Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019

Zum 1. Januar 2019 wird die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ geändert. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.11.2018

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2019 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.

Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.

Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2020 erfolgen.

Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

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Trennung und Scheidung – wer bekommt den Hund?

Das OLG Oldenburg entschied, dass eine Ehefrau von ihrem Ex-Ehemann nicht den während der Ehe gemeinsam angeschafften Hund herausverlangen kann, wenn der Hund schon über zwei Jahre bei dem Mann gelebt und der Mann sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt hat (Az. 11 WF 141/18).

Trennung und Scheidung – wer bekommt den Hund?

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 29.11.2018 zum Beschluss 11 WF 141/18 vom 16.08.2018

Im Rahmen von Trennung und Scheidung müssen sich die Ehepartner darüber einigen, wer welche Hausratsgegenstände bekommt. Wenn eine Einigung nicht möglich ist, entscheidet das Familiengericht „nach den Grundsätzen der Billigkeit“ (§ 1361a BGB). Da kann es schon mal zu detaillierten Listen kommen, auf denen steht, dass der Ehemann seiner Frau beispielsweise die Couchgarnitur, den Esstisch und das Paddelboot herausgeben muss. Aber was ist mit einem Haustier? Über einen solchen Fall hatte der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

In dem Fall ging es um die Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann. Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Dies hat der Senat im konkreten Fall verneint.

Die Eheleute aus Osnabrück hatten den Hund „Dina“ im Juni 2013 erworben. Anfang Januar 2016 trennten sie sich. Die Ehefrau verzog nach Schleswig-Holstein. „Dina“ verblieb zunächst beim Ehemann in Osnabrück. Im Jahr 2018 wollte die Ehefrau vor Gericht von ihrem Ehemann die Herausgabe des Hundes erstreiten.

Der Senat sah für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen ist, bei der Zuteilung müsse aber dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgt, gepflegt und beschäftigt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres sei.

Im konkreten Fall war dies nach der Auffassung des Senats der Ehemann – und zwar unabhängig von der Frage, wer sich während der Ehezeit besonders um „Dina“ gekümmert hatte. Denn das Tier lebe jetzt schon seit über 2 1/2 Jahren beim Ehemann, sodass davon auszugehen sei, dass dieser sich zur Hauptbezugsperson des Hundes entwickelt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Die Ehefrau könne „Dina“ daher nicht herausverlangen.

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Versicherte muss Kosten für Bluttaxi selbst tragen

Der Transport von Eigenblutspenden wird Versicherten nur bezahlt, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies entschied das LSG Darmstadt (Az. L 1 KR 240/18).

Versicherte muss Kosten für Bluttaxi selbst tragen

LSG Darmstadt, Pressemitteilung vom 28.11.2018 zum Urteil L 1 KR 240/18 vom 08.11.2018

Der Transport von Eigenblutspenden wird Versicherten nur bezahlt, wenn er aus medizinischen Gründen notwendig ist.

Eigenblutspenden gehören zu den Krankenhausleistungen. Sie erfolgen regelmäßig am Ort der Operation. Ist aus medizinischen Gründen die Blutentnahme an einem anderen Ort notwendig, so werden auch die Kosten für den Bluttransport übernommen. Entscheide sich hingegen ein Versicherter aus Zeit- und Kostengründen für eine Blutentnahme in der Nähe seines Wohnortes, so habe er die Kosten für den Bluttransport selbst zu tragen. Dies entschied in einem am 28.11.2018 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Versicherte spendet Eigenblut aus Zeit- und Kostengründen im wohnortnahen Krankenhaus

Eine 1998 geborene und im Lahn-Dill-Kreis lebende Frau leidet an einer angeborenen Hüftfehlstellung. Sie wurde wiederholt in einer hierauf spezialisierten Klinik in Dortmund operiert. Für die im Jahre 2014 erfolgte OP empfahl diese Klinik Eigenblutspenden, welche die Versicherte im heimatnahen Universitätsklinikum Gießen durchführen ließ. Die Kosten in Höhe von 199 Euro für den fachgerechten Transport des Blutes nach Dortmund erstattete die Krankenkasse im Rahmen einer „Einzelfallentscheidung ohne Rechtsanspruch auf künftige Fälle“. Die im Jahr 2015 erneut beantragte Kostenübernahme lehnte die Krankenkasse hingegen mit der Begründung ab, dass die Blutspende auch direkt in Dortmund hätte erfolgen können. Die Mutter der damals 15-Jährigen verwies hingegen darauf, dass sie bei einer Blutspende in Dortmund Urlaub hätte nehmen müssen und für ihre Tochter zwei Schultage ausgefallen wären. Zudem wären ca. 200 Euro Fahrtkosten angefallen.

