Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

Das BVerfG hat die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt. In solchen Kontrollen würden Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen liegen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führe. Diese Eingriffe seien nur teilweise gerechtfertigt (Az. BvR 142/15).

Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz in Teilen verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.02.2019, Beschluss 1 BvR 142/15 vom 18.12.2018

Mit am 05.02.20019 veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle nach dem Bayerischen Polizeiaufgabengesetz als Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Teilen für verfassungswidrig erklärt. In solchen Kontrollen liegen Grundrechtseingriffe gegenüber allen Personen, deren Kraftfahrzeugkennzeichen erfasst und abgeglichen werden, unabhängig davon, ob die Kontrolle zu einem Treffer führt (Änderung der Rechtsprechung). Diese Eingriffe sind nur teilweise gerechtfertigt.

Hinsichtlich der angegriffenen Vorschriften steht dem Freistaat Bayern überwiegend die Gesetzgebungskompetenz zu. Die Regelung von Kennzeichenkontrollen, die als Mittel der Gefahrenabwehr ausgestaltet sind, liegt bei den Ländern, auch wenn sie im Ergebnis zugleich der Strafverfolgung nutzen, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Kompetenzwidrig sind die bayerischen Regelungen jedoch, soweit sie Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz erlauben.

Kennzeichenkontrollen bedürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich eines hinreichend gewichtigen Anlasses. Dem genügen die Vorschriften nicht, soweit die Kontrollen nicht auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht beschränkt sind und als Mittel der Schleierfahndung keinen hinreichend bestimmten Grenzbezug aufweisen. Soweit sie automatisierte Kennzeichenkontrollen zur Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen erlauben, ist das nicht zu beanstanden, weil die Einrichtung solcher Kontrollstellen bei verständiger Auslegung eine konkrete Gefahr und damit selbst einen rechtfertigenden Anlass voraussetzt. Die Vorschriften zum Abgleich der erfassten Kennzeichen müssen verfassungskonform einschränkend so ausgelegt werden, dass jeweils nur die Fahndungsbestände zum Abgleich herangezogen werden dürfen, die zur Abwehr der Gefahr geeignet sind, die Anlass der jeweiligen Kennzeichenkontrolle ist. Im Übrigen fehlt es den Regelungen an einer Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen.

Der Senat hat die verfassungswidrigen Vorschriften größtenteils übergangsweise für weiter anwendbar erklärt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2019.

Sachverhalt:

In Bayern ist die Polizei dazu ermächtigt, automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen durchzuführen. Dabei wird das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs verdeckt von einem Kennzeichenlesesystem automatisiert erfasst, kurzzeitig gemeinsam mit Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert und mit Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand abgeglichen. Für den Abgleich wird eine eigene Abgleichdatei erstellt, die nach der bayerischen Praxis nur Kennzeichen enthält, die für den Zweck der jeweiligen Kennzeichenkontrolle zusammengestellt werden. Ergibt der Abgleich des Kennzeichens keinen Treffer, wird der Datensatz mit-samt dem erfassten Kennzeichen unverzüglich und automatisch vom Computer gelöscht (Nichttreffer). Sofern das Kennzeichenlesesystem einen Treffer meldet, überprüft ein Polizeibeamter an einem Computerbildschirm visuell, ob das aufgenommene Bild des Kennzeichens mit dem Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand übereinstimmt. Ist dies beispielsweise wegen einer fehlerhaften Ablesung des Kennzeichens nicht der Fall (unechter Treffer), wird der gesamte Vorgang durch den Polizeibeamten manuell gelöscht. Bei einer Übereinstimmung (echter Treffer) werden die Daten gespeichert und gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen eingeleitet.

Der Beschwerdeführer, der seinen Hauptwohnsitz in Bayern und einen weiteren Wohnsitz in Österreich hat, ist Halter eines auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeugs, mit dem er zwischen seinen Wohnsitzen pendelt und auf Bundesautobahnen in Bayern unterwegs ist. Er befürchtete, in die durch das Gesetz ermöglichten Kennzeichenkontrollen zu geraten, und beantragte deshalb beim Verwaltungsgericht, den Freistaat Bayern zu verurteilen, es zu unterlassen, Kennzeichen von seinen Kraftfahrzeugen mit dem Kennzeichenlesesystem zu erfassen und mit den polizeilichen Daten abzugleichen. Mittelbar wendete er sich damit gegen die Normen zur Kennzeichenkontrolle selbst.

Das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielten die Unterlassungsklage für zulässig, aber unbegründet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Fall eines Nichttreffers allerdings schon kein Grundrechtseingriff vorliege, da die Daten unverzüglich und automatisiert gelöscht würden. Es bestehe aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem unechten Treffer komme, der einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht begründe. Dieser Eingriff finde jedoch durch die Vorschriften zur Kennzeichenkontrolle eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beschwerdeführers zurück. Die Klage sei unbegründet. Wie der Nichttreffer sei auch der unechte Treffer nicht als Grundrechtseingriff zu beurteilen. Bei einem unechten Treffer nehme der Polizeibeamte das Kennzeichen nur wahr, um den unvollkommenen Lesemodus des Systems zu korrigieren, indem er vom Kennzeichenlesesystem fehlerhaft als Treffer gemeldete Kennzeichen unverzüglich lösche. Zu einem echten Treffer könne es im Fall des Beschwerdeführers nicht kommen, da sein Kraftfahrzeugkennzeichen in keinem Fahndungsbestand gespeichert sei. Da das Bundesverwaltungsgericht damit einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ausschloss, kam es auf die Verfassungsmäßigkeit der mittelbar angegriffenen Vorschriften nicht an und musste es sie in der Sache nicht prüfen.

Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, durch die Entscheidungen in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die Gerichte hätten den Umfang des Schutzbereichs des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung verkannt, indem sie in Fällen des Nichttreffers und des unechten Treffers keinen Grundrechtseingriff angenommen hätten. Ein Grundrechtseingriff liege bereits darin, von einer Kennzeichenkontrolle erfasst zu werden. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen seien formell verfassungswidrig, da es sich nicht um Regelungen der Gefahrenabwehr, sondern der Strafverfolgung handle, für die der Bund zuständig sei. Ferner verstießen die Rechtsgrundlagen zur Kennzeichenkontrolle gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

II. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den einzelnen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Der Schutzumfang beginnt bereits auf der Stufe der Gefährdung des Persönlichkeitsrechts. Umfasst sind alle personenbezogenen Daten unabhängig davon, ob sie für sich genommen nur einen geringen Informationsgehalt haben, sensibel oder öffentlich zugänglich sind. Insofern gibt es unter den Bedingungen der elektronischen Datenverarbeitung kein schlechthin belangloses personenbezogenes Datum.

Grundrechtseingriff

III. Die Kennzeichenkontrolle greift jeweils durch die Erfassung der Kennzeichen, den Abgleich und die darauffolgende Verwendung der Daten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein Eingriff liegt auch im Falle eines unechten Treffers und eines Nichttreffers vor. Soweit dem die Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 (BVerfGE 120, 378) entgegensteht, wird daran nicht festgehalten.

Allerdings fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an einer Eingriffsqualität, sofern Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung technisch wieder anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörden ausgesondert werden. Hieran wird festgehalten. Maßgeblich ist, ob sich bei einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf den durch den Überwachungs- und Verwendungszweck bestimmten Zusammenhang das behördliche Interesse an den betroffenen Daten bereits derart verdichtet hat, dass ein Betroffensein in einer einen Grundrechtseingriff auslösenden Qualität zu bejahen ist.

Dies ist bei einer Kennzeichenkontrolle jedoch gegenüber allen erfassten Personen der Fall. Die Einbeziehung der Daten auch von Personen, deren Abgleich letztlich zu Nichttreffern führt, erfolgt nicht ungezielt und allein technikbedingt, sondern ist notwendiger und gewollter Teil der Kontrolle und gibt ihr als Fahndungsmaßnahme erst ihren Sinn. Dem steht nicht entgegen, dass den Betroffenen im Nichttrefferfall weder Unannehmlichkeiten noch Konsequenzen erwachsen. Denn das ändert nichts daran, dass die Betroffenen überprüft werden, ob sie behördlich gesucht werden und ihre ungehinderte Weiterfahrt unter den Vorbehalt gestellt wird, dass Erkenntnisse gegen sie nicht vorliegen. Eine solche Maßnahme ist nicht erst hinsichtlich ihrer Folgen, sondern als solche freiheitsbeeinträchtigend. Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger grundsätzlich fortbewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein.

Formelle Verfassungsmäßigkeit

IV. In formeller Hinsicht sind die angegriffenen Normen überwiegend mit der Verfassung vereinbar. Da die Regelungen der Gefahrenabwehr zuzuordnen sind, liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Insbesondere handelt es sich bei den bayerischen Regelungen zur Kennzeichenkontrolle nicht um Regelungen der Strafverfolgung, für die der Bund eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz hat. Für die Abgrenzung zwischen Regelungen zur Gefahrenabwehr und zur Strafverfolgung kommt es auf eine genaue Bestimmung des Zwecks der Normen an. Die Kennzeichenkontrolle in Bayern ist nur in Fällen erlaubt, in denen eine Identitätsfeststellung zulässig ist und ist dabei auf die Gefahrenabwehr gerichtet. Die Kennzeichenkontrolle dient in Anknüpfung hieran der Abwehr von im Einzelfall auftretenden Gefahren, der Bekämpfung der Herausbildung und Verfestigung gefährlicher Orte, dem Schutz von gefährdeten Orten, der Unterstützung von polizeilichen Kontrollstellen sowie der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität oder der Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts mittels der Schleierfahndung. Darüber hinaus liegt es auch in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, die weitere Nutzung der Daten im Wege der Zweckänderung für andere Zwecke zu regeln. Denn hierin liegt noch keine abschließende Entscheidung, sondern nur eine Öffnung, die weitere gesetzliche Regelungen erfordert.

Dem Freistaat Bayern fehlt allerdings die Gesetzgebungskompetenz, soweit durch einen Verweis auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) die Kennzeichenkontrolle zur Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze erlaubt ist. Diese Variante der Vorschrift ist eine Frage des Grenzschutzes, für die gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG ausschließlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz innehat. Der Einsatz der Kennzeichenkontrollen zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, wie er nach den beiden anderen Varianten des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayPAG erlaubt ist, unterliegt keinen kompetenzrechtlichen Bedenken, da es sich um Regelungen der Gefahrenabwehr handelt.

Materielle Verfassungsmäßigkeit

V. Im Hinblick auf die materielle Verfassungsmäßigkeit ergeben sich Maßgaben zur Regelung von Kennzeichenkontrollen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

1. Polizeiliche Kontrollen zur gezielten Suche nach Personen oder Sachen im öffentlichen Raum setzen danach grundsätzlich einen objektiv bestimmten und begrenzten Anlass voraus. Die Durchführung von Kontrollen zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort ins Blaue hinein ist mit dem Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich unvereinbar. Der Gesetzgeber hat eine Eingriffsschwelle vorzugeben, durch die das staatliche Handeln an vorhersehbare und kontrollierbare Voraussetzungen gebunden wird. Dies können einzelne Gefahren, typisierte Gefahrenlagen oder auch Situationen sein, in denen eine spezifisch gesteigerte Wahrscheinlichkeit besteht, gesuchte Personen oder Sachen aufzufinden. Es muss diesbezüglich aber stets ein auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhender rechtfertigender Grund vorliegen. Abzugrenzen ist dies von Konstellationen, in denen polizeiliche Kontrollen – anders als hier ‑ an ein gefährliches oder risikobehaftetes Tun anknüpfen wie etwa bei Verkehrskontrollen oder in weiten Bereichen etwa des Umwelt- oder Wirtschaftsverwaltungsrechts. Dort können auch anlasslose Kontrollen verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

