Kein Anspruch auf höhere Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare

Das VG Stuttgart entschied, dass Rechtsreferendare in Baden-Württemberg keinen Anspruch auf Gewährung höherer Unterhaltsbeihilfe haben (Az. 13 K 579/19).

Kein Anspruch auf höhere Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare

VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Beschluss 13 K 579/19 vom 05.02.2019 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 05.02.2019 den Eilantrag eines Rechtsreferendars (Antragsteller) gegen das Land Baden-Württemberg auf Gewährung höherer Unterhaltsbeihilfe abgelehnt (Az. 13 K 579/19).

Der Antragsteller ist seit Oktober 2018 Rechtsreferendar in Baden-Württemberg. Der Rechtsreferendar machte geltend, die vom Landesamt für Besoldung und Versorgung an ihn ausbezahlte monatliche Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.252,51 Euro brutto/1.061,25 Euro netto sei zu niedrig. Er lebe in der Hochrheinregion, wo die Lebenshaltungskosten und vor allem die Mieten besonders hoch seien. So bewohne er die günstigste verfügbare (3-Zimmer-)Wohnung und zahle alleine dafür insgesamt schon knapp 750 Euro. Die Aufnahme eines Untermieters sei unmöglich. Eine Nebentätigkeit könne er nicht aufnehmen, weil ihm dazu die Zeit fehle; außerdem seien lediglich Nebentätigkeiten bis zu einer Dauer von 20 h/Monat, später 35 h/Monat erlaubt. In diesem Umfang gebe es in der Hochrheinregion auch keine qualifizierten Nebentätigkeiten. Insgesamt halte er deshalb eine Unterhaltsbeihilfe von 1.500 Euro bis 1.800 Euro netto für angemessen.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist dem nicht gefolgt und hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die aktuelle Praxis der Unterhaltsbeihilfe in Baden-Württemberg entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Das Land sei nur verpflichtet, ein Existenzminimum zu zahlen. In dessen Berechnung sei das Land weitgehend autonom. Der aktuell gezahlte Satz von monatlich 1.252,51 Euro brutto liege über den andernorts in der Rechtsordnung angelegten Parametern für das Existenzminimum, etwa im BAföG (aktuell 735 Euro) oder im Steuer- und Zwangsvollstreckungsrecht. Regionale Unterschiede im Preisniveau könnten über Zuverdienste ausgeglichen werden, welche in weitem Umfang gestattet seien. Nach der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung des Referendariats seien solche Nebentätigkeiten auch zeitlich möglich, da während des juristischen Vorbereitungsdienstes nur eingeschränkt Dienstpflichten bestünden. Auch umfasse der Maßstab des Existenzminimums entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht eine von diesem allein bewohnte 3-Zimmer-Wohnung und den Unterhalt eines Kfz.

Abgesehen davon habe der Antragsteller das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürfnis nur behauptet, es aber an den erforderlichen Belegen für seine Notlage fehlen lassen.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt.

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Keine Erstattung von Schülerfahrtkosten in NRW durch die Jobcenter

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat eine grundlegende Entscheidung zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gefällt und entschieden, dass Schulträger vorrangig zur Übernahme der Schülerbeförderungskosten (SchfkVO NRW) verpflichtet sind (Az. L 7 AS 783/15).

Keine Erstattung von Schülerfahrtkosten in NRW durch die Jobcenter

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Urteil L 7 AS 783/15 vom 10.01.2019

Das Landessozialgericht NRW (LSG) hat in seinem Urteil vom 10.01.2019 (Az. L 7 AS 783/15) eine grundlegende Entscheidung zu den Bedarfen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gefällt.

Die Klägerinnen bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie begehrten von dem beklagten Jobcenter die Übernahme ihrer monatlichen Schülerbeförderungskosten i. H. v. je 36,40 Euro als Bildungs- und Teilhabeleistung nach dem SGB II in der Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2014. Bei der von ihnen besuchten Fördergrundschule bzw. Grundschule handelte es sich jeweils um die räumlich nächstgelegene Schule.

