Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig

Das KG Berlin entschied, dass die Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig ist, weil sie umfangreiche Rechte zur Nutzung personenbezogener Daten ohne Zustimmung der Kunden enthalte, die Weitergabe der Daten an Dritte ohne Einwilligung möglich sei und somit sieben Klauseln gegen die DSGVO verstoßen (Az. 23 U 196/13).

Datenschutzrichtlinie von Apple teilweise rechtswidrig

vzbv, Pressemitteilung vom 22.02.2019 zum Urteil 23 U 196/13 des KG Berlin vom 27.12.2018 (nrkr)

Die von Apple im Jahr 2011 verwendete „Datenschutzrichtlinie“ ist teilweise rechtswidrig. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Apple Sales International entschieden, die in Deutschland den Apple Store bis 2012 im Internet betrieb. Die Richter begründeten ihre Entscheidung in dem langjährigen Rechtsstreit mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

„Das Kammergericht hat klargestellt, dass auch ältere Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten die Anforderungen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO erfüllen müssen“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Einige der Formulierungen finden sich so oder ähnlich immer noch in den aktuellen Datenschutzbestimmungen des Apple-Shops, der inzwischen von einer anderen Apple-Tochter betrieben wird.“

Umfangreiche Datennutzung ohne Einwilligung

In der Datenschutzrichtlinie von 2011 hatte sich Apple weitgehende Rechte zur Nutzung der Kundendaten eingeräumt. Danach sollten personenbezogene Daten auch zur Werbung, zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen und für „interne Zwecke“ verwendet werden. Das Unternehmen nahm sich unter anderem das Recht heraus, persönliche Daten an „strategische Partner“ weiterzugeben und sogar präzise Standortdaten der Kunden für Werbezwecke auszuwerten und anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ob sie damit einverstanden sind, wurden die Verbraucher nicht gefragt.

Verstoß gegen Datenschutzrecht

Das Kammergericht Berlin erklärte insgesamt sieben von acht Klauseln, die der vzbv beanstandet hatte, für unzulässig. Diese seien mit wesentlichen Grundgedanken der neuen DSGVO nicht zu vereinbaren. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, die Betroffenen eindeutig eingewilligt haben oder eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist. Die strittige Datenschutzrichtlinie vermittle dagegen den Eindruck, Apple sei zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, ohne dass es auf die in diesen Fällen notwendige Einwilligung der Kunden ankomme. Diese werde nicht dadurch ersetzt, dass ein Unternehmen lediglich über seine Datenverarbeitungspraktiken unterrichte, die seine Kunden ungefragt hinzunehmen hätten.

Lediglich eine Klausel wurde als zulässig erachtet, wonach Kontaktdaten Dritter erhoben werden können. Das ist möglich, wenn Kunden Leistungen von Apple in Anspruch nehmen, um mit Dritten in Kontakt zu treten oder diese zu beschenken. In diesen Fällen sei die Verarbeitung der Kontaktdaten zur Vertragserfüllung erforderlich, so das Gericht.

DSGVO auch in Altfällen maßgeblich

Das Kammergericht betonte, dass die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO auch für früher verwendete Klauseln maßgeblich sei, da diese für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig sei und die Unterlassungsklage des vzbv auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war. In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass die umstrittene Richtlinie zum großen Teil bereits nach altem Recht unzulässig war.

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Whistleblower-Schutz gefährdet Berufsgeheimnis

Mit der Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Kommission sollen Personen, die über Verstöße gegen bestimmte Regelungen des Unionsrechts berichten (sog. Hinweisgeber bzw. „Whistleblower“) europaweit besser geschützt werden. Dazu nimmt der DStV kritisch Stellung.