2. Kennzeichenkontrollen müssen weiterhin durch einen im Verhältnis zum Grundrechtseingriff hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz gerechtfertigt sein. Angesichts ihres Eingriffsgewichts müssen automatisierte Kennzeichenkontrollen danach dem Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder sonst einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse dienen. Hierzu zählen zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person und der Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Darüber hinaus kommen aber auch Rechtsgüter wie der Schutz von nicht unerheblichen Sachwerten in Betracht. Der Gesetzgeber kann die Schwelle im einzelnen näher konkretisieren.

3. Schließlich muss sich die gesetzliche Ausgestaltung der Kennzeichenkontrolle in einer Gesamtabwägung als zumutbar im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erweisen. Im Übrigen müssen die Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle erfüllt werden sowie Regelungen zur Datennutzung und -löschung getroffen sein.

VI. Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht.

1. Soweit das Gesetz die Kennzeichenkontrolle allgemein zur Abwehr einer konkreten Gefahr vorsieht, mangelt es der Regelung an einer Beschränkung auf den Schutz von Rechtsgütern von zumindest erheblichem Gewicht oder einem vergleichbar gewichtigen öffentlichen Interesse.

2. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – sofern die Vorschriften im Lichte der Verfassung ausgelegt und angewendet werden – die Ermächtigung zu Kennzeichenkontrollen an gefährlichen und gefährdeten Orten.

3. Soweit Kennzeichenkontrollen an polizeilichen Kontrollstellen erlaubt werden, ist das verfassungskonform, weil die gesetzliche Regelung zur Einrichtung der Kontrollstelle ihrerseits bei verständiger Auslegung so zu verstehen ist, dass sie eine konkrete Gefahr voraussetzt. Damit fehlt es nicht an einem hinreichend konkreten Anlass. Dieser Anlass hat auch hinreichendes Gewicht. Kontrollstellen dürfen nach der angegriffenen Bestimmung nur zur Verhinderung schwerer Straftaten oder bestimmter versammlungsrechtlicher Straftaten eingerichtet werden; es handelt sich folglich um den Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht. Soweit der Zugang zu einer Versammlung kontrolliert wird, greift die Regelung zwar zusätzlich auch in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ein; sie genügt aber auch insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

4. Die automatisierte Kennzeichenkontrolle ist auch als Mittel der Schleierfahndung grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Zwar handelt es sich um eine Befugnis, die allein final durch eine weit gefasste Zwecksetzung definiert ist und mangels näheren Anlasses in dieser Weite grundsätzlich mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar ist. Ihre Rechtfertigung ergibt sich hier aber aus den besonderen Bedingungen des Wegfalls der innereuropäischen Grenzkontrollen, für die sie zur Gewährleistung von Sicherheit einen Ausgleich darstellt. Erforderlich ist dafür aber eine hieran orientierte konsequente und klare Begrenzung der Zwecke und Orte solcher Kontrollen. Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht vollständig. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist die Regelung, soweit die Kennzeichenkontrollen in einem Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km oder an öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs durchgeführt werden dürfen. Die Befugnis zu Kontrollen allgemein auf Durchgangsstraßen im ganzen Land ist demgegenüber nicht hinreichend bestimmt und begrenzt und weist nicht den erforderlichen klaren Grenzbezug auf. Für die Beurteilung der Vorschriften als verhältnismäßig fallen überdies die einschränkenden Maßgaben des Unionsrechts ins Gewicht, denen der Gesetzgeber nach dem Stand der fachgerichtlichen Rechtsprechung noch Rechnung zu tragen hat.

5. Die angegriffenen Vorschriften genügen ferner im Wesentlichen den Maßgaben an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtsrechtliche Kontrolle. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist jedoch, dass das Gesetz keine Pflicht zur Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen für den Einsatz der verdeckt erfolgenden automatisierten Kennzeichenkontrollen vorsieht. Eine Dokumentationspflicht befördert die Selbstkontrolle, ermöglicht die Aufsicht durch den Landesdatenschutzbeauftragten und erleichtert die verwaltungsgerichtliche Kontrolle.

6. Für den Kennzeichenabgleich dürfen bei verfassungskonformer Auslegung nicht alle im Gesetz insgesamt zum Abgleich eröffneten Fahndungsbestände herangezogen werden, sondern jeweils nur diejenigen Datensätze, die für den konkreten Zweck der Kennzeichenkontrolle Bedeutung haben können. Bei Zugrundelegung dieser Auslegung sind die angegriffenen Vorschriften zum Datenabgleich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit genügt die durch die angegriffenen Bestimmungen erfolgte abstrakte Umschreibung der zum Abgleich eröffneten Fahndungsbestände verfassungsrechtlichen Anforderungen.

7. Soweit das Gesetz eine Verwendung der Daten für weitere Zwecke als denen, die den Anlass der Kontrolle bildeten, erlaubt und damit insbesondere auch die Verwertung von Zufallserkenntnissen eröffnet, genügt die Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vollständig. Nach verfassungsrechtlichen Maßstäben ist eine Zweckänderung allerdings grundsätzlich zulässig. Die entsprechenden Daten müssten aber neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahmen erhoben werden dürfen. Eine weitere Nutzung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Schutz von Rechtsgütern dient, die auch die Durchführung einer Kraftfahrzeugkennzeichenkontrolle rechtfertigen könnte. Dies ist bei den bayerischen Regelungen zur weiteren Verwendung der Daten der Kennzeichenkontrolle nicht sichergestellt.

