Mietpreisbremse: Bundesrat möchte mieterfreundlichere Rüge

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich Mieterinnen und Mieter noch leichter gegen zu hohe Mieten zur Wehr setzen können müssen. In seiner Stellungnahme zum geplanten Mietrechtsanpassungsgesetz spricht er sich dafür aus, die den Mietern obliegende Rügepflicht abzuschaffen und durch eine mieterfreundlichere Regelung zu ersetzen.

Mietpreisbremse: Bundesrat möchte mieterfreundlichere Rüge

Bundesrat, Mitteilung vom 19.10.2018

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich Mieterinnen und Mieter noch leichter gegen zu hohe Mieten zur Wehr setzen können müssen. In seiner Stellungnahme zum geplanten Mietrechtsanpassungsgesetz vom 19. Oktober 2018 spricht er sich dafür aus, die den Mietern obliegende Rügepflicht abzuschaffen und durch eine mieterfreundlichere Regelung zu ersetzen.

Änderungen bei der ortsüblichen Vergleichsmiete

Außerdem plädiert er dafür, den Bezugszeitraum für die ortübliche Vergleichsmiete von vier auf acht Jahre auszuweiten. Hierdurch würden mehr Mieten einbezogen und kurzfristige Preissteigerungen relativiert. Das Gesamtbild sei dadurch zuverlässiger und es könnte eine preisdämpfende Wirkung erzielt werden.

Modernisierungsumlage bundesweit senken

Die geplante Senkung bei der Modernisierungsumlage sollte nach Meinung des Bundesrates bundesweit und nicht nur in bestimmten Gebieten gelten. Die Refinanzierungskosten, die Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen aufbringen müssten, seien schließlich bundesweit gestiegen, begründet er seine Forderung.

Wertungswiderspruch beseitigen

Darüber hinaus bittet er im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Schlechterstellung von Mietern nach Zahlung ihrer Mietschulden bei einer ordentlichen Kündigung gegenüber einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs beseitigt werden kann.

Die Reform der Mietpreisbremse im Einzelnen

Die von der Bundesregierung beabsichtigte Verschärfung der Mietpreisbremse zielt darauf ab, ihre Wirksamkeit zu stärken und die Mieter insbesondere auch vor Verdrängung zu schützen. Künftig sollen Vermieter bereits vor Vertragsabschluss unaufgefordert und schriftlich darüber informieren müssen, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Ansonsten können sie sich nicht auf die Ausnahme berufen.

Erleichterungen bei der Rüge

Außerdem erleichtert das geplante Gesetz das Vorgehen gegen zu hohe Mieten: Danach reicht eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen. Der Mieter muss nicht mehr darlegen, warum die verlangte Miete seines Erachtens zu hoch ist.

Umlage von Modernisierungskosten

Auch bei der Modernisierungsumlage soll es Verbesserungen für Mieter geben. So können Vermieter in Gebieten mit knappem Wohnraum künftig nur noch acht Prozent auf Mieter umlegen, bisher sind bis zu elf Prozent zulässig. Außerdem möchte die Bundesregierung eine Kappungsgrenze für die Erhöhung der Quadratmeter-Miete einführen: Der Vermieter darf die Miete nach einer Modernisierung nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen.

Missbräuchliche Modernisierung wird geahndet

Um das so genannte Herausmodernisieren von Mietern zu unterbinden, soll es als Ordnungswidrigkeit mit einer hohen Geldbuße bestraft werden. Der Gesetzentwurf enthält Tatbestände, in denen ein missbräuchliches Modernisieren vermutet wird, beispielsweise wenn sich die Monatsmiete mit der angekündigten Mieterhöhung mindestens verdoppelt.

Stellungnahme geht in den Bundestag

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun über die Bundesregierung gemeinsam mit ihrer Gegenäußerung in den Bundestag eingebracht. Dort wurde das Gesetz am 19. Oktober 2018 in erster Lesung beraten.

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Gute Kitas nur mit dauerhafter Unterstützung durch den Bund

Der Bundesrat fordert, dass sich die Bundesregierung finanziell über das Jahr 2020 hinaus dauerhaft an der Verbesserung der Kinderbetreuung beteiligt. Nur so könne die Qualität in den Kitas bundesweit tatsächlich verbessert werden, erklären die Länder in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Guten-Kita-Gesetzes.

