EU-weite Anerkennung öffentlicher Urkunden nun einfacher

Wer in einem anderen EU-Land lebt, ist bei der Anerkennung von Geburts- oder Heiratsurkunden oft mit einem großen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Ab 16.02.2019 treten neue EU-weite Regeln in Kraft, die verschiedene Verwaltungsverfahren abschaffen. So ist ein Echtheitsvermerk (Apostille) für öffentliche Urkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden), die in einem EU-Land ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen EU-Landes vorgelegt werden, nicht mehr notwendig.

EU-weite Anerkennung öffentlicher Urkunden nun einfacher

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.02.2019

Wer in einem anderen EU-Land lebt, ist bei der Anerkennung von Geburts- oder Heiratsurkunden oft mit einem großen Verwaltungsaufwand konfrontiert. Ab 16.02.2019 wird dieser Praxis ein Ende gesetzt. Dann treten neue EU-weite Regeln in Kraft, die verschiedene Verwaltungsverfahren abschaffen. So ist ab 16.02.2019 ein Echtheitsvermerk (Apostille) für öffentliche Urkunden (z. B. Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden), die in einem EU-Land ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen EU-Landes vorgelegt werden, nicht mehr notwendig. Der damit verbundene Kosten- und Verwaltungsaufwand entfällt.

In vielen Fällen können die Bürger auch ein mehrsprachiges Standardformular verlangen, um keine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunde vorlegen zu müssen. „Das sind gute Neuigkeiten für die 17 Millionen Bürgerinnen und Bürger, die in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland leben“, so EU-Justizkommissarin Věra Jourová.

Mit den neuen Regeln werden verschiedene Verwaltungsverfahren abgeschafft:

  • In einem EU-Land ausgestellte öffentliche Urkunden (z. B. Geburts- und Heiratsurkunden oder Urkunden zur Bescheinigung der Vorstrafenfreiheit) sind auch ohne Echtheitsvermerk (Apostille) von den Behörden in einem anderen Mitgliedstaat als echt anzuerkennen.
  • Außerdem wird durch die Verordnung die Pflicht für Bürgerinnen und Bürger abgeschafft, in jedem Fall eine beglaubigte Kopie und eine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunden beizubringen. Stattdessen stehen ihnen mehrsprachige Standardformulare in allen EU-Sprachen zur Verfügung, die den öffentlichen Urkunden als Übersetzungshilfe beigefügt werden können, sodass keine Übersetzungen mehr erforderlich sind.
  • Die Verordnung enthält Vorkehrungen zur Unterbindung von Betrug: Hat die empfangende Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, kann sie deren Echtheit bei der ausstellenden Behörde des anderen EU-Mitgliedstaats über eine bestehende IT-Plattform (das Binnenmarkt-Informationssystem, IMI) prüfen.

Die neuen Regeln ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern nur den Nachweis der Echtheit ihrer öffentlichen Urkunden, jedoch nicht die Anerkennung von deren Rechtswirkung außerhalb des EU-Landes, in dem sie ausgestellt wurden. Die Anerkennung der Wirkung einer öffentlichen Urkunde unterliegt weiterhin dem nationalen Recht des EU-Landes, in dem die betreffende Person das Dokument vorlegt.

Hintergrund

Rund 17 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger leben in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland. Rund zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger pendeln täglich in ein anderes Land, weil sie auf der einen Seite der Grenze arbeiten oder studieren, aber auf der anderen wohnen.

Die Regeln wurden von der Europäischen Kommission im April 2013 vorgeschlagen, nachdem sich Bürgerinnen und Bürger über lange und umständliche Verfahren beschwert hatten. Die Regelungen wurden im Juni 2016 verabschiedet. Die EU-Länder hatten zweieinhalb Jahre Zeit, sich an die neuen Vereinfachungen anzupassen.

Die Verordnung gilt für öffentliche Urkunden über:

  • Geburt
  • die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
  • Tod
  • Namen
  • Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
  • Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe
  • eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft)
  • Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, Trennung ohne Auflösung der Partnerschaft oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
  • Abstammung
  • Adoption
  • Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Staatsangehörigkeit
  • Vorstrafenfreiheit und
  • das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Mit der Verordnung werden mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfen für öffentliche Urkunden im Hinblick auf Folgendes eingeführt:

  • Geburt
  • die Tatsache, dass eine Person am Leben ist
  • Tod
  • Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand)
  • eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen und Status der eingetragenen Partnerschaft)
  • Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und
  • Vorstrafenfreiheit

Nicht alle Standardformulare werden in allen Mitgliedstaaten ausgestellt. Die Bürgerinnen und Bürger können auf dem E-Justiz-Portal prüfen, welche Formulare in ihrem EU-Land ausgestellt werden.