Bluttransportkosten sind den Versicherten nur bei medizinischen Gründen zu erstatten

Die Darmstädter Richter gaben der Krankenkasse Recht und lehnten einen Kostenerstattungsanspruch ab. Die präoperative Eigenblutentnahme sei zwar eine Krankenhausleistung. Beauftrage das operierende Krankenhaus eine andere Einrichtung mit der Blutentnahme, so habe es dieser die Kosten zu vergüten. Die Kosten für den Bluttransport seien hingegen nur dann zu übernehmen, wenn die operierenden Ärzte die Blutentnahme an einem anderen Ort als dem der Operation aus medizinischen Gründen für notwendig erachten.

Mehr Zeitaufwand und höhere Fahrtkosten seien keine Gründe in diesem Sinne. Zudem verwiesen die Richter darauf, dass die Schülerin auch an schulfreien Samstagen zur Blutspende zum ca. 145 km von ihrem Wohnort entfernten Klinikum in Dortmund hätte fahren können. Medizinische Gründe für eine heimatnahe Eigenblutspende hätten bei ihr jedenfalls nicht vorgelegen.

Schließlich sei die Fahrkostenregelung gemäß § 60 SGB V nicht anwendbar, da diese nur Fahrten der Versicherten selbst erfasse, nicht hingegen Transportkosten von Eigenblut.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 27 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst (…)

5. die Krankenhausbehandlung (…).

§ 39 SGB V

(1) (G) Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind (…)

§ 60 SGB V

(1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten (…), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. (…)

§ 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch (…)

2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, (…)

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Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

Jäger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Dies entschied das BVerwG (Az. 6 C 4.18).

Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.11.2018 zum Urteil 6 C 4.18 vom 28.11.2018

Jäger haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen der Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdwaffen gestattet wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28.11.2018 entschieden.

Der Kläger ist Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er wohnt in Berlin und übt die Jagd in einem Revier in Brandenburg aus. Er will mit einer schallgedämpften Jagdwaffe auf Wild schießen, um Schädigungen seines Gehörs durch den lauten, über der Schmerzgrenze liegenden Mündungsknall beim Abfeuern der Waffe auszuschließen. Seinen Antrag, ihm die Erlaubnis für den Erwerb eines Schalldämpfers für seine Jagdlangwaffen zu erteilen, lehnte der Polizeipräsident in Berlin ab. Widerspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, auch Jäger benötigten für den Erwerb eines Schalldämpfers für ihre Jagdlangwaffen eine gesonderte Erlaubnis, deren Erteilung ein waffenrechtliches Bedürfnis voraussetze. Der Schutz des Gehörs der Jäger könne ein solches Bedürfnis nicht begründen.

Die dagegen gerichtete Sprungrevision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, wobei es die Gründe des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen bestätigt hat. Die Berechtigung von Jägern, Jagdlangwaffen und zwei Kurzwaffen zu erwerben, zu besitzen und für das jagdliche Schießen zu benutzen, erstreckt sich nicht auf Schalldämpfer. Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb von Schalldämpfern für das jagdliche Schießen besteht nicht. Zum einen gehören Schalldämpfer nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der Ausstattung, die Jäger für die Ausübung der Jagd benötigen. Zum anderen kann nur ein besonders gelagertes persönliches Interesse ein Bedürfnis begründen; das Interesse an dem Schutz des Gehörs beim Abfeuern der Jagdwaffe besteht aber bei allen Jägern in gleicher Weise. Darüber hinaus kommt dem Schutz des Jägers vor den nachteiligen Auswirkungen des Schießens kein Vorrang vor dem Zweck des Waffengesetzes zu, den privaten Besitz schallgedämpfter Schusswaffen soweit als möglich zu verhindern. Dieser zentrale waffengesetzliche Grundsatz muss nicht zurücktreten, um die Selbstgefährdung des Schützen durch das Schießen zu vermeiden. Schließlich sind Schalldämpfer nicht erforderlich, um das Gehör der Jäger vor dem Mündungsknall zu schützen. Das Verwaltungsgericht hat bindend festgestellt, dass andere Mittel des Gehörschutzes gleich wirksam sind (Ohrkapseln, Im-Ohr-Schutz).