Whistleblower-Schutz gefährdet Berufsgeheimnis

DStV, Mitteilung vom 21.02.2019

Mit dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 23.04.2018 ( COM (2018)218 final ) sollen Personen, die über Verstöße gegen bestimmte Regelungen des Unionsrechts berichten (sog. Hinweisgeber bzw. „Whistleblower“) europaweit besser geschützt werden. Derzeit befindet sich der Richtlinienentwurf im Trilog. Nachdem das Europaparlament bereits Ende 2018 seine generelle Ausrichtung verabschiedet hatte, hat der Rat der EU im Januar 2019 nachgezogen und seine Eckpunkte verabschiedet.Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) unterstützen zwar das politische Anliegen, Hinweisgebern einen gesetzlichen Schutz vor Diskriminierung und unverhältnismäßiger Sanktionierung zu gewähren, sie halten es dabei aber für zwingend erforderlich, dass die gesetzlich verankerte Verschwiegenheitspflicht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht außer Acht gelassen wird.

Der DStV hatte sich hierzu bereits am 30.08.2018 an das Europaparlament gewandt und aus rechtstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken gegen den bisherigen Entwurf, der einen Schutz der Berufsgeheimnisse von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nicht vorsieht, geäußert ( E 13/18 ). Aus Sicht des DStV untergräbt der Richtlinienentwurf den Schutz von Privatgeheimnissen in Mandatsverhältnissen und so die Rechtstaatlichkeit in der Union. Dies begründet sich auf der durch Teile des Hinweisgeberschutzes bedingten faktischen Aushebelung von Verschwiegenheitspflichten einzelner Berufsgruppen.

Hinweisgeber könnten demnach für die Verletzung einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht nicht haftbar gemacht werden. Im Deutschen Kontext würde dies etwa die Anwendbarkeit des § 203 Strafgesetzbuch (StGB) über die Verletzung von Privatgeheimnissen in Bezug auf Hinweisgeber unwirksam machen.

Der ursprüngliche Richtlinienentwurf sah zwar im Erwägungsgrund 69 vor, dass die Richtlinie den Schutz gesetzlicher und sonstiger beruflicher Vorrechte nach nationalem Recht, zu denen auch das Mandatsgeheimnis gehört, unberührt lassen sollte. Diese – an sich zu begrüßende – Regelung war in den Erwägungsgründen jedoch an einem zu schwachen Regelungsort verankert.

Zwar hat der Rat der EU in seiner generellen Ausrichtung den Schutz des Berufsgeheimnisses in den Richtlinientext aufgenommen und wie folgt formuliert:

„This Directive shall not affect the application of Union or national law on: … b) the protection of legal and medical professional privilege.“

Jedoch sieht die Ausrichtung des Rates vor, dass der Verweis auf das „legal professional privilege“ lediglich anwaltliche Berufsgeheimnisse umfasst. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wären somit ausgeschlossen.

DStV und BStBK haben sich daher nochmals ausdrücklich für eine Gleichschaltung der rechtsberatenden Berufe im Rahmen der Whistleblower-RL ausgesprochen ( E 01/19 ), auch, um die Kohärenz zu anderen EU-Gesetzen zu wahren. Denn im Rahmen der DAC 6-Richtlinie (Anzeigepflicht), wurde seinerzeit von Deutschland ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass der Begriff „legal professional privilege“ „auch das Berufsgeheimnis der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in gleicher Weise wie das der Rechtsanwälte umfasst“.

Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), hat in den Ratsarbeitsgruppen und nunmehr im Trilog seit langem die Position vertreten, dass der Schutz der beruflichen Verschwiegenheitspflichten auf u. a. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erstreckt werden muss. Leider steht das BMJV damit im Rat der EU aber praktisch isoliert da. Ein Grund dafür mag sein, dass viele EU-Mitgliedstaaten einen regulierten Steuerberaterberuf mit Berufsgeheimnisregelungen nicht kennen. Die EU-Kommission, diverse Mitgliedstaaten (u. a. Frankreich) und das Europaparlament haben sich ausdrücklich gegen das deutsche Anliegen ausgesprochen.

Eine schnelle Einigung zwischen dem Rat und dem Europaparlament ist zu erwarten. Die Whistleblower-Richtlinie soll so noch vor der Europawahl verabschiedet werden. Der DStV wird das Vorgehen auf europäischer Ebene weiter aufmerksam verfolgen und entsprechende Gespräche führen. Er wird zudem das BMJV bei seinem Einsatz in dieser Frage unterstützen, ebenso wie bei einer zukünftigen Umsetzung der Richtlinie unterstützen.