Powered by WPeMatico

Patientin muss sich an Behandlungskosten für gerissenes Brustimplantat beteiligen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Patienten sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen müssen, wenn die Krankheitsursache in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt (Az. L 16 KR 324/18).

Patientin muss sich an Behandlungskosten für gerissenes Brustimplantat beteiligen

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.02.2019 zum Beschluss L 16 KR 324/18 vom 28.01.2019

Das Solidarprinzip der Krankenversicherung ist nicht grenzenlos. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Patienten sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen müssen, wenn die Krankheitsursache in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt.

Geklagt hatte eine 46-jährige Frau aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont, die eine schönheits-chirurgische Brustvergrößerung als Privatbehandlung durchführen ließ. Sechs Jahre nach dem Eingriff kam es zu Rissen an einem Silikonimplantat und einer Brustentzündung. Die Frau ließ die Implantate durch neue ersetzen, die sie ebenfalls privat bezahlte.

6.400 Euro für die Entnahme der alten Implantate trug zunächst die Krankenkasse. Von der Frau forderte sie eine Beteiligung von 1.300 Euro, da das Gesetz eine Kostenbeteiligung von Versicherten bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen zwingend vorsehe.

Die Frau hielt dies für verfassungswidrig. Nach ihrer Ansicht habe die Entwicklung der Schönheitschirurgie dazu geführt, dass Brustimplantate völlig normal und üblich seien. Es sei gesellschaftlich etablierter ästhetischer Standard, sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren. Abweichungen würden als Makel und psychische Beeinträchtigung empfunden. Außerdem sei die Zahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen deutlich geringer als nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.

Dieser Sichtweise vermochte sich das LSG nicht anzuschließen. Grundsätzlich zahle die Krankenkasse notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen. Der Gesetzgeber habe jedoch Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Dies sei verfassungsrechtlich zulässig, um die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen. Ob die Inanspruchnahme der Schönheitschirurgie mittlerweile normal sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass diese Behandlungen medizinisch nicht erforderlich seien. Gemessen am Grad des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Frau sei eine Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze angemessen.

Powered by WPeMatico

EU-Regeln zum Führerscheinumtausch umsetzen

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die zwingenden EU-Vorgaben zum Umtausch alter Führerscheine in EU-Plastikkarten bis 2033 in der Praxis effektiv umzusetzen.

EU-Regeln zum Führerscheinumtausch umsetzen

Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019

Der Bundesrat setzt sich dafür ein, die zwingenden EU-Vorgaben zum Umtausch alter Führerscheine in EU-Plastikkarten bis 2033 in der Praxis effektiv umzusetzen.

Umtausch alter Papierführerscheine

Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, fordert der Bundesrat einen gestaffelten Umtausch der Führerscheindokumente nach einem differenzierten Stufenplan:

Die rund 15 Millionen alten Papierführerscheine, die vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sind, sollen ab 2022 gestaffelt nach Geburtsjahrgängen umgetauscht werden – beginnend mit dem Jahrgang 1953. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit. Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht der Bundesratsbeschluss den Umtausch nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.

Engpässe vermeiden

Ziel ist es, bis zum Jahr 2028 möglichst viele Alt-Führerscheine umzutauschen, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit 2013 neu ausgestellten Führerscheinkarten ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Die vorgezogenen Umtauschfristen sollen die Behörden in die Lage versetzen, die ungeheure Masse an Dokumenten zu bewältigen und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.

Fahrerlaubnis bleibt unberührt

In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass die EU-Umtauschpflicht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument bezieht – die jeweiligen Fahrerlaubnisse an sich gelten weiterhin unbefristet. Beim Umtausch erfolgt also keine neue Prüfung. Der Bundesrat bedauert, dass die Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend über die zwingenden EU-Vorgaben informiert wurde. Er bittet die Bundesregierung, dies umgehend nachzuholen.