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Stiefkindadoption bei Leihmutterschaft nur im Ausnahmefall zulässig

Das AG Frankfurt entschied, dass in Fällen der „Leihmutterschaft“ eine Adoption des Kindes durch die „Wunschmutter“ nur möglich ist, wenn die Adoption zum Wohle des Kindes erforderlich ist (Az. 470 F 16020/17 AD).

Stiefkindadoption bei Leihmutterschaft nur im Ausnahmefall zulässig

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.11.2018 zum Beschluss 470 F 16020/17 AD vom 09.04.2018 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass in Fällen der „Leihmutterschaft“ eine Adoption des Kindes durch die „Wunschmutter“ nur möglich ist, wenn die Adoption zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

In dem zu entscheidenden Fall zahlten die miteinander verheirateten Wunscheltern einer ausländischen Institution einen fünfstelligen Betrag dafür, dass diese eine zur Austragung eines Kindes im Wege künstlicher Befruchtung bereite Frau vermittelte. Das auf diesem Weg entstandene, im Ausland geborene Kind, das biologisch von den Wunscheltern abstammt, lebt bei den Wunscheltern in Deutschland. Nach deutschem Recht gilt nur die Leihmutter als Mutter des Kindes, weil diese es geboren hat. Die Wunschmutter gilt, trotz Eizellenspende, als Stiefmutter, während der Wunschvater dadurch rechtlich zum Vater wurde, dass er die Vaterschaft anerkannte. Den Antrag der Wunschmutter auf Annahme des Kindes hat das Familiengericht trotz Zustimmung der Leihmutter zurückgewiesen (Beschluss vom 9. April 2018, 470 F 16020/17 AD).

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Gesetz die Adoption nur unter erschwerten Bedingungen zulasse, wenn der Adoptionswillige an einer „gesetzwidrigen Vermittlung“ mitgewirkt habe. Hierunter falle auch die entgeltliche Leihmutterschaft, denn diese sei eine dem Kinderhandel vergleichbare Praxis. Der Gesetzgeber habe alle dem Kinderhandel vergleichbare Praktiken rechtlich missbilligen und diesen vorbeugen wollen. Durch die Leihmutterschaft werde das Kind zum reinen Kaufobjekt zur Erfüllung des bisher unerfüllten Kinderwunsches degradiert.

Die Adoption sei deshalb nur zulässig, wenn es das Kindeswohl erfordere (§ 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB), also zum Schutz des Kindes zwingend geboten sei. Daran fehle es aber, wenn das Kind schon in einem gesicherten Umfeld in der „Wunschfamilie“ lebe. Der Wunschvater, der auch rechtlicher Vater sei, müsse auch ohne Adoption die Wunschmutter an Entscheidungen des täglichen Lebens, die das Kind betreffen, beteiligen. Das Kind sei über den Vater deutscher Staatsangehöriger geworden und trage den Familiennamen der Wunscheltern. Erbschafts- und steuerrechtlich bestehe auch ohne Adoption entweder schon eine weitgehende Gleichstellung von Stiefkindern oder diese könne, z. B. über ein Testament, von den Wunscheltern erzielt werden. Sofern sich eine unvorhergesehene Situation ergeben sollte, könne hierauf zum Wohl des Kindes durch familiengerichtliche Maßnahmen reagiert werden bzw. die Wunschmutter auch einen erneuten Antrag stellen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

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Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen bei verbauter Abschalteinrichtung rechtmäßig

Verweigern Fahrzeughalter die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen, die werksseitig mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, darf der Betrieb der Pkw versagt werden. Dies hat das VG München entschieden und damit die Klagen von sechs Fahrzeughaltern abgewiesen.

Betriebsuntersagung von Dieselfahrzeugen bei verbauter Abschalteinrichtung rechtmäßig

VG München, Pressemitteilung vom 28.11.2018 zu Urteilen vom 28.11.2018

Verweigern Fahrzeughalter die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen, die werksseitig mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, darf der Betrieb der Pkw versagt werden. Dies hat die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts München mit Urteilen vom 28. November 2018 entschieden und damit die Klagen von sechs Fahrzeughaltern abgewiesen.

