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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.02.2019
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.02.2019
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Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.02.2019
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EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.02.2019
In vielen Fällen können die Bürger auch ein mehrsprachiges Standardformular verlangen, um keine beglaubigte Übersetzung ihrer öffentlichen Urkunde vorlegen zu müssen. „Das sind gute Neuigkeiten für die 17 Millionen Bürgerinnen und Bürger, die in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland leben“, so EU-Justizkommissarin Věra Jourová.
Mit den neuen Regeln werden verschiedene Verwaltungsverfahren abgeschafft:
Die neuen Regeln ermöglichen den Bürgerinnen und Bürgern nur den Nachweis der Echtheit ihrer öffentlichen Urkunden, jedoch nicht die Anerkennung von deren Rechtswirkung außerhalb des EU-Landes, in dem sie ausgestellt wurden. Die Anerkennung der Wirkung einer öffentlichen Urkunde unterliegt weiterhin dem nationalen Recht des EU-Landes, in dem die betreffende Person das Dokument vorlegt.
Rund 17 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger leben in einem anderen EU-Land als ihrem Herkunftsland. Rund zwei Millionen Bürgerinnen und Bürger pendeln täglich in ein anderes Land, weil sie auf der einen Seite der Grenze arbeiten oder studieren, aber auf der anderen wohnen.
Die Regeln wurden von der Europäischen Kommission im April 2013 vorgeschlagen, nachdem sich Bürgerinnen und Bürger über lange und umständliche Verfahren beschwert hatten. Die Regelungen wurden im Juni 2016 verabschiedet. Die EU-Länder hatten zweieinhalb Jahre Zeit, sich an die neuen Vereinfachungen anzupassen.
Die Verordnung gilt für öffentliche Urkunden über:
Mit der Verordnung werden mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfen für öffentliche Urkunden im Hinblick auf Folgendes eingeführt:
Nicht alle Standardformulare werden in allen Mitgliedstaaten ausgestellt. Die Bürgerinnen und Bürger können auf dem E-Justiz-Portal prüfen, welche Formulare in ihrem EU-Land ausgestellt werden.
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LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.02.2019 zum Beschluss L 16 KR 324/18 vom 28.01.2019
Geklagt hatte eine 46-jährige Frau aus dem Landkreis Hameln-Pyrmont, die eine schönheits-chirurgische Brustvergrößerung als Privatbehandlung durchführen ließ. Sechs Jahre nach dem Eingriff kam es zu Rissen an einem Silikonimplantat und einer Brustentzündung. Die Frau ließ die Implantate durch neue ersetzen, die sie ebenfalls privat bezahlte.
6.400 Euro für die Entnahme der alten Implantate trug zunächst die Krankenkasse. Von der Frau forderte sie eine Beteiligung von 1.300 Euro, da das Gesetz eine Kostenbeteiligung von Versicherten bei Folgeerkrankungen nach ästhetischen Operationen zwingend vorsehe.
Die Frau hielt dies für verfassungswidrig. Nach ihrer Ansicht habe die Entwicklung der Schönheitschirurgie dazu geführt, dass Brustimplantate völlig normal und üblich seien. Es sei gesellschaftlich etablierter ästhetischer Standard, sich hübsch, sexy und begehrenswert zu präsentieren. Abweichungen würden als Makel und psychische Beeinträchtigung empfunden. Außerdem sei die Zahl der Krankheitsfälle nach schönheitschirurgischen Eingriffen deutlich geringer als nach Sport-, Freizeit- oder Sexunfällen.
Dieser Sichtweise vermochte sich das LSG nicht anzuschließen. Grundsätzlich zahle die Krankenkasse notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen. Der Gesetzgeber habe jedoch Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Dies sei verfassungsrechtlich zulässig, um die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen. Ob die Inanspruchnahme der Schönheitschirurgie mittlerweile normal sei, spiele keine Rolle. Entscheidend sei allein, dass diese Behandlungen medizinisch nicht erforderlich seien. Gemessen am Grad des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Frau sei eine Kostenbeteiligung in Höhe der steuerlichen Belastungsfreigrenze angemessen.
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Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019
Um den Umtauschprozess für die rund 43 Millionen Führerscheininhaber zu entzerren, fordert der Bundesrat einen gestaffelten Umtausch der Führerscheindokumente nach einem differenzierten Stufenplan:
Die rund 15 Millionen alten Papierführerscheine, die vor dem Jahr 1999 ausgestellt worden sind, sollen ab 2022 gestaffelt nach Geburtsjahrgängen umgetauscht werden – beginnend mit dem Jahrgang 1953. Ältere Führerscheininhaber sind von der Pflicht zum vorgezogenen Umtausch befreit. Für die ca. 28 Millionen ab dem Jahr 1999 ausgestellten Kartenführerscheine sieht der Bundesratsbeschluss den Umtausch nach dem jeweiligen Alter der Dokumente vor.
