Bundesrat akzeptiert höheren Pflegebeitrag

Wie der Deutsche Bundestag mitteilt, ist der Bundesrat mit der geplanten Beitragssatzanhebung um 0,5 Prozentpunkte ab 2019 in der gesetzlichen Pflegeversicherung einverstanden.

Bundesrat akzeptiert höheren Pflegebeitrag

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 27.11.2018

Der Bundesrat ist mit der geplanten Beitragssatzanhebung um 0,5 Prozentpunkte ab 2019 in der gesetzlichen Pflegeversicherung einverstanden. Die Länderkammer erhob keine Einwände gegen den Gesetzentwurf ( 19/5464 ), wie aus einer Unterrichtung ( 19/6013 ) der Bundesregierung hervorgeht.

Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zufolge soll der Beitragssatz von derzeit 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) des Bruttoeinkommens auf 3,05 Prozent (Kinderlose 3,30 Prozent) angehoben werden. Das soll Mehreinnahmen in Höhe von 7,6 Milliarden Euro pro Jahr für die Pflegeversicherung bringen. Bis zum Jahr 2022 sollen die Beiträge dann stabil bleiben.

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Klage britischer Staatsbürger auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, unzulässig

Die Klage dreizehn britischer Staatsbürger, die in anderen EU-Staaten als dem Vereinigten Königreich leben, auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, ist unzulässig. Das EuG stellt fest, dass sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Rechtsstellung der klagenden britischen Staatsbürger auswirkt (Rs. T-458/17).

Klage britischer Staatsbürger auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, unzulässig

EuG, Pressemitteilung vom 26.11.2018 zum Urteil T-458/17 vom 26.11.2018

Brexit: Die Klage dreizehn britischer Staatsbürger, die in anderen EU-Staaten als dem Vereinigten Königreich leben, auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, ist unzulässig.

Das Gericht stellt fest, dass sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Rechtsstellung der klagenden britischen Staatsbürger auswirkt.

Dreizehn britische Staatsbürger, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich leben, klagen beim Gericht der Europäischen Union auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates der Europäischen Union, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde.

Die Kläger machen geltend, beim Referendum sei ihnen aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland das Stimmrecht versagt worden. Der angefochtene Beschluss wirke sich unmittelbar auf ihre Rechte aus den EU-Verträgen aus und stelle einen Rechtsakt dar, mit dem der Rat die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs, aus der Europäischen Union auszutreten, akzeptiert habe. Das Ziel der Erhaltung ihres Unionsbürgerstatus sei in diesem Beschluss nicht vorgesehen. Zudem sei das Austrittsverfahren mangels verfassungsmäßiger Zustimmung ungültig. Die beim Gericht erhobene Klage sei der einzig wirksame Weg, unionsgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, bevor ihr Unionsbürgerstatus am 29. März 2019 unausweichlich verloren gehe.

Der Rat beantragt, die Klage für unzulässig zu erklären. Eine Entscheidung in der Sache sei nicht möglich, da der fragliche Beschluss nicht von einer natürlichen oder juristischen Person angefochten werden könne und die Kläger weder über ein Rechtsschutzinteresse verfügten noch zur Klage gegen diesen Beschluss befugt seien. Der Beschluss habe nämlich keinerlei Auswirkung auf die Rechtsstellung der Kläger, sondern sei nur ein vorbereitender Rechtsakt, der die Konsequenzen aus der Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Austrittsabsicht ziehe. Erst nach Abschluss des in Art. 50 EUV1 vorgesehenen Verfahrens könnten die Rechte der Kläger betroffen sein.

In seinem Urteil vom 26.11.2018 prüft das Gericht, ob die Nichtigkeitsklage der dreizehn britischen Staatsbürger zulässig ist, d. h., ob sie sich gegen einen Beschluss richtet, der sich auf ihre Rechtsstellung auswirkt. Das Gericht stellt fest, dass die Kläger nicht die Adressaten des Rechtsakts sind, und weist infolgedessen auf die Regel hin, dass ein Rechtsakt, um Gegenstand einer Klage sein zu können, die Kläger zumindest unmittelbar betreffen2 und sich unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirken muss. Nach Auffassung des Gerichts entfaltet der Beschluss des Rates, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, zwar Rechtswirkungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den Unionsorganen – insbesondere für die Kommission, die mit diesem Beschluss zur Aufnahme der Verhandlungen im Hinblick auf ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich ermächtigt wird -, wirkt sich aber nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Kläger aus.

