Altersgrenze – Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

Das BAG entschied, dass die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, wirksam ist (Az. 7 AZR 70/17).

Altersgrenze – Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

BAG, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil 7 AZR 70/17 vom 19.12.2018

Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Falle der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Sie ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es konnte unentschieden bleiben, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird.

Der im Juli 1949 geborene Kläger war bei dem beklagten Land als Lehrer an einer berufsbildenden Schule mit einem Unterrichtsdeputat von 23 Wochenstunden beschäftigt. Nach der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelung in § 44 Nr. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) endete das Arbeitsverhältnis wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31. Januar 2015. Am 20. Januar 2015 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 endet. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 ordnete die Schulleiterin zunächst an, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2015 jederzeit widerruflich über seine vertraglich festgelegte Regelstundenzahl hinaus weitere 4 Wochenstunden Unterricht zu erteilen hatte. Mit Schreiben vom 4. März 2015 wurde sodann die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2015 auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Juli 2015 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben und ist nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (Rs. C-46/17 [John]) mit Unionsrecht vereinbar. Die Befristung zum 31. Juli 2015 ist nach § 41 Satz 3 SGB VI gerechtfertigt. Es kam nicht darauf an, ob eine Hinausschiebensvereinbarung voraussetzt, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen geändert wird. In der Vereinbarung vom 20. Januar 2015 wurde nur der Beendigungszeitpunkt hinausgeschoben. Die vertragliche Abrede über die Arbeitszeiterhöhung wurde erst sechs Wochen später und damit nicht im Zusammenhang mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts getroffen.

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Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann lt. BAG im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet (Az. 10 AZR 231/18).

Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

BAG, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil 10 AZR 231/18 vom 19.12.2018

Eine Regelung in einem Tarifvertrag kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG* dahin auszulegen sein, dass Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitbeschäftigten für die Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht, die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit jedoch nicht überschreitet.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt u. a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, wie im Fall der Klägerin eine Jahresarbeitszeit festzulegen. Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo hat die Beklagte die Grundvergütung geleistet. Sie hat dagegen keine Mehrarbeitszuschläge gewährt, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangt Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Die Vorinstanzen haben der Klage überwiegend stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat mit Blick auf die Mehrarbeitszuschläge keinen Erfolg. Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung entspricht höherrangigem Recht. Sie ist mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar. Zu vergleichen sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat gibt seine gegenläufige Ansicht auf (BAG 26. April 2017 – 10 AZR 589/15 -). Er schließt sich der Auffassung des Sechsten Senats an (BAG 23. März 2017 – 6 AZR 161/16 – BAGE 158, 360).

*§ 4 Abs. 1 TzBfG lautet:

1Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Hinweis:

Der Senat hat am 19. Dezember 2018 über vier weitere parallel gelagerte Sachverhalte entschieden (- 10 AZR 617/17, 10 AZR 618/17, 10 AZR 140/18 und 10 AZR 232/18 -). Die auf Mehrarbeitszuschläge gerichteten Klagen hatten Erfolg.

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Bundeskabinett beschließt neue Teilzeitmöglichkeiten für junge Freiwilligendienstleistende

Das Bundeskabinett hat den von Bundesfamilienministerin Giffey vorgelegten Entwurf eines Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetzes beschlossen. Bisher sind junge Menschen unter 27 Jahren, die aus persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können, praktisch von der Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr, am Freiwilligen Ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst ausgeschlossen. Das soll sich nun ändern.

Bundeskabinett beschließt neue Teilzeitmöglichkeiten für junge Freiwilligendienstleistende

Engagement stärken

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 19.12.2018

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 den von Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey vorgelegten Entwurf eines Freiwilligendienste-Teilzeit-Gesetzes beschlossen.

Bisher sind junge Menschen unter 27 Jahren, die aus persönlichen Gründen keinen Dienst in Vollzeit absolvieren können, praktisch von der Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr, am Freiwilligen Ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst ausgeschlossen. Das soll sich nun ändern.

