Online-Verfahren bei Zivilprozessen möglich?

Nach der Haltung der Bundesregierung zu dem von den Länder-Justizministern gefassten Beschluss, die Möglichkeit der Einführung von Online-Verfahren in die Zivilprozessordnung (ZPO) zu untersuchen, fragt die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/6291).

Online-Verfahren bei Zivilprozessen möglich?

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.12.2018

Nach der Haltung der Bundesregierung zu dem von den Länder-Justizministern gefassten Beschluss, die Möglichkeit der Einführung von Online-Verfahren in die Zivilprozessordnung (ZPO) zu untersuchen, fragt die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage ( 19/6291 ). Mit einem neuen und kostengünstigeren Online-Verfahren insbesondere im Bereich von geringfügigen Forderungen soll demnach effektiver Rechtsschutz auch im Bereich geringfügiger Streitwerte gewährt werden. Wie die Abgeordneten schreiben, werden Online-Verfahren im Ausland bereits für Streitigkeiten im geringfügigen Bereich genutzt. Das deutsche Verfahrensrecht sehe etwaige Regelungen bisher nicht vor und müsste gegebenenfalls durch den Bundesgesetzgeber geändert werden.

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Dienstleistungsbinnenmarkt: EU-Kommission macht Stimmung

Kurz vor Jahresende macht die EU-Kommission nochmals Stimmung. Dabei geht es nicht um eine besinnliche Weihnachtsstimmung, sondern um die aus Sicht der EU-Kommission wenig erfreuliche Entwicklung des Dienstleistungsbinnenmarktes in den vergangenen Jahren. Die Schuld an dem nach ihrer Auffassung stockenden Reformprozess sieht die EU-Kommission vornehmlich bei den Mitgliedstaaten der EU. Der DStV stellt in seiner Stellungnahme E 14/18 klar, dass es den Mitgliedstaaten nicht als fehlendes politisches Engagement angelastet werden sollte, wenn sie auf die Respektierung des Rechts Wert legen.

Dienstleistungsbinnenmarkt: EU-Kommission macht Stimmung

DStV, Mitteilung vom 11.12.2018

Kurz vor Jahresende und kurz vor Weihnachten macht die EU-Kommission nochmals Stimmung. Dabei geht es nicht um eine besinnliche Weihnachtsstimmung, sondern um die aus Sicht der EU-Kommission wenig erfreuliche Entwicklung des Dienstleistungsbinnenmarktes in den vergangenen Jahren. Die Schuld an dem nach ihrer Auffassung stockenden Reformprozess sieht die EU-Kommission vornehmlich bei den Mitgliedstaaten der EU.

Am 22.11.2018 hat die Europäische Kommission ihre Mitteilung zum aktuellen Stand des Binnenmarkts vorgelegt (COM (2018) 772 final). Dabei weist sie neben den aus ihrer Sicht noch bestehenden Hindernissen auch auf die Chancen hin, die ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt biete. Jedoch mangele es den Mitgliedstaaten generell am Willen, die notwendigen Maßnahmen, die den Binnenmarkt voranbringen würden, zu verabschieden. Die EU-Kommission verweist dabei konkret auf die zuletzt ins Stocken geratene Vertiefung des Dienstleistungsbinnenmarktes und speziell die Reform des Notifizierungsverfahrens (COM(2016)821 final), bei der es „an politischem Engagement der Mitgliedstaaten mangeln“ würde, „den Binnenmarkt voranzubringen“.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) stellt in seiner Stellungnahme E 14/18 klar, dass es den Mitgliedstaaten nicht als fehlendes politisches Engagement angelastet werden sollte, wenn sie auf die Respektierung des Rechts Wert legen.

Die deutschen Steuerberater und der DStV stehen uneingeschränkt zum Europagedanken und zur Europäischen Union. Jedoch müssten, so der Verband, Maßnahmen, die den Binnenmarkt voranbringen sollen, mit dem Demokratieprinzip der EU, der Kompetenzordnung der EU und den grundsätzlichen Regelungen der Verträge vereinbar sein.

Im Fall des von der EU-Kommission erwähnten Notifizierungsverfahrens werde jedoch gegen sämtliche rechtsstaatlichen Prinzipien verstoßen. Denn die EU-Kommission wolle im Rahmen der Reformvorschläge das bestehende Notifizierungsverfahren um ein für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschlussrecht erweitern und so de facto verschärfen.

Eine solche Möglichkeit der EU-Kommission würde zu einer weitreichenden Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Mitgliedstaaten führen. Sollte die EU-Kommission zukünftig ihr Beschlussrecht ausüben, führe dies faktisch dazu, dass gesetzgeberische Tätigkeiten nationaler Parlamente im Dienstleistungsbereich unter einen Genehmigungsvorbehalt der EU-Kommission fielen.

