„Abgasaffäre“: Keine Ansprüche gegen Kfz-Hersteller bei Ende 2017 nach Software-Update erworbenem Fahrzeug

Das LG Osnabrück entschied, dass im konkreten Fall bei einem Ende 2017 erworbenen und ursprünglich von der sog. Abgasaffäre betroffenen Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits das sog. Software-Update erhalten hatte, keine Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller bestehen (Az. 2 O 2190/18).

„Abgasaffäre“: Keine Ansprüche gegen Kfz-Hersteller bei Ende 2017 nach Software-Update erworbenem Fahrzeug

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 01.02.2019 zum Urteil 2 O 2190/18 vom 30.01.2019

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat in einem am 30.01.2019 verkündeten Urteil entschieden, dass im konkreten Fall bei einem Ende 2017 erworbenen und ursprünglich von der sog. Abgasaffäre betroffenen Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits das sog. Software-Update erhalten hatte, keine Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller bestehen

Die Klägerin hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte vor dem Kauf unstreitig ein sog. Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war. Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, gegen Herausgabe des Fahrzeugs von dessen Hersteller den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von der Klägerin damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten. Die Grundlage für solche Ansprüche sah die Klägerin in einer vermeintlichen Täuschung des Herstellers über die Funktion der Abgasreinigung des Fahrzeugs, konkret der Motorsteuerung. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der „Abgasaffäre“ einen Minderwert auf. Der Hersteller beantragte die Abweisung der Klage. Er machte u. a. geltend, im Oktober 2017 sei die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits 2015 informiert.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück gab nun dem Hersteller recht. Es sei nicht erkennbar, worüber die Klägerin beim Kauf im Oktober 2017 getäuscht worden sein könnte, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Über die Problematik der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung in Fahrzeugen der betroffenen Baureihen habe der Hersteller die Öffentlichkeit bereits weit vor dem Oktober 2017 informiert. Die öffentliche Berichterstattung über diese gesamte Thematik könne kaum an der Klägerin vorbeigegangen sein. Darüber hinaus sei durch das vor dem Kauf erfolgte Software-Update das Fahrzeug mit einer vom Kraftfahrtbundesamt als gesetzeskonform angesehenen Software ausgestattet worden. Ob der Händler die Käuferin über die ursprüngliche Betroffenheit des Fahrzeugs von der „Abgasaffäre“ informiert habe, sei dabei unerheblich. Dessen Handeln müsse sich der Hersteller jedenfalls nicht zurechnen lassen. Einen Minderwert des Fahrzeugs habe die Klägerin nicht plausibel dargelegt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Sie hat die Möglichkeit, das landgerichtliche Urteil mit der Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg anzugreifen.

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Kündigung wegen Eigenbedarfs auch gegenüber sozial schlecht gestellten Mietern

Das AG München entschied, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch gegenüber sozial schlecht gestellten Mietern gerechtfertigt sein kann (Az. 433 C 19586/17).

Kündigung wegen Eigenbedarfs auch gegenüber sozial schlecht gestellten Mietern

AG München, Pressemitteilung vom 01.02.2019 zum Urteil 433 C 19586/17 vom 26.07.2018 (rkr)

Eigenbedarf kann eine Kündigung auch gegenüber sozial schlecht gestellter Mieterin rechtfertigen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 20.07.2018 die Beklagte, die von ihr gemietete Zwei-Zimmer-Wohnung, 1. OG mit Aufzug, München-Neuhausen zu räumen und an den auf Eigenbedarf klagenden Vermieter unter Gewährung einer Frist bis 31.01.2019 herauszugeben.

Der 36-jährige Kläger ist Vermieter, die 78 Jahre alte gehbehinderte Beklagte bewohnte erst als Mitbewohnerin, dann aufgrund Mietvertrages von 1990 mit einem Voreigentümer insgesamt fast 30 Jahre die Wohnung, die 2005 an die Eltern des Klägers veräußert und von diesen 2011 an den Kläger übertragen wurde.

