Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers Entschädigungsanspruch

Führt ein öffentlicher Arbeitgeber nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durch, sind schwerbehinderte Bewerber auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. Bewirbt sich der Bewerber um mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil, ist für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch zu führen; die Einladung zu nur einem Gespräch ist nur ausreichend, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen. So das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 21 Sa 1643/17).

Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers Entschädigungsanspruch

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil 21 Sa 1643/17 vom 01.11.2018

Führt ein öffentlicher Arbeitgeber nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche durch, sind schwerbehinderte Bewerber nach § 165 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX – auch dann zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben wurde. Bewirbt sich der Bewerber um mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil, ist grundsätzlich für jede Bewerbung ein Vorstellungsgespräch zu führen; die Einladung zu nur einem Gespräch ist nur ausreichend, wenn das Auswahlverfahren identisch ist, die Auswahlkommissionen sich aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen nur wenige Wochen liegen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich bei der beklagten Bundesagentur um zwei intern ausgeschriebene Stellen mit identischem Anforderungsprofil in Berlin und Cottbus beworben. Die Beklagte lud den Kläger wegen der in Berlin zu besetzenden Stelle zu einem Auswahlgespräch ein; wegen der Stelle in Cottbus wurde der Kläger nicht zu einem derartigen Gespräch eingeladen. Nachdem der Kläger für beide Stellen nicht berücksichtigt worden war, hat er einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden, weil er auf seine Bewerbung auf die in Cottbus zu besetzende Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Entschließe sich der öffentliche Arbeitgeber zur Durchführung von Auswahlgesprächen, müsse er einen schwerbehinderten Bewerber zu einem derartigen Gespräch einladen, auch wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben worden sei; dies erfordere der Sinn und Zweck des § 165 Satz 3 SGB IX, mit dem für schwerbehinderte Menschen gleiche Bewerbungschancen hergestellt werden sollen. Bei Mehrfachbewerbungen um Stellen mit identischem Anforderungsprofil genüge die Einladung zu nur einem Gespräch nur unter den oben genannten Voraussetzungen; ansonsten müsste aufgrund jeder Bewerbung ein gesondertes Auswahlgespräch geführt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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Keine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ohne rechtzeitigen Widerspruch

Das VG Koblenz entschied, dass für den Nachweis des fristgerechten Zugangs eines Widerspruchs per Fax die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit „OK-Vermerk“ erforderlich ist (Az. 5 K 398/18.KO).

Keine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ohne rechtzeitigen Widerspruch

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil 5 K 398/18.KO vom 14.12.2018 (rkr)

Die Klage eines Polizeibeamten auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Der Kläger konnte den Zugang eines fristgerechten Widerspruchs beim Beklagten nicht nachweisen.

Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde der Kläger im Jahr 2012 zum Polizeikommissar ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf der Grundlage seines Lebensalters festgesetzt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass diese Art der Besoldung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung unionsrechtswidrig und daher grundsätzlich geeignet war, einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Allerdings ist am 1. Juli 2013 ein neues – nicht mehr an das Lebensalter anknüpfendes – Besoldungsrecht in Kraft getreten. Deshalb bestanden Ansprüche auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nur bis einschließlich Juni 2013. Diese mussten zudem aufgrund einer Ausschlussfrist spätestens bis zum 31. Juli 2013 geltend gemacht werden. Die Beteiligten stritten vor dem Verwaltungsgericht darüber, ob der Kläger den zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Widerspruch bereits am 2. Januar 2013 oder erst am 10. November 2014 und damit verspätet erhoben hat. Zum Nachweis der Widerspruchserhebung am 2. Januar 2013 legte der Kläger dem Gericht einen Fax-Sendebericht vor, der u. a. folgende Eintragungen enthielt: „übermittelte Seiten: 000/001, Dauer der Übertragung: 00:00:00, ,BES‘.„.

Der Kläger hielt den von ihm vorgelegten Sendebericht für einen ausreichenden Nachweis über den Zugang am 2. Januar 2013. Selbst wenn sein Widerspruch aufgrund von Übertragungsfehlern tatsächlich nicht beim Beklagten eingegangen sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei allein Sache des Beklagten, das Empfangsgerät funktionsgerecht zu halten. Versäume er dies, so müsse der Kläger aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes so behandelt werden, als habe er fristgerecht Widerspruch erhoben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Koblenzer Verwaltungsrichter sahen eine fristgerechte Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs durch den Kläger als nicht nachgewiesen an. Grundvoraussetzung für den Nachweis des Zugangs eines Schriftstücks per Fax sei die Vorlage eines Fax-Sendeberichts mit „OK-Vermerk“. Zwar beweise ein solcher noch nicht den Zugang der Sendung, belege aber immerhin das Zustandekommen einer Verbindung und löse damit eine sekundäre Darlegungslast des Empfängers aus. Der vom Kläger vorgelegte Sendebericht genüge aber schon diesen Anforderungen nicht. Vielmehr ließen die Vermerke „übermittelte Seiten: 000/001, Dauer der Übertragung: 00:00:00, ,BES‘.“ darauf schließen, dass bei dem Versuch der Herstellung einer Faxverbindung der Anschluss besetzt gewesen sei und daher keine Verbindung habe aufgebaut werden können. In dieser Konstellation sei der Nachweis des Zugangs von vornherein ausgeschlossen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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EuGH zur Feststellung der Verbrauchereigenschaft einer Person – Gerichtsstandsvereinbarung

Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, die nicht über eine Zulassung für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in diesem Mitgliedstaat verfügten, nicht mittels rückwirkender, allgemeiner und automatischer Regelung die Gültigkeit genommen werden. Die Feststellung der Verbrauchereigenschaft einer Person, die einen Kredit mit doppeltem Zweck aufnimmt, fällt in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts. So der EuGH (Rs. C-630/17).

EuGH zur Feststellung der Verbrauchereigenschaft einer Person – Gerichtsstandsvereinbarung

EuGH, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil C-630/17 vom 14.02.2019

Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, die nicht über eine Zulassung für die Erbringung von Kreditdienstleistungen in diesem Mitgliedstaat verfügten, nicht mittels rückwirkender, allgemeiner und automatischer Regelung die Gültigkeit genommen werden.

Die Feststellung der Verbrauchereigenschaft einer Person, die einen Kredit mit doppeltem Zweck aufnimmt, fällt in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts.

Frau Milivojević, eine kroatische Staatsangehörige, schloss 2007 mit der in Österreich ansässigen Raiffeisenbank einen Vertrag über einen einmaligen Kredit in Höhe von 47.000 Euro für Renovierungsarbeiten an ihrem Haus, insbesondere um dort Wohnungen zum Zweck der Vermietung einzurichten. Der Kreditvertrag wurde mit Hilfe eines in Kroatien ansässigen Vermittlers abgeschlossen und enthält eine alternative Gerichtsstandsvereinbarung, zugunsten entweder der österreichischen oder der kroatischen Gerichte. Um die Rückzahlung des Kredits sicherzustellen, unterzeichnete Frau Milivojević auch eine notarielle Urkunde über die Bestellung einer Hypothek aus diesem Vertrag, die anschließend im kroatischen Grundbuch eingetragen wurde.

2015 erhob Frau Milivojević beim Općinski sud u Rijeci (Stadtgericht Rijeka, Kroatien) Klage gegen die Raiffeisenbank auf Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrags und der notariellen Urkunde sowie auf Löschung der Hypothek im Grundbuch. Während die Raiffeisenbank geltend macht, dass dieser Vertrag in Österreich geschlossen worden sei, behauptet Frau Milivojević, dass der Vertragsabschluss in Kroatien erfolgt sei.

Am 14. Juli 2017 trat ein kroatisches Gesetz in Kraft, das die rückwirkende Nichtigkeit von Kreditverträgen vorsieht, die in Kroatien mit einem ausländischen Kreditgeber geschlossen wurden, der nicht über die notwendigen Zulassungen oder Genehmigungen der kroatischen Behörden verfügt. Dieses Gesetz könnte im Ausgangsrechtsstreit anwendbar sein. Das Općinski sud u Rijeci vertritt zum einen die Auffassung, dass dann, wenn festgestellt werde, dass der in Rede stehende Vertrag in Kroatien geschlossen worden sei, dieser nunmehr nichtig sein könnte, und zum anderen, dass diese Regelung die Freiheit der Raiffeisenbank, Finanzdienstleistungen zu erbringen, beeinträchtigen könnte. Es befragt den Gerichtshof zu einem etwaigen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt der Union und – im Hinblick auf die Gerichtsstandsverordnung1 – zu verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit seiner internationalen Zuständigkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens. Es möchte ferner wissen, ob der in Rede stehende Vertrag als „Verbrauchervertrag“ eingestuft werden könnte und ob der Ausgangsrechtsstreit den Regeln der ausschließlichen Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, unterliegt.

Mit seinem Urteil vom 14. Februar 2019 erklärt sich der Gerichtshof für zuständig, die Vereinbarkeit des Gesetzes vom 14. Juli 2017 mit der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen. Auch wenn Kroatien dazu geltend macht, dass das Unionsrecht auf den in Rede stehenden Vertrag nicht anwendbar sei, weil dieser vor dem Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens zur Union geschlossen worden sei, kann diesem Argument kann nicht gefolgt werden, da der Vertrag auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin Wirkung entfaltet. Wie sich darüber hinaus aus dem Vertrag über den Beitritt Kroatiens ergibt, sind die Bestimmungen der ursprünglichen Verträge für Kroatien vom Zeitpunkt seines Beitritts an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten.

