Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung

Das BAG hat entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist (Az. 2 AZR 378/18).

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigung

BAG, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil 2 AZR 378/18 vom 13.12.2018

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist gem. § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Die Kündigung ist nicht allein deshalb unwirksam, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Die Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017.

Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Kündigung sei nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F. unwirksam, weil die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe. Der Senat konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen.

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Volles Elterngeld für Personengesellschafter bei Gewinnverzicht

Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 10 EG 5/17).

Volles Elterngeld für Personengesellschafter bei Gewinnverzicht

BSG, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil B 10 EG 5/17 vom 13.12.2018

Der im Steuerbescheid ausgewiesene Jahresgewinn ist bei einem Personengesellschafter nicht mehr anteilig im Elterngeldbezugszeitraum als Einkommen anzurechnen, wenn der Gesellschafter für diese Zeit auf seinen Gewinn verzichtet hat. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Dezember 2018 entschieden (Az. B 10 EG 5/17 R).

Die Klägerin führte mit ihrem Bruder eine Steuerkanzlei als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In einem Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag war geregelt, dass ein wegen Elternzeit nicht beruflich tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält. Die Klägerin gebar am 6. November 2014 eine Tochter. Nach den gesonderten Gewinnermittlungen der GbR betrug ihr Gewinnanteil in der anschließenden Elternzeit jeweils 0 %. Während dieser Zeit tätigte die Klägerin auch keine Entnahmen von ihrem Gesellschafterkonto.

Der Beklagte berücksichtigte auf der Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2013 einen anteiligen Gewinn im Bezugszeitraum und bewilligte der Klägerin deshalb lediglich Mindestelterngeld (in Höhe von 300 Euro monatlich). Sozialgericht und Landessozialgericht haben den Beklagten verurteilt, der Klägerin Elterngeld ohne Anrechnung von Einkommen im Bezugszeitraum zu gewähren (Höchstbetrag in Höhe von 1.800 Euro monatlich). Einen Rückgriff auf den Steuerbescheid und eine Zurechnung von fiktiven Einkünften sehe das Gesetz nicht vor. Der 10. Senat hat die Vorinstanzen bestätigt und insoweit mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Einkommensanrechnung durch das Elterngeldvollzugsvereinfachungsgesetz vom 10. September 2012 seine bisherige Rechtsprechung modifiziert, nach der der Jahresgewinn eines Gesellschafters auch dann anteilig als Einkommen in der Bezugszeit anzurechnen war, wenn der Gesellschafter auf seinen Gewinn in der Elternzeit verzichtet hatte (Urteil vom 21. Juni 2016 – B 10 EG 3/15 R, Randnummer 24).

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

(2) 1Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. 2Ist kein Einkommensteuerbescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.

(3) 1Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht. 2Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.

(4) …

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Sorgfaltspflichten im Rahmen eines Kaskoschadens

Das AG Augsburg sah das Überrollen eines abgesägten Baumstumpfes und den Anstoß eines Pkw gegen eine Hauswand als einen Unfall an. Auch wenn die Ursache des Unfalls, die nicht ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs, selbst noch keinen Unfall darstelle. Daher müsse die Kaskoversicherung den Schaden regulieren (Az. 22 C 4977/17).

Sorgfaltspflichten im Rahmen eines Kaskoschadens

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil 22 C 4977/17 vom 11.04.2018 (rkr)

Die Klägerin macht gegenüber ihrer Kaskoversicherung Ansprüche aus der Beschädigung ihres Pkw geltend.

Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt. Das Fahrzeug hatte sich sodann, nachdem die Klägerin zu Fuß den Parkplatz verlassen hatte, in Bewegung gesetzt, rollte führerlos vorwärts in einen Graben und gegen eine Hauswand. Dabei überrollte der Pkw einen abgesägten Baumstumpf, wodurch der überwiegende Schaden (Beschädigung des Abgasrohres) verursacht wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert zu haben. Sie habe sich noch ca. 20 Minuten, nachdem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte, in der Nähe ihres Fahrzeugs aufgehalten und der Pkw habe sich in dieser Zeit nicht in Bewegung gesetzt.

Die beklagte Versicherung ist der Meinung, dass das Rollen eines Pkw gegen eine Hauswand bereits keinen Unfall darstelle und daher kein Versicherungsfall vorliege. Die Klägerin habe im Übrigen grob fahrlässig gehandelt, da das Fahrzeug ungesichert in den Graben gerollt sei.

Das Amtsgericht sah das Überrollen eines abgesägten Baumstumpfes und den Anstoß des Pkw gegen die Hauswand als einen Unfall an. Auch wenn die Ursache des Unfalls, die nicht ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs, selbst noch keinen Unfall darstellt.

Ein grob fahrlässiges Handeln der Klägerin bei der Sicherung des Fahrzeugs konnte die beklagte Versicherung nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt voraus. Im konkreten Fall mag der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass die Klägerin das Fahrzeug nur unzureichend gegen Wegrollen sicherte. Allein die Tatsache, dass sich aus nachträglich nicht mehr aufklärbaren Gründen herausstellt, dass die Routinehandlung in der konkreten Situation nicht korrekt ausgeführt wurde, begründet für sich allein genommen jedoch nicht den Beweis eines grob fahrlässigen Handelns.

Das Amtsgericht hat daher der Klage mit Urteil vom 11.04.2018 (Az. 22 C 4977/17) stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung des Kaskoschadens verurteilt.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts wurde zurückgenommen. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

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Deutsche Vorschriften, wonach Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, sollen nicht angewandt werden dürfen

Generalanwalt Hogan schlägt dem EuGH vor, zu entscheiden, dass die deutschen Vorschriften, wonach Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, nicht angewandt werden dürfen (Rs. C-299/17).