Die Kläger sind Halter von Pkw der Marke VW, Audi und Škoda, die mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 (EURO 5) ausgestattet und werksseitig mit einer Abschalteinrichtung versehen sind. Diese sog. Schummelsoftware bewirkt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im Straßenbetrieb. Da die Kläger auch nach schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht an der vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Rückrufaktion der Hersteller teilnahmen und kein Software-Update aufspielen ließen, untersagten die Landeshauptstadt München bzw. die Landratsämter Erding und Landsberg am Lech den Betrieb der Pkw im öffentlichen Verkehr.

Mit den hiergegen erhobenen Klagen machen die Kläger geltend, es sei ihnen nicht zumutbar, das Update aufspielen zu lassen. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach Ansicht des Gerichts würden die Pkw durch das Software-Update wieder der vom KBA ausgesprochenen Typengenehmigung entsprechen und würde allein dadurch die Vorschriftsmäßigkeit wiederhergestellt werden. Sollte das Update – wie von den Klägern befürchtet – tatsächlich Mängel an den Pkw hervorrufen, sei es angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Reduzierung einer Gesamtbilanz des Stickoxidausstoßes nicht unverhältnismäßig, das Update zu fordern. Hinsichtlich etwaiger aus dem Update folgender Schäden könne der Fahrzeughalter darauf verwiesen werden, diese gegenüber dem Pkw-Hersteller bzw. Händler geltend zu machen. Letztlich nehme die Betriebsuntersagung den Klägern auch keine Beweismöglichkeiten in einem Zivilprozess.

Wie der Vorsitzende Richter Dr. Wolff in der mündlichen Verhandlung aber auch deutlich machte, sei ein „maßvolles Vorgehen“ der Behörden angezeigt, da letztlich nicht die Fahrzeughalter für die Entstehung des Abgasskandals verantwortlich seien. Im Sinne eines maßvollen Vorgehens müssten die Behörden bspw. vorrangig ein Zwangsgeld androhen, bevor die zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht werden dürfe.

Das Gericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die unterlegenen Kläger können gegen die Urteile innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München unmittelbar Berufung einlegen.

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Rentenversicherungsbericht 2018 und Dritter Bericht zur Anhebung der Regelaltersgrenze beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Rentenversicherungsbericht 2018 sowie den dritten Bericht zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre beschlossen. Das BMAS gibt einen Überblick.

Rentenversicherungsbericht 2018 und Dritter Bericht zur Anhebung der Regelaltersgrenze beschlossen

„Die Sicherungslinien wirken“

BMAS, Pressemitteilung vom 28.11.2018

Das Bundeskabinett hat am 28.11.2018 den Rentenversicherungsbericht 2018 sowie den dritten Bericht zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre beschlossen. Gemäß ihrer gesetzlichen Verpflichtung informiert die Bundesregierung mit dem Rentenversicherungsbericht jährlich über die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Der Bericht zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 beruht ebenfalls auf einem gesetzlichen Auftrag und dokumentiert die Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie die wirtschaftliche und soziale Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Der Rentenversicherungsbericht belegt, dass die Rentenfinanzen gut aufgestellt sind. Wir sehen zudem, dass die doppelte Sicherungslinie, die wir mit dem Rentenpakt einführen, wirkt. Bis zum Jahr 2025 beugt sie beim Sicherungsniveau einem Absinken unter 48 Prozent vor und verhindert beim Beitragssatz ein Überschreiten der Marke von 20 Prozent. All das bringt Verlässlichkeit für die gesetzliche Rente. Diesen Weg werden wir in den nächsten Jahren weitergehen, beispielsweise mit der Grundrente und der Absicherung von Selbständigen. Der beste Weg zu einer guten Absicherung im Alter ist und bleibt jedoch gute Arbeit und ein Erwerbsleben mit möglichst wenig Unterbrechungen. Auch deshalb ist das Qualifizierungschancengesetz wichtig. Denn es trägt nicht zuletzt zu einer besseren Alterssicherung vieler Beschäftigter bei.“

Zum Rentenversicherungsbericht 2018:

Angesicht der weiterhin positiven wirtschaftlichen zeigt der Rentenversicherungsbericht eine erfreuliche Finanzentwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die wesentlichen Ergebnisse des Rentenversicherungsberichtes sind:

