Zivilrecht
Zur Verantwortung für Steinschaden des Unternehmers bei Feldbearbeitung
OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 21.12.2018 zum Urteil 13 U 139/18 vom 20.12.2018
In dem Verfahren ging es um die werkvertraglichen Obhuts- und Fürsorgepflichten eines Bestellers von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten, um Schäden von den Gerätschaften des Unternehmers abzuwenden. Wenn nur Schadensursachen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers in Betracht kommen, trage nach den Ausführungen des Senats der Besteller die Beweislast dafür, dass er keine schadensursächliche Pflichtverletzung begangen habe. Dies konnte der Landwirt hier nach Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht nachweisen. Vielmehr hätte er beim Walzen, Säen und Absammeln des Feldes von Steinen auch den schadensursächlichen Stein erkennen können. Da Schadensursachen aus dem Bereich der Klägerin, wie z. B. ein zu niedrig eingestelltes Schneidwerk und eine überhöhte Geschwindigkeit des Häckslers, ausgeschlossen wurden, hätte der Landwirt beweisen müssen, dass er die Pflichtverletzung bei der Kontrolle des Feldes im April 2017 nicht zu vertreten habe. Da ihm dies nicht gelungen war, wurde seine Berufung zurückgewiesen.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.
Hinweis zur Rechtslage
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
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