Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich für alle Arbeitnehmer

Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für diejenigen Arbeitnehmer, die bestimmten Kirchen angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar. Dies entschied der EuGH (Rs. C-193/17).

Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich für alle Arbeitnehmer

EuGH, Pressemitteilung vom 22.01.2019 zum Urteil C-193/17 vom 22.01.2019

Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für diejenigen Arbeitnehmer, die bestimmten Kirchen angehören, stellt eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen der Religion dar.

Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ist ein privater Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern einen bezahlten Feiertag am Karfreitag zu gewähren.

In Österreich (wo die Bevölkerung mehrheitlich der römisch-katholischen Kirche angehört) ist der Karfreitag nur für die Angehörigen der evangelischen Kirchen des Augsburger und des Helvetischen Bekenntnisses, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein bezahlter Feiertag1. Diese Sonderregelung zielt darauf ab, den Angehörigen dieser Kirchen die Ausübung ihrer Religion an diesem für sie besonders hohen Feiertag zu ermöglichen, ohne eine Urlaubsvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber treffen zu müssen.

Arbeitet ein Angehöriger einer dieser Kirchen am Karfreitag, hat er Anspruch auf ein zusätzliches Feiertagsentgelt.

Herr Markus Achatzi ist Arbeitnehmer bei Cresco Investigation, einer privaten Detektei, und gehört keiner der fraglichen Kirchen an. Er ist der Ansicht, ihm sei für die von ihm am 3. April 2015, einem Karfreitag, geleistete Arbeit das Feiertagsentgelt in diskriminierender Weise vorenthalten worden, und begehrt aus diesem Grund von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Zahlung.

Der mit dem betreffenden Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof (Österreich) befragt den Gerichtshof zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden österreichischen Regelung mit dem unionsrechtlichen2 Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion.

Mit seinem Urteil vom 22.01.2019 befindet der Gerichtshof, dass eine nationale Regelung wie die in Rede stehende, nach der zum einen der Karfreitag ein Feiertag nur für die Arbeitnehmer ist, die bestimmten christlichen Kirchen angehören, und zum anderen nur diese Arbeitnehmer, wenn sie zur Arbeit an diesem Feiertag herangezogen werden, Anspruch auf ein Zusatzentgelt haben, eine unmittelbare Diskriminierung der Religion wegen darstellt.

Eine solche Regelung kann weder mit der Berufung auf zur Wahrung der Rechte und Freiheiten anderer notwendige Maßnahmen noch mit der Berufung auf spezifische Maßnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen wegen der Religion gerechtfertigt werden.

Solange Österreich seine Rechtsvorschriften nicht zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung geändert hat, ist ein privater Arbeitgeber, der diesen Rechtsvorschriften unterliegt, verpflichtet, auch seinen anderen Arbeitnehmern das Recht auf einen Feiertag am Karfreitag zu gewähren, sofern diese zuvor mit dem Anliegen an ihn herangetreten sind, an diesem Tag nicht arbeiten zu müssen, und ihnen folglich, wenn er sie abschlägig beschieden hat, das Recht auf ein Zusatzentgelt für die an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung zuzuerkennen.

Zum Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Religion stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehende österreichische Regelung eine unmittelbar auf der Religion der Arbeitnehmer beruhende unterschiedliche Behandlung begründet. Das Unterscheidungskriterium, dessen sich diese Regelung bedient, entspringt nämlich unmittelbar der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu einer bestimmten Religion.

Diese Regelung bewirkt auch eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Situationen nach Maßgabe der Religion. Der Gerichtshof weist dazu insbesondere darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der einer der fraglichen Kirchen angehört, damit ihm am Karfreitag ein Feiertag gewährt wird, an diesem Tag nicht eine bestimmte religiöse Pflicht erfüllen muss, sondern dass er nur formal einer dieser Kirchen angehören muss. Somit steht es ihm frei, die auf diesen Feiertag entfallende Zeit nach seinem Belieben, z. B. zu Erholungs- oder Freizeitzwecken, zu nutzen. Was etwaige Rechtfertigungen dieser unmittelbaren Diskriminierung betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass mit der Gewährung eines Feiertags am Karfreitag für die Arbeitnehmer, die einer der fraglichen Kirchen angehören, der besonderen Bedeutung Rechnung getragen werden soll, die die mit diesem Tag verbundenen religiösen Feierlichkeiten für die Angehörigen dieser Kirchen haben. Allerdings kann nach Ansicht des Gerichtshofs von der in Rede stehenden Regelung nicht angenommen werden, dass sie zum Schutz der Religionsfreiheit notwendig ist.

