Urteil GEMA gegen Open AI

Das LG München I hat den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe Open AI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben. Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (Az. 42 O 14139/24).

LG München I, Pressemitteilung vom 11.11.2025 zum Urteil 42 O 14139/24 vom 11.11.2025 (nrkr)

Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den von der GEMA gegen zwei Unternehmen der Unternehmensgruppe OpenAI geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben (Az. 42 O 14139/24).

Soweit die Klägerin darüber hinaus Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte geltend gemacht hat, hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Das Urteil betrifft die Liedtexte neun bekannter deutscher Urheberinnen und Urheber (darunter „Atemlos“ von Kristina Bach oder „Wie schön, dass du geboren bist“ von Rolf Zuckowski).

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft und hat die Ansprüche als solche geltend gemacht. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Liedtexte seien in den Sprachmodellen der Beklagten memorisiert und würden bei Nutzung des Chatbots auf einfache Anfragen der Nutzer als Antworten (Outputs) in weiten Teilen originalgetreu ausgegeben.

Die Beklagten sind Betreiber von Sprachmodellen und darauf basierender Chatbots. Sie hatten gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, ihre Sprachmodelle speicherten oder kopierten keine spezifischen Trainingsdaten, sondern reflektierten in ihren Parametern, was sie basierend auf dem gesamten Trainingsdatensatz erlernt hätten. Da die Outputs nur als Folge von Eingaben von Nutzern (Prompts) generiert werden würden, seien nicht die Beklagten, sondern der jeweilige Nutzer als Hersteller des Outputs für diese verantwortlich. Ohnehin seien eventuelle Rechtseingriffe von den Schranken des Urheberrechts, insbesondere der Schranke für das sog. Text- und Data-Mining gedeckt.

Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Texte in den Sprachmodellen als auch durch ihre Wiedergabe in den Outputs zu.

Sowohl durch die Memorisierung in den Sprachmodellen als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbot lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Diese seien nicht durch Schrankenbestimmungen, insbesondere die Schranke für das Text und Data Mining gedeckt.

Im Einzelnen

Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Liedtexte reproduzierbar in den Sprachmodellen 4 und 4o der Beklagten enthalten. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in Sprachmodellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die Sprachmodelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine vollständige Übernahme der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Liedtexte, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Liedtexte sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Liedtexte ausgeschlossen.

Durch die Memorisierung sei eine Verkörperung als Voraussetzung der urheberrechtlichen Vervielfältigung der streitgegenständlichen Liedtexte durch Daten in den spezifizierten Parametern des Modells gegeben. Die streitgegenständlichen Liedtexte seien reproduzierbar in den Modellen festgelegt. Gemäß Art. 2 InfoSoc-RL liege eine Vervielfältigung „auf jede Art und Weise und in jeder Form“ vor. Die Festlegung in bloßen Wahrscheinlichkeitswerten sei hierbei unerheblich. Neue Technologien wie Sprachmodelle wären vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 InfoSoc-RL und § 16 UrhG erfasst. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofes sei für die Vervielfältigung ausreichend eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben sei, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden könne.

Diese Vervielfältigung in den Modellen sei weder durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt.

Zwar unterfielen Sprachmodelle grundsätzlich dem Anwendungsbereich der Text und Data Mining Schranken. Die Vorschriften deckten erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen des Datenkorpus für das Training, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Hintergrund hierfür sei der Gedanke, dass diese Vervielfältigungen lediglich zu nachfolgenden Analysezwecken erstellt würden und damit die Verwertungsinteressen des Urhebers am Werk nicht beeinträchtigten. Da diese für das Text und Data Mining rein vorbereitenden Handlungen kein Verwertungsinteresse berührten, sehe das Gesetz keine Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber vor.

Würden beim Training – wie hier – nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern Werke vervielfältigt, stelle dies nach Auffassung der Kammer kein Text und Data Mining dar. Die Prämisse des Text und Data Mining und der diesbezüglichen Schrankenbestimmungen, dass durch die automatisierte Auswertung von bloßen Informationen selbst keine Verwertungsinteressen berührt sind, greife in dieser Konstellation nicht. Im Gegenteil, durch die gegebenen Vervielfältigungen im Modell werde in das Verwertungsrecht der Rechteinhaber eingegriffen.