Bundesfamilienministerin Giffey: „Dass sich künftig auch junge Menschen in Teilzeit engagieren können, öffnet die Freiwilligendienste für noch mehr Interessierte und macht den Dienst für die Gemeinschaft auch attraktiver. Damit setzen wir einen ersten Punkt meines Konzeptes für ein ‚Jugendfreiwilligenjahr‘ in die Tat um. Die Frage ‚ganz oder gar nicht‘ gehört damit der Vergangenheit an.“

Durch entsprechende Änderungen des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und des Jugendfreiwilligendienstgesetzes werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Ableistung eines Teilzeit-Jugendfreiwilligendienstes bzw. eines Teilzeit-Bundesfreiwilligendienstes für junge Menschen vor Vollendung des 27. Lebensjahres geschaffen.

Die Voraussetzungen werden beispielsweise dadurch erfüllt, dass Freiwillige ein eigenes Kind oder einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, schwerbehindert sind, als Flüchtling noch nebenbei einen Deutschkurs besuchen und nicht die regelmäßige tägliche oder wöchentliche Vollzeit absolvieren können oder ähnliche vergleichbar schwerwiegende Gründe gegeben sind.

Jedes Jahr absolvieren mehr als 80.000 junge Menschen einen Freiwilligendienst in Deutschland – aktuell rund 53.000 im FSJ, rund 3.000 im FÖJ und rund 27.000 im BFD. Mit dem am 3. Dezember durch Ministerin Giffey vorgestellten Konzept für ein Jugendfreiwilligenjahr und bessere Rahmenbedingungen sollen diese Zahlen künftig noch erhöht werden.

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BGH entscheidet zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

Der BGH hat entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ vorgenommene Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes ordnungsgemäß bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen (Az. IV ZR 255/17).

BGH entscheidet zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

BGH, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil IV ZR 255/17 vom 19.12.2018

Der u. a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vom Versicherer mit Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ gemäß § 203 Abs. 2 VVG vorgenommene Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nicht allein wegen einer ggf. zu verneinenden Unabhängigkeit als unwirksam anzusehen ist. Ist der zustimmende Treuhänder gemäß den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (im Streitfall noch § 12b VAG a. F.) ordnungsgemäß bestellt worden, so findet eine gesonderte Überprüfung seiner Unabhängigkeit durch die Zivilgerichte im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers über eine Prämienanpassung nicht statt. Die Zivilgerichte haben aber in einem solchen Rechtsstreit die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung zu überprüfen.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit wandte sich der Kläger gegen Beitragserhöhungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013, die sein privater Krankenversicherer auf der Grundlage von § 203 Abs. 2 VVG vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben die Unwirksamkeit der Anpassungen festgestellt und den beklagten Versicherer u.a. auch zur Rückzahlung der in den Jahren 2012 bis 2015 vom Kläger zunächst gezahlten Erhöhungsbeträge verurteilt, weil der tätig gewordene Treuhänder nach ihrer Auffassung nicht von der Beklagten unabhängig gewesen war (s. wegen weiterer Einzelheiten PM Nr. 174/2018 ).

Das Urteil des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber entschieden, dass die Unabhängigkeit nur die Voraussetzung für die Bestellung des Treuhänders nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften, nicht aber für die Wirksamkeit der von ihm nach seiner Bestellung abgegebenen Erklärung ist. Sie ist deshalb von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu prüfen. Insoweit hat allein die Aufsichtsbehörde aufgrund der ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse sicherzustellen, dass das Versicherungsunternehmen mit der Prüfung der Prämienkalkulation einen unabhängigen und sachkundigen Treuhänder betraut; die Interessen des Versicherungsnehmers sind dadurch gewahrt, dass im Rechtsstreit über eine Prämienerhöhung vor den Zivilgerichten eine umfassende materielle Prüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung stattfindet.