Dieselbe Auffassung wie der DStV vertreten mittlerweile auch eine Vielzahl von Mitgliedstaaten im Rat der EU. Zuletzt hatte sich auch der Österreichische Bundesrat der Auffassung angeschlossen . Das Festhalten der EU-Kommission an einem verbindlichen Beschlussrecht im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gefährde nachhaltig die Integrität und das Voranbringen des Dienstleistungsbinnenmarktes, so der DStV. Es tangiere auch die bereits bestehenden hohen Qualitätsstandards, die in den Mitgliedstaaten durch gezielte, ausgewogene und verhältnismäßige Berufsregulierung gewährleistet würden. Hier sollte die EU-Kommission nach Auffassung des DStV ihren Ansatz einmal grundlegend überdenken.

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Kürzung der Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners

Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 v. H. gekürzt wird, liegt darin lt. BAG keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters (Az. 3 AZR 400/17).

Kürzung der Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners

Hinterbliebenenversorgung – Altersabstandsklausel – Altersdiskriminierung

BAG, Pressemitteilung vom 11.12.2018 zum Urteil 3 AZR 400/17 vom 11.12.2018

Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 v. H. gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann im Jahr 1966 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 v. H. gekürzt.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.

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Rückforderung von Kursgebühren wegen vertragswidriger einseitiger Kürzung des Leistungsumfangs

Das AG Augsburg hat ein Institut für Lebens- und Bewusstseinscoaching zur anteiligen Rückerstattung der Kursgebühren verurteilt, da das Institut u. a. vertragswidrig einseitig die Dauer der Anhörung der täglichen Dankbarkeitsnachrichten gekürzt hatte (Az. 72 C 5499/17).

Rückforderung von Kursgebühren wegen vertragswidriger einseitiger Kürzung des Leistungsumfangs

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 11.12.2018 zum Urteil 72 C 5499/17 vom 02.05.2018 (rkr)

Die Beklagte betreibt ein Institut, dessen Gegenstand Lebens- und Bewusstseinscoaching ist.

Der Kläger schloss einen Vertrag betreffend Lebens- und Bewusstseinscoaching bei der Beklagten ab, zu einer Jahresgebühr von 2.199 Euro. Hierin enthalten waren mehrere Seminare und Webinare sowie die tägliche Betreuung in einer WhatsApp-Gruppe.

Die täglichen Dankbarkeitsnachrichten der Teilnehmer per WhatsApp sollten, wie die Klägerin ca. 4 Monaten nach Vertragsschluss mitteilte, nunmehr nur noch für die Dauer von fünf Minuten pro Teilnehmer durch die Klägerin angehört werden. Wer sich fünf Tage nicht in der WhatsApp-Gruppe meldet, sollte aus der WhatsApp-Gruppe entfernt werden.

Der Kläger kündigte daraufhin den Vertrag und berief sich auf sein außerordentliches Kündigungsrecht, da er der Ansicht ist, dass die Beklagte Leistungen gekürzt habe und forderte die anteilige Kursgebühr für die Restlaufzeit zurück.

Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung, da es sich nicht um eine Leistungskürzung gehandelt habe, sondern die Ausübung ihres Leistungsbestimmungsrechts.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur anteiligen Rückerstattung der Kursgebühren verurteilt, da die Beklagte vertragswidrig einseitig den Leistungsumfang gekürzt habe. Das Gericht sah diese Leistungen als nicht unwesentlichen Teil des Jahresseminars an, welche zukünftig nicht mehr erfüllt werden und gab der fristlosen Kündigung des Klägers statt. Der Ausschluss der Kündigung durch AGB war unwirksam.

Die eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, das amtsgerichtliche Urteil ist rechtskräftig.

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Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein Versicherer kann einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung gemacht hat. So entschied das OLG Oldenburg (Az. 5 U 120/18).

Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 11.12.2018 zum Hinweisbeschluss 5 U 120/18 vom 20.08.2018

Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können zu einem bösen Erwachen führen, wenn es später zum Versicherungsfall kommt.

Die Klägerin aus Osnabrück hatte im März 2016 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Im August 2017 wollte sie die Versicherung in Anspruch nehmen. Die Versicherung erklärte stattdessen die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und behauptete, die Klägerin habe bei Vertragsabschluss Vorerkrankungen verschwiegen.

