrecht in jeglichem Zusammenhang stehenden Fragen erstreckt. Er betrifft auch nicht jede Maßnahme, die in der Praxis Auswirkungen oder Folgen für das Lohnniveau hat. Andernfalls würden bestimmte Zuständigkeiten, die der Union übertragen wurden, um die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen5 zu unterstützen und zu ergänzen, ihrer Substanz beraubt. Der Ausschluss der Zuständigkeit gilt somit nur, wenn das Unionsrecht unmittelbar in die Festsetzung des Arbeitsentgelts und in das Koalitionsrecht eingreift.

Nach Prüfung des Ziels und des Inhalts der Richtlinie stellt der Gerichtshof einen solchen Eingriff nur in zwei konkreten Fällen fest.

Erstens schreibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Mindestlöhne gibt, Kriterien6 vor, die bei der Festlegung und Aktualisierung dieser Löhne zu berücksichtigen sind. Insoweit beinhaltet die Richtlinie eine teilweise Harmonisierung der Bestandteile gesetzlicher Mindestlöhne und damit einen unmittelbaren Eingriff in die Festsetzung des Arbeitsentgelts.

Zweitens gilt dasselbe für die Vorschrift, die eine Senkung der gesetzlichen Mindestlöhne unterbindet7, wenn das nationale Recht einen automatischen Mechanismus für Indexierungsanpassungen dieser Löhne vorsieht.

Daher erklärt der Gerichtshof die Bestimmungen der Richtlinie für nichtig, die diese unmittelbaren Eingriffe des Unionsrechts in die Festsetzung der Vergütungen beinhalten und für die demzufolge keine Gesetzgebungskompetenz der Union besteht. Im Übrigen weist er die Klage Dänemarks ab.

Vor allem stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht mit der Richtlinie nicht unmittelbar in das Koalitionsrecht eingreift. Zu diesem Ergebnis gelangt er insbesondere in Bezug auf die Bestimmung der Richtlinie über die „Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung“, und zwar u. a. deshalb, weil diese Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, zu regeln, dass mehr Arbeitnehmer einer Gewerkschaft beizutreten haben. Der Gerichtshof weist auch den Klagegrund Dänemarks zurück, die Richtlinie sei auf einer unzutreffenden Rechtsgrundlage8 erlassen worden.

Fußnoten

1 Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union.

2 Unterstützt durch Schweden.

3 Hilfsweise hat Dänemark beantragt, Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und/oder Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, die die Förderung von Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung betreffen, für nichtig zu erklären. Nach Ansicht Dänemarks greifen diese ebenfalls in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ein.

4 Art. 153 Abs. 5 AEUV.

5 Gemäß Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV.

6 Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie umfassen diese Kriterien mindestens die Kaufkraft der gesetzlichen Mindestlöhne unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, das allgemeine Niveau der Löhne und ihre Verteilung, die Wachstumsrate der Löhne sowie langfristige nationale Produktivitätsniveaus und -entwicklungen.

7 Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie.

8 Zur Begründung seines Antrags auf Nichtigerklärung der Richtlinie in vollem Umfang hat Dänemark außerdem geltend gemacht, dass der Gegenstand der Richtlinie zwar in die Zuständigkeit der Union falle, die Richtlinie jedoch auf einer ungeeigneten Rechtsgrundlage beruhe. Da sie auch die Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberinteressen betreffe, hätte sie vom Rat statt mit qualifizierter Mehrheit einstimmig angenommen werden müssen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Mieterhöhungsverlangen einer Wohnungsgenossenschaft und genossenschaftsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Das AG Halle (Saale) hatte über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung zu entscheiden. Danach ist es für die Genossenschaft zulässig, im Wege eines Gerichtsprozesses eine höhere Miete zu verlangen, als sie andere Mitglieder der Genossenschaft vorgerichtlich freiwillig akzeptiert hatten (Az. 95 C 839/25).

