Keine Diskriminierung eines Beschäftigten der ZAB Bielefeld durch Probezeit-Kündigung

Einem früheren Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld war kurz vor dem Ende einer sechsmonatigen Probezeit seitens der Stadt ordentlich gekündigt worden. Die Klage gegen die Kündigung – Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, insbesondere wegen der schwarzen Hautfarbe – blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers ist vom LAG Hamm als unbegründet zurückgewiesen worden, da die Stadt für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe (Mängel im Leistungsbereich) vorgebracht habe (Az. 11 Sa 505/18).

Keine Diskriminierung eines Beschäftigten der ZAB Bielefeld durch Probezeit-Kündigung

Berufung des Betroffenen bleibt ohne Erfolg

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 10.01.2019 zum Urteil 11 Sa 505/18 vom 10.01.2019

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat über die Berufung eines früheren Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) im Bürgeramt der Stadt Bielefeld entschieden. Diesem war kurz vor dem Ende einer sechsmonatigen Probezeit seitens der Stadt ordentlich gekündigt worden. Der im westafrikanischen Nigeria geborene Beschäftigte sah sich durch die Kündigung aus Gründen seiner ethnischen Herkunft, insbesondere wegen seiner schwarzen Hautfarbe diskriminiert. Die Arbeitgeberseite hatte sich demgegenüber auf Mängel im Leistungsbereich berufen. Die Klage gegen die Kündigung, verbunden mit einem Antrag auf finanzielle Entschädigung, blieb in erster Instanz ohne Erfolg (Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 17. April 2018 – 5 Ca 1285/17). Die Berufung des Klägers ist mit am 10. Januar 2019 verkündetem Urteil als unbegründet zurückgewiesen worden.

Zum Hintergrund: Der 30-jährige, verheiratete Kläger mit Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht trat am 1. Dezember 2016 als Verwaltungsangestellter in ein Arbeitsverhältnis mit der Stadt Bielefeld. Der unbefristete Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von 6 Monaten vor. Der Einsatz erfolgte vereinbarungsgemäß in der ZAB, die für Asylangelegenheiten zuständig ist. Der Kläger war dem dortigen Team Rückkehrmanagement zugeordnet. Die Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein. Eine direkte Vorgesetzte äußerte im Februar 2017 gegenüber dem Kläger auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig, sie mache keine „Neger-Arbeit“. Während der Probezeit wurden mit dem Kläger wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der Beklagten nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück.

Durch die gegen Ende der Probezeit ausgesprochene fristgerechte Kündigung sieht sich der Kläger aus Gründen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Dafür sprechen nach seiner Auffassung Indizien wie die von der beklagten Stadt vorgenommene Beschränkung des Einsatzbereichs und die zitierte Äußerung der Vorgesetzten. Das Arbeitsgericht sah keine ausreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen diskriminierenden Kündigung. Darauf bezog sich auch das Landesarbeitsgericht im Rahmen des in der mündlichen Verhandlung geführten Rechtsgesprächs. Von einer Diskriminierung durch eine Kündigung könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom Kläger bemühten Umstände spreche, dass die Stadt für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.

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Richterablehnung in den Verfahren der Anleger gegen die VW AG und Porsche Automobil Holding SE auch in 2. Instanz beim OLG Stuttgart erfolglos

Das OLG Stuttgart hatte in vier Beschwerdeverfahren über in erster Instanz erfolglose Befangenheitsgesuche des Fahrzeugherstellers VW gegen einen beim LG Stuttgart tätigen Richter zu entscheiden. Die Beschwerden blieben ohne Erfolg, sie sind durch Beschlüsse vom 09.01.2019 zurückgewiesen worden (Az. 7 W 34/18, 7 W 40/18, 7 W 41/18, 7 W 42/18).

Richterablehnung in den Verfahren der Anleger gegen die VW AG und Porsche Automobil Holding SE auch in 2. Instanz beim OLG Stuttgart erfolglos

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 10.01.2019 zum Beschluss 7 W 34/18 u. a. vom 09.01.2019

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte in vier Beschwerdeverfahren über in erster Instanz erfolglose Befangenheitsgesuche des Fahrzeugherstellers VW gegen einen beim Landgericht Stuttgart tätigen Richter zu entscheiden. Die Beschwerden blieben ohne Erfolg, sie sind durch Beschlüsse vom 09.01.2019 zurückgewiesen worden (Az. 7 W 34/18, 7 W 40/18, 7 W 41/18, 7 W 42/18).

