beA-Update verschoben auf den 19.12.2018

Das für die frühen Morgenstunden des 13.12.2018 angekündigte beA-Update wird wegen der am 12.12.2018 aufgetretenen kurzzeitigen Störung des beA verschoben: Die neue beA-Version wird voraussichtlich am 19.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr installiert. Das berichtet die BRAK.

beA-Update verschoben auf den 19.12.2018

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2018

Das für die frühen Morgenstunden des 13.12.2018 angekündigte beA-Update wird wegen der am 12.12.2018 aufgetretenen kurzzeitigen Störung des beA verschoben: Die neue beA-Version wird voraussichtlich am 19.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr installiert.

Die Installation erfolgt in zwei Schritten, wobei der erste Schritt für 00:15 Uhr geplant ist und der zweite Schritt voraussichtlich in der Zeit von 04:30 Uhr bis 06:00 Uhr eingeleitet wird. Während dieser Zeiten kann es zum Abbruch aktiver Sessions kommen.

Die neue Version umfasst insbesondere eine Fehlerbehebung zur Anzeige der Berufsausübungsverbote im BRAV. Darüber hinaus werden einige Funktionen verbessert, insbesondere Benachrichtigungsfunktion, Zertifikatsinstallation unter Mac, Favoritenliste bei der KSW-Schnittstelle.

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Mietwagen-App „UBER Black“ unzulässig

Der BGH entschied, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist. Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstoße gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürften mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen seien (Az. I ZR 3/16).

Mietwagen-App „UBER Black“ unzulässig

BGH, Pressemitteilung vom 13.12.2018 zum Urteil I ZR 3/16 vom 13.12.2018

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13.12.2018 entschieden, dass die Vermittlung von Mietwagen über die App „UBER Black“ unzulässig ist.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden, bot die Applikation „UBER Black“ für Smartphones an, über die Mietwagen mit Fahrer bestellt werden konnten. Dabei erhielt der Fahrer, dessen freies Mietfahrzeug sich zum Zeitpunkt des Auftrags am Nächsten zum Fahrgast befand, den Fahrauftrag unmittelbar vom Server der Beklagten. Zeitgleich benachrichtigte die Beklagte das Mietwagenunternehmen per E-Mail.

Die Beklagte bezeichnete die Fahrzeuge der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer als „UBER“. Die Preisgestaltung, Abwicklung der Zahlungen und die Werbung erfolgte durch die Beklagte, für die Fahraufträge galten die von ihr gestellten Bedingungen.

Der Kläger hält das Angebot der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Rückkehrgebot für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) für wettbewerbswidrig.

Bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat zunächst den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu der Frage gebeten, ob der Dienst der Beklagten eine nicht unter die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit fallende Verkehrsdienstleistung darstellt (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 – I ZR 3/16 – Uber Black I). Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 zu dem Dienst „UBER Pop“ (C-434/15) hat der Bundesgerichtshof sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Verwendung der beanstandeten Version der App „UBER Black“ verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG. Nach dieser Bestimmung dürfen mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. Dagegen können Fahrgäste den Fahrern von Taxen unmittelbar Fahraufträge erteilen. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält, auch wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.

In dieser Auslegung ist § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG gegenüber den Mietwagenunternehmen und der Beklagten eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung. Sie ist zum Schutz des Taxiverkehrs gerechtfertigt, für den – anders als für Mietwagenunternehmen – feste Beförderungstarife gelten und ein Kontrahierungszwang besteht.

Unionsrechtliche Bestimmungen stehen einem Verbot von „UBER Black“ nicht entgegen. Bedenken gegen ein Verbot könnten sich insoweit allein aus den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit ergeben. Diese Bestimmungen finden aber auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Wie in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union am 20. Dezember 2017 entschiedenen Fall „UBER Pop“ ist der mittels einer Smartphone-Applikation erbrachte Vermittlungsdienst der Beklagten integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung. Die Bedeutung der Leistungen der Beklagten für die Beförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten (UBER Pop) oder berufsmäßigen (UBER Black) Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug Eigentum einer Privatperson (UBER Pop) oder eines Unternehmens (UBER Black) ist.

Für die Wettbewerbsverstöße der mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmer und Fahrer haftet die Beklagte als Teilnehmerin.

