Pflegeeltern können nach Sorgerechtsentziehung Vorrang vor Verwandten haben

Wenn dem Wohl eines Kindes damit besser gedient ist, muss seine Unterbringung bei „Profi-Pflegeeltern“ auch dann ermöglicht werden, wenn ein Verwandter bereit ist, die Vormundschaft und die Betreuung des Kindes zu übernehmen. So entschied das OLG Düsseldorf (Az. I-8 UF 187/17).

Pflegeeltern können nach Sorgerechtsentziehung Vorrang vor Verwandten haben

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.02.2019 zum Beschluss I-8 UF 187/17 vom 20.11.2018

Wenn dem Wohl eines Kindes damit besser gedient ist, muss seine Unterbringung bei „Profi-Pflegeeltern“ auch dann ermöglicht werden, wenn ein Verwandter bereit ist, die Vormundschaft und die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Dies hat der 8. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 20.11.2018, Az. I-8 UF 187/17).

In dem konkreten Fall hat das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr einer alleinerziehenden Mutter die elterliche Sorge über ihre heute zwei und zehn Jahre alten Kinder entzogen. Die Mutter hatte ihre Kinder aus eigener Hilflosigkeit stark vernachlässigt; sie steht inzwischen selbst unter Betreuung. Die Familie wünschte, dass die Kinder nun bei den beiden Schwestern der Mutter aufwachsen sollten, die sich dazu bereiterklärt hatten.

Weil dieser Wunsch aber nicht den Interessen der Kinder diene, ist ihm nach Auffassung des 8. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht zu entsprechen. Es genüge nicht, dass den Kindern bei ihren Tanten keine weitere Gefahr drohe. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Kinder in einer vom Jugendamt ausgewählten „Profi-Pflegefamilie“ besser aufgehoben wären als bei ihren Tanten. Denen fehle die persönliche Eignung, die für die Bestellung zum Vormund erforderlich sei. Sie hätten sich bislang nicht um die Kinder gekümmert und keine Beziehung zu ihnen aufgebaut. Die stark vernachlässigten Kinder bräuchten aber emotionale Sicherheit, einen sicheren Lebensort und stabile Lebensverhältnisse. Dies könne im konkreten Fall von „Profi-Pflegeeltern“ besser gewährleistet werden als von den eigenen Verwandten. Um die Unterbringung bei Pflegeeltern zu ermöglichen, hat der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen.

Hintergrund

Wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wird, muss das Familiengericht für das Kind einen Vormund bestellen. Der kann bestimmen, wo das Kind leben soll. Bei der Auswahl, wer Vormund werden soll, sind nahe Verwandte des Kindes einzubeziehen. Sie dürfen jedoch übergangen werden, wenn sie ungeeignet sind. Auch das Jugendamt kann zum Vormund des Kindes bestellt werden und das Kind bei Pflegeeltern unterbringen. Der Familiensenat hat sich im vorliegenden Fall mit der Vorschrift des § 1779 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auseinandergesetzt, die lautet: „Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.“

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Kinderzuschlag soll erhöht werden

Die Bundesregierung plant eine Erhöhung des Kinderzuschlags und den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets. Das sieht der Entwurf des Starke-Familien-Gesetzes (19/7504) vor, den das Kabinett bereits am 09.01.2019 verabschiedet hat.

Kinderzuschlag soll erhöht werden

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.02.2019

Die Bundesregierung plant eine Erhöhung des Kinderzuschlags und den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets. Dies sieht der gemeinsam von Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgelegte Entwurf eines sog. Starke-Familien-Gesetzes ( 19/7504 ) vor, mit dem Familien mit geringem Einkommen finanziell stärker unterstützt und die Teilhabe ihrer Kinder am gesellschaftlichen und schulischen Leben verbessert werden soll.

Der Gesetzentwurf sieht eine Neugestaltung des Kinderzuschlags in zwei Schritten vor: Zum 1. Juli 2019 soll er von derzeit maximal 170 Euro pro Monat und Kind auf 185 Euro erhöht werden. Zudem soll der Kinderzuschlag für Alleinerziehende geöffnet werden. So soll das Einkommen der Kinder – wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen – bis zu einer Höhe von 100 Euro den Kinderzuschlag nur noch zu 45 Prozent statt wie bisher zu 100 Prozent mindern. Zukünftig soll der Zuschlag für sechs Monate gewährt und rückwirkend nicht mehr überprüft werden.