AG Halle, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 95 C 839/25 vom 23.09.2025

Zum Spannungsverhältnis zwischen dem Recht der Genossenschaft als Vermieter auf Anpassung der Miete und dem genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

In einem Zivilrechtsstreit hatte das Amtsgericht Halle (Saale) über die Wirksamkeit einer Mieterhöhung zu entscheiden. Danach ist es für die Genossenschaft zulässig, im Wege eines Gerichtsprozesses eine höhere Miete zu verlangen, als sie andere Mitglieder der Genossenschaft vorgerichtlich freiwillig akzeptiert hatten (Amtsgericht Halle (Saale), Urteil vom 23.09.2025, Az. 95 C 839/25).

Der Fall: Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft mit Sitz in Halle (S.). Sie begehrte eine Mieterhöhung unter Berufung auf den Mietspiegel der Stadt Halle (S.) von der Beklagten. Diese ist zugleich Mitglied der klagenden Wohnungsgenossenschaft. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erhöhung waren unstreitig gegeben. Die Mieterin berief sich aber darauf, die Wohnungsgenossenschaft habe gegen den Grundsatz der genossenschaftlichen Gleichbehandlung verstoßen.

Der Hintergrund hierzu: Je nach dem Beginn des Mietvertrages zahlten die Mieter unterschiedliche Mietbeträge. Die Beklagte zahlte so seit mehr als zwanzig Jahren die höchste Miete im gesamten Block. Nach ihrer Auffassung hätte die klagende Genossenschaft dies bei der Erhöhung berücksichtigen müssen. Außerdem hatte die Genossenschaft nach dem Wirksamwerden des qualifizierten Mietspiegels alle Mieter darauf hingewiesen, dass dieser eine deutliche Erhöhung der Miete ermögliche, sie jedoch zur Vermeidung einer Klage allen Mitgliedern als Kompromisslösung eine freiwillige Erhöhung der Miete um einen – teils deutlich unter dem Mietspiegel liegenden – Betrag von 40,00 Euro anbieten werde. Eine Vielzahl von Mietern nahm dieses Angebot an. Nicht so die Beklagte. Daraufhin erhob die Klägerin eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung um monatlich 87,86 Euro (dem Mittelwert laut Mietspiegel).

Nach dem Urteil des Amtsgerichts (Az. 95 C 839/25 vom 23.09.2025) erging das Mieterhöhungsverlangen in zulässiger Weise.

Allerdings fordert nach der Urteilsbegründung der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz im genossenschaftlich geprägten Mietverhältnis eine willkürfreie Behandlung der Genossenschaftsmieter. Die Genossenschaft ist aber berechtigt, unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen und zwischen den Mitgliedern nach sachlichen Kriterien in angemessener Weise zu differenzieren. Das Vorgehen der Klägerin halte sich innerhalb dieses gesteckten Rahmens.

Was die jeweiligen bei Mietbeginn unterschiedlichen Miethöhen betreffe, habe die Klägerin dargelegt, sich dabei im Wesentlichen am Marktumfeld zum Zeitpunkt der Vermietung orientiert zu haben mit dem Ziel einer möglichst hohen Auslastung des Vermietungsbestandes.

Die Wohnungsgenossenschaft sei auch nicht gehalten, die so entstandenen unterschiedlichen Mietniveaus im Laufe der Zeit durch differenzierte Mieterhöhungen wieder zu nivellieren. Denn gerade dies würde im Rahmen von Mieterhöhungsvorgängen zu einer unterschiedlichen Behandlung der Mitglieder der Genossenschaft führen.

Ebenso wenig benachteiligte die Klägerin die Beklagte, indem sie nunmehr von ihr einen größeren Erhöhungsbetrag (87,86 Euro) verlange als die von einer Vielzahl anderer Mieter/Genossenschaftsmitgliedern akzeptierten 40,00 Euro. Denn die Klägerin habe dieses Vorgehen in einem transparenten Verfahren angekündigt, begründet und dann durchgeführt. Sie legte gegenüber den potenziell betroffenen Mietern dar, auf der Basis des (seinerzeit neuen) qualifizierten Mietspiegels zu einer deutlicheren Mieterhöhung berechtigt zu sein, sich aber im Interesse eines reibungslosen Ablaufes und einer einvernehmlichen Verständigung mit 40,00 Euro Erhöhung zu begnügen, soweit dem seitens der Mieter freiwillig zugestimmt werde. Diesen Plan setzte die Klägerin um. Die Mieter, welche die Erhöhung um 40,00 Euro nicht akzeptierten, sind auf die förmliche Zustimmung auf den (höheren) Mittelwert verklagt worden. Dazu gehört auch die Beklagte. Insoweit stellte es umgekehrt einen Verstoß gegen die genossenschaftlich einzufordernde Gleichbehandlung dar, wenn die Klägerin trotz der ursprünglichen Weigerung der Beklagten diese von anderweitig geführten gerichtlichen Mieterhöhungsprozessen ausnehmen würde.