Deutsche Vorschriften, wonach Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, sollen nicht angewandt werden dürfen

EuGH, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Schlussantrag C-299/17 vom 13.12.2018

Generalanwalt Hogan schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die deutschen Vorschriften, wonach Suchmaschinen verboten ist, Teile von Presseerzeugnissen ohne vorherige Erlaubnis des Verlegers zugänglich zu machen, nicht angewandt werden dürfen.

Diese Vorschriften hätten der Kommission notifiziert werden müssen, da sie eine technische Vorschrift darstellen, die speziell auf einen besonderen Dienst der Informationsgesellschaft abzielt, nämlich die Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen durch die Verwendung von Internet-Suchmaschinen.

Im Jahr 2013 führte Deutschland ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für Presseverleger ein, ohne den Gesetzesentwurf der Kommission zu übermitteln. Die neuen Vorschriften1 sehen vor, dass gewerbliche Anbieter von Internet-Suchmaschinen (und gewerbliche Anbieter von Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten), im Gegensatz zu sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern, ohne Genehmigung nicht berechtigt sind, Teile von Text-, Bild- oder Videoinhalten (ausgenommen einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte) zugänglich zu machen.

VG Media ist eine Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte für u. a. Presseverleger und nimmt deren Rechte für sie wahr. VG Media erhob namens ihrer Mitglieder beim Landgericht Berlin eine Klage auf Schadensersatz, weil Google vom 1. August 2013 an unentgeltlich Textteile, Bilder und Videos von Presse- und Medieninhalten genutzt habe2, die von Mitgliedern von VG Media hergestellt worden seien.

Das Landgericht Berlin hält die Klage von VG Media für zumindest teilweise begründet. Der Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits hänge davon ab, ob die neuen deutschen Vorschriften als technische Vorschrift, die speziell auf einen Dienst in der Informationsgesellschaft abzielt, anzusehen seien und daher als eine Vorschrift, die der Kommission nach der Richtlinie 98/34 3 hätte notifiziert werden müssen, um anwendbar zu sein. Diesbezüglich ersucht es den Gerichtshof daher um Auslegung der Richtlinie.

In seinen Schlussanträgen vom 13.12.2018 vertritt Generalanwalt Gerard Hogan die Auffassung, dass die fraglichen neuen deutschen Vorschriften über ein dem Urheberrecht verwandtes Schutzrecht für Presseverleger einer technischen Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34 gleichkommen.

Sie könnten nicht einfach als Äquivalent einer Voraussetzung angesehen werden, die wie etwa das Erfordernis einer vorherigen Erlaubnis die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit regele. Ihre praktische Wirkung bestehe darin, die Erbringung des Dienstes auf Betreiben des Presseverlegers entweder einer Verbotsanordnung oder einer Geldforderung zu unterwerfen. Es treffe natürlich zu, dass der Anbieter der Suchmaschine die Urheberrechtsausnahme nutzen könne, jedoch nur, wenn sich die Veröffentlichung auf wenige Wörter oder einen sehr kleinen Ausschnitt beschränke.

Der Generalanwalt ist außerdem der Ansicht, dass die fraglichen deutschen Vorschriften speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen.

Hauptziel und -gegenstand dieser Vorschriften sei es, sich angesichts der Tatsache, dass Medieninhalte zunehmend online gelesen und aufgerufen würden, der Auswirkungen von Internetsuchmaschinen anzunehmen und eine besondere urheberrechtliche Regelung über die Erbringung von Online-Diensten in Bezug auf Presseerzeugnisse durch Anbieter solcher Suchmaschinen vorzusehen.

Generalanwalt Hogan akzeptiert, dass die fraglichen Vorschriften erlassen worden seien, um die Rechte des geistigen Eigentums der Presseverleger zu stärken und infolgedessen sowohl Medienvielfalt als auch Pressefreiheit zu fördern. Die Allgegenwart des Internets und der weit verbreitete Zugang zu Computern und Smartphones hätten dazu geführt, dass sich im Laufe einer halben Generation bisher seit Langem bestehende Verbrauchergewohnheiten bezüglich des Konsums von Medienerzeugnissen – nicht zuletzt bezüglich des tatsächlichen Zeitungskaufs – dramatisch verändert hätten.

Die Gesetzgeber in jedem Mitgliedstaat seien daher grundsätzlich berechtigt gewesen, auf diese Änderung der Verbrauchergewohnheiten zu reagieren. Eine freie und lebendige Presse sei Teil des Lebenssaftes der Demokratie, die den Grundstein der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstelle. Es sei einigermaßen unrealistisch, einen Journalismus von hoher Qualität und Vielfalt zu erwarten, der sich an die höchsten Standards der Medienethik und des Respekts vor der Wahrheit halte, wenn Zeitungen und andere Pressekanäle nicht über einen nachhaltigen Einkommensstrom verfügten. Es wäre töricht und naiv, nicht zu erkennen, dass das tradierte Geschäftsmodell von Zeitungen in der gesamten Union – Verkauf und Werbung – in den letzten zwanzig Jahren durch die Online-Zeitungslektüre der Konsumenten ausgehöhlt worden sei, wobei diese Praxis ihrerseits durch das Aufkommen leistungsstarker Suchmaschinen wie der von Google betriebenen erleichtert worden sei.