VII. Zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurden Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen auf Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 sowie auf Art. 38 Abs. 3 BayPAG gestützt. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BayPAG und Art. 38 Abs. 3 BayPAG wurden in einem neuen Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayPAG bei geringfügigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen identisch zusammengeführt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sowohl die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Normen als auch die Nachfolgeregelungen teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Hinweis der Redaktion

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Neue Bekanntmachung zum ERV veröffentlicht

Wenn man elektronisch mit den Gerichten kommunizieren will, muss man mittlerweile ein ziemlich unübersichtliches Normengeflecht beachten. Nach der alten ERVB 2018 wurde diskutiert, ob nun grundsätzlich jedes PDF für den Versand zugelassen sei oder nur die explizit in der Bekanntmachung genannten Untertypen (z. B. PDF/A). Mit der ERVB 2019 hat das Bundesjustizministerium klargestellt: Nunmehr sind alle PDF-Versionen zugelassen, insbesondere (auch) PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA.

Neue Bekanntmachung zum ERV veröffentlicht

BRAK, Mitteilung vom 31.01.2019

Wenn man elektronisch mit den Gerichten kommunizieren will, muss man mittlerweile ein ziemlich unübersichtliches Normengeflecht beachten. Bereits die Prozessordnungen wie § 130a ZPO enthalten zahlreiche Anforderungen. Nach § 130a II 2 ZPO werden technische Rahmenbedingungen durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) festgelegt. Nach § 5 ERVV können wiederum Bekanntmachungen zu weiteren technischen Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Webseite justiz.de erfolgen.

Mit der „ERVB 2018″ vom 19.12.2017 wurden bereits einige Detailregelungen bspw. zu den zulässigen Dateitypen bekannt gemacht. Bereits am 20.12.2018 wurde nun die neue ERVB 2019 erlassen. In dieser neuen Bekanntmachung finden sich nun Präzisierungen zum Format PDF (dazu sogleich) und zur Verwendung der jeweiligen Strukturdatensätze (das erläutern wir Ihnen in einer der nächsten Ausgaben).

Nach der alten ERVB 2018 wurde diskutiert, ob nun grundsätzlich jedes PDF für den Versand zugelassen sei oder nur die explizit in der Bekanntmachung genannten Untertypen (z. B. PDF/A). Mit der ERVB 2019 hat das Bundesjustizministerium klargestellt: Nunmehr sind alle PDF-Versionen zugelassen, insbesondere (auch) PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA.

Obacht: Trotz dieser grundsätzlichen Öffnung müssen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Das bedeutet: Ein Nachladen von Datenströmen aus externen Quellen ist nicht zulässig. Der Dokumenteninhalt muss orts- und systemunabhängig darstellbar sein. Ein Rendering für spezifische Ausgabegeräte ist unzulässig. Die Datei darf kein eingebundenes Objekt enthalten, dessen Darstellung ein externes Anwendungsprogramm oder eine weitere Instanz des PDF-Darstellungsprogramms erfordern würde. Zulässig ist das Einbinden von Inline-Signaturen und Transfervermerken. Die Datei darf keine Aufrufe von ausführbaren Anweisungsfolgen – wie z. B. Scripte – beinhalten, insbesondere darf weder innerhalb von Feldern in Formularen noch an anderer Stelle JavaScript eingebunden sein. Zulässig sind Formularfelder ohne JavaScript. Zulässig sind außerdem Hyperlinks, auch wenn sie auf externe Ziele verweisen.

Obwohl somit nun alle verfügbaren PDF-Formate nach der Klarstellung durch die ERVB 2019 zugelassen sein dürften, dürften die vorgenommenen Einschränkungen mehr Kopfzerbrechen bereiten als eine Hilfestellung sein. Letztlich wird man wohl weiterhin empfehlen müssen, ein PDF/A zu verwenden. Denn bei diesem Format sind Bilder und Schriften immer in der Datei mit-enthalten. Ein Nachladen aus externen Quellen ist nicht erforderlich. Die Verwendung von JavaScript oder von sog. Aktionen ist ausgeschlossen. Gleichwohl können beispielsweise Signaturen in das PDF eingebettet werden.

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AG Köln: beA-Pause lässt Geschäftsgrundlage nicht entfallen

Das AG Köln hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob der Einzug der Gebühren für die beA-Karte durch die Bundesnotarkammer auch für die Zeit rechtmäßig war, in der das beA nicht genutzt werden konnte. Das Gericht sah kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gegeben. (Az 116 C 203/18). Darüber berichtet die BRAK.

AG Köln: beA-Pause lässt Geschäftsgrundlage nicht entfallen

BRAK, Mitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil des AG Köln 116 C 203/18 vom 11.12.2018

Das AG Köln hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob der Einzug der Gebühren für die beA-Karte durch die Bundesnotarkammer auch für die Zeit rechtmäßig war, in der das beA nicht genutzt werden konnte (Urteil 116 C 203/18 vom 11.12.2018).

Seit dem 01.01.2018 sind u. a. alle in Deutschland zugelassenen Anwältinnen und Anwälte nach § 31a VI BRAO verpflichtet, die erforderlichen technischen Einrichtungen bereitzuhalten, um auf ihr beA zugreifen zu können. Erforderlich sind dafür u. a. Sicherungsmittel (§ 31a III BRAO), in der Regel also eine beA-Karte. Während die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das beA betreibt, werden die beA-Karten durch die Bundesnotarkammer (BNotK) ausgegeben. Anwältinnen und Anwälte können dort ihre beA-Karten bestellen. Hierzu wird zwischen dem jeweiligen Nutzer und der Bundesnotarkammer ein Kartenvertrag abgeschlossen, der eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat (vgl. § 4 der AGB).

