Ausschuss stimmt für Brückenteilzeit
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2018
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.10.2018
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BMWi, Pressemitteilung vom 15.10.2018
Bundesminister Peter Altmaier: „Die Reformen der letzten Jahre greifen. Neu installierte Erneuerbare Energien brauchen immer weniger Förderung. Dadurch kann die EEG-Umlage zum zweiten Mal hintereinander sinken. Das ist für die Energiewende eine gute Nachricht, weil wir zeigen, dass Ökologie und Ökonomie Hand in Hand gehen können.“
Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen 2019 mit einem weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien um knapp 6 GW. Dadurch nimmt die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien um 13 Milliarden Kilowattstunden oder umgerechnet 2 Prozent des deutschen Stromverbrauchs weiter zu. Die neue Anlagengeneration braucht immer weniger Förderung. 2014 hat zum Beispiel eine große Photovoltaikanlage eine Vergütung von 9,5 Cent pro Kilowattstunde erhalten. Heute sind es weniger als die Hälfte, zuletzt 4,6 Cent pro Kilowattstunde. Dies zeigt, dass die Reformen für einen kosteneffizienteren Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgreich waren.
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OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.10.2018 zum Urteil 6 U 51/18 vom 09.08.2018 (rkr)
Die Parteien sind jeweils bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen; sie überlassen gewerblich Personal an Dritte. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Mitarbeiter der Antragstellerin innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine Arbeitsstelle bei der Antragsgegnerin anzubieten. Nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, erfolgten nicht.
Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung anzurufen, soweit das Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht.
Das Landgericht hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG keinen Erfolg. Durch die Abwerbeversuche sei die Antragstellerin wettbewerbswidrig gezielt behindert worden.
Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens zwar Bestandteil des freien Wettbewerbs und damit hinzunehmen. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, „wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe beeinträchtigt wird“. Bei der erforderlichen Abwägung, ob Anrufe während der Arbeitszeit unlauter seien, seien „die Interessen aller Beteiligten, also die der Arbeitnehmer sowie die der beteiligten Unternehmensinhaber zu berücksichtigen“. Daraus folge, dass ein Anruf zumutbar sei, „wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme dient, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt“ und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfragt. „Folgekontakte am Arbeitsplatz“ seien hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig. „Ein Personalberater, der einen Mitarbeiter am Arbeitsplatz telefonisch zum Zwecke der Abwerbung anspricht, betreibt im Betrieb des Arbeitgebers eine gegen diesen gerichtete Werbung zu Gunsten eines Wettbewerbers“, betont das OLG unter Rückgriff auf höchstrichterliche Rechtsprechung. Dies müsse ein Arbeitgeber „nicht unbeschränkt“ dulden.
Die dargestellten höchstrichterlichen Grundsätze würden auch gelten, wenn der Anruf nicht über das dienstliche Telefon, sondern über das private Handy des Mitarbeiters erfolge. In diesem Fall werde zwar nicht die technische Infrastruktur des Arbeitgebers beansprucht. Dieses Argument habe jedoch „durch die Veränderung in der Arbeitswelt deutlich an Gewicht verloren“.
Der Personalberater könne bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon – anders als bei einem betrieblichen Festnetzanschluss – zwar nicht wissen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei und damit ein Eingriff in die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers vorliege. Es sei ihm jedoch zumutbar, dies zu Beginn des Gespräches zu erfragen, um sich ggf. auf eine erste kurze Kontaktaufnahme zur Vermeidung wettbewerbswidrigen Verhaltens zu beschränken. „Diese kurze Nachfrageobliegenheit … belastet den Personalberater nicht über Gebühr und lässt sich zwanglos in eine höfliche Gesprächseröffnung integrieren. Gleichzeitig sind die Interessen des Arbeitgebers gewahrt, nicht über Gebühr durch gegen ihn gerichtete Maßnahmen von Wettbewerbern belästigt zu werden“, fasst das OLG zusammen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.10.2018
Die im Kodex dargelegten detaillierten Einzelfahrpläne enthalten konkrete Maßnahmen, aus denen hervorgeht, dass die Plattformen ihre Instrumente zur Bekämpfung von Desinformation auf alle EU-Mitgliedstaaten ausdehnen wollen. Dazu gehören beispielsweise Instrumente zur Verbesserung der Transparenz der politischen Werbung, Schulungen für Fraktionen und Wahlbehörden, die Einrichtung von europäischen Wahlzentren und die Zusammenarbeit mit Faktenprüfern.
