Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

Mit Beschluss hat das BVerfG die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 04.11.2025 zum Beschluss 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 vom 23.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.

Die Beschwerdeführenden – Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist.

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG.

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Sachverhalt:

Mit der Neuregelung von § 5c IfSG hat der Gesetzgeber erstmals ein Verfahren sowie ein (positives) Priorisierungskriterium und zahlreiche nicht anzuwendende Kriterien im Falle einer Triage geregelt. Er hat damit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 reagiert. Der Erste Senat hatte darin festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt habe, weil er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt werde. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen, siehe Pressemitteilung Nr. 109/21.

Kennzeichnend für die Triage-Situation bei einem Mangel an intensivmedizinischen Ressourcen ist ein Dilemma: Jede Entscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen kann regelmäßig zu einem Verlust von Menschenleben führen. Die Zuteilung der vorhandenen Ressourcen (sog. Allokation) kann folglich nie zum Wohle aller Patienten gelingen. Der neu eingeführte § 5c IfSG macht gesetzliche Vorgaben für diese Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einer Knappheitssituation.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Regelungen des § 5c IfSG und rügen unter anderem, durch diese in ihrer Berufsfreiheit verletzt zu sein.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG rügen.

I. Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung. Die Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG schränken die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigen damit die Berufsausübungsfreiheit.

II. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, es fehlt bereits an der formellen Verfassungsmäßigkeit. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG.

1. Der Bund kann sich hinsichtlich der konkreten Normen nicht auf die Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG („Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren“) stützen. Dieser Kompetenztitel bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse, auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme.

a) Schon der Wortlaut des Kompetenztitels spricht dafür, dass es für die Anwendbarkeit nicht genügt, wenn eine Regelung lediglich an die Auswirkungen einer Pandemie anknüpft, ohne dass sie der Eindämmung oder Vorbeugung der übertragbaren Krankheit als solcher dient. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG spricht von Maßnahmen „gegen“ übertragbare Krankheiten „bei“ Menschen und bringt damit zum Ausdruck, dass sich die Kompetenz auf Regelungen bezieht, die dazu dienen, im Bundesgebiet auftretende übertragbare Krankheiten als solche einzudämmen. Auch spricht die Historie der Gesetzgebungskompetenz im Gesundheitsbereich – die nach und nach auf die Länder verlagert wurde – für eine Beschränkung auf Regelungen zur Eindämmung oder Bekämpfung einer Pandemie und umgekehrt gegen die Einbeziehung reiner Pandemiefolgeregelungen.

b) Bei den Regelungen des § 5c IfSG handelt es sich auch nicht um eine „Maßnahme“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Nach ihrer konkreten Konzeption stellen die Regelungen kein Instrument der Vorbeugung oder der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dar. Sie mindern Infektionsrisiken nicht, sondern sagen nur aus, wie ein Arzt Patienten bei nicht ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten priorisieren muss. § 5c IfSG trifft im Schwerpunkt also Regelungen dazu, „wer“ behandelt werden darf, nicht jedoch zum „Wie“ der Behandlung. Diese Regelungen knüpfen als reines Pandemiefolgenrecht also an eine Knappheit infolge einer Pandemie an, dienen aber nicht der Pandemiebekämpfung. So nennt auch der Normtext selbst als Zweck der Regelungen den Schutz vor Diskriminierung und die Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen und Ärzte.

c) Da die Triageregelungen für die Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht unerlässlich sind, kann auch nicht auf eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs oder eine Annexkompetenz abgestellt werden.

2. § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG lassen sich auch nicht unter den Titel konkurrierender Gesetzgebung der öffentlichen Fürsorge fassen. Dieser tritt hinter Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 19a GG als die spezielleren Kompetenztitel zurück.