Da das beA im Jahr 2018 wegen einer grundsätzlichen sicherheitstechnischen Überarbeitung zeitweilig nicht genutzt werden konnte, war eine Anwältin der Meinung, die BNotK habe die Jahresgebühr für die beA-Karte zu Unrecht per SEPA-Lastschrift eingezogen. Das AG Köln teilte ihre Auffassung hingegen nicht und wies den Antrag auf Rückzahlung der Jahresgebühr ab.

Das AG Köln sah kein Rücktritts- oder Kündigungsrecht gegeben. Insbesondere habe keine Störung der Geschäftsgrundlage vorgelegen. Denn die Pflicht, die beA-Karte vorzuhalten, hätte auch ohne die aktuelle Verfügbarkeit des beA bestanden. Zudem trage immer der Gläubiger einer Sachleistung das Risiko ihrer Verwertbarkeit. Selbst wenn man annehme, die Verwendbarkeit der Karte sei zur Geschäftsgrundlage zwischen den Parteien erhoben worden, könne nur dann eine Störung der Geschäftsgrundlage angenommen werden, wenn die Verwendbarkeit dauerhaft und endgültig nicht mehr gegeben sei. Und selbst in diesen Fällen fordere der BGH, dass die Auflösung (oder Anpassung) des Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen müsse. Alle diese Voraussetzungen lägen in dem zu entscheidenden Fall nicht vor.

Der Anspruch der Bundesnotarkammer auf die Zahlung des Entgelts für beA-Karten wurde also durch die vorübergehend entfallene Nutzungsmöglichkeit des beA nicht berührt.

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Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

Das OVG Berlin-Brandenburg hat einem Bewerber um Einstellung in den mittleren Polizeidienst Recht gegeben, den die Berliner Polizei allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt hatte. Der Antragsteller sei vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln beanstandet (Az. 4 S 52.18).

Tätowierungen grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.02.2019 zum Beschluss 4 S 52.18 vom 01.02.2019

Das Oberverwaltungsgericht hat einem Bewerber um Einstellung in den mittleren Polizeidienst Recht gegeben, den die Berliner Polizei allein wegen seiner Tätowierungen abgelehnt hatte. Der Antragsteller ist vorläufig weiter zum Auswahlverfahren zuzulassen. Die Polizei hatte die großflächigen, beim Tragen von Sommeruniform sichtbaren Tätowierungen mit Frauenschädeln (das mexikanische Motiv „La Catrina“) beanstandet.

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Prüfung, ob die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich und abschreckend wahrgenommen werden könnten, nicht von der Polizeibehörde vorgenommen werden dürfe. Das Gericht ist damit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 gefolgt. Danach seien Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und „in der Mitte der Bevölkerung angekommen“. Es obliege deswegen dem Berliner Gesetzgeber, in Grundzügen zu regeln, ob Tätowierungen, die beim Tragen von Uniform sichtbar oder auch unsichtbar seien, nach Größe und Gegenstand der Darstellungen mit den Anforderungen an Polizeibeamtinnen und -beamte und mit den berechtigten Erwartungen der Bevölkerung an die Polizei vereinbar seien. Die parlamentarische Debatte dürfe von der Polizeibehörde nicht vorweggenommen werden. Behördliche Ablehnungen seien nur erlaubt, wenn aufgrund der Tätowierungen Zweifel bestünden, ob die Bewerberinnen oder Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung mitsamt den dort geregelten Menschenrechten eintreten oder wenn mit den Tätowierungen gegen Strafgesetze verstoßen werde.

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Familiengericht zwingt hörbehinderte Eltern nicht zu einer Cochlea-Implantation bei ihrem ebenfalls hörbehinderten Kind

Das AG Goslar hat gemäß §§ 1666, 1666a BGB von familienrechtlichen Maßnahmen gegen hörbehinderte Eltern abgesehen, die ihr ebenfalls hörbehindertes Kind keiner Cochlea-Implantation unterziehen wollen, da das Kindeswohl nicht gefährdet sei.

Familiengericht zwingt hörbehinderte Eltern nicht zu einer Cochlea-Implantation bei ihrem ebenfalls hörbehinderten Kind

AG Goslar, Pressemitteilung vom 04.02.2019 zum Beschluss vom 28.01.2019

Mit Beschluss vom 28.01.2019 hat das Amtsgericht Goslar gemäß §§ 1666, 1666a BGB von familienrechtlichen Maßnahmen gegen hörbehinderte Eltern abgesehen, die ihr ebenfalls hörbehindertes Kind keiner Cochlea-Implantation unterziehen wollen. Das Sorgerechtsverfahren wurde auf eine Mitteilung des Jugendamtes Goslar eingeleitet, das wegen der Verweigerung der Cochlea-Implantation eine erhebliche nachhaltige und schwerwiegende Schädigung des Kindes insbesondere im sozialen und späteren beruflichen Leben fürchtete. Die Kindeseltern sind hingegen der Auffassung, das Operationsrisiko bei der Narkose und die Gefahr möglicher Hirn- und Nervenschädigungen seien zu hoch, während es ungewiss sei, ob sich das Sprach- und Hörvermögen ihres Kindes wesentlich verbessern werde.