Nächster Schritt: Umsetzung durch die Bundesregierung

Die Forderung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch ist Bedingung für die Zustimmung des Bundesrates zu einer Regierungsverordnung mit eher technischen Anpassungen bei der Führerscheinprüfung: Sie soll durch ein Fahraufgabenkatalog und ein elektronisches Prüfprotokoll optimiert werden, um die Sicherheit der Fahranfänger zu erhöhen.

Setzt die Bundesregierung den Fristenplan zum Führerscheinumtausch um, kann sie die Verordnung verkünden und in Kraft treten lassen.

Powered by WPeMatico

Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Bundesrat verlangt mehr Mitsprache und Lockerungen

Der Bundesrat verlangt mehr Mitspracherechte bei der Fachkräfteeinwanderung: Anders als die Bundesregierung hält er ihren Gesetzentwurf für zustimmungsbedürftig. Das geplante Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll den Zuzug von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erleichtern und so dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirken.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Bundesrat verlangt mehr Mitsprache und Lockerungen

Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019

Der Bundesrat verlangt mehr Mitspracherechte bei der Fachkräfteeinwanderung: Anders als die Bundesregierung hält er ihren Gesetzentwurf für zustimmungsbedürftig. Dies geht aus der Stellungnahme hervor, die die Länder am 15. Februar 2019 zum Regierungsvorhaben beschlossen haben. Ihrer Ansicht nach können die Regelungen nur in Kraft treten, wenn sich der Bundesrat ausdrücklich dafür ausspricht.

Das geplante Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll den Zuzug von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erleichtern und so dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirken.

Lockerungen bei Aufenthaltserlaubnis für Qualifizierungsmaßnahmen

Auch inhaltlich machen die Länder Änderungsbedarf am Regierungsentwurf geltend. So sprechen sie sich unter anderem dafür aus, die Aufenthaltserlaubnis für Qualifizierungsmaßnahmen zu verlängern, damit auch Anpassungslehrgänge beispielsweise in der Kranken- oder Gesundheitspflege berücksichtigt werden können. Außerdem fordern sie Erleichterungen bei den Sprachanforderungen, die bei der Einreise zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gelten sollen. Für erforderlich halten sie auch, die Zuverdienstmöglichkeiten der einreisenden Fachkräfte auszuweiten, um die Zuwanderung noch attraktiver zu machen.

Vereinfachungen bei der Einreise zur Ausbildungsplatzsuche

Die Voraussetzungen für die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche kritisiert der Bundesrat als zu hoch und nicht praxisgerecht. Angesichts der hohen Lebenshaltungskosten müsse es den Einreisenden erlaubt sein, einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen. Außerdem spricht er sich dafür aus, die vorgesehene Altersgrenze von 25 Jahren auf 30 anzuheben, das geforderte Sprachkenntnisniveau abzusenken und die mögliche Aufenthaltsdauer zu verlängern. Dass die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche an einen bestimmten Bildungsabschluss geknüpft sein soll, lehnen die Länder ab. Gleiches gilt für die vorgesehene befristete Geltung der Regelung.

Anforderungen für Fachkräfte mit Berufsausbildung zu hoch

Lockerungen verlangt der Bundesrat auch bei der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung, die zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommen. Solche Fachkräfte sollten zwölf und nicht nur sechs Monate bleiben und probeweise auch deutlich mehr Stunden arbeiten dürfen. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bezeichnet der Bundesrat als nicht praktikabel und in vielen Branchen für überzogen. Er äußert Bedenken, dass die Regelungen die erwünschte Fachkräfteeinwanderung tatsächlich ermöglichen.

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Nur das Nötigste regeln

Darüber hinaus appelliert der Bundesrat, die Regelungen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Details seien mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung zu bestimmen. Nur so werde sichergestellt, dass der ausländerrechtliche Sachverstand der Kommunen ausreichend Berücksichtigung findet.

Die wesentlichen Neuerungen des Gesetzentwurfs

Nach dem Regierungsentwurf darf zukünftig jeder in Deutschland arbeiten, der einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf so genannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch ein Deutscher oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommt, soll grundsätzlich verzichtet werden. Ausnahme: Es kommt zu Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.

Arbeitssuche

Probeweise wird ermöglicht, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen erhalten sie in der Zeit nicht. Außerdem müssen sie nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet. Außerdem verbessert der Gesetzentwurf die Möglichkeiten, sich in Deutschland mit dem Ziel weiter zu qualifizieren, den Abschluss anerkennen zu lassen.