Das LSG hat festgestellt, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf die geltend gemachten Schülerbeförderungskosten haben. Zwar sehe § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB II einen neben dem Regelbedarf gesondert zu berücksichtigenden Bildungs- und Teilhabebedarf für Schülerbeförderungskosten vor. Sinn und Zweck der Regelung sei es aber nicht, SGB II-Leistungsbeziehern ein Wahlrecht einzuräumen, gegen welchen Träger sie einen Anspruch geltend machen wollen. Denn die Bildungs- und Teilhabeleistungen sollten lediglich Lücken im Bedarfsdeckungssystem schließen. Dort wo diese Lücken nicht bestünden, fehle es an der Notwendigkeit, den SGB II-Träger zu Leistungen zu verpflichten. Der Anspruch auf Schülerbeförderungskosten sei daher ausgeschlossen, wenn diese von Dritten übernommen würden. Bei einem Schulweg, der die zumutbaren Entfernungsgrenzen übersteige oder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer besonderen Gefährlichkeit nicht zumutbar sei, übernehme bereits der Schulträger die Fahrtkosten nach Maßgabe der Schülerfahrtkostenverordnung (SchfkVO NRW).

Dabei sei es unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einem etwaigen Härtefallbedarf ausreichend, dass ein anderweitiges Bedarfsdeckungssystem zur Verfügung stehe, auch wenn etwa – wie im Fall der Klägerinnen – wegen eines fehlenden Antrags oder Versäumung einer Antragsfrist Leistungen nach der SchfkVO NRW tatsächlich nicht gezahlt würden.

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Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig

Das Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist als grob fahrlässig zu bewerten, weshalb der Wohngebäudeversicherer die Leistung aus der Gebäudefeuerversicherung im Schadensfall kürzen darf (Az. 8 U 203/17).

Abflammen von Unkraut mit einem Gasbrenner bei windigem Wetter ist grob fahrlässig

Wohngebäudeversicherer kann die Leistung im Schadensfall kürzen

OLG Celle, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Hinweisbeschluss 8 U 203/17 vom 09.11.2017

Ein Kläger aus Hambühren, der für sein Wohngebäude eine Versicherung u. a. gegen Feuerschäden unterhielt, wollte im Sommer 2015 auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa Euro 150.000. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).

Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem Landgericht Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäudeversicherer.

Das Landgericht wies die Klage ab und bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des Landgerichts habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen.

Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss vom 9. November 2017 (Az. 8 U 203/17) ausgeführt, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30 % gekürzt. Der Senat führte aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40 % gerechtfertigt gewesen sei und verwies dazu auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2010, Az. 20 U 73/10).

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Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen acht Cent bei Berichtigungsbeschlüssen

Auch wenn es um eine so geringe Summe von lediglich 8 Cent geht, muss das Gericht unter Umständen eine Entscheidung erlassen. So entschied das SG Dresden (Az. S 18 SF 350/16).

Keine Wirtschaftlichkeitsprüfung wegen acht Cent bei Berichtigungsbeschlüssen

SG Dresden, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Beschluss S 18 SF 350/16 vom 18.02.2019 (nrkr)

Auch wenn es um eine so geringe Summe von lediglich 8 Cent geht, muss das Gericht unter Umständen eine Entscheidung erlassen. Das hat das Sozialgericht Dresden mit Beschluss vom 18. Februar 2019 entschieden.

Die Techniker Krankenkasse war in einem Verfahren vor dem Sozialgericht unterlegen. Ursprünglich hatte sich der Antragsteller mit seiner Krankenkasse darüber gestritten, in welcher Höhe Krankenkassenbeiträge für eine französische Rente zu zahlen waren. Der Eilantrag war erfolgreich. Anschließend stand im Streit, welche Anwaltskosten die Krankenkasse dem Antragsteller zu erstatten hatte. Das Sozialgericht stellte fest, dass die Krankenkasse für den Rechtsanwalt des Klägers 380,88 Euro zu erstatten habe. Allerdings war hierbei ein Schreibfehler unterlaufen. Tatsächlich belief sich die Anwaltsrechnung „nur“ auf 380,80 Euro. Die Krankenkasse beantragte Berichtigung des Beschlusses.

Die 18. Kammer des Sozialgerichts Dresden ist dem Antrag nachgekommen und hat den Beschluss berichtigt. Denn das Sozialgerichtsgesetz sieht bei Berichtigungsbeschlüssen keine Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Auch wenn nicht unerhebliche Ressourcen der ohnehin schon überlasteten Sozialgerichte aufgewendet werden müssen, um der Krankenkasse eine versehentliche Überzahlung von 8 Cent zu ersparen, muss eine Berichtigung erfolgen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 138 Sozialgerichtsgesetz

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluss (…).

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Hinterbliebenenversorgung – Mindestehedauer – unangemessene Benachteiligung

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist unwirksam. Dies entschied das BAG (Az. 3 AZR 150/18).

Hinterbliebenenversorgung – Mindestehedauer – unangemessene Benachteiligung

BAG, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Urteil 3 AZR 150/18 vom 19.02.2019

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. Nach der Versorgungszusage entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hält den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam. Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Enthält eine Versorgungszusage Allgemeine Geschäftsbedingungen, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schränkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.