Gute Kitas nur mit dauerhafter Unterstützung durch den Bund

Bundesrat, Mitteilung vom 19.10.2018

Der Bundesrat fordert, dass sich die Bundesregierung finanziell über das Jahr 2020 hinaus dauerhaft an der Verbesserung der Kinderbetreuung beteiligt. Nur so könne die Qualität in den Kitas bundesweit tatsächlich verbessert werden, erklären die Länder in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 zum Regierungsentwurf des Guten-Kita-Gesetzes.

Für eine reibungslose Umsetzung

Zugleich warnen sie vor einem zu weitreichenden Eingriff des Bundes in die Kompetenzen der Länder. Die Frist zur Einführung der gestaffelten Kostenbeiträge hält der Bundesrat angesichts des damit verbundenen Aufwandes für zu knapp. Die Staffelung sollte deshalb erst am 1. August 2020 beginnen und nicht – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – zum 1. August 2019. Um Qualitätsverbesserungen ansonsten ohne Verzögerung umsetzen zu können, plädiert er dafür, dass der Bund die vorgesehenen Mittel unabhängig von den Vertragsschlüssen mit den Ländern zum 1. Januar 2020 auszahlt.

5,5 Milliarden für zahlreiche Maßnahmen und gestaffelte Kita-Gebühren

Mit dem Gute-Kita-Gesetz möchte die Bundesregierung bis 2022 rund 5,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellen, die vor allem in gute Betreuungsschlüssel, vielfältige pädagogische Angebote und die Qualifizierung der Fachkräfte fließen sollen. Geplant ist außerdem eine bundesweit verpflichtende soziale Staffelung der Kita-Gebühren. Einkommensschwache Familien möchte die Bundesregierung ganz von den Kita-Gebühren befreien, um so für mehr Chancengerechtigkeit zu sorgen.

Länder entscheiden über notwendige Maßnahmen

Damit das Geld dort ankommt, wo es benötigt wird, sollen die Länder selbst entscheiden, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen. Es ist deshalb geplant, dass sie mit dem Bund individuelle Verträge schließen. Möglich sind Maßnahmen in insgesamt zehn Handlungsfeldern.

Stellungnahme geht in den Bundestag

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun über die Bundesregierung gemeinsam mit ihrer Gegenäußerung in den Bundestag eingebracht. Dort wurde das Gesetz am 18. Oktober 2018 bereits in erster Lesung beraten.

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Elektroautohersteller nicht antragsbefugt

Das VG Frankfurt hat das Eilrechtsschutzbegehren eines Herstellers für elektrisch betriebene Fahrzeuge gegen die Streichung eines Fahrzeugmodells im Zeitraum 30.11.2017 bis 05.03.2018 von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle abgelehnt (Az. 11 L 3313/18).

Elektroautohersteller nicht antragsbefugt

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.10.2018 zum Beschluss 11 L 3313/18 vom 17.10.2018

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main das Eilrechtsschutzbegehren eines Herstellers für elektrisch betriebene Fahrzeuge gegen die Streichung eines Fahrzeugmodells im Zeitraum 30.11.2017 bis 05.03.2018 von der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge durch das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle abgelehnt.

Die Antragstellerin ist Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens, das Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb entwickelt und herstellt.

Um den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern, gewährt die Bundesregierung den Käufern einen sog. Umweltbonus. Der Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro wird je zur Hälfte vom Bund auf Antrag der Käufer und von den teilnehmenden Automobilherstellern, die ihren Anteil direkt vom Kaufpreis des Fahrzeugs abziehen, finanziert. Fördervoraussetzung ist unter anderem, dass das erworbene Fahrzeug auf der von der Antragsgegnerin veröffentlichten Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgeführt ist und der Netto-Listenpreis des Basismodells maximal 60.000 Euro beträgt.

Die Antragstellerin beantragte im Jahr 2016 die Aufnahme ihres Basismodells mit einem Netto-Listenpreis von 59.999 Euro.