Für den Wirtschaftsstandort Deutschland

Zur Begründung ihrer Initiative verweist die Bundesregierung auf die anhaltenden Schwierigkeiten, qualifiziertes Personal für bestimmte Regionen und Branchen zu finden. Die Zahl der offenen Stellen sei mittlerweile auf 1,2 Millionen angewachsen. Der Fachkräftemangel entwickelt sich mittlerweile zum Risiko für die deutsche Wirtschaft, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Powered by WPeMatico

Bundesrat fordert 5 Jahre Regelstudienzeit für Jura

Die Regelstudienzeit für Rechtswissenschaften soll künftig 10 Semester statt wie bisher 9 Semester betragen. Dies fordert der Bundesrat in einem Gesetzentwurf, den er beim Deutschen Bundestag einbringt.

Bundesrat fordert 5 Jahre Regelstudienzeit für Jura

Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019

Die Regelstudienzeit für Rechtswissenschaften soll künftig 10 Semester statt wie bisher 9 Semester betragen. Dies fordert der Bundesrat in einem Gesetzentwurf, den er beim Deutschen Bundestag einbringt.

Anpassung an Masterstudiengänge

Ziel ist es, die Studien- und Prüfungsdauer für Rechtswissenschaften an vergleichbare Masterstudiengänge anzupassen. Damit hätten Jurastudentinnen und -Studenten länger Anspruch auf BAföG-Leistungen. Der Bundesrat möchte so verhindern, dass der Studienerfolg von der finanziellen Situation und sozialen Herkunft der Betroffenen abhängt.

Vergleichbarer Stoffumfang

Das Jurastudium bleibe in seinem Umfang nicht hinter dem zehnsemestriger Masterstudiengänge zurück. Die derzeitige Festlegung auf 9 Semester für Rechtswissenschaften sei daher nicht ausreichend, bemängelt die Länderkammer: die tatsächliche Studiendauer einschließlich Prüfungszeit betrage faktisch durchschnittlich 11,3 Semester. Durch die Reform der Juristenausbildung 2002/2003, die Einführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Erweiterung um Schlüssel- und Fremdsprachenqualifikationen sei die Studiendauer in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.

Entscheidung nun beim Bundestag

Der am 15. Februar 2019 beschlossene Entwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag der Länderkammer aufgreifen will. Feste Fristen für die Beratungen im Parlament gibt es allerdings nicht.

Powered by WPeMatico

Zulassung für Kfz künftig online möglich

Die Kfz-Zulassung kann in Zukunft vollständig digital erfolgen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann nun wie geplant verkündet werden und rund sechs Monate später in Kraft treten.

Zulassung für Kfz künftig online möglich

Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019

Schnell, bequem und modern: Die Kfz-Zulassung kann in Zukunft vollständig digital erfolgen. Der Bundesrat hat am 15. Februar 2019 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt. Sie kann nun wie geplant verkündet werden und rund sechs Monate später in Kraft treten.

Das ganze Paket

Alle Standardverfahren wie z. B. Neuzulassung, Umschreibung oder Kennzeichenmitnahme auch bei Halterwechsel und Adressänderung sind künftig online möglich. Bisher können Privatpersonen lediglich Abmeldungen übers Internet erledigen – sowie Wiederzulassungen, sofern Halter, Zulassungsbezirk und Kennzeichen unverändert sind. Die Verordnung weitet den Online-Service nun aus.

Projekt i-Kfz

Sie ist Teil des Projekts „Internetbasierte Fahrzeugzulassung“, mit dem die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Koalitionsvertrag umsetzt. Profitieren sollen davon Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Powered by WPeMatico

Zum Anspruch auf Schadenersatz nach missglückter Haarfärbung beim Friseur

Das AG München entschied, dass eine Friseurin bei einer missglückten Haarfärbung in angemessener Frist nachbessern darf, bevor die Kundin Schadenersatz verlangen kann (Az. 213 C 8595/18).

Zum Anspruch auf Schadenersatz nach missglückter Haarfärbung beim Friseur

AG München, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 213 C 8595/18 vom 24.01.2019 (nrkr)

Die Friseurin muss in angemessener Frist nachbessern dürfen, bevor Schadenersatz verlangt werden kann.

