Sektkellerei darf alkoholfreies Getränk aus Traubensaft und geschwefeltem Traubenmost herstellen

Eine Privat-Sektkellerei aus Neustadt/Wstr. ist berechtigt, ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft und geschwefeltem Traubenmost herzustellen. Das hat das VG Neustadt entschieden (Az. 5 K 285/18.NW).

Sektkellerei darf alkoholfreies Getränk aus Traubensaft und geschwefeltem Traubenmost herstellen

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 17.09.2018 zum Urteil 5 K 285/18.NW vom 17.09.2018

Eine Privat-Sektkellerei aus Neustadt/Wstr. ist berechtigt, ein alkoholfreies Getränk aus Traubensaft und geschwefeltem Traubenmost herzustellen. Das hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. mit am 17. September 2018 verkündetem Urteil entschieden.Die Klägerin betreibt in Neustadt/Wstr. eine Sektkellerei, in der sie auch alkoholfreie Getränke herstellt. Sie produziert u. a. ein Getränk, dass aus Traubensaft und zugesetzter Kohlensäure besteht. Zur Herstellung dieses Getränks beabsichtigt die Klägerin künftig auch Traubenmost zu verwenden. Dieser soll geschwefelt sein, der Schwefelgehalt soll 200 mg/l nicht übersteigen.

Im September 2017 wies die Klägerin den beklagten Landkreis Bad Dürkheim darauf hin, dass sie dem von ihr hergestellten Getränk aus Traubensaft und Kohlensäure Traubenmost zusetzen und in diesem Zusammenhang Schwefeldioxid als Antioxidationsmittel einsetzen wolle. Damit war der Beklagte nicht einverstanden. Seiner Meinung nach dürfe Traubensaft nach geltendem EU-Recht nicht mit Schwefeldioxid versetzt werden. Traubenmost sei überdies nicht zum direkten Verzehr bestimmt, sondern nur ein Zwischenprodukt bei der Weinherstellung. Durch die Vermischung der beiden Produkte wolle die Klägerin die verbraucherschützende Regelung, dass Traubensaft kein Schwefeldioxid zugesetzt werden dürfe, umgehen.

Die Klägerin erhob daraufhin im März 2018 Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. Zur Begründung führte sie aus, der Einsatz von Schwefeldioxid sei zulässig, da in den einschlägigen EU-Verordnungen keine Einschränkungen für den Einsatz bei Traubenmost vorgesehen seien. Die Europäische Kommission habe in einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 bereits bestätigt, dass der Einsatz von Schwefeldioxid auch für den teilweise gegorenen Traubenmost („Federweißer“) zugelassen sei. Traubenmost sei auch für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt. Er sei auch als Zutat in anderen Lebensmitteln ausdrücklich vorgesehen, so in alkoholfreiem Wein. Das im Lebensmittelrecht allgemein anerkannte Prinzip des „Carry-over“ führe dazu, dass das im Traubenmost zugelassene Schwefeldioxid bei einer Mischung mit Traubensaft auch im Endprodukt vorhanden sein könne. Dem Verbraucherschutz sei mit einer entsprechenden obligatorischen Kennzeichnung genüge getan.

Die 5. Kammer des Gerichts hat der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Bei der Beurteilung des Sachverhalts seien insbesondere die EU-Verordnungen Nr. 1308/2013 und Nr. 1333/2008 ausschlaggebend. In der Verordnung Nr. 1308/2013 seien die hier wichtigen Begrifflichkeiten definiert. Demnach sei Traubensaft das flüssige, nicht gegorene, aber gärfähige Erzeugnis, das so behandelt worden sei, dass es zum Verbrauch in unverändertem Zustand geeignet und aus frischen Weintrauben oder Traubenmost oder durch Rückverdünnung gewonnen worden sei. Der Ausdruck „Traubenmost“ hingegen bezeichne das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol werde geduldet. Die EU-Verordnung Nr. 1333/2008 regele, welche Zusatzstoffe in welchen Lebensmitteln in welcher Konzentration zulässig seien. Tatsächlich sei der Zusatz von Schwefeldioxid zu Traubensaft nach dieser Verordnung verboten. Allerdings sei der Zusatz von Schwefeldioxid in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l in Wein und anderen Produkten gemäß der Verordnung 1308/2013 zulässig, sofern es sich um alkoholfreie Produkte handele. Der Traubenmost sei in dieser Verordnung als Produkt aufgeführt. Er sei auch alkoholfrei, sodass ihm Schwefeldioxid in einer Konzentration von höchstens 200 mg/l zugesetzt werden dürfe. In Artikel 18 der EU-Verordnung Nr. 1333/2008 sei der sog. „Migrationsgrundsatz“ festgeschrieben. Demnach dürfe ein Lebensmittelzusatzstoff in einem zusammengesetzten Lebensmittel, das nicht in Anhang II aufgeführt sei, enthalten sein, falls der Zusatzstoff in einer der Zutaten des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen sei. Das von der Klägerin geplante Produkt „perlendes Getränk aus Traubensaft und Traubenmost“ sei ein aus Traubensaft und Traubenmost zusammengesetztes Lebensmittel, das nicht in Anhang II der Verordnung aufgeführt sei. Da die Verwendung von Schwefeldioxid in Traubenmost zulässig sei, sei es nach dem „Migrationsgrundsatz“ auch erlaubt, den geschwefelten Traubenmost als Zutat zu verwenden.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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Sperrung eines Facebook-Accounts nach „Hassrede“ zulässig

Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook einen Account für 30 Tage sperren darf, wenn der Nutzer einen sog. Hasskommentar verfasst. Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Hasskommentar noch von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist (Az. 2-03 O 310/18).