Nachdem die Antragsgegnerin das Modell ab 04.11.2016 auf die Liste genommen hatte, waren im Herbst 2017 Zweifel an der tatsächlichen Verfügbarkeit des Modells zum Nettolistenpreis von 60.000 Euro am Markt aufgekommen. So hatte die Antragsgegnerin Hinweise erhalten, dass das Basismodell zwar bestellbar, aber tatsächlich nicht ohne Erwerb des Komfortpakets mit zusätzlichen Ausstattungsmerkmalen zum Nettopreis von 8.235,29 Euro lieferbar sei. Die Antragsgegnerin strich das Modell ab 30.11.2017 von der Liste der förderfähigen Fahrzeuge und forderte von den Käufern, die ein entsprechendes Modell gekauft hatten, den ihnen bereits gewährten Umweltbonus zurück oder lehnte noch nicht beschiedene Förderanträge ab.

Mit ihrem Eilantrag wendet sich die Antragstellerin gegen die Streichung von der Liste. Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgelehnt. Die Überprüfung, ob das Fahrzeugmodell ein förderfähiges Elektrofahrzeug im Sinne der Richtlinie darstellt, und die behördliche Entscheidung, ob das bestimmte Fahrzeugmodell auf die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen oder wieder gestrichen werde, berühre die Rechte der Antragstellerin selbst nicht. Diese könne weiterhin ihr Fahrzeugmodell anbieten und verkaufen. Sie werde lediglich mittelbar faktisch begünstigt, in dem durch die Listung bei der Antragsgegnerin Kunden den Erwerb ihres Elektrofahrzeuges eher in Betracht zögen als den Erwerb eines nichtgelisteten Fahrzeugmodells. Die Konsequenz einer fehlenden Listung in Form eines Imageschadens oder Umsatzeinbußen sei rein wirtschaftlicher Natur und begründe kein einklagbares Recht. Ein etwaiges Rechtsverhältnis bestünde nach der maßgeblichen Förderrichtlinie in Verbindung mit einer Gleichbehandlung aller Käufer allein zwischen dem Käufer eines Elektrofahrzeuges als Zuschussempfänger und der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin habe hingegen keinen eigenen Anspruch auf Auszahlung des Umweltbonus und sei auch sonst in keiner Weise nach der Richtlinie berechtigt.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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Länder möchten eine schnellere Weiterbildungsförderung

Nach Ansicht des Bundesrates wird die von der Bundesregierung geplante Weiterbildungsförderung dem hohen Qualifizierungsbedarf der Beschäftigten nicht gerecht. In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Qualifizierungschancengesetzes plädiert er dafür, dass die Förderung bereits nach einem und nicht wie vorgesehen erst nach vier Jahren möglich sein soll.

Länder möchten eine schnellere Weiterbildungsförderung

Bundesrat, Mitteilung vom 19.10.2018

Nach Ansicht des Bundesrates wird die von der Bundesregierung geplante Weiterbildungsförderung dem hohen Qualifizierungsbedarf der Beschäftigten nicht gerecht. In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2018 zum Entwurf des Qualifizierungschancengesetzes plädiert er dafür, dass die Förderung bereits nach einem und nicht wie vorgesehen erst nach vier Jahren möglich sein soll.

Förderung auch ohne Beteiligung des Arbeitgebers

Außerdem spricht er sich dafür aus, dass Beschäftigungsgruppen, die einem erhöhten Risiko von Kündigung oder Arbeitslosigkeit unterliegen, die Förderung erhalten können, ohne dass sich der jeweilige Arbeitgeber beteiligt. Hierzu zählten gering qualifizierte und ältere Beschäftigte, solche in Teilzeit oder Leiharbeit sowie befristet Beschäftigte und Alleinerziehende. Arbeitgeber hätten erfahrungsgemäß wenig Interesse, in sie zu investieren, begründet der Bundesrat seine Forderung.

Deutlichere Anreize und weitere Erleichterungen

Für erforderlich halten die Länder auch eine Ergänzung der Zuschussregelung speziell für Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten und weitere Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitslosengeld I, insbesondere auch für Künstler und Kulturschaffende. Außerdem schlagen sie eine neue Entschädigung für Langzeitarbeitslose vor, die an einer abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Hiervon versprechen sie sich einen zusätzlichen Motivationsschub für die Begünstigten, die Maßnahme zum Abschluss zu bringen.