Hinweis zur Rechtslage

§ 49 Abs. 4 PBefG lautet:

1Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen […] sind. 2Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. 3Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. […] 5Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. […]

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Verlorene Zahnprothese – Sind Erben berechtigt, im Falle des Verlusts den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt zu verlangen?

Erben können bei Verlust einer Sache nicht in jedem Fall den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt verlangen Der Verlust einer Zahnprothese wirke z. B.nicht auf materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Es gehe beim Schadensersatzanspruch aber um Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. So das LG Osnabrück (Az. 7 O 1610/18).

Verlorene Zahnprothese – Sind Erben berechtigt, im Falle des Verlusts den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt zu verlangen?

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 12.12.2018 zum Urteil 7 O 1610/18 vom 12.12.2018

Manchmal sind persönliche Gegenstände unauffindbar. Dafür muss im Falle eines Verwahrvertrags grundsätzlich derjenige einstehen, der den Gegenstand verwahrt und dann verloren hat. Sind aber auch die Erben berechtigt, im Falle des Verlusts den Wert des persönlichen Gegenstands ersetzt zu verlangen? Über einen solchen Fall wegen einer verlorenen Zahnprothese hatte die 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zu entscheiden (Az. 7 O 1610/18).

Der Vater der Klägerin befand sich im Sommer 2017 in stationärer Behandlung in einer Klinik in Lingen. Trägerin der Klinik ist die Beklagte. Im Laufe des stationären Aufenthalts verschwand die Zahnprothese des Vaters und konnte nicht mehr aufgefunden werden. Eine Verständigung mit dem Vater war wegen seiner erheblichen kognitiven Einschränkungen nur sehr eingeschränkt möglich. Nach dem Tod des Vaters verlangt die Klägerin für die Erbengemeinschaft Wertersatz in Höhe von 6.055,95 € für die verlorene Prothese. Die Klägerin meint, die Beklagte müsse den Schaden ersetzen, der durch den Verlust der Prothese entstanden sei. Die Beklagte habe eine ihr obliegende Obhutspflicht verletzt, jedenfalls sei ein Organisationsmangel gegeben. Weil die Prothese bereits in Gebrauch gewesen sei, verlange sie nicht die ursprünglichen Herstellungskosten in Höhe von rund 9.000 Euro, sondern nach sogenanntem Abzug „neu für alt“ lediglich rund 6.000 Euro.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.12.2018 abgewiesen. Der Verlust einer Zahnprothese wirke in erster Linie auf nicht materieller Ebene. Die Beeinträchtigung treffe den persönlichen, nicht in Geld messbaren Bereich. Die Zahnprothese diene wesentlich der Herstellung von körperlichen Fähigkeiten wie der Nahrungsaufnahme und dem unbeeinträchtigten Sprechen. Es gehe daher im Ergebnis um eine Kompensation für die fortdauernde Beeinträchtigung der Persönlichkeit. Ein solcher Anspruch sei zweckgebunden und bestehe nur für den Fall einer tatsächlichen Neuanfertigung einer Prothese. Auch ein bei einem Unfall Verletzter könne nur dann Heilbehandlungskosten verlangen, wenn er sich tatsächlich behandeln lasse, nicht aber, wenn er eine Behandlung ablehne und er nur „fiktiv“ solche Kosten geltend mache. Aus diesem Grund sei auch der Erbengemeinschaft ein Ersatzanspruch auf fiktiver Grundlage – ohne Neuanfertigung einer Prothese – verwehrt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit sind verjährt

Ein Feuerwehrbeamter im Dienste des Landes Berlin, begehrte eine Zahlung wegen Zuvielarbeit für den Zeitraum 2001 bis 2004. Das OVG Berlin-Brandenburg hat festgestellt, dass die Ansprüche spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt gewesen sind (Az. 4 B 20.16).

Vor 2005 entstandene Zahlungsansprüche von Feuerwehrleuten wegen Zuvielarbeit sind verjährt

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12.12.2018 zum Urteil 4 B 20.16 vom 12.12.2018

Der Kläger, ein Feuerwehrbeamter im Dienste des Landes Berlin, begehrt eine Zahlung wegen Zuvielarbeit für den Zeitraum 2001 bis 2004. Seine Klage wurde vom Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen. Der 4. Senat hat festgestellt, dass die Ansprüche spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 verjährt gewesen seien. Die Berliner Feuerwehr sei auch nicht gehindert gewesen, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Eine Mitarbeiterinformation aus dem April 2008 ändere hieran nichts. Dieses Schreiben sei nicht eindeutig und müsse daher ausgelegt werden. Danach betreffe ein darin erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung lediglich solche Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der sparsamen Haushaltsführung bestehe zudem keine Vermutung dafür, dass ein Verzicht stets auch auf bereits verjährte Forderungen wirken solle.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