Ziel ist es, bis zum Jahr 2028 möglichst viele Alt-Führerscheine umzutauschen, da ab diesem Zeitpunkt auch die seit 2013 neu ausgestellten Führerscheinkarten ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Die vorgezogenen Umtauschfristen sollen die Behörden in die Lage versetzen, die ungeheure Masse an Dokumenten zu bewältigen und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden.
In einer begleitenden Entschließung betont der Bundesrat, dass die EU-Umtauschpflicht sich nur auf den Führerschein als Nachweisdokument bezieht – die jeweiligen Fahrerlaubnisse an sich gelten weiterhin unbefristet. Beim Umtausch erfolgt also keine neue Prüfung. Der Bundesrat bedauert, dass die Öffentlichkeit bislang nicht ausreichend über die zwingenden EU-Vorgaben informiert wurde. Er bittet die Bundesregierung, dies umgehend nachzuholen.
Die Forderung zum vorgezogenen Führerscheinumtausch ist Bedingung für die Zustimmung des Bundesrates zu einer Regierungsverordnung mit eher technischen Anpassungen bei der Führerscheinprüfung: Sie soll durch ein Fahraufgabenkatalog und ein elektronisches Prüfprotokoll optimiert werden, um die Sicherheit der Fahranfänger zu erhöhen.
Setzt die Bundesregierung den Fristenplan zum Führerscheinumtausch um, kann sie die Verordnung verkünden und in Kraft treten lassen.
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Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019
Das geplante Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll den Zuzug von Arbeitnehmern aus Nicht-EU-Staaten erleichtern und so dem Fachkräftemangel in Deutschland entgegenwirken.
Auch inhaltlich machen die Länder Änderungsbedarf am Regierungsentwurf geltend. So sprechen sie sich unter anderem dafür aus, die Aufenthaltserlaubnis für Qualifizierungsmaßnahmen zu verlängern, damit auch Anpassungslehrgänge beispielsweise in der Kranken- oder Gesundheitspflege berücksichtigt werden können. Außerdem fordern sie Erleichterungen bei den Sprachanforderungen, die bei der Einreise zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen gelten sollen. Für erforderlich halten sie auch, die Zuverdienstmöglichkeiten der einreisenden Fachkräfte auszuweiten, um die Zuwanderung noch attraktiver zu machen.
Die Voraussetzungen für die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche kritisiert der Bundesrat als zu hoch und nicht praxisgerecht. Angesichts der hohen Lebenshaltungskosten müsse es den Einreisenden erlaubt sein, einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen. Außerdem spricht er sich dafür aus, die vorgesehene Altersgrenze von 25 Jahren auf 30 anzuheben, das geforderte Sprachkenntnisniveau abzusenken und die mögliche Aufenthaltsdauer zu verlängern. Dass die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche an einen bestimmten Bildungsabschluss geknüpft sein soll, lehnen die Länder ab. Gleiches gilt für die vorgesehene befristete Geltung der Regelung.
Lockerungen verlangt der Bundesrat auch bei der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung, die zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommen. Solche Fachkräfte sollten zwölf und nicht nur sechs Monate bleiben und probeweise auch deutlich mehr Stunden arbeiten dürfen. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse bezeichnet der Bundesrat als nicht praktikabel und in vielen Branchen für überzogen. Er äußert Bedenken, dass die Regelungen die erwünschte Fachkräfteeinwanderung tatsächlich ermöglichen.
Darüber hinaus appelliert der Bundesrat, die Regelungen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Details seien mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung zu bestimmen. Nur so werde sichergestellt, dass der ausländerrechtliche Sachverstand der Kommunen ausreichend Berücksichtigung findet.
Nach dem Regierungsentwurf darf zukünftig jeder in Deutschland arbeiten, der einen Arbeitsvertrag und eine anerkannte Qualifikation vorweisen kann. Die Beschränkung auf so genannte Engpassberufe, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind, entfällt. Auch auf die bislang verpflichtende Vorrangprüfung, ob nicht auch ein Deutscher oder EU-Bürger für die Stelle in Frage kommt, soll grundsätzlich verzichtet werden. Ausnahme: Es kommt zu Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt.