Was sodann die Dienstleistungsfreiheit betrifft, weist der Gerichtshof darauf hin, dass dieser Grundsatz die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit und die Aufhebung aller Beschränkungen verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass in der kroatischen Rechtsordnung die Nichtigkeit von mit einem nicht zugelassenen Kreditgeber geschlossenen Kreditverträgen zum einen im Gesetz vom 14. Juli 2017 und zum anderen im Verbraucherkreditgesetz vom 30. September 2015 vorgesehen ist. Angesichts des Umstands, dass für die Zeit vom 1. Juli 2013, dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union, bis zum 30. September 2015 diese Nichtigkeit nur für die Kreditverträge gilt, die von einem nicht zugelassenen Kreditgeber mit Sitz außerhalb Kroatiens geschlossen wurden, stellt der Gerichtshof fest, dass das kroatische Recht für diesen Zeitraum eine unmittelbare Diskriminierung zum Nachteil der außerhalb Kroatiens ansässigen Kreditgeber vorsah. Da ab diesem Zeitpunkt die Nichtigkeitsregel unterschiedslos für alle nicht zugelassenen Kreditgeber gilt, enthält das Gesetz vom 14. Juli 2017 eine Beschränkung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit.

Was die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. September 2015 anbelangt, prüft der Gerichtshof sodann, ob das nationale Gesetz aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt werden kann und stellt fest, dass ein derartiger Rechtfertigungsgrund voraussetzt, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, wobei Erwägungen wirtschaftlicher Art eine Ausnahme von der Dienstleistungsfreiheit nicht rechtfertigen können.

Für die Zeit, in der die Regel der Nichtigkeit der in Rede stehenden Kreditverträge unterschiedslos galt, stellt der Gerichtshof fest, dass sie eine Beschränkung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit enthält. Zwar gehören die im vorliegenden Fall geltend gemachten zwingenden Gründe des Allgemeininteresses zu denen, die in seiner Rechtsprechung bereits anerkannt wurden, jedoch geht dieses Gesetz offensichtlich über das hinaus, was zur Erreichung der mit ihm verfolgten Ziele erforderlich ist.

Im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit weist der Gerichtshof darauf hin, dass im System der Gerichtsstandsverordnung die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die beklagte Person ihren Wohnsitz hat, der allgemeine Grundsatz ist. Folglich widerspricht eine nationale Vorschrift, die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichende, nicht in einer anderen Bestimmung dieser Verordnung vorgesehene Regeln für die Zuständigkeit vorsieht, dem mit der Verordnung eingeführten System.

Zur möglichen Einstufung eines Kreditvertrags, den ein Schuldner für Renovierungsarbeiten an einer Immobilie, die sein Wohnsitz ist, abgeschlossen hat, um dort unter anderem Beherbergungsleistungen für Touristen zu erbringen, als „Verbrauchervertrag“, führt der Gerichtshof aus, dass diese Bestimmungen einem Schuldner nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen diesem Vertrag und der beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit so schwach wäre, dass auf der Hand läge, dass dieser Vertrag im Wesentlichen private Zwecke hat, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist.

Schließlich führt der Gerichtshof zu den Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit des in Rede stehenden Vertrags und der notariellen Urkunde über die Bestellung einer Hypothek aus, dass sich diese auf einen persönlichen Anspruch stützen, der nur gegen die Raiffeisenbank geltend gemacht werden kann. Was hingegen den Antrag auf Löschung der Eintragung einer Hypothek im Grundbuch betrifft, ist festzustellen, dass die Hypothek ein dingliches Recht ist, das Wirkungen gegenüber jedermann entfaltet und somit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem das Grundstück belegen ist.

Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht2 einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Kreditverträge und die sonstigen auf ihnen beruhenden Rechtshandlungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichtig sind, wenn sie mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Dienstleistungsempfängers ansässigen Kreditgeber geschlossen wurden, der nicht über sämtliche erforderlichen von den zuständigen Behörden erteilten Zulassungen verfügt.

Fußnoten

1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2 Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 47).

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Kein Anspruch einer Studierendeninitiative auf Behandlung eines bestimmten Antrages im Fakultätsrat

Das OVG Niedersachsen entschied, dass die an der Universität Oldenburg bestehende Studierendeninitiative keinen Anspruch darauf hat, dass der Fakultätsrat der Fakultät Human- und Gesellschaftswissenschaften über einen näher bestimmten Antrag berät (Az. 2 ME 707/18).