Dies bedeute jedoch weder, dass ein Mitgliedstaat berechtigt sei, die Notifizierungserfordernisse der Richtlinie 98/34 zu umgehen. Noch bedeute die Tatsache, dass nach der Richtlinie die Übermittlung eines solchen Gesetzesvorschlags verlangt werde, als solche, dass der Gesetzesentwurf notwendigerweise fehlerhaft oder vom Standpunkt des Binnenmarkts aus zu beanstanden wäre. Vielmehr solle mit der Richtlinie 98/34 erreicht werden, dass die Kommission (und infolgedessen die anderen Mitgliedstaaten) Kenntnis von dem Vorschlag erlange und in einer frühen Phase seine möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts untersuche.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor, zu entscheiden, dass nationale Vorschriften wie die in Rede stehenden, die es ausschließlich gewerblichen Betreibern von Suchmaschinen und gewerblichen Anbietern von Diensten, die Inhalte aufbereiten, nicht aber sonstigen – auch gewerblichen – Nutzern verbieten, Presserzeugnisse oder Teile hiervon (ausgenommen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte) öffentlich zugänglich zu machen, Vorschriften darstellen, die speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielen. Zudem stellen nationale Vorschriften wie die in Rede stehenden eine technische Vorschrift dar, die der Übermittlungspflicht nach der Richtlinie unterliegt.

Folglich dürften mangels einer Notifizierung dieser nationalen Vorschriften an die Kommission die neuen deutschen Urheberrechtsbestimmungen von den deutschen Gerichten nicht angewandt werden.

Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Fußnoten

1 §§ 87f und 87h des Urheberrechtsgesetzes.

2 Durch die Suchmaschine Google Suche unter den Domains www.google.de und www.google.com und durch den Dienst Google News, der in Deutschland unter news.google.de oder news.google.com gesondert abgerufen werden kann.

3 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich freier Warenverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. 2006, L 363, S. 81).

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EuGH hebt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auf, die das Gericht der EU der EU aufgrund von Bankbürgschaftskosten auferlegt hat

Der EuGH hebt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auf, die das Gericht der EU der EU aufgrund von Bankbürgschaftskosten auferlegt hat, die mehreren Unternehmen im Zusammenhang mit einer überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht der EU entstanden sind (Az. C-138/17).

EuGH hebt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auf, die das Gericht der EU der EU aufgrund von Bankbürgschaftskosten auferlegt hat

EuGH, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zu den Urteile C-138/17 u. a. vom 13.12.2018

Der Gerichtshof hebt die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auf, die das Gericht der EU der Europäischen Union aufgrund von Bankbürgschaftskosten auferlegt hat, die mehreren Unternehmen im Zusammenhang mit einer überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht der EU entstanden sind.

Die Europäische Union haftet nicht für die Kosten, die diesen Unternehmen dadurch entstanden sind, dass sie aufgrund einer eigenen Entscheidung eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission zur Sicherung der Zahlung von Geldbußen zu einem Zeitpunkt aufrechterhalten haben, zu dem es für sie offensichtlich war, dass das Verfahren vor dem Gericht der EU bezüglich dieser Geldbußen übermäßig lang dauern würde.

Im Februar 2006 haben Gascogne Sack Deutschland (ehemals Sachsa Verpackung) und Gascogne (ehemals Group Gascogne), Kendrion, ASPLA und Armando Álvarez beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung der Entscheidung geklagt, die die Kommission ihnen gegenüber in Bezug auf ein Kartell betreffend Industriesäcke aus Plastik erlassen hat1.

Im Jahr 2011 wies das Gericht diese Klagen ab.2 Im Rechtsmittelverfahren hat der Gerichtshof mit Urteilen aus dem Jahr 2013 3 die Urteile des Gerichts und damit auch die gegen diese Unternehmen verhängten Geldbußen bestätigt. Allerdings hat der Gerichtshof in seinen Urteilen festgestellt, dass die Dauer der Verfahren vor dem Gericht übermäßig lang war, so dass die betroffenen Unternehmen Schadensersatzklagen einreichen könnten, um eine Entschädigung für mögliche, durch die langsame Bearbeitung der Rechtssachen entstandene Schäden zu erhalten.

In den Jahren 2014 und 2015 erhoben sämtliche betroffenen Unternehmen beim Gericht Klage gegen die Europäische Union auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge der Dauer der Verfahren vor dem Gericht entstanden sein soll.

Im Jahr 2017 erließ das Gericht seine Urteile in diesen Rechtssachen, mit denen es die Europäische Union verurteilte, den Unternehmen zum einen den materiellen Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass die Unternehmen für einen längeren Zeitraum als ursprünglich vorgesehen die der Kommission zur Sicherung der künftigen Zahlung der Geldbußen, die ihnen wegen des vorgenannten Kartells auferlegt worden waren, gestellte Bankbürgschaft aufrechterhalten mussten, und zum anderen die immateriellen Schäden im Zusammenhang mit dem Zustand der Ungewissheit, in dem sich die Unternehmen aufgrund der Verzögerung der Entscheidungen des Gerichts in den sie betreffenden Rechtssachen befunden haben (siehe Tabelle in der Pressemitteilung).

Ebenfalls im Jahr 2017 haben die Europäische Union und die betroffenen Unternehmen mit Ausnahme von Kendrion Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts eingelegt.

Mit seinen Urteilen vom 13.12.2018 weist der Gerichtshof zunächst das Vorbringen von Kendrion zurück, wonach die Befassung des Gerichtshofs mit der Behandlung der sie betreffenden Rechtssachen in Anbetracht dessen, dass die Europäische Union durch den Gerichtshof der Europäischen Union vertreten werde, einen Interessenkonflikt begründe, der ihr in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletze. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass diese Situation nicht auf einer Entscheidung der Europäischen Union als Rechtsmittelführerin beruht, sondern auf der strikten Anwendung der Vorschriften des Unionsrechts über Rechtsstreitigkeiten betreffend den Ersatz von durch die Union verursachten Schäden sowie der Vorschriften über Rechtsmittel in solchen Streitsachen, und dass der Gerichtshof nach diesen Vorschriften ohne jeden Zweifel zuständig ist.

