Nach der Entfernung asbesthaltiger Bodenbeläge dürfen asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden

Das VG Arnsberg entschied, dass im Rahmen der Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge der ebenfalls asbesthaltige Klebstoff, mit dem die Beläge auf dem Untergrund befestigt waren, nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden darf (Az. 6 K 7190/17).

Nach der Entfernung asbesthaltiger Bodenbeläge dürfen asbesthaltige Klebstoffreste nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden

VG Arnsberg, Pressemitteilung vom 26.11.2018 zum Urteil 6 K 7190/17 vom 08.11.2018

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 8. November 2018 entschieden, dass im Rahmen der Sanierung asbesthaltiger Fußbodenbeläge der ebenfalls asbesthaltige Klebstoff, mit dem die Beläge auf dem Untergrund befestigt waren, nicht lediglich überdeckt oder versiegelt werden darf.

Die Klägerinnen des vor der 6. Kammer des Gerichts verhandelten Verfahrens sind Eigentümerinnen und Verwalterinnen von Wohnungseigentum und beabsichtigen, in den Wohnungen asbesthaltige Bodenplatten zu entfernen und durch andere Beläge zu ersetzen. Eine Entfernung der bei der Demontage des Bodenbelags auf dem Estrich haften bleibenden asbesthaltigen Klebstoffreste wollen die Klägerinnen jedoch nicht veranlassen; diese sollen nach deren Vorstellungen vielmehr dort belassen und versiegelt beziehungsweise verdeckt werden. In dieser Form führten die Klägerinnen Arbeiten in einigen der Wohnungen durch. Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen durch eine anonyme Anzeige Kenntnis hiervon erhalten hatte, wies es die Klägerinnen darauf hin, dass nach der bei der Sanierung von Asbest-Platten zu beachtenden Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie dem einschlägigen technischen Regelwerk zunächst eine Untersuchung des unter den alten Platten befindlichen Klebers erforderlich sei und Klebstoffreste – sofern deren Asbestfreiheit nicht positiv festgestellt werde – regelmäßig zu entfernen seien.

Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Klägerinnen berechtigt sind, wie von ihnen beabsichtigt vorzugehen, hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die von den Klägerinnen geplanten Überdeckungs- beziehungsweise Versiegelungsarbeiten seien als verbotene Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen von Gebäuden im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu qualifizieren. Dies gelte auch in Ansehung der Tatsache, dass die Klebstoffreste lediglich überdeckt und damit ihrerseits weder verändert noch (weiter) beschädigt werden sollten, denn zwingende Voraussetzung der insofern maßgeblichen Verbotsnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV sei nicht die tatsächliche Freisetzung von Asbest durch die jeweilige Tätigkeit; ausreichend sei schon der bloße Kontakt zu dem Gefahrstoff. Die hiernach für ein Verbot ausreichende abstrakte Gefährdung von Personen bestehe bereits bei Arbeiten im unmittelbaren Gefährdungsbereich des Gefahrstoffs, wie es beim Einschließen beziehungsweise Überdecken asbesthaltiger Klebstoffreste der Fall sei.

Die Versiegelung von asbesthaltigen Klebstoffresten stelle auch keine ausnahmsweise erlaubte Abbruch-, Sanierungs- oder Instandsetzungsarbeit dar. Denn Abbrucharbeiten beträfen nur den Rückbau oder die Entfernung baulicher Anlagen oder Anlagenbestandteile – das Versiegeln beziehungsweise Überdecken asbesthaltigen Klebers stelle aber gerade keine Entfernung desselben dar. Auch auf eine Instandhaltung seien die von den Klägerinnen angedachten Arbeiten nicht gerichtet. Sanierungsarbeiten im Sinne der Gefahrstoffverordnung lägen ebenfalls nicht vor. Das von dem asbesthaltigen Kleber ausgehende Gefährdungspotenzial bleibe bei einer Beschichtung oder Überbauung unverändert bestehen. So sei nicht auszuschließen, dass – etwa infolge denkbarer Veräußerungen der Wohnungen in den Folgejahren – die Existenz der asbesthaltigen Kleberreste nach Versiegelung und Überdeckung mit einem neuen Bodenbelag in Vergessenheit gerate. In der Folge könne es sodann bei späteren Arbeiten an den Gebäuden oder gar deren Abriss zu Gefahren im Sinne einer unbeabsichtigten und unerkannten Freisetzung von Asbestfasern kommen könnte. Das laufe aber auf eine Verlängerung der Problemlage hinaus und widerspreche dem Zweck der Regelungen der Gefahrstoffverordnung.

