Rückforderung von zu Unrecht an den Erblasser gezahlten Beihilfen rechtmäßig

Das VG Aachen hat die Klage eines Polizisten abgewiesen, der sich gegen die Rückforderung von Beihilfen in den Jahren 2008 bis 2010 an seinen Vater zu Unrecht gezahlten Beihilfen wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gewendet hatte (Az. 7 K 2350/18).

Rückforderung von zu Unrecht an den Erblasser gezahlten Beihilfen rechtmäßig

VG Aachen, Pressemitteilung vom 12.11.2018 zum Urteil 7 K 2350/18 vom 09.11.2018

Mit am 9. November 2018 verkündetem Urteil hat die 7. Kammer die Klage eines in der Städteregion Aachen wohnhaften Polizisten abgewiesen, der sich gegen die Rückforderung von Beihilfen in den Jahren 2008 bis 2010 an seinen Vater zu Unrecht gezahlten Beihilfen wegen stationärer Krankenhausaufenthalte gewendet hat. Im April 2017 war der Kläger wegen Betrugs vom Amtsgericht Düsseldorf zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, seine Ehefrau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr auf Bewährung; das Berufungsverfahren läuft jeweils noch.

Zur Begründung hat der Vorsitzende Richter Frank Schafranek ausgeführt:

Die Aufhebung der Beihilfebescheide und Rückforderung der an den Vater des Klägers gezahlten Beihilfen in Höhe von rund 70.000 Euro sei rechtmäßig. Der Kläger könne als Alleinerbe seines am 3. Mai 2010 verstorbenen Vaters auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden. Als Erbe trete er in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des Erblassers, seines Vaters, ein.

Die Beihilfen seien zu Unrecht geleistet worden. Die eingereichten Rechnungen über angebliche stationäre Krankenhausaufenthalte des Vaters seien gefälscht gewesen. Er sei in den betreffenden Zeiträumen weder ambulant noch stationär im Krankenhaus behandelt worden. Die Rechnungen seien jeweils nur bei der Beihilfestelle und nicht auch bei der privaten Krankenversicherung zwecks Erstattung der übrigen 30 % der Kosten eingereicht worden. Unerheblich sei, wer die Rechnungen manipuliert habe. Vor diesem Hintergrund könne der Kläger mit seinem Einwand, nicht er, sondern seine Ehefrau im Zusammenwirken mit seinem Vater habe die gefälschten Rechnungen bei der Beihilfestelle eingereicht, nicht gehört werden. Der Kläger sei als Alleinerbe in die Rechtsstellung des Vaters eingerückt. Der Kläger könne sich deswegen auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn schon sein Vater habe das nicht geltend machen können, da er – sein Vater – die Beihilfeleistungen durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Das beklagte Land habe zudem das ihm zustehende Ermessen, ob die geleisteten Beihilfen zurückgefordert werden, ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sei es ermessensfehlerfrei, die zu Unrecht gezahlten Beihilfen zurückzufordern.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Powered by WPeMatico

Fitnessstudio darf in Werbung „olympische“ Begriffe einsetzen

Das OLG Frankfurt hat bekräftigt, dass die rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützter Begriffe „Olympia“ und „olympisch“ in der Werbung nicht unlauter ist. Erst ein sog. Imagetransfer wäre unzulässig (Az. 6 U 122/17).

Fitnessstudio darf in Werbung „olympische“ Begriffe einsetzen

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.11.2018 zum Urteil 6 U 122/17 vom 01.11.2018 (nrkr)

Das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 12.11.2018 veröffentlichtem Urteil bekräftigt, dass die rein assoziative Verwendung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützter Begriffe „Olympia“ und „olympisch“ in der Werbung nicht unlauter ist. Erst ein sog. Imagetransfer wäre unzulässig.

Der klagende Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) wendet sich gegen Werbung der Beklagten, die bundesweit zahlreiche Fitnessstudios betreibt. Anlässlich der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro hatte die Beklagte eine Rabattaktion mit den Slogans „Olympia Special“, „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei (Name der Beklagten) wird olympisch“ beworben.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassen der Verwendung dieser Anpreisungen in Anspruch. Er ist der Ansicht, dass die Werbung gegen das Olympiamarkenschutzgesetz (OlympSchG) verstoße.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Es liege kein Verstoß gegen das OlympSchG vor.