Der Beschluss verändert nämlich nicht die Rechtsstellung der britischen Staatsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich leben, und zwar weder ihre Stellung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses noch ihre Stellung ab dem Tag des Austritts. Die Kläger machen daher zu Unrecht geltend, dass sie insbesondere in Bezug auf ihre Eigenschaft als Unionsbürger, ihr Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen, ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihr Recht, sich frei zu bewegen, aufzuhalten und zu arbeiten, ihr Recht auf Eigentum und ihre Ansprüche auf Sozialleistungen unmittelbar betroffen seien. Auch wenn damit zu rechnen ist, dass die Rechtsstellung der Kläger insbesondere hinsichtlich ihres Unionsbürgerstatus mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union beeinträchtigt werden wird, gleich ob ein Austrittsabkommen zustande kommt oder nicht, ist diese mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte – deren Inhalt und Ausmaß im Übrigen noch nicht abzusehen ist – nicht Folge des angefochtenen Beschlusses.

Überdies enthält der angefochtene Beschluss keine Entscheidung, mit der die Mitteilung der Austrittsabsicht vom 29. März 2017 bestätigt oder akzeptiert würde. Die Kläger können daher weder geltend machen, dass der Rat mit diesem Beschluss die Mitteilung der Austrittsabsicht implizit akzeptiert habe, noch, dass der Beschluss den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union festgeschrieben habe.

Was die Erhaltung des Unionsbürgerstatus der Kläger anbelangt, ist der angefochtene Beschluss nur ein vorbereitender Rechtsakt, der dem Inhalt des möglichen endgültigen Abkommens, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereichs etwaiger Regelungen über die Erhaltung des Status und der Rechte britischer Staatsbürger in der Union mit 27 Mitgliedstaaten, nicht vorgreifen kann, zumal es nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, diese Rechte für den Fall des Nichtabschlusses eines Abkommens zu regeln. Die Kläger können daher nicht damit argumentieren, dass der angefochtene Beschluss keine Gewissheit über die Rechte im Ausland lebender britischer Staatsbürger herbeiführe.

Zum angeblichen Fehlen einer eindeutigen verfassungsmäßigen Zustimmung, die auf dem Votum sämtlicher britischer Staatsbürger beruht, weist das Gericht darauf hin, dass dieses Vorbringen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in Frage stellen soll, aber nichts am Fehlen unmittelbarer Auswirkungen des Beschlusses auf die Rechtsstellung der Kläger und an der daraus folgenden Unzulässigkeit der Klage ändert.

Zum Vorbringen, dass anderweitig kein wirksamer unionsgerichtlicher Rechtsweg bestehe, führt das Gericht erstens aus, dass die von ihm zu beurteilende Tragweite des angefochtenen Beschlusses nicht den möglichen Verlust des Unionsbürgerstatus umfasst, da der Beschluss in Bezug auf die Kläger nur einen vorbereitenden Rechtsakt darstellt. Zweitens weist das Gericht darauf hin, dass für die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Unionsrechts nicht nur der Gerichtshof und das Gericht der Europäischen Union zuständig sind, sondern auch die Gerichte der Mitgliedstaaten. Der Rechtsakt, mit dem das Vereinigte Königreich dem Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Union auszutreten, und das fehlende Stimmrecht bestimmter britischer Staatsbürger hätten Gegenstand einer Klage vor einem Gericht des Vereinigten Königreichs sein können. Was im Übrigen das Argument der Kläger betrifft, dass allein die vorliegende Klage ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren vermöge, da sich das Vereinigte Königreich im Fall eines zukünftigen Rechtsstreits über das mögliche Austrittsabkommen nicht an eine unionsrichterliche Entscheidung gebunden sehen könnte, betont das Gericht, dass die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht davon abhängt, ob sich das Vereinigte Königreich in Zukunft an eine unionsrichterliche Entscheidung gebunden sehen wird, sondern davon, ob sich der angefochtene Beschluss unmittelbar auf die Rechtsstellung der Kläger auswirkt.