Gegen dieses Urteil können die Klägerinnen die Zulassung der Berufung beantragen, über welche das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

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Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist Einkommen i. S. d. § 11 SGB II

Das SG Karlsruhe entschied, dass die Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung als Einkommen i. S. des § 11 SGB II zu qualifizieren ist.

Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist Einkommen i. S. d. § 11 SGB II

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 28.11.2018 zum Urteil vom 20.11.2018 (nrkr)

Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und eine vom beklagten Jobcenter geltend gemachte Erstattungsforderung. Zwar habe ihr Ehemann eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten. Diese Zahlung sei jedoch nicht als Einkommen bei der Berechnung der ihr zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.

Die Klage vor der 15. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Die Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung des Ehemannes der Klägerin sei als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen.

Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II seien nicht erfüllt: Die Zahlung stelle keine öffentlich-rechtlich anderweitig zweckbestimmte Leistung i. S. d. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II dar, denn sie sei nicht von einem Träger öffentlich-rechtlicher Verwaltung erbracht worden. Weil die Zahlung als (einmalige) Invaliditätsleistung auf der Basis einer ärztlichen Bescheinigung erbracht worden sei, handele es sich auch nicht um eine Leistung, die dem Ausgleich eines immateriellen Schadens zu dienen bestimmt sei. Es handele es sich daher auch nicht um eine Entschädigung/Schmerzensgeldzahlung i. S. d. § 11a Abs. 2 SGB II.

Unter Berücksichtigung auch der anzurechnenden Beträge aus der Zahlung der privaten Unfallversicherung sei – nachdem der überschießende Einkommensanteil des Ehemannes beim Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen sei – deren Bedarf im streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt. Das zu berücksichtigende Einkommen habe zum Wegfall des Leistungsanspruchs geführt. Die Pflicht der Klägerin zur Erstattung des überzahlten Betrages sei nicht zu beanstanden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Zur Beweislast für das vorsätzliche Herbeiführen eines Verkehrsunfalls

Mit Vollkasko gegen den Baum: Das LG Coburg wies die Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Leistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag ab, weil der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (Az. 24 O 360/16).

Zur Beweislast für das vorsätzliche Herbeiführen eines Verkehrsunfalls

Mit Vollkasko gegen den Baum

LG Coburg, Pressemitteilung vom 30.11.2018 zum Urteil 24 O 360/16 vom 05.06.2018 (rkr)

Das Landgericht Coburg wies die Klage eines Versicherungsnehmers auf Zahlung von Leistungen aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag ab, weil der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Der Kläger war mit dem Pkw seiner Ehefrau, einem älteren hochwertigen Fahrzeug, auf einer Landstraße nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Kurze Zeit nach dem Unfall wurde das Fahrzeug unrepariert für 12.000 Euro verkauft. Vom beklagten Vollkaskoversicherer verlangte der Kläger zunächst Reparaturkosten in Höhe von 24.000 Euro (netto), später nur noch einen geringeren Betrag. Er behauptete, zum Unfall sei es deshalb gekommen, weil er wegen schlechter Sichtverhältnisse bei Dunkelheit und Nieselregen die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Nach Ansicht der Versicherung war der Kläger mit dem Pkw jedoch absichtlich gegen den Baum gefahren, um in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen. Hierzu verwies die Versicherung auf verschiedene Umstände, mit denen sich das Gericht in seiner Entscheidung im Einzelnen auseinanderzusetzen hatte.

