Hauptstadtzulage für Beschäftigte der Humboldt-Universität und der Freien Universität

Das ArbG Berlin hat in zwei sog. Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet (Az. 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU)).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zu den Urteilen 22 Ca 4582/25 (HU) und 22 Ca 4812/25 (FU) vom 16.12.2025

Das Arbeitsgericht Berlin hat in zwei sog. Verbandsklage-Verfahren entschieden, dass der Tarifvertrag über die Gewährung einer Hauptstadtzulage (TV Hauptstadtzulage) für die Beschäftigten des Landes Berlin auch für die Beschäftigten der Humboldt-Universität und der Freien Universität Anwendung findet.

Bei der Humboldt-Universität (HU) besteht ein mit den Gewerkschaften ver.di und GEW abgeschlossener Haustarifvertrag. In diesem Haustarifvertrag ist die Geltung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung für die Beschäftigten der Universität vereinbart (TV-L HU). Für die Freie Universität (FU) hat der Kommunale Arbeitgeberverband mit denselben Gewerkschaften einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen (TV-L FU). Mit ihren Klagen gegen die Gewerkschaften ver.di und GEW haben die HU und die FU die gerichtliche Feststellung begehrt, dass der TV Hauptstadtzulage kein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der haustarifvertraglichen Regelung ist und deshalb für die Beschäftigten dieser Universitäten keine Anwendung findet. Davon sind die beiden Universitäten ausgegangen, weil der TV Hauptstadtzulage ausschließlich für die Beschäftigten im Land Berlin gilt und sich nicht, wie grundsätzlich die Regelungen des TV-L sonst, auf sämtliche tarifgebundenen Bundesländer erstreckt (alle Bundesländer außer Hessen).

Das Arbeitsgericht hat die Klagen der beiden Universitäten abgewiesen. Es ist, wie die Gewerkschaften ver.di und GEW, davon ausgegangen, dass der TV Hauptstadtzulage auch bei beiden Universitäten anzuwenden ist. Dies folge daraus, dass er wie der TV-L von der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) auf Arbeitgeberseite und denselben großen Gewerkschaften auf Arbeitnehmerseite abgeschlossen worden ist und ausdrücklich für Arbeitsverhältnisse im Land Berlin im Geltungsbereich des TV-L gilt. Damit sei er als ein den TV-L ergänzender Tarifvertrag im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen der beiden Universitäten zu beurteilen.

Bei den Klagen handelt es sich um sog. Verbandsklagen nach § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG). Das bedeutet, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Verbandsklageverfahren in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien und zwischen diesen und Dritten für die Gerichte bindend ist.

Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann von HU und FU innerhalb eines Monats Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Die Urteile betreffen ausschließlich die klagenden Universitäten HU und FU und haben keine Bindungswirkungen für andere Hochschulen.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin

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Rechtswegbeschwerde der Förderstiftung konservative Bildung und Forschung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen (Az. 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zu den Beschlüssen 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26 vom 15.01.2026

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 15. Januar 2026 (Az. 1 OB 6/26 und 1 OB 7/26) die Beschwerden der privatrechtlich organisierten Förderstiftung konservative Bildung und Forschung gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits mit der in Göttingen ansässigen Verbundzentrale des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds an die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen.

Die Stiftung ist Trägerin der nicht rechtsfähigen Bibliothek des Konservativismus. Der Bestand dieser Bibliothek war in den vergangenen Jahren im Katalog des Gemeinsamen Bibliotheksverbunds (GBV) verzeichnet. Dieser seit 1996 bestehende Bibliotheksverbund der Bundesländer Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen betreibt einen EDV-gestützten Katalog aller wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft der Teilnehmerländer. Auch Bibliotheken in kommunaler und anderer Trägerschaft können ihre Bestände in diesem Katalog führen lassen. Andere Bibliotheken, beispielsweise Kirchenbibliotheken, Bibliotheken von Kammern und Verbänden oder Firmenbibliotheken, können unter Kostenübernahme an den GBV angeschlossen werden.