Eine große Zahl von Anlegern macht gegen die VW AG, in einem Teil der Fälle auch gegen die Porsche Automobil Holding SE, Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Verluste aufgrund von Transaktionen mit VW- und Porsche-Aktien geltend. Die überwiegende Anzahl dieser Verfahren ist im Referat des abgelehnten Richters anhängig. Die beklagte VW AG wirft dem Richter in ihrem Ablehnungsgesuch unter anderem vor, er habe die gebotene Neutralität vermissen lassen, was sich in zahlreichen schwerwiegenden Verfahrensverstößen manifestiere. Der Richter strebe darüber hinaus seit Beginn der Prozessserie zum Nachteil der Beklagten nach medialer Aufmerksamkeit, um sich auf dem Gebiet des Anlegerschutzes und des Kapitalanleger-Musterverfahrens zu profilieren.

Wie das Landgericht hält auch der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart das in den Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Vorbringen noch nicht für ausreichend, eine Befangenheit des abgelehnten Richters festzustellen. Dies sei danach zu beurteilen, ob bei einer vernünftigen Würdigung aller Umstände Anlass bestehe, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Demgegenüber diene die Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht dazu, sich gegen eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung zur Wehr zu setzen. Nach diesen Maßstäben zu urteilen, sei aus Sicht des 7. Zivilsenats in Ansehung der den ursprünglichen Befangenheitsgesuchen zugrundeliegenden Vorwürfen noch nicht von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen. Die Entscheidungen des abgelehnten Richters seien jedenfalls nicht willkürlich oder von vornherein unvertretbar. Auch soweit Wortwahl und Verhalten des Richters in Rede stünden, könne sein Engagement trotz vermeintlich pointierter Äußerungen zu seiner früheren Tätigkeit als Referent im Bundesministerium der Justiz noch nicht den Anschein begründen, ihm fehle die objektive Distanz zum Verfahrensgegenstand.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass er sich im Rahmen der nunmehr getroffenen Beschwerdeentscheidungen nicht mit weiteren Ablehnungsgründen zu befassen hatte, die von der VW AG und der Porsche Automobil Holding SE im Zusammenhang mit den vom abgelehnten Richter erlassenen Entscheidungen vom 24.10.2018 in Verfahren von Anlagefonds gegen die Porsche Automobil Holding SE vorgebracht worden sind. Über diese neuerlichen Ablehnungsgesuche wird zunächst das Landgericht Stuttgart zu befinden haben.

Relevante Norm:

Zivilprozessordnung

§ 42 Abs. 2

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

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Keine Ausnahmegenehmigung für Anwohner zum Befahren eines Gehwegs

Das VG Dresden hat die Klagen zweier Anwohner eines Gehwegs in Dresden-Loschwitz auf Verpflichtung der Landeshauptstadt Dresden abgelehnt, ihnen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegs mit Kraftfahrzeugen zu erteilen (Az. 6 K 1025/17, 6 K 1585/18).

Keine Ausnahmegenehmigung für Anwohner zum Befahren eines Gehwegs

VG Dresden, Pressemitteilung vom 10.01.2019 zu den Urteilen 6 K 1025/17 und 6 K 1585/18 vom 09.01.2019

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteilen vom 9. Januar 2019 die Klagen zweier Anwohner eines Gehwegs in Dresden-Loschwitz auf Verpflichtung der Landeshauptstadt Dresden abgelehnt, ihnen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Wegs mit Kraftfahrzeugen zu erteilen (Az. 6 K 1025/17 und 6 K 1585/18).

Beide Anwohner können ihre Wohngrundstücke am Dresdner Elbhang nur über einen bergauf führenden Gehweg erreichen, der u. a. als Teil des sächsischen Weinwanderwegs ausgewiesen ist. Nach ihren Angaben sei seitens der Stadt jahrzehntelang geduldet worden, dass die seit 1980 bzw. Ende der 1990-er Jahre dort ansässigen Kläger ihre Grundstücke kurzzeitig – etwa zum Be- und Entladen oder im Zuge von Baumaßnahmen – mit Kraftfahrzeugen hätten anfahren können. Dies habe die Straßenverkehrsbehörde allerdings im September 2014 durch die Aufstellung eines Sperrpfostens unterbunden. In der Folge gestellte Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen wurden von der Landeshauptstadt Dresden abgelehnt.