Nach Anhörung des Klägers, der Vernehmung eines Zeugen und der Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Dieser hatte das Unfallgeschehen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dargestellt und – nach der Einschätzung des Gerichts – immer dem aktuellen Verfahrensstand angepasst. So hatte der Kläger zunächst angegeben, er habe das Fahrzeug nicht mehr abbremsen können, bevor er gegen den Baum geprallt sei. Nach dem Vorliegen des Gutachtens behauptete der Kläger plötzlich, vor der Kollision doch noch kurz gebremst zu haben. Auch zum Zweck der Autofahrt machte der Kläger verschiedene, teilweise auch fragwürdige Angaben. Der Sachverständige stellte außerdem fest, dass die ursprüngliche Unfallschilderung des Klägers nicht plausibel war. Abgesehen von der Frage des Abbremsens vor dem Anprall am Baum konnte nämlich auch eine Lenkbewegung des Fahrzeuges vom Baum weg nicht festgestellt werden, wie es bei einem versehentlichen Abkommen von der Straße aber zu erwarten gewesen wäre. Schließlich war die Aufprallgeschwindigkeit so bemessen, dass für die Insassen des Fahrzeugs einerseits keine ernsthaften Verletzungen zu befürchten waren, andererseits aber ganz erhebliche Fahrzeugschäden verursacht wurden. Dass das Fahrzeug dann auch noch nur kurze Zeit später unrepariert verkauft wurde und deshalb u. a. unklar blieb, ob sich daran ältere Beschädigungen befanden, und weil schließlich der Kläger und seine Ehefrau innerhalb von 3 Jahren in fünf weitere Unfallereignisse verwickelt waren, bei denen es teilweise auch um ein Abkommen von der Fahrbahn ohne Unfallgegner gegangen war, genügte dem Gericht für die Überzeugung, dass der Kläger den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Es wies die Klage ab.

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit. Dies muss der Versicherer im Prozess nachweisen. Gelingt ihm das nicht, verbleibt es bei seiner Leistungspflicht. Weil der Versicherer bei dem fraglichen Versicherungsfall aber selbst nicht dabei ist, bleibt ihm meist nichts anderes übrig, als Umstände zu benennen, die für eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles sprechen, sog. Indizien. Liegen dann viele Indizien vor, für die es bei einem echten Unfall keine Erklärung gibt oder die bei einem fingierten Unfall deutlich häufiger auftreten, kann dem Versicherer der Beweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles gelingen. Ausschlaggebend für das Gericht ist hierbei eine Gesamtwürdigung dieser Indizien und der sonstigen Umstände. Gelangt das Gericht dabei zu der Überzeugung, dass der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wurde, hat der Versicherer den Beweis geführt und wird von seiner Leistungspflicht frei.

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Keine verkaufsoffenen Sonntage anlässlich der Bonner Weihnachtsmärkte

Das VG Köln hat drei Anträgen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die für den 9. bzw. 16. Dezember 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntage in Bonn entsprochen, denn es fehle bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Sonntagsöffnung (Az. 1 L 2578/18, 1 L 2579/18 und 1 L 2580/18).

Keine verkaufsoffenen Sonntage anlässlich der Bonner Weihnachtsmärkte

VG Köln, Pressemitteilung vom 29.11.2018 zu den Beschlüssen 1 L 2578/18, 1 L 2579/18 und 1 L 2580/18 vom 28.11.2018

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei Beschlüssen vom 28. November 2018 Anträgen der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die für den 9. bzw. 16. Dezember 2018 geplanten verkaufsoffenen Sonntage in Bonn entsprochen.

Die Stadt Bonn plant eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen am 9. Dezember 2018 im Stadtbezirk Bonn (Az. 1 L 2578/18) sowie am 16. Dezember 2018 in den Stadtbezirken Hardtberg (Az. 1 L 2579/18) und Bad Godesberg (Az. 1 L 2580/18) anlässlich der dort jeweils stattfindenden Weihnachtsmärkte. Ausgangspunkt ist ein Ratsbeschluss aus dem Jahr 2017, wonach die Daten der Sonntagsöffnung im Amtsblatt bekanntgegeben werden.

Dagegen hat ver.di Eilrechtsschutz beantragt und geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine sonntägliche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW (LÖG NRW) lägen nicht vor.