Das Amtsgericht sah keine ausreichenden Gründe für familiengerichtliche Maßnahmen, da das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Aufgabe des Wächteramtes des Staates sei es nicht, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Cochlea-Implantation zur Herstellung der Hör- und Sprachfähigkeit vorgenommen werde. Vielmehr weise Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zu. Dabei werde auch in Kauf genommen, dass Kinder durch die Entscheidung der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erlitten. Ein Eingriff in dieses Grundrecht, insbesondere durch Entzug der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltbestimmungsrechts, sei daher nur zulässig, wenn die elterliche Entscheidung schwerwiegende Nachteile für das Kind befürchten lasse. Auch müsse der Eingriff geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Diese Voraussetzungen hat das Gericht verneint. Dabei hat es die Frage, ob bereits angesichts der Operationsrisiken ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht ausscheide, dahinstehen lassen. Denn jedenfalls sei die sich an die Operation anschließende erforderliche Lautsprachentherapie nicht durchführbar. Die Implantation könne daher nicht den gewünschten Erfolg erzielen. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sei es für den Therapieerfolg erforderlich, dass das Kind auch am Nachmittag nach dem Kindergartenaufenthalt die Lautsprache lerne. Dass die Eltern selbst keine Lautsprache anbieten könnten, könnte nach den Ausführungen des Sachverständigen durch Kontakt mit Nachbarsfamilien mit sprechenden Kindern, Freunden und Bekannten oder auch durch staatliche Begleitpersonen ausgeglichen werden. Nach Auffassung des Gerichts führte dies aber zu längerer täglicher Trennung des Kindes von den Eltern, sofern die Therapie außerhalb des elterlichen Haushalts erfolge. Finde die Therapie im elterlichen Haushalt statt, könnte die Familie kein ungestörtes Familienleben mehr führen. Entscheidend sei, ob die Eltern diese Folgen und damit die Therapie ablehnten oder mittrügen. Die Eltern akzeptierten jedoch ein Cochlea-Implantat nicht. Diese ablehnende Haltung könnte das Kind emotional spüren und in einen erheblichen das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt geraten. Die Abwägung der Eltern gegen ein Cochlea-Implantat und für ein Hörgerät beruhe nicht auf Unwissenheit der Eltern. Vielmehr hätten sie sich ausführlich mit der Cochlea-Implantation auseinandergesetzt und sich stets gegenüber Argumenten für diese Operation offen gezeigt.

Die Verfahrensbeiständin des Kindes sowie später auch das Jugendamt haben sich ebenfalls dafür ausgesprochen, keine familienrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Weitere Informationen Cochlea-Implantation: Ein Cochlea-Implantat dient bei einem angeboren hochgradig schwerhörigen Kind der elektrischen Stimulierung des Hörnerves und damit der Reifung der Hörbahn. Bei normalhörenden Kindern erfolgt dieser Prozess allein über die Haarzellen in der Hörschnecke. Das Cochlea-Implantat kann seine Funktion nur während der frühen Kindheit erfüllen. Eine spätere Reizung der Hörnerven führt nicht zu einer gleichen qualitativ hochwertigen Hörbahnreifung. Bei einer Cochlea-Implantation wird der Knochen hinter dem Ohr nahezu vollständig von Zellen befreit. Es wird ein Zugang zum Mittelohrraum zusätzlich geschaffen und dann das Innenohr künstlich im Bereich der runden Fenstermembran eröffnet und eine Elektrode eingeführt. Außerdem wird auf der Schädelkalotte in ein Knochenbett gebohrt, um das Implantat sicher in diesem Knochenbett vor mechanischer Beeinflussung zu schützen. Die Implantation erfolgt unter Vollnarkose.

1666, 1666a BGB: Nach den §§ 1666, 1666a BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

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Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Polizeikommissar-Anwärter bestätigt

Das VG Wiesbaden hat im Eilverfahren das gegenüber einem Polizeikommissar-Anwärter ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestätigt. Es lägen zwingende dienstliche Gründe vor, aus denen dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte zu Recht verboten worden sei. Hierbei komme es nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten (Az. 3 L 1141/18).

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei Polizeikommissar-Anwärter bestätigt

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 01.02.2019 zum Beschluss 3 L 1141/18 vom 01.02.2019

Mit Beschluss vom 1. Februar 2019 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden im Eilverfahren das gegenüber einem Polizeikommissar-Anwärter ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bestätigt.

Dem Antragsteller wird vorgeworfen, er habe im Rahmen des am 3. Juni 2018 durchgeführten Polizeieinsatzes nach Beendigung des Schlossgrabenfestes in Darmstadt, obwohl er sich nicht im Dienst befand, unter Verwendung seines Dienstausweises und des Kennwortes für Zivilkräfte mit seiner Freundin und weiteren Personen versucht, aus einer Polizeiabsperrung zu gelangen, nachdem er sich zuvor ebenfalls unter Verwendung seines Dienstausweises und des Kennwortes für Zivilkräfte zunächst Zugang in die Absperrung verschafft hatte.

Die Polizeiakademie Hessen, an der der Antragsteller noch studiert, leitete am 4. Juni 2018 ein Disziplinarverfahren gegen den Polizeikommissar-Anwärter ein und setzte dieses sofort bis zum Abschluss eines sachgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Landfriedensbruchs, Amtsanmaßung, versuchter Gefangenenbefreiung sowie Verstößen gegen das Waffengesetz und Versammlungsgesetz wieder aus.

Ebenfalls am 4. Juni 2018 wurde dem Antragsteller durch die Polizeiakademie Hessen die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten, das Führen von Dienstwaffen untersagt, das Betreten der Liegenschaften der hessischen Polizei verboten und die Rückgabe der in seinem Besitz befindlichen Ausrüstungsgegenstände nebst seinem Dienstausweis angeordnet.

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Eilantrag des Antragstellers vom 14. Juni 2018 blieb erfolglos. Denn nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen zwingende dienstliche Gründe vor, aus denen dem Antragsteller die Führung der Dienstgeschäfte zu Recht verboten worden ist. Hierbei komme es nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten.