Die Eltern des Klägers bestätigten in ihrer gerichtlichen Zeugenaussage Anfang Mai 2018, die Wohnung von Anfang an zur Eigennutzung durch den Sohn erworben zu haben, der damals in München studierte. Nach zwei ersten Eigenbedarfskündigungen in den Jahren 2013 und 2014, die man aber nicht gerichtlich weiterverfolgt habe, sei im Haus eine identisch geschnittene Wohnung im 3. OG freigeworden, die man der Beklagten vermitteln habe wollen. Man habe der Beklagten auch die Zahlung der Kaution angeboten. Diese habe auf das Angebot aber nicht reagiert. Der Sohn habe 2016 ein Zweitstudium in Aa. beendet und eine Stelle in Augsburg gefunden, wo er sich in der Ausbildung zum Facharzt befinde und nun gezwungenermaßen in einer Zwei-Zimmer-Mietwohnung in Kliniknähe wohne. Er wolle im September 2018 auf eine Stelle in München wechseln, wo er auch Geschwister, Freunde und Freundin habe.

Der Kläger bekräftigte, angesichts der sozialen Vorteile einer in München gelegenen Wohnung bis zum erhofften Stellenwechsel von München nach Augsburg pendeln zu wollen.

Die Beklagte trägt vor, schwerbehindert zu sein und unter anderem an Gleichgewichtsstörungen und psychischen Beeinträchtigungen zu leiden. Angemessener bezahlbarer Ersatzwohnraum sei angesichts ihrer beengten finanziellen Verhältnisse nicht zu finden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab dennoch dem Kläger Recht.

„Das Gericht ist nach der Vernehmung der Zeugen (…) davon überzeugt ist, dass der Nutzungswille und das Nutzungsinteresse des Klägers vorliegen: (…) Der Nutzungswille setzt voraus, dass der Vermieter die ernsthafte Absicht hat, die Räume selbst als Wohnung zu nutzen (…). Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger bereits seit seinem Erststudium in München und auch noch nach seinem Zweitstudium in Aa… das Ziel verfolgte, in München seinen Lebensmittelpunkt zu begründen, und zwar in privater und langfristig auch in beruflicher Hinsicht und dazu auch ein Pendeln zwischen München und Augsburg in Kauf nehmen würde. Die Zeugen haben bestätigt, dass der Kläger in München Verwandte und Freunde hat und dass der Einzug in die Wohnung in Augsburg lediglich eine Interimslösung darstellte, nachdem die Wohnung in München noch nicht frei war, als der Kläger die Arbeitsstelle in Augsburg antrat. Es ist für das Gericht nachvollziehbar und vernünftig, dass der Kläger aufgrund seiner Verbindung zur Stadt München (…) seinen Lebensmittelpunkt nach München verlagern möchte. (…) Im Übrigen ist die Entscheidung des Klägers über seine weitere Lebensplanung, also z. B. auch die Entscheidung, ob er zukünftig zur Arbeit pendelt oder nicht, im Hinblick auf die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums gem. Art. 14 GG zu respektieren und nicht durch fremde Vorstellungen zu ersetzen. (…) Auch nach dem Urteil des BGH vom 10.05.2017 (BGH – VIII ZR 292/15) folgt nach Auffassung des Gerichts, dass ein ernsthafter Nutzungsentschluss, der auf nachvollziehbaren und vernünftigen Gründen beruht – wie hier – für ein vorrangiges Erlangungsinteresse des Vermieters ausreicht (…) und eine Abwägung mit den generellen Bestandsinteressen des Mieters in diesem Fall nicht erfolgen muss.“

Das Gericht sah aber angesichts der Einschränkungen und Belastungen der Beklagten einerseits und des Münchner Mietmarktes andererseits die Einräumung einer Räumungsfrist von sechs Monaten als geboten. Dem Kläger, der dem Pendeln an sich nach eigenen Angaben aufgeschlossen gegenüberstehe, sei auch nach Antritt der Münchner Stelle in dieser Frist ein Pendeln von Augsburg nach München zumutbar.

