Quarantäne-Kosten bei fehlerhafter Todesbescheinigung

Das LG Köln wies darauf hin, dass ein Land als Rechtsträger nur dann für Schäden haftet, wenn die verletzte Amtspflicht die Person bzw. das Rechtsgut schützen will, welches geschädigt wurde. Das Infektionsschutzgesetz diene der Vorbeugung vor übertragbaren Krankheiten und damit dem Gesundheitsschutz, nicht hingegen dem Schutz des Vermögens der von Quarantänemaßnahmen betroffenen Personen (Az. 5 O 286/18).

Quarantäne-Kosten bei fehlerhafter Todesbescheinigung

LG Köln, Pressemitteilung vom 28.12.2018 zum Urteil 5 O 286/18 vom 18.12.2018 (nrkr)

Ein Reisender erkrankt auf dem Weg von Togo in die USA und verstirbt auf der Intensivstation einer Kölner Klinik. Sein Leichnam wird bis nach Rheinland-Pfalz transportiert, bevor die Ansteckungsgefahr bekannt wird. Für die sodann entstandenen Quarantäne-Kosten von rund 10.000 Euro sollten nun die Klinik und das Land NRW aufkommen.

Bei dem amerikanischen Staatsbürger, der im Februar 2016 auf der internistischen Intensivstation der Kölner Klinik verstarb, bestand zunächst der Verdacht einer schweren Malaria-Erkrankung. Noch vor dessen Tod wurde durch die Klinik das Hamburger Institut für Tropenkrankheiten mit der Ursachenforschung beauftragt. Bevor dieses zu einem Ergebnis kam, wurde bereits von der Klinik eine Todesbescheinigung ausgestellt. Auf dieser gab es zwar einen Hinweis, dass eine übertragbare Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegen könnte. Bei der Frage, ob besondere Verhaltensmaßnahmen bei der Aufbewahrung, Beförderung oder Bestattung zu beachten seien, wurde allerdings die Antwort „nein“ angegeben.

Die Ehefrau des Verstorbenen beauftragte daraufhin ein Bestattungsunternehmen mit der Überführung des Leichnams nach Togo. Dieses wiederum beauftragte die Klägerin – ein hierauf spezialisiertes Unternehmen – mit der eigentlichen Durchführung der Überführungsmaßnahmen, also die Verbringung des Leichnams zu deren Behandlungsraum in Rheinland-Pfalz und die Vorbereitung auf die Flugüberführung. Als der Leichnam bereits dort angekommen war, erhielt die Klägerin die Mitteilung, dass das hochansteckende Lassa-Fieber die Todesursache gewesen sei. Der Verstorbene musste daraufhin in einem hermetisch abgeschlossenen Container verwahrt, von einer Spezialeinheit geborgen und auf Anordnung des lokalen Gesundheitsamts im nächst gelegenen Krematorium eingeäschert werden.

Die Klägerin machte nun gegenüber der Klinik sowie dem Land NRW Ersatzansprüche im Umfang von rund 10.000 Euro geltend, die für die Vorhaltung und Reinigung des Spezialcontainers sowie den Ausfall des Bestattungsfahrzeugs und einer unter Quarantäne stehenden Mitarbeiterin entstanden seien. Ursache für den Anfall dieser Mehrkosten sei die von der Klinik fehlerhaft ausgefüllte Todes und Unbedenklichkeitsbescheinigung. Ohne das Ergebnis des Tropeninstituts hätten diese nicht ausgestellt werden dürfen. Jedenfalls hätte die Klinik den Leichnam als ansteckungsverdächtig kennzeichnen oder den Verdacht auf Lassa-Fieber mitteilen müssen. Das Vorgehen der Klinik stelle einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz und das nordrheinwestfälische Bestattungsgesetz dar.