  • Für Ende 2018 wird eine Nachhaltigkeitsrücklage von rund 38 Milliarden Euro geschätzt.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt derzeit 48,1 Prozent. Ein Absinken des Sicherungsniveaus unter 48 Prozent wird bis zum Jahr 2025 durch die Sicherungslinie verhindert, die durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wird und die erstmals im Jahr 2021 greift.
  • Der Beitragssatz bleibt bis zum Jahr 2023 stabil bei 18,6 Prozent stabil. Anschließend steigt der Beitragssatz auf 19,9 Prozent im Jahr 2024 und würde im Jahr 2025 die Sicherungslinie von 20 Prozent überschreiten. Daher greift die Sicherungslinie und hält den Beitragssatz bei 20 Prozent stabil.
  • Längerfristig bleiben demographische Herausforderungen bestehen. Nach dem Jahr 2025 steigt der Beitragssatz weiter bis auf 22,1 Prozent im Jahr 2030. Zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2032 beträgt er 22,5 Prozent. Ab dem Jahr 2026 sinkt das Sicherungsniveau vor Steuern unter 48 Prozent. Zum Ende des Vorausberechnungszeitraums im Jahr 2032 beträgt es 44,9 Prozent.

Zum dritten Bericht zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre:

Das Bundeskabinett hat heute auch den dritten Bericht gemäß § 154 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre beschlossen. Die Bundesregierung berichtet darin über die Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie die wirtschaftliche und soziale Situation älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anhand zentraler Indikatoren.

Im Ergebnis hält die Bundesregierung hält die im Jahr 2007 beschlossene Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre weiterhin für notwendig und für vertretbar. Die stufenweise Einführung über den langfristigen Zeitraum bis zum Jahr 2031 schafft Planungssicherheit und verhindert, dass Beschäftigte und Unternehmen überfordert werden.

Die wesentlichen Ergebnisse des Berichtes zur Anhebung der Altersgrenze sind:

  • Die Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat sich in den vergangenen Jahren ausgesprochen dynamisch entwickelt. Die Erwerbstätigenquote in der Altersgruppe der 60- bis 64-Jährigen ist seit 2000 stärker gestiegen als in allen anderen EU-Ländern, und zwar von 20 Prozent auf gut 58 Prozent im Jahr 2017.
  • Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Alter von 60 bis 64 Jahren ist seit dem Jahr 2000 bis 2017 um rund 1,5 Millionen auf 2,1 Millionen gestiegen. dieser Zuwachs geht mit einer steigenden Beschäftigungsquote einher, die bei den 60- bis 64-Jährigen mittlerweile rund 40 Prozent beträgt.
  • Immer mehr Unternehmen stellen sich den Herausforderungen des demografischen Wandels, zum Beispiel durch eine stärkere Einbindung Älterer in betriebliche Weiterbildung oder durch eine altersgerechte Ausstattung der Arbeitsplätze.

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Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

Das BVerfG hat eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah. Beamte seien nicht dazu verpflichtet sind, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen (Az. 2 BvL 2/17).

Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.11.2018 zum Beschluss 2 BvL 2/17 vom 16.10.2018

Der Zweite Senat hat mit am 28.11.2018 veröffentlichtem Beschluss eine baden-württembergische Besoldungsregelung für nichtig erklärt, die eine Absenkung der Beamten- und Richtergehälter für die ersten drei Jahre des Dienstverhältnisses in bestimmten Besoldungsgruppen vorsah. Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass Beamte nicht dazu verpflichtet sind, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kommt zur Bewältigung von Ausnahmesituationen nur in Betracht, wenn die Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist. Das notwendige Sparvolumen ist dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist zudem an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Trifft der Gesetzgeber zur Reduzierung der Staatsausgaben mehrere Maßnahmen in engem zeitlichem Zusammenhang, hat er sich mit den Gesamtwirkungen für die Beamtinnen und Beamten auseinanderzusetzen.

Sachverhalt:

Durch § 23 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 vom 18. Dezember 2012 wurden zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2017 unter anderem bei Richtern mit Anspruch auf Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe R 1 das Grundgehalt und etwaige Amtszulagen für die Dauer von drei Jahren nach Entstehen des Anspruchs um acht Prozent abgesenkt, nachdem zuvor bereits eine Absenkung um vier Prozent vorgesehen war. Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit dem Jahr 2013 – zunächst als Staatsanwalt, später als Richter – im Dienst des Landes Baden-Württemberg tätig. Er erhielt für drei Jahre eine um acht Prozent reduzierte Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 1. Hiergegen erhob er nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dieses hat das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 23 Abs. 1 LBesGBW in der entscheidungserheblichen Fassung mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

§ 23 LBesGBW verstößt gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Regelung weicht von der aus dem Alimentationsprinzip hergeleiteten Maßgabe ab, wonach die Besoldungshöhe nach innerdienstlichen, unmittelbar amtsbezogenen Kriterien zu bemessen ist. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist allein der erstmalige Eintritt in den baden-württembergischen Landesdienst. Hiervon sind auch Beamte und Richter betroffen, die vom Bund oder einem anderen Land nach Baden-Württemberg wechseln. Diesen Personen lässt der Landesgesetzgeber für die Dauer von bis zu drei Jahren nicht die Besoldung zukommen, die er selbst durch die Festschreibung in der Besoldungstabelle als für das jeweilige Amt angemessen erachtet hat.