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Verstoß des Gerichts gegen seine Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellt, der eine finanzielle Haftung der Europäischen Union für die Schäden begründen kann, die den Wirtschaftsteilnehmern in diesem Zusammenhang entstanden sind, vorausgesetzt, es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß und dem festgestellten Schaden.

Hinsichtlich des Kausalzusammenhangs verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung4, wonach, wenn eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße auferlegt wird, mit der Möglichkeit versehen wird, bis zur Entscheidung über eine Klage gegen diese Entscheidung eine Kaution zur Absicherung der Zahlung der Geldbuße zu stellen, sich der in den Kosten für die Sicherheit bestehende Schaden nicht aus dieser Entscheidung ergibt, sondern aus der eigenen Entscheidung des Betroffenen, eine Sicherheit zu bestellen, anstatt die Geldbuße sofort zu zahlen. Der Umstand, dass der Betroffene über diese Möglichkeit verfügt, unterbricht den Kausalzusammenhang zwischen dem Rechtsverstoß und dem behaupteten Schaden, so dass das der Europäischen Union vorgeworfene Verhalten nicht mehr als die entscheidende Ursache für den Schaden angesehen werden kann.

Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenenVerfahrensdauer in den betreffenden Rechtssachen und der Zahlung von Bankbürgschaftskosten während des diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraums durch die Entscheidung der betroffenen Unternehmen, die Geldbuße nicht sofort zu zahlen und eine Bankbürgschaft zu stellen, nicht habe beseitigt worden sein können.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Unternehmen die Bankbürgschaften gestellt haben, nicht vorhersehbar war, dass die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten werden würde. Wie die Stellung einer Bankbürgschaft ist nämlich auch deren Aufrechterhaltung lediglich eine Option für die betroffenen Unternehmen, denen es somit freisteht, die von ihnen gestellte Bankbürgschaft jederzeit aufzuheben und die verhängte Geldbuße zu zahlen. Diese Möglichkeit stand aber auch den im vorliegenden Fall betroffenen Unternehmen offen, als ihnen bewusst wurde, dass die Kosten ihrer Bankbürgschaften in Anbetracht des langsamen Fortgangs ihrer Rechtssachen vor dem Gericht höher sein würden als bei der Stellung dieser Bürgschaften vorgesehen.

Unter diesen Umständen hebt der Gerichtshof die angefochtenen Urteile auf, soweit das Gericht den betroffenen Unternehmen eine Entschädigung für den auf der Aufrechterhaltung ihrer Bankbürgschaften beruhenden materiellen Schaden zugesprochenen hat, und weist die entsprechenden Schadensersatzanträge dieser Unternehmen zurück.

Schließlich weist der Gerichtshof die von den betroffenen Unternehmen eingelegten Rechtsmittel in vollem Umfang zurück und erhält die diesen Unternehmen vom Gericht zugesprochenen Entschädigungen für den immateriellen Schaden aufrecht.

Fußnoten

1 Entscheidung K(2005) 4634 endgültig der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke).

2 Rechtssachen T-72/06, Groupe Gascogne/Kommission, T-79/06, Sachsa Verpackung/Kommission, T-54/06, Kendrion/Kommission, T-76/06, ASPLA/Kommission, und T-78/06, Armando Álvarez/Kommission.

3 Rechtssachen C-40/12 P, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-58/12 P, Gascogne/Kommission, und C-50/12 P, Kendrion/Kommission, vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 150/13, sowie die Rechtssachen C-35/12 P, ASPLA/Kommission, und C-36/12, Armando Álvarez/Kommission.

4 Rechtssache C-460/09 P Inalca und Cremonini/Kommission.

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Ausländische Fluggesellschaft kann nach englischem Recht wirksam die Rückerstattung tatsächlich nicht entstandener Gebühren und Steuern ausschließen

Eine ausländische Fluggesellschaft kann in ihren AGB festlegen, dass auf in Deutschland geschlossene Beförderungsverträge englisches Recht anwendbar ist. Nach englischem Recht ist es zulässig, Steuern und Gebühren nicht zurückzuerstatten, wenn der Fluggast den Flug storniert hat und die Aufwendungen der Fluggesellschaft tatsächlich nicht entstanden sind, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 15/18).

Ausländische Fluggesellschaft kann nach englischem Recht wirksam die Rückerstattung tatsächlich nicht entstandener Gebühren und Steuern ausschließen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil 16 U 15/18 vom 13.12.2018

Eine ausländische Fluggesellschaft kann in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festlegen, dass auf in Deutschland geschlossene Beförderungsverträge englisches Recht anwendbar ist. Nach englischem Recht ist es zulässig, Steuern und Gebühren nicht zurückzuerstatten, wenn der Fluggast den Flug storniert hat und die Aufwendungen der Fluggesellschaft tatsächlich nicht entstanden sind, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 13.12.2018 verkündetem Urteil.

Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Luton, England. Auf ihrer auch in deutscher Sprache aufrufbaren Internetseite können online Flüge gebucht werden. In den dafür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es im Zusammenhang mit Stornierungen unter anderem: „Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von … (Name der Fluggesellschaft) erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl der beförderten Fluggäste basieren.“ (Art. 6.1 Abs. 4 der AGG). Dies bezieht sich nicht auf die Britische Passagierabgabe (APD), die erstattet wird (Art. 6.4 der AGG). Gemäß Art. 6.1 Abs. 2 der Bedingungen unterliegen alle Erstattungen „den anwendbaren Gesetzen… von England und Wales…“. Schließlich wird geregelt, dass für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Beförderungen… „das Recht von England und Wales“ gilt (Art. 29 AGG).