Mit ihren Klagen, über die das Verwaltungsgericht Dresden am gestrigen Tag mündlich verhandelt hat, verfolgten die Kläger ihr Ziel weiter, die Stadt zu verpflichten, ihnen die begehrten Ausnahmegenehmigungen zu erteilen und den Pfosten zu entfernen. Eine der Klageparteien machte geltend, dass ein dringendes Bedürfnis bestehe, das Grundstück mit dem Pkw anfahren zu können, weil es der 80-jährigen, auf den Rollstuhl angewiesenen, Bewohnerin nur auf diese Weise möglich sei, das Haus allein mit Hilfe ihres Ehemannes zu verlassen. Derzeit müsse sie für notwendige Arztbesuche einen Fahrdienst in Anspruch nehmen, der sie über den gesperrten Weg mit einem Tragestuhl zum Auto bringe. Ein spontanes Verlassen des Hauses sei ihr nicht möglich. Vor diesem Hintergrund spreche nichts dagegen, den Eheleuten die begehrte Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Der Weg sei nicht stark von Fußgängern frequentiert, es bestünden an allen Stellen Ausweichmöglichkeiten, zudem habe es über Jahre keine Probleme gegeben. Für die ebenfalls als Kläger auftretenden Nachbarn des Ehepaars wurde vorgetragen, dass man u. a. wenigstens im Grundstück tätigen Handwerkern im Bedarfsfall eine Zufahrt ermöglichen wolle, um ihnen Materialtransporte über den Fußweg zu ersparen.

Die Landeshauptstadt trat den Klagen entgegen. Ihre Vertreter erklärten, dass der Weg nicht für den Fahrzeugverkehr geeignet sei. Insbesondere könne eine Gefährdung von Fußgängern nicht ausgeschlossen werden. Begegnungsverkehr zwischen einem Auto und einem Fußgänger mit Kinderwagen sei etwa nicht möglich. Die Gefahrenlage werde noch dadurch verschärft, dass der Kläger rückwärts den mit einer leichten Kurve versehenen Weg hinunterfahren müsse. Eine besondere Dringlichkeit für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung werde auch deshalb nicht gesehen, weil der Transport der auf einen Rollstuhl angewiesenen Klägerin zu Arztterminen durch Krankentransporte gewährleistet sei.

Das Gericht hat den Klagebegehren nicht stattgegeben. Bereits in der mündlichen Verhandlung hat die Vorsitzende der Kammer darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO im pflichtgemäßen Ermessen der Straßenverkehrsbehörde stehe. Dieses Ermessen werde durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung gelenkt, nach der die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Einzelfällen zulässig sei. Ein dringender Fall in diesem Sinne sei nur dann gegeben, wenn unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die geltend gemachten privaten Gründe das mit dem Verbot verfolgte öffentliche Interesse deutlich überwiege. Zudem dürfe die Erteilung der Genehmigung nicht zu einer Gefährdung anderer Straßenverkehrsteilnehmer führen. Das Gericht überprüfe in einem solchen Fall nur die Ermessenserwägungen der Behörde und dürfe keine eigene Ermessensentscheidung treffen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund habe die Beklagte, unter Hinweis auf die mit den örtlichen Verhältnissen einhergehende Gefährdungssituation im Falle einer Begegnung zwischen Fußgänger und Fahrzeug sowie unter Berücksichtigung der individuellen Situation beider Klageparteien rechtlich nicht zu beanstandende Ermessensentscheidungen getroffen. Die Stadt habe insbesondere alle abwägungsrelevanten Belange in die Ermessensentscheidung eingestellt und gegeneinander abgewogen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger den fraglichen Weg bereits seit 1980 bzw. 1998 regelmäßig mit Kraftfahrzeugen befahren hätten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Straßenverkehrsbehörde bereits vor dem Jahr 2014 davon Kenntnis gehabt und eine solche Nutzung geduldet hätte. Allein das regelmäßige, jahrelange verkehrsordnungswidrige Befahren eines Fußweges begründe kein Gewohnheitsrecht und auch kein schutzwürdiges Vertrauen, zumal der Weg bereits seit dem Jahr 1980 als Fußweg gewidmet und auch entsprechend beschildert gewesen sei.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Anträge auf Zulassung der Berufung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellen.