Die Kommission wird die Plattformen unterstützten, damit diese Fahrpläne vor den EU-Wahlen im Mai 2019 umgesetzt werden.
Im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2018 und die Rede zur Lage der Union werden die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst bis Ende des Jahres einen gemeinsamen Aktionsplan zur Bekämpfung von Desinformationen mit Schwerpunkt auf der strategischen Kommunikationspolitik vorlegen.
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BAG, Pressemitteilung vom 16.10.2018 zu den Beschlüssen 3 AZR 139/17 (A) und 3 AZR 878/17 (A) vom 16.10.2018
Den beiden Klägern sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden – erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
Ein Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente i. H. v. ca. 145,00 Euro und vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) – dem gesetzlich bestimmten Träger der Insolvenzsicherung – eine Altersrente i. H. v. ca. 817,00 Euro. Bei deren Berechnung legte der PSV – wie im Betriebsrentengesetz vorgesehen – das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren; diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte. Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.
Nach der derzeitigen – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte würden die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen. Der Senat möchte wissen, ob eine solche einschränkende Geltung von § 613a Abs. 1 BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG im Einklang steht und ob ggf. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG vorliegend unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV auf diesen berufen kann.
Hinweis: Der Senat hat am selben Tag mehrere gleichgelagerte Verfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
*Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG haben folgenden Wortlaut:
Art. 3 Abs. 4 Buchst. a: „Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.
Art. 5 Abs. 2: „Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass
a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, …“
**Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG hat folgenden Wortlaut:
„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“
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OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 15.10.2018 zum Urteil 6 U 184/17 vom 29.06.2018
Der klagende Stromanbieter hatte einen konkurrierenden Stromanbieter auf Unterlassung verklagt und dabei behauptet, der beklagte Anbieter lasse potenzielle Kunden anrufen, um sie abzuwerben, wobei den Kunden telefonisch ein günstiger erscheinen der monatlicher Abschlag genannt würde als dann später in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Der beklagte Anbieter sah darin keine Irreführung. Er war der Auffassung, die Höhe eines Abschlags sei für einen Kunden nicht entscheidend. Entscheidend seien vielmehr die tatsächlichen Gesamtkosten, die ein mündiger Verbraucher anhand des Grund- und des Arbeitspreises ermitteln könne. Der Senat folgte dem Landgericht Aurich, das den Beklagten zur Unterlassung solcher Anrufe verurteilt hatte. Es gälten die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Die Erwartung eines Verbrauchers, dass der Abschlag tatsächlich dem anhand seines bisherigen Verbrauchs – geschätzten monatlichen Verbrauch entspreche, sei naheliegend und berechtigt, wenn nicht etwas anderes vereinbart werde. Der Verbraucher dürfe aus der Höhe der Abschlagszahlung grundsätzlich auf die Höhe des endgültigen Preises schließen. Die Nennung eines unrealistisch niedrigen Abschlags im Werbetelefonat stelle eine irreführende, unlautere Handlung dar, so der Senat. Einem Mitbewerber stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu.
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BMFSFJ, Pressemitteilung vom 16.10.2018
Das Elterngeld ist eine der beliebtesten und bekanntesten Familienleistungen in Deutschland. In Zukunft soll es auch online beantragt werden können. Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey startete die Pilotphase mit Berlin und Sachsen.
Das Elterngeld wird digital. Eine der beliebtesten und bekanntesten Familienleistungen, die nahezu von allen Eltern in Anspruch genommen wird, soll in Zukunft auch online beantragt werden können. Dazu startete Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey am 16. Oktober gemeinsam mit den Bundesländern Berlin und Sachsen die „Pilotphase mit Antragsassistenten“. Weitere Länder folgen im Laufe des Jahres. Die Digitalisierung des Elterngeldes ist ein wichtiger Baustein auf dem Weg zur generellen Digitalisierung von Familienleistungen.
Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey:
„Gerade Paare, die Eltern werden, wünschen sich mehr Zeit, weniger Bürokratie und stattdessen mehr digitale Angebote in der öffentlichen Verwaltung. Mit ElterngeldDigital gehen wir einen wichtigen Schritt auf dem Weg zum digitalen Familienministerium. Mit verständlicher Sprache, Hilfestellungen und automatischer Fehlererkennung unterstützen wir online Eltern gezielt beim Ausfüllen des Antragsformulars.“
ElterngeldDigital wird schrittweise ausgebaut. Ab sofort können Mütter und Väter aus den Bundesländern Berlin und Sachsen den Antragsassistenten nutzen. In diesem Stadium muss der Antrag am Ende der Bearbeitung nur noch ausgedruckt, unterschrieben und per Post an die zuständige Elterngeldstelle versendet werden. Anfang 2019 wird der neue Service auch direkt mit den Elterngeldstellen der beteiligten Länder verbunden – dann können Eltern die Antragsdaten auch elektronisch an die zuständige Elterngeldstelle übermitteln. Mit Schritten zur Umsetzung eines papierlosen Antrags soll Anfang 2019 gestartet werden.
Dr. Franziska Giffey:
„Unser mittelfristiges Ziel ist der papierlose Antrag mit elektronischer Signatur. Junge Familien wünschen sich einfache Zugänge zu Informationen und Leistungen. Mit dem neuen Familienportal, dem Infotool Familie und dem Elterngeldrechner ist hier das Familienministerium schon weit voraus. Die onlinegestützte Beantragung von Leistungen ist nun der nächste Schritt.“
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LG Freiburg, Pressemitteilung vom 15.10.2018 zu den Urteilen 1 O 240/10 und 1 O 26/17 vom 15.10.2018
Weil beide Kläger in den folgenden Jahren an Hüftschmerzen litten, wurden die Implantate 2009 bzw. 2010 entfernt. Es zeigten sich in beiden Fällen Osteolysen (Knochenauflösungen) am Oberschenkelknochen sowie schwärzlicher Metallabrieb im Bereich des Prothesenschaftes. Das umliegende Gewebe wies Spuren von Chrom und Kobalt, in einem der Fälle auch von Titan auf.
Das Landgericht Freiburg hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, in der unter anderem drei Sachverständige aus den Bereichen der Orthopädie und der Biomechanik Gutachten erstattet haben, festgestellt, dass die Schmerzzustände der Kläger und die Notwendigkeit des Prothesenwechsels darauf zurückzuführen sind, dass der damals neuartige Prothesentyp der Beklagten, der heute nicht mehr vertrieben wird, einen Konstruktionsfehler aufweist. Es kam zu erhöhtem Metallabrieb insbesondere im Bereich der Konussteckverbindung. Die Freisetzung von Metallpartikeln und Metallionen im menschlichem Körper führte dann zu Entzündungen und Knochenverlust bei den Klägern. Von besonderer Bedeutung für die Stabilität der Konussteckverbindung ist zudem die Kraft, mit der die Prothesenteile während der Operationen ineinander geschlagen werden. Bei diesem Prothesentyp wird eine sichere Verbindung allerdings erst durch Kräfte bewirkt, die so hoch sind, dass der Operateur sie nicht stets gewährleisten kann. Außerdem hatten die Beklagten in der Operationsanweisung nicht in der nötigen Weise darauf hingewiesen, dass die Steckverbindung besonders stark zusammengefügt werden muss.
Das Gericht hat sich durch eine umfangreiche Auswertung der medizinischen Studienlage des Jahres 2005 außerdem davon überzeugt, dass die Beklagten zum damaligen Zeitpunkt über alle Erkenntnisse verfügt haben, die nötig waren, um das Risikopotential des neuen Prothesentyps zu erkennen. Zwar haben einzelne der durch das Gericht angehörten Sachverständigen diese Frage anders beurteilt und darauf hingewiesen, dass es bisher nicht gelungen ist, wissenschaftlich aufzudecken, wie genau der Prozess der Schadensentstehung verläuft und warum manche Prothesen funktionieren, während andere ausgetauscht werden müssen. Auf solche naturwissenschaftlichen Nachweislücken kommt es für die Frage der Produkthaftung aber nicht an. Die Beklagten konnten und mussten nach dem damaligen Stand der Wissenschaft erkennen, dass mehrere der in dem neuen Prothesentyp verknüpften Designänderungen (große Durchmesser, Metall-Gleitpaarung, modulare Steckverbindung) Risiken bargen. In dieser Situation wäre es geboten gewesen, weitere Tests durchzuführen, bevor Patienten mit der Prothese in Berührung gebracht werden.