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Öffnungszeiten der Terrassentür einer Betriebskantine – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung und damit auch der Terrasse eines Theaters besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Im konkreten Fall hatte der Unterlassungsantrag betreffend die Zeiten außerhalb von im Wesentlichen 1,5 Stunden nach Vorstellungsende bis 09.00 Uhr morgens, d. h. nachts, keinen Erfolg. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 12 TaBV 37/18).

Öffnungszeiten der Terrassentür einer Betriebskantine – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2018 zum Beschluss 12 TaBV 37/18 vom 12.12.2018

Die Arbeitgeberin betreibt u. a. ein Theater. In dessen Erdgeschoss befindet sich eine Betriebskantine, die von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, nicht aber vom Publikum genutzt werden kann. Von der Kantine führt eine Tür auf eine ca. 50 bis 70 qm große Außenterrasse. Auf dieser hatte die Arbeitgeberin seit mehreren Jahren von April bis Oktober Tische und Stühle aufgestellt. In der Vergangenheit war die Terrasse vom angrenzenden Stadtpark aus für jedermann zugänglich. Nachdem im November 2017 40 Studenten vom Stadtpark in die Kantine und von dort in die sonstigen Räume des Theaters gelangt waren, forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf dafür zu sorgen, dass solche Vorfälle künftig nicht mehr vorkommen. In der Folgezeit wurde die Terrassentür auf Veranlassung des technischen Leiters der Arbeitgeberin abgeschlossen. Dem widersprach der Betriebsrat und reklamierte ein Mitbestimmungsrecht. Am 29.03.2018 ließ die Arbeitgeberin die Terrassentür wieder öffnen, nachdem die Zugangsmöglichkeit vom Stadtpark durch eine nur von innen zu öffnende Tür nicht mehr gegeben war.

Der Betriebsrat hat verlangt, der Arbeitgeberin aufzugeben, das Abschließen der Terrassentür zur Kantine ohne seine Zustimmung zu unterlassen. Dieser Antrag hatte vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anders als vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg. Allerdings geht die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts ebenso wie das Arbeitsgericht davon aus, dass die Terrasse Teil der Sozialeinrichtung Kantine ist. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung und damit auch der Terrasse besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Der Unterlassungsantrag konnte aber betreffend die Zeiten außerhalb von im Wesentlichen 1,5 Stunden nach Vorstellungsende bis 09.00 Uhr morgens, d. h. nachts, keinen Erfolg haben. Die Betriebsparteien hatten sich für diese Zeiten inzwischen geeinigt, dass die Terrassentür abgeschlossen bleibt. Unabhängig davon konnte der Unterlassungsanspruch nur eine mitbestimmungswidrige Einschränkung der bisherigen Terrassennutzungszeit sichern. Diese war im Winter anders als im Sommer. Die Terrassentür war im Winter geschlossen und wurde je nach Wetterlage geöffnet. Nur darauf hätte der Unterlassungsanspruch derzeit gerichtet sein können. Dies ließ sich indes nicht mit der für einen gerichtlichen Beschluss hinreichenden Klarheit abgrenzen. Der Unterlassungsantrag war als Globalantrag deshalb derzeit unbegründet. Die Kammer hat im Termin auf die genannten Aspekte hingewiesen und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der die Öffnungszeiten der Terrasse außerhalb der vereinbarten Nachtschließungszeiten vorsah, vorausgesetzt, in der Kantine war ein Bediensteter anwesend. Nachdem dieser Vergleich nicht zustande kam, hat das Gericht entschieden und den Unterlassungsantrag aus den oben genannten Gründen zurückgewiesen.

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Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel sind rechtswidrig

Der VGH Hessen hat die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Wassergebühren durch die Stadt Kassel für das Jahr 2012 für rechtswidrig erklärt (Az. 5 A 1307/17).

Wassergebührenbescheide der Stadt Kassel sind rechtswidrig

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 11.12.2018 zum Urteil 5 A 1307/17 vom 11.12.2018

Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Wassergebühren durch die Stadt Kassel für das Jahr 2012 für rechtswidrig erklärt.