Um eine Bibliothek im letztgenannten Sinne handelt es sich auch bei der Bibliothek der Stiftung. Aufgrund eines Vertrags mit der Verbundzentrale war deren Bestand seit dem Jahr 2021 im GBV gelistet. Im Juni 2025 kündigte die Verbundzentrale das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen. Gegen diese Kündigung hat die Stiftung vor dem Verwaltungsgericht Göttingen mit der Begründung Klage erhoben, die Kündigung verletze sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zudem begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorerst im GBV zu verbleiben.

Mit Beschlüssen vom 19. Dezember 2025 (Az. 1 A 650/25 und 1 B 731/25) hat das Verwaltungsgericht Göttingen den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erachtet und den Rechtsstreit im Eil- und im Hauptsacheverfahren an das Landgericht Göttingen verwiesen. Der Vertrag aus dem Jahr 2021 sei dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Aus dem öffentlichen Interesse, zur Förderung von Forschung und Lehre einen gemeinsamen Bibliothekskatalog zu erstellen und darin auf vertraglicher Grundlage auch Kataloge Privater aufzunehmen, folge nicht, dass es sich um ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis handele. Anders als bei sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die Dritten prinzipiell unbeschränkt zur Verfügung stünden und bei denen nur bei Ausschöpfung der Ressourcen eine Auswahlentscheidung zu treffen sei, diene der GBV in erster Linie den im Bibliotheksverbund zusammengeschlossenen Bibliotheken selbst. Eine Öffnung für Dritte sei in das Ermessen der Verbundzentrale gestellt und stehe unter dem Vorbehalt des Vorrangs der Erfüllung der Pflichtaufgaben in Bezug auf die wissenschaftlichen Bibliotheken in staatlicher Trägerschaft. Etwaige Verpflichtungen, bei der Auswahl der Vertragspartner die Grundrechte, darunter insbesondere den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, bestünden unabhängig vom Rechtsweg.

Die dagegen gerichteten Beschwerden hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom heutigen Tage zurückgewiesen und sich in vollem Umfang der Begründung des Verwaltungsgerichts angeschlossen. Da die Stiftung nicht dem Nutzerkreis angehöre, dem der GBV nach seiner Zweckbestimmung dienen solle, könne sie sich nicht darauf berufen, dass die Entscheidung über den Zugang nach Maßgabe des öffentlichen Rechts erfolge.

Die Beschlüsse über die Verweisung sind unanfechtbar. Die Sachentscheidung im Eil- und im Hauptsacheverfahren wird das Landgericht Göttingen treffen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Feuerwehrgebühren für Löscheinsatz nach Entsorgung von Kaminasche in Biotonne rechtmäßig

Das VG Gießen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete (Az. 2 K 1652/22.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 2 K 1652/22.GI vom 14.01.2026 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen (Einzelrichter) hat mit Urteil vom gestrigen Tag eine Klage abgewiesen, mit der sich der Kläger gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Gemeinde Wettenberg für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr richtete.

Im Dezember 2018 befüllte der Kläger eine in seinem Garten stehende Biotonne mit Kaminasche. Diese Biotonne entzündete sich und im Anschluss einen angrenzenden Freisitz sowie dort gelagertes Brennholz. Ferner wurden die Thuja-Hecke eines benachbarten Grundstücks und die Kunststoffrollläden eines ca. zehn Meter entfernten Mietshauses durch den Brand stark beschädigt, sodass ein Gesamtschaden von ca. 10.000 Euro entstand. Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wettenberg löschte den Brand mit insgesamt zwölf Einsatzkräften, einem Löschgruppenfahrzeug und einem Einsatzleitfahrzeug. Hierfür benötigte sie ca. dreieinhalb Stunden. Dem Kläger wurden durch die Gemeinde Wettenberg für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ca. 1.700 Euro in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage und trug, anders als bei seiner polizeilichen Vernehmung, vor, dass die eingefüllte Kaminasche nicht vom Vortag, sondern vom Vor-Vortag stamme. Die Asche sei bereits erkaltet gewesen und habe unmöglich einen Brand verursachen können. Dies folge auch daraus, dass der Kläger bereits seit mehreren Jahren auf diese Art mit seiner Kaminasche verfahre und es bisher nicht zu einem vergleichbaren Vorfall gekommen sei.