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Verfall von Urlaubsansprüchen – Obliegenheiten des Arbeitgebers

Das BAG entschied, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat (Az. 9 AZR 541/159).

Verfall von Urlaubsansprüchen – Obliegenheiten des Arbeitgebers

BAG, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Urteil 9 AZR 541/15 vom 19.02.2019

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Beklagte beschäftigte den Kläger vom 1. August 2001 bis zum 31. Dezember 2013 als Wissenschaftler. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger ohne Erfolg, den von ihm nicht genommenen Urlaub im Umfang von 51 Arbeitstagen aus den Jahren 2012 und 2013 mit einem Bruttobetrag i. H. v. 11.979,26 Euro abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Urlaubsanspruch des Klägers sei zwar zum Jahresende verfallen. Der Kläger habe aber Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen können, weil der Beklagte seiner Verpflichtung, ihm von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Allerdings konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.

Diese Rechtsprechung hat der Senat weiterentwickelt und damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 6. November 2018 (Rs. C-684/16 – [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften]) umgesetzt. Nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist es dem Arbeitgeber vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts zwingt die Vorschrift den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings obliegt ihm unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitzeitrichtlinie) die Initiativlast für die Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Arbeitgeber gehalten, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Der Arbeitgeber hat klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 BUrlG kann der Verfall von Urlaub daher in der Regel nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Das Landesarbeitsgericht wird nach der Zurückverweisung der Sache aufzuklären haben, ob der Beklagte seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

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Erstes Berufungsurteil des OLG Braunschweig im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik

Das OLG Braunschweig hat in seinem ersten Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik entschieden, dass der Kläger, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sog. Abschaltautomatik eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Schadensersatz bekommt (Az. 7 U 134/17).

Erstes Berufungsurteil des OLG Braunschweig im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Urteil 7 U 134/17 vom 19.02.2019

Am 19.02.2019 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig das erste Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik verkündet (Az. 7 U 134/17). Er hat entschieden, dass der Kläger, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sog. Abschaltautomatik eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Schadensersatz bekommt. Damit hat der Senat das Urteil des Landgerichts Braunschweig bestätigt.

Die Vorsitzende des 7. Zivilsenats und Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts, Dr. Christa Niestroj, hat im Rahmen der Urteilsverkündung ausgeführt, dass eine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch nicht bestehe. So erklärte sie zunächst, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätigt, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht, keine Garantie der VW AG liege. Eine solche Bestätigung sei keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.

Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nicht. Diese setzten voraus, dass die VW AG gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen. Das hat der 7. Zivilsenat aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften nicht feststellen können. Zwar habe die VW AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liege aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam. Darüber hinaus würden diese Regelungen nicht dazu dienen, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung abzielen. Auch deswegen bestehe kein Anspruch des VW-Kunden.

Der 7. Zivilsenat verneinte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW AG. Hierzu habe der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat der Senat u. a. deshalb abgelehnt, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Dieses Rechtsmittel muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils an die Parteien beim Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben. Dies entschied das OLG Frankfurt (Az. 20 W 98/18).

Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Beschluss 20 W 98/18 vom 05.02.2019

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 19.02.2019 veröffentlichtem Beschluss.

Die Beschwerdeführer sind die Enkel des Erblassers. Ihr Großvater hatte in einem handschriftlichen Testament seine Ehefrau sowie einen Sohn aus erster Ehe zu jeweils 25 % als Erben eingesetzt. Hinsichtlich der restlichen 50 % hatte er verfügt, dass dieses Geld die beiden Enkel – Kinder eines anderen Sohnes – zu gleichen Teilen bekommen sollten, „aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d. h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen …. Sollte das nicht der Fall sein, d. h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50 % des Geldes zwischen meiner Frau … und meinem Sohn … aufgeteilt“. Diese Erbregelung war den Familienangehörigen zu Lebzeiten des Erblassers bekannt. Die damals minderjährigen Enkel erfüllten die jährliche Besuchszahl nicht.

Die Ehefrau des Erblassers sowie der Sohn beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hatte diesem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Enkel, die vor dem OLG Erfolg hatte. „Die von dem Erblasser … aufgestellte aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung der Beschwerdeführer von der Erfüllung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht bei dem Erblasser abhängig macht, ist vielmehr sittenwidrig und damit nichtig“, führte das OLG aus.