Zwar enthalten die Regelungen des § 5c IfSG fürsorgerische Elemente, soweit sie dem Schutz von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung zu dienen bestimmt sind. Gleichwohl sprechen systematische Erwägungen gegen eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kompetenztitels. § 5c IfSG ist eine dem Gesundheitswesen zugehörige Norm, es fehlt ihr an einem primär fürsorgerechtlichen Charakter. Wenngleich die Norm auch antidiskriminierungsrechtliche Ziele verfolgt, regelt sie als Allokationsvorschrift die medizinische Behandlungsreihenfolge im Fall einer Triage und damit im Kern ärztliche Berufsausübung und krankenhausrechtliche Verfahrenspflichten. Die Entscheidung der Verfassung, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.

3. Die angegriffenen Regelungen sind weiterhin weder Teil des bürgerlichen Rechts noch des Strafrechts und werden daher auch nicht von den entsprechenden Gesetzgebungstiteln erfasst. Insbesondere wollte der Gesetzgeber losgelöst von zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen die Allokation knapper intensivmedizinischer Ressourcen in einer Ausnahmesituation regeln, indem er Vorgaben generell für die ärztliche Berufsausübung gemacht hat. Diesem klaren gesetzgeberischen Willen widerspräche erkennbar auch eine geltungserhaltende Reduktion der Norm auf bürgerlich-rechtliche Verhältnisse.

4. Zuletzt kommt eine Bundeskompetenz auch nicht kraft Natur der Sache in Betracht.

Allokationsregelungen erfordern im Pandemiefall nicht notwendigerweise eine gesamtstaatliche Regelung. Dass allein der Bund zur effektiven Beherrschung der Diskriminierungsrisiken in einer Triage-Situation in der Lage wäre, insbesondere weil den Ländern die dahingehende Handlungsfähigkeit fehlte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass in Fällen einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite eine bundeseinheitliche Regelung zweckmäßiger sein könnte als eine Selbstkoordinierung der Länder, genügt für die Annahme einer Kompetenz kraft Natur der Sache nicht. Nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes tragen die Länder maßgeblich die Verantwortung für diskriminierungssensible Allokationsregeln im Sinne reiner Pandemiefolgenregelungen, die auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen ermöglichen müssen.

B. Die Unvereinbarkeit des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG mit Art. 12 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit dieser Regelungen. Die Nichtigkeitserklärung ist auf § 5c Absätze 4 bis 7 IfSG zu erstrecken, weil diese Regelungen mit der gesetzlich definierten Zuteilungsentscheidung und den hierfür vorgesehenen materiellen Kriterien in unlösbarem Zusammenhang stehen und einzig aus ihr ihre Rechtfertigung beziehen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Tarif Bundle: Handy-Verkäufer ist nicht verantwortlich für Servicebedingungen

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet er nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 117/24).

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet er nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 117/24).

 

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte bietet über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (…). Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.

Der Kläger wendet sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.

Der zuständige 6. Zivilsenat hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete der Senat seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist lt. BAG stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen (Az. 2 AZR 160/24).

BAG, Pressemitteilung vom 30.10.2025 zum Urteil 2 AZR 160/24 vom 30.10.2025

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

Hinweise

*§ 15 TzBfG lautet auszugsweise:

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

**§ 622 BGB lautet auszugsweise:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oftmals keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal (Az. 6 O 259/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.10.2025 zum Urteil 6 O 259/24 vom 01.10.2025 (nrkr)

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oftmals keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist.

Die Käuferin erwarb ein in Neustadt a. d. Weinstraße gelegenes Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung für mehr als 600.000 Euro. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte.

Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig, sondern auf dem Stand der 1990er Jahre befindlich an. Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.