Dem ist das Gericht gefolgt. Es hat zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Sonntagsöffnung. Diese dürfe nur durch den Rat im Wege einer Rechtsverordnung beschlossen werden und umfasse auch eine konkrete Entscheidung in Bezug auf das Datum der Ladenöffnung. Eine Übertragung dieser Entscheidung auf Dritte stehe im Widerspruch zur Gemeindeordnung NRW. Im Übrigen sei die beabsichtigte Öffnung von Verkaufsstellen im jeweiligen gesamten Stadtbezirk unzulässig. Aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ergebe sich ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur gerechtfertigt, wenn die anlassgebende Veranstaltung (Weihnachtsmärkte) gegenüber der geplanten Ladenöffnung im Vordergrund stehe (sog. Annexcharakter der Ladenöffnung). Diesen Anforderungen werde jedenfalls nicht entsprochen, wenn Verkaufsstellen im gesamten Stadtbezirk öffnen dürften, der Weihnachtsmarkt selbst jedoch nur in einem überschaubaren zentralen Bereich stattfinde.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss

Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen Anrechnung ihrer in dem Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem höheren Fachsemester eines Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, haben für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 10.17, 5 C 12.17).

Anspruch auf Ausbildungsförderung bei Quereinstieg in einen Diplomstudiengang nach Bachelorabschluss

BVerwG, Pressemitteilung vom 29.11.2018 zu den Urteilen 5 C 10.17 und 5 C 12.17 vom 29.11.2018

Auszubildende, die nach dem Erwerb eines Bachelorgrades infolge der vollständigen Anrechnung ihrer in dem Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen von einer Hochschule zu einem höheren Fachsemester eines Diplomstudiengangs in derselben Fachrichtung zugelassen werden, haben für die Dauer der Regelstudienzeit des Diplomstudiengangs einen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 29.11.2018 mit zwei Urteilen entschieden.

Im ersten Fall erwarb der Kläger im September 2012 an einer Universität in Berlin den Bachelorabschluss im Studiengang Architektur und arbeitete anschließend rund eineinhalb Jahre in einem Architekturbüro, bevor er zum Sommersemester 2014 an der Technischen Universität Dresden den Diplomstudiengang Architektur im 8. Semester aufnahm. Im zweiten Fall schloss der Kläger im Juli 2011 an einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen Universität den Bachelorstudiengang Physik erfolgreich ab und begann zum Wintersemester 2011/2012 an der Technischen Universität Dresden im 7. Semester mit dem Diplomstudiengang Physik. Die bisher erbrachten Studienleistungen wurden den Klägern für den jeweiligen Diplomstudiengang voll angerechnet. Das beklagte Studentenwerk lehnte ihre Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Diplomstudium mit der Begründung ab, sie hätten ihren Anspruch auf Förderung einer ersten beruflichen Ausbildung jeweils mit dem Erwerb des Bachelorgrades ausgeschöpft. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung lägen nicht vor. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen der Kläger hatten in erster und zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat ebenso wie das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Förderungsanspruch ergebe sich in beiden Fällen aus einer entsprechenden Anwendung der Regelung für die auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbauenden Masterstudiengänge nach dem Bologna-Modell (§ 7 Abs. 1a Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG), die als Teil der beruflichen Erstausbildung gefördert würden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zwar nicht in analoger Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG zu, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber den Grundanspruch auf Förderung einer beruflichen Erstausbildung auf den hier in Rede stehenden Fall des so genannten Quereinstiegs in ein Diplomstudium nach Erwerb eines Bachelorgrades erstrecken wollte. Das Diplomstudium der Kläger ist aber aus Gründen der Gleichbehandlung und damit wegen besonderer Einzelfallumstände (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG) als weitere Ausbildung förderungsfähig. Durch die Vorenthaltung von Leistungen der Ausbildungsförderung an Auszubildende wie die Kläger würden diese ansonsten vor allem gegenüber Auszubildenden benachteiligt, deren Zweitausbildung gefördert wird, wenn sie nach einem berufsqualifizierenden Abschluss eine in sich selbstständige Ausbildung aufnehmen, die in derselben Richtung fachlich weiterführt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG). Hierfür fehlt ein hinreichender sachlicher Rechtfertigungsgrund. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich hier der Bachelorstudiengang wegen der Anrechnung der in ihm erbrachten Leistungen in der Sache als Teil des Diplomstudiums darstellt und die Kläger nicht länger gefördert werden, als wenn sie gleich diesen Studiengang ergriffen hätten.