Das Gericht weist die Klage daher als unzulässig ab, da der Beschluss des Rates, mit dem die Ermächtigung zur Aufnahme der Brexit-Verhandlungen erteilt wurde, keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die die Interessen der Kläger durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen.

Hinweis

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Fußnoten

1 Art. 50 EUV sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen kann, aus der Union auszutreten. Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

2 Art. 263 Abs. 4 AEUV.

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Zerwürfnisse rechtfertigen nicht fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses

Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein keine fristlose Kündigung. Das hat das OLG Frankfurt entschieden (Az. 2 U 55/18).

Zerwürfnisse rechtfertigen nicht fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 26.11.2018 zum Beschluss 2 U 55/18 vom 11.09.2018 (rkr)

Schwere Pflichtverletzungen des Sohnes eines Mieters können dem Mieter nicht per se zugerechnet werden und rechtfertigen allein keine fristlose Kündigung. Das hat das Oberlandegericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 26.11.2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden und zugleich klargestellt, dass verbale Entgleisungen der Anwältin der Mietpartei eine fristlose Kündigung erst tragen, wenn der Mieter sie sich zu Eigen macht.

Die Klägerin (Vermieterin) vermietete der Beklagten (Mieterin) Räume für den Betrieb eines Backshops in Wetzlar. Die Vermieterin wohnte mit ihrer Familie ebenfalls in dem Haus. Das Miet- und Nachbarschaftsverhältnis geriet in „erhebliche Zerrüttung“, sodass die Vermieterin schließlich das Mietverhältnis fristgerecht zum 31.05.2018 kündigte. Der Streit eskalierte weiter. Die Parteien begannen sich wechselseitig zu fotografieren, zu filmen, Überwachungskameras zu installieren und Gespräche mitzuschneiden. Zwischen den Söhnen der Mietparteien kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung. Beide Mütter filmten das Geschehen, bei welchem der Sohn der Vermieterin am Boden liegend getreten und verletzt wurde. Zudem zerstörte der Sohn der Mieterin eine Überwachungskamera der Vermieterin.

Die Mieterin übersandte später ihrer Anwältin eine Tonaufnahme mit ihrer Ansicht nach obszönen und beleidigenden Äußerungen des Sohnes der Vermieterin. Daraufhin erstattete die Anwältin Strafanzeige gegen den Sohn der Vermieterin u. a. weg. Beleidigung und Morddrohungen. Dabei stellte die Anwältin das angezeigte Verhalten auch in den Kontext zur türkischen Herkunft der Familie der Vermieterin. Dies wiederum nahm der Anwalt der Vermieterin zum Anlass, dass Mietverhältnis fristlos zum 06.10.2017 zu kündigen.

Das Landgericht hat die außerordentliche Kündigung für unwirksam erachtet, die Mieterin aber wegen der wirksamen ordentlichen Kündigung zur Räumung und Herausgabe zum 31.08.2018 verurteilt. Dies bestätigte auch das OLG. Trotz der Vielzahl der Vorfälle läge bei einer wertenden Gesamtschau und im Hinblick auf das wirksame Ende des Mietvertrages jedenfalls zum 31.08.2018 kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor. Dabei müsse „der Schweregrad der Pflichtverletzungen unter Prüfung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt“ werden. Das Aufstellen von Überwachungskameras sei zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Vermieterin habe jedoch ihrerseits ebenfalls Kameras aufgestellt. Sie könne sich angesichts des angespannten Mietverhältnisses nicht darauf berufen, dass für ihre Kameras ein sachlicher Grund vorgelegen habe, nicht jedoch für die der Mieterin. Dass der Sohn der Mieterin eine Überwachungskamera der Vermieterin zertrümmert habe und es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Söhnen der Mietparteien gekommen sei, rechtfertige ebenfalls nicht die fristlose Kündigung. Das Verhalten ihres Sohnes könne der Mieterin nicht „per se“ zugerechnet werden. Die Vermieterin hätte die Mieterin vielmehr zuvor abmahnen müssen, bevor sie darauf eine Kündigung stützt.