Es bestehe zum einen keine (auch nur mittelbare) Verwechslungsgefahr zwischen den in der angegriffenen Werbung verwendeten Begriffen und den nach dem OlympSchG geschützten Bezeichnungen „Olympia“ und „olympisch“. Der „verständige Durchschnittsverbraucher“ könne der beworbenen Rabattaktion keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte „etwa einer der Sponsoren der Olympischen Spiele sei oder sonst geschäftliche Beziehungen mit den Veranstaltern der Spiele unterhalte.“ Zwar könne ein gewisser Anhaltspunkt hierfür darin liegen, dass der Begriff „Olympia Special“ blickfangartig in einer grafischen Gestaltung verwendet werde, die an ein Logo erinnere, wie es der Art nach auch von Sponsoren der Olympischen Spiele häufig benutzt werde. Dies genüge jedoch nicht für eine Verwechslung, da in derartigen Fällen – wie der Verkehr aus eigener Erfahrung auch wisse – die Sponsorstellung des werbenden Unternehmens durch entsprechende Hinweise deutlich herausgestellt werde. Hieran fehle es vorliegend. Das OLG könne die „maßgebliche Verkehrsauffassung“ auch aus eigener Sachkunde beurteilen, da es selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehöre.

Die Werbung stelle zum anderen auch keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei dabei zwischen einer „zulässigen bloß assoziativen Bezugnahme („Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“) und dem unlauteren Imagetransfer zu differenzieren“. Die rein zeitliche Bezugnahme auf parallel stattfindende Olympische Spiele sowie die Verwendung eines nach dem OlympSchG geschützten Begriffes als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung seien unbedenklich. Ein unlauterer Imagestransfer liege erst bei Angaben vor, in denen der Verkehr eine „unmittelbare Übertragung der besonderen Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung“ sehe. Die Werbung müsse dahin verstanden werden, dass das Produkt qualitativ mit den Olympischen Spielen vergleichbar sei, also bildlich gesprochen „Olympia-Qualität“ habe. Die sei hier nicht der Fall. Die Angabe „Olympia Special“ stelle allein den zeitlichen Bezug zu den parallel stattfindenden Spielen blickfangmäßig heraus. Was mit den weiteren Aussagen „wir holen Olympia in den Club“ und „Training bei… wird olympisch“ zum Ausdruck gebracht werden solle, sei für den Werbeadressaten „nicht ohne weiteres erkennbar“. Deutlich sei jedoch, dass die Beklagte die Bedingungen der Rabattgewährung lediglich mit den bei den Olympischen Spielen verwendeten Begriffen umschreibe. So werde etwa die für die Rabattgewährung maßgebliche Zahl der Trainingsbesuche in „Medaillen“ gemessen und ein persönlicher „Medaillenspiegel“ in Aussicht gestellt. Dies sei eine zulässige spielerische Übertragung der nach dem Olympiaschutzgesetz geschützten Begriffe auf die Darstellung der Rabattbedingungen. Eine Qualitätsbehauptung als Grundlage für einen unzulässigen Imagetransfer könne den Angaben dagegen nicht entnommen werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.

Erläuterungen:

§ 1 Gegenstand des Gesetzes Olympiamarkenschutzgesetz

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Das olympische Emblem ist das Symbol des Internationalen Olympischen Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe).

(3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, alle diese Wörter allein oder in Zusammensetzung sowie die entsprechenden Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache.

§ 3 Rechtsverletzungen

(1) Dritten ist es untersagt, …

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

  1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
  2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
  3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

Powered by WPeMatico

Stadt Frankfurt muss Schwerbehinderte als Wohnungsberechtigte anerkennen

Das VG Frankfurt hat auf die Klage einer Schwerbehinderten die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, in ihrem Fall die soziale Dringlichkeit für die Überlassung von Sozialwohnungen anzuerkennen und damit den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern (Az. 11 K 7091/17.F).

Stadt Frankfurt muss Schwerbehinderte als Wohnungsberechtigte anerkennen

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.11.2018 zum Urteil 11 K 7091/17.F vom 10.10.2018 (nrkr)

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat auf die Klage einer Schwerbehinderten die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, in ihrem Fall die soziale Dringlichkeit für die Überlassung von Sozialwohnungen anzuerkennen und damit den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern.

Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60 Prozent. Seit 2009 ist sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen in Frankfurt am Main beschäftigt und erhält – neben ihrem Arbeitsentgelt – Grundsicherungsleistung nach dem SGB XII. Sie wohnt bei ihren Eltern außerhalb Frankfurts.

2017 beantragte die Klägerin beim Amt für Wohnungswesen der Beklagten, sie als Wohnungssuchende zu registrieren und ihr eine Wohnung zu vermitteln, weil sie selbständiger wohnen und leben wolle. Dies lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, bei dem Stadtgebiet Frankfurt am Main handele es sich um ein Gebiet mit erhöhtem Wohnraumbedarf. Nach Maßgabe der Registrier- und Vergaberichtlinien der Stadt Frankfurt am Main sei daher eine ausreichende Bindung an Frankfurt erforderlich. Eine etwaige berufliche Bindung sei aber bei der Klägerin zu verneinen, da sie keine Sozialversicherungsbeiträge abführe und Sozialleistungen nach SGB XII beziehe.