Das Landgericht wies die Klage insgesamt ab. Gegen die Klinik selbst bestehe deswegen kein Anspruch, weil sie bei der Ausstellung der Bescheinigung nach dem Bestattungsgesetz hoheitlich, also in Ausübung eines öffentlichen Amtes, handele. Da sie somit als Behörde agiere, könne allenfalls ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land als Rechtsträger, nicht aber gegen die Klinik selbst bestehen. Das Land wiederum hafte nur dann für Schäden, wenn die verletzte Amtspflicht die Person bzw. das Rechtsgut schützen will, welches geschädigt wurde. Das Infektionsschutzgesetz diene dabei der Vorbeugung vor übertragbaren Krankheiten und damit dem Gesundheitsschutz, nicht hingegen dem Schutz des Vermögens der von Quarantänemaßnahmen betroffenen Personen. Kostenersatz könne allenfalls über §§ 65, 66 Infektionsschutzgesetz von dem Land beansprucht werden, von dem vermögensschädigende Schutzmaßnahmen angeordnet worden sind. Sofern darüber hinaus in der fehlerhaften Ausstellung der Bescheinigungen ein Verstoß gegen das Bestattungsgesetz liegen könnte, schützt auch dieses Gesetz allenfalls die Gesundheit und nicht die Vermögensinteressen der mit der Bestattung und Beförderung von Leichen Beauftragten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Anerkennung eines Lungenkrebses als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz

Das SG Karlsruhe verurteilte eine Berufsgenossenschaft zur Anerkennung eines Lungenkrebses als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz. Im Falle des Klägers habe eine ausreichende Belastung mit Chrom für die Verursachung des bei ihm festgestellten Lungenkrebses vorgelegen (Az. S 4 U 4163/16).

Anerkennung eines Lungenkrebses als Berufskrankheit nach Belastungen durch Chrom am Arbeitsplatz

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 18.12.2018 zum Urteil S 4 U 4163/16 vom 25.09.2018 (nrkr)

Der Kläger leidet an einem Lungenkrebs, den er auf seine mehrjährige Beschäftigung in chromverarbeitenden Betrieben bis Anfang der 90er Jahre zurückführt. Nach Ermittlungen zu den Arbeitsplätzen des Klägers holte die Berufsgenossenschaft ein Gutachten ein, in dem die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 1103 („Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen“) vorgeschlagen wurde. Die Beklagte lehnte das Vorliegen einer Berufskrankheit dennoch ab, weil auch nach dem eingeholten Gutachten nicht eine Belastung von wenigstens 500, sondern allenfalls von 240 sog. „Chromjahren“ vorgelegen habe. Im Klageverfahren hat das Sozialgericht nach einer Neuberechnung der Belastung, die zur Ermittlung von nur noch 93 Chromjahren führte, ein weiteres Gutachten eingeholt; auch dieses Gutachten fiel zugunsten des Klägers aus. Die Beklagte blieb bei ihrer Auffassung, dass keine ausreichend hohe Belastung vorgelegen habe, um eine Erkrankung durch Chrom und seine Verbindung wahrscheinlich zu machen.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg. Die 4. Kammer ist der Argumentation der beiden Gutachter gefolgt, dass im Falle des Klägers eine ausreichende Belastung mit Chrom für die Verursachung des bei ihm festgestellten Lungenkrebses vorgelegen hat. Der Gesetzgeber verlangt in der Berufskrankheitenverordnung für die BK Nr. 1103 keine Mindestbelastung. Danach reichen Belastungen aus, die nach dem gegenwärtigen medizinischen Stand ausreichend sind, um eine Erkrankung wie beim Kläger auszulösen. Dies kann nach den vorliegenden Gutachten bereits bei 93 Chromjahren der Fall sein. Auch der Umstand, dass die letzte erhöhte Chromexposition im Jahr 1992 stattfand, stand dem nicht entgegen, weil sich ein derartiger „Chromatlungenkrebs“ auch noch Jahre nach dem Wegfall der Belastung entwickeln kann.

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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 01.01.2019

Die Familiensenate des OLG Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Kindesunterhalt

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Köln ab 01.01.2019

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.12.2018

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekannt gegeben.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 348 Euro auf 354 Euro, für Kinder der 2. Altersstufe von 399 Euro auf 406 Euro und der dritten Altersstufe von 467 Euro auf 476 Euro angehoben worden. Dies führt zu einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert; hier beträgt der Mindestsatz weiterhin 527 Euro.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Ab dem 1. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro. Die Zahlbeträge bis zum 30. Juni 2019 ergeben sich aus der Zahlbetragstabelle II.1. und diejenigen ab dem 1. Juli 2019 aus der Zahlbetragstabelle II.2.

Weitere Änderungen in den Kölner Unterhaltsleitlinien finden sich in Ziffern 2.8 (Pflegegeld), 18 (Ansprüche nach § 1615l BGB) und 21.5 (Anpassung des Selbstbehalts).

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.