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Klage auf Cannabis-Legalisierung bleibt ohne Erfolg

Das VG Berlin hat eine auf die Freigabe von Cannabis gerichtete Klage abgewiesen, die den Erlass einer Rechtsverordnung zur Streichung von Cannabis aus den Anlagen I und III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) forderte (Az. VG 14 K 106.15).

Klage auf Cannabis-Legalisierung bleibt ohne Erfolg

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.11.2018 zum Urteil VG 14 K 106.15 vom 28.11.2018

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine auf die Freigabe von Cannabis gerichtete Klage abgewiesen.

Der Kläger ist ein Rechtsanwalt im Rentenalter, der Cannabis konsumieren, ggf. selbst anbauen sowie ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten betreiben möchte. Daher begehrt er von der Bundesregierung den Erlass einer Rechtsverordnung zur Streichung von Cannabis aus den Anlagen I und III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Er beruft sich auf § 1 Abs. 2 BtMG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, die Anlagen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern.

Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger könne unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit Grundrechten einen Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis (Hauptantrag) oder einen Anspruch auf Vorbereitung einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Bundesregierung (erster Hilfsantrag) herleiten. Ebenso wenig könne insoweit eine durch die „Untätigkeit“ der Bundesregierung verursachte Rechtsverletzung des Klägers festgestellt werden (zweiter Hilfsantrag). § 1 Abs. 2 Satz 2 BtMG erlaube der Verordnungsgeberin lediglich, Stoffe und Zubereitungen zu streichen, die als Rauschmittel offenkundig keine Relevanz mehr hätten oder bezüglich derer in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft ein allgemeiner Konsens darüber bestehe, dass von ihnen keine Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehe. Die Norm ermächtige hingegen nicht dazu, eine in der Öffentlichkeit und dem Parlament seit vielen Jahren umstrittene Entscheidung über die Legalisierung von Cannabis zu treffen. Dies sei Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Der Deutsche Bundestag habe sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Freigabe von Cannabis auseinandergesetzt und sei gegenwärtig offenkundig nicht zu einer Legalisierung bereit.

Selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des BtMG obliege es allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, diesen Zustand zu beseitigen. Sofern er sich dem verweigere, könne nur das Bundesverfassungsgericht ihn dazu verpflichten. Dies könne nicht durch eine auf Normerlass gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht erreicht werden.

Aus all diesen Gründen sei die Klage überdies unbegründet.

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

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Ab 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking verboten

Ab Montag, den 3. Dezember, ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der ganzen EU verboten. Verbraucher können dank der neuen EU-Verordnung beliebige Waren wie Möbel und Spielzeug oder Dienstleistungen wie Hotelübernachtungen innerhalb der ganzen EU ebenso online einkaufen wie zu Hause. Für die Unternehmen bedeuten die neuen Vorschriften mehr Rechtssicherheit, um grenzüberschreitend tätig zu sein.

Ab 3. Dezember ist ungerechtfertigtes Geoblocking verboten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.11.2018

Ab Montag, den 3. Dezember, ist ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel in der ganzen EU verboten. Verbraucher können dank der neuen EU-Verordnung beliebige Waren wie Möbel und Spielzeug oder Dienstleistungen wie Hotelübernachtungen innerhalb der ganzen EU ebenso online einkaufen wie zu Hause. Die Verbraucher werden nicht mehr länger auf Websites mit nationalen Angeboten umgelenkt oder mit Hindernissen konfrontiert werden, wie beispielweise der Aufforderung, mit einer in einem anderen Land ausgestellten Debit- oder Kreditkarte zu zahlen. Für die Unternehmen bedeuten die neuen Vorschriften mehr Rechtssicherheit, um grenzüberschreitend tätig zu sein.