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Klage eines Apothekers gegen Widerruf der Approbation erfolgreich

Ein Apotker, der in seinem Abrechnungssystem eine Manipulationssoftware verwendet hatte, war wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Darauf wurde ihm die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen. Die Klage gegen den Widerruf seiner Approbation hatte nun vor dem VG Aachen Erfolg, denn die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs besitze der Apotheker weiterhin (Az. 5 K 4827/17).

Klage eines Apothekers gegen Widerruf der Approbation erfolgreich

VG Aachen, Pressemitteilung vom 10.01.2019 zum Urteil 5 K 4827/17 vom 10.01.2019

Der Kläger hatte in der Zeit von 2009 bis 2012 im Abrechnungssystem seiner Apotheke in Düren eine Manipulationssoftware verwendet. Deswegen war er mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 28. März 2017 wegen Steuerhinterziehung in Höhe von rund 200.000 Euro zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Daraufhin war ihm die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen worden. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2018 abgewiesen (Az. 7 K 5905/17, vgl. Pressemitteilung vom 23. Juli 2018 ).

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden (Az. OVG Münster 13 A 3040/18).

Die Klage gegen den Widerruf seiner Approbation hatte dagegen Erfolg. Zur Urteilsverkündung am 10.01.2019 hat Richterin Brunhilde Küppers-Aretz ausgeführt:

Der Kläger habe sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Straftat, der Schwere und Zahl der Verstöße gegen Berufspflichten, dem Ausmaß der Schuld und dem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie unter Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände sei die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Straftaten nicht von einer solchen Schwere und einem solchen Unrechtsgehalt geprägt seien, dass sie die äußerste Maßnahme, die beruflich gegen einen Apotheker verhängt werden könne, nämlich den Widerruf der Approbation, rechtfertigen. Zwar liege ein schwerwiegender Verstoß gegen die jedem Kaufmann und damit auch einem Apotheker obliegenden gewerberechtlichen sowie allgemeinen vermögensrechtlichen Pflichten vor. Allerdings gebe es keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten in Bezug auf das durch einen Widerruf zu schützende Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Patient bzw. Kunde in der gesundheitlichen Beratung. Von dem Fehlverhalten seien weder die Abrechnungen gegenüber den Kunden noch die Krankenkassen betroffen. Es sei zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems gekommen. Das sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger habe den Einsatz der „Mogelsoftware“ aus eigenem Antrieb beendet, nach Aufdeckung der Verfehlungen an der Aufklärung mitgewirkt und seine Unrechtseinsicht deutlich gemacht. Er habe bereits ein Jahr vor dem Widerruf den entstandenen Schaden wiedergutgemacht, und zwar wohl auch für strafrechtlich verjährte Zeiten.

Zudem sei der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis, der für die wirtschaftliche und berufliche Existenz des Klägers weitreichende Folgen haben dürfte, als milderes Mittel gegenüber der Untersagung jeglicher Berufstätigkeit als Apotheker geeignet, der Öffentlichkeit deutlich zu machen, dass das Fehlverhalten nicht folgenlos bleibe, und einer Erschütterung des Ansehens und Vertrauens der Bevölkerung in den Berufsstand entgegenzuwirken.

Die im Urteil der 7. Kammer getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht mehr die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, steht der Einschätzung der Kammer nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs besitzt. Die schwerwiegenden Verstöße gegen gewerberechtliche Pflichten würden sich nicht im Kernbereich der berufsrechtlichen Pflichten bewegen.

Gegen das Urteil kann das Land Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

Die vom Land Berlin für den geplanten Umbau der denkmalgeschützten St. Hedwigs-Kathedrale erteilte denkmalrechtliche Genehmigung hat Bestand. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 19 K 319.18, VG 19 K 334.18).

Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

VG Berlin, Pressemitteilung vom 09.01.2019 zum Urteil VG 19 K 319.18 und VG 19 K 334.18 vom 09.01.2019

Die vom Land Berlin für den geplanten Umbau der denkmalgeschützten St. Hedwigs-Kathedrale erteilte denkmalrechtliche Genehmigung hat Bestand. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die zwischen 1747 und 1773 gebaute St. Hedwigs-Kathedrale wurde im Zweiten Weltkrieg zerstört. Die Kirche wurde durch den Architekten Hans Schwippert zwischen 1952 und 1963 wieder aufgebaut. Charakteristisch ist die zentrale Bodenöffnung zwischen Ober- und Unterkirche; diese soll im Zuge des vom Erzbistum Berlin geplanten Umbaus geschlossen werden, um die Trennung zwischen Gläubigen und Priester zu überbrücken. Das Land Berlin hatte dem Erzbistum für den Umbau im März 2018 eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin erteilt. Hiergegen wandten sich die Rechtsnachfolger des Architekten sowie eines Goldschmieds, eines Kunstschmieds und Bildhauers, einer Textilgestalterin und ein weiterer am Bau beteiligter Goldschmied.

Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen als unzulässig abgewiesen. Die am Wiederaufbau und der Neugestaltung der Kirche nach dem Zweiten Weltkrieg beteiligten Architekten und Künstler bzw. deren Erben seien nicht berechtigt, sich vor dem Verwaltungsgericht gegen die Genehmigung zur Wehr zu setzen. Es fehle an ihrer Klagebefugnis. Das Denkmalschutzgesetz Berlin diene in erster Linie dem allgemeinen kulturstaatlichen Interesse, nicht aber den Interessen der am Bau beteiligten Künstler. Der Rechtsschutz „geistig Schaffender“ (bzw. ihrer Rechtsnachfolger) gegen Veränderungen eines Kunstwerks werde auch im Fall künstlerisch bedeutsamer Bauwerke nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen denkmalrechtliche Genehmigungen gewährt, sondern vor den Zivilgerichten im Wege der urheberrechtlichen Unterlassungsklage. Auch die Grundrechte der Kunstfreiheit und der Eigentumsgarantie führten nicht zu einem Klagerecht gegen die denkmalrechtliche Genehmigung.

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Fristlose Entlassung eines Soldaten war rechtens

Das VG Koblenz hat die Klage eines Soldaten abgewiesen, mit der dieser gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis vorgegangen ist, denn er habe durch das Zeigen des Hitlergrußes und das Äußern nationalsozialistischer Parolen seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht werdenden Verhalten im Dienst verletzt (Az. 2 K 135/18.KO).

Fristlose Entlassung eines Soldaten war rechtens

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 09.01.2019 zum Urteil 2 K 135/18.KO vom 19.12.2018

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Soldaten abgewiesen, mit der dieser gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis vorgegangen ist.

Der Kläger war seit April 2014 Soldat im Dienstgrad eines Oberbootsmanns im Sanitätsdienst. Ihm wurde von der beklagten Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen, als Patient im angetrunkenen Zustand und mit einer Bomberjacke mit dem Symbol der Reichskriegsflagge bekleidet in der Notaufnahme des Bundeswehrzentralkrankenhauses erschienen zu sein. In der Silvesternacht 2015/2016 habe er während einer Silvesterfeier mehrere Schreckschüsse aus einer Schreckschusswaffe mit den Worten „Allahhu Akbar“ abgebeben, wobei er zunächst wahrheitswidrig behauptet habe, über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Im August 2016 habe er in einer Diskothek den sog. Hitlergruß gezeigt. Er habe dieses Verhalten im Herbst 2016 wiederholt sowie rechtsextremistische Parolen geäußert und einen Kameraden mit den Worten „Wenn ich den Führer grüßen will, dann tue ich das auch“ zurechtgewiesen.