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Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2019

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen zum 01.01.2019. Unter anderem steigt der Mindestlohn, beim Beitragssatz der Krankenversicherung zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber wieder den gleichen Anteil, es gibt mehr Pflegestellen sowie Erleichterungen für pflegende Angehörige. Der Kinderfreibetrag, das Kindergeld sowie der Grundfreibetrag steigen und Mieter werden besser vor zu starken Mieterhöhungen nach Modernisierung geschützt.

Was ist neu?

Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel 2019

BMWi, Pressemitteilung vom 27.12.2018

Der Mindestlohn steigt. Beim Beitragssatz der Krankenversicherung zahlen Beschäftigte und Arbeitgeber wieder den gleichen Anteil. Es gibt mehr Pflegestellen und Erleichterungen für pflegende Angehörige. Mieter werden besser vor zu starken Mieterhöhungen nach Modernisierung geschützt. Das und mehr ändert sich im Jahr 2019 – ein Überblick.

1. Arbeit und Soziales

Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten: Ab Januar 2019 beträgt er 9,19 Euro pro Stunde und 9,35 Euro ab 2020. Vor allem Beschäftigte im Osten Deutschlands und Frauen profitieren von den Erhöhungen. Sie arbeiten besonders häufig im Niedriglohnbereich.

Brückenteilzeit: Arbeitszeit passend zum Leben

Arbeitszeit die zum Leben passt – das ist ein wichtiges Anliegen der Bundesregierung. Ab 1. Januar können Beschäftigte befristet in Teilzeit arbeiten und danach wieder zur vorherigen Arbeitszeit zurückkehren. Die Neuregelung gilt auch für Beschäftigte, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen.

Qualifizieren für den digitalen Wandel

Mit dem Qualifizierungschancengesetz werden alle Beschäftigten unterstützt, sich weiterzubilden und so auf den zunehmend digitalisierten Arbeitsmarkt vorzubereiten. Arbeitgeber können Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie Beschäftigte zur Weiterbildung freistellen.

Zudem sinkt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent.

Bessere Chancen für Langzeitarbeitslose

Intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung: Mit diesen Mitteln hilft die Bundesregierung Langzeitarbeitslosen, ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose sozialversichert beschäftigen, können Lohnkostenzuschüsse erhalten.

Regelsätze erhöht

Die Regelsätze in der Sozialhilfe und beim Arbeitslosengeld II steigen. Ab 1. Januar erhalten Alleinlebende 424 Euro – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für Kinder und Jugendliche erhöhen sich ebenfalls. Damit wird ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet.

Rente sicher und gerecht – für alle Generationen

Mit dem Rentenpaket bleiben Rentenniveau und Beiträge stabil. So profitieren auch künftig alle Generationen von einer verlässlichen und soliden Alterssicherung. Das Paket sieht zudem Verbesserungen bei Mütter- und Erwerbsminderungsrente vor und entlastet Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Ab Januar 2019 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung. Die Rechengrößen werden damit wie in jedem Jahr an die Entwicklung der Löhne und Gehälter angepasst. Das ist notwendig, um die soziale Absicherung stabil zu halten.

2. Gesundheit

Gesetzliche Krankenversicherung: finanzielle Entlastung und einfacherer Zugang

Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen ab 1. Januar 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbstständige, die wenig verdienen, müssen zudem weniger für ihre Krankenversicherung zahlen: Der Mindestbeitrag zur Krankenkasse und zur sozialen Pflegeversicherung sinkt für sie um mehr als die Hälfte.

Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit erhalten ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung in der GKV. Zudem gibt es nach dem Ende ihrer Dienstzeit einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen als Ersatz für die bisherige Beihilfe.

Pflegekräfte spürbar entlasten

Ab dem 1. Januar 2019 kann mehr Pflegepersonal eingestellt werden, denn die Krankenkassen finanzieren zusätzliche 13.000 Pflegestellen in der Altenpflege und jede zusätzliche Pflegestelle im Krankenhaus. Zudem können bessere Arbeitsbedingungen durch Digitalisierung, betriebliche Gesundheitsförderung und bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden, da Einrichtungen hierbei finanziell unterstützt werden.

Pflege zuhause erleichtern

Für pflegende Angehörige wird es leichter, medizinische Rehabilitationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die pflegebedürftige Person kann gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung organisieren.