Schließlich ergebe sich auch aus der Strafanzeige der Anwältin der Mieterin kein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Äußerungen in einer Strafanzeige unterfielen grundsätzlich dem Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies umfasse auch „pointierte, polemische oder überspitzte Kritik“. Erst Schmähkritik sei die Grenze. Die Erwähnung der Herkunft der Familie der Vermieterin stellte sich bei der erforderlichen Kontextanalyse zwar als „fremdenfeindlich erscheinende(n) Entgleisung“ dar. Es sei jedoch nicht feststellbar, dass sich die Mieterin diese Bewertung ihre Anwältin zu eigen gemacht habe.

Im Hinblick auf das ohnehin zu Ende Mai 2018 wirksam beendete Mietverhältnis sei auch kein überwiegendes Interesses an der sofortigen Beendigung feststellbar.

Die Klägerin hat auf diesen Beschluss hin ihre Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil des Landrechts Limburg rechtskräftig ist.

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Kopfnoten in wichtigen sächsischen Schulzeugnissen nicht verfassungsgemäß

Das VG Dresden hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein minderjähriger Schüler zu Recht verlangt, das Jahreszeugnis der 9. Klasse ohne die Erwähnung von Kopfnoten ausgehändigt zu bekommen (Az. 5 L 607/18).

Kopfnoten in wichtigen sächsischen Schulzeugnissen nicht verfassungsgemäß

VG Dresden, Pressemitteilung vom 26.11.2018 zum Beschluss 5 L 607/18 vom 20.11.2018

Das Verwaltungsgericht Dresden bemängelt eine fehlende Rechtsgrundlage für Kopfnoten in den Zeugnissen sächsischer Schüler, die sich um Ausbildungsplätze bewerben. Die 5. Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 20. November 2018 in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass ein minderjähriger Schüler zu Recht verlangt, das Jahreszeugnis der 9. Klasse ohne die Erwähnung von Kopfnoten ausgehändigt zu bekommen (Az. 5 L 607/18).

In dem Verfahren klagte der Zehntklässler einer Oberschule auf Entfernung der Kopfnoten aus dem Jahreszeugnis der 9. Klasse, mit dem er sich während des laufenden Schuljahres bei Unternehmen um einen Ausbildungsplatz nach abgeschlossenem Realschulabschluss bewerben möchte. Das Verwaltungsgericht gab ihm Recht. Gegen Aushändigung seines Zeugnisses der 9. Klasse mit Kopfnoten erhält er nunmehr bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten.

Grund für die Entscheidung des Gerichts war, dass Kopfnoten in einem Zeugnis, das nicht nur schulintern wirkt, sondern auch für Ausbildungsbetriebe oder spätere Arbeitgeber wichtig ist, einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers darstellen. Denn es ist möglich, dass Schüler mit schlechteren Kopfnoten ihren gewünschten Ausbildungsplatz nicht erhalten. Damit ist die Regelung zu den Kopfnoten wesentlich für das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Über wesentliche Eingriffe in Grundrechte hat der parlamentarische Gesetzgeber zu entscheiden. Der sächsische Landtag hat aber im Sächsischen Schulgesetz keine Norm geschaffen, die ausdrücklich Kopfnoten erwähnt. Stattdessen hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus Bestimmungen über Kopfnoten in die Schulordnung für Mittel- und Abendschulen aufgenommen. Das ist nicht ausreichend.

Das Verfahren in der Hauptsache bleibt am Verwaltungsgericht Dresden unter dem Aktenzeichen 5 K 1561/18 anhängig. Gegen den vorliegenden Eilbeschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.

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Satzungsversammlung: Fachanwalt für Sportrecht beschlossen

Das Parlament der Anwaltschaft hat in seiner Sitzung vom 26.11.2018 über die Einführung des Fachanwaltes für Sportrecht beraten. Die Mitglieder der Satzungsversammlung haben beschlossen, die Fachanwaltsordnung abzuändern und um den Fachanwaltstitel für Sportrecht zu erweitern. Das berichtet die BRAK.