Das Amtsgericht München hat am 24.01.2019 die Klage der Kundin aus dem Raum Dachau gegen die Friseurmeisterin mit damaliger sog. Stuhlmiete in einem Salon im Münchener Glockenbachviertel auf Zahlung von 530 Euro Schadenersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld abgewiesen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe am 06.05.2017 die Beklagte unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sog. Balayage-Technik, beauftragt. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Die Beklagte habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Die Beklagte habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Klägerin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Klägerin habe in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.

Die Beklagte trägt vor, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, der Klägerin die Haare gefärbt zu haben. Das Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Klägerin und dem Umstand, dass sich die Klägerin bis Dezember nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der unterstellten Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden gewesen sei. Ein Nachbesserungsverlangen sei hier auch nicht unzumutbar gewesen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:

„Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. (…) Dem Verhalten der Klägerin vor Ort ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. (…) Das Verlangen der Klägerin erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln – und auch nur ein solches – verlangt wurde. (…)

Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (…) nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Beseitigungsverlangen der Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Im Gegenteil, die Beklagte hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen. Die Nacherfüllung ist der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar (…). Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das – gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche – Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar (…).

Da das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages weder unzumutbar noch aus anderen Gründen entbehrlich war und tatsächlich auch nicht erfolgt ist, scheiden werkvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin insgesamt aus. (…)

Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung (…) oder unerlaubter Handlung (…) scheidet vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substanziiert dargetan hat.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte

Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsieht (Az. 2 LB 98/18).

Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 2 LB 98/18 vom 14.02.2019

Das OVG Schleswig-Holstein entschied, dass das Schleswig-Holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsieht.

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 14.02.2019 im Rahmen eines Berufungsverfahrens festgestellt, dass das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsehe. Offen geblieben ist, ob dies auch für eine Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten gilt.

Nach Auffassung des Senats habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Verantwortung für die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes bei der Dienststellenleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu belassen. Dies unterscheide die Position der Gleichstellungsbeauftragten von der der Personalräte, für die das Mitbestimmungsgesetz zahlreiche Zustimmungsrechte und eine ausdrückliche Klagebefugnis vorsehe. Es bleibe der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, den Gleichstellungsbeauftragten eine stärkere Position einzuräumen, so, wie es etwa auch im Gleichstellungsgesetz des Bundes und sieben anderer Länder der Fall sei.

Bei der Beklagten handelte es sich um eine unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für sie gilt das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz ebenso wie für das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter und deren Behörden. Die klagende Gleichstellungsbeauftragte wollte feststellen lassen, dass ihre Beteiligungsrechte bei einem internen Personalauswahlverfahren verletzt wurden. Ihre Klage wurde in zweiter Instanz als unzulässig abgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 98/18).

Powered by WPeMatico

Starke-Familien-Gesetz: Bundesrat fordert noch weitere Verbesserungen

Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Familienzuschlags. In seiner am 15.02.2019 beschlossenen Stellungnahme zum sog. Starke-Familien-Gesetz äußert er aber auch noch Verbesserungsbedarf an den beabsichtigten Regelungen.

Starke-Familien-Gesetz: Bundesrat fordert noch weitere Verbesserungen

Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019

Der Bundesrat begrüßt die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Familienzuschlags. In seiner am 15. Februar 2019 beschlossenen Stellungnahme zum sog. Starke-Familien-Gesetz äußert er aber auch noch Verbesserungsbedarf an den beabsichtigten Regelungen.

Verbesserung für Alleinerziehende

So spricht er sich unter anderem dafür aus, Alleinerziehende bei der Reform des Kinderzuschlags mehr in den Blick zu nehmen. Die geplante Obergrenze von 100 Euro, die bei der Anrechnung des Kindeseinkommens auf den Kinderzuschlag unberücksichtigt bleiben, sei zu streichen. Ansonsten würden vor allem ältere Kinder von Alleinerziehenden, die in der Regel relativ hohe Unterhaltsleistungen erhielten, nicht besser gestellt als zuvor. Laut Gesetzentwurf mindern Unterhaltszahlungen den Kinderzuschlag künftig nur noch um 45 Prozent, wenn dadurch nicht mehr als 100 Euro von diesem Kindeseinkommen unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus gehendes Kindeseinkommen wird wie bisher zu 100 Prozent angerechnet

Für Information und weitere Entbürokratisierung

Dass der Kinderzuschlag auch nach der Reform von voraussichtlich nur ca. 35 Prozent der Berechtigten in Anspruch genommen wird, kann nach Ansicht des Bundesrates nicht hingenommen werden. Anspruchsberechtigte Familien müssten deshalb besser informiert werden. Außerdem sei es erforderlich, das Verfahren zur Beantragung und Gewährung des Kinderzuschlags noch weiter zu vereinfachen. Insbesondere bei den Schnittstellen zu anderen Leistungen wie SGB II, Wohngeld und Unterhaltsvorschüssen sieht der Bundesrat noch Änderungsbedarf.

Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabeangebot

Auch die Änderungen beim Bildungs- und Teilhabeangebot halten die Länder noch für verbesserungswürdig. So sollten auch bei Klassenfahrten keine gesonderten Anträge mehr erforderlich sein. Außerdem sei sicherzustellen, dass die Teilnahme an Lernfördermaßnahmen nicht daran scheitert, dass Schülerinnen und Schüler die Fahrtkosten nicht aufbringen können, um das Lernangebot anzunehmen. Die Beförderungskosten müssten deshalb ebenfalls übernommen werden. Zudem fordert der Bundesrat eine Regelung, wonach die Kosten fürs Mittagessen auch dann übernommen werden, wenn es nicht von der Schule selbst angeboten wird. Nach der derzeitigen Rechtslage besteht der Leistungsanspruch nur, wenn die Mittagsverpflegung der Schule obliegt. Die monatliche Unterstützung zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben muss nach Ansicht der Länder angehoben werden. Die bislang gewährten 10 Euro seien zu niedrig, um Aktivitäten wie Musikunterricht oder Sport nachzugehen.

Erhöhung des Kinderzuschlags

Das von der Bundesregierung geplante Starke-Familien-Gesetz enthält eine Reihe von finanziellen Verbesserungen, die besonders Kindern in einkommensschwachen Familien zu Gute kommen sollen. Beabsichtigt ist unter anderem, die Beantragung des Kinderzuschlags stark zu vereinfachen, damit deutlich mehr Kinder von den finanziellen Leistungen profitieren. Der Kinderzuschlag soll mit Blick auf die Grundsicherung eines Kindes auf maximal 185 Euro pro Kind und Monat erhöht werden. Außerdem müssen betroffene Familien nicht mehr jede Einkommensveränderung sofort melden und den Kinderzuschlag entsprechend neu beantragen: Der Kinderzuschlag soll grundsätzlich für sechs Monate gewährt werden.

Familien in verdeckter Armut

Zusätzlich sollen Familien in verdeckter Armut vom Kinderzuschlag profitieren. Das Gesetz sieht vor, Familien denen mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100 Euro zur Einstufung als hilfebedürftig fehlen, den Kinderzuschlag zu zahlen. Diese Neuerung ist vorerst auf drei Jahre befristet.

Bildungsmaßnahmen

Der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf soll sich von jährlich 100 Euro auf 150 Euro erhöhen und die derzeit zu leistenden Eigenanteile an der Mittagsverpflegung und dem ÖPNV-Ticket wegfallen. Außerdem soll der Anspruch auf Lernförderung unabhängig von einer Versetzungsgefährdung werden.

Das Bildungs- und Teilhabepaket steht allen Familien zu, die Hartz IV, Sozialhilfe, Asylleistungen, Wohngeld oder den Kinderzuschlag bekommen.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung. Dort wurde das Gesetz bereits am 13. Februar 2019 in erster Lesung behandelt.

Powered by WPeMatico

Durchbruch bei der Modernisierung des Urheberrechts

Die EU hat sich bei der Urheberrechtsreform auf einen Kompromiss geeinigt. Der vereinbarte Text muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell bestätigt werden. Danach haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Durchbruch bei der Modernisierung des Urheberrechts

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.02.2019

Mehr Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, faire Vergütung für Kreative, Schutz für Qualitätsjournalismus und der freien Meinungsäußerung: Am 13.02.2019 haben das Europäische Parlament, der Rat der EU und die Kommission eine politische Einigung zur Modernisierung des Urheberrechts erzielt. Dieser Schritt wird mit greifbaren Vorteilen für die Bürgerinnen und Bürger der EU, die Forscher und die Lehrenden, die Kultur- und Kreativwirtschaft, die Presse und die mit Kulturerbe befassten Einrichtungen verbunden sein. „Endlich eine moderne Urheberrechtsvorschrift für die gesamte EU zu haben, ist eine große Errungenschaft, die längst überfällig war. Die Verhandlungen waren schwierig, aber was am Ende zählt, ist, dass wir ein faires und ausgewogenes Ergebnis haben, das einem digitalen Europa entspricht“, sagte der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip.