Bei Vertragsabschluss hatte die Klägerin – so ihr Vortrag vor Gericht – mitgeteilt, dass sie 18 Jahre zuvor einen Reitunfall erlitten habe und seitdem das eine Bein verkürzt sei, sodass sie eine Schuherhöhung tragen müsse. Nicht erwähnt hatte sie hingegen, dass sie 2012 wegen zunehmender Schmerzen einen Orthopäden aufgesucht hatte, 2013 wegen eines Hexenschusses zwei Tage lang arbeitsunfähig war und Anfang 2016 zwei Monate lang Krankengymnastik verordnet bekommen hatte. Durch das Verschweigen dieser Fakten habe sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass sie in dieser Zeit beschwerdefrei gewesen sei, so der Senat, der sich damit dem Urteil erster Instanz des Landgerichts Osnabrück anschloss. Die Klägerin könne daher aus der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Ansprüche herleiten, weil die Versicherung zu Recht die Anfechtung des Vertrages erklärt habe. Es sei auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin bei Unterzeichnung des Vertrages – während des Zeitraumes, in dem sie die Krankengymnastik wahrnahm – an die letzten Arztbesuche gar nicht mehr gedacht habe und die beklagte Versicherung quasi „aus Versehen“ nicht vollständig über ihren Gesundheitszustand aufgeklärt habe.

Die Klägerin hat nach einem Hinweis des Senats ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgenommen.

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EU-Rat beschließt „allgemeine Ausrichtung“ zum eEvidence-Vorschlag

Der EU-Justizrat hat seine „allgemeine Ausrichtung“ hinsichtlich der eEvidence-Vorschläge der EU-Kommission festgelegt und sich grundsätzlich hinter den Vorschlag der EU-Kommission gestellt, jedoch auch verschärfende Änderungen vorgenommen.

EU-Rat beschließt „allgemeine Ausrichtung“ zum eEvidence-Vorschlag

Der EU-Justizrat hat am 07.12.2018 seine allgemeine Ausrichtung hinsichtlich der eEvidence-Vorschläge der EU-Kommission festgelegt und sich grundsätzlich hinter den Vorschlag der EU-Kommission gestellt, jedoch auch verschärfende Änderungen vorgenommen.

So wird etwa vorgeschlagen, einen Artikel zu nationalen Möglichkeiten für den Widerspruch gegen eine „Vorlageanordnung“ zu streichen und durch ein „Notifizierungssystem“ zu ersetzen. Die Notifizierung hätte keine aufschiebende Wirkung. Außerdem sieht der Rat Sanktionen vor, die sich gegen die Diensteanbieter richten können, die den vorgesehenen Vorschriften grundsätzlich nicht nachkommen. So können finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu zwei Prozent des Jahresgesamtumsatzes auferlegt werden.

Hinsichtlich des eEvidence-Vorschlags betont die DATEV die Notwendigkeit effektiver Rechtsmittel im Vollstreckungsstaat sowie von längeren Fristen. Der Digitalverband Bitkom teilt diese Ansicht ( Bitkom ). Ebenso bemängelt die Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD), dass nur der Provider entscheide, ob Daten herausgegeben werden und fordert, dass der betroffene Mitgliedstaat in diese Entscheidung mit einbezogen werden müsse.

Das schnelle Vorgehen des EU-Justizrates zeugt vom starken Interesse, bereits in der ersten Lesung eine Einigung zu erreichen. Jedoch stellt sich das EU-Parlament quer und hat bisher keinen Berichtsentwurf vorgelegt. Zum einen wird der Gesetzesentwurf im EU-Parlament kritischer als im Rat gesehen. Zum anderen soll das Vorhaben zur eEvidence nur vorangetrieben werden, wenn es auch bei der ePrivacy-Verordnung zu Fortschritten kommt, die zurzeit vom Rat blockiert wird. Ein politisches Tauschgeschäft wäre denkbar. Aus diesen Gründen und angesichts der EU-Wahlen im Mai 2019, ist das Erzielen einer Einigung in dieser Legislaturperiode zumindest ein ambitioniertes Ziel.

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Neue beA-Version: am 12.12. nachts ggf. Unterbrechung laufender Sessions

Die BRAK wird am 12.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr eine neue beA -Version (2.1.4) auf der Produktionsumgebung installieren. Die Installation erfolgt in zwei Schritten, wobei der erste Schritt für 00:15 Uhr geplant ist und der zweite Schritt voraussichtlich in der Zeit von 04:30 Uhr bis 06:00 Uhr eingeleitet wird. Während dieser beiden Zeiten kann es zum Abbruch aktiver Sessions kommen.