2. Die vorgelegte Vorschrift wird auch den Anforderungen des Gebots der Besoldungsgleichheit aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht. Die Ungleichbehandlung liegt darin begründet, dass die Absenkungsmaßnahme nur einen Teil der Beamten- und Richterschaft trifft. Von der Regelung ausgenommen sind die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8, die Beförderungsämter in den höheren Besoldungsgruppen und die Besoldungsgruppen ab R 2 beziehungsweise W 2. Der Gleichheitssatz ist darüber hinaus dadurch beeinträchtigt, dass die Maßnahme nicht alle Stelleninhaber derselben Besoldungsgruppe betrifft. Namentlich bei Normerlass bereits im Dienst befindliche Beamte und Richter werden von der Norm nicht oder nur mit einer geringeren Absenkung erfasst. Es kommt also bei gleicher Ämterbewertung zu einer unterschiedlichen Besoldung der Stelleninhaber.

3. Diese Beeinträchtigungen lassen sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen.

a) Das im Gesetzgebungsverfahren angeführte Ziel der Haushaltskonsolidierung trägt die Vorschrift nicht. Ein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung, welches nach der Rechtsprechung des Senats notwendige Voraussetzung für die Belastung der Beamten- und Richterschaft mit Sparmaßnahmen ist und das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien erkennbar werden muss, fehlt. Ein solches Konzept setzt wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus. Diesen Anforderungen wird das Gesetz nicht gerecht.

Unklar ist zunächst, welches Einsparvolumen zur Konsolidierung des Haushalts für erforderlich gehalten wird. Zwar bleibt es der politischen Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, in welcher Größenordnung Einsparungen erfolgen sollen. Ohne eine Angabe hierzu lässt sich eine Aussage insbesondere zur Schlüssigkeit der vorgesehenen Maßnahmen aber nicht treffen. Vorliegend wird beispielweise nicht klar, ob bei Erlass des Gesetzes überhaupt ein klar beziffertes Sparziel formuliert war und welchen Anteil die Absenkung der Besoldung an den insgesamt notwendigen Kürzungsmaßnahmen letztlich hat; die Begründung des Gesetzentwurfs lässt lediglich erkennen, welches Sparvolumen voraussichtlich erreichbar sein werde. Auch wenn sich die Absenkung mit den anderen vorgesehenen Regelungen ins Verhältnis setzen lässt, schweigen die Gesetzgebungsmaterialien darüber, ob die Haushaltskonsolidierung noch weitere Maßnahmen erfordert oder ob die vorgesehenen Maßnahmen das eigentliche Sparziel bereits überschreiten.

Darüber hinaus lässt sich die Auswahl der zur Einsparung ergriffenen Mittel nicht nachvollziehen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 sieht neben der Einführung einer „Schuldenbremse“ in die Landeshaushaltsordnung eine Reihe weiterer Sparmaßnahmen vor. Diese stehen aber auch unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien lediglich unverbunden nebeneinander. Die nur formelhaften Erwägungen im Gesetzentwurf sind zur Rechtfertigung des gesetzgeberischen Konzepts unzureichend. Es hätte wenigstens der konkreten Benennung der alternativ in Betracht gezogenen Mittel und der Gründe bedurft, die gegen deren Anwendung sprachen. Hinsichtlich der Sozialverträglichkeit und unter Gleichheitsgesichtspunkten wären nachvollziehbare Erläuterungen etwa zur Auswahl des von der Absenkungsregelung betroffenen Personenkreises und dazu erforderlich gewesen, warum in Bezug auf die bereits von der Norm erfassten Beamten und Richter gerade eine Verdoppelung des Absenkungsbetrages von vier auf acht Prozent erfolgte.