Eine andere, mutmaßlich technik- und innovationsfreundliche Auslegung, die ebenfalls Vervielfältigungen im Modell von der Schranke als gedeckt ansehen wollte, verbiete sich angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung. Auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Selbst wenn man eine planwidrige Regelungslücke annehmen wollte, weil dem Gesetzgeber die Memorisierung und eine damit einhergehende dauerhafte urheberrechtlich relevante Vervielfältigung in den Modellen nicht bewusst gewesen sein sollte, mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Schrankenregelung normiere mit der Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen beim Text und Data Mining einen Sachverhalt, bei dem die Verwertungsinteressen der Urheber nicht gefährdet seien, weil bloße Informationen extrahiert und das Werk als solches gerade nicht vervielfältigt werde. Bei Vervielfältigungen im Modell werde die Werkverwertung hingegen nachhaltig beeinträchtigt und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber hierdurch verletzt. Die Urheber und Rechteinhaber würden durch eine analoge Anwendung der Schrankenbestimmung, die keine Vergütung für die Verwertung vorsieht, somit schutzlos gestellt. Das Risiko der Memorisierung stamme allein aus der Sphäre der Beklagten. Bei einer Analogie der Schranke würde ausschließlich der verletzte Rechteinhaber dieses Risiko tragen.

Mangels Vorliegens eines Hauptwerks stellten die Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Liedtexte kein unzulässiges Beiwerk nach § 57 UrhG dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten seien die Liedtexte nicht neben dem gesamten Trainingsdatensatz als nebensächlich und verzichtbar anzusehen. Hierfür wäre erforderlich, dass es sich bei dem gesamten Trainingsdatensatz ebenfalls um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handele.

Der Eingriff der Beklagten in die Verwertungsrechte der Klägerin sei auch nicht durch eine Einwilligung der Rechteinhaber gerechtfertigt, da das Training von Modellen nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten sei, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse.

Auch durch Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar.

Hierfür seien die Beklagten und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene Prompts generiert worden. Die Beklagten betrieben die Sprachmodelle, für die die Liedtexte als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von den Beklagten betriebenen Sprachmodelle die ausgegebenen Outputs maßgeblich beeinflusst, der konkrete Inhalt der Outputs werde von den Sprachmodellen generiert.

Der Eingriff in die Verwertungsrechte durch die Outputs sei ebenfalls nicht durch eine Schrankenbestimmung gedeckt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz | Landgericht München I

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Versetzung eines Polizeikommissars in den vorzeitigen Ruhestand

Das VG Aachen hat den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung seien gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin seien schlüssig und nachvollziehbar (Az. 1 L 938/25).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 03.11.2025 zum Beschluss 1 L 938/25 vom 30.10.2025

Mit Beschluss vom 30. Oktober 2025 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen den Eilantrag eines Polizeivollzugsbeamten gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand abgelehnt.

Der 1964 geborene Antragsteller war im Polizeivollzugsdienst tätig. Bereits im Jahr 2013 war wegen festgestellter Polizeidienstunfähigkeit ein Wechsel in die allgemeine Beamtenlaufbahn vorgesehen. Dieser konnte jedoch nicht abgeschlossen werden, weil der Antragsteller seine zehnmonatige Erprobungszeit erkrankungsbedingt nicht abschloss. In der Folgezeit war er weiterhin erkrankt, ein Arbeitsversuch im Jahr 2021 scheiterte. Seit August 2021 verrichtet er keinen Dienst mehr. Im November 2023 stellte eine Amtsärztin auch seine allgemeine Dienstunfähigkeit fest: Wegen seiner fehlenden Stressresistenz und seines fehlenden Anpassungsvermögens, der Beeinträchtigung des Durchhaltevermögens, seiner Frustrationsintoleranz und der fehlenden Konfliktfähigkeit sei seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Das Polizeipräsidium Aachen versetzte ihn daher im Juni 2025 in den vorzeitigen Ruhestand.

Das hiergegen gerichtete Eilverfahren hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung als gegeben und die Feststellungen der Amtsärztin als schlüssig und nachvollziehbar an. Mit seinen Einwänden, er sei wieder genesen und die Amtsärztin habe keine ausreichende Fachkompetenz sowie ohne hinreichende Grundlage entschieden, drang er nicht durch. Der Antragsteller wirkte im Verfahren nicht ausreichend mit und legte unter anderem keine ausreichenden aktuellen ärztlichen Bescheinigungen vor.

Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Eilverfahren gegen Ausnahmegenehmigung für Stammzelltransplantationen erfolglos

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das LSG Baden-Württemberg abgelehnt (Az. L 11 KR 3141/25 ER-B).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 07.11.2025 zum Beschluss L 11 KR 3141/25 ER-B vom 04.11.2025

Das Land Baden-Württemberg erteilte einem Stuttgarter Krankenhaus – dem Beigeladenen – eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung allogener Stammzelltransplantationen. Ein hiergegen gerichteter Eilantrag eines anderen Krankenhauses – der Antragstellerin – war in erster Instanz zunächst erfolgreich, wurde aber jetzt auf die Beschwerde des Landes als Antragsgegner durch das Landessozialgericht Baden-Württemberg abgelehnt.