Der Möglichkeit für nicht den fraglichen Kirchen angehörende Arbeitnehmer, einen religiösen Feiertag zu begehen, der nicht mit einem der allgemeinen Feiertage in Österreich zusammenfällt, wird nämlich im österreichischen Recht nicht durch die Gewährung eines zusätzlichen Feiertags Rechnung getragen, sondern hauptsächlich durch die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten, aufgrund deren diese gegebenenfalls das Recht erhalten können, sich für die Dauer, die zur Befolgung bestimmter religiöser Riten notwendig ist, von ihrer Arbeit zu entfernen. Die in Rede stehende österreichische Regelung kann auch nicht als Regelung angesehen werden, die spezifische Maßnahmen enthält, mit denen eine Benachteiligung wegen der Religion unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und so weit wie möglich des Gleichheitsgrundsatzes ausgeglichen wird. Mit den in Rede stehenden Bestimmungen wird nämlich den Arbeitnehmern, die einer der fraglichen Kirchen angehören, am Karfreitag eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährt, während sich Arbeitnehmer anderer Religionen, deren hohe Feiertage nicht mit den allgemeinen Feiertagen in Österreich zusammenfallen, grundsätzlich nur mit der im Rahmen der Fürsorgepflicht erteilten Zustimmung ihres Arbeitgebers von ihrer Arbeit entfernen dürfen, um die zu diesen Feiertagen gehörenden religiösen Riten zu befolgen. Daraus folgt, dass die in Rede stehenden Maßnahmen über das hinausgehen, was zum Ausgleich einer solchen mutmaßlichen Benachteiligung notwendig ist, und dass sie eine unterschiedliche Behandlung von mit vergleichbaren religiösen Pflichten konfrontierten Arbeitnehmern begründen, die die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes nicht so weit wie möglich gewährleistet.

Fußnoten

1 § 7 Abs. 3 des Arbeitsruhegesetzes (BGBl. Nr. 144/1983) in der anwendbaren Fassung.

2 Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

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Wuppertaler Stadtrat durfte Beigeordneten abberufen

Die Entscheidung des Rates der Stadt Wuppertal, den u. a. für Bürgerbeteiligung und Recht zuständigen Beigeordneten abzuberufen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die Klage des ehemaligen Dezernenten abgewiesen (Az. 26 K 12660/17).

Wuppertaler Stadtrat durfte Beigeordneten abberufen

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.01.2019 zum Urteil 26 K 12660/17 vom 18.01.2019

Die Entscheidung des Rates der Stadt Wuppertal, den u. a. für Bürgerbeteiligung und Recht zuständigen Beigeordneten abzuberufen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage des ehemaligen Dezernenten abgewiesen.

Dieser war im März 2015 durch den Stadtrat zum Beigeordneten gewählt worden. Sein Amt trat er am 1. September 2015 an; ihm wurde der Geschäftsbereich 3 „Bürgerbeteiligung, Recht, Beteiligungsmanagement, E-Government“ zugewiesen. In seiner Sitzung vom 26. Juni 2017 beschloss der Rat der Stadt Wuppertal mit 2/3 Mehrheit, ihn als Beigeordneten abzuberufen. Gegen die Abwahl hat der Wahlbeamte Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, die Ratsmitglieder hätten ihr Abberufungsrecht missbraucht. Sie hätten ihn für seine pflichtgemäße, für sie aber missliebige Amtsausübung als Beigeordneter vor allem bei der Aufarbeitung einer bestimmten Angelegenheit abgestraft. Er habe nämlich aufgedeckt, dass die seit 2004 erfolgte Zulassung von Fahrzeugen eines Bochumer Unternehmens durch die Stadt Wuppertal rechtlich und wirtschaftlich fragwürdig gewesen sei. Bei seiner pflichtgemäßen Vorgehensweise habe er massive Widerstände erfahren, die schließlich in seine Abwahl gemündet seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Urteilsbegründung ausgeführt: Die Entscheidung des Rates, einen Beigeordneten abzuberufen (§ 71 Abs. 7 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW), bedürfe keiner Begründung. Sie könne rechtmäßigerweise schon dann ergehen, wenn der Rat das Vertrauen in die Amtsführung des Wahlbeamten verloren habe. Die gerichtliche Überprüfung sei darauf beschränkt, ob die Abberufung allein aus unsachlichen, insbesondere rechtsmissbräuchlichen Motiven erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Abberufungsentscheidung an solchen Mängeln leide, hätten sich bei Würdigung aller bekannten Fakten, namentlich der vom Kläger benannten Umstände, nicht ergeben. Vielmehr sei die Abberufung durch die Tatsache des Vertrauensverlustes gerechtfertigt, den mehr als 2/3 der Ratsmitglieder verschiedener Fraktionen mit der Abwahl dokumentiert hätten.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