Kein Anspruch einer Studierendeninitiative auf Behandlung eines bestimmten Antrages im Fakultätsrat

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Beschluss 2 ME 707/18 vom 13.02.2019

Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am 13. Februar 2019 in einem Beschwerdeverfahren (Az. 2 ME 707/18) entschieden, dass die an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg bestehende Studierendeninitiative keinen Anspruch darauf hat, dass der Fakultätsrat der Fakultät Human- und Gesellschaftswissenschaften über einen näher bestimmten Antrag berät.

Die Studierendeninitiative wollte erreichen, dass ein außerplanmäßiger Professor wie in den Vorjahren auch im Sommersemester 2018 weiterhin Lehraufträge erhält. Da die Universität dies abgelehnt hatte, weil eine bisher bestehende personelle Vakanz geschlossen worden war, stellte die Vertreterin dieser Initiative bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, dass der von ihr als zuständig erachtete Fakultätsrat über die Angelegenheit berät. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 (Az. 12 B 2966/18) abgelehnt.

Die dagegen eingelegte Beschwerde ist nunmehr ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vertreterin oder der Vertreter einer Studierendeninitiative in einem gegen die Hochschule zur Durchsetzung der Rechte der Initiative geführten Verwaltungsprozess prozessführungsbefugt sei und ihr/ihm auch die erforderliche Antragsbefugnis zustehe. Der Antrag auf Befassung und Beschlussfassung nach § 20 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) richte sich aber nur gegen das gesetzlich zuständige Hochschulorgan. Der Fakultätsrat entscheide nach § 44 Absatz 1 Satz 1 NHG nur über grundsätzliche Fragen. Hierzu gehöre die Frage, ob ein einzelner Lehrauftrag erteilt wird, nicht. Die Entscheidung hierüber falle allein in die Zuständigkeiten des Dekanats und des Präsidiums der Hochschule.

Der Beschluss des 2. Senats ist unanfechtbar.

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Banken müssen bei Geschäften mit Geldwäsche-Risikoländern besser aufpassen

Die EU-Kommission hat eine neue Liste von 23 Drittländern verabschiedet, die nicht genug im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tun. Dazu gehören Länder wie Saudi-Arabien, Pakistan, Iran, Irak und Tunesien ebenso wie Panama und die Bahamas. Banken und andere unter die EU-Geldwäscheregeln fallende Finanzinstitute müssen bei Finanztransaktionen mit Kunden und Finanzinstituten unter Beteiligung dieser Drittländer fortan verstärkte Kontrollen („Sorgfaltspflichten“) durchführen, um verdächtige Geldflüsse besser erkennen zu können.

Banken müssen bei Geschäften mit Geldwäsche-Risikoländern besser aufpassen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.02.2019

Die Europäische Kommission hat am 13.02.2019 eine neue Liste von 23 Drittländern verabschiedet, die nicht genug im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung tun. Dazu gehören Länder wie Saudi-Arabien, Pakistan, Iran, Irak und Tunesien ebenso wie Panama und die Bahamas. Banken und andere unter die EU-Geldwäscheregeln fallende Finanzinstitute müssen bei Finanztransaktionen mit Kunden und Finanzinstituten unter Beteiligung dieser Drittländer fortan verstärkte Kontrollen („Sorgfaltspflichten“) durchführen, um verdächtige Geldflüsse besser erkennen zu können. „Wir haben zwar die weltweit strengsten Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche, müssen aber auch sicherstellen, dass schmutziges Geld aus anderen Ländern nicht in unser Finanzsystem gelangt“, sagte EU-Justizkommissarin Věra Jourová.

„Die organisierte Kriminalität und der Terrorismus leben von schmutzigem Geld. Ich fordere die aufgelisteten Länder auf, ihre Mängel rasch zu beheben. Die Kommission ist bereit, mit diesen Ländern eng zusammenzuarbeiten, um diese Mängel im gemeinsamen Interesse abzustellen“, so Jourová weiter.

Die Liste soll zum Schutz des Finanzsystems der EU durch eine bessere Prävention der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Risiken beitragen. Sie ist das Ergebnis einer tief greifenden Analyse und wurde mittels einer neuen Methodik erstellt, die nach den strengeren Kriterien der 5. Geldwäscherichtlinie verfährt, welche im Juli 2018 in Kraft getreten ist.

Die Kommission hat gemäß der 4. und der 5. Geldwäscherichtlinie den Auftrag, eine eigenständige Bewertung durchzuführen und Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln.