Dem ist der Einzelrichter der 2. Kammer nicht gefolgt. Der Kläger habe durch sein Verhalten grob fahrlässig den Brand verursacht, indem er die nicht unter Bioabfall fallende Kaminasche in der Biotonne, die sich in unmittelbarer Nähe von leicht brennbaren hölzernen Materialien befand, entsorgt habe. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die Kaminasche vom Vorabend stamme oder bereits zwei Tage alt gewesen sei. Denn es könne im Einzelfall auch mehrere Tage dauern, bis die Nachglühzeit abgeschlossen und sämtliche Glutnester erloschen seien. Kleine Glutpartikel, die sich auch nicht vollständig erfühlen lassen würden, könnten in einem Kamin optisch unscheinbar sein, beim Entnehmen aus dem Kamin durch den unmittelbaren Kontakt mit Sauerstoff jedoch wieder auflodern. Zudem könne nach dem Gesamteindruck des Geschehensablaufs eine anderen Brandquelle ausgeschlossen werden. Dass ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der Brandstiftung eingestellt worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Verwaltungsgericht unabhängig von den Feststellungen einer Ermittlungsbehörde nach freier Beweiswürdigung entscheide. Ferner habe sich die Strafverfolgungsbehörde im Rahmen der Verfahrenseinstellung nicht mit dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt.

Die Entscheidung (Urteil vom 14. Januar 2026, Az. 2 K 1652/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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EuGH zum Online-Glücksspiel: Recht des Wohnsitzlandes maßgeblich für Schadenersatzklage

Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt. So entschied der EuGH (Rs. C-77/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-77/24 vom 15.01.2026

Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt.

Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde [Wunner]1 mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing2 verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen3 entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag4 nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung5 auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt6.

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben7.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat8 (im vorliegenden Fall also in Österreich, sodass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.

Fußnoten

1Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2Titanium Brace Marketing Limited (im Folgenden „Titanium“).

3Das Spielangebot von Titanium war auf den gesamten europäischen Markt ausgerichtet.

4Um auf der Website von Titanium spielen zu können, eröffnete der Kunde ein „Spielerkonto“. Um dieses Konto aufzuladen, nahm er eine Überweisung von seinem österreichischen Bankkonto auf ein bei einer maltesischen Bank eröffnetes Bankkonto vor. Bei diesem Bankkonto handelte es sich um ein von Titanium für den Kunden eröffnetes Echtgeldkonto, das mit dem Gesellschaftsvermögen von Titanium nicht vermengt wurde. Bei der Teilnahme an einem Glücksspiel wurde der Spieleinsatz vom Spielerkonto abgebucht und im Fall eines Gewinns wurde diesem Spielerkonto der Gewinn gutgeschrieben.

5Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).

6Unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.

7Dieser Ausschluss gilt nicht für die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die von einer Verpflichtung herrührt, die mit dem Leben der Gesellschaft nichts zu tun hat.

8Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt. Zum einen besteht im vorliegenden Fall die behauptete unerlaubte Handlung in einer Beeinträchtigung der Interessen des Kunden, die durch das im Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltende Verbot, der Öffentlichkeit die Teilnahme an Online-Glücksspielen anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen, rechtlich geschützt sind. Zum anderen hat sich der von dem Kunden geltend gemachte Schaden konkret gezeigt, als er von Österreich aus an Online-Glücksspielen, die unter Verstoß gegen ein dort geltendes Verbot angeboten wurden, teilgenommen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Schaden in Österreich eingetreten ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass es bei Online-Glücksspielen nicht ohne Weiteres möglich ist, ihr Stattfinden räumlich konkret zu verorten, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Spiele am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers stattfanden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Flugannullierung: Die Erstattung des Flugticketpreises muss die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen

Im Falle einer Flugannullierung muss die Erstattung des Flugticketpreises auch die beim Kauf von einem Vermittler erhobene Provision umfassen. Lt. EuGH ist es dabei nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt (Rs. C-45/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil C-45/24 vom 15.01.2026

Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Mehrere Reisende kauften im Buchungsportal des Reisebüros Opodo1 Flugtickets für einen Hin- und Rückflug der Fluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flüge annulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglich etwa 95 Euro, die Opodo ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt hatte.

Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigen Erstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser macht vor den österreichischen Gerichten geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffende Fluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsse, die den Fluggästen, wie im vorliegenden Fall, von einem als Vermittler dieser Fluggesellschaft tätigen Reisebüro in Rechnung gestellt worden sei. KLM macht hingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet sei, die streitige Vermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht deren Höhe nicht bekannt gewesen seien.

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Gerichtshof hierzu befragt2. Konkret erinnert der OGH daran, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Auslegung des Umfangs des Erstattungsanspruchs von Fluggästen zu Vermittlungsprovisionen Stellung genommen und dabei festgestellt hat, dass diese in den Erstattungsbetrag einzubeziehen sind, es sei denn, sie wurden ohne Wissen der Fluggesellschaft festgelegt3. Diese Ausnahme, die sich darauf beziehe, ob das Luftfahrtunternehmen von der Provision Kenntnis habe, könne jedoch unterschiedlich ausgelegt werden.

Der Gerichtshof stellt in der vorliegenden Rechtssache klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert, dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstellt und ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben4. Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteil des Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigt anzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten.

Es ist nicht erforderlich, dass die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt. Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggäste geschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers verringert.

Fußnoten

1Opodo ist ein von der International Air Transport Association (IATA) zertifiziertes Reisebüro, das zur Ausgabe von Flugtickets für KLM ermächtigt ist.

2Genauer gesagt wird der Gerichtshof um Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ersucht.

3Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2018, Harms, C-601/17 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 128/18).

4Dies gilt auch dann, wenn hierfür keine ausdrückliche Vertragsklausel vorgesehen ist.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Ein neues Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten veröffentlicht

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJV veröffentlicht hat.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.01.2026

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu einem angemessenen Preis zu reparieren.

Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Er sieht weitere Neuerungen vor, mit denen nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten: Ihr Recht auf Mangelgewährleistung soll sich bei einer Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei Jahre verlängern. Der Gesetzentwurf stellt außerdem klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann, begründet dies einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur zurück.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone, Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile vorrätig zu halten. Außerdem sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen konkreten Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu entscheiden statt für die Lieferung eines neuen Produkts. Es geht uns um eine Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher und um mehr Nachhaltigkeit. Die Wegwerfgesellschaft hat keine Zukunft. Wir brauchen eine neue Kultur des Reparierens. Das Recht kann dazu einen wichtigen Beitrag leisten.“

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf setzt 1:1 die vollharmonisierende EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Neues Recht auf Reparatur

Wer bestimmte technische Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach Kauf defekt gehen. Das Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend gemacht werden können; zum Beispiel bei Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte künftig auch reparieren müssen.

Das neue Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang mangelhaft war, sondern der Mangel erst später entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt, dass der Mangel schon von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht unverhältnismäßig belastet.

2. Vorgaben zur Reparierbarkeit

Der Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel – und die Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend machen.

Insbesondere Hersteller von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich keine Software einsetzen oder technische Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter Verwendung anderer als der Originalersatzteile.

3. Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine Reparatur (und gegen eine Neulieferung)

Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, verbleibt unverändert bei einem Jahr.

Der Referentenentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 13. Februar 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Arzttermine: Doctolib wegen Irreführung von gesetzlich Versicherten verurteilt

Das LG Berlin gibt Klage des vzbv gegen das Buchungsportal Doctolib statt. Trotz Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebissen auch Arzttermine für Selbstzahler auf. Das sei irreführend (Az. 52 O 149/25).

vzbv, Pressemitteilung vom 15.01.2026 zum Urteil 52 O 149/25 des LG Berlin II vom 18.11.2025 (nrkr)

Landgericht Berlin gibt Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen das Buchungsportal statt

  • Trotz Filtereinstellung „Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“ tauchen in den Suchergebissen auch Arzttermine für Selbstzahler:innen auf.
  • Landgericht Berlin: Anzeige von Selbstzahler-Terminen ist bei anders lautender Filtereinstellung irreführend.
  • Verbraucherzentrale: Gesetzlich Versicherte dürfen nicht zur Buchung von Privatsprechstunden und Selbstzahlerterminen verleitet werden.