Vorliegend stehe bereits im Hinblick auf die Einlassungen des Antragstellers ein Verstoß gegen seine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und Pflicht zur Uneigennützigkeit sowie der hinreichend begründete Verdacht der Begehung von Straftaten durch einen Versuch des Antragstellers, unter Verwendung seines Dienstausweises und des Kennwortes für Zivilkräfte zusammen mit Begleitpersonen aus einer Einkesselung zu gelangen, im Raum. Diese Umstände seien geeignet, zu einem Ansehensverlust der Polizei zu führen. Die weitere Führung von Dienstgeschäften und auch der Verbleib des Antragstellers in der Ausbildung bis zum Schluss der Ermittlungen könnte den Eindruck erwecken, die hessische Landespolizei dulde in ihren Reihen Polizeikommissar-Anwärter, die sich der Begehung von Straftaten verdächtig gemacht haben oder bilde Beamte aus, von den potenziell die Gefahr ausgeht, dass sie ihr im Rahmen der Ausbildung erworbenes polizeitaktisches Wissen unter Verwendung ihres Dienstausweises zu privaten Zwecken zu ihrem eigenen Vorteil nutzten. Bei dieser Sachlage sei der Polizeiakademie Hessen eine weitere dienstliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller bis zur vorläufigen Klärung des bestehenden Verdachts nicht zuzumuten.

Soweit der Antragsteller meint, die Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil er nunmehr durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auch an dem Fortlauf seines Studiums gehindert sei, führte dies nicht zu einer anderen Einschätzung des Gerichts. Die Gründe, die für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sprechen, beträfen nicht nur die Ausbildung des Antragstellers. Polizeikommissar-Anwärter seien auch Dienstwaffenträger und würden bereits während ihrer Ausbildung im Rahmen von Praktika zur Verfolgung von Straftaten eingesetzt. Eine Beschränkung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte auf die Teilnahme an sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, d. h. solchen ohne Dienstwaffe und ohne Außenkontakte als weniger belastendes Mittel komme nicht in Betracht, weil in diesem Fall angesichts der derzeit nicht feststehenden charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf möglicherweise polizeiliches Wissen, das nicht für Außenstehende bestimmt ist, in die falschen Hände geraten könnte.

Gegen den Beschluss (Az. 3 L 1141/18.WI) können die Beteiligten beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel Beschwerde einlegen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 39 Beamtenstatusgesetz – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

§ 49 Hessisches Beamtengesetz – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

(1) Über ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(2) Beamtinnen und Beamte, denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, haben dienstlich empfangene Sachen auf Verlangen herauszugeben. Ihnen kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

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Muss Jobcenter für Homöopathie zahlen?

Das Jobcenter muss nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen, hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (Az. L 15 AS 262/16).

Muss Jobcenter für Homöopathie zahlen?

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 04.02.2019 zum Urteil L 15 AS 262/16 vom 10.01.2019

Das Jobcenter muss nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen. Für Ausnahmen gelten enge Voraussetzungen, hat nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden.Zugrunde lag der Fall eines 64-jährigen Hartz-IV-Empfängers aus Bremen. Der Mann verlangte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinum-chloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

Das LSG hat einen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen abgelehnt. Grundsätzlich müsse das Jobcenter eine ausreichende medizinische Versorgung des Hilfebedürftigen sicherstellen. Die geschehe bereits durch Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge. Präparate außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen fielen in die Eigenverantwortung des Krankenversicherten und seien auch von Hartz-IV-Empfängern selbst zu zahlen. Um nicht das Tor zu einer beliebigen, mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, müsse für einen unabweisbaren Bedarf eine nachgewiesene medizinische Indikation festgestellt werden. Die Pauschaldiagnose einer Medikamentenunverträglichkeit reiche dafür nicht aus. Das Gericht hat sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Für homöopathische Produkte fehle demgegenüber der Wirksamkeitsnachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.

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Pakt für den Rechtsstaat beschlossen – Neue Stellen für Richter und Staatsanwälte

Die BRAK begrüßt den großen Fortschritt, den der zwischen Bund und Ländern geschlossene Pakt für den Rechtsstaat mit sich bringt. Die dringend benötigten neuen Stellen für Richter und Staatsanwälte sollen nun bis zum Jahr 2021 geschaffen werden.

Pakt für den Rechtsstaat beschlossen – Neue Stellen für Richter und Staatsanwälte

BRAK, Pressemitteilung vom 01.02.2019

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt den großen Fortschritt, den der am 31.01.2019 zwischen Bund und Ländern geschlossene Pakt für den Rechtsstaat mit sich bringt.

Die dringend benötigten neuen Stellen für Richter und Staatsanwälte sollen nun bis zum Jahr 2021 geschaffen werden. „Der Rechtsstaat kann nur funktionieren, wenn er personell und materiell gut ausgestattet ist und daher faktisch überhaupt erst in die Lage versetzt wird, effizient zu arbeiten“, so BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels. „Es muss aber auch darum gehen, das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu stärken. Dies gelingt jedoch nicht allein mit der effizienten Lösung von Konflikten vor Gericht. Bürgerinnen und Bürger müssen sich auch darauf verlassen können, dass ihre Rechte gewahrt bleiben. Wir werden uns daher, gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein e.V., weiter dafür stark machen, dass der Zugang zum Recht gewährleistet wird und Beschuldigtenrechte nicht eingeschränkt werden“, resümiert Wessels.

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Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

Der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Für eine Übergangszeit ist diese Dienstvorschrift, die allgemein als „Haar- und Barterlass“ bekannt ist, aber auch z. B. Regelungen zu Tätowierungen und Piercings trifft, bis zu einer entsprechenden Neuregelung weiterhin anzuwenden. So entschied der Wehrdienstsenat des BVerwG (Az. 1 WB 28.17).

Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

BVerwG, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Beschluss 1 WB 28.17 vom 31.01.2019

Der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Für eine Übergangszeit ist diese Dienstvorschrift, die allgemein als „Haar- und Barterlass“ bekannt ist, aber auch zum Beispiel Regelungen zu Tätowierungen und Piercings trifft, bis zu einer entsprechenden Neuregelung weiterhin anzuwenden. Dies hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig am 31.01.2019 entschieden.