b) Auch die geringe Berufserfahrung der von der Norm Betroffenen rechtfertigt die Regelung nicht. Die Berufserfahrung der Beamten und Richter hat der Landesgesetzgeber durch die Einführung der Besoldungsbemessung nach Erfahrungsstufen bereits berücksichtigt. Die verfahrensgegenständliche Absenkung der Besoldung führt nicht zu einer zulässigen Präzisierung dieses Besoldungssystems. Sie kommt der Einführung einer individuellen Wartefrist gleich. Zu einer solchen hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Das wahrgenommene Amt – und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit – muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für die Besoldung sein.

c) Soweit sich die Landesregierung zur Rechtfertigung der Vorschrift sinngemäß darauf beruft, diese honoriere eine mehrjährige Zugehörigkeit des Beamten oder Richters zum Dienstherrn, überzeugt dies ebenfalls nicht. Das Treueprinzip verlangt von den Beamten und Richtern von Beginn ihrer Tätigkeit an eine unbedingte Loyalität zu ihrem Dienstherrn. Für Differenzierungen auf Ebene der Besoldung ist daher kein Raum.

d) Die Belastung nur eines Teils der Beamten- und Richterschaft kann auch nicht mit sozialen Gesichtspunkten gerechtfertigt werden. Dies scheidet bereits deshalb aus, weil mit den Besoldungsgruppen ab R 2 und W 2 gerade solche Besoldungsempfänger von der Regelung ausgeschlossen sind, denen ein höheres Gehalt als den Normbetroffenen zusteht. Soweit Besoldungsgruppen mit niedrigerem Einkommen aus dem Anwendungsbereich der Norm herausgenommen werden, ist die Grenzziehung zwischen dem mittleren Dienst auf der einen und dem gehobenen Dienst ab der Besoldungsgruppe A 9 auf der anderen Seite nicht nachvollziehbar. Zwar kann eine höhere Belastung von Beziehern höherer Bezüge grundsätzlich gerechtfertigt sein, jedenfalls aber handelt es sich bei den der Besoldungsgruppe A 9 zugehörigen Beamten offensichtlich nicht um Empfänger höherer Bezüge.

4. Des Weiteren ergibt sich die Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm daraus, dass der Landesgesetzgeber den aus der Verfassung abgeleiteten Prozeduralisierungsvorgaben nicht genügt hat. Der Gesetzgeber schuldet vorliegend ausnahmsweise mehr als das Gesetz als solches. Während er bei der Haushaltskonsolidierung verpflichtet sein kann, mit der auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Aufstellung eines schlüssigen und umfassenden Sparkonzepts die Kostensenkungsmaßnahmen aller betroffenen Verwaltungsbereiche nachvollziehbar zu koordinieren, beziehen sich die Anforderungen der Prozeduralisierung unabhängig vom Regelungszweck allein auf Gesetzgebungsmaßnahmen im Besoldungsbereich. Sie sind also auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient. Ist dies aber – wie hier – der Fall, ergänzen sich die Vorgaben gegenseitig. Vorliegend lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien keinerlei konkrete Erwägungen insbesondere zur Ausgestaltung des § 23 LBesGBW sowie dazu entnehmen, welche wirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit weiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten und Richter hat. Es findet sich etwa keine Angabe dazu, warum der Absenkungsbetrag für die schon vor der Änderung von der Norm erfassten Besoldungsgruppen gerade auf acht Prozent erhöht und somit verdoppelt wurde. Zu den Wechselwirkungen mit den weiteren im Gesetz vorgesehenen Sparmaßnahmen schweigt die Begründung vollständig. Dabei wäre der Landesgesetzgeber aber vor allem angesichts deutlich spürbarer Maßnahmen im Beihilfebereich verpflichtet gewesen, sich nachvollziehbar mit der Frage zu befassen, ob die (weitere) Besoldungsabsenkung vor diesem Hintergrund überhaupt oder in ihrer Höhe gerechtfertigt erscheint.

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Mieter zur Duldung des Einbaus eines Funkrauchwarnmelders durch die Vermieterin verpflichtet

Das LG Heidelberg hat die beiden Mieter (Beklagte) einer 3-Zimmer Wohnung in Heidelberg dazu verpflichtet, den Einbau von Funkrauchwarnmeldern durch ihre Vermieterin (Klägerin) zu dulden (Az. 5 S 40/17).