Die Richterin gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Bundesnetzagentur muss Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber nach der Zinswende nicht weiter erhöhen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, die am 12. Oktober 2021 für die Strom- und Gasnetzbetreiber festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze der vierten Regulierungsperiode wegen einer nach Festlegungserlass eingetretenen Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus anzuheben (Az. VI-3 Kart 27/24 [V] u. a.).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.10.2025 zum Beschluss VI-3 Kart 27/24 [V] u. a. vom 29.10.2025 (nrkr)

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute unter Leitung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Anne Frister in insgesamt 13 repräsentativen Musterverfahren (unter anderem: VI-3 Kart 27/24 [V]; VI-3 Kart 453/24 [V]; VI-3 Kart 500/24 [V]) entschieden, dass die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet ist, die am 12. Oktober 2021 für die Strom- und Gasnetzbetreiber festgelegten kalkulatorischen Eigenkapitalzinssätze der vierten Regulierungsperiode wegen einer nach Festlegungserlass eingetretenen Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus anzuheben.

Nach den Beschlüssen des 3. Kartellsenats kann die Bundesnetzagentur nur unter engen Voraussetzungen die Verpflichtung treffen, eine von ihr für eine Regulierungsperiode bereits getroffene Entscheidung wegen veränderter Umstände abzuändern. Die Bundesnetzagentur hat auf die Entwicklungen seit dem 12. Oktober 2021 mit der Festlegung eines höheren kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für bestimmte Neuinvestitionen reagiert (Festlegung vom 17. Januar 2024 – BK4-23-002). Diese Reaktion hat der 3. Kartellsenat als rechtmäßig und ausreichend bewertet.

Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerden an den Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Auch ohne Ankreuzen – „nein“ bedeutet „nein“

Die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde muss wiederholt werden, da zwei Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet worden sind. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 569/24.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 29.10.2025 zum Urteil 3 K 569/24.MZ vom 14.10.2025 (nrkr)

Die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde muss wiederholt werden, da zwei Stimmzettel zu Unrecht als ungültig gewertet worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die zwei Kläger sind Mitglieder des Ortsgemeinderates. Bei der Wahl zum Ersten Beigeordneten im Jahr 2024 trat nur ein Kandidat an. Zur Abstimmung im Rat wurden an die Ratsmitglieder Stimmzettel zweifach gefaltet verteilt, auf denen die Abstimmungsmöglichkeiten „ja“ und „nein“ mit einem entsprechenden Kästchen zum Ankreuzen vorgedruckt waren. Der Wahlausschuss stellte 10 gültige Ja-Stimmen und 8 gültige Nein-Stimmen fest. Zwei Stimmzettel, auf denen nach einmaligem Auffalten jeweils lediglich das Wort „nein“ handschriftlich vermerkt war, wertete der Wahlausschuss als ungültig.

Die Wahlbeschwerde der Kläger wies die Kommunalaufsichtsbehörde zurück. Der Wille der abstimmenden Ratsmitglieder sei nicht zweifelsfrei erkennbar. Die Ratsmitglieder seien vor der Wahl ausweislich des Sitzungsprotokolls ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „ja“ oder „nein“ anzukreuzen sei. Das Ausschreiben des Wortes „nein“ könne auch als Ablehnung der gesamten Abstimmung gewertet werden. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht statt und verpflichtete den Beklagten dazu, die Wahl für ungültig zu erklären.

Die Wahl leide an einem Fehler, der sich auf das Ergebnis ausgewirkt habe. Die beiden Stimmzettel seien als gültig zu bewerten gewesen. Nach den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung sei die Erkennbarkeit des Wählerwillens wesentlich. Diese sei hier gegeben, da nur ein Kandidat zur Wahl gestanden habe und die Interpretation des Wortes „nein“ keinen Spielraum lasse. Auf den Umstand, dass Kästchen zur Abstimmung vorgedruckt gewesen seien, und einen möglichen Vorabhinweis in der Sitzung hinsichtlich der Form der Stimmabgabe komme es nicht an. Die Gemeindeordnung sehe keinen Spielraum für eine verbindliche formelle Konkretisierung der Wahlhandlung vor. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Geheimheit der Wahl sei durch das handschriftliche Ausfüllen nicht gegeben.