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Schadenersatzklage des Freistaats Bayern gegen ehemaligen Behördenleiter erfolgreich

Das VG Regensburg verurteilte den früheren Leiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zur Zahlung von rund 730.000 Euro als Schadenersatz an den Freistaat Bayern, der sich im Wesentlichen aus Nachzahlungen des Freistaats Bayern von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungsträger (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen etc.) zusammensetzt (Az. RN 1 K 14.2132).

Schadenersatzklage des Freistaats Bayern gegen ehemaligen Behördenleiter erfolgreich

VG Regensburg, Pressemitteilung vom 21.01.2019 zum Urteil RN 1 K 14.2132 vom 18.01.2019

Das Verwaltungsgericht Regensburg verurteilte den früheren Leiter des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege mit Urteil vom 18. Januar 2019 zur Zahlung von rund 730.000 Euro als Schadenersatz an den Freistaat Bayern.

Der beklagte ehemalige Generalkonservator hatte bis Ende November 2013 für Arbeiten im Rahmen eines 2006 begonnenen Projekts zur Nachqualifizierung und Revision der bayerischen Denkmalliste auch externe Kräfte mit befristeten Verträgen beauftragt. Teilweise schloss er mit denselben Personen zeitlich aufeinanderfolgend mehrere Verträge. In einem solchen Fall hatten die Arbeitsgerichte erstmals im Mai 2010 entschieden, dass es sich dabei nicht um Werkverträge, sondern um Arbeitsverträge handelte, die sozialversicherungspflichtig sein können. Dennoch schloss der damalige Behördenleiter noch weitere rund 90 vergleichbare Vereinbarungen ab. Der vom Landesamt für Finanzen eingeklagte Schadenersatz setzt sich im Wesentlichen aus Nachzahlungen des Freistaats Bayern von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungsträger (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungen etc.) für diese weiteren Verträge zusammen.

Gegen diese Forderung hatte der frühere Behördenleiter insbesondere eingewandt, nach dem ersten arbeitsgerichtlichen Urteil habe er einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ein neues Vertragsmuster mit dem Ziel entwerfen lassen, die Entstehung weiterer sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zu vermeiden. Er habe daher nicht damit rechnen müssen, durch die weiteren Verträge ebenfalls derartige Arbeitsverhältnisse zu begründen. Insoweit habe er also nicht schuldhaft irgendwelche Dienstpflichten verletzt. Außerdem hätte der Freistaat Bayern versuchen müssen, sich durch sozialgerichtliche Klagen gegen eine Pflicht zur Zahlung an die Sozialversicherungsträger zu wehren, um so den eingetretenen Schaden zu vermeiden.

Der klagende Freistaat Bayern machte dagegen geltend, auch diese weiteren Verträge hätten sich nach Wortlaut und tatsächlicher Durchführung nicht wesentlich von den früheren Verträgen unterschieden. Der Beklagte sei auch verwaltungsintern auf die Risiken hingewiesen worden. Er habe damit grob fahrlässig gegen seine beamtenrechtlichen Dienstpflichten verstoßen, da ein Beamter das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht schädigen dürfe und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe. Zum Versuch, den Schaden noch mittels sozialgerichtlicher Klagen gegen die Sozialversicherungspflicht abzuwenden, sei der Freistaat Bayern nicht verpflichtet gewesen.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hatte über die Klage am 22. und 23. Oktober 2018 mündlich verhandelt und dabei auch mehrere Zeugen vernommen. Wegen kurzfristig vorgelegter umfangreicher Unterlagen hatte das Gericht den Beteiligten die Möglichkeit eingeräumt, sich zu diesen in der Folge noch schriftlich zu äußern.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe liegen derzeit noch nicht vor.