Die genannte gesetzliche Kompetenzzuweisung, wie sie sich auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt, würde durch eine sachliche Überprüfung einzelner Bestellungsvoraussetzungen im Rechtsstreit des einzelnen Versicherungsnehmers um die Wirksamkeit der Prämienanpassung mangels Rechtskraftwirkung für andere Versicherungsnehmer unterlaufen. Insbesondere liefe es dem Zweck der Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG a. F. (bzw. jetzt § 155 VAG) und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders scheitern würde. Denn die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es vor allem, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen durch den Versicherer zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung in § 12b Abs. 2, 2a VAG a. F. (jetzt § 155 VAG) den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss. Eine solche träte ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen fehlender Unabhängigkeit des Treuhänders für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte.

Aufgrund der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung der Prämienanpassung anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben durch die Zivilgerichte ist für die Versicherungsnehmer auch der gebotene wirkungsvolle Rechtsschutz gegen vom Versicherer vorgenommene Beitragsanpassungen gewährleistet, ohne dass ihnen hierfür eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders und damit der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Treuhänder ermöglicht werden müsste. Die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft.

Der Bundesgerichtshof hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die Prämienanpassungen ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG begründet worden sind und ggf. ob die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen haben.

Maßgebliche Vorschriften:

§ 203 VVG

(1) …

(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. … Für die Änderung der Prämien, Prämienzuschläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 155 in Verbindung mit einer auf Grund des § 160 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.

(3) …

(4) …

(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.

§ 155 VAG

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(2) …

(3) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 Prozent, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Prozentsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

…

§ 12b VAG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung:

(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der Treuhänder hat zu prüfen, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. … Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.

(1a) …

(2) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif zumindest jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 10 vom Hundert, sofern nicht in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ein geringerer Vomhundertsatz vorgesehen ist, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und, wenn die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist, mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Betrachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert, hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs zu überprüfen und mit Zustimmung des Treuhänders anzupassen. …

…

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Tourismusbeitragssatzung in Bad Kreuznach unwirksam

Die Tourismusbeitragssatzung der Stadt Bad Kreuznach ist unwirksam. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 6 C 11698/17.OVG und 6 C 10041/18.OVG).

Tourismusbeitragssatzung in Bad Kreuznach unwirksam

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zu den Urteilen 6 C 11698/17.OVG und 6 C 10041/18.OVG vom 19.12.2018

Die Tourismusbeitragssatzung der Stadt Bad Kreuznach ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zwei am 19. Dezember 2018 verkündeten Urteilen.

Mit der Tourismusbeitragssatzung vom 26. Oktober 2017 erhebt die Stadt Bad Kreuznach für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen und Veranstaltungen ab 2017 einen Tourismusbeitrag von allen natürlichen und juristischen Personen, denen aufgrund des Tourismus im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten werden. In der Stadtratssitzung vom 29. November 2018 beschloss der Stadtrat, die Tourismusbeitragssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 aufzuheben.

Die Antragsteller, die im Stadtgebiet von Bad Kreuznach als Gastwirt bzw. Rechtsanwalt tätig sind, wenden sich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Normenkontrolle gegen die Tourismusbeitragssatzung mit dem Ziel, diese für unwirksam zu erklären. Das Oberverwaltungsgericht gab beiden Normenkontrollanträgen statt.

Die Normenkontrollanträge seien zulässig. Insbesondere sei das Rechtsschutzinteresse nicht durch die von der Antragsgegnerin beschlossene Aufhebung der angegriffenen Beitragssatzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 entfallen, weil die Satzung für das Jahr 2017 weiterhin in Kraft geblieben und insofern noch Rechtsgrundlage für Tourismusbeitragsbescheide der Antragsgegnerin sei.

Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die angegriffene Tourismusbeitragssatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam. Denn die Beitragsmaßstabsregelung der Satzung sei rechtsfehlerhaft, weil der darin bestimmte Vorteilssatz für die Betriebsart „Parkraumbewirtschaftung“ (vgl. § 3 Abs. 3 der Satzung i. V. m. Nr. 70 der Betriebsartentabelle als Anlage hierzu) in Höhe von 10 v. H. willkürlich sei. Denn nach der Begründung der Antragsgegnerin für den von ihr zu tragenden Eigenanteil sei sie selbst von einer Nutzung der Parkeinrichtungen zum Zweck der Freizeitgestaltung i. H. v. 30 v. H. der Besucher ausgegangen. Ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund, weshalb der Vorteilssatz, also der auf dem Tourismus beruhende Teil des Umsatzes (vgl. § 3 Abs. 3 der Beitragssatzung), abweichend hiervon nur mit 10 v. H. angesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich. Die Unwirksamkeit dieser Beitragsmaßstabsregelung führe zur Unwirksamkeit der gesamten Beitragssatzung.

Eine Kostenüberschreitung durch die zu erwartenden Tourismusbeiträge sei jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht feststellbar, selbst wenn die Einnahmen – wie von den Antragstellern geltend gemacht – deutlich über dem von der Antragsgegnerin angenommenen Betrag liegen sollten. Die Einbeziehung von Rechtsanwälten in die Gruppe der Beitragspflichtigen und der für diese bestimmte Vorteils- und Gewinnsatz seien ebenfalls nicht zu beanstanden.

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LG Düsseldorf untersagt Werbung für kostenloses Girokonto als irreführend

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung der sog. apoBankCard jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr. Das LG Düsseldorf schloss sich nun der Auffassung, diese Werbung sei irreführend, der Wettbewerbszentrale an (Az. 38 O 84/18).

LG Düsseldorf untersagt Werbung für kostenloses Girokonto als irreführend

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil 38 O 84/18 des LG Düsseldorf vom 07.12.2018 (nrkr)

Zum vierten Mal in Folge ist die Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen die Werbung einer Bank für ein kostenloses Girokonto vorgegangen. Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hatte gegenüber angestellten Ärzten, die zugleich Mitglied des Marburger Bundes sind, für den Abschluss eines Girokontovertrages unter der Überschrift: „Das kostenlose apoGirokonto“ geworben.In der Werbung wurden dann die mit dem Konto verbundenen Leistungen als kostenlos geschildert – unter anderem die Möglichkeit, an 18.300 Geldautomaten mit der apoBankCard Geld abzuheben. Tatsächlich verlangt die Bank für die Ausstellung dieser Karte jedoch 9,50 Euro pro Kalenderjahr.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung als irreführend, weil der Kunde wesentliche, von ihm erwartete Leistungen im Zusammenhang mit dem Konto nur nutzen kann, wenn er die Bankkarte erhält. Auch wenn der Betrag von 9,50 Euro recht überschaubar ist, ist das Konto nach Meinung der Wettbewerbszentrale damit gerade nicht „kostenlos“.

Die Bank hatte außergerichtlich u. a. damit argumentiert, dass in der Werbung gerade keine Aussage über die Kosten für die Debitkarte der Bank getroffen werde und die Kontoführung selbst ja kostenlos sei.

Die Wettbewerbszentrale hatte daher zur grundsätzlichen Klärung der Angelegenheit beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben mit dem Ziel, wie schon in den Verfahren gegen die Sparda-Bank West vor dem LG Düsseldorf (Az. 38 O 68/16) und gegen die Sparda-Bank Baden Württemberg vor dem LG Stuttgart (Az. 35 O 57/17), die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagen zu lassen.

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale an (LG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2018, Az. 38 O 84/18 – nicht rechtskräftig). Das Gericht führt aus, dass auch wenn man unterstellt, die Werbung der Bank richte sich an Verbraucher mit einem höheren Bildungsniveau, diese durch die wiederholte Betonung der Kostenlosigkeit in die Irre geführt würden. Auch dieser Verbraucher erwarte, dass die Ausstellung einer Bankkarte, die in Verbindung mit einer PIN die Bargeldabhebung an einem Geldautomaten ermöglicht, mit der Eröffnung des Kontos einhergeht – auch dann, wenn dazu ein gesonderter Kartennutzungsvertrag abgeschlossen werden muss. Auf Grund der Werbung erwarte er auch, dass die Ausstellung der Karte kostenlos sei.

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Anforderungen an das Potenzial einer Untersuchungsmethode für eine Erprobung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

Eine Untersuchungsmethode besitzt das „Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“, wenn ihr Nutzen weder eindeutig belegt noch ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit festgestellt werden kann, die Methode aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse aber mit der Erwartung verbunden ist, dass sie eine effektivere Behandlung ermöglichen kann. Dies entschied das BSG (Az. B 1 KR 11/18 R).

Anforderungen an das Potenzial einer Untersuchungsmethode für eine Erprobung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil B 1 KR 11/18 R vom 18.12.2018

Eine Untersuchungsmethode besitzt das „Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“, wenn ihr Nutzen weder eindeutig belegt noch ihre Schädlichkeit oder Unwirksamkeit festgestellt werden kann, die Methode aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse aber mit der Erwartung verbunden ist, dass sie eine effektivere Behandlung ermöglichen kann. Erforderlich ist ferner, dass die noch offenen Fragen in einer einzigen Studie geklärt werden können. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 18. Dezember 2018 entschieden (Az. B 1 KR 11/18 R).

Der beklagte Gemeinsame Bundesausschuss lehnte den Antrag der Klägerinnen, eine Richtlinie zur Erprobung der Untersuchungsmethode mittels des von ihnen angebotenen DiaPat®-CC Diagnosetests zu beschließen, mangels Erprobungspotenzials ab. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat den Beklagten im Klageverfahren verpflichtet, den Antrag erneut zu bescheiden: Die Ablehnung des Antrags sei nur bei Methoden ohne jedes Potenzial gerechtfertigt. Es genüge – wie beim DiaPat®-CC – die auf dem Wirkprinzip beruhende Annahme, die diagnostische Methode könne sich in ihrem Anwendungsbereich als erfolgreich erweisen, und sei es auch nach mehreren Erprobungsstudien. Dem ist der 1. Senat des Bundessozialgerichts entgegengetreten und hat die Sache zurückverwiesen: Ein Erprobungspotenzial erfordert, dass die präsenten Erkenntnisse die Konzeption einer einzigen Erprobungsstudie mit grundsätzlich randomisiertem, kontrolliertem Design erlauben, um die bestehende Evidenzlücke zu füllen. Allerdings kann der 1. Senat mangels ausreichender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend entscheiden, ob trotz der geringen Fallzahlen der einschlägigen vorgelegten retrospektiven Studien hierauf eine abschließende Erprobungsstudie gestützt werden kann. Der Beklagte versäumte es im Antragsverfahren, bei den Klägerinnen nachzufragen, ob sie nicht nur statistisch, sondern durch weitere präsente wissenschaftliche Erkenntnisse untermauern können, wie sie die krankheitsspezifischen Referenzmuster erstellen. Dazu wird den Klägerinnen nach der Zurückverweisung im Klageverfahren Gelegenheit zu geben sein. Unter Berücksichtigung der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wird das Landessozialgericht zu beurteilen haben, ob sich insgesamt ein hinreichendes Potenzial ergibt.

Hinweise zur Rechtslage

§ 137e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Gelangt der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Prüfung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 135 oder § 137c zu der Feststellung, dass eine Methode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet, ihr Nutzen aber noch nicht hinreichend belegt ist, kann der Gemeinsame Bundesausschuss unter Aussetzung seines Bewertungsverfahrens eine Richtlinie zur Erprobung beschließen, um die notwendigen Erkenntnisse für die Bewertung des Nutzens der Methode zu gewinnen. Aufgrund der Richtlinie wird die Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einem befristeten Zeitraum im Rahmen der Krankenbehandlung oder der Früherkennung zulasten der Krankenkassen erbracht.

(7) Unabhängig von einem Beratungsverfahren nach § 135 oder § 137c können Hersteller eines Medizinprodukts, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode maßgeblich beruht, und Unternehmen, die in sonstiger Weise als Anbieter einer neuen Methode ein wirtschaftliches Interesse an einer Erbringung zulasten der Krankenkassen haben, beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen, dass dieser eine Richtlinie zur Erprobung der neuen Methode nach Absatz 1 beschließt. Der Antragsteller hat aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Methode hinreichendes Potenzial für eine Erprobung bietet sowie eine Verpflichtungserklärung nach Absatz 6 abzugeben. Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung auf der Grundlage der vom Antragsteller zur Begründung seines Antrags vorgelegten Unterlagen. Beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Erprobung, entscheidet er im Anschluss an die Erprobung auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse über eine Richtlinie nach § 135 oder § 137c.

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Schlussanträge zum Datenschutz bei Facebook-„Gefällt mir“-Button

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist der Betreiber einer Webseite, auf der ein Plug-in eines Dritten wie der Facebook-„Gefällt mir“-Button eingebunden wird, das zur Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers führt, für diese Phase der Datenverarbeitung mitverantwortlich (Rs. C-40/17).

Schlussanträge zum Datenschutz bei Facebook-„Gefällt mir“-Button

EuGH, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Schlussantrag C-40/17 vom 19.12.2018

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist der Betreiber einer Webseite, auf der ein Plug-in eines Dritten wie der Facebook-„Gefällt mir“-Button eingebunden wird, das zur Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers führt, für diese Phase der Datenverarbeitung mitverantwortlich.

Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek ist der Betreiber einer Webseite, auf der ein Plug-in eines Dritten wie der Facebook-„Gefällt mir“-Button eingebunden wird, das zur Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers führt, für diese Phase der Datenverarbeitung mitverantwortlich.

Der Betreiber der Webseite muss den Nutzern hinsichtlich dieser Datenverarbeitungsvorgänge die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zumindest erhalten müssen, und, wo dies erforderlich ist, ihre Einwilligung einholen, bevor Daten erhoben und übermittelt werden

Fashion ID ist ein deutscher Online-Händler für Modeartikel. In seine Webseite ist ein Plug-in, der Facebook-„Gefällt mir“-Button, eingebunden. Besucht ein Nutzer die Webseite von Fashion ID, werden Facebook daher Informationen über die IP-Adresse und der Browser-String dieses Nutzers übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt automatisch beim Laden der Webseite von Fashion ID unabhängig davon, ob der Nutzer den „Gefällt mir“-Button angeklickt hat oder über ein Facebook-Nutzerkonto verfügt.

Die Verbraucherzentrale NRW, ein deutscher Verbraucherschutzverband, hat mit der Begründung, die Verwendung des Facebook-„Gefällt mir“-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht, gegen Fashion ID eine Unterlassungsklage erhoben.

Das mit der Sache befasste Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland) ersucht um die Auslegung einer Reihe von Bestimmungen der früheren Datenschutzrichtlinie von 19951 (die weiterhin auf den Fall anwendbar ist, aber durch die neue Datenschutzrichtlinie von 20162 mit Wirkung vom 25. Mai 2018 ersetzt worden ist).

In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Bobek dem Gerichtshof vor, erstens zu entscheiden, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die gemeinnützigen Verbänden die Befugnis einräume, zur Wahrung der Interessen der Verbraucher rechtlich gegen den mutmaßlichen Verletzer von Datenschutzrecht vorzugehen.

Ferner schlägt der Generalanwalt vor, zu entscheiden, dass nach der Datenschutzrichtlinie der Betreiber einer Webseite (wie Fashion ID), der in seine Webseite ein von einem Dritten bereitgestelltes Plug-in (wie den Facebook-„Gefällt mir“-Button) eingebunden habe, das die Erhebung und Übermittlung der personenbezogenen Daten des Nutzers veranlasse, zusammen mit diesem Dritten (hier Facebook Ireland) als gemeinsamer Verantwortlicher anzusehen sei.

Diese (gemeinsame) Verantwortlichkeit des für die Verarbeitung Verantwortlichen sollte jedoch auf die Verarbeitungsvorgänge beschränkt sein, für die er tatsächlich einen Beitrag zur Entscheidung über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten leiste.

Das bedeute, dass ein (gemeinsam) für die Verarbeitung Verantwortlicher für den Vorgang oder die Vorgangsreihe verantwortlich sei, für den bzw. für die er, soweit es den betreffenden Verarbeitungsvorgang angehe, einen Beitrag zu der Entscheidung über dessen Zwecke und Mittel leiste. Im Gegensatz dazu könne die betreffende Person weder für die vorhergehenden noch die nachfolgenden Phasen der Gesamtkette der Datenverarbeitungsvorgänge verantwortlich gemacht werden, für die sie weder die Zwecke noch die Mittel habe festlegen können.

Nach dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache scheine es daher so zu sein, dass Fashion ID und Facebook Ireland gemeinsam die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung in der Phase der Erhebung und Übermittlung der betreffenden personenbezogenen Daten festlegten. Vorbehaltlich der Nachprüfung durch das vorlegende Gericht hätten sowohl Facebook Ireland als auch Fashion ID somit offenbar willentlich die Phase der Erhebung und Übermittlung von Daten innerhalb der Datenverarbeitung eingeleitet, und trotz fehlender Zweckidentität bestehe eine Einheit der Zwecke: Es würden kommerzielle und Werbezwecke verfolgt (Die Entscheidung von Fashion ID, den Facebook-„Gefällt mir“-Button auf ihrer Webseite einzubinden, scheine von dem Wunsch getragen gewesen zu sein, die Sichtbarkeit ihrer Produkte über das soziale Netzwerk zu erhöhen).

Deshalb handele Fashion ID in Bezug auf die Erhebungs- und Übermittlungsphase der Datenverarbeitung als ein für die Verarbeitung Verantwortlicher, und seine Haftung bestehe insoweit gemeinsam mit der von Facebook Ireland.

Was die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei fehlender Einwilligung3 des Nutzers der Webseite betrifft, weist der Generalanwalt darauf hin, dass eine solche Verarbeitung nach der Richtlinie unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig sei: Erstens müsse der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der bzw. die Dritten, denen die Daten übermittelt würden, ein berechtigtes Interesse verfolgen; zweitens müsse die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürften die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen.

Insoweit schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass auf die berechtigten Interessen beider im Einzelfall für die Verarbeitung Verantwortlichen (Fashion ID und Facebook Ireland) abzustellen sei, und diese Interessen gegen die Rechte der betroffenen Personen abzuwägen seien.

Des Weiteren schlägt der Generalanwalt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die Einwilligung des Nutzers der Webseite, sofern erforderlich, gegenüber dem Betreiber der Webseite (Fashion ID) zu erklären sei, der Drittinhalte in seine Webseite eingebunden habe. Ebenso gelte die Pflicht, dem Nutzer der Webseite die Informationen zur Verfügung stellen, die er zumindest erhalten müsse, auch für den Betreiber der Webseite (Fashion ID).

Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Fußnoten

1 Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995, L 281, S. 31).

2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).

3 Der Generalanwalt weist jedoch darauf hin, dass, sofern auf den Geräten des Nutzers Cookies platziert würden, seine Einwilligung nach der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) ohnehin erforderlich sei.

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Keine Rentenerhöhung für ehemaligen Torwart

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor dem 1. Januar 1973 ist als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass hierfür entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 2 R 247/18).

Keine Rentenerhöhung für ehemaligen Torwart

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil L 2 R 247/18 vom 27.11.2018

Versicherter hat Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Fußballclub nicht glaubhaft gemacht

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor dem 1. Januar 1973 ist als Beitragszeit anzuerkennen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass hierfür entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Der Verweis darauf, dass der Arbeitgeber stets seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eingehalten habe, genüge für eine glaubhafte Beitragszahlung allerdings nicht. Dies gelte auch bei einem in der Öffentlichkeit stehenden Arbeitgeber. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 2. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Ehemaliger Torwart möchte Beschäftigung bei Fußballclub als Pflichtbeitragszeit anerkannt bekommen

Ein nunmehr 75-jähriger ehemaliger Fußballprofi war in den Jahren 1969 bis 1972 Torwart eines renommierten Fußballclubs. Den Antrag des Fußballspielers auf Berücksichtigung dieser Tätigkeit als Pflichtbeitragszeit lehnte die Deutsche Rentenversicherung bereits im Jahr 2008 ab. Die Versicherungskarte enthalte insoweit keine Eintragungen und die Krankenversicherung habe eine rentenversicherungsrechtliche Meldung nicht bestätigt. Im Jahr 2015 beantragte der ehemalige Fußballprofi bei der Rentenversicherung, die Entscheidung zu überprüfen. Er verwies darauf, dass seine Tätigkeit als Torwart vom Fußballclub bescheinigt worden sei und auch aus diversen Zeitungsartikeln hervorgehe. Die Rentenversicherung verwies jedoch darauf, dass entsprechende Beitragszahlungen nicht nachgewiesen seien.

Auch bei einem in der Öffentlichkeit stehenden Arbeitgeber ist eine ordnungsgemäße Beitragszahlung nicht stets zu vermuten

Die Darmstädter Richter gaben der Rentenversicherung Recht. Es sei zwar davon auszugehen, dass der ehemalige Fußballspieler in den Jahren 1969 bis 1972 als Torwart versicherungspflichtig tätig gewesen sei. Entsprechende Beitragszahlungen seien jedoch nicht glaubhaft gemacht. Der ehemalige Fußballspieler habe insoweit keine Abrechnungen vorgelegt. Auch sein damaliger Fußballclub habe nicht bescheinigt, für ihn Sozialversicherungsbeiträge gezahlt zu haben.

Der Fußballspieler könne sich ferner nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Fußballclub in der Vergangenheit stets seine Arbeitgeberpflichten beachtet habe. Insbesondere gebe es keine rechtlich anerkennenswerte Vermutung, „dass ein in der Öffentlichkeit stehender Arbeitgeber stets seinen sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten ordnungsgemäß nachkommt“, so die Richter des Hessischen Landessozialgerichts.

Hinweise zur Rechtslage

§ 286 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Werden nach dem 31. Dezember 1991 Versicherungskarten, die nicht aufgerechnet sind, den Trägern der Rentenversicherung vorgelegt, haben die Träger der Rentenversicherung entsprechend den Regelungen über die Klärung des Versicherungskontos zu verfahren.

(5) Machen Versicherte für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(6) § 203 gilt für Zeiten vor dem 1. Januar 1973 mit der Maßgabe, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.

§ 203 SGB VI

(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.

(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.

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Keine dauerhafte Speicherung des Lichtbildes eines Versicherten durch die Krankenkasse

Das BSG entschied, dass eine Krankenkasse ein Lichtbild ihres Versicherten nur so lange speichern darf, bis die elektronische Gesundheitskarte hergestellt und dem Versicherten übermittelt wurde; eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig (Az. B 1 KR 31/17 R).

Keine dauerhafte Speicherung des Lichtbildes eines Versicherten durch die Krankenkasse

BSG, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil B 1 KR 31/17 R vom 18.12.2018

Eine Krankenkasse darf ein ihr eingereichtes Lichtbild nur so lange speichern, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und sie dem Versicherten übermittelt wurde. Eine Speicherung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses ist hingegen datenschutzrechtlich unzulässig. Dies hat der 1. Senat am 18. Dezember 2018 entschieden (Az. B 1 KR 31/17 R).

Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt. Auf seine Revision hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts die Beklagte zur Unterlassung verurteilt: Das im Revisionsverfahren abgegebene Anerkenntnis der Beklagten hindert nicht an einer Sachentscheidung. Die Speicherung eines Lichtbildes ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nur so lange zulässig, bis die elektronische Gesundheitskarte hiermit hergestellt und in den Herrschaftsbereich des Klägers übermittelt worden ist. Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild darüber hinaus zu speichern.

Hinweise zur Rechtslage

§ 284 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialdaten bei den Krankenkassen

(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für

…

2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte

…

erforderlich sind. …

§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

(2) …

4Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. 5Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. …

§ 202 Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)

1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. …

§ 555 Zivilprozessordnung – Allgemeine Verfahrensgrundsätze

…

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

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