Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen Wohnungsgesellschaften unzulässig

Das BVerwG entschied, dass kommunale Wohnungsbaugesellschaften nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden dürfen, die nach der Rechtslage in Brandenburg vor dem 1. Februar 2004 nicht mehr erhoben werden konnten (Az. 9 C 2.18).

Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen Wohnungsgesellschaften unzulässig

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 9 C 2.18 vom 23.01.2019

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.01.2019 entschieden, dass kommunale Wohnungsbaugesellschaften nicht zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden dürfen, die nach der Rechtslage in Brandenburg vor dem 1. Februar 2004 nicht mehr erhoben werden konnten.

Die Klägerinnen sind kommunale Wohnungsgesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafter der Klägerinnen sind ausschließlich Gemeinden. Beide Klägerinnen sind jeweils Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des beklagten Wasser- und Abwasserzweckverbands „Der Teltow“. Die Grundstücke waren bereits am 3. Oktober 1990 an eine Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung angeschlossen. Für beide Grundstücke setzte der Beklagte im Jahr 2014 Beiträge für die Herstellung seiner Entwässerungsanlage fest.

Die Widersprüche der Klägerinnen wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hob die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide auf. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung war für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsfrist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Beitragssatzung unabhängig von deren Gültigkeit maßgeblich. Danach konnten Beiträge von den Klägerinnen nicht mehr erhoben werden, weil die Festsetzungsfrist bereits Ende 1997 abgelaufen war. Nach der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung entsteht die Beitragspflicht hingegen frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung. Da eine solche Satzung erstmals zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten war, wäre nach neuer Rechtslage die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass der Beitragsbescheide im Jahr 2014 nicht verstrichen und die Beitragserhebung nicht ausgeschlossen gewesen. Jedoch verstößt die Anwendung der neuen gesetzlichen Regelung in Fällen, in denen Beiträge nach dem zuvor geltenden Recht nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Sie stellt eine unzulässige echte Rückwirkung dar.

Die Festsetzungsverjährung im Abgabenrecht gilt für alle Abgabenschuldner in gleicher Weise. Ihre Wirkung ist nicht davon abhängig, ob ein Vertrauen individuell betätigt oder besonders schutzwürdig ist. Das diesbezügliche Rückwirkungsverbot, das auf den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruht und das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte schützt, gilt deshalb ebenfalls allgemein. Es ist mithin auch auf juristische Personen des Privatrechts anzuwenden, die wie die Klägerinnen von der öffentlichen Hand beherrscht werden und daher nicht grundrechtsfähig sind. Geschützt ist auch ihr Recht, wie jeder andere Abgabenpflichtige nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, die wegen Verjährung nicht mehr festgesetzt werden können.

Powered by WPeMatico

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. So entschied das BAG (Az. 7 AZR 733/16).

Sachgrundlose Befristung – Vorbeschäftigung

BAG, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 7 AZR 733/16 vom 23.01.2019

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Der Kläger war vom 19. März 2004 bis zum 30. September 2005 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Mit Wirkung zum 19. August 2013 stellte die Beklagte den Kläger erneut sachgrundlos befristet für die Zeit bis zum 28. Februar 2014 als Facharbeiter ein. Die Parteien verlängerten die Vertragslaufzeit mehrfach, zuletzt bis zum 18. August 2015. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nicht geendet hat.

Die Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Jahr 2011 hatte das Bundesarbeitsgericht zwar entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht aufrechterhalten werden. Danach hat das Bundesarbeitsgericht durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Allerdings können und müssen die Fachgerichte auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht, insbesondere lag das vorangegangene Arbeitsverhältnis acht Jahre und damit nicht sehr lang zurück. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vereinbart zu haben. Sie musste bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die vom Bundesarbeitsgericht vorgenommene verfassungskonforme Auslegung der Norm vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben könnte.

Powered by WPeMatico

Blogger(innen) und Influencer(innen) müssen in den sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten

Das KG Berlin hat Vorgaben gemacht, wann Blogger(innen) und Influencer(innen) ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen (Az. 5 U 83/18).