Probeweise wird ermöglicht, dass Menschen mit Berufsausbildung bis zu sechs Monate in Deutschland bleiben können, um sich eine Stelle zu suchen. Sozialleistungen erhalten sie in der Zeit nicht. Außerdem müssen sie nachweisen, dass ihr Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Die Regelung ist auf fünf Jahre befristet. Außerdem verbessert der Gesetzentwurf die Möglichkeiten, sich in Deutschland mit dem Ziel weiter zu qualifizieren, den Abschluss anerkennen zu lassen.
Zur Begründung ihrer Initiative verweist die Bundesregierung auf die anhaltenden Schwierigkeiten, qualifiziertes Personal für bestimmte Regionen und Branchen zu finden. Die Zahl der offenen Stellen sei mittlerweile auf 1,2 Millionen angewachsen. Der Fachkräftemangel entwickelt sich mittlerweile zum Risiko für die deutsche Wirtschaft, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.
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Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019
Ziel ist es, die Studien- und Prüfungsdauer für Rechtswissenschaften an vergleichbare Masterstudiengänge anzupassen. Damit hätten Jurastudentinnen und -Studenten länger Anspruch auf BAföG-Leistungen. Der Bundesrat möchte so verhindern, dass der Studienerfolg von der finanziellen Situation und sozialen Herkunft der Betroffenen abhängt.
Das Jurastudium bleibe in seinem Umfang nicht hinter dem zehnsemestriger Masterstudiengänge zurück. Die derzeitige Festlegung auf 9 Semester für Rechtswissenschaften sei daher nicht ausreichend, bemängelt die Länderkammer: die tatsächliche Studiendauer einschließlich Prüfungszeit betrage faktisch durchschnittlich 11,3 Semester. Durch die Reform der Juristenausbildung 2002/2003, die Einführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und die Erweiterung um Schlüssel- und Fremdsprachenqualifikationen sei die Studiendauer in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen.
Der am 15. Februar 2019 beschlossene Entwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag vorgelegt. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag der Länderkammer aufgreifen will. Feste Fristen für die Beratungen im Parlament gibt es allerdings nicht.
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Bundesrat, Mitteilung vom 15.02.2019
Alle Standardverfahren wie z. B. Neuzulassung, Umschreibung oder Kennzeichenmitnahme auch bei Halterwechsel und Adressänderung sind künftig online möglich. Bisher können Privatpersonen lediglich Abmeldungen übers Internet erledigen – sowie Wiederzulassungen, sofern Halter, Zulassungsbezirk und Kennzeichen unverändert sind. Die Verordnung weitet den Online-Service nun aus.
Sie ist Teil des Projekts „Internetbasierte Fahrzeugzulassung“, mit dem die Bundesregierung eine Verabredung aus dem Koalitionsvertrag umsetzt. Profitieren sollen davon Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.
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AG München, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 213 C 8595/18 vom 24.01.2019 (nrkr)
Die Friseurin muss in angemessener Frist nachbessern dürfen, bevor Schadenersatz verlangt werden kann.
Das Amtsgericht München hat am 24.01.2019 die Klage der Kundin aus dem Raum Dachau gegen die Friseurmeisterin mit damaliger sog. Stuhlmiete in einem Salon im Münchener Glockenbachviertel auf Zahlung von 530 Euro Schadenersatz und mindestens 500 Euro Schmerzensgeld abgewiesen.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 06.05.2017 die Beklagte unter Vorlage einer Fotografie der Bloggerin Xenia mit der Ausführung einer bestimmten Haarfärbetechnik, der sog. Balayage-Technik, beauftragt. Das gleichmäßig über den gesamten Kopf verteilte Haarfärbemittel habe sich über zwei Stunden auf ihrem Kopf befunden. Ihre Kopfhaut habe massiv zu brennen und jucken begonnen. Nach dem Ausspülen seien ihre Haare gleichmäßig dottergelb gewesen. Die Beklagte habe ihr noch im Salon geäußertes Verlangen zur Beseitigung der inakzeptablen Haarschäden und Färben der Haare in der Balayage-Technik abgelehnt und wegen akuter zeitlicher Verhinderung keinen Alternativtermin angeboten. Die Beklagte habe nur mehrfach zum Ausdruck gebracht, wie sehr sie selbst von dem Ergebnis begeistert sei und der Klägerin eine Silbertönung zur häuslichen Selbstanwendung mitgegeben, um den Gelbstich zu beseitigen. Die Klägerin habe in „Schockstarre“ für die Friseurbehandlung samt Silbertönung einen Betrag in Höhe von 153 Euro bezahlt und den Salon verlassen. Der Gelbstich sei aber geblieben. Das Haar habe durch die viel zu lange Einwirkzeit Schaden genommen. All dies habe über lange Zeit auch negative psychische Auswirkungen gehabt.