Die Liste wurde auf der Grundlage einer am 13. November 2018 veröffentlichten Analyse erstellt, die sich auf 54 Länder und Gebiete bezieht und von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet wurde. Die der Bewertung unterzogenen Länder erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien:

  • Sie haben umfassende Auswirkungen auf die Integrität des EU-Finanzsystems,
  • sie unterliegen als internationale Offshore-Finanzzentren der Überprüfung durch den Internationalen Währungsfonds,
  • sie haben wirtschaftliche Bedeutung für die EU und unterhalten enge wirtschaftliche Beziehungen zu ihr.

Die Kommission hat für jedes Land die jeweilige Gefährdungsstufe ermittelt sowie den einschlägigen Rechtsrahmen und die bestehenden Kontrollen zur Prävention der von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehenden Risiken bewertet und geprüft, ob diese wirksam umgesetzt werden. Dabei hat die Kommission zudem die Arbeiten der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) berücksichtigt, die in diesem Bereich die internationalen Standards festlegt.

Die Kommission ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass in 23 Drittländern die Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen. Dabei handelt es sich um 12 von der FATF aufgelistete und 11 weitere Länder. Einige Länder auf der neuen Liste sind bereits auf der derzeit geltenden Liste der EU aufgeführt, die insgesamt 16 Länder umfasst.

Die nächsten Schritte

Die Kommission hat die Liste in Form einer delegierten Verordnung angenommen. Diese wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Genehmigung innerhalb eines Monats (mit der Möglichkeit einer einmonatigen Verlängerung) vorgelegt. Nach ihrer Verabschiedung wird die delegierte Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die Kommission wird ihre Zusammenarbeit mit den Ländern, denen in der vorliegenden delegierten Verordnung strategische Mängel bescheinigt werden, fortführen und weiterhin an Kriterien für die Streichung von der Liste arbeiten. Anhand der Liste können die betroffenen Länder besser ermitteln, in welchen Bereichen Verbesserungen erforderlich sind, und so den Weg für eine Streichung von der Liste nach Behebung der strategischen Mängel ebnen.

Die Kommission wird im Auge behalten, welche Fortschritte die auf der Liste aufgeführten Länder machen, die bewerteten Länder weiter prüfen und zusätzliche Länder nach Maßgabe der von ihr veröffentlichten Methodik einer Bewertung unterziehen. Anschließend wird sie die Liste entsprechend aktualisieren. Die Kommission wird zudem im Lichte der gesammelten Erfahrungen Überlegungen über eine weitere Stärkung ihrer Methodik anstellen, damit Länder mit hohem Risiko wirksam ermittelt werden können und entsprechende Folgemaßnahmen ergriffen werden.

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Verhindert Durchfallerkrankung den Reiseantritt, muss Reiserücktrittsversicherung leisten

Das OLG Celle entschied, dass die Reiserücktrittsversicherung bei einer Durchfallerkrankung des Reisenden eintrittspflichtig ist, wenn die Durchfallerkrankung trotz Einnahme von Medikamenten den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung zwingt, in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen und ihm deshalb der Reiseantritt insgesamt unzumutbar ist (Az. 8 U 165/18).

Verhindert Durchfallerkrankung den Reiseantritt, muss Reiserücktrittsversicherung leisten

Es kommt auf die Zumutbarkeit des Reiseantritts an, nicht auf dessen technische Durchführbarkeit

OLG Celle, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zum Urteil 8 U 165/18 vom 03.12.2018

In der Reiserücktrittsversicherung liegt ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen u. a. dann vor, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Um dies festzustellen, so heißt es in einem Urteil des für Versicherungssachen zuständigen 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2018 (Az. 8 U 165/18), komme es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lasse.

Dies sei der Fall, wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung vorgelegen habe, die trotz Einnahme von Medikamenten fortbestand und den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung zwang, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen müssen.

Der Betroffene könne nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. In einem Flugzeug stehe nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme sei schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.

Jedenfalls bei einer Durchfallerkrankung mit der im vorliegenden Fall festgestellten Symptomatik und einem überfallartig entstehenden Bedürfnis müsse aber die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Das sei insbesondere auf einem längeren Flug regelmäßig nicht der Fall, weshalb der Reiseantritt insgesamt unzumutbar und der Versicherer leistungspflichtig sei.

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Ermäßigung von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung auch bei „Patchworkfamilien“

Das OVG Sachsen entschied, dass die in der Elternbeitragssatzung von Dresden vorgesehene Beitragsermäßigung für Eltern, deren Kinder gleichzeitig eine Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung besuchen, auch für solche Kinder in Anspruch genommen werden kann, bei denen die Eltern nicht zugleich auch Eltern der Geschwisterkinder sind (Az. 4 A 880/16 und 4 A 881/16).