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Neuer Fachanwalt für Sportrecht kann in Kraft treten

Die bei der BRAK beschlossene Einführung einer neuen Fachanwaltsbezeichnung für Sportrecht wurde vom BMJV bestäigt, Die dazu nötigen Veränerungen in der FAO werden von der BRAK veröffentlicht und treten dann am 01.07.2019 in Kraft.

Neuer Fachanwalt für Sportrecht kann in Kraft treten

BRAK, Mitteilung vom 14.02.2019

Die Ende November 2018 durch die Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene Einführung einer neuen Fachanwaltsbezeichnung für Sportrecht wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestätigt. Die dazu nötigen Änderungen in der FAO werden von der BRAK veröffentlicht und treten dann mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung folgt, also am 01.07.2019.

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Zu den Voraussetzungen des Widerrufs eines Werkvertrages

Das LG Coburg wies die Klage eines Werkunternehmers auf Zahlung seiner Vergütung ab, weil der Auftraggeber einen möglichen Vertrag jedenfalls wirksam widerrufen hatte. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Beklagten deshalb zu, weil der fragliche Vertrag zwischen dem Beklagten als Privatperson (Verbraucher) und der Klägerin als einer Unternehmerin außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre, nämlich im Wohnanwesen des Beklagten (Az. 21 O 175/18).

Zu den Voraussetzungen des Widerrufs eines Werkvertrages

LG Coburg, Pressemitteilung vom Urteil 21 O 175/18 vom 09.08.2018 (rkr)

Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Werkunternehmers auf Zahlung seiner Vergütung ab, weil der Auftraggeber einen möglichen Vertrag jedenfalls wirksam widerrufen hatte.

Nach einer Betankung der Ölheizung des Beklagten war es dort zu einem Ölaustritt gekommen. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der nun klagenden Installationsfirma. Sie machten dem Beklagten dabei auch verschiedene Angebote zur Umstellung der Heizung von Öl auf Gas und übergaben hierzu mehrere Kostenvoranschläge. Einige Tage später führten die Monteure der Klägerin im Anwesen des Beklagten Arbeiten an der bestehenden Heizungsanlage durch, wurden dann jedoch angewiesen, die Arbeiten einzustellen. Wiederum einige Wochen später widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin einen etwa erteilten Auftrag. Die Klägerin behauptete nun im Prozess vor dem Landgericht Coburg, ihr sei ein verbindlicher Auftrag zur Umstellung der Heizung des Beklagten erteilt worden und verlangt deshalb Zahlung ihres Werklohns. Der Beklagte streitet jegliche Auftragserteilung ab und beruft sich außerdem auf den erfolgten Widerruf eines etwaigen Vertrages.

Das Landgericht Coburg wies die Klage der Installationsfirma ab, weil ein möglicherweise geschlossener Vertrag vom Beklagten jedenfalls wirksam widerrufen wurde. In seiner Entscheidung setzte sich das Gericht im Einzelnen mit den Voraussetzungen für den Widerruf eines Werkvertrages auseinander. Ein solches Widerrufsrecht stand dem Beklagten deshalb zu, weil der fragliche Vertrag zwischen dem Beklagten als Privatperson (Verbraucher) und der Klägerin als einer Unternehmerin außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden wäre, nämlich im Wohnanwesen des Beklagten. Dabei kam es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Installationsfirma zu sich bestellt hatte oder ob er im Gespräch „überrumpelt“ worden war.

Auch die von der Klägerin bemühten Ausnahmeregelungen, nach denen ein Widerrufsrecht in einzelnen Fällen nicht besteht, ließ das Gericht nicht gelten. Selbst die von der Klägerin schon durchgeführten Arbeiten hinderten den Erfolg des später erklärten Widerrufs nicht. Vielmehr ist es danach dem Unternehmer bei Verträgen wie dem hier behaupteten zuzumuten, zunächst das Ende der Widerrufsfrist abzuwarten und erst dann mit seinen Arbeiten zu beginnen. Zwar gilt das nicht für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers durchgeführt werden. Jedoch half auch dieser Gedanke der Klägerin nicht weiter. Hier ging es ja nicht mehr um die Arbeiten zur Beseitigung des Ölaustritts, sondern um eine davon unabhängige Umstellung der gesamten Heizungsanlage von Öl auf Gas. Die Klägerin hatte es schließlich weiter versäumt, ihren potentiellen Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu belehren. Deshalb begann die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen. Stattdessen blieb dem Beklagten sogar 1 Jahr und 14 Tage Zeit, den Widerruf zu erklären.