Der Kläger ist ein Verein, der auch Verbraucherinteressen wahrnimmt. Er ist der Ansicht, dass die Verbraucher durch die Klausel, Steuern und Gebühren nach Stornierung nicht zu erstatten, unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Deshalb begehrt er von der beklagten Fluggesellschaft, diese Klausel nicht weiter zu nutzen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Beklagte dürfe die umstrittene Klausel weiterverwenden, entschied das OLG am 13.12.2018. Die angegriffene Regelung sei infolge einer zulässigen Rechtswahl am Maßstab des Rechts von England und Wales zu prüfen und nach diesem Recht wirksam.

Grundsätzlich könne die Beklagte als Luftbeförderer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Regeln des Internationalen Privatrechts formularmäßig eine Rechtswahl vorsehen. Die Rechtswahlklausel genüge hier dem erforderlichen „Minimum an Bestimmbarkeit und Transparenz“ i. S. v. Art. 5 Rom-I-VO. Sie lasse keinen Zweifel „an ihrer Aussage und an ihrem Gehalt“. Die Beklagte habe zudem mit dem Recht von England, wo sich ihr Sitz befinde, eine Rechtsordnung gewählt, die die beschränkten Wahlmöglichkeiten nach Art. 5 Abs. 2 Rom-I-VO berücksichtige. Die Klausel sei auf der deutschsprachigen Seite auch nicht überraschend, da gerade bei Luftbeförderungsverträgen „der grenzüberschreitende Aspekt auf der Hand“ liege. Anders als das Landgericht gemeint hat, sei die Klausel auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen an eine Rechtswahl im Rahmen von Verbraucherverträgen nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zu Verbraucherverträgen i. S. v. Art. 6 Rom-I-VO bedürfe es bei Beförderungsverträgen nach Art. 5 Rom-I-VO keines gesonderten Hinweises auf die Wirkungen der Rechtswahl.

Ausgehend vom Maßstab des englischen und walisischen Rechts verstoße die Klausel nicht gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen. Eine Klausel sei demnach „missbräuchlich bzw. unfair“, wenn sie „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ Dies sei unter Berücksichtigung des für Beförderungsverträge nach dem Recht von England und Wales allein maßgeblichen Richterrechts hier nicht der Fall. Vielmehr würden „englische Gerichte den vollen Zahlungsanspruch der Beklagten nicht an fehlender Erfüllungsmitwirkung des Fluggastes scheitern lassen, der die angebotene Beförderung aus eigenem Ermessen nicht in Anspruch“ genommen hat. Nach englischem und walisischem Recht sei die Beklagte bei Kündigung des Vertrages durch den Fluggast vielmehr berechtigt, stets auf „Vertragserfüllung zu bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag …zu behalten“. Insbesondere müsse die Beklagte dem Fluggast nicht ersparte Aufwendungen wie Steuern und Gebühren erstatten. „Dass die Beklagte sich durch den Ausschluss der Erstattung dieser Kostenpositionen bei einer Stornierung …. besserstellt als bei vertragsgemäßer Durchführung des Beförderungsvertrages….ist der Rechtslage nach englischem und walisischen Recht mithin immanent,“ betont das OLG.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der beim BGH einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Hinweis zur Rechtslage

Artikel 3 Rom-I-VO Freie Rechtswahl

(1) 1Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. 2Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. 3Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.

…

Artikel 5 Rom-I-VO Beförderungsverträge

(1) 1Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

(2) 1Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. 2Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,

a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

c )in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder

d) in dem sich der Abgangsort befindet oder

e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Artikel 6 Verbraucherverträge

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer

a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

b) eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet

und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

(2) 1Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. 2Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

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Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

Airbnb Ireland muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat das VG München entschieden und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Az. M 9 K 18.4553).

Airbnb Ireland muss Identität von Gastgebern preisgeben

VG München, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil M 9 K 18.4553 vom 12.12.2018

Airbnb Ireland muss Daten zu Gastgebern von vermittelten Wohnungen an die Landeshauptstadt München herausgeben. Dies hat die 9. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München mit Urteil vom 12. Dezember 2018 entschieden und damit die Klage der Airbnb Ireland UC abgewiesen (Az. M 9 K 18.4553).

Die Klägerin betreibt eine weltweite Online-Plattform zur Vermittlung von privaten Unterkünften. Hierauf inserieren Gastgeber anonym Wohnräume zum zeitweisen Aufenthalt. Nach dem bayerischen Zweckentfremdungsrecht ist eine Vermietung von privaten Wohnräumen länger als acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdbeherbergung genehmigungspflichtig. Dadurch soll vermieden werden, dass Wohnraum dem Wohnungsmarkt entzogen wird. Darum hat die beklagte Landeshauptstadt München die Klägerin aufgefordert, sämtliche das Stadtgebiet betreffende Inserate, welche die zulässige Höchstvermietungsdauer überschreiten, mitzuteilen. Konkret soll die Klägerin für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2018 die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber mitteilen.

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich die Klägerin trotz ihres Firmensitzes in Irland aufgrund ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet an nationale Vorschriften halten muss. Weder sei die Republik Irland für die Überwachung des Zweckentfremdungsrechts in München zuständig noch gelte irisches Recht. Das Auskunftsverlangen sei als Maßnahme zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht zulässig. Auch sei die Klägerin als Vermittlerin der Wohnungen verpflichtet mitzuwirken, indem sie der Beklagten die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Weniger einschneidende Aufklärungsmöglichkeiten habe die Beklagte nicht. Das Zweckentfremdungsrecht und das darauf beruhende Auskunftsverlangen seien zudem verfassungsgemäß. Der Herausgabe der personenbezogenen Daten stünden keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Auch die Androhung des Zwangsgeldes i. H. v. 300.000 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung sei rechtmäßig.

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten besteht ab Rechtskraft des Urteils.