Zusammen mit dem Ende der Roaming-Gebühren und der Möglichkeit für Menschen, ihre Online-Abonnements auch auf Reisen zu nutzen, ist dies eine von mehreren wichtigen europäischen Initiativen, die den digitalen Binnenmarkt verwirklichen und neue digitale Rechte für alle Europäer schaffen.

Die neuen Vorschriften definieren drei spezifische Situationen, in denen von vornherein keine Rechtfertigung und keine objektiven Kriterien bestehen, um Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln:

1. Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung

Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.

2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für ihre Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.

3. Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden

Beispiel: Eine italienische Familie kann eine Reise direkt zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.

Online-Händler

Online-Händler können ihre Preise, ihre Websites in der EU und ihre Marketingtätigkeiten aber weiterhin frei gestalten und beispielsweise Angebote auf bestimmte Kundengruppen ausrichten (z. B. Angebote für junge Menschen oder für Verbraucher, statt für Geschäftskunden), solange sie nicht auf Grundlage der Nationalität, des Wohnsitzes oder der Niederlassung diskriminieren.

Online-Händler sind nicht verpflichtet eine Lieferung in den Mitgliedstaat des Kunden anzubieten. Der Händler muss ihm jedoch die gleichen Lieferbedingungen, einschließlich der gleichen Abholoptionen, anbieten wie einem örtlichen Kunden in den Mitgliedstaaten, in die sie liefern. Die Abholung von Waren beim Händler kann auch durch einen vom Verbraucher gewählten Zustelldienst erfolgen.

Umsetzung

Die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung der Geoblocking-Verordnung liegt bei den Mitgliedstaaten. Sie sollen nationale Durchsetzungsbehörden benennen, die Kommission über die Unterstützung von Verbraucherverbänden informieren, an die sich die Verbraucher im Falle von Problemen wenden können und über Maßnahmen, die angewandt werden, wenn die Verordnung nicht eingehalten wird.

Was die Verordnung nicht umfasst

Verkehrsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen für Privatkunden und audiovisuelle Dienste sind nicht durch die Geoblocking Vorschriften abgedeckt. Für diese Bereiche bestehen bereits spezifische Vorschriften.

  • Die EU-Verkehrsvorschriften verbieten bereits jetzt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bei der Beförderung per Flugzeug, Bus oder Schiff.
  • Bei Verbraucherkrediten, Hypotheken oder für Bankkonten gibt es spezielle EU-Vorschriften, um Verbraucher zu schützen.
  • Die Erleichterung des grenzüberschreitenden Zugangs zu audiovisuellen Diensten ist Teil anderer Initiativen im Rahmen der Strategie für den digitalen Binnenmarkt.

Weitere Schritte

Die Kommission wird (innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung) den Anwendungsbereich überprüfen, einschließlich der möglichen Einbeziehung nicht audiovisueller Dienste (Software, Spiele, E-Bücher, Musik) in die Nichtdiskriminierungsklausel. Die Kommission wird ferner untersuchen, ob in anderen Sektoren (wie Dienstleistungen im Bereich Verkehr und audiovisuelle Dienste) verbleibende ungerechtfertigte Beschränkungen aufgrund der Nationalität, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung beseitigt werden sollten.

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Jugendamt muss Schulgeld für schwer beschulbaren Jungen zahlen

Das VG Gießen hat das Jugendamt der Stadt Gießen verpflichtet, für einen zwölfjährigen Schüler, der eine private Schule in Gießen besucht, das Schulgeld zu übernehmen (Az. 7 K 1468/18.GI).

Jugendamt muss Schulgeld für schwer beschulbaren Jungen zahlen

VG Gießen, Pressemitteilung vom 29.11.2018 zum Urteil 7 K 1468/18.GI vom 19.11.2018 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil vom 19. November 2018 das Jugendamt der Stadt Gießen verpflichtet, für einen zwölfjährigen Schüler, der eine private Schule in Gießen besucht, das Schulgeld zu übernehmen.