Die Entscheidung ist hier abrufbar. Sie ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Streit über Betriebsversammlung bei Musashi

Das ArbG Göttingen hat entschieden, dass die geplante Betriebsversammlung des Musashi-Werks in Hann. Münden am 29.10.2025 als ordentliche Betriebsversammlung stattfinden darf, nachdem sich Arbeitgeberin und Betriebsrat in der mündlichen Verhandlung auf eine verkürzte Durchführung geeinigt haben (Az. 4 BVGa 4/25).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.10.2025 zum Verfahren 4 BVGa 4/25 des ArbG Göttingen vom 28.10.2025

Im Werk von Musashi in Hann. Münden gab es Streit wegen der Durchführung einer (außerordentlichen) Betriebsversammlung.

Die Musashi Group ist ein international tätiger Automobilzulieferer mit Hauptsitz in Japan. In Deutschland betreibt das Unternehmen durch die Muttergesellschaft Musashi Europe GmbH mehrere Werke, unter anderem in Leinefelde (Thüringen), Hann. Münden und Lüchow (Niedersachsen) sowie in Bad Sobernheim, Bockenau und Grolsheim (Rheinland-Pfalz). Das Unternehmen produziert vorrangig Schmiedeteile im Bereich klassischer Getriebe- und Antriebskomponenten für die Automobilindustrie.

Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat im Juni 2025 mit, dass im Zusammenhang von konzernweiten Umstrukturierungsmaßnahmen auch das Werk in Hann. Münden reorganisiert und (sodann) geschlossen werden solle. Gleichzeitig hat sie den Betriebsrat aufgefordert, Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen. Die Verhandlungen blieben bisher ohne Erfolg.

Wegen der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen kam es bundesweit zu Protesten der IG-Metall. Die IG-Metall warf dem Konzern vor, dass die Maßnahmen gegen einen Sanierungs-Tarifvertrag aus dem Jahr 2018 verstoße und organisierte mehrere Warnstreiks an verschiedenen Standorten. Musashi unternahm darauf den Versuch, die Warnstreiks durch eine einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main untersagen zu lassen. In dem Verfahren in Frankfurt schlossen Musashi und die IG-Metall einen Vergleich. Danach hat sich die Gewerkschaft bis zum 22.11.2025 verpflichtet, keine weiteren Warnstreiks durchzuführen. Bis dahin soll über den Abschluss eines neuen bzw. die Änderung der bereits bestehenden Sanierungstarifverträge verhandelt werden (Friedenspflicht).

Am 17.10.2025 lud der örtliche Betriebsrat aus Hann. Münden die dort beschäftigten Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung ein. Die Betriebsversammlung sollte nach den Vorstellungen des Betriebsrates am Mittwoch, den 29.10.2025, stattfinden und mehrere Stunden dauern.

Die Arbeitgeberin hielt das Vorgehen für unzulässig und hat am Montag, den 27.10.2025, beim Arbeitsgericht Göttingen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Arbeitgeberin hat den Antrag damit begründet, dass es sich um eine (zusätzliche) „außerordentliche“ Betriebsversammlung handele, die nach dem Gesetz nur aus besonderen Gründen anberaumt werden dürfe. Dem Betriebsrat gehe es ausschließlich darum, wirtschaftlichen Druck auf die Arbeitgeberin auszuüben. Der Ausfall mehrerer Schichten infolge der mehrstündig geplanten Betriebsversammlung führe zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für sie und ihre Geschäftspartner. Dabei sei auch zu beachten, dass derzeit keine Warnstreiks durchgeführt werden dürften.