Geklagt hatten Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Kassel gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren für das Jahr 2012. Zur Begründung ihrer im Jahr 2013 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage machten die Kläger unter anderem geltend, die festgesetzten Wassergebühren beruhten auf einer rechtswidrigen Kalkulation.

Ihre Klage war in erster Instanz erfolgreich. Mit Urteil vom 27. März 2017 hob das Verwaltungsgericht Kassel den Gebührenbescheid der Stadt für das Jahr 2012 auf. Die dagegen von der Stadt Kassel eingelegte Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Die Stadt Kassel betreibt die Wasserversorgung nach der Rekommunalisierung durch ihren Eigenbetrieb KASSELWASSER. Dieser hat durch einen Pacht- und Dienstleistungsvertrag von der Städtische Werke Netz und Service GmbH (NSG), die Eigentümerin der Wassergewinnungs- und Verteilungsanlagen im Stadtgebiet ist, die Anlagen gepachtet und die NSG mit der Wasserversorgung beauftragt. Das vom Eigenbetrieb KASSELWASSER an die NSG zu zahlende Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthält unter anderem den Betrag der Konzessionsabgabe für die Berechtigung der Durchleitung durch die öffentlichen Straßen, den die beklagte Stadt von der NSG erhebt.

Zur Begründung seiner Entscheidung, mit der das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt wurde, führte der für das Abgabenrecht zuständige 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs im Wesentlichen aus, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage liege nicht vor. Die sog. Konzessionsabgabe, die in dem Pacht- und Dienstleistungsentgelt enthalten sei, gehöre nicht zu den auf die Gebührenpflichtigen umlegungsfähigen Kosten. Insofern seien die von der NSG erbrachten Leistungen für den Betrieb der Einrichtung Wasserversorgung im Rechtssinne nicht als betriebsbedingt erforderlich. Die Einstellung der Erstattung der von der NSG an die Stadt gezahlten Konzessionsabgabe in die Gebührenkalkulation sei somit rechtswidrig, wodurch überhöhte Gebührensätze festgesetzt worden seien.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

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Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen

Das BSG entschied, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen (Az. B 6 KA 50/17 R).

Ermächtigte Krankenhausärzte müssen nicht am ärztlichen Notdienst teilnehmen

BSG, Pressemitteilung vom 12.12.2018 zum Urteil B 6 KA 50/17 R vom 12.12.2018

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12.12.2018 entschieden (Az. B 6 KA 50/17 R), dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht verpflichtet werden können, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.

Die Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die seit 2013 vorsieht, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen, ist rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Notdienst hat ihre rechtfertigende Grundlage ausschließlich in der Zulassung als Vertragsarzt. Die ermächtigten Krankenhausärzte sind jedoch nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern nur für bestimmte Leistungen in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stellt einen qualitativ anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.

Ermächtigungen werden nach Inhalt und Umfang beschränkt und grundsätzlich nur befristet erteilt. Sie dienen allein dazu, Lücken in der vertragsärztlichen Versorgung zu schließen. Der angestellte Krankenhausarzt hat seine Arbeitskraft in erster Linie der stationären Behandlung der Krankenhauspatienten zu widmen. Insoweit kann er über seine Arbeitszeit nicht frei verfügen, sondern unterliegt dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers. Die ambulante Behandlung von Versicherten aufgrund der Ermächtigung ist für den Krankenhausarzt lediglich „Nebenbeschäftigung“. Er ist insoweit nicht verpflichtet, „rund um die Uhr“ für die Sicherstellung der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stehen.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 75 SGB V

(…)

(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.

(…)

§ 95 SGB V

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszenten sowie ermächtigte Ärzte und Einrichtungen teil.

(…)

(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt oder verpflichtet ist.

(…)

§ 116 SGB V

Ärzte, die in einem Krankenhaus, (…) tätig sind, können, soweit sie über eine abgeschlossene Weiterbildung verfügen, mit Zustimmung des jeweiligen Trägers der Einrichtung, in der der Arzt tätig ist, vom Zulassungsausschuss (§ 96) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten ohne die besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse von hierfür geeigneten Ärzten der in Satz 1 genannten Einrichtungen nicht sichergestellt wird.

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Keine öffentliche Bekanntmachung der 2. Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig im Klageregister

Das OLG Braunschweig hat die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Volkswagen Bank GmbH im Klageregister abgelehnt (Az. 4 MK 2/18).