Die Beklagte trägt vor, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, der Klägerin die Haare gefärbt zu haben. Das Nacherfüllungsverlangen einer unzufriedenen Kundin würde sie niemals ablehnen. Sie habe aufgrund der Zahlung der Klägerin und dem Umstand, dass sich die Klägerin bis Dezember nicht mehr mit ihr in Verbindung gesetzt habe jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit der unterstellten Friseurleistung im Wesentlichen zufrieden gewesen sei. Ein Nachbesserungsverlangen sei hier auch nicht unzumutbar gewesen.
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht:
„Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung setzt gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. (…) Dem Verhalten der Klägerin vor Ort ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung offenkundig nicht zu entnehmen. (…) Das Verlangen der Klägerin erfüllt die Anforderungen an eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nicht, da der Beklagten insoweit keinerlei „angemessene“ Zeit zur Beseitigung eingeräumt, sondern ein sofortiges Handeln – und auch nur ein solches – verlangt wurde. (…)
Dem von der Klägerin dargelegten Verhalten der Beklagten kann eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung (…) nicht entnommen werden. Allein die Tatsache, dass die Beklagte auf das sofortige Beseitigungsverlangen der Klägerin aufgrund einer akuten zeitlichen Verhinderung lediglich mit der Übergabe einer Silbertönung zur Eigenanwendung reagiert und der Klägerin auch keinen Alternativtermin angeboten haben soll, stellt keine die Frist zur Nacherfüllung entbehrlich machende Nacherfüllungsverweigerung dar. Im Gegenteil, die Beklagte hat sich durch Übergabe der Silbertönung gerade mit der angeblichen Mängelanzeige der Klägerin auseinandergesetzt und versucht, dieser Abhilfe zu verschaffen. Die Nacherfüllung ist der Klägerin vorliegend auch nicht unzumutbar (…). Dies wäre etwa nach mehreren fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen der Fall oder wenn dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers besondere Bedeutung zukommt, etwa bei dauerhaften bzw. unabänderlichen körperlichen Eingriffen wie einer Tätowierung. Das – gerade nicht dauerhafte oder unabänderliche – Färben oder Schneiden von Haaren stellt auch keinen mit einer Tätowierung vergleichbaren körperlichen Eingriff dar (…).
Da das Setzen einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung im vorliegenden Fall auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages weder unzumutbar noch aus anderen Gründen entbehrlich war und tatsächlich auch nicht erfolgt ist, scheiden werkvertragliche Mängelgewährleistungsansprüche der Klägerin insgesamt aus. (…)
Auch ein Schadensersatzanspruch aufgrund vertraglicher Nebenpflichtverletzung (…) oder unerlaubter Handlung (…) scheidet vorliegend aus, da die Klagepartei eine Gesundheitsschädigung oder gar Körperverletzung durch die Beklagte bereits nicht hinreichend schlüssig und substanziiert dargetan hat.“
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 2 LB 98/18 vom 14.02.2019
Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 14.02.2019 im Rahmen eines Berufungsverfahrens festgestellt, dass das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsaufgaben vorsehe. Offen geblieben ist, ob dies auch für eine Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten gilt.
Nach Auffassung des Senats habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Verantwortung für die Einhaltung des Gleichstellungsgesetzes bei der Dienststellenleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde zu belassen. Dies unterscheide die Position der Gleichstellungsbeauftragten von der der Personalräte, für die das Mitbestimmungsgesetz zahlreiche Zustimmungsrechte und eine ausdrückliche Klagebefugnis vorsehe. Es bleibe der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, den Gleichstellungsbeauftragten eine stärkere Position einzuräumen, so, wie es etwa auch im Gleichstellungsgesetz des Bundes und sieben anderer Länder der Fall sei.
Bei der Beklagten handelte es sich um eine unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für sie gilt das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz ebenso wie für das Land, die Gemeinden, Kreise und Ämter und deren Behörden. Die klagende Gleichstellungsbeauftragte wollte feststellen lassen, dass ihre Beteiligungsrechte bei einem internen Personalauswahlverfahren verletzt wurden. Ihre Klage wurde in zweiter Instanz als unzulässig abgewiesen.
Die Revision wurde nicht zugelassen; die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus (Az. 2 LB 98/18).
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