Das Arbeitsgericht Göttingen hat dem Antrag des Arbeitgebers zunächst stattgegeben und dem Betriebsrat die Durchführung einer außerordentlichen Betriebsversammlung untersagt. Der Betriebsrat hat hiergeben Widerspruch eingereicht, woraufhin das Arbeitsgericht für Dienstagnachmittag eine mündliche Verhandlung anberaumt hat.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt gemeinsam erhörtet. Der Betriebsrat hat dabei vorgetragen, dass am 29.10.2025 keine „außerordentliche“, sondern nur eine „ordentliche“ Betriebsversammlung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stattfinden solle. Zutreffend sei lediglich, dass ursprünglich für den 02.12.2025 ein Termin für eine weitere Betriebsversammlung mit der Arbeitgeberin abgestimmt gewesen sei, deren Stattfinden jedoch noch nicht beschlossen sei. Der Termin im Dezember sei – so der Betriebsrat – mittlerweile nicht mehr erforderlich, da zu spät, sodass „im Moment nur noch eine Betriebsversammlung für das 4. Quartal vorgesehen sei“.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Göttingen haben sich die Betriebsparteien darauf verständigt, dass am Mittwoch, den 29.10.2025, nunmehr doch eine „ordentliche Betriebsversammlung“ stattfinden darf. Die Versammlung soll einschließlich einer IG-Metall-Mitgliederversammlung kürzer dauern, nämlich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr, damit die Spätschicht regulär stattfinden kann. Wenn der Betriebsrat im 4. Quartal eine weitere „außerordentliche Betriebsversammlung“ für erforderlich halten sollte, wird er die Arbeitgeberin hierüber frühzeitig vorher schriftlich informieren und die Auswirkungen auf den Schichtbetrieb möglichst minimieren.

Gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Zusätzliche (außerordentliche) Betriebsversammlungen sind hingegen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig.

Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht Göttingen unter dem Aktenzeichen 4 BVGa 4/25 geführt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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Neue Regeln für die Anfechtung der Vaterschaft durch leibliche Väter: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom BMJV vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 29.10.2025

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln für die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter vorsieht. Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetzentwurf soll ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen. Dabei sollen die Grundrechte aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Ein wichtiges Anliegen der Neuregelungen ist, das Lebensalter des Kindes als leitenden Faktor in den Entscheidungsprozessen der Familiengerichte stärker in den Fokus zu rücken.

„Die gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung müssen angepasst werden. In manchen Fällen verletzten sie Grundrechte des leiblichen Vaters. So hat es das Bundesverfassungsgericht im letzten Jahr entschieden. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir den Verfassungsverstoß beheben und das Recht der Vaterschaftsanfechtung neu regeln. Wichtig ist uns dabei eine ausgewogene Lösung. Die Interessen aller Betroffenen müssen Berücksichtigung finden. Das Kindeswohl steht dabei im Zentrum. Wenn ein Kind eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem rechtlichen Vater hat, dann soll das bei der Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater auch künftig ins Gewicht fallen. Gleichzeitig eröffnen wir leiblichen Vätern neue Möglichkeiten, mehr Verantwortung zu übernehmen für ihre Kinder. Wir gehen damit einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem zeitgemäßen Abstammungsrecht. Aus meiner Sicht müssen weitere Schritte folgen. Mein Ziel ist es, dass wir in dieser Legislaturperiode das Abstammungsrecht insgesamt gerechter machen – und auf eine Höhe bringen mit der gesellschaftlichen Wirklichkeit.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die bislang geltenden Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung teilweise unvereinbar mit dem Grundgesetz sind. Sie verletzten das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters. Die fraglichen Regelungen sehen vor, dass ein leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht erfolgreich anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und diesem anderen Mann eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Dem leiblichen Vater steht dadurch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kein hinreichend effektives Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zur Verfügung. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. März 2026 Zeit, eine Neuregelung zu schaffen. Eine Anpassung der gesetzlichen Regeln ist deshalb notwendig.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. „Anerkennungssperre“ während eines laufenden Verfahrens

Ein Mann soll die Vaterschaft für ein Kind nicht mehr wirksam anerkennen können, solange ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes läuft. Diese „Anerkennungssperre“ soll einen „Wettlauf um die Vaterschaft“ verhindern. Erkennt ein Mann die Vaterschaft erst an, nachdem der leibliche Vater ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft angestrengt hat, soll seine Anerkennung schwebend unwirksam sein.