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Keine Taxigenehmigung nach schwerwiegenden Straftaten

Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründen im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit des Betroffenen, die die Erteilung einer Taxigenehmigung ausschließt. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10357/18).

Keine Taxigenehmigung nach schwerwiegenden Straftaten

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.01.2019 zum Beschluss 7 A 10357/18 vom 17.12.2018

Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründen im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit des Betroffenen, die die Erteilung einer Taxigenehmigung ausschließt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger wurde im April 2015 wegen einer im Jahr 2011 begangenen vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil eines ihm als Taxifahrer anvertrauten Fahrgastes sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Nachdem die Geltungsdauer der ihm erteilten Taxigenehmigung im Jahr 2015 abgelaufen war und die beklagte Stadt Mainz seinen Antrag auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung abgelehnt hatte, erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung zu, weil er als unzuverlässig anzusehen sei. Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften begründeten im Regelfall die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände ein Ausnahmefall vorliege. Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteile sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach den Tatumständen. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass sie der Prognose diene, ob von dem Betroffenen zukünftig gesetzmäßiges Verhalten als Inhaber eines Taxibetriebs zu erwarten sei. Dabei spiele auch die Nähe der Straftat zu der Funktion als Inhaber des Gewerbebetriebs eine wichtige Rolle. Danach stelle die vorsätzliche Körperverletzung gegenüber einem Fahrgast einen schweren Verstoß in diesem Sinne dar. Aber auch die rechtskräftige Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen sei als ein schwerer Verstoß einzustufen. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Tatbeitrag des Klägers an diesen Taten darin bestanden, dass er das Tatfahrzeug angemietet und seine Mittäter zu den einzelnen Tatobjekten gefahren habe. Diese Diebstahlstaten hätten daher ebenfalls einen wesentlichen Bezug zu seiner beruflichen Stellung als Taxifahrer und -unternehmer aufgewiesen, da sein Tatbeitrag sich im Ergebnis als entgeltliche Beförderung von Personen – hier jedoch im kriminellen Bereich – darstelle. Die vom Kläger angeführten Umstände, insbesondere die Strafaussetzung zur Bewährung und der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf von über sieben Jahren seit der Tatbegehung, seien nicht geeignet, die fortbestehende Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu widerlegen.

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Eigentümerin teilweise zur Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude verpflichtet

Die Eigentümerin von Gebäuden des Denkmalbereichs „Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow“ muss hinsichtlich zweier Gebäude Maßnahmen zu deren Erhaltung ergreifen. Sicherungsmaßnahmen bezüglich eines weiteren Gebäudes müssen vorerst nicht befolgt werden. Das entschied das VG Berlin (Az. 13 L 271.18).

Eigentümerin teilweise zur Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude verpflichtet

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.01.2019 zum Beschluss 13 L 271.18 vom 17.01.2019