Blogger(innen) und Influencer(innen) müssen in den sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten

KG Berlin, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 5 U 83/18 vom 08.01.2019

Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts hat in seinem Urteil vom 8. Januar 2019 Vorgaben gemacht, wann Blogger(innen) und Influencer(innen) ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen.

Antragsteller in diesem Verfahren ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Antragsgegnerin ist eine Bloggerin und Influencerin, die in den sozialen Medien auftritt.

Der Antragsteller macht in einem Eilverfahren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend. Er meint, die Antragsgegnerin habe in drei sog. Instagram-Posts unter Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kommerzielle Werbung betrieben, ohne diese als solche zu kennzeichnen.

Die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin ist dieser Auffassung in der ersten Instanz gefolgt und hat gegen die Antragsgegnerin mit Urteil vom 24. Mai 2018 eine einstweilige Verfügung erlassen. Darin wurde der Antragsgegnerin verboten, derartige Posts mit Links auf eine Internetpräsenz von Produktanbietern ohne Werbekennzeichnung zu veröffentlichen.

Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung hatte nur bei einem der drei beanstandeten Instagram-Posts Erfolg und war im Übrigen unbegründet.

Die Richter des 5. Zivilsenats haben in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass es nicht gerechtfertigt sei, Beiträge eines Influencers, die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Zu prüfen seien vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, würden nicht dem UWG unterfallen.

Im konkreten Fall habe die Antragsgegnerin mit den beanstandeten Posts auf Instagram nicht zu privaten Zwecken, sondern als Unternehmerin gehandelt. Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen seien geeignet gewesen, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern. Zwei der drei beanstandeten Posts hätten auch nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung ihrer Follower gedient, sodass sich die Antragsgegnerin insoweit nicht darauf berufen könne, allein einen grundrechtlich geschützten redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben.

Entscheidend sei bei diesen zwei Posts nach Ansicht des Kammergerichts unter anderem die Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit als Werbung zu qualifizierenden Links bzw. der fehlende inhaltliche Bezug jeweils eines Links zu dem jeweiligen Post. Insoweit hätten die bei diesen beiden Instagram Posts gesetzten Tags nach Ansicht der Richter des 5. Zivilsenats keinen Informationsgehalt. Einzig erkennbarer Zweck sei es gewesen, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick Weiteres erfahren zu können. Der so angelockte Besucher werde bei diesen Posts unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens konfrontiert, wenn er dem Link folge.

Bei dem dritten von der Antragstellerin beanstandeten Instagram Post sei es dagegen vor allem um die für ihre Follower interessante Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires gegangen, sodass es sich nach Ansicht des Kammergerichts nur um einen redaktionellen Beitrag gehandelt habe, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diene. Die Antragsgegnerin habe insoweit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, für diesen dritten Instagram Post weder von den in den Tags genannten Unternehmen noch von Dritten Entgelte erhalten zu haben. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch diesen Post mit einem Hinweis auf (s)einen kommerziellen Zweck zu versehen, bestand nach Ansicht der Richter des 5. Zivilsenats des Kammergerichts unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht.

Abschließend hat das Kammergericht klargestellt, dass eine Differenzierung nach dem Gegenstand der redaktionellen Berichterstattung bzw. der Meinungsäußerung mit der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit nicht vereinbar sei. Berichte über Modetrends seien nicht weniger schützenswert als Berichte über gesellschafts- und tagespolitische Themen.

Gegen das Urteil des Kammergerichts ist im Eilverfahren kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Powered by WPeMatico

Rechtswidrige Bevorzugung ortsansässiger Schüler – Gesamtschule Heiligenhaus muss erneut über Schulaufnahme entscheiden

Das Verfahren zur Aufnahme in den Jahrgang 5 der Gesamtschule Heiligenhaus zum Schuljahr 2017/2018 ist rechtswidrig durchgeführt worden, weil die damalige Leiterin der Gesamtschule ortsansässige Schülerinnen und Schüler bevorzugt aufgenommen hat. Deshalb hat die Mutter eines in Essen wohnhaften Schülers, dessen Aufnahmeantrag abgelehnt worden war, einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Schulaufnahme. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 19 A 2303/17).