2. Differenzierte Anfechtungsregelungen

Für die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater sollen künftig neue Regelungen gelten. Ist ein Kind noch minderjährig, soll es zunächst darauf ankommen, ob eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht. Besteht keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater, so soll die Anfechtung – wie auch bislang – Erfolg haben. Der Entwurf sieht dabei die widerlegliche Vermutung vor, dass in der Regel noch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, wenn dieser erst seit weniger als einem Jahr der rechtliche Vater des Kindes ist.

Besteht zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung, soll die Anfechtung grundsätzlich erfolgreich sein, wenn eine der vier folgenden Fallkonstellationen vorliegt:

  1. Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater besteht eine sozial-familiäre Beziehung.
  2. Zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater bestand in der Vergangenheit eine solche Beziehung; sie ist ohne Verschulden des leiblichen Vaters weggefallen.
  3. Der leibliche Vater hat sich ernsthaft und ohne sein Verschulden erfolglos um eine sozial-familiäre Beziehung bemüht.
  4. Der Ausschluss der Anfechtung wäre aus einem anderen Grund grob unbillig.

Stellt das Familiengericht im Einzelfall fest, dass der Fortbestand der rechtlichen Vaterschaft für das Wohl des Kindes erforderlich ist, soll eine Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ausnahmsweise auch dann erfolglos bleiben, wenn einer der vier vorstehenden Fallkonstellationen vorliegt.

Ist das Kind volljährig, soll die Anfechtung des leiblichen Vaters erfolgreich sein, wenn das Kind der Anfechtung nicht widerspricht.

3. „Zweite Chance“ für den leiblichen Vater

Im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „zweiten Chance“ soll der leibliche Vater die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens erhalten.

Endet die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater oder hat der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind, soll der leibliche Vater, dessen Anfechtungsantrag abgewiesen wurde, die Wiederaufnahme des Anfechtungsverfahrens beantragen können, sofern zwischen der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses und dem Wiederaufnahmeantrag zwei Jahre vergangen sind. Dieselbe Zweijahresfrist soll für einen erneuten Wiederaufnahmeantrag gelten, wenn ein vorheriger Antrag auf Wiederaufnahme rechtskräftig gescheitert ist. Dabei wird sichergestellt, dass im Rahmen eines wiederaufgenommenen Anfechtungsverfahrens stets eine Kindeswohlprüfung erfolgt.

4. Anerkennung bei Zustimmung aller Beteiligten

Ein leiblicher Vater soll künftig auch rechtlicher Vater seines Kindes werden können, wenn er die Vaterschaft anerkennt und neben der Mutter und dem Kind auch der Mann, der dem Kind bislang als rechtlicher Vater zugeordnet ist, der Anerkennung zustimmt. Bislang wäre in einer solchen Konstellation grundsätzlich eine Anfechtung erforderlich. Dieser unnötige Formalismus soll durch die Neuregelung entbehrlich werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Betriebsrentenanpassung – wirtschaftliche Lage – Prognose

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. So das BAG (Az. 3 AZR 24/25).