Die Eigentümerin von Gebäuden des Denkmalbereichs „Prenzlauer Promenade/Betriebswerk Pankow“ muss hinsichtlich zweier Gebäude Maßnahmen zu deren Erhaltung ergreifen. Sicherungsmaßnahmen bezüglich eines weiteren Gebäudes müssen vorerst nicht befolgt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin ist seit 2010 Eigentümerin eines Areals in Pankow-Heinersdorf, das bis in die 1990er Jahre zu Bahnzwecken genutzt wurde. Darauf befinden sich auch drei Gebäude des ehemaligen Betriebswerks Pankow, nämlich ein Rundlokschuppen, ein Ringlokschuppen und ein Sozial- bzw. Verwaltungsgebäude. Die drei Gebäude stehen unter Denkmalschutz. Sie werden seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt und befinden sich in schlechtem baulichen Zustand. Am 9. August 2018 erließ das Bezirksamt eine denkmalrechtliche Sicherungsanordnung, mit der sie der Antragstellerin hinsichtlich der drei Gebäude zahlreiche Erhaltungsmaßnahmen auferlegte und deren sofortige Vollziehung anordnete.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs im Hinblick auf den Ringlokschuppen wieder her, wies den Eilantrag gegen die Sicherungsanordnung im Übrigen aber zurück. Hinsichtlich des Rundlokschuppens und des Sozialgebäudes sei die Anordnung zur Sicherung der Gebäude rechtmäßig. Zweifel an der Denkmaleigenschaft der Gebäude bestünden nicht. Ihre Erhaltung liege im Interesse der Allgemeinheit. Aufgrund des fortschreitenden Verfalls sei das Denkmal gefährdet, so dass eine Sicherungsanordnung geboten gewesen sei. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien insoweit auch wirtschaftlich zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum Ausmaß der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch die Vernachlässigung ihrer Erhaltungspflichten mit beigetragen habe. Soweit die Sicherungsanordnung den Ringlokschuppen betreffe, sei sie hingegen zu beanstanden. Da eine ICE-Strecke nämlich nur im Abstand von 1 m am Ringlokschuppen vorbeiführe, sei unklar, ob das Gebäude überhaupt noch genutzt werden könne. Sei die künftige Nutzbarkeit und damit die Erhaltungsfähigkeit des Denkmals ungeklärt, erwiesen sich die angeordneten Maßnahmen insoweit als unzumutbar. Jedenfalls bestehe an ihrer sofortigen Befolgung kein besonderes öffentliches Interesse. Auch die erlassene Androhung der ersatzweisen behördlichen Gebäudesicherung sei rechtswidrig. Denn der dafür veranschlagte Kostenbetrag sei nur pauschal angegeben worden, statt diesen im Hinblick auf die einzelnen Erhaltungsmaßnahmen aufzuschlüsseln.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Kündigungsschutzklagen von Beschäftigten der Air Berlin abgewiesen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in mehreren Entscheidungen die Kündigungsschutzklagen von Piloten der ehemaligen Air Berlin abgewiesen. Die ausgesprochenen Kündigungen seien aufgrund der Einstellung des Betriebs wirksam (Az. 7 Sa 795/18, 15 Sa 814/18 und 9 Sa 799/18).

Kündigungsschutzklagen von Beschäftigten der Air Berlin abgewiesen

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.01.2019 zu den Urteilen 7 Sa 795/18, 15 Sa 814/18 und 9 Sa 799/18 u. a. vom 18.01.2019

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in mehreren Entscheidungen die Kündigungsschutzklagen von Pilotinnen und Piloten der ehemaligen Air Berlin abgewiesen. Die ausgesprochenen Kündigungen seien aufgrund der Einstellung des Betriebs wirksam. Es habe weder einen Betriebsübergang der ehemaligen Air Berlin insgesamt noch von Betriebsteilen auf andere Fluggesellschaften gegeben. Für einen von Klägerseite insbesondere geltend gemachten Betriebsteilübergang fehle es bereits an einer abgrenzbaren wirtschaftlichen Einheit innerhalb der ehemaligen Air Berlin als Voraussetzung eines Übergangs dieser Einheit.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Weitere Entscheidungen über die zahlreichen Klagen stehen in den nächsten Wochen an.

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Umschuldung von Baukrediten: Entgelt für Treuhandauftrag unzulässig

Lösen Kunden ihren Immobilienkredit durch eine andere Bank ab, darf die bisherige Bank kein Entgelt dafür verlangen, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber überträgt. Dies entschied das OLG Hamm nach einer Klage des vzbv gegen die Kreissparkasse Steinfurt (Az. I-19 U 27/18).

Umschuldung von Baukrediten: Entgelt für Treuhandauftrag unzulässig

vzbv, Pressemitteilung vom 18.01.2019 zum Urteil I-19 U 27/18 des OLG Hamm vom 04.12.2018 (nrkr)

  • Sparkasse verlangte 100 Euro für die Bearbeitung von Treuhandaufträgen zur Grundschuldübertragung.
  • Oberlandesgericht Hamm: Banken sind bei einer Umschuldung dazu verpflichtet, Kreditsicherheiten gegen Treuhandauflagen wieder freizugeben.
  • Recht des Kunden auf Wechsel zu einem günstigeren Kreditinstitut darf nicht durch Zusatzentgelt erschwert werden.

Lösen Kunden ihren Immobilienkredit durch eine andere Bank ab, darf die bisherige Bank kein Entgelt dafür verlangen, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber überträgt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kreissparkasse Steinfurt entschieden.