Keine öffentliche Bekanntmachung der 2. Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig im Klageregister

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 12.12.2018 zum Beschluss 4 MK 2/18 vom 12.12.2018 (nrkr)

Am 12.12.2018 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. gegen die Volkswagen Bank GmbH (Az. 4 MK 2/18) im Klageregister abgelehnt.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hatte am 1. November 2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen Bank GmbH eingereicht, die Verbraucherdarlehensverträge zum Gegenstand hat. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. begehrte unter anderem die Feststellung, dass die von der Volkswagen Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten und dass damit die jeweilige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat nun die öffentliche Bekanntmachung der Musterklage abgelehnt, weil die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. nicht nachgewiesen habe, dass sie eine sog. qualifizierte Einrichtung im Sinne der Zivilprozessordnung sei. Nur solche Einrichtungen dürfen Musterfeststellungsklagen einreichen. Es fehle, so der 4. Zivilsenat, der erforderliche Nachweis dafür, dass der Verein die erforderliche Anzahl von Mitgliedern, also mindestens 350 natürliche Personen oder zehn Verbände, habe. Die von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. angebotenen Nachweise, insbesondere eine eingereichte anonymisierte Mitgliederliste, genügten hierfür nicht. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. der Zugänglichmachung selbst der anonymisierten Tabelle an die Volkswagen Bank widersprochen habe und diese daher keine Möglichkeit habe, die Tabelle zu überprüfen.

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. habe überdies nicht belegt, dass sie Verbraucherinteressen weitgehend durch Aufklärung und Beratung wahrnehme. Auch dies ist eine Voraussetzung für eine qualifizierte Einrichtung. Der 4. Zivilsenat hat ausgeführt, dass der Verein sich zu einem ganz überwiegenden Teil über die Geltendmachung von Vertragsstrafen und Abmahnungen finanziere. Vor diesem Hintergrund und mangels weitergehenden Vortrags der Schutzgemeinschaft sei jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die aufklärende und beratende Tätigkeit den weitgehenden Teil der klägerischen Tätigkeit ausmache.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der 4. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Kryptowährung bleibt erlaubnispflichtig

Ein Urteil des Kammergerichts Berlin betrifft nicht die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wonach Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen erlaubnispflichtig sind. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/6034) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/5689) fest.

Kryptowährung bleibt erlaubnispflichtig

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2018

Ein Urteil des Kammergerichts Berlin betrifft nicht die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), wonach Finanzdienstleistungen mit Kryptowährungen erlaubnispflichtig sind. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 19/6034 ) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 19/5689 ) fest. Geprüft werde derzeit, ob die Fortführung der Verwaltungspraxis der BaFin zur Erlaubnispflicht von Geschäften mit Kryptowährungen und Token durch gesetzgeberische Maßnahmen flankiert werden solle. Das Gericht hatte nach Angaben der FDP-Fraktion in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage die Erlaubnispflicht verneint, da der Handel mit Bitcoin kein Bankgeschäft beziehungsweise keine Straftat darstelle und der BaFin vorgeworfen, ihren Aufgabenbereich „überspannt“ zu haben.

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beA-Update verschoben auf den 13.12.2018

Das für die frühen Morgenstunden des 12.12.2018 angekündigte beA-Update wird um einen Tag verschoben: Die neue beA-Version wird nun am 13.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr installiert.

beA-Update verschoben auf den 13.12.2018

BRAK, Mitteilung vom 11.12.2018

Das für die frühen Morgenstunden des 12.12.2018 angekündigte beA-Update wird um einen Tag verschoben: Die neue beA-Version wird nun am 13.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr installiert.

Die Installation erfolgt in zwei Schritten, wobei der erste Schritt für 00:15 Uhr geplant ist und der zweite Schritt voraussichtlich in der Zeit von 04:30 Uhr bis 06:00 Uhr eingeleitet wird. Während dieser Zeiten kann es zum Abbruch aktiver Sessions kommen.

Die neue Version umfasst insbesondere eine Fehlerbehebung zur Anzeige der Berufsausübungsverbote im BRAV. Darüber hinaus werden einige Funktionen verbessert, insbesondere Benachrichtigungsfunktion, Zertifikatsinstallation unter Mac, Favoritenliste bei der KSW-Schnittstelle.

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