Rechtswidrige Bevorzugung ortsansässiger Schüler – Gesamtschule Heiligenhaus muss erneut über Schulaufnahme entscheiden

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 19 A 2303/17 vom 23.01.2019

Das Verfahren zur Aufnahme in den Jahrgang 5 der Gesamtschule Heiligenhaus zum Schuljahr 2017/2018 ist rechtswidrig durchgeführt worden, weil die damalige Leiterin der Gesamtschule ortsansässige Schülerinnen und Schüler bevorzugt aufgenommen hat. Deshalb hat die Mutter eines in Essen wohnhaften Schülers, dessen Aufnahmeantrag abgelehnt worden war, einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Schulaufnahme. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 23.01.2019 entschieden.

Bei dem im Februar 2017 durchgeführten Aufnahmeverfahren lag, wie in den Jahren zuvor, ein Überhang von Anmeldungen vor. Ausweislich des zugehörigen Verfahrensprotokolls zog die Schulleiterin als Aufnahmekriterien heran: 1. ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen, 2. ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, danach Losverfahren. Für die Anwendung des erstgenannten Kriteriums wurden zwei Leistungsgruppen gebildet. Der Sohn der Klägerin, der aufgrund der Noten im maßgeblichen Halbjahreszeugnis in der 4. Klasse in die Leistungsgruppe 2 fiel, hatte im Aufnahmeverfahren keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert und die Gesamtschule zur Neubescheidung des Aufnahmeantrags verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auswertung von Verfahrensunterlagen für die Schuljahre 2014/2015 bis 2017/2018 habe zu der Überzeugung geführt, dass die damalige Schulleiterin der Gesamtschule ortsansässige Schülerinnen und Schüler bevorzugt habe, obwohl für eine solche Handhabung keine rechtliche Grundlage bestehe. Die Aufnahmequoten der auswärtigen Schülerinnen und Schüler seien für die Leistungsgruppen 2, in denen der Anmeldeüberhang deutlich ausgeprägt war, regelmäßig signifikant niedriger ausgefallen. Lediglich in einem der vier Aufnahmeverfahren seien die Aufnahmequoten bei den Ortsansässigen und Auswärtigen ausgewogen gewesen; dieses Verfahren sei jedoch nicht von der Schulleiterin, sondern vertretungsweise von einer Abteilungsleiterin der Gesamtschule durchgeführt worden. Damit habe sich die in einer Sitzung des Bildungsausschusses des Rates der Stadt Heiligenhaus verlautbarte Aussage des Ersten Beigeordneten der Stadt, „man (sei) seitens der Gesamtschule erkennbar bemüht, Heiligenhauser Schülern Priorität einzuräumen“, in der Sache bestätigt. Zudem habe die Schulleiterin auch die Aufnahmekriterien der Leistungsheterogenität und des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht konsequent und damit ermessensfehlerhaft angewendet. Diese Fehler hätten sich auf die Nichtaufnahme des Sohnes der Klägerin indes nicht ausgewirkt. Bei der erneuten Durchführung des Aufnahmeverfahrens müsse die Gesamtschule die rechtlichen Maßgaben des Gerichts beachten. Dazu gehöre auch die Gewährleistung einer hinreichenden Transparenz. Habe der Kläger in diesem Verfahren Erfolg, müsse er in die gegenwärtig besuchte Jahrgangsstufe 6 aufgenommen werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Powered by WPeMatico

Für die Umstellung auf LED-Beleuchtung in Kirburg dürfen Ausbaubeiträge erhoben werden

Eine Kommune tauschte in einer Straße 2016 die Lampenköpfe der Straßenbeleuchtung aus und stellte diese von Quecksilberdampflampen auf LED-Beleuchtung um. Hierfür verlangte sie von den Anliegern der Straße, gestützt auf ihre Ausbaubeitragssatzung, einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der Teileinrichtung Beleuchtung. Die gegen den Beitragsbescheid eingelegte Klage hatte vor dem VG Koblenz keinen Erfolg (Az. 4 K 386/18).