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung einfacher. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Personaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen

In vier pflegesensitiven Krankenhausbereichen gelten ab dem 1. Januar 2019 Pflegepersonaluntergrenzen: Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie, Unfallchirurgie.

Gute Pflege stabil finanzieren

Zum 1. Januar 2019 steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte. Damit lässt sich sicherstellen, dass alle Mehrausgaben in der Pflegeversicherung solide finanziert werden können – sowohl bereits beschlossene Leistungsausweitungen als auch künftige Vorhaben.

3. Verbraucherschutz

Mehr Rechte für Mieter

Die Mietpreisbremse soll zum 1. Januar 2019 transparenter und wirksamer werden. Vermieter müssen Auskunft geben, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Mieter werden besser vor zu starken Mieterhöhungen nach Modernisierung geschützt.

Es wird einfacher, zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückzufordern. Künftig genügt eine einfache Rüge – etwa der Satz „Ich rüge die Höhe der Miete“.

Versicherungen: Transparenz durch Pflicht-Infoblatt

Beim Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat- oder Berufsunfähigkeitsversicherung ist ab 1. Januar ein neues Informationsblatt Pflicht.

Versicherungsunternehmen müssen Kunden darin rechtzeitig vorm Unterschreiben auf maximal drei Seiten informieren: über die Art der Versicherung, den Umfang der gedeckten Risiken, Prämien und deren Zahlungsweise sowie über Ausschlüsse. Auch sind Laufzeit sowie Anfangs- und Enddatum des Vertrags anzugeben und die Pflichten des Kunden aufzuführen, um Schäden vom Versicherer erstattet zu bekommen.

Paketversand EU-weit transparenter und preisgünstiger

Hohe und unterschiedliche Lieferpreise bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind bisher eines der Haupthindernisse für Online-Shopper und -Einzelhändler. Verbraucher und Online-Einzelhändler haben ab dem 1. Januar 2019 die Möglichkeit, auf einer speziellen Webseite Preise zu überprüfen und nach den besten Angeboten zu suchen. Kurierdienste müssen Kunden klare Informationen über Lieferpreise und -konditionen geben. Die nationalen Postbehörden werden Daten von Versandunternehmen sammeln, um den Markt zu überwachen und unangemessen hohe Tarife zu bewerten.

Quecksilber lose bei Zahnmedizin verboten

Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist verboten.

4. Energie

Ökostrom-Umlage sinkt 2019

Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,405 ct/kWh (Cent pro Kilowattstunde). Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Berechnet wird sie als Differenz zwischen dem Preis, den Erzeuger für ihren Strom bekommen, und den garantierten Abnahmepreisen für Ökostrom. Je billiger der Strom für die Energiekonzerne ist, desto höher die Umlage – und umgekehrt. Verbraucher zahlen die EEG-Umlage über die Stromrechnung.

5. Steuern und Finanzen

Kinderfreibetrag, Kindergeld und Grundfreibetrag steigen

Das Kindergeld steigt zum 1. Juli 2019 auf 204 Euro. Bereits zum 1. Januar 2019 wird der steuerliche Kinderfreibetrag auf 7.620 Euro erhöht und zum 1. Januar 2020 auf 7.812 Euro. Auch der Grundfreibetrag für Erwachsene wird höher. Familien werden damit um rund zehn Milliarden Euro jährlich entlastet.

6. Umwelt

Mehr Recycling, weniger Abfall

220,5 Kilogramm Verpackungsmüll ist 2016 pro Person angefallen. Damit liegt Deutschland deutlich über dem europäischen Durchschnitt von 167,3 Kilo. Mit dem neuen Verpackungsgesetz wird die Recyclingquote deutlich erhöht, vor allem für Kunststoff, Glas, Eisen, Aluminium, Papier, Getränkekartons und Verbundverpackungen. Erstmals werden finanzielle Anreize für ökologische Verpackungen gesetzt. Der Wettbewerb wird fairer, weil auch der Online-Handel sich zukünftig finanziell am Entsorgungssystem beteiligen muss. Ein neues bundesweites Verpackungsregister gibt jedermann die Möglichkeit, sich online zu informieren. Mehrweg und Einweg wird zukünftig am Supermarktregal kenntlich gemacht und erleichtert so Verbrauchern ihre Wahl.