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 13.12.2018 rechtskräftig.

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Bundesregierung soll Entwurf für das Geheimnisschutzgesetz überarbeiten

Die Bundesregierung soll nach dem Willen von Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (19/4724) grundlegend überarbeiten.

Bundesregierung soll Entwurf für das Geheimnisschutzgesetz überarbeiten

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.01.2019

Die Bundesregierung soll nach dem Willen von Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung ( 19/4724 ) grundlegend überarbeiten. Ein entsprechender Antrag der Fraktion ( 19/7453 ) sieht u. a. vor, dass der Begriff des Geschäftsgeheimnisses präzisiert, der Hinweisgeber-, Medien- und Arbeitnehmerschutz gestärkt, eine Medienschutzklausel im Strafgesetzbuch geschaffen und der Medienschutz im Strafverfahren verbessert wird. Begründet wird dies in dem Antrag damit, dass der Entwurf das Umsetzungsziel in wesentlichen Punkten verfehle. Das habe die öffentliche Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages am 12. Dezember 2018 in aller Deutlichkeit offenbart.

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FDP-Fraktion verlangt „Drittes Bürokratieentlastungsgesetz“

Die FDP-Fraktion verlangt von der Bundesregierung die Vorlage eines dritten Bürokratieentlastungsgesetzes. In einem Antrag (19/7398) heißt es, die Bürokratie belaste die Bürger sowie die deutschen Unternehmen und bremse die Wirtschaft.

FDP-Fraktion verlangt „Drittes Bürokratieentlastungsgesetz“

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 31.01.2019

Die FDP-Fraktion verlangt von der Bundesregierung die Vorlage eines dritten Bürokratieentlastungsgesetzes. In einem Antrag ( 19/7398 ) heißt es, die Bürokratie belaste die Bürger sowie die deutschen Unternehmen und bremse die Wirtschaft. „Dies betrifft insbesondere die rund 3,6 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die 99 Prozent aller Unternehmen in Deutschland darstellen und 35 Prozent des gesamten Umsatzes der deutschen Unternehmen erwirtschaften. Diese Unternehmen beschäftigen knapp 60 Prozent der sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (zusammen mehr als 16 Millionen Beschäftigte), bilden 80 Prozent der insgesamt 1,2 Millionen Auszubildenden aus und zählen zu den Innovationstreibern Europas“, schreiben die Abgeordneten in dem Antrag.

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Verfassungsbeschwerde gegen Regelung des Ruhestands der Gerichtsvollzieher erfolglos

Der VerfGH Baden-Württemberg hat eine von einem ehemaligen Gerichtsvollzieher erhobene Verfassungsbeschwerde, die nach seinem Tod von dessen Witwe fortgeführt wird, als unbegründet zurückgewiesen. Dass Gerichtsvollzieher die Altersgrenze nicht im selben Zeitpunkt wie andere im Landesbeamtengesetz BW genannten Beamten erreichen, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Az. 1 VB 51/17).

Verfassungsbeschwerde gegen Regelung des Ruhestands der Gerichtsvollzieher erfolglos

VerfGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 1 VB 51/17 vom 31.01.2019

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit am 31.01.2019 verkündetem Urteil eine von einem ehemaligen Gerichtsvollzieher erhobene Verfassungsbeschwerde, die nach seinem Tod von dessen Witwe fortgeführt wird, als unbegründet zurückgewiesen.