Neue beA-Version: am 12.12. nachts ggf. Unterbrechung laufender Sessions

BRAK, Mitteilung vom 10.12.2018

Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 12.12.2018 von 00:15 bis 10:30 Uhr eine neue beA -Version (2.1.4) auf der Produktionsumgebung installieren. Am Morgen des 12.12.2018 sollte den Anwendern die neue Version zur Verfügung stehen.

Für die Aktualisierung ist keine Downtime der Umgebung geplant. Die Installation erfolgt in zwei Schritten, wobei der erste Schritt für 00:15 Uhr geplant ist und der zweite Schritt voraussichtlich in der Zeit von 04:30 Uhr bis 06:00 Uhr eingeleitet wird. Während dieser beiden Zeiten kann es zum Abbruch aktiver Sessions kommen.

Die neue Version umfasst insbesondere eine Fehlerbehebung zur Anzeige der Berufsausübungsverbote im BRAV. Darüber hinaus sind Verbesserungen der Robustheit einiger Funktionen umgesetzt – Benachrichtigungsfunktion, Zertifikatsinstallation unter Mac, Favoritenliste bei der KSW-Schnittstelle.

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Änderung des Umwandlungsgesetzes

Die Bundesregierung hat Änderungswünsche des Bundesrats am Entwurf eines Brexit-bedingten Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (19/5463) abgelehnt. Laut Entwurf soll das Gesetz u. a. um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden.

Änderung des Umwandlungsgesetzes

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.12.2018

Die Bundesregierung hat Änderungswünsche des Bundesrats am Entwurf eines Brexit-bedingten Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes ( 19/5463 ) abgelehnt. Wie aus einer Unterrichtung ( 19/6288 ) über die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetz und die Gegenäußerung der Bundesregierung hervorgeht, sieht die Bundesregierung nach der vom Bundesrat erbetenen Prüfung keine weitergehenden Möglichkeiten zur Vermeidung einer zeitlich unmittelbar mit dem Brexit verbundenen Haftung von Gesellschaftern einer Limited mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland. Der deutsche Gesetzgeber könne die in der Begründung zu der Prüfbitte genannten „hohen Kosten in Großbritannien“ ebenso wenig beeinflussen, wie die Entscheidungen der dortigen registerführenden Stellen. Zur zweiten Bitte, zu prüfen, ob statt auf die Beurkundung eines Verschmelzungsplanes nicht auf andere, weniger aufwendige Maßnahmen abgestellt werden kann, heißt es, die Bundesregierung sehe keine Notwendigkeit, das Verfahren der grenzüberschreitenden Verschmelzung um zusätzliche Verfahrensschritte zu ergänzen.

Laut Entwurf soll das Gesetz unter anderem um Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaften ergänzt werden. Wie es in dem Entwurf heißt, kann sich der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

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Keine Verjährungseinrede einer städtischen Bauträgerin nach jahrzehntelangen Verhandlungen über Baumängel

Errichtet eine städtische Tochtergesellschaft eine Reihenhaussiedlung und verhandelt jahrzehntelang mit den Hauseigentümern und später der WEG über Mängel, verstieße es gegen Treu und Glauben, im Prozess die Einrede der Verjährung zu erheben. Das OLG Frankfurt hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung über die Mängel der Reihenhaussiedlung in Wiesbaden-Dotzheim an das Landgericht zurückverwiesen (Az. 29 U 123/17).

Keine Verjährungseinrede einer städtischen Bauträgerin nach jahrzehntelangen Verhandlungen über Baumängel

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.12.2018 zum Urteil 29 U 123/17 vom 10.12.2018 (nrkr)

Errichtet eine städtische Tochtergesellschaft Wiesbadens eine Reihenhaussiedlung und verhandelt jahrzehntelang mit den Hauseigentümern und später der WEG über Mängel, verstieße es gegen Treu und Glauben, im Prozess die Einrede der Verjährung zu erheben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 10.12.2018 verkündetem Urteil das Verfahren zur erneuten Verhandlung über die Mängel der Reihenhaussiedlung in Wiesbaden-Dotzheim an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der Stadt Wiesbaden. Sie hat als Bauträgerin 32 Reihenhäuser in Wiesbaden-Dotzheim errichtet. Die Häuser wurden 1998 abgenommen. Die Gemeinschaft der Eigentümer dieser Häuser (WEG) begehrt nunmehr von der Beklagten Mangelbeseitigung.

Bereits 2002 beantragten die Hauseigentümer, im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens festzustellen, dass zahlreiche Mängel (u. a. Feuchtigkeit, Schimmel) vorliegen würden. Der Architekt unterstützte die Beklagte als sog. Streithelfer. In diesem selbständigen Beweisverfahren wurden drei gerichtliche Gutachten und anschließend mehrere Privatgutachten verschiedener Sachverständiger eingeholt. Alle kamen zu dem Ergebnis, dass die Reihenhäuser vielfache Mängel aufweisen.