7. Landwirtschaft

Änderung des Tierschutzgesetzes

Ferkel sollen noch bis Ende 2020 betäubungslos kastriert werden können. Dies ist notwendig, weil derzeitige Alternativen zur betäubungslosen Kastration den Praxisanforderungen nicht ausreichend genügen. Die kommenden zwei Jahre sollen genutzt werden, um die Umstellung auf praxistaugliche Alternativen zu ermöglichen. Ein wichtiger Schritt auf diesem Weg ist die kürzlich erfolgte Zulassung für das Tierarzneimittels Isofluran.

8. Asylrecht

Pflicht zur Mitwirkung

Künftig sind Schutzberechtigte verpflichtet, bei Widerrufs- und Rücknahmeverfahren in Asylsachen mitzuwirken. Nach drei Jahren müssen die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen überprüft werden. Das entsprechende Gesetz ist am 12. Dezember 2018 in Kraft getreten.

9. Verkehr

Lkw-Maut: Höhere Mautsätze ab Januar 2019

Zum 1. Januar 2019 steigen die Mautsätze für Lkw auf deutschen Autobahnen und Bundesstraßen. Dies geht aus dem aktuellen Wegekostengutachten hervor, das Grundlage des 5. Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes ist.

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Zur Verantwortung für Steinschaden des Unternehmers bei Feldbearbeitung

Das OLG Stuttgart hat zu den werkvertraglichen Obhuts- und Fürsorgepflichten eines Bestellers von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, um Schäden von den Gerätschaften des Unternehmers abzuwenden, Stellung genommen (Az. 13 U 139/18).

Zivilrecht

Zur Verantwortung für Steinschaden des Unternehmers bei Feldbearbeitung

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 21.12.2018 zum Urteil 13 U 139/18 vom 20.12.2018

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgerichts Jürgen Kaulig hat mit einem am 20.12.2018 verkündeten Urteil die Berufung eines Landwirts aus dem Allgäu, der in einem Schadensersatzprozess durch das Landgericht Ravensburg zu rund 9.000 Euro Reparaturkosten verurteilt worden war, zurückgewiesen. Der Beklagte hatte ein landwirtschaftliches Unternehmen im August 2017 zu Feldarbeiten beauftragt, wobei das Schneidwerk der Häckselmaschine der Klägerin durch einen Stein mit mehr als 20 cm Durchmesser beschädigt wurde.

In dem Verfahren ging es um die werkvertraglichen Obhuts- und Fürsorgepflichten eines Bestellers von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, um Schäden von den Gerätschaften des Unternehmers abzuwenden. Wenn nur Schadensursachen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers in Betracht kommen, trage nach den Ausführungen des Senats der Besteller die Beweislast dafür, dass er keine schadensursächliche Pflichtverletzung begangen habe. Dies konnte der Landwirt hier nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht nachweisen. Vielmehr hätte er beim Walzen, Säen und Absammeln des Feldes von Steinen auch den schadensursächlichen Stein erkennen können. Da Schadensursachen aus dem Bereich der Klägerin, wie z. B. ein zu niedrig eingestelltes Schneidwerk und eine überhöhte Geschwindigkeit des Häckslers, ausgeschlossen wurden, hätte der Landwirt beweisen müssen, dass er die Pflichtverletzung bei der Kontrolle des Feldes im April 2017 nicht zu vertreten habe. Da ihm dies nicht gelungen war, wurde seine Berufung zurückgewiesen.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

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Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine gemeinsame Wohnung als Voraussetzung für einen Wohngruppenzuschlag i. S. v. § 38a SGB XI auch dann vorliegt, wenn die pflegebedürftigen Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit weitgehend selbständig in ihren Zimmern leben können (Az. L 5 P 97/17).

Sozialversicherungsrecht

Wohngruppenzuschlag für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.12.2018 zum Urteil L 5 P 97/17 vom 20.09.2018

Das LSG hat durch Urteil vom 20.09.2018 (L 5 P 97/17) ein klageabweisendes Urteil des SG Köln geändert und die Beklagte zur Gewährung des sog. Wohngruppenzuschlages verurteilt.

Der Kläger bezog Pflegehilfe nach Pflegestufe I. Er mietete ein Zimmer mit einer Einbauküche und einem separaten Badezimmer an. Dementsprechend sind die anderen Zimmer in der Erdgeschossetage aufgebaut, was die Beklagte zu der Annahme veranlasste, eine gemeinsame Wohnung liege nicht vor.