Wer auf dem Buchungsportal Doctolib per Filtereinstellung gezielt nach einem Arzttermin für gesetzlich Versicherte sucht, bekommt auch Termine von Privatpraxen angeboten, die Kassenpatient:innen nur als Selbstzahler akzeptieren. Diese Praxis ist irreführend, entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. Der vzbv fordert, dass Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine eindeutig als solche zu kennzeichnen sind und gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden dürfen, wenn sie das explizit wünschen.

„Wer speziell nach Terminen für gesetzlich Versicherte sucht, erwartet zurecht, dass nur Praxen vorgeschlagen werden, die über die Krankenkasse abrechnen und vom Patienten kein Geld verlangen“, sagt Susanne Einsiedler, Rechtsreferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Bei Doctolib passiert das Gegenteil: Die ersten Treffer der Suche entpuppen sich oft als Termine nur für Privatpatienten und Selbstzahler. Angezeigt wird das erst kurz vor der Buchung, nachdem Arzt und Termin bereits ausgewählt wurden.“

Behandlung nur gegen 200 Euro Vorkasse

„€ Gesetzlich“ heißt ein Auswahlkriterium für die Arztsuche auf Doctolib. Erläutert wird der Filter mit dem Hinweis: „Versicherungsart. Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung anzeigen“. Nach Auswahl des Filters enthalten die Suchergebnisse jedoch auch Termine von Privatpraxen, die Kassenpatienten nur annehmen, wenn sie die Behandlung selbst bezahlen. Darüber wurden die Nutzer:innen auf dem Portal jeweils erst nach Auswahl des Termins über ein Pop-up-Fenster informiert. In einem von der Verbraucherzentrale dokumentierten Fall hieß es darin zum Beispiel: „Wir sind eine Privatpraxis, gesetzlich versicherte Patienten können NUR! als Selbstzahler zu uns in die Praxis kommen. Das bedeutet, dass Sie die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel nicht erstattet bekommen und die Kosten selbst tragen müssen. Bitten bringen Sie als Selbstzahler in Vorkasse 200 € bar mit.“

Später Warnhinweis reicht nicht aus

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die strittige Filterfunktion auf Doctolib irreführend ist. Der Einsatz des Filters wecke die Erwartung, dass sich die Terminsuche auf Ärzte beschränkt, die Patient:innen zu Konditionen der gesetzlichen Krankenversicherungen behandeln und keine privaten Vorauszahlungen verlangen. Diese Erwartung werde enttäuscht, da auch Termine von Privatpraxen vorgeschlagen werden, die nur Selbstzahler akzeptieren.

Der Warnhinweis vor der Terminbuchung kommt nach Auffassung der Richter zu spät. Denn der Patient sei bereits dazu verleitet worden, sich einen konkreten Terminvorschlag bei einer Privatpraxis überhaupt anzusehen. Dadurch sei es möglich, dass Verbraucher:innen den Privattermin wählen und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen, um den Suchvorgang nicht erneut starten zu müssen.

Mindeststandards für Terminplattformen

Kommerzielle Online-Terminvermittler können eine effiziente und komfortable Buchung von Arztterminen ermöglichen. Von ihnen können Patient:innen wie Praxen profitieren. Allerdings zeigen Marktchecks des Verbraucherzentrale Bundesverbands, dass Verbraucher:innen dort immer wieder auf schwerwiegende Probleme stoßen. So wurden zum Beispiel Arzttermine angezeigt, die nicht verfügbar, nicht passend oder kostenpflichtig waren.