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EU-Gesetzgeber einig über strengere Regeln im Kampf gegen Terrorfinanzierung

Eine neue Richtlinie sieht bessere die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, Europol und Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) vor. Darüber informiert die EU-Kommission.

EU-Gesetzgeber einig über strengere Regeln im Kampf gegen Terrorfinanzierung

Richtlinie sieht bessere Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, Europol und Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.02.2019

Strafverfolgungsbehörden sollen künftig schneller grenzüberschreitenden Zugang zu Finanzinformationen erhalten, die für Ermittlungen bei schweren Straftaten erforderlich sind. Über entsprechende neue Regeln zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität haben am 12.02.2019 Europäisches Parlament und Rat eine politische Einigung erzielt. „Wenn man Kriminelle und Terroristen fangen will, muss man in der Lage sein, ihrem Geld zu folgen. Die vereinbarten neuen Regeln werden einen schnellen Zugang zu Finanzinformationen und eine reibungslosere Zusammenarbeit in ganz Europa gewährleisten, damit kein Krimineller oder Verdächtiger mehr unter dem Radar rutscht oder mit schmutzigem Geld davonkommt“, begrüßte EU-Innenkommissar Dimitris Avramopoulos die Einigung.Mit moderner Technologie können Kriminelle und Terroristen innerhalb weniger Minuten Geld zwischen Finanzinstituten transferieren. Der Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Finanzinformationen ist oft zu langsam und umständlich, sodass sie Terroristen und Schwerkriminelle nicht ausreichend bekämpfen können.Künftig können Strafverfolgungsbehörden und Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugriff auf die in nationalen zentralisierten Registern enthaltenen Informationen über Bankkonten erhalten, sodass sie feststellen können, bei welchen Banken ein Verdächtiger über Konten verfügt. Datenschutzmaßnahmen gewährleisten, dass den Strafverfolgungsbehörden nur in bestimmten Fällen von schwerer Kriminalität oder Terrorismus begrenzte Informationen über die Identität des Kontoinhabers zur Verfügung gestellt werden. Die Richtlinie sieht außerdem eine bessere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, Europol und den Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU) vor.

Die Richtlinie muss nun noch von Europäischem Parlament und Rat förmlich angenommen werden. Nach seinem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten 24 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen.

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Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar. So das BAG (Az. 1 AZR 279/17).

Verrechenbarkeit von Sozialplanabfindung und Nachteilsausgleich

BAG, Pressemitteilung vom 12.02.2019 zum Urteil 1 AZR 279/17 vom 12.02.2019

Abfindungen aufgrund eines Sozialplans und aufgrund eines gesetzlichen Nachteilsausgleichs sind verrechenbar.Die beklagte Arbeitgeberin beschloss im März 2014, den Beschäftigungsbetrieb des Klägers stillzulegen. Über die damit verbundene Massenentlassung unterrichtete sie den Betriebsrat. Noch bevor die Betriebsparteien in einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich verhandeln konnten, kündigte die Arbeitgeberin allen Arbeitnehmern, so auch dem Kläger. Wegen dieses betriebsverfassungswidrigen Verhaltens erstritt der Kläger vor den Gerichten für Arbeitssachen einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG in Höhe von 16.307,20 Euro. Zuvor vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan. Danach steht dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 9.000 Euro zu. Diesen Betrag zahlte die Arbeitgeberin unter Hinweis auf den von ihr beglichenen Nachteilsausgleich nicht aus.

Die auf Zahlung der Sozialplanabfindung gerichtete Klage haben die Vorinstanzen abgewiesen. Mit seiner Revision hatte der Kläger vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Die Zahlung eines Nachteilsausgleichs erfüllt auch die Sozialplanforderung, da der Zweck beider betriebsverfassungsrechtlicher Leistungen weitgehend deckungsgleich ist. Dem steht die Massenentlassungsrichtlinie (Richtlinie 98/59/EG) nicht entgegen. Eine Verletzung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat vor einer Massenentlassung hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Eine Sanktionierung im Sinn einer Entschädigungszahlung ist unionsrechtlich nicht geboten.