Das LSG hat nun festgestellt, dass dem Kläger zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen i. S. v. § 38a SGB XI zustehen. Denn eine gemeinsame Wohnung liege vor. Bei der Etage der Gemeinschaft handele es sich – im Gegensatz zu den einzelnen Zimmern – um eine Wohnung. Sie sei ausreichend groß, verfüge über mehrere Räume, sei nach außen hin abgeschlossen und habe einen selbständigen Zugang. Da sowohl Küche als auch Waschküche und Sanitäranlagen vorhanden seien, könne ein selbständiger Haushalt geführt werden. Die Etage bilde auch eine gemeinsame Wohnung, da der Gemeinschaftsraum mit Küche, der gemeinschaftliche Flur nebst Schränken, die Gästetoilette, der Hauswirtschaftsraum sowie der Balkon vor dem Gemeinschaftsraum jederzeit von allen Bewohnern genutzt werden könnten. Der Charakter einer gemeinsamen Wohnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohner durch die Ausstattung der Zimmer mit jeweils eigenem Bad und eigener Kochgelegenheit in die Lage versetzt würden, weitgehend selbständig in ihren Zimmern zu leben. Dieses Ergebnis stehe mit der Absicht des Gesetzgebers, ambulante Wohngemeinschaften als sinnvolle Zwischenform zwischen einer Pflege in der häuslichen Umgebung und in der vollstationären Pflege zu schaffen, im Einklang. Schließlich habe das Zusammenleben dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung gedient.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

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Unfallversicherung muss kein Segway für Strandausflüge übernehmen

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die gesetzliche Unfallversicherung einem Versicherten kein zusätzliches Elektrofahrzeug (Segway) bezahlen muss, wenn sie die Mobilität des Versicherten bereits anderweitig sichergestellt hat (Az. L 16 U 196/16).

Sozialversicherungsrecht

Unfallversicherung muss kein Segway für Strandausflüge übernehmen

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 27.12.2018 zum Beschluss L 16 U 196/16 vom 22.11.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein zusätzliches Elektrofahrzeug eine Überversorgung darstellt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung die Mobilität des Versicherten bereits anderweitig sichergestellt hat.Geklagt hatte ein damals 49-jähriger Tunesier, der seit einem schweren Lkw-Unfall im Rollstuhl sitzt. Seitdem wurde er von der Berufsgenossenschaft (BG) umfassend versorgt. Er bekam u. a. eine Unfallrente von 100 %, eine Teilabfindung von 57.000 Euro, den behindertengerechten Wohnungsumbau, einen Tiefgaragenplatz, Kfz-Hilfe, Umzugskosten inkl. Hotel und Verpflegung für die Familie, diverse Sportangebote, verschiedenste aktive und passive Therapien, Dauerverordnung von Viagra, regelmäßige Erholungsurlaube mit seiner Frau in Tunesien und insgesamt 26.000 Euro für Auslandsbehandlungen ohne nähere Prüfung. Zudem bekam er regelmäßig neue Standard- und Sportrollstühle nebst E-Handbike.

Da diese Versorgung dem Kläger nicht flexibel genug war, beantragte er bei der BG ein Segway zum Sitzbetrieb. Dies sei nötig, weil er seinen Lebensmittelpunkt in Tunesien habe. Dort seien die Straßen viel schlechter als in Deutschland. Nur mit einem Segway könne er schlechte Wegstecken bewältigen und auch am Strand fahren. Die BG lehnte den Antrag ab, da sie bereits die Anschaffung eines BMW 350 Touring Sport mit behindertengerechtem Umbau gezahlt habe. Außerdem überschreite der Kläger die Maximalzuladung des Elektromobils von 100 kg.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der BG bestätigt. Nach den Hilfsmittelrichtlinien und der Orthopädieverordnung seien Elektromobile und elektrisch betriebene Rollstühle, die zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr befähigten, nicht zu gewähren, wenn der Verletzte bereits einen Zuschuss zur Kraftfahrzeughilfe in Anspruch genommen habe. Da der Kläger bereits einen Zuschuss zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs über 10.000 Euro nebst Kosten für den behindertengerechten Umbau über 20.000 Euro erhalten habe, sei seinem Anspruch auf Erhalt der Mobilität damit Rechnung getragen. Das Gericht stimmte auch den behandelnden Ärzten des Klägers zu, die seine Begehrenshaltung und das bedingungslose Genehmigen der BG als ungünstig und therapeutisch nicht förderlich bewerteten.