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Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im Wege der Versteigerung ist rechtmäßig

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G im Wege eines Versteigerungsverfahren zu vergeben, ist rechtmäßig. Bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens komme es nicht darauf an, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar seien. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie nicht überschritten habe (Az. 9 K 4396/18).

Entscheidung der Bundesnetzagentur zugunsten einer Vergabe von 5G-Frequenzen im Wege der Versteigerung ist rechtmäßig

VG Köln, Pressemitteilung vom 21.02.2019 zum Urteil 9 K 4396/18 vom 21.02.2019

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, Frequenzen für die neue Mobilfunkgeneration 5G im Wege eines Versteigerungsverfahren zu vergeben, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln auf eine im Juni 2018 von der Telefonica Germany GmbH & Co OHG erhobene Klage mit einem am 21. Februar 2019 den Beteiligten übersandten Urteil entschieden.Das Verfahren betraf die Grundentscheidung vom 14. Mai 2018 zugunsten eines Versteigerungsverfahrens, nicht hingegen die Festlegung der Vergabe- und Auktionsregeln vom 26. November 2018. Gegen diese Regeln haben neun Mobilfunkunternehmen im Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und Telefonica und Vodafone im Februar 2019 Eilanträge gestellt.

In dem nunmehr entschiedenen Klageverfahren hatte die Klägerin moniert, die Bundesnetzagentur habe insbesondere Frequenzen in das Versteigerungsverfahren einbezogen, die noch bis 2025 zur Nutzung zugeteilt seien. Diese stünden daher gegenwärtig gar nicht zur Verfügung. Zudem habe die Bundesnetzagentur einen Teil der für die 5G-Technologie möglichen Frequenzen nicht in das Versteigerungsverfahren einbezogen, da diese für lokale und regionale Nutzungen vorgesehen seien. Auch das sei rechtswidrig.

Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es bei der Anordnung eines Vergabeverfahrens nicht darauf ankomme, ob Frequenzen bereits im Zeitpunkt der Anordnung verfügbar sind. Hinsichtlich des Umfangs der in einem Vergabeverfahren bereitzustellenden Frequenzen habe die Bundesnetzagentur einen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen sie im vorliegenden Fall nicht überschritten habe.

Gegen das Urteil kann Revision eingelegt, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.

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Abgasskandal: Erfolgreiche Klage gegen VW-Händler – Geschädigter Verbraucher kann Kaufpreis zurückverlangen

Das LG Bremen hat einen VW-Händler verurteilt, dem Käufer eines von einer unzulässigen Abschaltautomatik betroffenen Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zu erstatten. Der im Jahr 2017 vom Verbraucher erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei zu Recht erfolgt. Geklagt hatte der vzbv, nachdem ihm der Verbraucher seinen Zahlungsanspruch abgetreten hatte (Az. 1 O 1632/17).

Abgasskandal: Erfolgreiche Klage gegen VW-Händler – Geschädigter Verbraucher kann Kaufpreis zurückverlangen

vzbv, Pressemitteilung vom 21.02.2019 zum Urteil 1 O 1632/17 des LG Bremen vom 12.12.2018 (nrkr)

  • Einbau des von VW entwickelten Software-Updates war nicht zumutbar.
  • Ausstattung des Fahrzeugs mit Manipulationssoftware stellt Mangel der Kaufsache dar.
  • Verbraucher war zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