Sachverhalt

Mit der Verfassungsbeschwerde wird im Wesentlichen beanstandet, dass Gerichtsvollzieher nicht im selben Alter wie Beamte im Polizei, Justizvollzugs und Feuerwehrdienst in den Ruhestand treten dürfen. Für letztere bestimmt § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Eintritts des ursprünglichen Beschwerdeführers in den Ruhestand galt, eine Sonderaltersgrenze (Ruhestandseintritt mit der Vollendung des 62. Lebensjahrs). In den angegriffenen Entscheidungen gehen das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon aus, dass Gerichtsvollzieher nicht von § 36 Abs. 3 LBG erfasst werden; vielmehr sollen sie der Regelaltersgrenze des § 36 Abs. 1 LBG (Vollendung des 67. Lebensjahrs) unterfallen. Die Verfassungsbeschwerde sieht in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland). Gerichtsvollzieher seien in vergleichbarer Weise wie die von der Sonderregelung erfassten Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes psychisch und physisch belastet. Sie hätten keine geregelte Arbeitszeit und es häufig mit Personen zu tun, die sich in einer Extremsituation befänden. Verbale und auch körperliche Übergriffe auf Gerichtsvollzieher träten immer häufiger auf (etwa durch sog. Reichsbürger).

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Dass Gerichtsvollzieher die Altersgrenze nicht im selben Zeitpunkt wie die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten erreichen, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Durch die Verfassung (Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG) gefordert ist weder eine auf ein bestimmtes Lebensalter gerichtete noch eine für alle Beamten einheitliche Festsetzung der Altersgrenze. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Festsetzung der Altersgrenze einen weiten Gestaltungsspielraum; er kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Gerichtsvollzieher nicht in den Kreis der durch § 36 Abs. 3 LBG begünstigen Beamten aufzunehmen, ist ausgehend von dem weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher einerseits und der in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten andererseits, namentlich der Polizei und Justizvollzugsbeamten, weist nicht unerhebliche Unterschiede auf.

a) Die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten sind nach der naheliegenden Einschätzung des Gesetzgebers typischerweise derart belastet, dass sie regelmäßig früher als andere Beamte nicht mehr die für die Ausübung des Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Die Annahme der typischerweise sehr hohen Belastung beruht dabei nicht auf einem einzigen Aspekt der Dienstausübung, sondern auf einer Gesamtschau.

b) Es ist davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieherdienst ebenfalls nicht unerheblich physisch und psychisch belastend ist. Gerichtsvollzieher haben es tätigkeitsbedingt wie Polizei- und Justizvollzugsbeamte (einschließlich der Beamten des Werkdienstes) häufig mit Personen zu tun, die sich in Extremsituationen befinden. Infolgedessen sind auch Gerichtsvollzieher nicht selten verbalen Anfeindungen und gelegentlich körperlichen Übergriffen ausgesetzt. Wie Polizeibeamte müssen auch Gerichtsvollzieher häufig außerhalb ihrer Diensträume tätig werden. Feste Arbeitszeiten erlaubt die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers nicht.

Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher ist insgesamt nicht in vergleichbarer Weise dadurch geprägt, unmittelbaren Zwang anwenden zu müssen. Gerichtsvollzieher haben zwar zum Teil ähnliche Befugnisse wie Polizei und Justizvollzugsbeamte. Der Gesetzgeber geht aber davon aus, dass es in erster Linie Aufgabe der polizeilichen Vollzugsorgane ist, Widerstand zu brechen.

c) Anders als die Tätigkeit der in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamten beinhaltet die Tätigkeit der (baden-württembergischen) Gerichtsvollzieher nach der rechtlichen Ausgestaltung unternehmerische Elemente. So sind Gerichtsvollzieher verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer zu halten, Geschäftsbedarf zu beschaffen und – soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert – Büroangestellte zu beschäftigen. Damit im Zusammenhang steht, dass Gerichtsvollzieher Anspruch nicht nur auf eine (fixe) Beamtenbesoldung, sondern auch auf einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren und den von ihnen erhobenen Dokumentenpauschalen haben.