Weiterbilden für die Jobs der Zukunft

Mit ihrer Qualifizierungsoffensive möchte die Bundesregierung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von heute auf die Arbeit von morgen vorbereiten. Sie soll mehr Menschen zur Weiterbildung anregen und dafür sorgen, dass Beschäftigte dem zunehmend digitalisierten und automatisierten Arbeitsmarkt gewachsen sind. Der Entwurf des Qualifizierungschancengesetz sieht deshalb vor, dass ein Teil der Weiterbildungskosten künftig von der Arbeitsagentur getragen. Voraussetzung für den staatlichen Zuschuss ist, dass sich auch der Arbeitgeber an den anfallenden Kosten beteiligt. Sein Anteil richtet sich nach der Betriebsgröße – größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere Unternehmen.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Ebenfalls Teil der Qualifizierungsoffensive ist die Stärkung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung der Arbeitsagentur sowie die Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 3,0 auf 2,6 Prozent.

Verbesserter Zugang zu ALG I

Darüber hinaus soll sich auch der Zugang zum Arbeitslosengeld I verbessern. So wird der Anspruch künftig gewährt, wenn innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre eine 12-monatige versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag. Bislang greift der Anspruch nur, wenn diese innerhalb der letzten zwei Jahre bestand.

Stellungnahme geht in den Bundestag

Die Stellungnahme der Länder wird nun über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Dort wurde das Gesetz am 18. Oktober 2018 bereits in erster Lesung beraten.

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Kundenschutz bei Internetverträgen auf dem Prüfstand

Was tun, wenn Netzbetreiber ihre Kunden mit schnellem Internet locken, die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate aber tatsächlich nicht erreicht wird? Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mehr für den Kundenschutz bei Internetverträgen getan werden muss. Die Bundesregierung bittet daher um Prüfung, ob Netzbetreiber ihre Kunden ausreichend über die tatsächliche Breitbandgeschwindigkeit im Einzugsgebiet aufklären.

Kundenschutz bei Internetverträgen auf dem Prüfstand

Bundesrat, Mitteilung vom 19.10.2018

Was tun, wenn Netzbetreiber ihre Kunden mit schnellem Internet locken, die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate aber tatsächlich nicht erreicht wird? Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mehr für den Kundenschutz bei Internetverträgen getan werden muss. In einer am 19. Oktober 2018 geforderten Entschließung bittet der die Bundesregierung um Prüfung, ob Netzbetreiber ihre Kunden ausreichend über die tatsächliche Breitbandgeschwindigkeit im Einzugsgebiet aufklären.

Möglichkeit von Preisnachlässen und Schadensersatz

Außerdem solle sie prüfen, ob gesetzliche Regelungen angezeigt sind, die den Verbrauchern Preisnachlässe ermöglichen, wenn die Datenübertragungsrate deutlich von der vertraglichen Vorgabe abweicht. Zu überlegen sei auch, ob bei erheblichen und regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen Schadensersatzansprüche greifen sollten. Zur Feststellung einer nicht vertragskonformen Leistung könnten die Breitbandmessungen der Bundesnetzagentur als Grundlage herangezogen werden. Denkbar sei, dass die Bundesnetzagentur weitere Eingriffsmöglichkeiten erhält, die die Verhängung von Bußgeldern umfassen.

Entscheidung liegt bei Bundesregierung

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die darüber entscheidet, ob sie die Forderung des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen für die Beratungen innerhalb der Bundesregierung gibt es allerdings nicht.

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Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts

Angesichts der zunehmenden Verdrängung kleiner Gewerbebetriebe und sozialer Einrichtungen aus den Innenstädten fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Strukturwandel gegenzusteuern. Dabei sollten sowohl Aspekte des Gewerbemietrechts, der Wirtschaftsförderung und des Städtebaurechts berücksichtigt werden.