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Anspruch auf Zusatzversorgung der technischen Intelligenz

Das LSG Bayern entschied, dass für einen Anspruch auf Zusatzversorgung der technischen Intelligenz zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und insbesondere der Ingenieur oder Techniker am 30.06.1990 einer ingenieur-technischen Beschäftigung nachgegangen sein muss (Az. L 1 RS 3/13).

Sozialversicherungsrecht

Anspruch auf Zusatzversorgung der technischen Intelligenz

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 21.12.2018 zum Urteil L 1 RS 3/13 vom 12.12.2018

Für einen Anspruch auf Zusatzversorgung der technischen Intelligenz müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Ingenieur oder Techniker am 30.06.1990 einer ingenieur-technischen Beschäftigung nachgegangen sein.

Der Kläger hatte eine Hochschulausbildung in Informationselektronik erfolgreich abgeschlossen und war ab 1973 tätig als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Kombinat VEB Keramische Werke, das später zum Kombinat VEB Elektronische Bauelemente gehörte. Ab 1979 war der Kläger dort als Abteilungsleiter tätig, kurzzeitig auch als Hauptabteilungsleiter. 1990 erfolgte zunächst die Ausgliederung einer eigenständigen GmbH, im Anschluss daran die Umwandlung des verbliebenen VEB in zwei weitere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragen ins amtliche Register am 27.06. bzw. 03.07.1990. Am 19.09.1990 wurde der VEB aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft mit Wirkung zum 03.07.1990 von Amts wegen gelöscht, Rechtsnachfolger wurden die beiden GmbHen. Mit Aufhebungsvertrag vom November 1990 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet mit der GmbH, die bereits am 27.06.1990 eingetragen worden war. Die Beklagte lehnte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Die VEB sei schon vor dem 01.07.1990 privatisiert gewesen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LSG zurückverwiesen.

Das Bayerische LSG hat nun in seinem Urteil vom 12.12.2018 der Berufung stattgegeben und zugunsten des Klägers entschieden.

Bei der ursprünglich rechtswidrigen Spaltung des VEB in mehrere Kapitalgesellschaften bestanden zum Stichtag 30.06.1990 mehrere Rechtssubjekte, da jedenfalls eine der neuen Kapitalgesellschaften bis dahin in das amtliche Register eingetragen und dadurch der Entstehungsmangel geheilt war.

Da am 30.06.1990 sowohl ein volkseigener Betrieb als auch eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft bestanden, ist für den Anspruch auf Zusatzversorgung der technischen Intelligenz entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers beim VEB am Stichtag gemäß dem Arbeitsrecht der DDR aufgelöst war. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand aber zum maßgeblichen Zeitpunkt fort.

Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

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Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf eine Versorgung mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung

Das SG Osnabrück hatte zu entscheiden, ob die gesetzliche Krankenversicherung verpflichtet ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, der an einer spastischen Spinalparalyse leidet, mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung zu versorgen (Az. S 42 KR 516/16).

Anspruch eines gesetzlich Krankenversicherten auf eine Versorgung mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 21.12.2018 zum Urteil S 42 KR 516/16 vom 13.11.2018 (nrkr)

Die gesetzliche Krankenversicherung ist verpflichtet, einen gesetzlich Krankenversicherten mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät mit Motorunterstützung zu versorgen. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 13.11.2018 (Az. S 42 KR 516/16) entschieden.

Der 1966 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet an eine hereditären spastischen HSP. Bei der HSP handelt es sich um eine langsam fortschreitende Erkrankung, die durch eine spastische Gangstörung charakterisiert ist.

Die beklagte Krankenversicherung hatte die beantragte Versorgung des Klägers mit einem motorunterstützten Rollstuhlzuggerät (Kosten: knapp 10.000 Euro) abgelehnt und sich hierzu auf die Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gestützt, der das begehrte Hilfsmittel nicht für erforderlich hielt, weder um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, noch um einer Behinderung vorzubeugen oder diese auszugleichen. Nach Ansicht der Krankenversicherung sei eine wirtschaftlichere Versorgung entweder durch einen elektrisch unterstützten Greifreifenantrieb (Restkraftverstärker) oder auch – soweit die Verkehrseignung bei dem Patienten vorliege – die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl möglich. Die behandelnden Ärzte des Klägers hatten zur Begründung der Verordnung des streitigen Gerätes dagegen darauf verwiesen, dieses diene der Sicherung der Mobilität und einer selbst bestimmten Lebensweise.

Das Sozialgericht Osnabrück hat der gegen die beklagte Krankenversicherung erhobenen Klage des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Versorgung des Klägers mit dem begehrten Rollstuhl mit motorunterstütztem Rollstuhlzuggerät verpflichtet. Der Kläger hat Anspruch auf einen Behinderungsausgleich. Als Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 15.03.2018, Az. B 3 KR 4/16 R) in Bezug auf die Bewegungsmöglichkeiten die Erschließung des Nahbereichs der Wohnung von Versicherten anerkannt, nicht aber das darüber hinausgehende Interesse an Fortbewegung oder an der Erweiterung des Aktionsraumes. Maßgebend für den von der gesetzlichen Krankenversicherung insoweit zu gewährenden Behinderungsausgleich ist der Bewegungsradius, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Diesem Grundbedürfnis wird nach Einschätzung des Gerichts durch den vorhandenen Greifreifenrollstuhl nicht ausreichend Rechnung getragen. Wegen der deutlichen Kraftreduzierung des Klägers in den Händen besteht derzeit eine deutliche Limitierung der eigenständigen Fortbewegung. Auch ein Restkraftverstärker würde zur Überzeugung des Gerichts keinen hinreichenden Behinderungsausgleich schaffen: Denn durch diesen würde die Problematik der Kraftreduzierung der Hände nur bedingt und die bestehende gesundheitliche Problematik des Schulter-Arm-Syndroms gar nicht berücksichtigt. Der Verweis der Beklagten auf einen Elektrorollstuhl ist im Einzelfall des Klägers ebenfalls nicht zielführend: Denn Ärzte und der Kläger führen übereinstimmend aus, dass sich durch das häufige und stetige Sitzen die Muskulatur zunehmend zurückbildet. Durch die Versorgung mit einem Rollstuhl mit Rollstuhlzuggerät hat der Kläger die Möglichkeit, sowohl den Elektroantrieb zu nutzen, als auch selbst noch Kraft zur Fortbewegung aufzuwenden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) lautet:

Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind.

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Social Media-Tätigkeit kann sozialversicherungsfrei sein

Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Content Managerin im Bereich Social Media nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt (Az. L 8 R 934/16).

Social Media-Tätigkeit kann sozialversicherungsfrei sein

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.12.2018 zum Urteil L 8 R 934/16 vom 20.06.2018

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat jüngst die Sozialversicherungspflicht feststellende Bescheide sowie ein klageabweisendes Urteil des SG Köln aufgehoben bzw. geändert (Az. L 8 R 934/16).

Die Klägerin war als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Präsenzen der beigeladenen GmbH des öffentlichen Rundfunks auf der Basis eines Honorar- bzw. Rahmenvertrages tätig. Für die Zeiten dieser Tätigkeit nahm der beklagte Rentenversicherungsträger die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung an.

Das LSG hat demgegenüber festgestellt, dass die Klägerin in der streitigen Auftragsbeziehung in diesen Zweigen der Sozialversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen ist. Zwar handele es sich nicht um Einzelaufträge, sondern um eine Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Auftragsverhältnisses. Denn mangels ausreichender eigener Kompetenz im Bereich Social Media habe die GmbH für die gesamte Vertragslaufzeit auf eine kontinuierliche Dienstleistung der Klägerin zurückgreifen müssen. Mit dem Bereich der Neuen Medien seien technische Anforderungen verbunden, die sich, ebenso wie die hinter den jeweiligen Medien stehenden Algorithmen, regelmäßig veränderten und daher ständige aktuelle Präsenz der dafür Zuständigen verlangten.

Im Rahmen der Gesamtabwägung sprächen die vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung allerdings in überwiegendem Maße für eine selbständige Tätigkeit. Die Klägerin sei in dem streitigen Zeitraum nicht in einem Maß weisungsgebunden in die Arbeitsorganisation der GmbH eingegliedert gewesen, wie dieses für eine abhängige Beschäftigung prägend sei. Angesichts dessen berechtige das weitgehende Fehlen eines unternehmerischen Risikos der Klägerin und einer eigenen Betriebsstätte in der Gesamtschau nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung.

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