Da die Parteien sich über die Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich dreier von vier Reihenhauszeilen nicht einigen konnten, hat die Klägerin 2016 Klage auf Nachbesserung und Schadensersatz erhoben. Im Prozess haben die beklagte städtische Tochter und der Streithelfer u. a. geltend gemacht, dass die Klägerin nicht wirksam Ansprüche der einzelnen Eigentümer geltend machen könne. Es fehle ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, wonach die hier klagende WEG wirksam die Rechte der Wohnungseigentümer an sich ziehe und geltend machen könne. Folglich seien die Ansprüche verjährt.

Das Landgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG mit heute verkündetem Urteil Erfolg. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis der klagenden WEG abgelehnt. Die Klägerin könne hier wirksam die Rechte der einzelnen Hauseigentümer geltend machen. Dies ergebe sich jedenfalls aus einem nunmehr vorliegenden Beschluss der Eigentümer aus dem Jahr 2010. Die Nachbesserungsrechte seien damit nicht verjährt. Das Landgericht müsse nunmehr intensiv aufklären, ob, und welche Mängel zur Nachbesserung berechtigen würden.

Das OLG betonte darüber hinaus, dass die Beklagte sich bereits deshalb nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung berufen könne, da ihr Verhalten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte habe jahrzehntelang zunächst mit den Eigentümern und dann mit der klagenden WEG über das Vorliegen von Mängeln verhandelt. Es sei umfangreich und kostspielig Beweis erhoben worden. Als städtische Tochter berühre ihre Arbeit als Bauträgerin darüber hinaus den Bereich der Daseinsvorsorge. Unter diesen Umständen sei es treuwidrig, wenn sich die Beklagte erstmals im Prozess auf die Einrede der Verjährung berufe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH die Zulassung der Revision begehren.

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Free Flow of Data: Keine nationalen Datenlokalisationsauflagen

Die EU hat die Verordnung (EU)2018/1807 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der EU verabschiedet. Mit der Verordnung wird das Prinzip des freien Datenflusses in der EU eingeführt: Nationale „Datenlokalisationsauflagen“, wonach Daten national vorgehalten werden müssen, sind danach grundsätzlich unzulässig – sofern sie nicht zur öffentlichen Sicherheit unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sind.

Free Flow of Data: Keine nationalen Datenlokalisationsauflagen

Die EU hat am 14.11.2018 die Verordnung (EU)2018/1807 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der EU verabschiedet. Sie ist nun im Amtsblatt veröffentlicht.

Mit der Verordnung wird das Prinzip des freien Datenflusses in der EU eingeführt: Nationale „Datenlokalisationsauflagen“, wonach Daten national vorgehalten werden müssen, sind danach grundsätzlich unzulässig – sofern sie nicht zur öffentlichen Sicherheit unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sind. Bestehende Datenlokalisationsvorschriften sollen bis 30.05.2021 überprüft, aufgehoben oder bei Beibehalt an die EU-Kommission notifiziert werden. Dies soll durch einheitliche Ansprechpartner in jedem Mitgliedstaat unterstützt werden.

In Deutschland sind u. a. § 146 und 147 Abs. 2, § 14 b Abs. 2 UStG, § 41 Abs. 1 EStG, § 257 HGB über die Aufzeichnungen zur Buchführung, Abschlüsse, Belege, Rechnungen und Lohnkonten betroffen. Es ist damit zu rechnen, dass diese Vorschriften bis 2020/21 fallen werden. Bei Abschaffung der Normen können diese Aufzeichnungen weiterhin in Deutschland gespeichert werden, müssen aber nicht.

Diensteanbieter werden zur Erarbeitung von Verhaltensregeln für die Selbstregulierung auf EU Ebene innerhalb von 12 Monaten aufgefordert, die Informationen und Guidelines für Providerwechsel und zur Datenportabilität bei Geschäftskunden beinhalten.

  • 12 Monate: Erstellung von Verhaltensregeln auf EU-Ebene zu Data Portability and Cloud Service Switching
  • 24 Monate: Umsetzung auf nationaler Ebene, sprich: Aufhebung von Datenlokalisationsbestimmungen (oder Notifizierung der Aufrechterhaltung).

Die EU-Kommission könnte, sollte sie die Beurteilung des deutschen Gesetzgebers (sollte der sich für Rechtfertigung und Beibehalt von § 146 Abs. 2 AO entscheiden) nicht teilen, ein Vertragsverletzungsverfahren anstrengen.

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