Die Antragstellerin war bereits nicht befugt, mit einem Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung vorzugehen, wie der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg klargestellt hat. Antragsbefugt sei grundsätzlich derjenige, der von einem Verwaltungsakt, hier der Ausnahmegenehmigung, belastet werde. Eine derartige Belastung der Antragstellerin sah das Gericht aber nicht als gegeben an. Die auf ein Jahr begrenzte Ausnahmegenehmigung betreffe insbesondere nicht den Marktzugang des bereits zugelassenen Beigeladenen als Mitbewerber, sondern lediglich einen bestimmten Leistungsbereich. Darüber hinaus erlange der Beigeladene gerade auch keine neue Rechtsposition in Bezug auf die allogenen Stammzelltransplantationen, sondern behalte nur diejenige, die er bereits zuvor inngehabt habe. Mithin habe die Antragstellerin gerade keine Schmälerung ihrer bisherigen Erwerbsmöglichkeiten zu befürchten, sondern nehme vielmehr für sich in Anspruch, diese in Zukunft ggf. steigern zu können, wenn der Beigeladene die streitige Leistung nicht weiter erbringen dürfte. Weiter sei zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen keine Auswahlentscheidung getroffen worden, vielmehr sei die Antragstellerin nach wie vor ebenfalls zur Erbringung allogener Stammzelltransplantationen berechtigt. Die einschlägigen Bestimmungen vermittelten auch keinen sog. Drittschutz bezüglich konkurrierender Leistungserbringer. Vielmehr handele es sich um eine rein krankenhausplanerische Ausnahmeregelung, die mit der „Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung“ nicht vorrangig Einzelinteressen diene.

Hintergrund: Bei der allogenen Stammzelltransplantation werden gesunde Blutstammzellen eines Spenders übertragen, um bösartige Erkrankungen des blutbildenden Systems des Empfängers zu behandeln. Um diese Behandlung anbieten zu können und vergütet zu erhalten, benötigen Krankenhäuser eine Genehmigung, welche zur Qualitätssicherung voraussetzt, dass voraussichtlich eine Mindestanzahl von Behandlungen – 40 Fälle im Jahr 2025 – durchgeführt wird. Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung kann jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Hinweise zur Rechtslage

§ 136 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)

[…]

(5) Wenn die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, dürfen entsprechende Leistungen nicht bewirkt werden. Einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, steht kein Vergütungsanspruch zu. Für die Zulässigkeit der Leistungserbringung muss der Krankenhausträger gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für Krankenhausstandorte in ihrer Zuständigkeit jährlich darlegen, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose). […]

(5a) Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann Leistungen aus dem Katalog nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bestimmen, bei denen die Anwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2 die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährden könnte. Die Landesbehörde entscheidet auf Antrag des Krankenhauses im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen für diese Leistungen über die Nichtanwendung des Absatzes 5 Satz 1 und 2. […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Agrarförderung: Keine anlasslose Pflicht zum Nachweis der Nutzungsberechtigung

Im Rahmen des Förderprogramms Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft dürfen Nachweise über die Berechtigung der Nutzung bei tatsächlich bewirtschafteten Flächen nur in Zweifelsfällen angefordert werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des VG Koblenz (Az. 4 K 1358/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 4 K 1358/24.KO vom 17.09.2025

Im Rahmen des Förderprogramms Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft – EULLa – (Programmteil „Vertragsnaturschutz Acker“) dürfen Nachweise über die Berechtigung der Nutzung bei tatsächlich bewirtschafteten Flächen nur in Zweifelsfällen angefordert werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Landkreis Mayen-Koblenz bewilligte dem Kläger auf Antrag für das Jahr 2022 Fördermittel aus dem genannten Programm. Dabei sperrte er die Auszahlung für Flächen, für die der Kläger trotz Aufforderung keine Nutzungsberechtigung nachgewiesen hatte. Einige dieser Flächen stehen im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg. Für diese Parzellen mit dem Kläger bestehende Pachtverträge hatte die Ortsgemeinde bereits im Jahr 2010 gekündigt. Gegen die Versagung der Fördermittel erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, zu deren Begründung er vortrug, aus den einschlägigen Vorschriften ergebe sich keine Pflicht, die Nutzungsberechtigung für bewirtschaftete Parzellen schriftlich nachzuweisen.