„Jeder Kreditnehmer hat das Recht, spätestens zum Ende der Zinsbindung zu einer günstigeren Bank zu wechseln“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Dieses Recht darf eine Bank nicht erschweren, indem sie Kreditsicherheiten nur gegen ein Zusatzentgelt freigibt.“

100 Euro für Bearbeitung von Treuhandaufträgen

Das Preisverzeichnis der Kreissparkasse Steinfurt sah ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für „Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen“ vor. Kundinnen und Kunden, die ihren Immobilienkredit ablösen und zu einer anderen Bank wechseln wollten, sollten das Entgelt dafür zahlen, dass die Bank die bestehende Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf die neue Bank überträgt.

Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf. Der neue Kreditgeber überweist daraufhin die Ablösesumme an die alte Bank.

Keine Sonderleistung für Kunden

Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kreditinstituten für die Treuhandabwicklung der Grundschuldübertragung kein Entgelt zusteht. Es gehöre zu ihren nebenvertraglichen Pflichten, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen und die dafür benötigten Sicherheiten gegen Treuhandauflagen freizugeben. Deshalb handle es sich nicht um eine Sonderleistung für Kunden, die sich ein Kreditinstitut extra vergüten lassen könne.

In erster Instanz hatte das Landgericht Dortmund die Klage des vzbv insoweit abgewiesen, jedoch rechtskräftig zu Gunsten des vzbv entschieden, dass die Kreissparkasse bei einer vorzeitigen Kreditablösung kein Entgelt von 125 Euro für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf.

Richter lassen Revision zu

Bearbeitungskosten für Treuhandaufträge von 100 Euro und mehr verlangen derzeit noch viele Banken und Sparkassen. Ob betroffene Bankkunden das Entgelt zurückfordern können, dürfte mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm allerdings noch nicht endgültig entschieden sein. Die Richter ließen die Revision beim Bundesgerichtshof zu und verwiesen auf die uneinheitliche Rechtsprechung: Im Jahr 2009 hatte das Oberlandesgericht Köln ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.

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Hartz IV: Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht

Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, haben keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. So entschied das SG Berlin (Az. S 155 AS 7716/15). Derartige Angebote würden nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung dienen.

Hartz IV: Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht

SG Berlin, Pressemitteilung vom 18.01.2019 zum Urteil S 155 AS 7716/15 vom 12.12.2018 (nrkr)

Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, haben keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienen nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfindet, genügt nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.

Zum Fall: Die damals 5, 6, 8, 10 und 11 Jahre alten Kläger aus Berlin-Kreuzberg nahmen zwischen 2014 und 2016 am Arabischunterricht für Muttersprachler und Islamunterricht der C gGmbH teil. Hierfür hatten sie neben einer einmaligen Anmeldegebühr von 10 Euro jeweils monatliche Gebühren zwischen 10 und 25 Euro zu entrichten. Beim beklagten Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg, von dem sie auch Sozialgeld bezogen, beantragten sie hierfür Leistungen zur Bildung und Teilhabe. Das Jobcenter lehnte die Anträge ab. Seiner Auffassung nach handelt es sich nicht um anerkennungsfähige Kosten. Die Vermittlung der arabischen Sprache und des islamischen Religionsunterrichts diene nicht der Integration in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen. Die staatliche Förderung von Religionsunterricht in dieser Form würde auch das Grundprinzip der Trennung von Staat und Religion unterwandern.

Mit ihrer 2015 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage begehren die Kläger die Erstattung der von ihnen entrichteten Gebühren in Höhe des gesetzlich vorgesehenen Betrags von monatlich 10 Euro, insgesamt in Höhe von 890 Euro. Ihrer Meinung nach handelt es sich bei dem Unterricht um ein Angebot zur kulturellen Teilhabe. Sowohl die arabische Sprache als auch die islamische Religion seien Teil ihrer Kultur. Der Unterricht vermittle in altersgerechter Weise die Grundlagen der Sprache und erteile Religionsunterricht. Die Kurse fänden auch in Gruppen statt, sodass über die reine Vermittlung von Wissen hinaus auch soziale Teilhabe stattfinde.

Durch Urteil vom 12. Dezember 2018 hat die 155. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Das Gesetz fördere zwar für Leistungsberechtigte unter 18 Jahren die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Zuschüsse würden aber nur für Beiträge und Gebühren in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit gewährt sowie für Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung. Der Arabischunterricht und Islamunterricht der C gGmbH sei von diesem abschließenden Leistungskatalog des Gesetzes jedoch nicht erfasst. Dies gelte ganz allgemein für Sprachunterricht – egal welcher Sprache – und Religionsunterricht – gleich welcher Religion oder Konfession.