Nachdem zunächst ein Strafbefehl des Amtsgerichts wegen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Inland ergangen war, sprach ihn das Amtsgericht anschließend auf seinen Einspruch hin frei.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland entließ den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Dagegen erhob er Klage und machte geltend, das freisprechende Urteil entfalte Bindungswirkung. Das Amtsgericht gehe von der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen aus. Er habe an Silvester legal geböllert und eine seiner Tanzgesten sei missverstanden worden. Sein Verhalten im Bundeswehrzentralkrankenhaus rechtfertige allenfalls eine Disziplinarmaßnahme, aber keine Entlassung.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis seien von der Beklagten fehlerfrei bejaht worden, urteilten die Koblenzer Richter. Er habe seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht werdenden Verhalten im Dienst verletzt. Das gilt auch für die Dienstpflicht, sich außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde. Nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen stehe für das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger in einer Gaststätte den sog. Hitlergruß gezeigt, mehrfach den Nationalsozialismus verherrlichende Parolen geäußert sowie eine Bomberjacke mit dem Aufdruck nationalsozialistischer Symbole getragen habe. Auf die übrigen ihm vorgeworfenen Verfehlungen komme es nicht mehr an. Mit seinem Verhalten habe er gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen. Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Der Verstoß dagegen gehöre – wie im Falle des Klägers – zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Es bestehe hier sowohl Wiederholungsgefahr als auch Nachahmungsgefahr in der Truppe.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31.03.2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich. So entschied das ArbG Siegburg (Az. 5 Ca 1305/18).

Keine fristlose Kündigung zur Erhöhung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 08.01.2019 zum Urteil 5 Ca 1305/18 vom 22.11.2018 (nrkr)

Versäumt ein Arbeitnehmer die Frist für eine ordentliche Eigenkündigung in 2018 muss er hinnehmen, dass zum 31.03.2018 seine Urlaubsansprüche aus 2016 verfallen. Eine fristlose Eigenkündigung zur „Rettung“ der Urlaubsansprüche ist nicht möglich.

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Gartenbauunternehmen langjährig beschäftigt. Der Kläger war seit September 2015 dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Am 15.03.2018 kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte bestand auf Einhaltung der ordentlichen, tariflichen Kündigungsfrist zum 15.04.2018. Sie zahlte dem Kläger Urlaubsabgeltung für den vollen Jahresurlaub 2017 und anteilig für 2018. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Urlaubsabgeltung auch für das Jahr 2016.

Mit Urteil vom 22.11.2018 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Ansicht der 5. Kammer hatte der Kläger kein überwiegendes Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er musste die ordentliche Kündigungsfrist einhalten und hat keinen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2016. Die Ansprüche aus dem Jahr 2016 verfielen mit Ablauf des 31.03.2018, da das Arbeitsverhältnis erst zum 15.04.2018 beendet werden konnte. Zwar erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert war. Sie gehen jedoch mit Ablauf des 31. März des 2. Folgejahres unter. Dies gilt auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Zwar sah die Kammer auf Seiten des Klägers ein finanzielles Interesse an der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch hatte der Kläger es selbst in der Hand, fristgerecht eine ordentliche Kündigung zu erklären. Dieses Versäumnis des Klägers konnte nach Auffassung des Gerichts dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

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Mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

Mit höherem Kinderzuschlag und mehr Leistungen für Bildung und Teilhabe will die Bundesregierung Kinderarmut in Deutschland bekämpfen. Das sieht der Entwurf des Starke-Familien-Gesetzes vor, den das Kabinett am 09.01.2019 verabschiedet hat.

Mehr Unterstützung für Familien mit kleinem Einkommen

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.01.2019

Mit höherem Kinderzuschlag und mehr Leistungen für Bildung und Teilhabe will die Bundesregierung Kinderarmut in Deutschland bekämpfen. Das sieht der Entwurf des Starke-Familien-Gesetzes vor, den das Kabinett am 09.01.2019 verabschiedet hat.

Die Bundesregierung will Familien mit kleinen Einkommen stärker unterstützen – gerade auch Alleinerziehende. Denn wirtschaftlich enge Verhältnisse belasten häufig den Familienalltag und die Lebensperspektiven von Eltern und ihren Kindern. Das Starke-Familien-Gesetz umfasst daher die Reform des Kinderzuschlags sowie Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket.

Neuerungen beim Kinderzuschlag

Mit der Neugestaltung des Kinderzuschlags soll sich zusätzliches Einkommen auszahlen oder zumindest nicht nachteilig auswirken. Der Aufwand für den Antrag soll reduziert, die Geldleistung auf maximal 185 Euro erhöht und der Personenkreis der Berechtigten erweitert werden.