Satzungsversammlung: Fachanwalt für Sportrecht beschlossen

BRAK, Mitteilung vom 26.11.2018

Das Parlament der Anwaltschaft hat in seiner Sitzung vom 26.11.2018, die erstmals vom neuen Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer RAuN Dr. Wessels geleitet wurde, konstruktiv und angeregt über die Einführung des Fachanwaltes für Sportrecht beraten. Die Mitglieder der Satzungsversammlung kamen überein, dass Bedarf für diese Fachanwaltschaft besteht und haben beschlossen, die Fachanwaltsordnung entsprechend abzuändern und um den Fachanwaltstitel für Sportrecht zu erweitern.Hauptargument für die Einführung war die Vielfältigkeit rechtlicher Fragestellungen im Sport, die sich aus dem Zusammenwirken von Sport- und Spielregeln der Sportverbände mit den Normen des staatlichen Rechts ergeben. Bei der Entscheidung wurde auch berücksichtigt, dass sich der Rechtsberatungsbedarf keineswegs auf Spitzensportler oder den Profisport beschränkt, sondern auch im heutigen Breitensport eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären ist. Die Satzungsversammlungsmitglieder waren der Auffassung, dass die aktuellen Fachanwaltschaften diesen Herausforderungen nur unzureichend Rechnung tragen und stimmten mit deutlicher Mehrheit (57 Ja-Stimmen, 16 Nein-Stimmen und 4 Enthaltungen) für die Einführung einer neuen Fachanwaltschaft.

Hintergrundinformation

Die Satzungsversammlung ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) angesiedelt ist. Sie beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Zu den insgesamt rund 120 Mitgliedern der Satzungsversammlung zählen Delegierte der regionalen Rechtsanwaltskammern, die Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern und der Präsident der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch nur die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern in freier, gleicher und geheimer Wahl direkt gewählten Delegierten.

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Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Bergwanderung von Ressortleitern eines Unternehmens

Das LSG Baden-Württemberg hat mit drei Urteilen zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mangels Vorliegens einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung Stellung genommen (Az. L 6 U 441/18, L 6 U 2237/18, L 6 U 260/18).

Gesetzliche Unfallversicherung greift nicht bei Bergwanderung von Ressortleitern eines Unternehmens

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 16.11.2018 zu den Urteilen L 6 U 441/18 u. a. vom 15.11.2018

Treffen sich verschiedene Ressortleitende eines Unternehmens zu einer Wanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen werden, besteht kein Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Landessozialgericht entschied.

Die Klägerin war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekommunikation, welches als Unternehmensstrategie das Thema „Gipfelstürmer“ aufgriff. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie als „Leiterin II“ beschäftigt. Ihr konnte auch eine andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Im Übrigen enthielt der Vertrag keine Angaben zu ihren Aufgabenfeldern oder tätigkeitsbezogenen arbeitsvertraglichen Pflichten. Sie nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, welches sie als „Best-Practice-Austausch“ bezeichnete und eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das Sozialgericht verurteilte diese demgegenüber, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das Outdoor-Meeting habe eine berufliche Fortbildungsmaßnahme dargestellt. Die Beklagte wandte sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Eine Wanderung sei für ein Meeting mit Feedback-Gesprächen ungeeignet. Dieses werde inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, sämtliche Teilnehmenden tauschten sich aus. Am Ende werde ein Ergebnis festgehalten. Dies sei auf einer Wanderung nicht möglich. Eine bloße Unterhaltung über betriebliche Umstände begründe keinen Versicherungsschutz.

Das Landessozialgericht gab ihr Recht, hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt des Unfallereignisses keine objektiv bestehende arbeitsvertragliche Pflicht. Eine Bergwanderung gehörte nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekommunikation. Die Arbeitgeberin war nicht berechtigt, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung lag nicht vor. Es waren weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organisatorischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen wurden demgegenüber nur die jeweiligen Ressortleitenden verschiedener Bezirksverwaltungen.

In zwei weiteren Entscheidungen vom 15. November 2018 verneinte das Landessozialgericht ebenfalls mangels einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung den Versicherungsschutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Az. L 6 U 2237/18Der Kläger war Vertriebsleiter einer globalen Gesellschaft für Lösungen der Informationstechnik. Er nahm mit anderen Kolleginnen und Kollegen seiner Abteilung an einem zweitägigen „Townhall-Meeting“ teil. Der Ablaufplan sah für den zweiten Tag eine Zeit zur freien Verfügung mit unter anderem Skifahren vor. Hierbei stürzte er und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab. Das sozialgerichtliche Verfahren verlief erfolglos. Der Kläger begehrt mit seiner Berufung die Feststellung des Ereignisses als Arbeitsunfall weiter. Die Veranstaltung habe insgesamt im Wege einer vorzunehmenden Gesamtschau im Interesse seiner Arbeitgeberin gelegen.