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Mehrvergütung für Autobahnausbau – Klage von Baukonsortium nicht erfolgreich

Das OLG München hat die Berufung einer Projektgesellschaft, die im Rahmen eines sog. „Autobahn ÖPP-Modells“ Ausbau und Betrieb eines Teilstücks der Autobahn A 8 vertraglich übernommen hat, zurückgewiesen. Angesichts der umfassenden und wirksam vereinbarten Vertragspflichten der Klägerin habe diese keine zusätzlichen Leistungen über das Vereinbarte hinaus erbracht, sodass keine vertraglichen oder gesetzlichen Mehrvergütungsansprüche bestünden (Az. 9 U 728/18).

Mehrvergütung für Autobahnausbau – Klage von Baukonsortium nicht erfolgreich

OLG München, Pressemitteilung vom 12.02.2019 zum Urteil 9 U 728/18 vom 12.02.2019

Das Oberlandesgericht München hat am 12.02.2019 die Berufung der Klägerin – einer Projektgesellschaft, die im Rahmen eines sog. „Autobahn ÖPP-Modells“ (öffentlich-private Partnerschaft) Ausbau und Betrieb eines Teilstücks der Autobahn A 8 zwischen Augsburg und Ulm vertraglich übernommen hat – zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt.Das Landgericht hatte die Klage, mit der die Klägerin von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Mehrvergütung in Höhe von rund 34 Mio. Euro für den sechsspurigen Ausbau der Strecke verlangt hat, abgewiesen.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein am 14.04.2011 mit der beklagten Bundesrepublik Deutschland geschlossener sog. „Konzessionsvertrag“. Gegenstand des Vertrags waren der Ausbau und der 30-jährige Betrieb eines rund 58 km langen Stücks der BAB A 8 zwischen Ulm und Augsburg. Eine Strecke von 17 km hatte die Beklagte bereits sechsspurig ausgebaut, die restliche Strecke von 41 km sollte die Klägerin sechsspurig ausbauen. Als Gegenleistung sollte die Klägerin eine Anschubfinanzierung von 75 Mio. Euro erhalten und außerdem während des Konzessionszeitraums eine indexierte monatliche Vergütung, die aus der mautpflichtigen Fahrleistung der die Strecke befahrenden Lkws zu berechnen war.

Wegen der zeitlichen Verzögerung des Baubeginns durch ein vorangegangenes Vergabenachprüfungsverfahren schlossen die Parteien am 18.05.2011 eine Ergänzungsvereinbarung und vereinbarten darin eine Abgeltungszahlung der Beklagten in Höhe von pauschal 4 Mio. Euro.

In der Folgezeit bis Sommer 2015 ließ die Klägerin den sechsspurigen Ausbau herstellen und betreibt nun als Konzessionsnehmerin den Autobahnabschnitt. Für die Ausbaumaßnahme entstanden ihr Kosten in Höhe von rund 354 Mio Euro.

Die Klägerin verlangt von der Bundesrepublik Deutschland die Zahlung von 34.282.893,88 Euro, gegliedert in „4 Pakete“. Ihr seien nämlich im Rahmen des Ausbaus erhebliche weitere und von der Beklagten zusätzlich zu vergütende Kosten wegen folgender, vorher für sie nicht absehbarer und kalkulierter Umstände entstanden:

  • Paket 1: Fehlerhafte „Referenzplanung“ der Beklagten, rund 14,9 Mio. Euro netto
  • Paket 2: Mangelhafte Angaben zum Ist-Zustand der Autobahn durch die Beklagte, rund 5,8 Mio. Euro netto
  • Paket 3: Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, rund 1,3 Mio. Euro netto
  • Paket 4: Verzögerung des Baubeginns, rund 6,8 Mio. Euro netto

Die Beklagte hat die Forderung bestritten und vorgetragen, dass es sich um Risiken handle, die im Vertrag ausdrücklich genannt waren und die die Klägerin vertraglich übernommen hat. Diese Risiken könne sie nun nicht als Zusatzleistungen darstellen und gesonderte Vergütung verlangen. Daher folge weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz ein Anspruch auf die erhobene Forderung.