Wenn Gerichtsvollzieher zeitlich teilweise sehr in Anspruch genommen sind (mit Wochenarbeitszeiten sehr deutlich über der gesetzlich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden), so beruht dies zumindest in vielen Fällen in einem nicht unerheblichen Ausmaß auch darauf, dass sie entgegen ihrer rechtlichen Verpflichtung keine Büroangestellten beschäftigen und damit Mehrarbeit zugunsten höherer Einnahmen in Kauf nehmen.

Schließlich lässt es sich statistisch nicht belegen, dass Gerichtsvollzieher typischerweise bei Erreichen der „normalen“ Altersgrenze für Beamte nicht mehr den Anforderungen ihres Dienstes gewachsen sind.

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Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung aufgrund Todesangst auf Heimreise

Das LG Köln hat einem Paar eine Entschädigung von mehr als 10.000 Euro zugesprochen, das auf der Heimreise von den Malediven in Seenot geriet. Es liege ein Reisemangel vor, für den der Reiseveranstalter einstehen müsse (Az. 3 O 305/17).

Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung aufgrund Todesangst auf Heimreise

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 3 O 305/17 vom 15.01.2019 (nrkr)

Der erholsamste Urlaub kann schlagartig vergessen sein, wenn die Heimreise Todesangst verursacht. Das Landgericht Köln hat nun einem Paar eine Entschädigung von mehr als 10.000 Euro zugesprochen, das auf der Heimreise von den Malediven in Seenot geriet.

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau bei dem beklagten Reiseveranstalter eine 12-tägige Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Rund 4.500 Euro gaben sie hierfür aus. Die Rückreise von der Ferieninsel zum Flughafen sollte mit einem Fährboot erfolgen. Dieses geriet in Seenot, weshalb die Reisenden nicht nur den Rückflug verpassten, sondern nach Überzeugung des Landgerichts auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Reisepreisminderung haben.

Der Kläger schilderte im Rahmen des Verfahrens eine äußerst dramatische Fährfahrt. Das bereits wegen schlechten Wetters verspätete Fährboot habe trotz einer Sturmwarnung und des Umstands, dass der Rückflug ohnehin nicht mehr habe erreicht werden können, abgelegt. Das Boot habe wegen des nach wenigen Minuten einsetzenden Unwetters Schlagseite erlitten, große Wellen seien über das Boot gerauscht und das gesamte Gepäck durchnässt worden. Die Schiffsmotoren und das Navigationssystem seien ausgefallen, das Schiff habe manövrierunfähig auf dem Meer getrieben und der Kapitän habe einen Notruf abgesetzt. Die Passagiere seien aufgefordert worden, Schwimmwesten anzulegen, zahlreiche Mitreisende hätten sich übergeben müssen. Das reisende Ehepaar habe Todesängste ausgestanden, zumal ein sich näherndes Boot der Küstenwache gegen das Fährboot gekracht sei. Erst ein Schiff der Marine habe das Fährboot abschleppen und an Land verbringen können. Neben dem Reisepreis verlangte der Kläger für sich und seine Ehefrau, die seitdem wegen einer posttraumatischen Behandlungsstörung in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei, 2.000 bzw. 2.500 Euro Schmerzensgeld.