Ermäßigung von Beiträgen für die Kindertagesbetreuung auch bei „Patchworkfamilien“

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 13.02.2019 zu den Urteilen 4 A 880/16 und 4 A 881/16 vom 12.02.2019

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 12. Februar 2019 (Az. 4 A 880/16 und 4 A 881/16) entschieden, dass die in der Elternbeitragssatzung der Landeshauptstadt Dresden vorgesehene Beitragsermäßigung für Eltern, deren Kinder gleichzeitig eine Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) besuchen, auch für solche Kinder in Anspruch genommen werden kann, bei denen die Eltern nicht zugleich auch Eltern der Geschwisterkinder sind.

Geklagt hatten die Eltern eines Kindes, das zusammen mit seinen Eltern und zwei Halbgeschwistern in einem Haushalt lebt. Die beiden Geschwisterkinder waren jeweils nur mit einem im Haushalt lebenden Elternteil verwandt; das jeweils andere Elternteil lebte außerhalb des Haushalts. Die Elternbeitragssatzung sah in der im Jahr 2015 geltenden Fassung vor, dass für das erste Zählkind ein Elternbeitrag von 100 % des in der Satzung festgesetzten Beitrags zu zahlen ist. Für das zweite Zählkind war eine Absenkung auf 60 % des Beitrags vorgesehen und das dritte Zählkind war beitragsfrei. Die Beklagte Landeshauptstadt Dresden hatte das gemeinsame Kind der Kläger als zweites Zählkind angesehen, weil die Eltern jeweils nur im Verhältnis zu einem der Halbgeschwister leibliche Eltern seien, nicht jedoch im Verhältnis zum anderen Halbgeschwister des gemeinsamen Kindes. Die Kläger haben dagegen geltend gemacht, dass ihr gemeinsames Kind als drittes Zählkind beitragsfrei sei. Es sei nicht auf die Verwandtschaft zwischen den Eltern und ihren Kindern abzustellen, sondern darauf, ob sie mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Es hat die anderslautenden Urteile des Verwaltungsgerichts Dresden abgeändert und die ergangenen Beitragsbescheide aufgehoben. Bei dem in der Elternbeitragssatzung sowie im Gesetz über Kindertageseinrichtungen verwendeten Begriff „Eltern“ sei nicht darauf abzustellen, ob eine leibliche oder rechtliche (etwa durch Adoption begründete) Verwandtschaft zwischen den Familienmitgliedern bestehe, sondern darauf, ob mehrere Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies rechtfertige sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die darauf abzielten, aus sozialen Erwägungen der Mehrbelastung von Haushalten mit mehreren Kindern eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Diese Auslegung rechtfertige sich dadurch, dass nach der Elternbeitragssatzung und dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen nicht nur Eltern mit mehreren Kindern, sondern auch Alleinerziehende beim Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen eine Beitragsermäßigung in Anspruch nehmen könnten, ohne dass dabei auf verwandtschaftliche Beziehungen abgestellt werde.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Stadt Dresden kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 15 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG

Elternbeiträge

(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für

1. Alleinerziehende und

2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.

(2) …

§ 4 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbei-trägen

Absenkungen gem. § 15 Abs. 1 SächsKitaG

(1) Für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. eine Kindertagespflegestelle gemäß dem SächsKitaG oder einen Hort an Förderschulen besuchen, erfolgt eine Absenkung des Elternbeitrags durch eine Staffelung des Elternbeitrags für die einzelnen Zählkinder. Dabei werden für das erste Zählkind 100 Prozent und für die weiteren Zählkinder entsprechend prozentual herabgesetzte Elternbeiträge erhoben. Die Höhe der Absenkung wird jährlich im Rahmen der Festsetzung der Elternbeiträge gem. § 2 Abs. 2 festgelegt.

(2) Für Alleinerziehende erfolgt ebenfalls eine prozentuale Absenkung des Elternbeitrags. Die Höhe der Absenkung wird jährlich im Rahmen der Festsetzung der Elternbeiträge gem. § 2 Abs. 2 festgelegt.

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Kein Gründungszuschuss bei Vollzeitbeschäftigung

Neben einer abhängigen Beschäftigung als Softwareentwickler in Vollzeit ist kein Raum für eine selbständige Tätigkeit in Vollzeit. Daher hat das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass der Kläger der beklagten Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss in Höhe von rund 9.500 Euro erstatten muss (Az. L 9 AL 260/17).

Kein Gründungszuschuss bei Vollzeitbeschäftigung

Neben einer abhängigen Beschäftigung als Softwareentwickler in Vollzeit ist kein Raum für eine selbständige Tätigkeit in Vollzeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.02.2019 zum Urteil L 9 AL 260/17 vom 29.11.2018

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat durch Urteil vom 29.11.2018 (Az. L 9 AL 260/17) bestätigt, dass ein Kläger der beklagten Bundesagentur für Arbeit Gründungszuschuss in Höhe von rund 9.500 Euro erstatten muss.