Durch das Starke-Familien-Gesetz soll der Kinderzuschlag nicht mehr schlagartig wegfallen, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten wird, sondern langsam auslaufen. Derzeit kann zusätzliches Einkommen der Eltern dazu führen, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag komplett entfällt und der Familie im Ergebnis ein geringeres Haushaltseinkommen zur Verfügung steht, wenn eine bestimmte obere Einkommensgrenze erreicht ist. Zudem kann die Anrechnung des Einkommens auf andere Leistungen wie Wohngeld zur Folge haben, dass sich das Haushaltseinkommen auch bei einem zusätzlichen Einkommen nicht erhöht oder sogar sinkt.

Für Einkommen des Kindes durch Jobben oder eine Ausbildungsvergütung wird ein Freibetrag eingeführt.

Der Zuschlag soll künftig verlässlich für sechs Monate gewährt werden – egal, ob sich in der Zwischenzeit beim Verdienst etwas ändert oder nicht, beispielsweise bei Schichtarbeitern.

Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinen Einkommen, die ohne die Leistung auf die Grundsicherung des SGB II angewiesen wären. Der Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. In vielen Fällen wird ergänzend Wohngeld bezogen.

Verbesserungen beim Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder sollen möglichst unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten des Elternhauses faire Chancen auf gesellschaftliche Teilhabe und Bildung erhalten und ihre Fähigkeiten entwickeln können. Dazu gibt es bereits das Bildungs- und Teilhabepaket. Die speziell zugeschnittenen Leistungen bieten den Kindern und Jugendlichen mehr Möglichkeiten, um an Bildungs- und Förderangeboten im schulischen, sozialen und kulturellen Bereich teilnehmen zu können. Das kann zum Beispiel Nachhilfe sein, die Mitgliedschaft in einem Sportverein, Schulausflüge oder Klassenfahrten. Auch die Mittel für den persönlichen Schulbedarf sind Teil dieses Pakets.

Auch hier sieht das Starke-Familien-Gesetz Verbesserungen vor. So soll etwa der Betrag für die Ausstattung mit Schulbedarf von 100 auf 150 Euro pro Schuljahr erhöht werden. Eigenanteile beim Schulessen und der Schülerbeförderung sollen entfallen. Gleichzeitig wird es hier Vereinfachungen geben, darunter bei der Antragstellung und der Abrechnung von Leistungen, insbesondere bei Schulausflügen.

Der Bund investiert im Zeitraum von 2019 bis 2021 eine Milliarde Euro in den Kinderzuschlag und 220 Millionen Euro jährlich in den Ausbau des Bildungs- und Teilhabepakets.

Das Gesetz, das das Bundesfamilien- und das Bundessozialministerium gemeinsam vorgelegt haben, soll nun im Bundestag weiter beraten werden. Auch der Bundesrat muss zustimmen. In Kraft treten sollen die Änderungen im Bereich des Kinderzuschlags zum Juli 2019, beziehungsweise zum Januar 2020, die Verbesserungen im Bereich Bildung und Teilhabe zum August 2019.

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Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen in Großkampenberg erfolglos

Das VG Trier hat die Klage von Grundstückseigentümern in Großkampenberg gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in der vorgenannten Gemarkung abgewiesen (Az. 9 K 2664/18.TR).

Klage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windenergieanlagen in Großkampenberg erfolglos

VG Trier, Pressemitteilung vom 08.01.2019 zum Urteil 9 K 2664/18.TR vom 20.11.2018

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage von Grundstückseigentümern in Großkampenberg gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Eifelkreises Bitburg-Prüm zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in der vorgenannten Gemarkung abgewiesen.

Zur Begründung führten die Richter im Urteil aus, da die Kläger sich als Nachbarn gegen die genehmigten Windenergieanlagen wendeten, sei Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht die Frage, ob die erteilte Genehmigung objektiv rechtmäßig sei, sondern alleine die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf nachbarschützende Vorschriften rechtmäßig sei.