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Während unionsrechtlich garantiertem Mindestjahresurlaub haben Arbeitnehmer Anspruch auf normales Arbeitsentgelt

Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt. Allerdings hängt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, sodass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt. So der EuGH (Rs. C-385/17).

Während unionsrechtlich garantiertem Mindestjahresurlaub haben Arbeitnehmer Anspruch auf normales Arbeitsentgelt

EuGH, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil C-385/17 vom 13.12.2018

Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein Arbeitnehmer ungeachtet früherer Kurzarbeitszeiten Anspruch auf sein normales Arbeitsentgelt.

Allerdings hängt die Dauer dieses Mindestjahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitsleistung ab, die im Referenzzeitraum erbracht wurde, sodass Kurzarbeitszeiten dazu führen können, dass der Mindesturlaub weniger als vier Wochen beträgt.

Herr Torsten Hein ist beim deutschen Unternehmen Holzkamm als Betonbauer beschäftigt. Im Jahr 2015 befand er sich 26 Wochen, d. h. die Hälfte des Jahres, in Kurzarbeit und erbrachte in dieser Zeit keine tatsächliche Arbeitsleistung. In Kurzarbeitszeiten wie im Fall von Herrn Hein besteht das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fort, aber der Arbeitnehmer erbringt keine tatsächliche Arbeitsleistung für die Belange seines Arbeitgebers.

Nach dem BRTV-Bau1 haben die Arbeitnehmer jedoch unabhängig von Kurzarbeitszeiten, in denen sie keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht haben, Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 30 Tagen. Dementsprechend nahm Herr Hein im Laufe der Jahre 2015 und 2016 die 30 Urlaubstage, auf die er im Jahr 2015 Anspruch erworben hatte.

Allerdings werden die Kurzarbeitszeiten nach dem BRTV-Bau bei der Berechnung des für den Jahresurlaub gezahlten Entgelts, der sog. „Urlaubsvergütung“, berücksichtigt. Holzkamm berechnete daher den an Herrn Hein zu zahlenden Betrag auf der Grundlage eines Bruttostundenlohns, der unter dem normalen Stundenlohn lag, was zu einer deutlichen Verringerung seines Entgelts führte.

Da Herr Hein der Ansicht ist, dass die in den Referenzzeitraum fallende Kurzarbeit nicht zu einer Kürzung der ihm zustehenden Urlaubsvergütung führen dürfe, rief er das Arbeitsgericht Verden (Deutschland) an.

Das Arbeitsgericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine nationale Regelung2, nach der in Tarifverträgen bestimmt werden kann, dass etwaige Verdienstausfälle infolge von Kurzarbeit im Referenzzeitraum berücksichtigt werden können, was zu einer Kürzung der Urlaubsvergütung führt, mit dem Unionsrecht3 im Einklang steht.

In seinem Urteil vom 13.12.2018 weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Unionsrecht Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Dieser einheitliche Anspruch besteht aus zwei Aspekten, nämlich dem Anspruch auf Jahresurlaub und dem auf Zahlung eines Urlaubsentgelts.

Was erstens die Dauer des Mindestjahresurlaubs von vier Wochen angeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass sie auf der Prämisse beruht, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat4. Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen.

Da Herr Hein im Jahr 2015 26 Wochen lang nicht tatsächlich gearbeitet hat, dürften ihm also nach dem Unionsrecht nur zwei Urlaubswochen zustehen, wobei die exakte Dauer dieser Urlaubszeit aber vom Arbeitsgericht Verden zu bestimmen ist.

Allerdings regelt das Unionsrecht nur die Dauer des Mindestjahresurlaubs und steht dem nicht entgegen, dass Arbeitnehmern in nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von längerer Dauer unabhängig davon gewährt wird, ob die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit verkürzt war.

Was zweitens das Entgelt anbelangt, das dem Arbeitnehmer für die unionsrechtlich garantierte Mindesturlaubsdauer zu zahlen ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Arbeitsentgelt für diese Dauer weiterzugewähren ist. Mit anderen Worten muss der Arbeitnehmer für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten5.

Durch das Erfordernis der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer nämlich während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist.

Erhielte der Arbeitnehmer nicht das gewöhnliche Arbeitsentgelt, könnte er veranlasst sein, seinen bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen, zumindest nicht in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung, da dies dann zu einer Verringerung seines Entgelts führen würde.

Der Gerichtshof stellt deshalb fest, dass es dem Unionsrecht widerspricht, wenn ein Arbeitnehmer, der sich in einer Situation wie der von Herrn Hein befindet, für seine unionsrechtlich garantierten Jahresurlaubstage ein Entgelt erhält, das nicht dem gewöhnlichen Entgelt entspricht, das er in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhält.

Der Gerichtshof hebt allerdings hervor, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass das gewöhnliche Arbeitsentgelt für die gesamte Dauer des Jahresurlaubs gezahlt wird, die dem Arbeitnehmer nach nationalem Recht zusteht. Der Arbeitnehmer muss dieses Entgelt nur für die Dauer des unionsrechtlich vorgesehenen Mindestjahresurlaubs zahlen, wobei der Arbeitnehmer den Anspruch auf diesen Urlaub nur für Zeiträume tatsächlicher Arbeitsleistung erwirbt.

In einem Rechtsstreit wie dem hier vorliegenden, in dem sich Privatpersonen gegenüberstehen, ist das nationale Gericht verpflichtet, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen6. Eine solche Auslegung sollte dazu führen, dass die den Arbeitnehmern für den unionsrechtlich vorgesehenen Mindesturlaub gezahlte Urlaubsvergütung nicht geringer ausfällt als der Durchschnitt des gewöhnlichen Arbeitsentgelts, das die Arbeitnehmer in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhalten.