Im Koalitionsvertrag hatten Union und SPD angekündigt, die Wartezeit auf Arzttermine zu verringern und Versorgungswege, insbesondere den Facharzt-Zugang, neu zu strukturieren. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands sind verbraucherfreundliche Mindeststandards für kommerzielle Arztterminportale notwendig. Dazu gehören:

  • Die Terminvergabe muss diskriminierungsfrei erfolgen und darf keine Patientengruppe schlechter stellen.
  • Privatsprechstunden und Selbstzahlertermine müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden und dürfen gesetzlich Versicherten nur angezeigt werden, wenn sie das explizit wünschen.
  • Die Terminbuchung vor Ort und per Telefon muss erhalten bleiben. Die Nutzung kommerzieller Dienste darf nicht zur Voraussetzung für eine ärztliche Behandlung werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Elektronisches Empfangsbekenntnis: Zweifel reichen nicht – OLG Karlsruhe präzisiert den Gegenbeweis

In einer aktuellen Entscheidung, auf die die BRAK hinweist, konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften (Az. 25 U 114/24).

BRAK, Mitteilung vom 14.01.2026 zum Urteil 25 U 114/24 des OLG Karlsruhe vom 18.12.2025

Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses.

In einer aktuellen Entscheidung konkretisiert das OLG Karlsruhe die Voraussetzungen, unter denen die Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses erschüttert werden kann. Die Entscheidung betont: Selbst gravierende Zweifel an einem spät datierten Empfangsbekenntnis genügen nicht ohne Weiteres, um dessen Beweiswirkung zu entkräften.

Das beA-Nachrichtenjournal belegt lediglich objektive Vorgänge wie Eingang und Erstöffnung, lässt aber keinen zwingenden Schluss auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen zu. Da das Sichten oder Speichern einer Nachricht der bewussten Entgegennahme zeitlich vorausgehen kann, rechtfertigt das bloße Öffnen ohne zusätzliche Indizien nicht die Annahme einer früheren Kenntnisnahme (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2025 – 25 U 114/24).

Sachverhalt und Verfahrensgang

Das LG Freiburg hatte am 13.02.2024 ein Versäumnisurteil erlassen und dieses noch am selben Tag dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt. In der Folgezeit ging zunächst kein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) zurück. Das Gericht erinnerte den Beklagtenvertreter mehrfach an die Rücksendung des eEB; aus dessen Kanzlei wurde jeweils angekündigt, dieses kurzfristig nachzureichen.

Nachdem auch weiterhin kein Empfangsbekenntnis einging, ließ der Einzelrichter am 17.03.2024 das Versäumnisurteil zusätzlich per Postzustellungsurkunde zustellen. Am 27.03.2024 gingen schließlich sowohl das elektronische Empfangsbekenntnis – datiert auf den 14.03.2024 – als auch der Einspruch gegen das Versäumnisurteil beim Gericht ein. Der Einspruch lag damit rund sechs Wochen nach Erlass des Versäumnisurteils.

Im weiteren Verfahren ordnete das Landgericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals an, um den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme aufzuklären. Der Beklagtenvertreter trug vor, das beA-Nachrichtenjournal sei nicht mehr verfügbar; zugleich räumte er allerdings ein, berufsrechtlichen Pflichten zur zeitnahen Bearbeitung nicht genügt zu haben. Das LG Freiburg wertete den langen Zeitablauf, die mehrfachen Erinnerungen sowie die fehlende Dokumentation als Widerlegung des im eEB angegebenen Zustellungsdatums und verwarf den Einspruch als verfristet.

Auf die Berufung hob das OLG Karlsruhe diese Entscheidung auf.

Zweifel am Zustellungsdatum genügen nicht

Der Senat erkennt ausdrücklich an, dass der zeitliche Ablauf – insbesondere die mehrwöchige Verzögerung zwischen elektronischer Übermittlung und Abgabe des eEB – erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des angegebenen Zustellungsdatums begründen kann. Solche Zweifel seien geeignet, eine vertiefte Darlegungspflicht zur tatsächlichen Kenntnisnahme auszulösen.