Dem Verfahren liegt die Wehrbeschwerde eines Stabsfeldwebels zu Grunde, der nach eigenen Angaben ein Anhänger der Gothic-Kultur ist und lange Haare tragen möchte. Er hält die Regelung in Nr. 202 der ZDv A-2630/1 für diskriminierend, nach der männliche Soldaten die Haare kurz geschnitten tragen müssen. Dieselbe Dienstvorschrift gestatte es Soldatinnen, die Haare lang und am Hinterkopf zusammengebunden zu tragen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Den Antrag des Soldaten auf Aufhebung der Dienstvorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis zurückgewiesen. Wie bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt, schließt es das Gleichberechtigungsgebot nicht aus, für Soldatinnen und Soldaten unterschiedliche Regelungen in Bezug auf die Dienstkleidung und Haartracht bei der Dienstausübung vorzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12 – BVerwGE 149, 1). Allerdings bedürfen Regelungen, die in die Freiheit des Einzelnen, seine äußere Erscheinung individuell zu gestalten, eingreifen, einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Dies folgt aus der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit, die auch den Soldaten davor schützt, ohne gesetzliche Grundlage durch dienstliche Weisung Einschränkungen seines persönlichen Erscheinungsbildes hinnehmen zu müssen, die sich auch auf sein Aussehen außerhalb des Dienstes auswirken.

Eine solche ausreichende gesetzliche Grundlage enthält – wie der 1. Wehrdienstsenat nunmehr festgestellt hat – § 4 Abs. 3 Satz 2 SG nicht. Die Norm ermächtigt jedenfalls in der seit 2017 geltenden Fassung nur zu Bestimmungen über die Uniform und die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden. Weder dem Wortlaut der Norm noch den Gesetzgebungsmaterialien ist eindeutig zu entnehmen, dass der Erlassgeber im Sachzusammenhang mit der Festlegung einer Kleiderordnung auch zu notwendig in den privaten Lebensbereich hineinwirkenden Regelungen über die Gestaltung von Körperbestandteilen von Soldatinnen und Soldaten ermächtigt wird.

Da die früher geltende Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 SG aber weiter ausgelegt worden ist und ein einheitliches Auftreten der Bundeswehr im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit geboten ist, sind die Dienstvorschriften bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber wird auch darüber zu befinden haben, ob eine unterschiedliche Regelung der Haartracht von Männern und Frauen in der Bundeswehr künftig weiterhin geboten ist.

Fußnote:

§ 4 Abs. 3 Soldatengesetz (SG) alter Fassung:

„Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.“

§ 4 Abs. 3 SG neuer Fassung:

„Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.“

Aus der ZDv A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“:

202. Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden.

204. Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft (Fußnote) auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen. Dabei sind Form und Farbe der Haarspangen/Bänder dezent zu halten.“

Die Fußnote definiert:

„Ein Zopf ist ein Haarstrang, der durch Flechten, Knüpfen oder Zusammenbinden entsteht. Auch ein offener Zopf, der durch ein Haarband am Zopfansatz zusammengehalten wird (sog. „Pferdeschwanz“), kann den allgemeinen Grundsatz einer „sauberen“ und „gepflegten“ Haartracht (Nr. 201 Satz 2) erfüllen. Dies ist im Einzelfall auch unter Beachtung der jeweiligen Haarlänge zu entscheiden.“

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Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld dürfen gebaut werden

Sieben geplante Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld im Gebiet des Land­kreises Bad Kreuznach dürfen errichtet werden. Die Genehmigung sei mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Wespenbussard vereinbar. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 B 11314/19).

Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld dürfen gebaut werden

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.02.2019 zu den Beschlüssen 1 B 11314/19 vom 14.01.2019 und 1 B 11215/19 u. a. vom 28.01.2019

Sieben geplante Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld im Gebiet des Land­kreises Bad Kreuznach dürfen errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im April 2017 erteilte der Landkreis Bad Kreuznach der beigeladenen Firma die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von sieben Windenergieanlagen im Windpark Pferdsfeld. Die Antragsteller – ein Naturschutzverein und vier Eigentümer von in der Nähe der geplanten Anlagen lie­genden Grundstücken – erhoben Widerspruch gegen die Genehmigung und stellten beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts­schutzes. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag des Naturschutzvereins statt, weil es die angefochtene Genehmigung für nicht vereinbar mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Wespenbussard hielt. Die Eilanträge der anderen Antragsteller lehnte es hingegen ab. Auf die Beschwerde des Landkreises Bad Kreuz­nach und der beigeladenen Firma gegen den stattgebenden Beschluss des Verwal­tungsgerichts lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag des Naturschutz­vereins ab. Die Beschwerden der anderen Antragsteller – der Grundstückseigentümer – wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Die Genehmigung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit den Vorgaben des Artenschutzes in Bezug auf den Wespenbussard vereinbar. Bei dem Wespenbussard handele es sich nämlich nicht um eine windkraftsensible Art, sodass es keiner Raum­nutzungsanalyse bedurft habe, wie sich aus der von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland erstellten Auflistung windkraftsensibler Brutvogelarten ergebe, die als Stand der Wissenschaft anzusehen sei. Keine durch­greifenden Bedenken bestünden auch in Bezug auf die Beachtung des Artenschutzes hinsichtlich weiterer Vogelarten und bezüglich des Fledermausschutzes.

Hinsichtlich der Einwendungen der anderen Antragsteller – der Grundstückseigen­tümer – zu Schall und Schatten, zur optischen Beeinträchtigung, zu Landschafts- und Denkmalschutz, zu Eiswurf sowie zur behaupteten Unwirtschaftlichkeit sei das Oberverwaltungs­gericht auf die Prüfung des Beschwerdevorbringens beschränkt. Die von den Antrag­stellern im Beschwerdeverfahren hierzu vorgetragenen Gründe rechtfertigten keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

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