Hingegen verpflichtet das Unionsrecht weder dazu, die nationale Regelung dahin auszulegen, dass sie einen Anspruch auf eine tarifvertragliche Zusatzleistung begründet, die zu diesem Durchschnitt des gewöhnlichen Arbeitsentgelts hinzukommt, noch dazu, dass die Überstundenvergütung berücksichtigt wird, es sei denn, der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, Überstunden zu leisten, die weitgehend vorhersehbar und gewöhnlich sind und deren Vergütung einen wesentlichen Teil seines gesamten Arbeitsentgelts ausmacht.

Zu den zeitlichen Wirkungen des Urteils vom 13.12.2018 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die von ihm vorgenommene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts erläutert und verdeutlicht, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.

Daraus folgt, dass die nationalen Gerichte die unionsrechtlichen Vorschriften über den Jahresurlaub, so wie sie im Urteil ausgelegt werden, auch auf Rechtsverhältnisse, die vor dem heutigen Tag entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn die Voraussetzungen für ihre Anrufung in einem die Anwendung dieser Vorschriften betreffenden Streit vorliegen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Wirkungen des Urteils nicht zeitlich zu beschränken sind, da die Voraussetzung der schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen nicht erfüllt ist.

Überdies stellt der Gerichtshof klar, dass das Unionsrecht die nationalen Gerichte daran hindert, auf der Grundlage des nationalen Rechts das berechtigte Vertrauen der Arbeitgeber auf den Fortbestand der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu schützen, die die Rechtmäßigkeit der Regelungen des BRTV-Bau über den bezahlten Urlaub bestätigt hat.

Fußnoten

1 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung.

2 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer vom 8. Januar 1963 (BGBl. I, 1963, S. 2) in seiner auf den vorliegenden Fall anwendbaren Fassung.

3 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) sowie Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4 Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2018, Dicu (C-12/17; siehe Pressemitteilung Nr. 149/18).

5 Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04; siehe Pressemitteilung Nr. 24/06), sowie vom 15. September 2011, Williams u. a. (C-155/10; vgl. Pressemitteilung Nr. 90/11).

6 Eine Richtlinie kann nämlich nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen wie Holzkamm begründen, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist.

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Deutscher Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht vereinbar

Der EuGH entschied, dass der deutsche Rundfunkbeitrag mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den Rundfunkbeitrag (der insb. für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist) stelle keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland dar. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, die EU-Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten (Rs. C-492/17).

Deutscher Rundfunkbeitrag mit Unionsrecht vereinbar

EuGH, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil C-492/17 vom 13.12.2018

In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch den Rundfunkbeitrag finanziert, den u. a. jeder Erwachsene zahlen muss, der Inhaber einer Wohnung im Inland ist. Dieser Rundfunkbeitrag ersetzte vom 1. Januar 2013 an die alte Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war. Was die Einziehung des Rundfunkbeitrags angeht, verfügen die öffentlich-rechtlichen Sender über vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von rückständigen Forderungen selbst zu betreiben.

In den Jahren 2015 und 2016 erstellte die Landesrundfunkanstalt Südwestrundfunk (SWR)1 gegen Herrn Rittinger und andere Rundfunkbeitragsschuldner Vollstreckungstitel zur Beitreibung nicht gezahlter Beträge. Da die Zahlungen weiterhin ausblieben, leitete der SWR gestützt auf diese Titel die Zwangsbeitreibung seiner Forderungen ein.

Herr Rittinger und die übrigen Schuldner legten vor den deutschen Gerichten gegen die sie betreffenden Vollstreckungsmaßnahmen Rechtsmittel ein. Das in zweiter Instanz mit diesen Verfahren befasste Landgericht Tübingen war der Auffassung, der Rundfunkbeitrag und die hoheitlichen Vorrechte der öffentlich-rechtlichen Sender bei der Beitreibung verstießen gegen das Unionsrecht, insbesondere das Recht der staatlichen Beihilfen, und hat dem Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt.

Mit seinem Urteil vom 13.12.2018 stellt der Gerichtshof erstens fest, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr (die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten war) durch den Rundfunkbeitrag (der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist) keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland darstellt. Es war daher nicht erforderlich, die Kommission von dieser Änderung als Änderung einer bestehenden Beihilfe zu unterrichten (die Kommission hatte im Jahr 2007 befunden, dass die Rundfunkgebühr als bestehende Beihilfe einzustufen sei 2).

Der Gerichtshof verweist hierzu u. a. darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen. Außerdem hat diese Änderung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Vergütung geführt, die die öffentlich-rechtlichen Sender erhalten, um die Kosten zu decken, die mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags verbunden sind.

Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass es die Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen nicht verbieten, dass öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse eingeräumt werden, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben.

Der Gerichtshof führt insoweit aus, dass die fraglichen Vorrechte von der Kommission bei ihrer Prüfung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Jahr 2007 berücksichtigt wurden und seither unverändert geblieben sind. Außerdem sind derartige Vorrechte als ein dem öffentlichen Auftrag der öffentlich-rechtlichen Sender inhärenter Aspekt anzusehen. Die übrigen Fragen des Landgerichts Tübingen zur Vereinbarkeit der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland mit dem Unionsrecht erachtet der Gerichtshof für unzulässig.

Fußnoten

1 Auf der Grundlage des Baden-Württembergischen Gesetzes zur Geltung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vom 18. Oktober 2011, zuletzt geändert durch Art. 4 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 3. Dezember 2015.

2 Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007 (K[2007] 1761 endg. Staatliche Beihilfe E 3/2005 [ex CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004] – Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland).

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Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Lt. BGH entfaltet eine Patientenverfügung nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden (Az. XII ZB 107/18).

Wirksame Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

BGH, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Beschluss XII ZB 107/18 vom 14.11.2018

Der u. a. für Betreuungssachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.