Grundsätzlich sei zwar die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit eines Erblassers zu gewährleisten. Es müsse möglich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die Sittenwidrigkeit einer Bedingung könne nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen angenommen werden. Die Grenze zu einem solchen Ausnahmefall sei dann überschritten, „wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen oder wirtschaftlichen Umstände die Entschließungsfreiheit der bedingten Zuwendungsempfänger unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussichtstellen von Vermögensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelmäßig eine freie innere Überzeugung des Handelnden voraussetzen.“ Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls, die erkennen lassen müssten, „ob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstoßenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu „erkaufen“ sucht“, betont das OLG.

Hier stellten sich die eingeforderten regelmäßigen Besuche der Enkelkinder als Voraussetzung für die Erlangung der Erbenstellung als sittenwidrig dar. Grundsätzlich sei zwar nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen zu sehen. In der hier gewählten Form habe der Großvater jedoch faktisch seine Enkelkinder – unter Zwischenschaltung der Eltern – durch Inaussichtstellen der Erbenstellung im Falle regelmäßiger Besuche dem Druck ausgesetzt, „zur Erlangung eines Vermögensvorteils zwingend die im Testament genannten Besuchsbedingungen zu erfüllen“. Dabei seien die hier zu erlangenden Vermögensvorteile im oberen 5-stelligen Bereich auch erheblich gewesen. Der Erblasser habe über dieses Druckmittel gerade ein Verhalten seine Enkelkinder erreichen wollen, das regelmäßig deren innere, freie Überzeugung voraussetze. „Eine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder … ist von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers nicht hinzunehmen und damit als sittenwidrig und somit nichtig einzuordnen“, resümiert das OLG.

Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führe jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, sei davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spreche gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Mehr Verbraucherschutz für Bahnkunden

Die Bundesregierung will den Verbraucherschutz für Fahrgäste der Bahn stärken. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf „zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich“ (19/7837) sieht u. a. eine Bündelung bei den Zuständigkeiten für die Fahrgastrechte vor. Mit dem Gesetzentwurf sind auch Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) hinsichtlich der Veröffentlichungsmöglichkeiten der Tarife vorgesehen.

Mehr Verbraucherschutz für Bahnkunden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.02.2019

Die Bundesregierung will den Verbraucherschutz für Fahrgäste der Bahn stärken. Ein dazu vorgelegter Gesetzentwurf „zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich“ ( 19/7837 ) sieht u. a. eine Bündelung bei den Zuständigkeiten für die Fahrgastrechte vor. „Fahrgästen soll eine einzige Durchsetzungsstelle für fahrgastrechtliche Ansprüche zur Verfügung gestellt werden, denn die Unterscheidung zwischen bundeseigenen und nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist für die Fahrgäste oft schwierig“, heißt es in dem Gesetzentwurf. In der Folge komme es häufig zu fehlerhaften Adressierungen von Fahrgastbeschwerden. Die derzeitige Zuständigkeitsaufspaltung werde oft nicht verstanden und sei im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes nicht sinnvoll, schreibt die Regierung.

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Gesetzreform zur Marktorganisation

Eine Änderung von EU-Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten macht eine Änderung des Marktorganisationsgesetzes erforderlich. Dazu legt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (19/7836) vor, der eine Zuständigkeitszuweisung an die Zollverwaltung für die Abschreibung von Lizenzen sowie eine Regelung für Sicherheiten einführen soll.

Gesetzreform zur Marktorganisation

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.02.2019

Eine Änderung von EU-Vorschriften im Bereich Lizenzen und Sicherheiten macht eine Änderung des Marktorganisationsgesetzes erforderlich. Dazu legt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ( 19/7836 ) vor, der eine Zuständigkeitszuweisung an die Zollverwaltung für die Abschreibung von Lizenzen sowie eine Regelung für Sicherheiten einführen soll. In der Begründung dazu heißt es, weil das EU-Recht zu Lizenzen und zur Erhebung, Verwaltung und Freigabe von Sicherheiten grundlegend überarbeitet worden sei, müssen die EG-Lizenz-Verordnung sowie die EG-Sicherheiten-Verordnung angepasst werden, die sich auf das Marktorganisationsgesetz stützen würden. Bisher sei nur im Marktorganisationsgesetz geregelt worden, dass Lizenzen durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erteilt werden können. Abschreibungen würden jedoch durch die Zollverwaltung erfolgen. Nach dem Konzept des Marktorganisationsgesetzes müsse die Ermächtigung zur Regelung von Zuständigkeiten in Rechtsverordnungen im Rahmen des Gesetzes um eine Rechtsverordnung erweitert werden, was auch für Sicherheiten gelte.

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