Entschließung des Bundesrates zur Anpassung des Gewerbemietrechts

Gegen die Verdrängung von kleinen Gewerbebetrieben aus Innenstädten

Bundesrat, Mitteilung vom 19.10.2018

Immer mehr Einzelhandels- und Handwerksbetriebe können sich die steigenden Mieten in den Stadtzentren nicht mehr leisten. Angesichts der zunehmenden Verdrängung kleiner Gewerbebetriebe und sozialer Einrichtungen aus den Innenstädten fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Strukturwandel gegenzusteuern. Dabei sollten sowohl Aspekte des Gewerbemietrechts, der Wirtschaftsförderung und des Städtebaurechts berücksichtigt werden.

Entscheidung liegt bei Bundesregierung

Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die darüber entscheidet, ob sie die Forderung des Bundesrates aufgreift. Feste Fristen für die Beratungen innerhalb der Bundesregierung gibt es allerdings nicht.

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Dynamisierung von Minijobs

Nordrhein-Westfalen möchte die Einkommensgrenze der Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn koppeln. Die bislang starre Entgeltgrenze von 450 Euro soll künftig das 53-fache des gesetzlichen Mindestlohns betragen. Ein entsprechender Gesetzesantrag wurde im Bundesrat vorgestellt.

Dynamisierung von Minijobs

Bundesrat, Mitteilung vom 19.10.2018

Nordrhein-Westfalen möchte die Einkommensgrenze der Minijobs an den gesetzlichen Mindestlohn koppeln. Die bislang starre Entgeltgrenze von 450 Euro soll künftig das 53-fache des gesetzlichen Mindestlohns betragen. Ein entsprechender Gesetzesantrag wurde am 19. Oktober 2018 im Bundesrat vorgestellt.

Problem schrumpfende Arbeitszeit

Die Bemessung am Mindestlohn verhindere, dass sich die Arbeitsleistung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zunehmend verringere, begründet Nordrhein-Westfalen seinen Gesetzesvorschlag. Während 2015 noch 53 Stunden auf Minijob-Basis gearbeitet werden konnte, seien es seit 2017 durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns nur noch 51 Stunden. Dieser Entwicklung möchte das Land entgegenwirken.

Anpassungen auch bei Midijobs

Auch die bisherige Entgeltgrenze von Midijobs von bis zu 850 Euro soll dynamisiert und auf 1.300 Euro angehoben werden.

Wie es weitergeht

Nach der Vorstellung im Plenum wurde der Gesetzesantrag an die Ausschüsse überwiesen. Sobald sie ihre Beratungen abgeschlossen haben, erscheint er zur Beschlussfassung erneut auf der Plenartagesordnung

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Länder verlangen Korrekturen am Rentenpaket

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit ihrem Rentenpaket vor allem auch die Situation der Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit verbessern will. Damit leiste sie einen Beitrag zur Verringerung von Altersarmut, erklärt der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Zugleich macht er jedoch Ergänzungsbedarf geltend.

Länder verlangen Korrekturen am Rentenpaket

Bundesrat, Mitteilung vom 19.10.2018

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung mit ihrem Rentenpaket vor allem auch die Situation der Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit verbessern will. Damit leiste sie einen Beitrag zur Verringerung von Altersarmut, erklärt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2018. Zugleich macht er jedoch Ergänzungsbedarf geltend.

Verbesserungen für Bestandsrentner

So fordern die Länder, dass auch Bestandsrentner mit einem Rentenbeginn von 2001 bis 2014 in die geplanten Verbesserungen bei der Erwerbsminderrente einbezogen werden müssten. Aufgrund der Rentenabschläge hätten sie weiterhin sehr niedrige Renten und seien in erhöhtem Maße auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. Deshalb sei auch für Bestandsrentner die Zurechnungszeit zu erhöhen. Sie müssten mindestens so gestellt werden, als ob sie bis zum 62. Lebensjahr gearbeitet hätten.

Berücksichtigung der Solo-Selbständigen

Handlungsbedarf sieht der Bundesrat auch bei der sozialen Absicherung von Solo-Selbstständigen im Alter. Ihre Zahl steige kontinuierlich an. Zwar sei politisch vereinbart, sie in die gesetzliche Rentenversicherung mit einzubeziehen. Der Gesetzentwurf enthalte aber hierzu keine Regelung, kritisiert er.