Die im Jahr 1940 geborene Betroffene erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall und befindet sich seit einem hypoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008 in einem wachkomatösen Zustand. Sie wird seitdem über eine Magensonde künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt.

Bereits im Jahr 1998 hatte die Betroffene ein mit „Patientenverfügung“ betiteltes Schriftstück unterschrieben. In diesem war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollen.

Zu nicht genauer festgestellten Zeitpunkten von 1998 bis zu ihrem Schlaganfall hatte die Betroffene mehrfach gegenüber verschiedenen Familienangehörigen und Bekannten angesichts zweier Wachkoma-Patienten aus ihrem persönlichen Umfeld geäußert, sie wolle nicht künstlich ernährt werden, sie wolle nicht so am Leben erhalten werden, sie wolle nicht so daliegen, lieber sterbe sie. Sie habe durch eine Patientenverfügung vorgesorgt, das könne ihr nicht passieren. Im Juni 2008 erhielt die Betroffene einmalig nach dem Schlaganfall die Möglichkeit, trotz Trachealkanüle zu sprechen. Bei dieser Gelegenheit sagte sie ihrer Therapeutin: „Ich möchte sterben.“

Unter Vorlage der Patientenverfügung von 1998 regte der Sohn der Betroffenen im Jahr 2012 an, ihr einen Betreuer zu bestellen. Das Amtsgericht bestellte daraufhin den Sohn und den Ehemann der Betroffenen zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Betreuern.

Der Sohn der Betroffenen ist, im Einvernehmen mit dem bis dahin behandelnden Arzt, seit 2014 der Meinung, die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr solle eingestellt werden, da dies dem in der Patientenverfügung niedergelegten Willen der Betroffenen entspreche. Ihr Ehemann lehnt dies ab.

Den Antrag der Betroffenen, vertreten durch ihren Sohn, auf Genehmigung der Einstellung der künstlichen Ernährung und Flüssigkeitszufuhr hat das Amtsgericht abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hatte das Landgericht zunächst zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Senatsbeschluss vom 8. Februar 2017 – XII ZB 604/15 – FamRZ 2017, 748) und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat dieses ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob der konkrete Zustand der Betroffenen im Wachkoma ihr Bewusstsein entfallen lässt und ob in diesem Fall eine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht. Nachdem der Sachverständige sein Gutachten auch mündlich erläutert hatte, hat das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen nun mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Ehemanns der Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901 a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. In diesem Fall hat der Betroffene diese Entscheidung selbst in einer alle Beteiligten bindenden Weise getroffen, so dass eine Einwilligung des Betreuers, die dem betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt, in die Maßnahme nicht erforderlich ist. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (sogenanntes Negativattest).

Nach der Rechtsprechung des Senats entfaltet eine Patientenverfügung allerdings nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sich feststellen lässt, in welcher Behandlungssituation welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Maßgeblich ist nicht, dass der Betroffene seine eigene Biografie als Patient vorausahnt und die zukünftigen Fortschritte in der Medizin vorwegnehmend berücksichtigt. Nicht ausreichend sind jedoch allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung.

Im Einzelfall kann sich die erforderliche Konkretisierung bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben kann. Ob in solchen Fällen eine hinreichend konkrete Patientenverfügung vorliegt, ist dann durch Auslegung der in der Patientenverfügung enthaltenen Erklärungen zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) ausgeführt, dass die Betroffene mit der Anknüpfung ihrer Regelungen zu den ärztlichen Maßnahmen, in die sie einwilligt oder nicht einwilligt, an die medizinisch eindeutige Feststellung, dass bei ihr keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht, hinreichend konkret eine Lebens- und Behandlungssituation beschrieben hat, in der die Patientenverfügung Geltung beanspruchen soll.

Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei durchgeführten weiteren Ermittlungen ist diese Lebens- und Behandlungssituation auch gegeben. Nach dem Inhalt des eingeholten neurologischen Sachverständigengutachtens besteht bei der Betroffenen eindeutig ein Zustand schwerster Gehirnschädigung, bei der die Funktionen des Großhirns – zumindest soweit es dessen Fähigkeit zu bewusster Wahrnehmung, Verarbeitung und Beantwortung von Reizen angeht – komplett ausgelöscht sind. Dieser Zustand ist nach Meinung des Sachverständigen irreversibel. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass bei der Betroffenen keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht und damit die Lebens- und Behandlungssituation vorliegt, an die die Betroffene in ihrer Patientenverfügung den Wunsch geknüpft hat, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Außerdem hat das Landgericht umfassend und sorgfältig geprüft, ob die Patientenverfügung auch eine Einwilligung der Betroffenen in den Abbruch bereits eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen beinhaltet. Hierbei hat es auf der Grundlage der schriftlichen Patientenverfügung zu Recht den Aussagen der vernommenen Zeugen besondere Bedeutung beigemessen, nach denen sich die Betroffene vor ihrer eigenen Erkrankung mehrfach dahingehend geäußert hatte, dass sie nicht künstlich ernährt werden wolle. Zudem hat sich das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Auslegungserwägungen eingehend mit der Frage befasst, ob die in der Patientenverfügung enthaltene Formulierung „aktive Sterbehilfe lehne ich ab“, dahingehend zu verstehen sein könnte, dass die Betroffene den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ablehnt und diese Frage verneint.

Weil die Betroffene für ihre gegenwärtige Lebenssituation eine wirksame Patientenverfügung erstellt hatte, ist diese bindend: Die Gerichte sind damit nicht zur Genehmigung des Abbruchs der lebenserhaltenen Maßnahmen berufen, sondern hatten die eigene Entscheidung der Betroffenen zu akzeptieren und ein Negativattest zu erteilen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 1901 a BGB Patientenverfügung

(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.

(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.

§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

(1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

(3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.

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