Der 9. Senat des OLG München hat in der Entscheidung vom 12.02.2019 bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf weitere Vergütung zusteht.

Der Senat hat in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einen Vertrag sui generis, d. h. einen Vertrag eigener Art, gesehen. Der gesamte Vertrag in allen seinen Teilen (Planen, Bauen, weiterer Betrieb für 30 Jahre) ist nach der Entscheidung des Senats dadurch geprägt, dass weitgehend die Chancen und Risiken auf den privaten Autobahnbetreiber übertragen werden. Es handle sich daher um eine „Privatisierung auf Zeit“.

Die Weitergabe des Planungs- und Wissensstandes der Beklagten in Gestalt der im Vergabeverfahren vorgegebenen „Referenzplanung“ an die Klägerin sei ausdrücklich ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit erfolgt. Dies sei gemessen am Vertragszweck nicht treuwidrig und stelle auch kein „ungewöhnliches Wagnis“ i. S. v. § 9 VOB/A (2006) dar. Die Klägerin hätte die angeblich zu kurzen Fristen für eine Überprüfung dieser Informationen im Vergabeverfahren dort nachprüfen lassen müssen. Das könne sie im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr einwenden.

Angesichts der umfassenden und wirksam vereinbarten Vertragspflichten der Klägerin habe diese keine zusätzlichen Leistungen über das Vereinbarte hinaus erbracht, so dass keine vertraglichen oder gesetzlichen Mehrvergütungsansprüche bestünden (Pakete 1 und 2). Die Forderung wegen außergewöhnlicher Witterung habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt (Paket 3) und alle Verzögerungsfolgen seien entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Ergänzungsvereinbarung abschließend abgedeckt (Paket 4).

Die Berufung der Klägerin habe deshalb keinen Erfolg.

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Keine vorschnelle Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung

Im Rahmen eines Verkehrsunfalles sollte die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet werden, bevor man vorschnell die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Dies entschied das AG Ansbach (Az. 4 C 987/17).

Keine vorschnelle Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung

Eine Frau aus dem Allgäu erhält keine Entschädigung für die Rückstufung in ihrer Vollkaskoversicherung.

AG Ansbach, Pressemitteilung vom 05.02.2019 zum Urteil 4 C 987/17 vom 24.11.2017 (rkr)

Im Rahmen eines Verkehrsunfalles sollte die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet werden, bevor man vorschnell die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt.Das Amtsgericht Ansbach hatte Ende des Jahres 2017 über die Klage einer Frau aus dem Allgäu zu entscheiden, die Ersatz für die Rückstufung in ihrer Vollkaskoversicherung verlangte. Am 07.11.2016 ereignete sich auf der Autobahn A7 zwischen Dinkelsbühl und Feuchtwangen ein Unfall zwischen dem Pkw der Frau und dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Die Versicherung des Mannes schrieb die Frau am 28.11.2016 an, um die Schadensabwicklung vorzunehmen. Am 01.12.2016 teilte die Frau dieser Versicherung dann mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die verantwortliche Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf das Geld angewiesen war. Durch die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung sei ihr für das Jahr 2017 ein Schaden durch die Rückstufung in der Versicherung in Höhe von 166,90 Euro entstanden. Dieser Rückstufungsschaden entstehe auch in zukünftigen Jahren und belaufe sich auf insgesamt 1.909,99 Euro.Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage der Frau insgesamt abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Frau die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet und vorschnell über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet habe. Dadurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Sie habe auch nicht beweisen können, dass sie dringend auf das Geld angewiesen war. Das sah nun auch das Landgericht Ansbach so. Das Urteil des Amtsgerichts Ansbach ist damit rechtskräftig (Urteil vom 24.11.2017, Az. 4 C 987/17).

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Kartellrecht soll Schlüsselrolle der Genossenschaften stärker berücksichtigen

Bezüglich der Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht hat das BMWi zu einer Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag Stellung genommen, die mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich schaffen will.