Änderungen bei der Finanzierung

Dass die Erweiterung der Erziehungszeiten und die Entlastung der Geringverdiener überwiegend aus den Mitteln der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert werden sollen, lehnen die Länder ab. Dies widerspreche dem System der Beitragsäquivalenz und gehe zu Lasten der Rentenversicherung. Stattdessen solle die Finanzierung vollumfänglich über Steuermitteln erfolgen.

Rentengarantie bis 2025

Mit ihrem Rentenpaket möchte die Bundesregierung die staatliche Rente verbessern und stabilisieren. Eckpfeiler des Gesetzentwurfs ist die sogenannte doppelte Haltelinie: Danach soll das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleiben. Gleichzeitig garantiert der Gesetzentwurf die Beitragssatzstabilität, indem er vorschreibt, dass die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschritten und 20 Prozent bis 2025 nicht überschritten wird. Um dies zu ermöglichen, leistet der Bund Sonderzahlungen in Höhe von 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung.

Höhere Anrechnung der Erziehungszeiten

Zur Verbesserung der Situation der Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, sollen sie künftig ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt bekommen.

Verbesserungen für Frührentner und Midi-Jobber

Menschen, die wegen Krankheit in Frührente müssen, werden durch den Gesetzentwurf bei der Rente so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet hätten. Außerdem sollen Geringverdiener bei den Sozialbeiträgen entlastet werden. Hierfür ist die Anhebung der Einkommensgrenze vorgesehen, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen: sie soll von 850 auf 1.300 Euro steigen.

Stellungnahme geht in den Bundestag

Die Stellungnahme der Länder wird nun über die Bundesregierung in den Bundestag eingebracht. Dort wurde das Gesetz am 12. Oktober 2018 bereits in erster Lesung beraten.

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Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis: Schlüssiges Konzept bestätigt

Das LSG Nordrhein-Westfalen wies anhand eines aktuellen Urteils darauf hin, dass die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis weiterhin auf der Grundlage des von der Firma Analyse & Konzepte geschaffenen Konzepts erfolgen darf (Az. L 19 AS 2334/14).

Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis: Schlüssiges Konzept bestätigt

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.10.20108 zum Urteil L 19 AS 2334/14 vom 16.08.2018

Die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten darf weiterhin auf der Grundlage des von der Firma Analyse & Konzepte geschaffenen Konzepts erfolgen.

Das Landessozialgericht hat das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.10.2017 nun bestätigt, die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 16.08.2018 – L 19 AS 2334/14 -).

Die Klägerin begehrte als Bezieherin von Arbeitslosengeld II von der beklagten Kommune die Gewährung höherer Unterkunftskosten.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes hat die Prüfung der Angemessenheit nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Auf einer ersten Stufe ist eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen.

Im Fall der Klägerin erwiesen sich die Unterkunftskosten bereits als abstrakt unangemessen. Dabei hat das Landessozialgericht festgestellt, dass das ab August 2013 geltende, von der Fa. Analyse & Konzepte im Auftrag des beigeladenen Kreises erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten schlüssig ist. Es erfüllt die Mindestanforderungen hinsichtlich der Datenerhebung und Datenauswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Regeln sowie der Folgerichtigkeit.

Insbesondere ist aufgrund der Heterogenität des Wohnungsmarkts in einem Vergleichs- bzw. Datenerhebungsraum wie dem Hochsauerlandkreis die Bildung von Zonen gleicher Preisniveaus (Wohnungsmarkttypen) erlaubt, auch wenn die Zonen nicht räumlich miteinander verbunden sind. Die hierbei verwandte Clusteranalyse, ein Verfahren zur Entdeckung von Ähnlichkeitsstrukturen in Datenbeständen, stellt eine geeignete Methode bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit dar und bewegt sich im Rahmen der dem Träger der Grundsicherung eröffneten Methodenfreiheit.

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Mieterhöhungsverlangen: „MietpreisCheck“ von Immobilienscout24 als Begründung formell unwirksam

Das AG München entschied, dass die Begründung eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens mit dem „MietpreisCheck“ von Immobilienscout24 die formalen Anforderungen an ein solches Schreiben nicht erfüllt (Az. 472 C 23258/17).