Quelle: Landesportal Sachsen-Anhalt, Amtsgericht Halle (Saale)

Powered by WPeMatico

Richtlinie über angemessene Mindestlöhne: EuGH-Urteil bestätigt die Gültigkeit weitgehend

Die EU-Kommission begrüßt das Urteil des EuGH, in dem weitgehend bestätigt wird, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.11.2025

Die Kommission begrüßt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Rs. C-19/23 vom 11.11.2025), in dem weitgehend bestätigt wird, dass die Richtlinie über angemessene Mindestlöhne auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte: „Jeder Arbeitnehmer in Europa sollte seinen Lebensunterhalt verdienen können. Das heutige Urteil ist ein Meilenstein für die Europäerinnen und Europäer – es geht um Würde, Fairness und finanzielle Sicherheit. Die Richtlinie wird unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Traditionen, der Autonomie der Sozialpartner und der Bedeutung von Tarifverhandlungen umgesetzt. Unser Ziel ist es, dass sich Arbeit wirklich auszahlt.“

Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte und Kompetenzen, hochwertige Arbeitsplätze und Vorsorge, erklärte, das Urteil stärke das europäische Sozialmodell. „Es ist eine gute Nachricht für Arbeitnehmer, insbesondere für diejenigen, die niedrige Löhne haben, und für Arbeitgeber in ganz Europa, die faire Löhne zahlen.“

Angemessene Mindestlöhne schaffen soziale Fairness und eine produktive Wirtschaft

Mindestlöhne tragen dazu bei, die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu schützen, Lohnungleichheit und Armut trotz Erwerbstätigkeit zu verringern, die Binnennachfrage zu stützen und Arbeitsanreize zu verstärken. Sie tragen auch dazu bei, das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu verringern.

Seit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2022 sind die Mindestlöhne in ganz Europa rasch gestiegen und haben dazu beigetragen, die Löhne und den Lebensstandard von Millionen von Arbeitnehmern anzuheben. Gleichzeitig hat sich der Abstand zwischen den höchsten und den niedrigsten Mindestlöhnen in der EU verringert.

Richtlinie wurde auf einer korrekten Rechtsgrundlage erlassen

Mit dem heutigen Urteil weist der Gerichtshof den Antrag Dänemarks auf Nichtigerklärung der Richtlinie in ihrer Gesamtheit ab. Außerdem bestätigt er, dass die Richtlinie auf einer korrekten Rechtsgrundlage erlassen wurde.

Der Gerichtshof bestätigte die Gültigkeit der Bestimmungen der Richtlinie, die sich auf Tarifverhandlungen zur Lohnfestsetzung beziehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Bestimmungen unerlässlich sind, um den Mindestlohnschutz zu stärken und sicherzustellen, dass möglichst viele Arbeitnehmer davon profitieren.

Die Kommission nimmt die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis, nur Teile von zwei Bestimmungen für nichtig zu erklären, in denen die Kriterien aufgeführt sind, die von den Mitgliedstaaten mit gesetzlichen Mindestlöhnen zu berücksichtigen sind, sowie die Regel, die eine Senkung der Mindestlöhne verhindert, wenn diese automatisch indexiert werden. Die Kommission prüft derzeit die Auswirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen.

Das Gerichtsurteil hat keine Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Die Kommission wird ihre Bemühungen fortsetzen, um die vollständige und korrekte Umsetzung der Richtlinie in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico