Auch Teilzeitbeamtinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld

Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass Beamte und Beamtinnen bei einem Ausscheiden aus dem Dienst auch dann Anspruch auf Altersgeld haben, wenn sie in ihrer Dienstzeit von mindestens 5 Jahre in Teilzeit gearbeitet haben (Az. 4 S 2453/17).

Auch Teilzeitbeamtinnen haben nach 5 Jahren Dienstzeit Anspruch auf Altersgeld

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil 4 S 2453/17 vom 18.12.2018

Kurzbeschreibung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 18.12.2018 mit einem am 19.12.2018 den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil entschieden, dass Beamte und Beamtinnen bei einem Ausscheiden aus dem Dienst auch dann Anspruch auf Altersgeld haben, wenn sie in ihrer Dienstzeit von mindestens 5 Jahre in Teilzeit gearbeitet haben.

Altersgeld

Beamte und Beamtinnen, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden, haben Anspruch auf Altersgeld, wenn sie eine Dienstzeit von 5 Jahren oder mehr aufweisen können. Das Altersgeld wird erst mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausbezahlt. Seine Höhe hängt von den im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten und den früheren Dienstbezügen ab. Mit dem Altersgeld bleiben somit den ausscheidenden Beamtinnen und Beamten ihre bis dahin verdienten Altersversorgungsansprüche erhalten.

Sachverhalt

Die 1980 geborene Klägerin war von 2009 als beamtete Lehrerin in Hamburg, ab 2011 in Baden-Württemberg tätig. 2015 beantragte sie beim Land Baden-Württemberg ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Bis dahin hatte sie eine Dienstzeit von 70,5 Monaten als Beamtin gearbeitet. Das Land Baden-Württemberg (Beklagter) verneinte jedoch die Voraussetzungen für eine spätere Gewährung von Altersgeld, weil die Klägerin die Anspruchsvoraussetzung einer altersgeldfähigen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren nicht erfülle. Aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung habe sie trotz ihrer Tätigkeit als Lehrerin von über 70 Monaten nur eine altersgeldfähige Dienstzeit von 4,99 Jahren (vier Jahre und 362,88 Tage) erreicht. Denn Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung seien für die Frage, ob die Grenze von 5 Jahren überschritten sei, nur anteilig zu berücksichtigen.

Die Klage der Klägerin auf Anerkennung ihres Anspruchs auf Altersgeld hatte beim Verwaltungsgericht und – nachdem die Beklagte Berufung eingelegt hatte – beim VGH Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom 18. Dezember 2018 führt der 4. Senat des VGH aus: Mit der Voraussetzung einer Mindestdienstzeit („Wartezeit“) von fünf Jahren an altersgeldfähigen Dienstzeiten knüpfe der Gesetzgeber an die entsprechenden Voraussetzungen für die Entstehung des Ruhegehaltsanspruchs an. Ein Ruhegehalt werde ebenfalls nur gewährt, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet habe. Die Rechtslage entspreche der für Bundesbeamte. Für diese habe der Bundesgesetzgeber mittlerweile klargestellt, dass es für die Wartezeitberechnung nur darauf ankomme, ob die betreffenden Zeiten dem Grunde nach ruhegehaltsfähig seien. Entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen sei auch die baden-württembergische Regelung dahingehend auszulegen, dass es für die Berechnung der fünfjährigen Wartezeit nur auf die Ruhegehaltsfähigkeit dem Grunde nach und nicht auf den Umfang der Diensttätigkeit in Voll- oder Teilzeit ankomme. Denn das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten lasse eine nur teilweise Berücksichtigung der in Teilzeit zurückgelegten beamtenrechtlichen Dienstzeiten der Klägerin nicht zu. Nach dem zwingend zu beachtenden Unionsrecht dürften Teilzeitbeschäftigte in ihren Beschäftigungsbedingungen nicht nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 4 S 2453/17).

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Unfallverursacher muss auch für Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens einstehen

Das AG Frankfurt entschied, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls der Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten muss, wenn das Gutachten Fehler hat (Az. 31 C 1884/16 (17)).

Unfallverursacher muss auch für Kosten eines fehlerhaften Privatgutachtens einstehen

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Urteil 31 C 1884/16 (17) vom 24.10.2018 (rkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Verursacher eines Verkehrsunfalls der Geschädigten auch dann die Kosten eines zur Feststellung der Unfallschäden erforderlichen Privatgutachtens erstatten muss, wenn das Gutachten Fehler hat.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Geschädigte ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall begutachten lassen, wofür ihr ca. 1.000 Euro Kosten entstanden waren. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lehnte es aber ab, hierfür aufzukommen und wendete ein, das Gutachten sei wegen handwerklicher Mängel unbrauchbar. Sie kürzte deshalb auch den von ihr erstatteten Sachschadensbetrag und verwies auf ihre eigenen Berechnungen. Im anschließenden Prozess stellte sich durch ein gerichtliches Gutachten heraus, dass der Privatgutachter der Geschädigten den Restwert des Fahrzeugs nicht richtig ermittelt hatte.

Das Amtsgericht verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung der Gutachterkosten (Urteil vom 24. Oktober 2018, Az. 31 C 1884/16 (17)) und führte zur Begründung aus, dass der Unfallverursacher grundsätzlich auch für fehlerhafte Gutachten einstehen müsse. Fehler des Sachverständigen seien dem Geschädigten nicht zurechenbar. Der Schädiger müsse nur dann nicht haften, wenn die Geschädigte die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ohne besondere Sachkunde hätte erkennen und er den Sachverständigen daher zur Nachbesserung hätte anhalten können. Von dem Schädiger könne dann nicht verlangt werden, Schadenersatz für ein unbrauchbares Gutachten zu leisten, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit hätte abwenden können. Diese Ausnahme sei aber nach den Umständen des Falles nicht einschlägig.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig

Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen. Dies hat das BVerfG entschieden und der Verfassungsbeschwerde eines Verlags stattgegeben, die sich gegen die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wendete (Az. 1 BvR 2716/17).

Rechtsbegriffe sind nur eingeschränkt gegendarstellungsfähig

BVerfG, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Beschluss 1 BvR 2716/17 vom 20.11.2018

Für einen Gegendarstellungsanspruch muss der Aussagegehalt der zu beanstandenden Äußerung eindeutig bestimmbar sein. Enthält die zu beanstandende Äußerung einen Rechtsbegriff, darf das Fachgericht nicht das eigene Fachwissen zugrunde legen. Es hat vielmehr auf das Verständnis des durchschnittlichen Zeitungslesers abzustellen. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 19.12.2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden und der Verfassungsbeschwerde eines Verlags stattgegeben, die sich gegen die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung wendete.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin verlegt eine überregionale Zeitung. Mit der Schlagzeile „B. EXKLUSIV Millionen-Gläubiger packt aus – B. verpfändete auch das Haus seiner Mutter!“ kündigte diese ein Interview mit einem ehemaligen Geschäftspartner von B. an. Das Interview war auf Seite 3 der Ausgabe abgedruckt. Aus dem Interview ging zutreffend hervor, dass B. unter anderem ein Hausgrundstück, auf dem seine Mutter wohnte, auf eine Sicherheitenliste hatte eintragen lassen. Diese Sicherheitenliste verschaffte seinem Darlehensgläubiger einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung eines Grundpfandrechts an den gelisteten Grundstücken, begründet aber kein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Auf Antrag von B. erließ das Landgericht eine einstweilige Verfügung. Danach wurde die Beschwerdeführerin zum Abdruck folgender Gegendarstellung verpflichtet: “ […] Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“.

Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin verwarf das Kammergericht. Zur Begründung führt es aus, die beanstandete Äußerung stelle eine dem Beweis zugängliche Tatsacheninformation dar und sei damit gegendarstellungsfähig. Für einen durchschnittlichen Bürger bedeute der Begriff „verpfänden“, dass der bisherige Eigentümer nicht mehr über die Sache verfügen könne und der Gläubiger diese Sache gegebenenfalls berechtigterweise verwerten dürfe. Auf der Grundlage dieses Verständnisses sei der Begriff „verpfänden“ nicht gleichbedeutend mit der Formulierung „als Sicherheit stellen“. Die tatsächlich erfolgte, rein schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts werde aus Sicht des Lesers daher nicht zutreffend beschrieben.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es sich bei der Schlagzeile um eine wertende Stellungnahme handle, gegen die keine Gegendarstellung zulässig sei. Bereits die alltagssprachliche Verwendung des Begriffs „verpfänden“ sei diffus. Die vorgenommene Würdigung des Inhalts der Schlagzeile risse diese aus ihrem Kontext. Die Gegendarstellung, die sie abdrucken müsse, sei zudem unzulässig mehrdeutig, da sie unterschlage, dass B. tatsächlich eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Grundpfandrechts eingegangen sei.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die Verpflichtung zum Abdruck der Gegendarstellung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Das Gericht hat bei der Titelschlagzeile zu Unrecht eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung angenommen. Eine Titelschlagzeile ist als solche isoliert gegendarstellungsfähig, wenn sie ohne Berücksichtigung des damit betitelten oder angekündigten Berichts in ihrem Kern eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung enthält. Lässt sich eine Titelschlagzeile unterschiedlich verstehen, muss zumindest die für die Gegendarstellung maßgebliche Tatsachenbehauptung eindeutig bestimmbar sein. Ansonsten wird nicht klar, gegen welche Äußerung sich die betroffene Person mit ihrer Gegendarstellung zur Wehr setzen möchte. Vorliegend ist eine für juristische Laien eindeutig bestimmbare Tatsachenbehauptung nicht erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, dass der in der Schlagzeile verwendete Begriff der „Verpfändung“ von einem durchschnittlichen Zeitungsleser auch als Beschreibung einer schuldrechtlichen Sicherungsbestellung verstanden werden kann. In einem solchen Fall dürfen die Fachgerichte nicht auf ihr eigenes juristisches Begriffsverständnis zurückgreifen, sondern müssen das Verständnis eines Laien zugrunde legen.

Auch der Inhalt der zugesprochenen Gegendarstellung ist zu beanstanden. Die als Gegendarstellung abgedruckte Erklärung “ […] Hierzu stelle ich fest: Ich habe das Haus meiner Mutter nicht verpfändet. […]“ ist ihrerseits interpretationsbedürftig und stellt eine bloße Negation der Titelschlagzeile dar. Ein verfassungsrechtlich zulässiger Gegendarstellungsanspruch muss jedoch der tatsächlichen Gegendarstellung und nicht der bloßen Gegenbehauptung oder Richtigstellung unvertretbarer Rechtsbehauptungen dienen.

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Verkauf außerhalb der Ladenöffnungszeiten: Ist nur das Verkaufen oder auch das Anbieten von Waren verboten?

Das OLG Oldenburg entschied, dass nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungszeiten nur ein Verkauf verboten ist, nicht aber ein bloßes Anbieten von Waren (Az. 2 Ss (OWi) 217/18).

Verkauf außerhalb der Ladenöffnungszeiten: Ist nur das Verkaufen oder auch das Anbieten von Waren verboten?

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 19.12.2018 zum Beschluss 2 Ss (OWi) 217/18 vom 17.09.2018

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungszeiten dürfen Läden außerhalb der gesetzlich vorgesehen Öffnungszeiten bzw. ohne Sondergenehmigung nichts verkaufen. Etwas anderes kann bei einer Ausnahmegenehmigung gelten, etwa an einem verkaufsoffenen Sonntag im Advent. Nach einer Entscheidung des Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg ist aber zwischen „Verkauf“ und „Angebot“ durchaus zu unterscheiden.

Zwei Händler in Leer hatten ihren gemeinsamen Laden an einem Sonntag im Juli, also außerhalb der normalen Öffnungszeiten, geöffnet. Eine Sondergenehmigung hatten sie nicht, eine solche galt nur für Läden in der Innenstadt von Leer. Das Amtsgericht Leer verurteilte die Händler wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von je 2.500 Euro.

Hiergegen riefen die Händler das Oberlandesgericht an. Mit Erfolg: Es reiche nicht aus, dass die Händler ihr Geschäft geöffnet und davor Werbung geschaltet hätten, mit der sie eine Verkaufsöffnung für den folgenden Sonntag angekündigt hätten. Denn nach dem Gesetz sei nur ein Verkauf verboten, nicht aber ein bloßes Anbieten. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sei es besonders wichtig, dass der Bürger insbesondere aus dem Wortlaut einer Vorschrift erkennen und verstehen könne, was wirklich verboten sei. Dass vorliegend auch das bloße Feilbieten der Waren unter das Verkaufsverbot falle, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, so der Senat. Der Fall geht jetzt an das Amtsgericht Leer zurück, das aufklären muss, ob die beiden Händler an jenem Sonntag auch tatsächlich etwas verkauft haben.

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BGH entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“

Der BGH hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des OLG Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im Klageregister veröffentlicht worden (Az. XI ZB 3/16).

BGH entscheidet über Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) betreffend den offenen Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“

BGH, Pressemitteilung vom 18.12.2018 zum Beschluss XI ZB 3/16 vom 23.10.2018

Der u. a. für das gesetzlich geregelte Prospekthaftungsrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 über die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 23. März 2016 entschieden. Der Senatsbeschluss ist am 18. Dezember 2018 im Klageregister veröffentlicht worden.

Sachverhalt:

Die Musterbeklagte legte im November 2005 den offenen Immobilienfonds „Morgan Stanley P2 Value“ auf, dessen Vermögen im In- und Ausland investiert wurde. Die Anteile am Sondervermögen wurden über diverse Vertriebspartner der Musterbeklagten vertrieben. Zudem erfolgte ein Handel im Freiverkehr verschiedener deutscher Börsen. Im Zuge der Finanzkrise verlangten Anleger Ende Oktober 2008 in erheblichem Umfang die Rücknahme ihrer Anteile, allein am 28. Oktober 2008 in einer Größenordnung von 67 Millionen Euro und einen Tag später, am 29. Oktober 2008, in einer Größenordnung von 196 Millionen Euro. Infolgedessen setzte die Musterbeklagte die Rücknahme der Anteile aus, um durch die Veräußerung von Immobilien ausreichende Liquidität zu schaffen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme musste wiederholt bis Ende Oktober 2010 verlängert werden. Zu diesem Zeitpunkt kündigte die Musterbeklagte die Verwaltung des Investmentvermögens zum 30. September 2013. Seither wird das Sondervermögen abgewickelt.

Im Jahr 2012 erhoben zahlreiche Anleger beim Landgericht Frankfurt am Main Schadensersatzklage gegen die Musterbeklagte. Im Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Musterkläger diverse Fehler der beim Vertrieb der Anteile verwendeten Verkaufsprospekts geltend gemacht und sich auf eine (vor)vertragliche und deliktische Haftung der Musterbeklagten berufen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Mit Musterentscheid vom 13. Januar 2016, berichtigt durch Beschluss vom 23. März 2016, hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass zwischen den Anlegern und der Musterbeklagten ein sog. Investmentvertrag zustande gekommen ist. Im Übrigen hat es die Feststellungsanträge des Musterklägers zurückgewiesen. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren sind auf Seiten des Musterklägers zahlreiche Beigeladene beigetreten. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat der Musterkläger unter anderem seine Feststellungsanträge zu den von ihm gerügten Fehlern der Verkaufsprospekte weiterverfolgt sowie eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB neben einer spezialgesetzlichen Haftung aus § 127 des zum 22. Juli 2013 außer Kraft getretenen, aber für Altfälle fortgeltenden Investmentgesetzes (im Folgenden: InvG a. F.) geltend gemacht. Hinsichtlich eines vom Oberlandesgericht in der Sache zurückgewiesenen Antrags zu (vor)vertraglichen Informationspflichten gegenüber den Vertragspartnern des Investmentvertrags über Zuwendungen an Dritte hat er die Zurückweisung des Antrags als im Musterverfahren unstatthaft begehrt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die Rechtsbeschwerde des Musterklägers weitgehend unbegründet ist. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die vom Musterkläger gerügten Prospektfehler nicht festzustellen sind. Es hat auch zutreffend erkannt, dass die spezialgesetzliche Prospekthaftung des § 127 InvG a. F. in ihrem Anwendungsbereich eine vorvertragliche Haftung der Musterbeklagten wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Verkaufsprospekts bei der Anbahnung eines Investmentvertrages gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verdrängt. Der XI. Zivilsenat hat die Zurückweisung der übrigen Feststellungsziele bestätigt, soweit nicht einige Feststellungsziele mangels Prospektfehlers gegenstandslos geworden sind. Ferner hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass Feststellungsziele zu Aufklärungsfehlern, die nicht unter Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation begangen worden sein sollen, im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 127 InvG (in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung) Prospekthaftung

(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

[…]

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

[…]

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

[…]

§ 280 BGB

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

[…]

§ 311 BGB

Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse

[…]

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1. die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,

2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder

3.ähnliche geschäftliche Kontakte.

[…]

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Zuweisung von Telearbeit – außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung unwirksam

Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies hat das LAG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 17 Sa 562/18).

Zuweisung von Telearbeit – außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung unwirksam

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 18.12.2018 zum Urteil 17 Sa 562/18 vom 10.10.2018

Der Arbeitgeber ist nicht allein wegen seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts berechtigt, dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen. Lehnt der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab, liegt deshalb keine beharrliche Arbeitsverweigerung vor. Eine aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Arbeitgeber beschäftigte den Kläger als Ingenieur; der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zu einer Änderung des Arbeitsorts. Der Arbeitgeber bot dem Arbeitnehmer nach einer Betriebsschließung an, seine Tätigkeit im „Home-Office“ zu verrichten. Nachdem der Arbeitnehmer hierzu nicht bereit war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung wie schon das Arbeitsgericht für unwirksam gehalten. Der Arbeitnehmer war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit nicht aufgrund seines arbeitsvertraglichen Weisungsrechts (§ 106 GewO) einseitig zuweisen. Denn die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten sind. Dass Arbeitnehmer z. B. zur besseren Vereinbarung von Familie und Beruf an einer Telearbeit interessiert sein können, führt nicht zu einer diesbezüglichen Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers.

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Stuttgart: Sperrzeit für einen Club in der Eberhardstraße einstweilen aufgehoben

Der VGH Baden-Württemberg hat der Stadt Stuttgart durch einstweilige Anordnung aufgegeben, den Antragstellern, die eine Gaststätte in der Eberhardstraße betreiben, die Sperrzeit widerruflich bis zum 31. Dezember 2018 täglich jeweils bis 6.00 Uhr zu verkürzen (Az. 6 S 2448/18).

Stuttgart: Sperrzeit für einen Club in der Eberhardstraße einstweilen aufgehoben

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18.12.2018 zum Beschluss 6 S 2448/18 vom 17.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat mit einem am 18. Dezember 2018 den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 17. Dezember 2018 der Stadt Stuttgart (Antragsgegnerin) durch einstweilige Anordnung aufgegeben, den Antragstellern, die eine Gaststätte in der Eberhardstraße betreiben, die Sperrzeit widerruflich bis zum 31. Dezember 2018 täglich jeweils bis 6.00 Uhr zu verkürzen.

Die Gaststätte der Antragsteller wendet sich mit Musikdarbietungen an ein Publikum, das bis in den frühen Morgen hinein ausgehen möchte. Sie öffnet erst um 23.00 Uhr und hatte bislang an Werktagen mindestens bis 5.00 Uhr, am Wochenende mindestens bis 7.00 Uhr geöffnet. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern seit Februar 1992 durchgehend auf jeweils sechs Monate befristete Sperrzeitverkürzungen täglich auf 6.00 Uhr erteilt. Nach Auslaufen der letzten den Antragstellern erteilten Sperrzeitverkürzung für den Zeitraum Januar bis Juni 2018 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheiden vom 16.08.2018 die Anträge der Antragsteller ab, die Sperrzeit für ihre Gaststätte auch für die Monate Juli bis Dezember 2018 täglich bis 6.00 Uhr zu verkürzen, und verwies auf Anwohnerbeschwerden über den mit der Gastronomie im Bereich Eberhardstraße/Josef-Hirn-Platz verbundenen Lärm. Einen Eilantrag hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 ab. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diesen Beschluss hatte beim VGH Erfolg.

Zur Begründung führt der 6. Senat des VGH aus: Zwar könne ein Gastwirt aus einer über längere Zeit hinweg gleichmäßigen behördlichen Praxis grundsätzlich keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Sperrzeit seiner Gaststätte weiterhin verkürzt werde. Denn Sperrzeitverkürzungen im Wege der Ausnahme für einzelne Betriebe nach § 12 Satz 1 GastVO würden stets nur befristet und widerruflich erteilt. Auch könne eine ständige Verwaltungspraxis jederzeit aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden. Solche sachgerechten Erwägungen habe die Antragsgegnerin jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand weder im Einzelfall noch allgemein (etwa durch Rechtsverordnung des Gemeinderats) für das hier betroffene Gebiet angestellt. Insbesondere fehle es an entsprechenden Lärmmessungen. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin hier aus Gründen des Vertrauensschutzes eine angemessene Übergangsregelung für diejenigen Gastwirte treffen müssen, die sich – wie die Antragsteller – in ihrem Betriebskonzept auf die von der Antragsgegnerin in ihrer Verwaltungspraxis der vergangenen 25 Jahre vorgenommene faktische Freigabe der Sperrstunde eingerichtet hätten.

Hierfür sei zum einen maßgeblich, dass die Antragsgegnerin eine individuelle Bewertung des Antrags der Antragsteller auf Sperrzeitverkürzung nicht vorgenommen habe. Der Bescheid sei allein mit dem Beitrag der Gaststätte der Antragsteller zu der von der Antragsgegnerin angenommenen Gesamtlärmbelastung im Bereich Eberhardstraße/Josef-Hirn-Platz begründet. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Betrieb der Gaststätte der Antragsteller für sich genommen die maßgeblichen Lärmschutzrichtwerte überschreiten würde. Aktuelle Lärmmessungen zu der hier relevanten Nachtzeit habe die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, während die Antragsteller durch Vorlage eines Lärmgutachtens glaubhaft gemacht hätten, die hier einschlägigen Immissionsrichtwerte von 45 dB (A) nachts im Kerngebiet nicht nur einzuhalten, sondern maßgeblich zu unterschreiten. Zum anderen habe die Antragsgegnerin ihre beabsichtigte neue Verwaltungspraxis nicht konsequent umgesetzt, da sie auch weiterhin anderen Gaststätten mit vergleichbaren Betriebskonzepten in unmittelbarer räumlicher Nähe der von den Antragstellern betriebenen Gaststätte Sperrzeitverkürzungen bzw. -aufhebungen entsprechend ihrer bisherigen großzügigen Praxis erteilt habe.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 6 S 2448/18).

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Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von zonenbezogenen Fahrverboten in Frankfurt am Main

Der VGH Hessen hat entschieden, dass eine Überschreitung von Grenzwerten nicht schon für das Verhängen von zonenbezogenen Fahrverboten in Frankfurt am Main genügt. Vorerst wird es daher in Frankfurt keine Diesel-Fahrverbote geben (Az. 9 A 2037/18.Z, 9 B 2118/19).

Überschreitung von Grenzwerten genügt nicht schon für das Verhängen von zonenbezogenen Fahrverboten in Frankfurt am Main

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 18.12.2018 zu den Beschlüssen 9 A 2037/18.Z und 9 B 2118/19 vom 17.12.2018

Mit zwei Beschlüssen vom 17. Dezember 2018, die den Beteiligten am 18. Dezember 2018 zugestellt worden sind, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschieden, dass eine Überschreitung von Grenzwerten nicht schon für das Verhängen von zonenbezogenen Fahrverboten in Frankfurt am Main genügt.

Die Klägerin, der Umweltverband Deutsche Umwelthilfe – DUH -, hatte vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden auf Verpflichtung des Beklagten zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans – Teilplan Frankfurt am Main – geklagt. Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2018 stattgegeben und den Beklagten u. a. dazu verpflichtet, dabei in den Luftreinhalteplan ein zonales Verkehrsverbot im Innenstadtbereich von Frankfurt am Main für Dieselfahrzeuge bis zur Schadstoffklasse Euro 4 ab dem 1. Februar 2019, für solche der Schadstoffklasse Euro 5 ab dem 1. September 2019 aufzunehmen; die Berufung wurde nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte und die Stadt Frankfurt am Main als Beigeladene die Zulassung der Berufung beantragt.

Zudem hat die Klägerin am Tag der mündlichen Verhandlung noch vor der Urteilsverkündung mit einem Eilantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Veröffentlichung des in dieser Weise fortgeschriebenen Luftreinhalteplans bis zum 1. Februar 2019, hilfsweise ab dem 1. Februar 2019 die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 6 auf den Straßen Friedberger Landstraße, Börneplatz, Pforzheimer Straße und am Erlenbruch in Frankfurt am Main begehrt. Der 9. Senat hat auf die Anträge des Beklagten und der Stadt Frankfurt am Main (Beigeladene zu 1.) in dem Hauptsacheverfahren die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen und den Eilantrag abgelehnt.

Der Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt zugrunde, dass weder das Immissionsschutzgesetz noch die zugrunde liegende EU-Richtlinie ein allgemeines Minimierungsgebot für Schadstoffe enthalten, sondern nur zur Einhaltung eines gemittelten NO2-Grenzwertes verpflichten. Die Überschreitung der Grenzwerte genügt aus diesem Grund nicht schon für die Verhängung von zonenbezogenen Fahrverboten. Vielmehr kommen diese unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann als Ultima Ratio (letztes Mittel) in Betracht, wenn sie unabdingbar notwendig sind, um den Grenzwert im vorgegebenen Zeitrahmen zu erreichen. Deshalb sind in einer Einzelfallprüfung unter anderem tatsächliche Feststellungen darüber zu treffen, ob als milderes Mittel über die übrigen schon vorgesehenen Maßnahmen hinaus auch streckenbezogene Fahrverbote in Betracht kommen können. Diesen Anforderungen genügt das erstinstanzliche Urteil nicht.

Soweit der Eilantrag der Klägerin auf Veröffentlichung des in erster Instanz erstrittenen Luftreinhalteplans zum 1. Februar 2019 gerichtet ist, wurde er abgelehnt, da die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen worden ist und die Erfolgsaussichten der Klage damit als offen zu betrachten sind. Da die Klägerin damit zudem die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt hat, wäre für eine einstweilige Anordnung mit diesem Inhalt erforderlich, dass ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unzumutbar und die Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten ist. Diese Dringlichkeit hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können, da in dem erstinstanzlichen Verfahren die für eine solche Anordnung maßgeblichen tatsächlichen Umstände – insbesondere hinsichtlich des Umfangs der gesundheitlichen Betroffenheit der Einwohner an den betroffenen Strecken – weder festgestellt noch bewertet wurden. Auch aus den von der Klägerin im Eilverfahren vorgelegten Unterlagen geht dies nicht hervor, vielmehr lässt sich diesen mit der hier gebotenen Eindeutigkeit nur entnehmen, dass über die gesundheitlichen Auswirkungen des Gases NO2 eine nur unsichere Datengrundlage besteht und die Studien deshalb durchweg zu dem Ergebnis kommen, dass weitergehende Forschungen notwendig sind.

Da der Beklagte dafür nicht zuständig ist und tatsächliche Feststellungen u. a. zu den Verlagerungseffekten, die bei streckenbezogenen Verkehrsbeschränkungen zu erwarten wären, bisher fehlen, war auch der hilfsweise gestellte Antrag abzulehnen.

Hinweis:

Die Entscheidung im Eilverfahren ist unanfechtbar.

Das Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Über einen anzuberaumenden Termin zur mündlichen Verhandlung wird zeitnah informiert werden.

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Bausparkasse darf kein Kontoentgelt verlangen

Eine Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen, dass sie Kundeninnen und Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft. Das hat das LG Hannover nach einer Klage des vzbv gegen die LBS Nord entschieden. Nach Auffassung der Richter steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber (Az. 74 O 19/18).

Bausparkasse darf kein Kontoentgelt verlangen

vzbv klagt erfolgreich gegen die LBS Nord

vzbv, Pressemitteilung vom 18.12.2018 zum Urteil 74 O 19/18 des LG Hannover vom 08.11.2018 (nrkr)

  • Bausparkasse hatte in mehreren Tarifen ein jährliches Kontoentgelt von 18 Euro in der Sparphase eingeführt.
  • Landgericht Hannover: Dem Entgelt steht keine Leistung für den Kunden gegenüber.
  • LBS Nord soll betroffenen Sparern die Unwirksamkeit des Kontoentgelts mitteilen oder das Geld erstatten.

Eine Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen, dass sie Kundeninnen und Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft. Das hat das Landgericht Hannover nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Landesbausparkasse (LBS) Nord entschieden. Nach Auffassung der Richter steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber.

„Nach der Rechtsprechung war bisher nur klar, dass Bausparkassen keine Kontogebühren für ihre Bauspardarlehen verlangen dürfen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Landgericht Hannover hat jetzt entschieden, dass auch ein Kontoentgelt in der Sparphase eines Bausparvertrags unzulässig ist. Das ist auch für Kunden anderer Bausparkassen wichtig, die vergleichbare Entgelte oder Servicepauschalen zahlen.“

Kontoentgelt nachträglich eingeführt

Die LBS Nord hatte ihre Kunden Ende 2017 über Änderungen der Vertragsbedingungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse „alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind.“

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bausparverträgen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Zinsentwicklung rechtfertigt keine neue Gebühr

Die LBS Nord hatte die Einführung des Entgelts mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begründet. Dadurch könne sie die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Guthabenverzinsung nicht mehr erwirtschaften. Diese Begründung ließen die Richter nicht gelten. Die Bausparkasse dürfe keine Kosten dafür erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarifkalkulation als unzutreffend erwiesen haben. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaftliches Risiko eingegangen, dass sie nicht auf den Kunden abwälzen könne.

LBS Nord soll betroffene Kunden anschreiben oder Geld erstatten

Die Richter verpflichteten die LBS Nord, betroffene Kunden darüber zu informieren, dass die angekündigte Einführung des Kontoentgelts unwirksam ist. Davon darf die Bausparkasse nur absehen, wenn sie die zu Unrecht eingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen erstattet.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Bausparkasse hat die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht Celle einzulegen.

Verbraucherzentrale Sachsen klagt erfolgreich gegen Debeka

Auch die Debeka Bausparkasse AG verliert im Streit um die Servicepauschale vor dem Landgericht Koblenz (Az. 16 O 113/17). Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte in zwei Tarifen gegen eine jährliche Servicepauschale in Höhe von 12 bzw. 24 Euro geklagt und Recht bekommen. Betroffene Bausparer können ihre zu Unrecht gezahlten Beträge jetzt zurückfordern. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Arbeit und Soziales: Das ändert sich im neuen Jahr

Das BMAS hat eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2019 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden, zusammengestellt. Betroffen sind die Bereiche Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn sowie Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch.

Arbeit und Soziales: Das ändert sich im neuen Jahr

BMAS, Pressemitteilung vom 17.12.2018

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn 2019 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.

  1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
  2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn
  3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Qualifizierungschancengesetz und Beitragssatzverordnung (Regelungen, die am 1. Januar 2019 in Kraft treten)

  • Stärkung der Weiterbildungsförderung Beschäftigter: Kern der Regelung ist, die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte zu verbessern, deren berufliche Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden können, die in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind oder die eine berufliche Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Bisher war die Förderung begrenzt auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitnehmer in kleineren mittleren Unternehmen. Künftig sollen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich unabhängig von der Qualifikation, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung erhalten können.
  • Stärkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Bundesagentur für Arbeit (BA).
  • Entlastung von Beschäftigten und Arbeitgebern: Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) wird von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent gesenkt (durch Verordnung Absenkung um weitere 0,1 Prozent auf 2,5 Prozent befristet bis Ende des Jahres 2022).
  • Verbesserungen für Leistungsbeziehende: Infolge der für Beschäftigte insgesamt sinkenden Beitragsbelastung wird auch die für die Berechnung des Arbeitslosengeldes und weiterer Leistungen nach dem SGB III maßgebliche Sozialversicherungspauschale von 21 Prozent auf 20 Prozent gesenkt.
  • Entlastung von Betrieben, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat: Die bisher befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden entfristet.

b) Teilhabechancengesetz

Am 1. Januar 2019 tritt das „Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt“ (Teilhabechancengesetz) in Kraft. Damit werden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die beiden neuen Förderinstrumente „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ im § 16i SGB II und „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ im § 16e SGB II aufgenommen.

Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit der betroffenen Menschen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zudem soll ihnen soziale Teilhabe ermöglicht werden, indem ihnen mehr konkrete Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Arbeitgeber können über die neuen Regelinstrumente mit Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, wenn sie sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen. Die Förderdauer beträgt 24 Monate (§ 16e SGB II) bzw. bis zu fünf Jahren (§ 16i SGB II). Die geförderten Arbeitnehmer/innen erhalten eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, um das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und einen Übergang in ungeförderte Beschäftigung zu unterstützen.

Fördervoraussetzungen sind sechs Jahre Leistungsbezug (§ 16i SGB II) bzw. zwei Jahre Arbeitslosigkeit (§ 16e SGB II). Schwerbehinderte und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. Sind diese allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, wählen die Jobcenter im nächsten Schritt die Personen aus, die für die jeweilige Förderung konkret in Frage kommen. Nur die Jobcenter können diese Entscheidung treffen.

c) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2019 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch:

  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 424 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    jeweils: 382 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern
    sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige
    unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 339 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 322 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 302 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 245 Euro (RBS 6)

d) Insolvenzgeldverordnung

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt im Jahr 2019 – wie im Vorjahr – 0,06 Prozent. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2019, die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Der Umlagesatz von 0,06 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2019.

2. Arbeitsrecht, Arbeitsschutz, Tarifautonomie, Mindestlohn

a) Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit

Am 1. Januar 2019 tritt das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ in Kraft. Neu eingeführt wird ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, die „Brückenteilzeit“:

Die/der Arbeitnehmer/in verringert die Arbeitszeit für einen vereinbarten Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren und kehrt anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück. Der neue Teilzeitanspruch gilt bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer/innen. Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Arbeitnehmer/innen wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, nach der nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmer/innen Brückenteilzeit gewährt werden muss.

Darüber hinaus ist in dem Gesetz die weitgehende Übertragung der Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber bei Antrag einer/eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung der Arbeitszeit geregelt. Die/der Teilzeitbeschäftigte ist bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. So wird die Verlängerung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten erleichtert und einem Verbleiben in der sogenannten „Teilzeitfalle“ entgegengewirkt.

Außerdem wird klargestellt, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Wünsche nach Änderung von Dauer und Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern hat.

Darüber hinaus verbessert das Gesetz die Einkommens- und Planungssicherheit bei Arbeit auf Abruf. Dafür wird die mögliche abrufbare Zusatzarbeit beschränkt. Der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit beträgt das flexible Volumen entsprechend 20 Prozent der Arbeitszeit. Wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Für die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Entgeltzahlung an Feiertagen wird grundsätzlich die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor Beginn des Feiertages als verpflichtende Berechnungsgrundlage festgelegt.

b) Anpassung von Kündigungsfristen an Unionsrecht

Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 werden § 622 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 29 Absatz 4 Satz 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) aufgehoben.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-555/07 (Kücükdeveci) vom 19. Januar 2010 entschieden, dass § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt. Mit der Aufhebung des § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB wird diese Entscheidung umgesetzt und die Regelung des § 622 Absatz 2 BGB unionsrechtskonform ausgestaltet. Die Aufhebung der Anrechnungsgrenze in Satz 2 hat zur Folge, dass bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist die gesamte Dauer der Betriebs- bzw. Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Die Aufhebung wird für den § 29 Absatz 4 Satz 2 HAG nachvollzogen, der die gleichlautende Altersgrenze zur Berechnung der Kündigungsfrist wie § 622 Absatz 2 Satz 2 BGB enthält.

c) Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns

Die Bundesregierung hat auf Vorschlag der Mindestlohnkommission die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2019 brutto 9,19 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde und ab dem 1. Januar 2020 brutto 9,35 Euro.

d) Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz

Zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird zum 1. Januar 2019 das Tarifvertragsgesetz (TVG) geändert. Nach dem Tarifeinheitsgrundsatz findet, soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden, im Betrieb grundsätzlich nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Betrieb Anwendung. Soweit es den Tarifvertragsparteien nicht gelungen ist, selbstständig eine Kollision ihrer Tarifverträge zu vermeiden, ist der Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft mit weniger Mitgliedern im Betrieb in dieser Situation nicht anwendbar. Die Gesetzesänderung stärkt nunmehr die Rechte der Arbeitnehmergruppen, die von dem im Falle der Kollision nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden. Wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrages ihre Interessen nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, findet ihr Tarifvertrag entgegen dem Tarifeinheitsgrundsatz dennoch Anwendung.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2019 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder

Dem erziehenden Elternteil wird für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt („Mütterrente II“). Mit dieser Maßnahme wird die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehungsleistung der Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren worden sind, weiter verbessert.

Darüber hinaus soll ein besonderes Antragsrecht für die Fälle Abhilfe schaffen, die seit 1. Juli 2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der jetzigen Ausweitung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (Kindererziehung im 12. beziehungsweise 24. Kalendermonat) abgestellt wird (beispielsweise in Fällen der Adoption oder Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland). Der Zuschlag beträgt je Kalendermonat der Erziehung 0,0833 persönliche Entgeltpunkte. Diese anteiligen Zuschläge werden – der Verlängerung um ein halbes Jahr entsprechend – maximal bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ab dem 1. Januar 2019 gewährt. Voraussetzung ist, dass nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen (wie beispielsweise leibliche Elternteile oder Pflegeelternteile) für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge für den maßgebenden Erziehungszeitraum anzurechnen sind.

c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wurden bei der bisherigen Berechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2018 den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und 3 Monaten hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Nach dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) wird die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise vom Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und acht Monaten.

d) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2019 bei 4,2 Prozent.

e) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2019 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2017) turnusgemäß angepasst. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

Rechengrößen der Sozialversicherung 2019

Die Tabelle finden Sie auf der Homepage des BMAS.

f) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2019 beträgt 83,70 Euro monatlich.

g) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2019 monatlich 253 Euro (West) bzw. 234 Euro (Ost) betragen.

h) Gleitzonenfaktor 2019

Ab dem 1. Januar 2019 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone 450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat der neue Gleitzonenfaktor 0,7566 (Faktor F).

Hinweis: Ab 1. Juli wird zur Entlastung von Geringverdienerinnen und Geringverdienern die Gleitzone durch einen erweiterten Übergangsbereich (450,01 Euro bis 1.300 Euro) abgelöst. Dabei wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen. Auch hier gilt dann der neue Gleitzonenfaktor 0,7566.

i) Sachbezugswerte 2019

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 um 2,2 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 246 Euro auf 251 Euro (Frühstück auf 53 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 99 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 2,1 Prozent von 226 Euro auf 231 Euro.

j) Verbesserungen bei der Betriebsrente

Bei neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungen zum Aufbau einer Betriebsrente muss der Arbeitgeber – sofern in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart ist – seine ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bei bereits vor 2019 vereinbarten Entgeltumwandlungen gilt die neue Verpflichtung ab 2022.

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