Kartellrecht soll Schlüsselrolle der Genossenschaften stärker berücksichtigen

BMWi, Pressemitteilung vom 11.02.2019

BMWi-Symposium „Genossenschaften und Wissenschaft“ für zukunftsorientierte Rahmenbedingungen und gleichwertige Lebensverhältnisse mit Genossenschaften

„Genossenschaften sind ein unverzichtbarer Markenkern unserer Sozialen Marktwirtschaft. Sie unterstützen den Mittelstand und fördern damit den Wettbewerb insgesamt“, unterstrich Oliver Wittke, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie auf dem heute vom BMWi veranstalteten Symposium. Bei dem Symposium „Genossenschaften und Wissenschaft“ ging es insbesondere um zukunftsorientierte Rahmenbedingungen, vor allem auch um die Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, und um gleichwertige Lebensverhältnisse mit Genossenschaften. Rund 150 Vertreter aus Politik, der Wissenschaft und der genossenschaftlichen Gruppe nahmen an den Diskussionen teil.

Bezüglich der Vereinbarkeit des Genossenschaftswesens mit dem Wettbewerbs- und Kartellrecht greift das BMWi eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag auf, die mehr Rechtssicherheit in diesem Bereich schaffen will.

Mittelständische Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe kooperieren in Genossenschaften, um strukturelle Nachteile gegenüber größeren Wettbewerbern auszugleichen. Dementsprechend regelt das Genossenschaftsrecht den Rahmen für die Kooperationsmöglichkeiten und die gegenseitige Förderung. Das Wettbewerbs- und Kartellrecht fokussiert hingegen Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die den Wettbewerb untereinander beschränken. Diese Wechselwirkungen bildeten einen Schwerpunkt der Diskussionen des Symposiums.

„Die Förderung des Wettbewerbs und die genossenschaftliche Kooperation widersprechen sich nicht. Im Gegenteil. Mit genossenschaftlicher Kooperation werden Mittelständler in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt“, machte Wittke deutlich.

Lokale, inhabergeführte Unternehmen des Handels, des Handwerks und des Dienstleistungssektors sowie landwirtschaftliche Betriebe stehen heute vielfach im Wettbewerb mit global agierenden Konzernen, Internetanbietern oder Filialnetzen mit hohem finanziellen Investitionskapital. Für die meisten dieser kleinen und mittleren Unternehmen ist die genossenschaftliche Kooperation die einzige Möglichkeit, um im Wettbewerb mit den Großen mitzuhalten. Doch diese Zusammenarbeit wirft auch kartellrechtliche Fragen auf.

„Es ist dringend notwendig, dass das Kartellrecht die Schlüsselrolle der Genossenschaften für die Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen und landwirtschaftlicher Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe deutlich stärker berücksichtigt. Genossenschaften müssen die gleichen Handlungsmöglichkeiten wie Großkonzerne, Filialunternehmen oder Internetplattformen haben“, sagte Günter Althaus, Präsident des DGRV und des MITTELSTANDSVERBUND – ZGV, „dazu gehört auch, dass sie den Rahmen des Genossenschaftsgesetzes vollumfänglich nutzen dürfen, ohne an kartellrechtliche Grenzen zu stoßen.“

Im Vergleich zu Filialsystemen oder Internetanbietern seien Genossenschaften aus ihrer Sicht beispielsweise dadurch im Nachteil, dass sie die Potentiale der Digitalisierung entlang der Wertschöpfungskette – etwa bei der Preissetzung, der Datennutzung oder des Informationsaustausches – nicht konsequent ausschöpfen dürften. Die fortschreitende Digitalisierung biete somit weniger Chancen, sondern werde vielmehr zur Existenzbedrohung. „Wir brauchen einen verlässlichen und transparenten Wettbewerbsrahmen, der die erforderlichen Freiräume für Genossenschaften schafft“, so Althaus weiter.

Hervorgehoben wurde im Rahmen des Symposiums auch die Notwendigkeit zukunftsorientierter Rahmenbedingungen für Genossenschaften als nachhaltige Unternehmen mit einem grundsoliden Geschäftsmodell. So sind Genossenschaften keine Kapitalsammelstellen für Investoren, sondern gemeinschaftliche Unternehmen mit dem Förderzweck, Leistungen für ihre Mitglieder zu erbringen. Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände überprüfen in regelmäßigen Abständen die wirtschaftlichen Verhältnisse und die ordnungsgemäße Geschäftsführung der Genossenschaften. Sie tragen damit wesentlich zu dem wirtschaftlich stabilen und seriösen Charakter der Genossenschaften bei.