Mieter zur Duldung des Einbaus eines Funkrauchwarnmelders durch die Vermieterin verpflichtet

LG Heidelberg, Pressemitteilung vom 27.11.2018 zum Urteil 5 S 40/17 vom 28.06.2018

Mit Urteil vom 28.06.2018 hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg als Berufungskammer die beiden Mieter (Beklagte) einer 3-Zimmer Wohnung in Heidelberg dazu verpflichtet, den Einbau von Funkrauchwarnmeldern durch ihre Vermieterin (Klägerin) zu dulden.Im Jahr 2014 unterrichtete die Klägerin die Beklagten darüber, dass sie deren Wohnung mit batteriebetriebenen, per Funkwartung überprüfbaren Rauchwarnmeldern ausstatten wolle. Die Beklagten lehnten dies ab und machten geltend, die Rauchmelder würden erheblichen Elektrosmog und eine Gesundheitsgefahr für sie bedeuten. Die daraufhin erhobene Klage auf Duldung dieser Modernisierungsmaßnahme wies das Amtsgericht nach Einholung zweier Sachverständigengutachten ab. Zwar sei die in den Funkrauchwarnmeldern eingesetzte Funktechnik wegen erheblicher Unterschreitung aller Grenzwerte objektiv ungefährlich. Mit hoher Wahrscheinlichkeit, so das Amtsgericht, sei aber im Falle des Einbaus eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des 80-jährigen Beklagten als einem der beiden Mieter zu erwarten, namentlich verstärkte Ängste, zunehmende Schlafstörungen, Schmerzen und Stimmungseinbußen.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung zum Landgericht Heidelberg ein, die Erfolg hatte. Aufgrund einer eingehenden Abwägung der Interessen beider Parteien gelangte das Landgericht zu der Einschätzung, dass die Pflicht zur Duldung des Einbaus von Funkrauchwarnmeldern keine unzumutbare Härte für die beklagten Mieter darstelle. Dabei ging die Kammer davon aus, dass dem Beklagten durch den Einbau weder eine erhebliche Verstärkung psychischer Krankheiten drohe noch unmittelbar körperliche Leiden ausgelöst würden. Zwar könnten auch objektiv unbegründete schwere Ängste dazu führen, dass die Interessen psychisch kranker Mieter sich gegenüber einer beabsichtigten Modernisierung durchsetzen. Die durch den Einbau der Funkrauchwarnmelder allein in Folge entsprechender Ängste zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beklagten hat das Landgericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens aber als vergleichsweise geringfügig beurteilt. Zudem hat es darauf abgestellt, dass diese Ängste nicht Ausdruck einer psychischen Erkrankung seien und es auch an dem Beklagten liege, durch ärztliche Behandlung einen Kreislauf von Ängsten und Schlafstörungen zu durchbrechen. Insoweit überwiege das nachvollziehbare Interesse der Klägerin, in allen ihren 8.600 Wohnungen einheitlich Funkrauchwarnmelder zu installieren. Dadurch werde ein hohes, für die Mieter aber gleichwohl relativ günstiges Niveau des Schutzes des Wohnraumes sowie von Leib und Leben der Bewohner erreicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 555d Bürgerliches Gesetzbuch Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist

(1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.

(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4 und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.

(3) – (7) …

§ 15 Landesbauordnung Baden-Württemberg Brandschutz

(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

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Lehrerinnen mit Kopftuch – Landesarbeitsgericht spricht Bewerberin Entschädigung zu

Das LAG Berlin-Brandenburg hat einer Bewerberin für das Lehramt eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen (Az. 7 Sa 963/18).

Lehrerinnen mit Kopftuch – Landesarbeitsgericht spricht Bewerberin Entschädigung zu

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 27.11.2018 zum Urteil 7 Sa 963/18 vom 27.11.2018

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klägerin eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen und damit das vorangegangene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.05.2018 – 58 Ca 7193/17 – nicht bestätigt.Die Klägerin hat geltend gemacht, ihre Bewerbung als Diplominformatikerin sei nicht erfolgreich gewesen, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage. Hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin anders als das Arbeitsgericht eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es liege eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne des § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor. Das Land Berlin könne sich zur Ablehnung der Bewerberin nicht mit Erfolg auf das Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) berufen. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (Az. 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schuldfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei mit der Verfassung vereinbar, weil dieses verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das Landesarbeitsgericht bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden hat (Az. 14 Sa 1038/16, s. hierzu die Pressemitteilung Nr. 5/17 ).

Das Landesarbeitsgericht hat für das beklagte Land die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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