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die begehrte Förderung mit Ausnahme für die im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg stehenden Flurstücke. Für die ohne Anlass geforderte Vorlage von (schriftlichen) Nachweisen für die Nutzungsberechtigung in Bezug auf tatsächlich und nach den Vorgaben des Programms bewirtschaftete Flächen gebe es keine rechtliche Grundlage. Die Anforderung von Nachweisen sei vielmehr an bestimmte Kriterien geknüpft. Dabei müsse es bei dem die Agrarförderung maßgeblichen Gesichtspunkt der tatsächlichen Nutzung als Anknüpfungspunkt verbleiben. Denn die tatsächliche Nutzung landwirtschaftlicher Flächen spreche grundsätzlich für ein entsprechendes Nutzungsrecht. Demjenigen, der die Flächen tatsächlich selbstständig programmgemäß bewirtschafte, dürften Fördermittel nur vorenthalten werden, wenn ausreichend belastbare Gründe vorlägen, beispielsweise, wenn offensichtlich keine Nutzungsberechtigung bestehe. Das sei vorliegend nur in Bezug auf die Flurstücke der Fall, die im Jahr 2022 im Eigentum der Ortsgemeinde Weitersburg standen und für die wirksame Pachtverträge mit dem Kläger fehlten.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz,

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Entfernung einer Höckernase: OLG Frankfurt untersagt vergleichende Werbung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das OLG Frankfurt (Az. 6 U 40/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 6 U 40/25 vom 06.11.2025 (nrkr)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterungen

§ 1 HWG [Anwendungsbereich]

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. (…)

2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht

a) (…)

c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,

§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]

(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Geldwäsche: Transaktionen an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20-30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das OLG Frankfurt hat den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt (Az. 29 U 100/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Urteil 29 U 100/24 vom 17.10.2025

Leichtfertige Geldwäsche bei Barabhebung noch am Tattag u. a. durch 20-30 Transaktionen an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20-30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt.

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen. Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft.  Dabei habe er jedenfalls leichtfertigt nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseitegeschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit versschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil á 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Sportverletzung ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das LSG Hessen hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist (Az. L 9 U 65/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Urteil L 9 U 65/23 vom 19.09.2025

Jugendlicher Fußballspieler steht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück.

Schlüsselbeinbruch während eines Freundschaftsspiels

Der im Jahr 2006 geborene Kläger hatte im Sommer 2021 einen sog. Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesligatraditionsverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Am 31. Juli 2022 erlitt er als damals 15-Jähriger während eines Freundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.

Jugendlicher Fußballer als Beschäftigter des Fußballvereins

Das Hessische Landessozialgericht hat geurteilt, dass der Jugendliche als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen sei. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen und sei umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Der abgeschlossene Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.    Beschäftigte,

(…)

§ 8 SGB VII

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das AG München und wies die Klage des Besitzers einer Luxusjacke ab, die sich bei der Reinigung verfärbt hatte (Az. 172 C 17342/22).

AG München, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 172 C 17342/22 vom 01.04.2025 (rkr)

Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält

Ein Münchner brachte im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.

Der Kunde reichte daher Klage zum Amtsgericht München ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Mit Urteil vom 01.04.2025 wies das Gericht die Klage ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liegt nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen […] wurde die streitgegenständliche Jacke vom Beklagten […] aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. […] Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite hat der Sachverständigen weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Betriebsgefahr bei Kollision zwischen Motorradhelm und Fasan

Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden (Az. 5 U 30/25).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Urteil 5 U 30/25 vom 24.09.2025 (rkr)

Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hatte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz zu entscheiden.

Passiert war Folgendes: Der spätere Kläger war Ende April 2023 gegen 19 Uhr als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung im Emsland unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf geschätzte 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.

Vor dem Landgericht Osnabrück nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Anspruch. Das Landgericht lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings vollständig ab: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – nämlich der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Anders hat nun das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Berufung des Klägers entschieden. Der vom Kläger erlittene Schaden sei im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der Kläger habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärtsbewegt, nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liege – wie bei einem „normalen“ Wildunfall – nicht vor.

Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld zu, dessen Höhe es unter Verweis auf sog. Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 Euro bemaß. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen – jedenfalls beim Beifahrer – nicht anzunehmen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Asbest im Kleingarten berechtigt nicht zum Rücktritt

Asbest auf dem Dach einer Gartenlaube mag beunruhigend klingen, berechtigt aber nicht automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das LG Lübeck entschieden (Az. 3 O 131/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 3 O 131/22 vom 23.10.2025 (nrkr)

Asbest auf dem Dach einer Gartenlaube mag beunruhigend klingen, berechtigt aber nicht automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Was ist passiert?

Ein Ehepaar kaufte eine gepachtete Kleingartenparzelle. Auf der Parzelle stand eine Laube mit einem Dach aus teilweise brüchigen Eternitplatten, also asbesthaltigem Material. Erst nach der Übergabe der Parzelle fiel das dem Paar auf. Sie wollten die Parzelle zurückgeben und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, das Paar könne den Vertrag nicht rückabwickeln. Denn Asbest auf dem Laubendach stelle für sich genommen keinen Mangel dar. Anders sei es bei Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr. Ein beauftragter Sachverständiger habe eine solche Gesundheitsgefahr hier aber nicht feststellen können. Selbst von den brüchigen Platten ginge keine nennenswerte Gefahr aus, da sich diese im Freien auf dem Dach befänden.

Das Urteil vom 23.10.2025 (Az. 3 O 131/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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