Für die Entkräftung der Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses reiche dies jedoch nicht aus, unterstreichen die Richterinnen und Richter des OLG. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung verliere ein eEB seine Wirkung erst dann, wenn jede ernsthafte Möglichkeit seiner inhaltlichen Richtigkeit ausgeschlossen werden könne. Weder der bloße Zeitablauf noch die Annahme, der Rechtsanwalt hätte bei ordnungsgemäßer Kanzleiorganisation früher reagieren müssen, erfüllten diesen strengen Maßstab. Auch ein berufsrechtlich pflichtwidriges Verhalten lasse nicht zwingend auf einen früher gebildeten Annahmewillen schließen (§ 14 BORA verpflichtet Anwältinnen und Anwälte, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich datiert zurückzusenden).

Kein Zustellungsnachweis durch beA-Nachrichtenjournal

Zentrale Bedeutung messen die OLG-Richterinnen und Richter dabei der Abgrenzung zwischen technischem Zugriff und rechtlich relevanter Zustellung bei. Selbst wenn das beA-Nachrichtenjournal den Eingang der Nachricht am 13.02.2024 sowie eine frühere erstmalige Öffnung dokumentiert hätte, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres auf den für die Zustellung erforderlichen Annahmewillen schließen. Maßgeblich sei nicht der elektronische Abruf, sondern die bewusste Entscheidung des Prozessbevollmächtigten, das Dokument als zugestellt entgegenzunehmen.

Das Öffnen oder Lesen einer Nachricht stelle lediglich eine notwendige Vorstufe dar, nicht aber den Beweis der Empfangsbereitschaft. Vor diesem Hintergrund komme auch der unterbliebenen Vorlage des Nachrichtenjournals keine entscheidende Bedeutung zu; selbst dessen vollständiger Inhalt hätte den vom Landgericht angenommenen früheren Zustellungszeitpunkt nicht sicher belegen können.

Fazit

Das OLG Karlsruhe stärkt mit seiner Entscheidung die formelle Verlässlichkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses. Auch bei auffälligen Verzögerungen, mehrfachen gerichtlichen Erinnerungen und offen zutage tretenden Organisationsmängeln darf die Beweiswirkung des eEB nicht durch bloße Plausibilitätserwägungen ersetzt werden.

Auch ein vermeintlich „unzuverlässiger“ Empfänger erhält ein Schriftstück erst dann zugestellt, so die Karlsruher Richterinnen und Richter des OLG, wenn er es tatsächlich mit Annahmewillen entgegennimmt. Damit erteilen sie einer faktischen Beweislastumkehr im elektronischen Rechtsverkehr eine klare Absage.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Umgangsverweigerung: Beeinflussung des Kindes durch Elternteil

Die Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte lt. einer Entscheidung des OLG Frankfurt nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden (Az. 7 UF 88/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.01.2026 zum Beschluss 7 UF 88/25 vom 05.01.2026

Umgangsverweigerung eines Kindes zu einem Elternteil kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht auf unbewusste Beeinflussung des Kindes durch anderen Elternteil zurückgeführt werden

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass das Elternteil, beim dem das Kind wohnt (i. F.: Obhutselternteil), das Kind manipuliert. Ein Sachverständigengutachten, das im Sorgerechtsverfahren eine Empfehlung zu einem Umzug des Kindes in den Haushalt des abgelehnten Elternteils ausspricht und dabei die vom Bundesverfassungsgericht als pseudowissenschaftlich angesehenen These eines sog. Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einer einseitig vom Obhutselternteil zu verantwortenden Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) zugrunde legt, ist nicht verwertbar, entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Beschluss vom 05.01.2026. Der authentische, ablehnende Wille des Kindes stehe einer Anordnung einer Aufenthaltswechsels zu diesem Elternteil entgegen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlten, dass das Obhutselternteil das Kind aktiv negativ beeinflusst.

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte sich ein elfjähriger Junge nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit ihm verweigert. Die fünfjährige Schwester besuchte ihren Vater regelmäßig. Die im Sorgerechtsverfahren eingesetzte Sachverständige hatte sich für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige hatte der Mutter ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine aktive Beeinflussung und trotz der unstreitigen Förderung begleiteter Vater-Sohn-Umgänge eine bindungsfeindliche Haltung attestiert. Diese habe die Verweigerung des Kindes erzeugt. Da sie daraus schloss, dass die Mutter nur bedingt erziehungsfähig sei, hielt sie eine Umsiedlung des Sohnes zum Vater für kindeswohldienlich. Der mittlerweile fast 13-jährige Sohn hatte im Verfahren mitgeteilt, dass er sich Kontakte beim Vater erst wieder vorstellen könne, wenn dieser nicht mehr auf einen Umzug zu ihm bestehen würde.