Für die Umstellung auf LED-Beleuchtung in Kirburg dürfen Ausbaubeiträge erhoben werden

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 4 K 386/18 vom 14.01.2019

Dem Kläger gehört ein Grundstück in einer Straße der beklagten Ortsgemeinde Kirburg. Die Kommune tauschte in dieser Straße im Jahre 2016 die Lampenköpfe der Straßenbeleuchtung aus und stellte diese von Quecksilberdampflampen auf LED-Beleuchtung um. Hierfür verlangte sie vom Kläger und den übrigen Anliegern der Straße, gestützt auf ihre Ausbaubeitragssatzung, einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der Teileinrichtung Beleuchtung. Gegen den Beitragsbescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses wurde allein darauf gestützt, dass der Widerspruch verfristet und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, weil er noch innerhalb der laufenden Widerspruchsfrist Kenntnis von dem Bescheid erlangt und danach genügend Zeit gehabt habe, fristgerecht Widerspruch zu erheben.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klage, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe und ihm keine Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies habe der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, den angefochtenen Bescheid nicht erhalten zu haben. Mit diesem Einwand sei er ausgeschlossen, da er weder im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren vor der mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen habe. Nach mehr als eineinhalb Jahren, in denen er sowohl gegenüber der Beklagten, gegenüber dem Kreisrechtsausschuss, auch in dessen mündlicher Erörterung auf Befragen der Vorsitzenden, als auch im Rahmen der Klage den Eindruck erweckt habe, den Bescheid erhalten zu haben und zu kennen, sei Verwirkung dieses Einwandes eingetreten. Ob der Einwand zutreffe, brauche daher nicht mehr geprüft zu werden.

Darüber hinaus liege in der Sache in dem von der beklagten Ortsgemeinde beschlossenen Austausch der Lampenköpfe mit Einbau von LED-Lampen, der Kabel in der Lampe und der Erdungsschellen eine beitragspflichtige Erneuerung der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung einer Anliegerstraße vor. Die bisher dort eingebauten Quecksilberdampflampen dürften nach europäischem Recht sei 2015 nicht mehr hergestellt und verkauft werden. Ein Austausch allein der Leuchtmittel in den Straßenlampen sei daher nicht mehr möglich. Zudem sei die Beleuchtungseinrichtung 40 Jahre alt, sodass die übliche Nutzungsdauer abgelaufen sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico

Zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, haftet der Versicherungsmakler nicht. Dies entschied das OLG Braunschweig (Az. 11 U 94/18).

Zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Hinweisbeschluss 11 U 94/18 vom 26.06.2018

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, haftet der Versicherungsmakler nicht. Dies hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig mit Hinweisbeschluss vom 26.06.2018 entschieden (Az. 11 U 94/18), woraufhin der Kläger seine Berufung nun zurücknahm.

In dem Fall klagte ein niedersächsischer Postbote gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit ihm zurückgetreten war. Dieser hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war. Das, so der 11. Zivilsenat, war für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, zumal er den Postboten auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die ihm vom Postboten zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schuldete daher keinen Schadensersatz.

Powered by WPeMatico

Unterlassene Eingruppierung von Quereinsteigern verletzt Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen

Indem die Berliner Schulverwaltung fortdauernd die tarifliche Eingruppierung neuer Lehrkräfte unterlässt, verletzt sie Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 62 K 5.18 PVL und VG 62 K 6.18 PVL).

Unterlassene Eingruppierung von Quereinsteigern verletzt Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zu den Beschlüssen VG 62 K 5.18 PVL und VG 62 K 6.18 PVL vom 11.01.2019

Indem die Berliner Schulverwaltung fortdauernd die tarifliche Eingruppierung neuer Lehrkräfte unterlässt, verletzt sie Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Seit 2015 stellt die Schulverwaltung in größerem Umfang Lehrkräfte ein, darunter auch sogenannte Quereinsteiger mit anderer beruflicher Erfahrung. Mit der Einstellung hat der Arbeitgeber den jeweiligen Beschäftigten einer Entgeltgruppe und einer Stufe zuzuordnen, die zusammen dessen tariflichen Lohn bestimmen. Die Kriterien für die Zuordnung sind durch Tarifverträge vorgegeben. Die Personalvertretungen haben im Mitbestimmungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Zuordnung zu überprüfen. Die Schulverwaltung unterließ es in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen, die Zuordnung abschließend vorzunehmen. Bereits im Jahr 2017 wandten sich Personalräte deshalb an das Verwaltungsgericht und beendeten die Verfahren durch Vergleiche mit den Dienststellenleitungen. Dabei waren sich die Vergleichsparteien über das Mitbestimmungsrecht einig, aber auch darüber, dass die Personalstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie weiteres Personal benötigt. Sie waren sich auch einig, dass dem Personalrat grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Einstellung die Eingruppierungsvorlage vorzulegen ist. Die mit den Vergleichen anerkannten Verpflichtungen erfüllte die Schulverwaltung nicht.