Das Landgericht Bremen hat einen VW-Händler verurteilt, dem Käufer eines von einer unzulässigen Abschaltautomatik betroffenen Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz zu erstatten. Der im Jahr 2017 vom Verbraucher erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag sei zu Recht erfolgt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), nachdem ihm der Verbraucher seinen Zahlungsanspruch abgetreten hatte. Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung des vzbv, wonach es dem Kunden nicht zuzumuten war, an dem Vertrag festzuhalten. „Das Urteil geht weit über den Einzelfall hinaus. Es enthält grundsätzliche Aussagen zum Gewährleistungsrecht, die auch anderen Verbrauchern in Zukunft zugutekommen können“, sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört

Laut Gericht war das Vertrauensverhältnis zum Hersteller aufgrund des Einbaus der Manipulationssoftware nachhaltig zerstört, was auch auf die Beziehung zum Händler ausstrahle. Zudem sei die nachvollziehbare Forderung nach einer Garantie des Händlers für etwaige Folgeschäden, die durch die Nachrüstung entstehen könnten, verweigert worden.

Der Ende 2017 erhobenen Klage war ein längerer Schriftwechsel des betroffenen Verbrauchers mit seinem VW-Händler vorausgegangen. Der Verbraucher hatte wie viele andere betroffene Kunden eine Aufforderung erhalten, an seinem Fahrzeug ein Software-Update durch seinen Vertragshändler aufspielen zu lassen. Er hatte die begründete Sorge, dass die Nachrüstung negative Auswirkungen auf die Motorleistung und den Verbrauch haben könnte. Deshalb forderte er von seinem Händler die Garantie, für etwaige Folgeschäden einzustehen. Dieser Forderung kam der Händler nicht nach, woraufhin der Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktrat. Zu Recht, wie das Landgericht Bremen in seinem Urteil vom 12. Dezember 2018 ausführt. Die Entscheidungsgründe liegen dem vzbv nun vor.

Nachrüstung war unzumutbar

Die Unzumutbarkeit ergab sich laut Gericht bereits aus der „nachhaltigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zur Herstellerin“: Wegen der millionenfachen Verwendung der Manipulationssoftware sei es nachvollziehbar, dass der Käufer nicht mehr darauf vertrauen wollte, dass die Nachrüstung in seinem Interesse erfolge. Dieser Vertrauensverlust strahle angesichts der Verbindung zwischen Vertragshändler und der Volkswagen AG auch auf die Beziehung der Kaufvertragsparteien aus. Zudem sei zum Zeitpunkt des Rücktritts nicht auszuschließen gewesen, dass die Installation des Software-Updates zu Folgeschäden führen könnte. Deshalb sei die Forderung des Kunden nach einer Garantie ebenfalls nachvollziehbar.

Garantie von VW gegenüber vzbv war unzureichend

Der vzbv hatte sich den Zahlungsanspruch des Verbrauchers abtreten lassen. Zuvor hatte er vergeblich versucht, gegenüber der Volkswagen AG eine weitergehende verbindliche Garantie für die von der manipulierten Software betroffenen Verbraucher durchzusetzen. Die ihm gegenüber abgegebene Garantieerklärung ging dem vzbv nicht weit genug, weil unter anderem Mangelfolgeschäden, zum Beispiel Mehrverbrauch, nicht abgedeckt waren. Mit der Klage sollte nun grundsätzlich geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen Käufer eine angebotene Nachbesserung ablehnen und vom Vertrag zurücktreten können.

Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig

Aus Sicht des vzbv bedeutet das Urteil eine deutliche Schlappe für VW. „Auch wenn der Händler vertragsrechtlich für die Mangelfreiheit des Fahrzeugs haftet, liegt die Ursache des Mangels im Fehlverhalten des Herstellers und damit bei VW selbst“, so Klaus Müller. „Deshalb ist es gut, dass wir mit der Musterfeststellungsklage jetzt für eine Vielzahl geschädigter Kunden klären lassen können, dass die Volkswagen AG für die von ihr verursachten Schäden selbst haften muss.“

Am 8. Februar 2019 hat das beklagte Unternehmen gegen das Urteil Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen eingelegt.

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Zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum

Der BGH hat in zwei Verfahren zur Zulässigkeit der Entfernung von Kunstinstallationen in einem Museum – Kunsthalle Mannheim – Stellung genommen (Az. I ZR 98/17, I ZR 99/17).

Zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber

BGH, Pressemitteilung vom 21.02.2019 zum Urteil I ZR 15/18 vom 21.02.2019

Die Kläger sind bildende Künstler. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, betrieb in von ihr gepachteten Räumen im Keller eines Hauses eine Minigolf-Anlage. Die Kläger gestalteten diese Räume mit Farben, die unter Schwarzlicht leuchteten, einer Brunneninstallation im Eingangsbereich sowie einer Sterninstallation.

Die Minigolfanlage wurde im Juli 2010 eröffnet und Ende 2011/Anfang 2012 umgestaltet, wobei die Installationen entfernt und zerstört wurden.

Das Landgericht hat die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen der Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat das angegriffene Urteil auf die Revision der Kläger aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen. Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt – anders als das Kammergericht gemeint hat – eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. Diese hat das Kammergericht in der wiedereröffneten Berufungsinstanz nachzuholen. Sofern die Interessenabwägung zugunsten der Kläger ausgehen sollte, wird das Kammergericht weiter zu prüfen haben, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt, die nicht durch andere Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 14 UrhG:

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

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Zur Zulässigkeit der Vernichtung einer Kunstinstallation durch den Gebäudeinhaber

Die Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks stellt eine „andere Beeinträchtigung“ i. S. d. § 14 UrhG dar. Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks vorzunehmen. So der BGH (Az. I ZR 15/18).

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Klage einer Anwaltskanzlei auf Erteilung von zehn Bewohnerparkausweisen ohne Erfolg

Bei Parkmöglichkeiten für „Anwohner“ geht es allein für die im Gebiet „Wohnenden“, nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten. Dass die zuständige Behörde Genehmigungen für Anwohnerparkplätze nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibenden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei nicht zu beanstanden. So entschied das VG Aachen (Az. 2 K 1550/16).

Klage einer Anwaltskanzlei auf Erteilung von zehn Bewohnerparkausweisen ohne Erfolg

VG Aachen, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Urteil 2 K 1550/16 vom 19.02.2019

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Partnergesellschaft, in der sich mehrere Rechtsanwälte zur Berufsausübung zusammengeschlossen haben und die ihren Sitz in Aachen im Frankenberger Viertel innerhalb der Bewohnerparkzone „V“ hat. Sie beantragte im Juni 2016 zehn Bewohnerparkausweise für den Bewohnerparkbereich „V“ für die Partner und die Mitarbeiter der Kanzlei. Dieser Antrag wurde zu Recht abgelehnt, wie die 2. Kammer nun entschieden hat.

Zur Begründung hat Richterin Claudia Beusch bei der Urteilsverkündung am 19. Februar 2019 ausgeführt:

Bereits der früher gängige Begriff des „Anwohners“ habe nicht denjenigen erfasst, der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer Berufstätigkeit nachgehe und dort „nur“ – selbständig oder unselbständig arbeite. Der Gesetzesbegründung lasse sich klar entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die im Gebiet „Wohnenden“, nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort Beschäftigten gegangen sei. Für den 2001 eingeführten Begriff des „Bewohners“ gelte nichts anderes. Die Klägerin als Personengesellschaft könne bereits per se keine Bewohnerin sein. Auch soweit sie offensichtlich die Bewohnerparkausweise für die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte bzw. ihre Mitarbeiter begehre, bestehe für diesen Personenkreis danach kein Anspruch, da es sich um Berufspendler handele, die dort nicht wohnen. Die Berufsfreiheit sei nicht verletzt, da die Rechtsanwälte nicht an der Ausübung ihres Berufes gehindert seien. Dass die Stadt Aachen trotz der in der Nachuntersuchung festgestellten noch vorhandenen freien Parkplätze am Vor- bzw. Nachmittag den Berechtigtenkreis nicht auf die dort angesiedelten Gewerbetreibenden und/oder Freiberufler oder Berufspendler ausgeweitet habe, sei nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung stehe in Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten, indem die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen verbessert werde.

Die Klägerin kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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