Die lange Verfahrensdauer (die durchschnittliche Verfahrensdauer eines erstinstanzlichen Zivilverfahrens beträgt am Landgericht Freiburg gerade einmal 8,2 Monate) ist darauf zurückzuführen, dass es nur wenige Spezialisten gibt, die in technischer und zugleich in medizinischer Hinsicht über die nötige Fachkenntnis verfügen und noch nicht für den beklagten Hersteller tätig waren, weshalb sich schon die Suche nach geeigneten Gutachtern äußerst schwierig gestaltete.
Gegen das Urteil können die Parteien innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.
Das erwähnte Urteil des Landgerichts aus dem Jahr 2017 (Urt. 6 O 359/10 vom 24.02.2017) ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 14 U 50/17 anhängig. Beim Landgericht sind noch annähernd 100 vergleichbare Verfahren anhängig.
§§ 1 und 3 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte – Produkthaftungsgesetz lauten:
§ 1
(1) 1Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
…….
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
….
§ 3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
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EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.10.2018
Der Vizepräsident für den digitalen Binnenmarkt, Andrus Ansip, sagte: „Dieser Vertrag ist ein echter Schritt zur Verbesserung der sozialen Integration, des Zugangs zu Kultur und Unterhaltung von Menschen, die blind, sehbehindert oder lese-behindert sind. Er ermöglicht, spezielle Formate von Printmaterial – wie Blindenschrift oder dem Digitalen Antrags- und Informationssystems (DAISY) – herzustellen und für Menschen mit Lesebehinderungen zu verbreiten.“
Mariya Gabriel, die für digitale Wirtschaft und Gesellschaft zuständige Kommissarin, sagte dazu: „Der heutige Tag ist ein wichtiger Durchbruch für viele Blinde und Sehbehinderte in der EU. Schließlich erhalten sie nicht nur leichteren Zugang zu Büchern und anderen veröffentlichten Werken, die für Arbeit oder Vergnügen notwendig sind, sondern können diese auch EU-weit austauschen. Ohne die vorherige Genehmigung der Rechteinhaber wird ein schneller Zugriff auf immer vielfältigere Inhalte gewährleistet.“
Der Vertrag von Marrakesch selbst wurde 2013 von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verabschiedet. Der Vertrag erleichtert für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen den Zugang zu veröffentlichten Werken und trat am 30.09.2016 in Kraft.
Die EU-Gesetzgebung zum Vertrag von Marrakesch wurde von der Kommission als Teil der laufenden Modernisierung der EU-Urheberrechtsvorschriften vorgeschlagen.
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VG Freiburg, Pressemitteilung vom 10.10.2018 zum Urteil 10 K 208/17 vom 19.04.2018
Das Regierungspräsidium Freiburg hat mit Bescheid vom 15.12.2016 einem Tochterunternehmen (im Folgenden: Unternehmen) des mit der Hauptverwaltung in Nordrach beheimateten Erwin Junkerkonzerns die Genehmigung für die Anlage und den Betrieb eines Hubschraubersonderlandeplatzes erteilt. Dieser soll auf dem Dach eines Firmengebäudes angelegt werden, das auf dem ehemaligen HUKLA-Areal in Gengenbach errichtet werden soll. Die Nutzung des Hubschraubersonderlandeplatzes ist durch mehrere Auflagen beschränkt. Im Wesentlichen soll er dem Werksverkehr des Unternehmens dienen, hauptsächlich für wichtige Personentransporte. Die Flugbetriebszeiten sind auf Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr festgelegt. Zusätzlich ist eine Obergrenze von maximal 360 Flugbewegungen (Starts und Landungen) in den sechs flugstärksten Monaten sowie eine tägliche Obergrenze von 10 Flugbewegungen festgeschrieben.
Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken in der Nähe des geplanten Firmengebäudes. Sie machen im Wesentlichen geltend, sie seien in erheblicher Weise durch den Lärm des Betriebs des Landeplatzes betroffen. Dieser sei nicht erforderlich, sondern diene nahezu ausschließlich dazu, den Firmeninhaber von seinem Wohnort oder vom Firmensitz Nordrach nach Gengenbach fliegen zu können. Ein Bedarf an Luftverkehr könne über die Flugplätze Offenburg oder Lahr gedeckt werden. Einer der Kläger macht geltend, seine Pferde könnten aufgrund des Lärms durchgehen und eventuell auf die Straße neben der Koppel geraten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Die Genehmigung vom 15.12.2016 verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der für die Genehmigung eines Hubschraubersonderlandeplatzes erforderliche luftverkehrliche Bedarf sei gegeben. Mit dem Hubschraubersonderlandeplatz in Gegenbach solle ein konzerneigener Hubschrauberverkehr ermöglicht werden. Insbesondere könnten die Mitglieder des zukünftig in dem neuen Verwaltungsgebäude ansässigen Konzernmanagements sowie Kunden schneller als mit den herkömmlichen Transportmitteln an die Verkehrsflughäfen Frankfurt, Stuttgart, Karlsruhe und Basel/Mulhouse oder an andere Orte wie die Messe in Stuttgart, den Firmensitz in Tschechien oder zu einer anderen Firma transportiert werden. Auch Mitarbeiter, die das in Gengenbach zu errichtende Schulungs- und Ausbildungszentrum besuchen sollten, könnten zum Zwecke einer erheblichen Zeitersparnis etwa von Tschechien nach Gengenbach und zurückgeflogen werden. Inwieweit es sinnvoll sei, zum Zwecke einer Zeitersparnis von den herkömmlichen Verkehrsmitteln des Pkw oder der Eisenbahn auf die Nutzung eines Hubschraubers umzusteigen, sei eine unternehmerische Entscheidung, in die neben dem Kostenfaktor auch andere Überlegungen etwa zur Flexibilität, Verlässlichkeit der Terminplanung und Bequemlichkeit miteinflössen, und die der Prüfung durch das Gericht entzogen sei. Das Unternehmen könne auch nicht auf eine Nutzung des Flughafens in Offenburg oder des konzerneigenen weiteren Flugplatzes in Nordrach verwiesen werden. Denn ein solches Ausweichen auf einen anderen Landeplatz ziehe einen erhöhten Zeit- und Personalaufwand, etwa in der Form von Chauffeurdiensten nach sich. Das Gericht sehe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der vom Unternehmen umschriebene Bedarf für die Nutzung des Hubschrauberlandeplatzes nur vorgeschoben sei, um einen dann rechtswidrig privat zu nutzenden Landeplatz errichten zu können.
Die Kläger würden durch die Genehmigung des Hubschraubersonderlandeplatzes auch nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange verletzt. Sie seien nach dem vom Regierungspräsidium zugrunde gelegten Schallimmissionsgutachten keinem Lärm ausgesetzt, der die maßgebliche, bei 50 dB (A) anzusetzende Schwelle der Erheblichkeit überschreite. Ihren Interessen werde dadurch Rechnung getragen, dass umfängliche Beschränkungen der Flugzeiten sowie auch der Anzahl der Hubschrauberflüge verfügt worden seien. Das Regierungspräsidium habe im Rahmen der Abwägung anerkannt, dass die Pferde des Klägers vor Panik zu schützen seien, die durch den ungewohnten Lärm der Hubschrauber verursacht werden könnte. Es habe in einer Auflage bestimmt, dass der Kläger vor jeder geplanten Hubschrauber-Landung und vor jedem geplanten Hubschrauber-Start zu informieren sei. Mit dieser Auflage werde seinem Interesse hinreichend Rechnung getragen. Dies gelte umso mehr, als die Pferde des Klägers auch sonst Umweltgeräuschen ausgesetzt seien, zu denen mitunter auch der Lärm eines sie überfliegenden Hubschraubers gehören könne, und – vor allem – dass sich Pferde relativ schnell an unbekannte Geräusche gewöhnten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.
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