Ein weiteres zentrales Thema auf dem Genossenschaftssymposium waren die gleichwertigen Lebensverhältnisse in Deutschland. Viele ländliche Regionen verlieren aufgrund von mangelnder Infrastruktur und immer weniger Dienstleistungen an Attraktivität. Das wirkt sich auch auf die Wohnungsmärkte aus. Während in Ballungsregionen Wohnungsknappheit herrscht, wächst in vielen ländlichen Regionen der Leerstand.

„Es geht jetzt darum, den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu sichern, indem schrumpfende Regionen auch jenseits der Metropolen aufgewertet werden“, erklärte Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. „Gerade genossenschaftliches Engagement ist prädestiniert dafür, gleichwertige Lebensverhältnisse in verschiedenen Bereichen zu stärken – neben dem Bereitstellen von bezahlbarem Wohnraum, beispielsweise auch beim Ausbau der digitalen Infrastruktur und der ärztlichen Versorgung.“

Franz-Josef Holzenkamp, Präsident des Deutschen Raiffeisenverbandes, forderte die Stärkung genossenschaftlicher Kooperationen zum Erhalt der Wirtschaftskraft in ländlichen Räumen. Er warnte zugleich vor Eingriffen in die Satzungsautonomie und damit in die demokratischen Entscheidungsprozesse innerhalb der Genossenschaften.

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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Thüringen ab 01.01.2019

Das OLG Thüringen hat die neuen Leitlinien zum Unterhaltsrecht (Stand 01.01.2019) bekanntgegeben.

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Thüringen ab 01.01.2019

OLG Thüringen, Pressemitteilung vom 11.02.2019

Zum 1. Januar 2019 sind die Thüringer Unterhaltsleitlinien geändert worden.Die Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichts verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH. Die „Düsseldorfer Tabelle“, Stand: 01.01.2019, ist einbezogen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 348 Euro auf 354 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe von 399 Euro auf 406 Euro und der dritten Altersstufe von 467 Euro auf 476 Euro angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert; hier beträgt der Mindestsatz weiterhin 527 Euro.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Ab dem 1. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro. Die Zahlbeträge bis zum 30. Juni 2019 ergeben sich aus der Zahlbetragstabelle II.1. und diejenigen ab dem 1. Juli 2019 aus der Zahlbetragstabelle II.2.

Weitere Änderungen in den Thüringer Unterhaltsleitlinien finden sich in der Ziffer 15.3 (Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt).

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Verdacht des Handelns mit Rauschgift rechtfertigt Kündigung des Mietverhältnisses

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt ist (Az. 33 C 2815/18 (51), 33 C 2802/18 (50)).

Verdacht des Handelns mit Rauschgift rechtfertigt Kündigung des Mietverhältnisses

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.02.2019 zu den Urteilen 33 C 2815/18 (51) vom 06.02.2019 und 33 C 2802/18 (50) vom 08.02.2019 (nrkr)

Mit Urteilen vom 06.02.2019 [Az. 33 C 2815/18 (51)] und 08.02.2019 [Az. 33 C 2802/18 (50)] hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gerechtfertigt ist.

Hintergrund der Entscheidungen waren polizeiliche Durchsuchungen und eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandelns gegen Bewohner in der sog. Platensiedlung in Frankfurt am Main, welche die Wohnungsgesellschaft zum Anlass für die außerordentliche Kündigung der betroffenen Mietverhältnisse nahm.

Grundsätzlich steht es dem Mieter frei, die von ihm angemieteten Räume vertragsgemäß zu nutzen. Strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können, rechtfertigen eine Kündigung des Mietvertrages nur dann, wenn dies mit einer Außenwirkung verbunden ist. Solange der Mieter den Bereich seiner Wohnung nicht verlässt und deren Bestand durch die Nutzung nicht gefährdet ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtung und die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich.