Nunmehr stellte die 62. Kammer des Verwaltungsgerichts fest, dass die jeweilige Dienststellenleitung das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Personalrats in 23 (den Bezirk Lichtenberg betreffend) bzw. 28 Fällen (den Bezirk Marzahn-Hellerdsorf betreffend) verletzt. Das Gericht verpflichtete die jeweiligen Dienststellenleitungen, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Mit der Einstellung der betroffenen Beschäftigten gehe eine Verpflichtung zur zeitnahen Eingruppierung einher. Es seien weder objektive noch subjektive Gründe für die eingetretene Verzögerung erkennbar. Die Schwierigkeiten seien bei gehöriger Organisation und vorausschauendem Handeln zu bewältigen. Ähnliche Verfahren anderer Personalräte sind bei den anderen Personalvertretungskammern des Verwaltungsgerichts Berlin anhängig.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Powered by WPeMatico

Schinken aus Parma – Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

Die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken hat vor dem OLG Köln einen Erfolg gegen einen Vertreiber von „Culatello di Parma“ errungen. Ein als „Culatello di Parma“ in Deutschland vertriebener Schinken darf als unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung „Prosciutto di Parma“ so nicht weiterverkauft werden (Az. 6 U 61/18).

Schinken aus Parma – Culatello di Parma unzulässige Anspielung auf Prosciutto di Parma

OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.01.2019 zum Urteil 6 U 61/18 vom 18.01.2019

Die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken hat vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln einen Erfolg gegen einen Vertreiber von „Culatello di Parma“ errungen. Der für Wettbewerbssachen zuständige Senat bestätigte mit Urteil vom 18.01.2019 eine Entscheidung des Landgerichts Köln, wonach ein als „Culatello di Parma“ in Deutschland vertriebener Schinken als unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung „Prosciutto di Parma“ so nicht weiterverkauft werden darf.

Der Senat musste sich bei der Entscheidung mit den Details der italienischen Schinkenherstellung befassen. Während „Prosciutto di Parma“ eine seit vielen Jahren europaweit geschützte Ursprungsbezeichnung ist, trifft dies auf die aus der gleichen Region stammende Schinkenart „Culatello di Parma“ nicht zu. Bei beiden Produkten handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins. „Culatello“ enthält aber u. a. mit Pfeffer und Knoblauch Zutaten, die bei „Prosciutto di Parma“ nicht zugelassen sind, und darf daher unter dieser Bezeichnung nicht vertrieben werden.

Der Streit drehte sich insbesondere um die Frage, ob der verklagte Hersteller durch die Verwendung der Produktbezeichnung „Culatello di Parma“ unzulässig auf den geschützten Begriff „Prosciutto di Parma“ anspielt, was nach der einschlägigen Norm des europäischen Rechts (Art. 13 der EU-Verordnung Nr. 1151/2012) nicht erlaubt ist. Eine Anspielung ist danach selbst dann verboten, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist. Da es sich um einen europaweiten Schutz handelt, kommt es auf die sog. Verkehrsauffassung des „europäischen Verbrauchers“ an.

Bei einer umfassenden Gesamtabwägung kam der Senat zu dem Schluss, dass das konkret von der Klage betroffene Produkt mit dieser Bezeichnung und Verpackung unzulässig auf „Prosciutto di Parma“ anspiele. Dafür spreche u. a. die Ähnlichkeit der Produktbezeichnungen und die starke Ähnlichkeit der Produkte, welche für den Verbraucher substituierbar seien. Außerdem spreche die Ähnlichkeit der Produktetiketten dafür, dass die Beklagte bewusst auf die geschützte Bezeichnung „Prosciutto di Parma“ anspiele. Auch wenn keine Verwechselungsgefahr bestehe, werde beim Verbraucher durch Verpackung, Etikettierung und Produktbezeichnung doch gedanklich ein Bezug zu der Ware hergestellt, die die geschützte Angabe „Prosciutto di Parma“ trage.