Der Kläger ist Dipl.-Ing. (Elektrotechnik) und beantragte nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes 2009 bei der Beklagten erfolgreich Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Softwareentwickler, wobei er die künftige Arbeitszeit mit ca. 40 Wochenstunden angab.

Zeitgleich gründete er mit anderen Personen zusammen ein Unternehmen, das ebenfalls im Bereich der Softwareentwicklung tätig war. Einige Monate später schloss der Kläger mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag, wonach er als operativer Leiter 5.500 Euro/Monat erhalten und 40 Stunden pro Woche arbeiten sollte. Erst 2014 erfuhr die Beklagte davon. Gegen die sodann erfolgte Rückforderung des Gründungszuschusses wehrte sich der Kläger erfolglos.

Das LSG hat festgestellt, dass eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit ab dem Eintritt in das abhängige Beschäftigungsverhältnis in Vollzeit nicht mehr vorlag, denn der Zweck des Gründungszuschusses, Lebensunterhalt und soziale Absicherung zu gewährleisten, sei hierdurch entfallen.

Das Vertrauen des Klägers, den Gründungszuschuss zu behalten, sei nicht schutzwürdig. Denn er habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, der Beklagten die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung anzuzeigen, obwohl ihm die Relevanz für den Leistungsanspruch zumindest hätte bewusst sein müssen. Im späteren Antragsverfahren auf Arbeitslosen- und Insolvenzgeld habe er zudem ausdrücklich bestätigt, die vereinbarten 40 Stunden im Anstellungsverhältnis gearbeitet zu haben. Daran müsse er sich festhalten lassen und könne nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, er habe sich damals weit überwiegend seiner selbständigen Tätigkeit gewidmet. Ist diese – wie hier – von der abhängigen Beschäftigung nicht genau abgrenzbar, geht dies zu Lasten des Klägers.

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Kooperationsvertrag wirksam beendet

Der Kooperationsvertrag zwischen einer Drogeriemarktkette und ihrer früheren Lieferantin ist wirksam außerordentlich von der Lieferantin gekündigt worden. Rechnungskürzungen, Rückforderungsandrohungen sowie die Auslistung ihrer Produkte seitens der Klägerin hätten ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar gemacht. Die Drogeriekette muss zudem unberechtigt gekürzte Rechnungsbeträge an die Lieferantin nachzahlen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 12 U 13/17).

Kooperationsvertrag wirksam beendet

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.02.2019 zum Urteil 12 U 13/17 vom 13.02.2019 (nrkr)

Der Kooperationsvertrag zwischen einer Drogeriemarktkette und ihrer früheren Lieferantin ist wirksam außerordentlich von der Lieferantin gekündigt worden. Rechnungskürzungen, Rückforderungsandrohungen sowie die Auslistung ihrer Produkte seitens der Klägerin hätten ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar gemacht. Die Drogeriekette muss zudem unberechtigt gekürzte Rechnungsbeträge an die Lieferantin nachzahlen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 13.02.2019 verkündetem Urteil.

Die Klägerin ist ein Drogerie- und Einzelhandelsunternehmen; die Beklagte ein Bio-Lebensmittelunternehmen. Vertreter beider Parteien entwickelten die Idee, Bioprodukte zu vertreiben und schlossen 1987 einen Kooperationsvertrag ab. Sein Ziel war die langfristige Zusammenarbeit zur Schaffung eines „niveauvollen Angebots an naturbelassenen Produkten“. Die Beklagte verpflichtete sich, die Produkte exklusiv für die Klägerin zu beschaffen und für ihre Qualitätssicherung zu sorgen; die Klägerin verpflichtete sich zum Vertrieb dieser Produkte in ihrem bereits vorhandenen Filialnetz. Die Vergütung der Beklagten sollte zumindest zunächst auf Basis kostenorientierter Festbeträge erfolgen. Langfristig sollte die Beklagte die Stellung einer Zwischenhändlerin einnehmen.

Die Beklagte stellte 1990 ihre Abrechnungsweise gegenüber der Klägerin von der kostenbasierten Abrechnung auf eine Abrechnung auf Basis eigener Preislisten um. Diese Preislisten waren nachfolgend Grundlage der Bestellungen der Klägerin.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass dauerhaft der ursprüngliche kostenbasierte Abrechnungsmodus habe gelten sollen. Die Beklagte habe über ihre Preislisten dagegen weit überteuerte Preise abgerechnet. Ab Sommer 2014 kürzte die Klägerin deshalb die Lieferantenrechnungen der Beklagten. Zudem kündigte sie im November 2014 an, Produkte einer eigenen biologischen Lebensmittelmarke in ihren Märkten anzubieten. Die Beklagte kündigte am 18.11.2014 ihrerseits den Kooperationsvertrag außerordentlich u. a. im Hinblick auf offene Lieferantenrechnungen in Höhe von fast 2 Mio. Euro. Nachfolgend listete die Klägerin den weit überwiegenden Anteil der von der Beklagten gelieferten Artikel in ihren Märkten aus. Die Beklagte wiederum wandte sich ebenfalls anderen Vertragspartnern zu.