Die für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin Mariya Gabriel ergänzte: „Die lang erwartete Verabschiedung der Urheberrechtsrichtlinie ist ein wichtiger Eckpfeiler für unseren digitalen Binnenmarkt. Durch die Schaffung eines klareren Rechtsrahmens, der für die digitale Welt geeignet ist, wird er den Kultur- und Kreativsektor stärken und den europäischen Bürgern einen Mehrwert bringen.“

Besserer Schutz für europäische Autoren und Künstler sowie für den Journalismus

Die neue Richtlinie stärkt die Position der europäischen Autoren und Künstler im digitalen Umfeld und fördert den hochwertigen Journalismus in der EU:

  • Insbesondere bringt es spürbare Vorteile für alle Kreativsektoren, insbesondere für die Urheber und Akteure im audiovisuellen und musikalischen Bereich, durch Stärkung ihrer Position gegenüber den Plattformen. Sie erhalten eine bessere Kontrolle über die Nutzung ihrer von den Nutzern auf diesen Plattformen hochgeladenen Inhalte haben und dafür eine Vergütung erhalten.
  • Der Grundsatz einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung für Autoren und Interpreten wird erstmals im europäischen Urheberrecht festgelegt.
  • Autoren und Interpreten haben Zugang zu transparenten Informationen darüber, wie ihre Werke und Aufführungen von ihren Kollegen (Verlagen und Produzenten) genutzt werden. Dies wird es ihnen erleichtern, zukünftige Verträge auszuhandeln und einen faireren Anteil an den erzielten Umsätzen zu erhalten.
  • Wenn Verlage oder Produzenten die Rechte, die Autoren und Darsteller an sie übertragen haben, nicht nutzen, können Autoren und Darsteller ihre Rechte widerrufen.
  • Die europäischen Presseverlage werden in den Genuss eines neuen Rechts kommen, das ihnen die Art und Weise erleichtern soll, wie sie über die Weiterverwendung ihrer Inhalte auf Online-Plattformen verhandeln. Journalisten erhalten damit das Recht, einen größeren Anteil an den Einnahmen aus der Online-Nutzung von Pressepublikationen zu erhalten. Dieses Recht hat keinen Einfluss auf die Bürger und individuellen Nutzer, die weiterhin wie heute die Hyperlinks zu Nachrichten genießen und weitergeben werden.

Neue Vorschriften zur Stärkung der Interessen der Bürger und Internetnutzer

Die Nutzer profitieren von den neuen Lizenzbestimmungen, die es ihnen ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf Plattformen wie YouTube oder Instagram legal hochzuladen. Sie profitieren auch von Garantien im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit, wenn sie Videos hochladen, die Inhalte von Rechteinhabern enthalten, d. h. in Memes oder Parodien. Die Interessen der Nutzer werden durch wirksame Mechanismen gewahrt, um einer ungerechtfertigten Entfernung ihrer Inhalte durch die Plattformen schnell zu begegnen.

Breiterer Zugang zu Wissen

Die neue Richtlinie wird einen breiteren Zugang zu Wissen gewährleisten, indem sie die Urheberrechtsbestimmungen in den Bereichen Text und Data Mining für Forschungs- und andere Zwecke, Bildung und Erhaltung des kulturellen Erbes vereinfacht: Forschungseinrichtungen, Universitäten und andere Nutzer werden in der Lage sein, die wachsende Zahl von Veröffentlichungen und Daten, die online für Forschungszwecke oder andere Zwecke zur Verfügung stehen, optimal zu nutzen, da sie von einer Urheberrechtsausnahme zur Durchführung von Text- und Data Mining für große Datensätze profitieren werden. Dies wird auch die Entwicklung der Datenanalyse und der künstlichen Intelligenz in Europa fördern.

Schüler und Lehrer werden in der Lage sein, urheberrechtlich geschützte Materialien in Online-Kursen, auch über die Grenzen hinweg, zur Veranschaulichung des Unterrichts zu verwenden.