Es handele sich weder um Unterricht in künstlerischen Fächern noch um vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und auch nicht um ein Angebot aus dem Bereich „Kultur“. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass die insoweit unterstützte kulturelle Bildung nur den Bereich der Künste umfassen solle. Der Gesetzgeber habe Museumsbesuche, Theaterworkshops oder die Stärkung von Medienkompetenz als förderungswürdig genannt. Er habe die Bedeutung der Kultur für die Förderung der kreativen Fähigkeiten, für die Sinnesentwicklung und die Prägung der Identität und Persönlichkeit betont. Sprach- und Religionsunterricht fänden in der Gesetzesbegründung hingegen keine Erwähnung.

Die Unterrichtung der Kläger in arabischer Sprache und islamischer Religion sei auch nicht dem Bereich „Geselligkeit“ zuzuordnen. Das Erlebnis in der Gruppe und die damit verbundene soziale Interaktion stehe nicht im Mittelpunkt der Aktivität selbst, sondern diene vor allem der Wissensvermittlung und dem Einüben der Sprache. Die Gruppen würden auch für jeden Kurs neu zusammengestellt. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es jedoch, mithilfe der Teilhabeleistungen Kinder und Jugendliche in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann von den Klägern mit der Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.

Die streitentscheidende Rechtsvorschrift ist § 28 Abs. 7 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II):

*Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für

  1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  2. Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
  3. die Teilnahme an Freizeiten.

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Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform amazon.de verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Das LG Magdeburg entschied, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform „Amazon“ keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt (Az. 36 O 48/18).

Der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform amazon.de verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

LG Magdeburg, Pressemitteilung vom 18.01.2019 zum Urteil 36 O 48/18 vom 18.01.2019

Mit Urteil vom 18.01.2019 hat die 4. Kammer für Handelssachen entschieden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform „Amazon“ keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.

Der in der Stadt Oberharz am Brocken ansässige beklagte Apotheker bietet als sog. Marktplatz Verkäufer über die Handelsplattform amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke.

Ein Apotheker aus München als Mitbewerber hat den Beklagten darauf verklagt, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.

Die Handelskammer hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Sie bezieht sich damit auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 18.10.2012, Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.

Wenn aber grundsätzlich „Internetapotheken“ erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform – wie amazon.de – wählen.

Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.

Ein Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass bei amazon.de es Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. So weist das Verkäuferprofil auf amzon.de 100 % – 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019). Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen 1 Monats nach Zustellung hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg einlegen.

Die Kammer für Handelssachen beim Landgericht ist durch eine Berufsrichterin als Vorsitzende und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern /-innen besetzt. Die Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen. Sie müssen Kaufleute sein oder eine leitende Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder Prokurist in einer juristischen Person ausüben. Handelsrichter gibt es, weil neben juristischen Kenntnissen auch kaufmännischen Sachverstand und kaufmännische Erfahrung in die Entscheidung des Gerichts einzubringen. Die ehrenamtlichen Handelsrichter sind deshalb keine Laienrichter, wie Schöffen, sondern Fachrichter mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Unternehmensführung. Ehrenamtliche Handelsrichter haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Berufsrichter. Sie haben auch gleiches Stimmrecht wie ein Berufsrichter: jede Stimme zählt gleich viel. Anders als die Schöffen in Strafverhandlungen tragen die Handelsrichter Robe und wirken auch an der Abfassung des schriftlichen Urteils mit.

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Versperrte Zufahrt – Selbsthilfe bei Wegschieben eines Autos zulässig

Das AG München entschied, dass der Mieter einer Garage ein davor geparktes und die Zufahrt versperrendes Auto aufgrund besitzrechtlicher Selbsthilfe selbst beiseite schieben darf und der Eigentümer des Autos keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der eventuell beim Wegschieben fahrlässig verursacht worden ist (Az. 132 C 2617/18).

Versperrte Zufahrt – Selbsthilfe bei Wegschieben eines Autos zulässig

AG München, Pressemitteilung vom 18.01.2019 zum Urteil 132 C 2617/18 vom 13.06.2018 (rkr)

Hier kein Anspruch auf Ersatz des Schadens, der eventuell beim Wegschieben eines die eigene Garagenzufahrt versperrenden Wagens fahrlässig verursacht worden ist.