Der beklagte Reiseveranstalter lehnte dies mit der Begründung ab, es handele sich um höhere Gewalt. Zum Zeitpunkt des Ablegens habe nur eine Wetterwarnung auf niedrigster Stufe vorgelegen. Zudem habe es sich bei dem eingesetzten Fährboot um ein hochmodernes Schiff mit einer erfahrenen Crew gehandelt. Todesgefahr habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Das Landgericht sah indes die Reise als mangelhaft an. Der Kläger und seine Ehefrau seien auf der Rückreise in eine nicht beherrschbare Gefahrensituation gebracht worden, die die Beklagte auch zu vertreten habe. Die insoweit gegen sie sprechende Verschuldensvermutung habe sie nicht widerlegt. Insbesondere erschließe sich der Kammer nicht, aus welchem Grund die Reisenden in das Fährboot geschickt wurden und nicht etwa die Rückreise verschoben oder zumindest eine qualifizierte Wettervorhersage eingeholt wurde, bevor über den Transport per Boot entschieden wurde. Eine Erklärung darüber, welche Maßnahmen der beklagte Reiseveranstalter getroffen haben will, um die Reisenden auf dem Transport zum Flughafen keinen vermeidbaren Gesundheitsgefahren auszusetzen, sei dieser schuldig geblieben. Sein Verschulden liege dabei nicht in der Auswahl des Bootsunternehmens, sondern in dem Umstand, dass trotz schon im Zeitpunkt des Ablegens erkennbar widrigster Witterungsverhältnisse der Transport nicht abgebrochen wurde.

Die mangelbehaftete Rückreise wirke so erheblich, dass sie den Erholungswert des gesamten Urlaubs entfallen ließe. Daher sei der gesamte Reisepreis zu erstatten. Dem Kläger selbst billigte das Landgericht ein Schmerzensgeld von 500 Euro zu, der mitreisenden Ehefrau wegen der aus dem traumatischen Erlebnis folgenden psychischen Schäden sogar 5.500 Euro.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Anforderungen an das Überschreiten eines Radweges als Fußgänger

Das OLG Celle hat noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn (Az. 14 U 102/18).

Anforderungen an das Überschreiten eines Radweges als Fußgänger

OLG Celle, Pressemitteilung vom 31.01.2019 zum Urteil 14 U 102/18 vom 20.11.2018 (nrkr)

Der u. a. für Verkehrsunfallsachen zuständige 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in seiner Entscheidung vom 20. November 2018 (Az. 14 U 102/18) unter Bezugnahme auf seine bestehende Rechtsprechung (Urteil vom 5. Dezember 2002) und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1961 (Az. VI ZR 211/60) noch einmal betont, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.

Der Kläger war als Fußgänger beim Verlassen seines von einer Hecke eingefassten Grundstücks mit einem auf dem davor verlaufenden, kombinierten Geh- und Radweg fahrenden Rennradfahrer zusammengestoßen, der zuvor einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausgewichen war. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Kläger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs bestand zwischen den Parteien Streit.

Der Kläger hatte den Rennradfahrer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen und dazu u. a. behauptet, der Rennradfahrer sei schneller als 20 km/h sowie mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren, weshalb der Rennradfahrer seinerseits sorgfaltswidrig gehandelt und den Zusammenstoß verursacht habe. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg (Az. 3 O 113/17) hatte die Klage abgewiesen und der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben. Die vom Kläger dagegen erhobenen Berufungen blieben ohne Erfolg. Es sei dem Kläger nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Kläger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen.

Dagegen sei der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten und dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hatte die Revision nicht zugelassen, aber der Kläger hat eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, über die dort zu entscheiden ist.

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Neue Regelungen zum Schutz der Verbraucher in Bezug auf Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen

Die Vertreter des Rates und des EU-Parlaments haben sich auf Regeln über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte im B2C-Bereich geeinigt. Von der Regelung umfasst sind in digitaler Form erzeugte und bereitgestellte Daten, Dienstleistungen, welche die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglichen, Dienste, welche eine gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen und jedes dauerhafte Medium, das ausschließlich als Träger digitaler Inhalte verwendet wird.

Neue Regelungen zum Schutz der Verbraucher in Bezug auf Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen

Provisorische Einigung zum Richtlinienvorschlag über digitale Inhalte

Die Vertreter des Rates und des EU-Parlaments haben sich am 29.01.2019 auf Regeln über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte ( Vorschlag vom 09.12.2015 ) im B2C-Bereich geeinigt. Von der Regelung umfasst sind in digitaler Form erzeugte und bereitgestellte Daten, Dienstleistungen, welche die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form ermöglichen, Dienste, welche eine gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen und jedes dauerhafte Medium, das ausschließlich als Träger digitaler Inhalte verwendet wird. Darüber hinaus wird u. a. die Verarbeitung personenbezogener Daten von der Richtlinie erfasst.