Die Erhaltung des kulturellen Erbes in den Sammlungen europäischer Museen, Archive und anderer Institutionen des kulturellen Erbes wird keine urheberrechtlichen Einschränkungen mit sich bringen. Die Nutzer werden auch Zugang zu Werken, Filmen oder Musikaufnahmen haben, die heute in Europa nicht mehr kommerziell erhältlich sind, sowie zu einer größeren Vielfalt europäischer audiovisueller Werke auf Video-on-Demand-Plattformen (VoD). Es steht ihnen völlig frei, Kopien von Gemälden, Skulpturen und anderen Kunstwerken in der Öffentlichkeit mit voller Rechtssicherheit zu veröffentlichen.

Regeln für die „Wertschöpfungslücke“ zwischen Urhebern und Online-Plattformen

Eines der Ziele der Richtlinie besteht darin, die Verhandlungsposition der Urheber und Rechteinhaber bezüglich der Online-Nutzung ihrer Inhalte auf bestimmten großen Plattformen mit von Nutzern hochgeladenen Inhalten und ihrer Vergütung hierfür zu stärken.

Nach der politischen Einigung wird bei den unter Artikel 13 fallenden Plattformen davon ausgegangen, dass sie urheberrechtliche Handlungen ausführen (d. h. Wiedergabe oder Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit) und dafür von den betreffenden Rechteinhabern eine Genehmigung einholen müssen.

Bestehen keine Lizenzvereinbarungen mit den Rechteinhabern, müssen die Plattformen bestimmte Maßnahmen ergreifen, um der Haftung zu entgehen, wenn die Rechteinhaber ihnen Informationen über ihre Werke übermittelt haben. Insbesondere müssen sie i) sich nach besten Kräften darum bemühen, dass nicht autorisierte Inhalte, über die die Rechteinhaber die erforderlichen und relevanten Informationen übermittelt haben, nicht verfügbar gemacht werden, und ii) nach Erhalt einer Meldung zügig tätig werden, um etwaige nicht autorisierte Inhalte zu entfernen, sowie sich nach besten Kräften bemühen, ein erneutes Hochladen zu verhindern.

Neue kleine Plattformen werden von einer vereinfachten Regelung profitieren, wenn es keine Genehmigung der Rechteinhaber gibt. Dies betrifft Online-Dienstleister, die in der Union seit weniger als drei Jahren bestehen und einen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 Millionen monatliche Nutzer haben. Um die Haftung für unbefugte Arbeiten zu vermeiden, müssen diese neuen kleinen Unternehmen nur nachweisen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Genehmigung zu erhalten, und dass sie unverzüglich gehandelt haben, um die von den Rechteinhabern gemeldeten unbefugten Arbeiten von ihrer Plattform zu entfernen. Wenn das Publikum dieser kleinen Unternehmen jedoch höher als 5 Millionen monatliche Unique Viewer ist, müssen sie auch nachweisen, dass sie ihr Bestes getan haben, um sicherzustellen, dass Werke, die von Rechtsinhabern gemeldet wurden, nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf der Plattform erscheinen.

Nächste Schritte

Der vereinbarte Text muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat formell bestätigt werden. Nach der Bestätigung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund

Die Umfragen der Kommission ergaben 2016, dass 57 Prozent der Internetnutzer über soziale Netzwerke, Informationsaggregatoren oder Suchmaschinen auf Presseartikel zugreifen. 47 Prozent dieser Benutzer lesen Auszüge, die von diesen Seiten zusammengestellt wurden, ohne durchzuklicken. Der gleiche Trend wurde auch für die Musik- und Filmindustrie beobachtet: 49 Prozent der Internetnutzer in der EU greifen online auf Musik oder audiovisuelle Inhalte zu, 40 Prozent der 15- bis 24-Jährigen sahen mindestens einmal pro Woche online fern. Seitdem ist dieser Trend sprunghaft gestiegen.

Die Vereinbarung ist Teil einer umfassenderen Initiative zur Anpassung der EU-Urheberrechtsvorschriften an das digitale Zeitalter. Im Dezember 2018 einigten sich die EU-Mitgesetzgeber auf neue Regeln, um es den europäischen Rundfunkanstalten zu erleichtern, bestimmte Programme in ihrem Live-Fernsehen oder ihren Nachholdiensten online verfügbar zu machen. Und seit dem 1. April 2018 können Europäer, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Filme, Sportsendungen, Musik, E-Books und Spiele kaufen oder abonnieren, auf diese Inhalte zugreifen, wenn sie reisen oder sich vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten.

Powered by WPeMatico