Dies sei der Fall. Zunächst sei die von den Klägern gerügte, durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere seien die Anzeigen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde, der örtlichen Tageszeitung sowie auf der Homepage des Kreises inhaltlich völlig ausreichend gewesen. Die Kläger könnten einen Aufhebungsanspruch auch nicht auf eine mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung stützen. Die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei mit einer förmlichen und nicht zu beanstandenden Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden. Schließlich gingen von den Anlagen im Hinblick auf die Kläger auch keine nicht hinnehmbaren Lärmimmissionen aus. Die im Verfahren beigeladene Betreiberfirma habe durch ein Schallgutachten hinreichend belegt, dass die in der Genehmigung enthaltenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten. Rechtlich durchgreifende Bedenken hiergegen seien von den Klägern im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Soweit die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht hätten, dass die streitgegenständlichen Anlagen einen extrem hohen Schattenschlag hätten, hätten sie nicht substantiell darzulegen vermocht, ob bzw. inwieweit die entsprechenden Nebenbestimmungen in der erteilten Genehmigung nicht eingehalten werden würden. Soweit die Kläger sich zur Begründung ihrer Klage letztlich auf die Gefährdung artengeschützter Tiere wie Rotmilan und Schwarzstorch beriefen, könnten sie dies nicht mit Erfolg geltend machen, da es sich bei der einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschrift nicht um eine drittschützende Norm handele.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Hundewelpen müssen nicht in Quarantäne aufgezogen werden

Hundewelpen müssen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes nicht in Quarantäne gehalten werden. Solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht, ist es nicht erforderlich, den Welpen den Kontakt zu ihrer Umgebung, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen. Dies entschied das OLG Koblenz (Az. 1 U 262/18).

Hundewelpen müssen nicht in Quarantäne aufgezogen werden

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 08.01.2019 zum Urteil 1 U 262/18 vom 13.12.2018 (rkr)

Hundewelpen müssen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes nicht in Quarantäne gehalten werden. Solange kein erkennbares Infektionsrisiko besteht, ist es nicht erforderlich, den Welpen den Kontakt zu ihrer Umgebung, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 13.12.2018, Az. 1 U 262/18), der damit das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt hat.

In dem zu entscheidenden Fall war der vom Kläger erworbene Hundewelpe wenige Tage nach dem Kauf mit der Diagnose Parvovirose in eine Tierklinik überwiesen und dort rund drei Wochen stationär behandelt worden. Hierdurch entstanden Behandlungskosten in Höhe von 6.502,87 Euro brutto, die der Kläger von der Beklagten, aus deren Zucht der Welpe stammt, unter anderem erstattet verlangt. Der Kläger hat vorgetragen, der Welpe sei bereits bei der Übergabe an ihn infiziert gewesen, was die Beklagte sich haftungsbegründend vorhalten lassen müsse. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte vorwerfbar pflichtwidrig handelte, als sie bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister mitgenommen und auf einem fremden Grundstück laufen gelassen hatte.

Bereits das Landgericht hatte die Klage in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte bei der Aufzucht der Welpen die ihr obliegende Sorgfalt beachtet habe. Diese Einschätzung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz nun bestätigt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Maßgebend bei der Beurteilung des Falles sei, dass die Beklagte mit den Welpen alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen und sich, dem Rat ihres Tierarztes folgend, an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKo Vet) gehalten habe. Der Welpe sei daher auf Veranlassung der Beklagten auch gegen Parvovirose geimpft worden. Soweit die Beklagte bei der Auslieferung eines der Welpen die Wurfgeschwister auf einem fremden Grundstück habe laufen lassen, sei ihr im konkreten Fall auch insoweit nichts vorzuwerfen. Denn es habe für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dort eine Ansteckungsgefahr bestanden habe. Allein der Umstand, dass zu diesem Zeitpunkt bei den Welpen möglicherweise noch kein vollständiger Impfschutz bestanden habe, begründe noch kein pflichtwidriges Verhalten. Entscheidend sei insoweit, dass es keine Vorschrift gebe, nach der Welpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes in Quarantäne gehalten werden müssten. Es erscheine vielmehr sinnvoll, die Welpen frühzeitig zu sozialisieren, an den Kontakt mit anderen Tieren zu gewöhnen und sie ihre Umwelt kennenlernen zu lassen. Solange keine besonderen Gefahren zu erkennen seien – etwa eine ansteckende Erkrankung – sei es daher nicht erforderlich, Welpen den Kontakt zu ihrer Umwelt, zu anderen Tieren und zu Menschen zu versagen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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