Mieterhöhungsverlangen: „MietpreisCheck“ von Immobilienscout24 als Begründung formell unwirksam

AG München, Pressemitteilung vom 19.10.2018 zum Urteil 472 C 23258/17 vom 07.03.2018 (rkr)

Die Begründung eines schriftlichen Mieterhöhungsverlangens mit dem „MietpreisCheck“ von Immobilienscout24 erfüllte die formalen Anforderungen an ein solches Schreiben nicht.

Das Amtsgericht München wies am 21.02.2018 die Klage der Vermieterin auf Erhöhung der Kaltmiete ab 01.09.2017 von 1.189,20 Euro auf 1.367,58 Euro als unbegründet ab.

Der Beklagte ist seit 01.12.2012 Mieter einer Wohnung von 98,43 qm im Münchner Stadtteil Obergiesing. Die Miete beträgt seit Vertragsbeginn unverändert 1.189,20 Euro netto kalt bzw. 1.824,20 Euro brutto warm.

Die Klägerin meint, dass ihr Mieterhöhungsverlangen vom 12.06.2017 der gesetzlichen Form genüge. Den Mietspiegel für die Landeshauptstadt München könne man aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit nicht heranziehen. Da für München auch keine Mietdatenbank existiere und aufgrund der städtebaulichen Verfehlungen der Landeshauptstadt München auch keine Vergleichswohnungen gefunden werden könnten, sei die Klägerin gezwungen gewesen, für die Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens auf private Datenbanken zurückzugreifen. Die nunmehr verlangte Kaltmiete sei überdies auch ortsüblich und angemessen.

Der Beklagte trägt vor, dass das Mieterhöhungsverlangen wegen der unzulässigen Bezugnahme auf den „MietpreisCheck“ unwirksam sei.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

Der aus dem Internetportal von Immobilienscout 24 gewonnene vorgelegte „MietpreisCheck“ könne nach den gesetzlichen Regelungen nicht zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden: „Der Auszug des ‚MietpreisCheck‘ aus dem Internetportal www.immobilienscout24.de wird dem in mehrerlei Hinsicht nicht gerecht:

a) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird (…) aus den üblichen Mieten in der jeweiligen Gemeinde gebildet, die in den letzten 4 Jahren vereinbart wurden. Vorliegend ist der ‚MietpreisCheck‘ bereits mit dem Zusatz überschrieben ‚Auf Basis Deutschlands größter Immobiliendatenbank‘, sodass die in Bezug genommenen Vergleichsmieten keinesfalls auf die Gemeinde München beschränkt sind, sondern vielmehr den gesamten deutschen Mietmarkt abdecken dürften. Schon deshalb ist das gewählte Begründungsmittel nicht formell ausreichend.

b) Bei dem Internetportal www.immobilienscout24.de handelt es sich gerichtsbekannt um eine Plattform, auf der Miet- und Kaufangebote angeboten werden, wobei es sich bei Wohnangeboten jeweils um Mietangebote handelt, die mit einer einseitigen Preisvorstellung der Vermieterpartei verbunden sind. Das Internetportal wertet daher lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus, die naturgemäß zu einem höheren Quadratmeterpreis gelangen. Zudem ist nicht sichergestellt, dass die Mietverträge auch tatsächlich mit den eingestellten Preisvorstellungen abgeschlossen wurden. Auch dies spricht eindeutig gegen die formelle Wirksamkeit des gewählten Begründungsmittels.

c) Schließlich bietet der ‚MietpreisCheck‘ nur die gegenwärtigen Vermietervorstellungen hinsichtlich der Miethöhe ab und nicht wie (…das Gesetz…) eindeutig voraussetzt, die tatsächlich vereinbarten Mieten innerhalb der letzten 4 Jahre. Da die Wohnungsmieten gerichtsbekannt im Gemeindebereich der Landeshauptstadt München in den letzten 4 Jahren erheblich gestiegen sind, ist auch deswegen das gewählte Begründungsmittel von vornherein ungeeignet, dem Mieter eine auch nur annähernde Hilfestellung dafür zu geben, ob die darin verlangte neue Nettomiete ortsüblich (…) ist. Auch deswegen ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 03.09.2018 rechtskräftig.

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