Hintergrund des Rechtsstreites ist die zunächst ebenfalls bestehende Weigerung des Jugendamtes, dem Jungen eine Teilhabeassistenz in Form eines Schulbegleiters zum Schulbesuch zu gewähren. Hier hatte das Verwaltungsgericht Gießen bereits im April das Jugendamt verpflichtet, die Kosten für eine solche Schulbegleitung in der privaten Regelschule zu übernehmen. Auch der hessische Verwaltungsgerichtshof hatte dieser Entscheidung beigepflichtet und die Beschwerde des Jugendamtes im Juni 2018 zurückgewiesen. Dennoch blieb das Jugendamt zunächst bei der Auffassung, der Schüler müsse in einer Förderschule beschult werden, ungeachtet dessen, dass die schulrechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Denn der von seinem Vater misshandelte und verhaltensauffällige Schüler war nach schulischen Gutachten nicht minderintelligent und grundsätzlich für eine Regelschule geeignet.

Später stellte sich das Jugendamt auf den Standpunkt, der Schüler könne ja auch in einer nicht privaten Regelschule beschult werden, obwohl sämtliche angeschriebenen staatlichen Schulen eine Beschulung des Jungen abgelehnt hatten. Die private Regelschule, die der Schüler seit dem Schuljahr 2018/2019 mit einer Schulbegleitung erfolgreich besucht, war die einzige Schule, die sich zur Aufnahme des Schülers bereit erklärt hatte.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat dem seit Juli 2017 andauernden Streit, infolgedessen der Schüler wegen der fehlenden Schulbegleitung und einer daraufhin notwendigen, mehrere Monate andauernden stationären Behandlung fast ein ganzes Schuljahr verloren hatte, ein vorläufiges Ende gesetzt. Obwohl dem Jungendamt in derartigen Fällen ein vom Gericht nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum über die Geeignetheit einer Eingliederungshilfe zusteht, sah das Gericht im vorliegenden Fall die Verweigerung des Schulgeldes als nicht vertretbar an. Das Jugendamt habe sich im Verlaufe der Verfahren widersprüchlich verhalten, mit dem Verweis auf eine Förderschule an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei argumentiert und keine sachlich tragenden Argumente für die Ablehnung des Schulgeldes angeführt. Die vom Jugendamt aufgezeigten Alternativen existierten nicht. Die Beschulung des Schülers in der einzig zur Aufnahme bereiten privaten Regelschule unter Einbeziehung einer Schulbegleitung sei nach Lage der Akten die einzig richtige Lösung. Dementsprechend seien auch die Kosten für diese Schule zu tragen.

Die Entscheidung (Urteil vom 19. November 2018, Az. 7 K 1468/18.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beantragen.

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BaFin plant nationale Untersagung von binären Optionen für Kleinanleger

Die BaFin plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von binären Optionen an Privatkunden auf nationaler Ebene zu untersagen. Dazu hat sie den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht.

BaFin plant nationale Untersagung von binären Optionen für Kleinanleger

BaFin, Pressemitteilung vom 29.11.2018

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von binären Optionen an Privatkunden auf nationaler Ebene zu untersagen. Dazu hat sie am 29.11.2018 den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die deutsche Aufsicht bereitet sich damit auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor.

„Binäre Optionen stellen gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase ein besonders verlockendes Angebot für Kleinanleger dar,“ macht BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele deutlich. „Sie können auf leicht zugänglichen Online-Plattformen gehandelt werden und versprechen hohe Renditen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Produkte für Kleinanleger extrem verlustreich und sehr riskant sind.“, mahnt sie.

Risiken und damit erhebliche Anlegerschutzbedenken sieht die BaFin vor allem darin, dass binäre Optionen komplex und wenig transparent sind. Dies gilt vor allem für die Berechnung ihrer Wertentwicklung und des zugrundeliegenden Basiswerts. Anders als andere Finanzinstrumente werden binäre Optionen auch nicht an einem Markt gehandelt, bei dem sich die Preise aus Angebot und Nachfrage ergeben. Der Anbieter setzt den Preis vielmehr selbst fest, ohne dass die Kunden diesen nachvollziehen und prüfen können. Wegen der regelmäßig extrem kurzen Laufzeiten ist es für Kleinanleger äußerst schwierig, das Risiko-/Rendite-Profil zutreffend abzuschätzen. Daneben agieren Anbieter von binären Optionen regelmäßig als direkte Gegenpartei ihrer Kunden. Die Interessen der Anbieter stehen also in direktem Konflikt zu den Interessen der Kunden. Anbieter könnten beispielsweise den Preis des Basiswerts bei Ablauf der binären Option manipulieren oder die Laufzeit der binären Option um Sekunden oder Millisekunden so verändern, dass der Optionskontrakt nicht auszuzahlen wäre.

Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger sind bereits jetzt in der Europäischen Union aufgrund einer vorübergehenden Maßnahme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA untersagt. Nach dem Ende der Geltungsdauer der Maßnahme der ESMA soll mit der beabsichtigten Allgemeinverfügung der BaFin die Untersagung aufrechterhalten werden.

Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Bis zum 20. Dezember 2018 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

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Neuregelungen im Dezember 2018

Die Bundesregierung informiert über die gesetzlichen Neuregelungen: Ab Dezember 2018 gelten EU-weit gleiche Konditionen beim Online-Einkauf, Bienen sollen durch Verbot von Neonikontinoiden besser geschützt werden und die Nachhaltigkeit wird in der öffentlichen Beschaffung eine größere Rolle spielen.

Neuregelungen im Dezember 2018

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.11.2018

Ab Dezember gelten EU-weit gleiche Konditionen beim Online-Einkauf. Bienen sollen durch Verbot von Neonikotinoiden besser geschützt werden. Und die Nachhaltigkeit wird in der öffentlichen Beschaffung eine größere Rolle spielen.

EU-weit gleiche Konditionen beim Online-Shopping

Ab dem 03.12.2018 müssen Händler aus der EU überall in der EU zu gleichen Konditionen Zugang zu Waren und Dienstleistungen gewähren – egal von wo die Internetseite aufgerufen wurde. Das sog. Geoblocking wird abgeschafft. Bisher konnten Händler für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu einer Internetseite blockieren oder sie auf eine andere Seite mit schlechteren Konditionen umleiten.

Zum Schutz der Bienen: Verbot von Neonikotinoiden

Ab dem 19.12.2018 dürfen Pflanzenschutzmittel mit den drei neonikotinoiden Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam nicht mehr verkauft und angewandt werden. Im April 2018 hatten die EU-Landwirtschaftsminister beschlossen, dass die drei Wirkstoffe nur noch in Gewächshäusern und nicht mehr auf Äckern genutzt werden dürfen.

Strengere Vorgaben für Erdnussöl in Kosmetik

Bei Allergikern kann Erdnussöl gesundheitliche Probleme auslösen. Deshalb dürfen ab dem 25.12.2018 nur noch Produkte mit Erdnussöl verkauft werden, wenn die Mengen allergieauslösender Proteine sehr gering sind. Erdnussöl kann zum Beispiel in Cremes, Lotionen oder Badezusätzen enthalten sein.

Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest verhindern

Durch Änderungen im Tiergesundheits- und Bundesjagdgesetz soll die Afrikanische Schweinepest wirksam bekämpft werden. Sollte die Seuche nach Deutschland eingeschleppt werden, müssen Behörden schnell reagieren können. Die dazu notwendigen Regelungen sind bereits am 21.11.2018 in Kraft getreten.

Ökologischen Landbau bis 2030 auf 20 Prozent der Anbaufläche bringen

Am 07.11.2018 hat das Bundeskabinett die aktualisierte Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie beschlossen. Im Wesentlichen geht es darum, weltweit eine angemessene Ernährung der Menschen zu sichern. Deshalb will die Bundesregierung mehr tun, um gute Regierungsführung weltweit zu unterstützen. National will sie den Ausbau des ökologischen Landbaus auf 20 Prozent der Anbaufläche bis 2030 erreichen.

Zudem soll mehr Nachhaltigkeit in die öffentliche Beschaffung einziehen: Der Anteil des Papiers mit Blauem Engel am Gesamtpapierverbrauch der unmittelbaren Bundesverwaltung soll 95 Prozent bis 2020 erreichen. Die Kohlendioxid-Emissionen von handelsüblichen Kraftfahrzeugen der öffentlichen Hand sollen sichtbar gesenkt werden.

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