Das Amtsgericht München wies am 13.06.2018 die Klage eines verheirateten Klägers aus Karlsfeld gegen den in Starnberg lebenden Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 1.332,94 Euro ab.

Der Kläger fuhr am 11.12.2017 am frühen Abend mit einem älteren automatikgetriebenen VW-Sharan samt Anhänger zur Corneliusstraße in München, um dort einen Schrank abzuholen, den er über eBay-Kleinanzeigen gekauft hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof wenden konnte, hielt er zunächst in der Einfahrt, einer Feuerwehrzufahrtszone, in der absolutes Halteverbot galt. Das Auto samt Anhänger versperrte auch vollständig die Zufahrt zum Hof. Der Kläger verließ dann zusammen mit seinem Helfer das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen. Seine siebenjährige Tochter blieb allein im Auto zurück.

Der Beklagte wollte als Mieter einer Garage im besagten Hof zu seiner Garage fahren. Er stieg deswegen aus seinem Auto aus, um den Fahrer des behindernden Fahrzeugs zu bitten, zur Seite zu fahren. Er stellte fest, dass in dem Fahrzeug kein Fahrer und die Tür des Fahrzeugs nicht verschlossen war. Er will die Tochter des Klägers nach dem Fahrer gefragt haben, diese habe aber nicht angeben können, wann der Vater zurückkommen würde. Um das Hindernis zu beseitigen, stellte der Beklagte deswegen das Automatikgetriebe von P auf N, und schob das Fahrzeug samt Anhänger nach vorne und so zur Seite der Einfahrt. Dort zog er dann die Handbremse an. Der Zündschlüssel des klägerischen Fahrzeugs steckte zu dieser Zeit nicht im Schloss. Danach parkte er sein Fahrzeug in seiner Garage im Hof.

Der Kläger kam zum Fahrzeug zurück, als der Beklagte in den Hof gefahren war, nach eigener Einschätzung etwa drei Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeugs. Danach habe er beim Weiterfahren bemerkt, dass das bis dahin intakte Getriebe durch das Schalten bei abgezogenem Zündschlüssel beschädigt worden sei. Für Reparatur und Mietwagen habe er 1.332,94 Euro bezahlen müssen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah den Schadensersatzanspruch als unbegründet:

„In Betracht kommt als Anspruchsgrund nur eine Schadensersatzpflicht aus deliktischen Anspruchsgrundlagen. Diese setzen aber ein Verschulden voraus, also die Vorwerfbarkeit und damit die Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Schon hieran fehlt es. Das Verhalten des Beklagten war durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt und deswegen (…) nicht widerrechtlich:

Der Kläger störte den Beklagten durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage und war deswegen (…) zur Beendigung der Störung verpflichtet. Diese Beseitigung durfte der Beklagte selbst vornehmen, und zwar mit Gewalt, § 865 BGB. (…) Zwar unterliegt auch das Selbsthilferecht Schranken des Übermaßverbotes, sodass bei geringfügigen Störungen nicht uneingeschränkt „Gewalt“ angewendet werden darf. (…) Dass das Verstellen des Schalthebels eines Automatikgetriebes, ohne dass der Zündschlüssel steckt, zu einer Beschädigung des Getriebes führt, ist (bei Wahrunterstellung dieser bestrittenen Behauptung) jedenfalls nicht so offensichtlich, dass sich dies jedermann aufdrängt. Das Verhalten des Beklagten wäre nur fahrlässig. Aufgrund der berechtigten Reaktion auf eine Besitzstörung verliert aber das Verhalten in diesem Umfang seine Vorwerfbarkeit. Der Beklagte durfte das fremde Auto öffnen, den Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben, da nicht für jeden offensichtlich war, dass das Auto dadurch beschädigt werden würde. (…) Entgegen der Auffassung der Klägerseite musste der Beklagte auch nicht abwarten. Nur wenn ersichtlich ist, dass die Störung sofort behoben wird, also der gestörte Besitzer mit der Beseitigung der Störung nicht schneller sein würde als der Störer, wäre ein „Abwarten“ zu fordern. Unstrittig ist, dass für den Beklagten nicht zu ersehen war, wann der Kläger zum Auto zurückkommen würde. Auch etwa eine sofortige Erreichbarkeit über eine Handynummer war nicht auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe sichtbar vermerkt.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung seit 12.12.2018 rechtskräftig.

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