Mit ihrer beim Landgericht Darmstadt eingereichten Klage begehrte die Klägerin u. a. Rückzahlung zu viel gezahlten Warenentgelts sowie die Feststellung, dass der Kooperationsvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei. Die Beklagte nahm widerklagend die Klägerin auf Zahlung der seit Sommer 2014 von der Klägerin einbehaltenen offene Rechnungsbeträge in Höhe von über 2 Millionen Euro in Anspruch.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin die Klägerin zur Zahlung von über 2 Millionen Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Auch nach Einschätzung des OLG stehen der Klägerin keine Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Rechnungen zu. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei wirksam, so das OLG, und die Klägerin zur Zahlung der unberechtigt einbehaltenen Beträge verpflichtet.

Die von der Beklagten gestellten Abrechnungen entsprächen der einvernehmlich seit 1990 gehandhabten Abrechnungsbasis. Die Parteien hätten die anfänglich kostenbasierte Abrechnung hin zu einer preislistenbasierten Bezahlung geändert. Der Wortlaut des Kooperationsvertrages decke bereits nicht die Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte dauerhaft nur ihre Einkaufspreise zuzüglich der Kosten hätte abrechnen dürfen. Die Klägerin habe auch nicht nachweisen können, dass abweichend von diesem Wortlaut die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass die Vergütung unverändert kostenbasiert erfolgen sollte. Weder die vernommenen Zeugen noch der angehörte Geschäftsführer der Beklagten hätten dies bestätigt.

Die Beklagte habe den Vertrag auch wirksam außerordentlich gekündigt. Ihr sei aufgrund der Gesamtsituation „ein Festhalten an dem Kooperationsvertrag bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist… nicht mehr zumutbar“ gewesen. Zu dieser Gesamtsituation gehörten insbesondere die Kürzungen der Rechnungen durch die Klägerin, die Ankündigung weiterer Rückforderungen, die Auslistung von Produkten der Beklagten bei Fortgeltung der Exklusivbindung und die Einführung einer eigenen Bio-Lebensmittelmarke seitens der Klägerin. Eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung hätte für die Beklagte bedeutet, dass sie aufgrund der Exklusivbindung keine anderen Vertriebswege ohne Zustimmung der Klägerin hätte aufbauen können, während gleichzeitig die Klägerin die Produkte der Beklagten nach Belieben aus ihren Filialen hätte auslisten und durch Produkte anderer Hersteller ersetzen können. „Damit wäre bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen fristgerechter Beendigung die Beklagte in eine einseitige wirtschaftliche Abhängigkeit von der Klägerin geraten, die der Senat als nicht vom Wesen der bisherigen Zusammenarbeit der Parteien gedeckt und der Beklagten als nicht zumutbar erachtet“, fasst das OLG zusammen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH die Zulassung der Revision begehren.

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Krankenversicherung der Rentner: Vorversicherungszeiten gerechtfertigt

Die erforderlichen Vorversicherungszeiten bei Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) haben nach Ansicht der Bundesregierung ihre Berechtigung. Der Gesetzgeber beschränke bereits seit 1977 den Zugang zur KVdR, indem bestimmte Vorversicherungszeiten in der GKV erfüllt sein müssten, heißt es in der Antwort (19/7565) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Krankenversicherung der Rentner: Vorversicherungszeiten gerechtfertigt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.02.2019

Die erforderlichen Vorversicherungszeiten bei Eintritt in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) haben nach Ansicht der Bundesregierung ihre Berechtigung. Der Gesetzgeber beschränke bereits seit 1977 den Zugang zur KVdR, indem bestimmte Vorversicherungszeiten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllt sein müssten, heißt es in der Antwort ( 19/7565 ) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage ( 19/7156 ) der Fraktion Die Linke.

Wer als Rentner die Vorversicherungszeit nicht erfülle und freiwillig in der GKV versichert sei, habe Beiträge auf alle beitragspflichtigen Einkünfte zu entrichten. Die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV führe dabei nicht zwangsläufig zu einer höheren Beitragsbelastung gegenüber pflichtversicherten Rentnern in der KVdR. Während KVdR-Mitglieder nur die Hälfte der Beiträge tragen müssten, erhielten freiwillig Versicherte einen Beitragszuschuss in entsprechender Höhe.

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