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Die Teilnahme an dieser Freizeitveranstaltung ist nicht versichert, selbst wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert worden wäre, was nicht einmal der Fall war.

Az. L 6 U 260/18

Der Kläger war als Lagerist bei einem Unternehmen der Logistikdienstleistung beschäftigt. Alljährlich fand ein Fußballturnier statt, an dem die Mitarbeitenden sämtlicher Niederlassungen teilnehmen konnten, von denen eine jeweils die Organisation übernahm. Bei einem Fußballspiel verletzte sich der Kläger, welcher nach erfolglosem Verwaltungsverfahren und Rechtsstreit beim Sozialgericht mit der Berufung die Feststellung des Ereignisses als Versicherungsfall weiterverfolgt. Der Charakter als Event- und Werbeveranstaltung und damit der betriebliche Bezug zeige sich dadurch, dass die Arbeitgeberin ein Marketingteam eingesetzt habe und eine Berichterstattung über die Turniere im Internet pflege. Es habe zudem ein Begleitprogramm gegeben, welches sich an Personen gerichtet habe, die kein Interesse am Fußballspielen gezeigt hätten.

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Als Veranstalterin des Turniers war weder die Leitung des Unternehmens noch einer sonstigen organisatorischen Einheit aufgetreten. Es stand zudem nach seiner Ausgestaltung nicht in ausreichendem Maße allen Mitarbeitenden der Arbeitgeberin offen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Abs. 1 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

Kraft Gesetzes sind versichert Beschäftigte.

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Brüssel: Gründung der “International Association for Trusted Blockchain Applications“

Beim „Blockchain Industry Roundtable“ der EU-Kommission wurde die Gründung der „International Association for Trusted Blockchain Applications“ (IATBA) angekündigt. Die IATBA wird ihren Sitz in Europa haben und allen Organisationen offenstehen, die bereit sind, an der Entwicklung von Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologien zur Transformation digitaler Dienste zu arbeiten.

Brüssel: Gründung der “International Association for Trusted Blockchain Applications“

Beim „Blockchain Industry Roundtable“ der EU-Kommission am 20.11.2018 wurde die Gründung der „International Association for Trusted Blockchain Applications“ (IATBA) angekündigt. Die IATBA wird ihren Sitz in Europa haben und allen Organisationen offenstehen, die bereit sind, an der Entwicklung von Blockchain- und Distributed-Ledger-Technologien zur Transformation digitaler Dienste zu arbeiten.

Der neu gegründete Verband wird eng mit der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Interoperabilität zu unterstützen sowie Normen und regulatorische Konvergenz zu fördern. Die IATBA soll im ersten Quartal 2019 ihre Arbeit aufnehmen. Mitglieder sind unter anderem bereits die Banken BBVA und Santander.

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Veröffentlichung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die VW AG veranlasst

Das OLG Braunschweig hat die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Volkswagen AG veranlasst. Damit können die Feststellungsziele und der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt nun vom Bundesamt für Justiz im Klageregister eingestellt werden und Verbraucher sich zu der Musterfeststellungsklage anmelden.

Veröffentlichung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die VW AG veranlasst

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 23.11.2018

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat am 23.11.2018 die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Volkswagen AG veranlasst. Damit können die Feststellungsziele und der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt nun vom Bundesamt für Justiz im Klageregister eingestellt werden und Verbraucher sich zu der Musterfeststellungsklage anmelden.

In der am 1. November 2018 eingereichten Musterfeststellungsklage will der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklärt wissen, ob Verbrauchern, die vom sog. VW-Abgasskandal betroffene Fahrzeuge erworben haben, Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen. Auch der Umfang der Schadensersatzansprüche soll festgestellt werden. Dabei geht es um Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die einen Motor der Baureihe EA189 und die eine von dem Kraftfahrt-Bundesamt oder einer vergleichbaren Genehmigungsbehörde in Europa als unerlaubt eingestufte Abschalteinrichtung verbaut haben.