Der zuständige 7. Familiensenat des OLG hat dem Wunsch der Kinder entsprechend den Aufenthalt bei der Mutter festgelegt und ihr die elterliche Sorge allein übertragen. Eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge sei angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar, führte der Senat aus. Die Sachverständige habe einseitig das aus der Perspektive des Sohnes nachvollziehbar negativ bewertete Verhalten des Vaters nicht mit in ihre Erwägungen aufgenommen. Der für die PAS-These übliche Zirkelschluss, der eine Umgangsverweigerung auf eine manipulative Beeinflussung durch die Mutter zurückführe, ohne weitere Faktoren für die Verweigerung miteinzubeziehen, sei als Grundlage für eine Sorgerechtsentscheidung untauglich. Die empfohlene Intervention werde dem komplexen Geschehen einer Umgangsverweigerung nicht gerecht und würde zu einer kindeswohlschädlichen Missachtung des zu beachtenden Willens des Kindes führen. Auch der Vater trage Verantwortung für die noch Jahre nach der Trennung hochstrittige Familiensituation. So habe er unter anderem der Mutter ständig Verletzungen der Gesundheitssorge vorgeworfen und so teilweise notwendige ärztliche Behandlungen erschwert; zudem habe er bei der Hausratsteilung Möbel und Spielzeug der Kinder herausverlangt. Außerdem habe er die Mutter wegen eines mutmaßlichen Dienstvergehens bei ihrem Arbeitgeber angeschwärzt und den neuen Lebensgefährten der Mutter wegen Kindesmissbrauch angezeigt. Die Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren eingestellt, weil auf den vom Vater vorgelegten Audiodateien zu hören gewesen, dass er das betroffene Mädchen suggestiv wiederholt zu Angaben zum vermeintlichen Missbrauch bringen wollte.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundesregierung legt Daten-Governance-Gesetz vor

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (BT-Drs. 21/3544) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance. Diese schaffe einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine „auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und- wirtschaft“ voranzutreiben.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.01.2026

Die Bundesregierung hat den Entwurf für das Daten-Governance-Gesetz (21/3544) vorgelegt. Der Gesetzentwurf dient der Durchführung der EU-Verordnung 2022/868 über europäische Daten-Governance. Diese schaffe einheitliche Vorschriften, um die Entwicklung eines digitalen europäischen Binnenmarktes für Daten sowie eine „auf den Menschen ausgerichtete, vertrauenswürdige und sichere Datengesellschaft und- wirtschaft“ voranzutreiben, schreibt die Bundesregierung im Entwurf.

Wie die Bundesregierung weiter ausführt, gelte der Daten-Governance-Rechtsakt seit dem 24. September 2023 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ziel des Gesetzes sei es, einen nationalen Rahmen für die Weiterverwendung geschützter Daten der öffentlichen Hand, für Datenvermittlungsdienste und für datenaltruistische Organisationen zu schaffen. Die EU-Verordnung sei als unmittelbar geltendes Unionsrecht zwar nicht umzusetzen, erfordere jedoch nationale Durchführungsbestimmungen, um Zuständigkeiten festzulegen und Sanktionen zu regeln.

Als zuständige Behörden werden die Bundesnetzagentur (BNetzA) sowie das Statistische Bundesamt festgelegt. Die BNetzA soll unter anderem für die Anmeldung, Überwachung und Beaufsichtigung von Datenvermittlungsdiensten sowie für die Registrierung und Kontrolle datenaltruistischer Organisationen zuständig sein. Das Statistische Bundesamt wird als zentrale Informationsstelle benannt und soll öffentliche Stellen bei der Entscheidung über die Weiterverwendung geschützter Daten unterstützen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 20/2026

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