Die Einigung umfasst die Regelung von Abhilfemaßnahmen bei einem mangelnden Angebot und Nichtkonformität. Bevor der Verbraucher den Vertrag kündigen kann, sollen Lieferanten zunächst eine zweite Chance erhalten. Die Haftung des Lieferanten soll bei Vertragswidrigkeiten nicht weniger als zwei Jahre betragen. Das ursprünglich vorgesehene Recht auf Kündigung langfristiger Verträge wurde aus dem Geltungsbereich der Richtlinie gestrichen.

Die zukünftige Richtlinie zielt auf eine maximale Harmonisierung ab. Die Mitgliedstaaten können daher nur abweichen, wenn ihre Verbraucherschutzvorschriften über die in der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen hinausgehen.

Im nächsten Schritt müssen der Rat und das EU-Parlament der provisorischen Einigung zustimmen. Sobald die Richtlinie verabschiedet ist, müssen die Mitgliedstaaten diese voraussichtlich bis 2021 anwenden.

Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften

Zudem sollen die Rahmenbedingungen für die Verbraucher neugestaltet werden. Am 22.01.2019 hat der zuständige IMCO-Ausschuss des EU-Parlaments seinen Bericht (englisch) über den Vorschlag für eine Richtlinie vom 11.04.2018 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften angenommen.

Mit einer Änderung der Richtlinie 2011/83/EU sollen Verbraucher u. a. ein 14-tägiges Widerrufsrecht haben, wenn sie „kostenlose“ Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte/Dienstleistungen abschließen und als Gegenleistung ihre personenbezogenen Daten bereitstellen. Zudem sollen die vorvertraglichen Informationspflichten der Unternehmer erweitert werden. Neben der Erteilung von Informationen über die Interoperabilität und Funktionsweise digitaler Dienstleistungen/Inhalte sollen vorvertragliche Informationspflichten für auf Online-Marktplätzen geschlossene Verträge eingeführt werden z. B. über die Hauptparameter für das Angebotsranking und die Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften auf den geschlossenen Vertrag. (Der IMCO-Ausschuss fordert neben Änderungen der konkreten Informationsinhalte die Aufnahme einer Vorschrift, die Anforderungen an die Überwachung durch die Betreiber von Online-Marktplätzen stellt). Zudem soll die Kommunikation mit Verbraucher künftig einfacher möglich sein, z. B. über Web-Formulare oder Chats (Bedingung: Nachverfolgungsmöglichkeit für Verbraucher). Zur besseren Erkennbarkeit „kostenpflichtiger Platzierungen“ oder „kostenpflichtiger Berücksichtigungen“ sollen die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über versteckte Werbung auch auf die Ergebnisse einer Online-Suchanfrage des Verbrauchers angewendet werden. Die Mitgliedstaaten sollen bei grenzüberschreitenden Verstößen gegen das EU-Verbraucherrecht Geldbußen in Höhe von bis zu 4 % des Jahresumsatzes eines Unternehmens verhängen können. Der IMCO-Ausschuss fordert eine Erhöhung der möglichen Geldbuße auf bis zu 10.000.000 Euro oder 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens des vorhergehenden Finanzjahres, je nachdem welcher Betrag höher ist.

Zur Verabschiedung der Richtlinie bedarf es der Einigung von Rat und EU-Parlament. Der nächste Schritt ist die Eröffnung des sog. Trilogs. Die dafür notwendigen Entscheidungen des Plenums des EU-Parlaments und des Rats stehen aus. Sollte die Richtlinie noch vor den EU-Wahlen verabschiedet werden, ist sie von den Mitgliedstaaten voraussichtlich. bis Mitte 2021 anzuwenden.