Das Verwaltungsgericht hat der gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2018 stattgegeben. Zur Begründung führt die Kammer an, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Überlassung von Sozialwohnungen, da bei ihr aufgrund der unzureichenden Unterbringung eine soziale Dringlichkeit gegeben sei. Die Unterbringung von Einzelpersonen in der elterlichen Wohnung sei grundsätzlich ab dem 25. Lebensjahr unzureichend. Dies habe insbesondere für Menschen zu gelten, die aufgrund ihrer Behinderung nur eingeschränkte Erwerbsmöglichkeiten hätten. Ein solches Verständnis des Begriffs der sozialen Dringlichkeit folge aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Auch sei es unerheblich, dass die Klägerin aus ihrem Arbeitsentgelt keine Sozialversicherungsbeiträge abführen müsse und sie Leistungen nach SGB XII erhalte. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin stehe einem Arbeitsvertrag gleich. Maßgebend für den Wohnungsbedarf in Frankfurt sei nicht die Ausgestaltung und Einordnung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die Bindung, die ein solches Beschäftigungsverhältnis an Frankfurt begründe. Die Entscheidung der Beklagten führe dazu, dass Menschen mit Behinderungen, die keinen Zugang zum normalen Arbeitsmarkt hätten und deshalb keinen regulären Arbeitsvertrag abschließen könnten, aus der Gemeinschaft ausgeschlossen würden, weil sie keinen Zugang zu einer beschäftigungsnahen Wohnung erhielten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu stellen.

Anhang

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention)

Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

  1. Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
  2. Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
  3. gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Powered by WPeMatico

Neue Regeln für freien Datenverkehr und audiovisuelle Mediendienste beschlossen

Die Mitgliedstaaten im Rat haben die Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten und die neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verabschiedet. Damit werden zwei wichtige Rechtsvorschriften umgesetzt, die von der EU-Kommission im Rahmen der digitalen Binnenmarktstrategie vorgeschlagen wurden und den Bürgern und EU-Unternehmen direkt zugute kommen.

Neue Regeln für freien Datenverkehr und audiovisuelle Mediendienste beschlossen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 09.11.2018

In dieser Woche haben die Mitgliedstaaten im Rat die Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten und die neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verabschiedet. Damit werden zwei wichtige Rechtsvorschriften umgesetzt, die von der Europäischen Kommission im Rahmen der digitalen Binnenmarktstrategie vorgeschlagen wurden und den Bürgern und EU-Unternehmen direkt zugute kommen.

Die am 09.11.2018 verabschiedete Verordnung über den freien Verkehr nicht personenbezogener Daten schafft das, was die Datenschutz-Grundverordnung bereits für die personenbezogenen Daten leistet: den freien und sicheren Datenverkehr in der Europäischen Union. Sie wird nicht nur Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen, die damit ihre Daten überall in der EU verarbeiten können, sondern auch das Vertrauen in Cloud Computing und die Anbieterbindung stärken. Dadurch werden die europäischen Unternehmen von einem wettbewerbsfähigeren Cloud-Markt und einer höheren Effizienz in Betriebsabläufen profitieren.

Darüber hinaus wurde am vergangenen Dienstag die neue Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste verabschiedet. Die aktualisierten Regeln ebnen den Weg für ein faireres Regelungsumfeld für den gesamten audiovisuellen Sektor, einschließlich der Video-Sharing-Plattformen. Sie werden den Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten sowie den Kampf gegen Hassreden und Aufstachelung zur Gewalt in allen audiovisuellen Inhalten verstärken. Gleichzeitig werden sie die europäischen audiovisuellen Produktionen fördern und die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden gewährleisten.

Die Richtlinie wird Ende 2018 in Kraft treten, und die Mitgliedstaaten haben 21 Monate Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.

Powered by WPeMatico

Vorschläge zum Europäischen Datenschutzrecht

Der Bundesrat hat eine Reihe von Vorschlägen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 (19/4671) vorgelegt. Mit dem Entwurf soll die EU-Richtlinie umgesetzt und das bereichsspezifische Datenschutzrecht an die Datenschutzgrundverordnung angepasst werden.

Powered by WPeMatico

Bundestag verabschiedet Rentenpakt – Rentenniveau bis 2025 gesichert

Der Bundestag hat Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen. Das Verhältnis der Renten zu den Löhnen soll bis 2025 bei mindestens 48 Prozent festgeschrieben werden.

Bundestag verabschiedet Rentenpakt – Rentenniveau bis 2025 gesichert

BMAS, Mitteilung vom 08.11.2018

Der Bundestag hat am 08.11.2018 Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen.

Der sog. Rentenpakt sieht Verbesserungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung vor sowie bei der Erwerbsminderungsrente und der sog. Mütterrente vor. Auch Geringverdiener profitieren von den neuen Regelungen, die ab 1. Januar 2019 gelten (neue Regelung Geringverdiener erst ab Juli 2019).

Powered by WPeMatico