Liegen jedoch Indizien vor, die den Rückschluss auf ein Handeltreiben mit Rauschgift aus der Wohnung heraus zulassen, ist dies von der Nutzung der Wohnung nicht mehr gedeckt und stellt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten dar. Herangezogen werden können im Regelfall das Auffinden von Rauschgift in einer den Eigenbedarf übersteigenden Menge. Auch Waffen und größere Geldbeträge sind geeignet, den Verdacht zu begründen. In einem so gelagerten Fall haftet der Mieter auch für das Verhalten von Mitbewohnern.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg

Der BGH entschied, dass bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sog. dritten Förderweg individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat (Az. V ZR 176/17).

Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg

BGH, Pressemitteilung vom 08.02.2019 zum Urteil V ZR 176/17 vom 08.02.2019

Der Bundesgerichtshof hat am 08.02.2019 entschieden, dass bei der Förderung des sozialen Wohnungsbaus im sog. dritten Förderweg individuell vereinbarte, zeitlich unbefristete städtische Belegungsrechte unwirksam sind, und zwar auch dann, wenn die Kommune dem privaten Investor zur Errichtung von Sozialwohnungen kostengünstiges Bauland überlassen hat. Die Unwirksamkeit der Vereinbarung hat aber nicht zur Folge, dass die Belegungsrechte nicht bestehen. Vielmehr hätten die Parteien, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre, Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart. Ist – wie hier – ein langfristiger, vergünstigter Kredit gewährt worden, bestehen die Belegungsrechte deshalb im Zweifel während der Laufzeit des Kredits fort.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1995 kaufte ihre Rechtsvorgängerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, von der beklagten Stadt Grundstücke, die im Rahmen des dritten Förderwegs (§ 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) mit 52 Sozialwohnungen bebaut werden sollten. Zu deren Teilfinanzierung gewährte die Stadt der Wohnungsbaugesellschaft ein zinsgünstiges Darlehen. Die Wohnungsbaugesellschaft verpflichtete sich im Gegenzug, der Stadt unbefristete Belegungsrechte an den Wohnungen einzuräumen sowie diese verbilligt und nur an Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen zu vermieten. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde im Grundbuch zu Gunsten der Stadt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 27. Oktober 1995 kaufte die Klägerin die Grundstücke unter Übernahme der auf die Belegungsrechte bezogenen Verpflichtung.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit ihrer Klage will die Klägerin feststellen lassen, dass sie die Wohnungen nach Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit frei und ohne Beachtung von Belegungsrechten vermieten kann, und dass die Stadt die Löschung der Dienstbarkeit bewilligen muss. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von dem Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die von der Klägerin übernommene, zeitlich unbefristete schuldrechtliche Verpflichtung zu der Vermietung der Wohnungen an Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen ist gemäß § 134 BGB unwirksam. Das Rechtsgeschäft ist im dritten Förderweg auf der Grundlage von § 88d II. WoBauG zustande gekommen. Diese Art der Förderung des sozialen Wohnungsbaus ermöglichte eine Vereinbarung des staatlichen Darlehensgebers mit dem privaten Bauherrn. Dass zeitlich unbefristete Belegungsrechte hierbei nicht vorgesehen waren, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Denn gemäß § 88d Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG soll die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungsrechte und der vereinbarten Regelung der Miete 15 Jahre nicht überschreiten, wenn nicht aufgrund der Zielsetzung und der Art der Förderung, insbesondere wegen der Bereitstellung von Bauland, „ein längerer Zeitraum“ geboten ist. Ein „Zeitraum“ besteht in einem durch Anfang und Ende gekennzeichneten Zeitabschnitt. Dieses Verständnis der Norm entspricht auch der Gesetzesbegründung und der Systematik des Zweiten Wohnungsbaugesetzes. Mit dem 1989 eingeführten dritten Förderweg sollte nämlich eine gegenüber dem ersten und zweiten Förderweg flexiblere Förderung des sozialen Wohnungsbaus ermöglicht werden. Durch einen von vornherein zeitlich begrenzten Eingriff in den allgemeinen Wohnungsmarkt sollten kürzere Bindungen ermöglicht werden, um die Investitionsbereitschaft privater Bauherren zu erhöhen.