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Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse kein Fall für Verbraucherzentrale

Das OLG Köln hat eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Aachener Bausparkasse als unzulässig abgewiesen. Mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts dürfe der Bausparkasse nicht verboten werden, Vertragskündigungen aus wichtigem Grund auszusprechen (Az. 6 U 74/18).

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse kein Fall für Verbraucherzentrale

Klage der Verbraucherzentrale unzulässig

OLG Köln, Pressemitteilung vom 30.01.2019 zum Urteil 6 U 74/18 vom 18.01.2019

Der für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 18.01.2019 eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Aachener Bausparkasse als unzulässig abgewiesen. Gegenstand des Verfahrens waren Schreiben, in denen die Bausparkasse ihre Sparer mit alten, hochverzinsten Verträgen aufforderte, in einen weniger günstigen Tarif zu wechseln. Anderenfalls könne sie wegen der nach Vertragsschluss eingetretenen Veränderung der finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen – gesunkene Marktzinsen – aus wichtigem Grund kündigen. Da der Bausparer dem Wechsel nicht zustimmte, kündigte die Bausparkasse im Anschluss den Vertrag. Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass dieses Vorgehen wettbewerbsrechtlich unzulässig sei. Sie wollte der Bausparkasse daher generell verbieten, ihre Sparer auf diese Weise anzuschreiben und Kündigungen auszusprechen.

Bereits das Landgericht Aachen hatte die Klage – allerdings als unbegründet – abgewiesen. Auch vor dem Oberlandesgericht Köln hatte die Verbraucherzentrale keinen Erfolg. Der 6. Zivilsenat entschied, dass die Klage bereits unzulässig sei. Im wettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen der Verbraucherzentrale und der Bausparkasse sei nicht die rechtlich umstrittene Frage zu klären, ob die Bausparkasse Altverträge wegen des veränderten Zinsniveaus aus wichtigem Grund kündigen könne. Mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts dürfe der Bausparkasse nicht verboten werden, Vertragskündigungen aus wichtigem Grund auszusprechen. Würde der Bausparkasse untersagt, ihre Rechtsauffassung zu vertreten, wonach Kündigungen zulässig seien, würde damit auf den Ablauf etwaiger Rechtsstreite um die Wirksamkeit der Kündigungen eingewirkt. Auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens dürfe aber nicht dadurch Einfluss genommen und seinem Ergebnis vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt werde. Ob die Ansicht der Bausparkasse richtig ist, sei allein in etwaigen Rechtsstreiten um die Wirksamkeit einer solchen Kündigung zu klären.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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Änderungen bei der außergerichtlichen Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen vorgelegt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

Änderungen bei der außergerichtlichen Streitbeilegung in Verbrauchersachen

BRAK, Mitteilung vom 30.01.2019

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat soeben den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen vorgelegt.

Kern des Vorhabens ist, die derzeit den Ländern zugewiesene Aufgabe der ergänzenden Verbraucherschlichtung (Universalschlichtung) zum 01.01.2020 auf den Bund zu übertragen. Dadurch will der Bund eine europäische Verpflichtung erfüllen, flächendeckend für eine Infrastruktur von Schlichtungsstellen für Verbraucherstreitigkeiten zu sorgen. Vorgesehen ist außerdem, dass ein Verbraucher oder ein Fluggast, der sich nach Erhebung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in das Klageregister hat eintragen lassen, nicht noch parallel dazu ein Schlichtungsverfahren über denselben Anspruch führen kann. Ferner soll geregelt werden, dass das Bundesamt für Justiz nicht nur die deutsche Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung ist, sondern Verbraucher und Unternehmer auch bei rein innerstaatlichen Streitigkeiten beraten kann, wenn die Beschwerde über die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingereicht worden ist.

Die BRAK wird den Referentenentwurf sorgfältig prüfen.

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