Der 4. Zivilsenat hatte zu prüfen, ob es sich bei dem Bundesverband der Verbraucherzentralen um eine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des neuen Gesetzes handelt und ob von den beantragten Feststellungszielen die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Dies hat der Senat für nahezu alle Feststellungsziele bejaht. Lediglich hinsichtlich einiger weniger hilfsweise beantragten Feststellungsziele hat der Senat die Veröffentlichung – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – abgelehnt. Der Musterkläger habe insoweit nicht nachgewiesen, dass mindestens zehn Verbraucher betroffen seien. Der Musterkläger kann hier noch nachbessern.

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Bundesrat ist gegen die Dynamisierung von Minijobs

Der Bundesrat hat sich am 23. November 2018 dagegen ausgesprochen, die Bezahlung von Minijobs zu dynamisieren. Ein entsprechender Gesetzesantrag Nordrhein-Westfalen erhielt keine Mehrheit.

Bundesrat ist gegen die Dynamisierung von Minijobs

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Der Bundesrat hat sich am 23. November 2018 dagegen ausgesprochen, die Bezahlung von Minijobs zu dynamisieren. Ein entsprechender Gesetzesantrag Nordrhein-Westfalen erhielt keine Mehrheit.

Problem schrumpfende Arbeitszeit

Darin hatte Nordrhein-Westfalen vorgeschlagen, die Einkommensgrenze der Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn koppeln. Die bislang starre Entgeltgrenze von 450 Euro hätte damit das 53-fache des gesetzlichen Mindestlohns betragen. Durch die Koppelung wollte das Land verhindern, dass sich die Arbeitsleistung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zunehmend verringert. Während 2015 noch 53 Stunden auf Minijob-Basis gearbeitet werden konnte, seien es seit 2017 durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns nur noch 51 Stunden, erläuterte Nordrhein-Westfalen seinen Antrag. Auch die bisherige Entgeltgrenze von Midijobs von bis zu 850 Euro wollte es dynamisieren.

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Bundesrat fordert Kennzeichnungspflicht für Social Bots

Der Bundesrat verlangt von der Bundesregierung, für mehr Transparenz und klare Regeln auf digitalen Märkten zu sorgen. In einer am 23. November 2018 gefassten Entschließung regt er Maßnahmen an, um Datenmissbrauch sowie die Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen.

Bundesrat fordert Kennzeichnungspflicht für Social Bots

Bundesrat, Mitteilung vom 23.11.2018

Der Bundesrat verlangt von der Bundesregierung, für mehr Transparenz und klare Regeln auf digitalen Märkten zu sorgen. In einer am 23. November 2018 gefassten Entschließung regt er Maßnahmen an, um Datenmissbrauch sowie die Verbreitung von Falschinformationen zu bekämpfen.

Schutz persönlicher Daten

Soziale Netzwerke spielen in der täglichen Kommunikation für viele Menschen eine immer größere Rolle. Die Nutzung sozialer Plattformen im Internet ist allerdings nur durch Preisgabe persönlicher Daten der Nutzerinnen und Nutzer möglich, sorgt sich der Bundesrat. Skandale wie der von Cambridge Analytica hätten jüngst gezeigt, wie schutzlos Userinnen und User im Netz sind. Hier müsse die Bundesregierung tätig werden.

Meinungsmanipulation verhindern

Der Bundesrat verlangt eine Kennzeichnungspflicht für Social Bots – also Programme, die automatisch Inhalte in soziale Netzwerke einstellen und zur gezielten Meinungsmanipulation eingesetzt werden. Die Verbreitung falscher, teils manipulativer Informationen über soziale Netzwerke beeinflusse gesellschaftliche und politische Willensbildungsprozesse, warnt der Bundesrat.

Strengere Regulierung

Für soziale Netzwerke sei es oftmals lukrativer, Regeln nicht einzuhalten, da die Strafen geringer als die Gewinne ausfallen. Daher fordert der Bundesrat eine deutlich striktere Regulierung, Aufsicht und Kontrolle auf Basis nationaler und europäischer Vorschriften.

Empfehlungen an die Daten-Ethikkommission

Darüber hinaus setzt er sich dafür ein, dass marktbeherrschende soziale Netzwerke grundsätzlich datensparsam agieren und personenbezogene Daten nur noch anonymisiert oder gar nicht verwenden. Die Daten-Ethikkommission des Bundes solle entsprechende Maßnahmen prüfen und Umsetzungsvorschläge vorlegen.

Wie es weitergeht

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet. Diese entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. Feste Fristen gelten hierbei nicht.

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