Der Senat hat die Revision zugelassen, unter anderem da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, wie sich der europäische Verbraucher bestimmt.

Powered by WPeMatico

Angabe einer Servicetelefonnummer in Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen (Az. 6 U 37/17).

Angabe einer Servicetelefonnummer in Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.01.2019 zum Urteil 6 U 37/17 vom 10.01.2019

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt. In einer Entscheidung hat der Senat ausgesprochen, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben und dabei die gesetzlich angebotene Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, in dieser Belehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen.

Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Sie verwendet dabei das gesetzlich angebotene Muster für die Widerrufsbelehrung, um den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu informieren. In der Muster-Widerrufsbelehrung gab die Beklagte ihre Telefonnummer nicht an, obwohl sie über geschäftliche Telefonnummern verfügt, die eigens für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden sind. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, will mit seiner Klage erreichen, dass die Beklagte die Widerrufsbelehrungen nicht verwendet, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Das Landgericht Kiel hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das landgerichtliche Urteil bestätigt.

Die Beklagte hat die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutzt, in der Muster-Widerrufsbelehrung nicht angegeben hat. Der Gesetzgeber hat zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert. Danach soll der Unternehmer seinen Namen, seine Anschrift und, soweit verfügbar, seine Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben. Da der Widerruf nicht nur in Textform, sondern auch telefonisch oder mündlich erklärt werden kann, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese Telefonnummer auch sonst nutzt, um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten. So ist es bei der Beklagten. Sie nutzt verschiedene Telefonnummern, über die sie von ihren Kunden u. a. zur Inanspruchnahme von Serviceleistungen im Zusammenhang mit bereits geschlossenen Verträgen angerufen werden kann. Deshalb muss sie über diesen Kommunikationsweg auch etwaige Widerrufe entgegen nehmen.

Powered by WPeMatico

Zwangs-Serviceentgelte müssen im Gesamtpreis für Kreuzfahrt angegeben werden

Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass Serviceentgelte, die bei einer Kreuzfahrt zwingend zu zahlen sind, im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen (Az. 6 U 24/17).

Zwangs-Serviceentgelte müssen im Gesamtpreis für Kreuzfahrt angegeben werden

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.01.2019 zum Urteil 6 U 24/17 vom 13.12.2018

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Rechte von Verbrauchern gestärkt. In einer Entscheidung zur Zusammensetzung des Gesamtpreises für eine Kreuzfahrt hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass obligatorische Trinkgelder im beworbenen Reisepreis angegeben werden müssen.

Die Beklagte, die Schiffsreisen vermittelt, hat mit einem Gesamtpreis für eine Kreuzfahrt geworben. In diesem Gesamtpreis fehlte die Angabe eines Serviceentgelts von 10 Euro pro Tag. Nach den Vertragsbedingungen muss das Serviceentgelt von jedem Kreuzfahrtgast bezahlt werden. Es wird nur dann nicht berechnet, wenn der Gast eine Nacht nicht an Bord verbringt. Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung einer derartigen Werbung in Anspruch. Das Landgericht Lübeck hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter dem Begriff „Gesamtpreis“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Preisangabenverordnung der Preis zu verstehen, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile vom Verbraucher zu zahlen ist. Sonstige Preisbestandteile sind dabei alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind. Dies zu Grunde gelegt, stellt das von der Beklagten erhobene Serviceentgelt einen sonstigen Preisbestandteil dar, denn es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung des Gastes. Vielmehr wird dessen Bordkonto zwingend mit dem Trinkgeld belastet und der Gast braucht das Serviceentgelt nur dann nicht zu entrichten, wenn er eine Nacht nicht an Bord verbringt. Aus diesem Grunde ist das Serviceentgelt im Gesamtpreis zu berücksichtigen und auszuweisen.

Powered by WPeMatico