BAG, Pressemitteilung vom 28.10.2025 zum Urteil 3 AZR 24/25 vom 28.10.2025

Die Entscheidung der Commerzbank AG, die Betriebsrenten zum gebündelten Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entsprach billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Der Kläger ist seit 1. Juli 2007 Betriebsrentner der beklagten Commerzbank AG. Seine Betriebsrente belief sich zunächst auf 1.619,00 Euro brutto. Nachdem zum 1. Juli 2010 und zum 1. Juli 2013 aufgrund einer unzureichenden wirtschaftlichen Lage der Beklagten keine Anpassung erfolgt war, wurde die Betriebsrente zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2019 angehoben, zuletzt auf 1.728,00 Euro brutto. Im Oktober 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2022 aufgrund einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung in den vorangegangenen Geschäftsjahren 2019 bis 2021 eine Anpassung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht geboten sei, sie die Betriebsrenten jedoch freiwillig um 2 % anhebe – beim Kläger auf 1.763,00 Euro brutto.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG an den Kaufkraftverlust zum Stichtag 1. Juli 2022 und eine monatliche Betriebsrente i. H. v. insgesamt 1.962,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zum Anpassungsstichtag habe eine Anpassung nicht ausgeschlossen. Insbesondere habe sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die letzten drei Jahre vor dem Anpassungsstichtag beschränken dürfen, weil dieser Zeitraum auch wegen der Sondereffekte der COVID-19-Pandemie nicht repräsentativ gewesen sei; die nach dem Anpassungsstichtag tatsächlich eingetretene positive wirtschaftliche Entwicklung sei für die Beklagte bereits am 1. Juli 2022 vorhersehbar gewesen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbare Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Anpassungsentscheidung der Commerzbank AG zum 1. Juli 2022 sei nicht zu beanstanden, lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte durfte im Rahmen des ihr nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zustehenden Ermessenspielraums unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Lage von einer Anpassung absehen, nachdem sie in den Geschäftsjahren 2020 und 2021eine (zum Teil deutlich) unzureichende Eigenkapitalverzinsung zu verzeichnen hatte. Der Prognose der Beklagten stand nicht entgegen, dass sich die Eigenkapitalverzinsung in den Jahren nach dem Anpassungsstichtag verbesserte. Im vorliegenden Fall hat sich das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Würdigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien die Überzeugung gebildet, dass die weitere Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung für die Beklagte nicht vorhersehbar war.

Hinweis

Der Senat hat am selben Tag in zwei gleichgelagerten Parallelverfahren ebenfalls die Revisionen der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen (Az. 3 AZR 25/25 und 3 AZR 26/25).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Gesetzliche Neuregelungen im November 2025

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die gesetzlichen Neuregelungen im November 2025. Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.10.2025

Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden.

Finanzen

Bundeshaushalt 2025 tritt rückwirkend in Kraft

Die Bundesregierung hat mit dem Bundeshaushalt für das Jahr 2025 die finanziellen Weichen für die Zukunft Deutschlands gestellt. Mit massiven Investitionen, Strukturreformen und einem klaren Konsolidierungskurs wird das Land sicherer, moderner und wettbewerbsfähiger. Der Bundeshaushalt 2025 wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025.

Investitionsoffensive für das ganze Land gestartet

Das von der Bundesregierung beschlossene Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität ermöglicht Rekordinvestitionen von Bund, Ländern und Kommunen – für Schulen und Kitas, Bahnstrecken und Straßen, Forschung und Digitalisierung. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher bei Kreditverträgen

Künftig werden auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite, Kredite mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten sowie sog. Buy now, pay later-Modelle in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen. So müssen beispielsweise Banken die Kreditwürdigkeit, die sog. Bonität, strenger prüfen. Ziel ist der bessere Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Überschuldung. Möglich macht dies die Umsetzung der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die am 20.11.2025 in Kraft tritt.

Digitales

Mehr Transparenz bei politischer Werbung

Eine Verordnung der EU gibt neue Regeln für die Transparenz und für die zielgruppenspezifische Ausrichtung – das sog. Targeting – politischer Werbung vor. Sie gilt ab dem 10.10.2025 in der gesamten Europäischen Union. Bürgerinnen und Bürger sollen so bezahlte politische Werbung besser erkennen und von anderen Inhalten wie beispielsweise journalistischen Beiträgen oder politischen Meinungen, unterscheiden können. Die Bundesregierung stimmt aktuell noch einen Gesetzentwurf ab, der unter anderem festlegt, welche Stellen in Deutschland für die Durchsetzung der neuen Regelungen zuständig sind.

Ausbau von Gigabit-Netzen wird schneller und billiger

Am 12.11.2025 tritt die Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU in Kraft. Sie enthält Neuregelungen, die dazu beitragen, den Aufbau von besonders leistungsstarken digitalen Netzen zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen. Dafür soll unter anderem bestehende Infrastruktur gemeinsam genutzt, Bauarbeiten besser koordiniert und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden.

Quelle: Bundesregierung

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