Allein der Umstand, dass die Stadt der Rechtsvorgängerin der Klägerin nicht nur ein Darlehen gewährt, sondern ihr auch die erforderlichen Grundstücke verkauft hat, rechtfertigt keine unbefristete Bindung. Zwar sind Grund und Boden – zumal in städtischen Lagen – ein knappes Gut, das bei einem Verkauf durch eine Stadt an einen Privaten dauerhaft bei diesem verbleibt. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung gehört es aber zum Konzept des dritten Förderwegs, dass die öffentliche Hand privaten Investoren nach Möglichkeit werthaltiges, kostengünstiges Bauland zur Verfügung stellt. Gemäß § 88d Abs. 2 Nr. 2 II. WoBauG rechtfertigt eine solche Bereitstellung von Bauland eine Bindung für einen „längeren Zeitraum“ von mehr als 15 Jahren; eine unbefristete Bindung hat der Gesetzgeber dagegen nicht vorgesehen.

Dieses Ergebnis entspricht allgemeinen subventionsrechtlichen Grundsätzen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass der Staat einem Subventionsempfänger zur Sicherung der Zweckbindung der Subvention keine beliebigen Beschränkungen auferlegen darf. Die Beschränkungen müssen vielmehr geeignet und erforderlich sein, um den mit der Subvention zulässigerweise verfolgten Zweck für einen angemessenen Zeitraum sicherzustellen. Deshalb können einem Subventionsempfänger keine Bindungen auferlegt werden, die er ohne zeitliche Begrenzung einhalten muss, nachdem die mit der Subvention verbundenen Vorteile aufgebraucht sind. Der Verkauf von Bauland stellt keinen unbegrenzt fortwährenden Vorteil dar, zumal Preisnachlässe schon aus kommunalrechtlichen Gründen nur in engen Grenzen zulässig sind. Dauerhafte Beschränkungen für private Investoren lassen sich nur dann erreichen, wenn der öffentliche Zweck nicht mit dem Instrument des Grundstücksverkaufs, sondern mit dem dazu bestimmten Instrument der Ausgabe eines Erbbaurechts verfolgt wird.

Aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung folgt aber nicht ohne weiteres, dass bereits jetzt keine Belegungsrechte mehr bestehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit Belegungsrechte für einen möglichst langen rechtlich zulässigen Zeitraum vereinbart hätten. Insoweit kommt es nicht darauf an, wie sich die Mieten einerseits und die Kreditkonditionen andererseits später tatsächlich entwickelt haben. Maßgeblich sind vielmehr die Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluss, und im Zweifel hätten die Belegungsrechte, die als Gegenleistung für das Darlehen übernommen wurden, während der Laufzeit des vergünstigten Kredits fortbestehen sollen. Wann die Belegungsrechte enden, hängt deshalb von den der Bauherrin gewährten Vorteilen ab. Das Berufungsgericht wird daher aufklären müssen, zu welchen Konditionen das Darlehen ausgereicht worden ist.

Hinweis zur Rechtslage

§ 88d II. WoBauG

Abs. 1: „Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues können auch abweichend von den §§ 88 bis 88c vergeben werden. In der zwischen Darlehens- oder Zuschußgeber und dem Bauherrn abzuschließenden Vereinbarung können insbesondere Bestimmungen über Höhe und Einsatzart der Mittel, die Zweckbestimmung, Belegungsrechte, die Beachtung von Einkommensgrenzen, die Höhe des Mietzinses und etwaige Änderungen während der Dauer der Zweckbestimmung sowie die Folgen von Vertragsverletzungen getroffen werden. (…) “

Abs. 2: „Für Bestimmungen nach Absatz 1 gilt Folgendes:

1. (…)

2. Die Dauer der Zweckbestimmung der Belegungsrechte und der vereinbarten Mietzinsregelung soll 15 Jahre nicht überschreiten, wenn nicht auf Grund der Zielsetzung und der Art der Förderung, insbesondere wegen der Bereitstellung von Bauland oder wegen der Förderung zugunsten bestimmter Personengruppen, ein längerer Zeitraum geboten ist.“

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