Sperrung eines Facebook-Accounts nach „Hassrede“ zulässig

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.09.2018 zum Beschluss 2-03 O 310/18 vom 10.09.2018

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook darf einen Account für 30 Tage sperren, wenn der Nutzer einen sog. Hasskommentar verfasst. Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Hasskommentar noch von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist.

Der Entscheidung des Landgerichts lag folgender Fall zugrunde: Ein Facebook-Nutzer hatte als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden Kommentar abgesetzt:

„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“

Facebook sperrte daraufhin den Account für 30 Tage, weil nach seinen Nutzungsbedingungen der Kommentar eine „Hassrede“ darstelle. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main forderte der Nutzer in einem Eilverfahren, Facebook zu untersagen, seinen Account wegen dieser wörtlichen oder sinngemäßen Äußerung zu sperren oder den Kommentar zu löschen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Eilantrag des Nutzers zurückgewiesen.

Der Kommentar erfülle die Merkmale einer Hassrede im Sinne der Nutzungsbedingungen von Facebook. „Die Äußerung fällt unter die Hassredebedingungen der Antragsgegnerin (Anmerkung: Facebook), da sie zu Gewalt gegen die hier betroffenen Flüchtlinge aufruft. Denn der Durchschnittsempfänger kann die Äußerung nur so verstehen, dass Wasserwerfer, Knüppel und ggf. weitere Maßnahmen gegen Flüchtlinge angewendet werden sollen“, befand die Kammer des Landgerichts.

Die Äußerung sei aber zugleich eine zulässige Meinungsäußerung im Sinne des Artikels 5 des Grundgesetzes. Sie stelle keine Schmähkritik dar, denn sie ziele nicht jenseits polemischer und überspitzter Kritik auf eine reine Diffamierung der Betroffenen ab. Der Nutzer habe seinen Kommentar aus Anlass einer Presseberichterstattung abgegeben, so dass sie auch nicht außerhalb jedes Sachzusammenhangs erfolgt sei.

Eine Äußerung, die wie vorliegend dem grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit unterliege, könne von staatlichen Organen oder Institutionen zwar nicht ohne Weiteres gesperrt oder untersagt werden. Das gelte für den Betreiber eines sozialen Netzwerkes aber nicht in gleichem Maße. Facebook könne sich nämlich seinerseits auf den Schutz der Berufsfreiheit aus Artikel 12 des Grundgesetzes berufen, der sein Interesse am Betrieb der Plattform schütze. Die Rechte des Nutzers und die Interessen von Facebook müssten daher gegeneinander abgewogen werden, so das Gericht.

Die Kammer des Landgerichts berücksichtigte einerseits, dass sich der Nutzer in diesem bedeutenden sozialen Netzwerk während der Dauer der Sperrung nicht mehr äußern könne. Das Gericht erklärte, dass Facebook „einen wesentlichen Marktplatz für Informationen darstellt und ein großes Interesse für den Antragsteller (Anmerkung: der Nutzer) daran besteht, seine Meinung auf dieser konkreten Plattform äußern zu können.“

Andererseits habe Facebook ein Interesse am Betrieb seiner Plattform. Der Kammer sei bekannt, dass sich einzelne Nutzer wegen der (Hass-)Kommentare anderer Teilnehmer an Diskussionen nur eingeschränkt beteiligten und sich einer Meinungsäußerung enthielten. Ein juristisches Portal habe kürzlich die Kommentarfunktion sogar gänzlich deaktiviert, weil das Forum unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit zunehmend missbraucht worden sei, um Hass zu verbreiten. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte die Kammer auch, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit im Einzelfall zulässt, wenn Grundrechte Dritter ernsthaft beeinträchtigt sind.

Die Entscheidung des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.

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Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

Der Einsatz einer Sterbegeldversicherung kann im Einzelfall eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist. So entschied das SG Gießen (Az. S 18 SO 65/16).

Hilfe zur Pflege für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim

SG Gießen, Pressemitteilung vom 13.09.2018 zum Urteil S 18 SO 65/16 vom 14.08.2018 (nrkr)

Der Einsatz einer Sterbegeldversicherung kann im Einzelfall eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstellen, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.

Der Sachverhalt

Der 1939 geborene Ehemann der Klägerin war seit Oktober 2013 in einem Seniorenzentrum als Selbstzahler untergebracht.

Im Juli 2015 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Landkreis die Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.03.2016 und 02.05.2016 lehnte der Beklagte die Zahlung von Leistungen nach den Bestimmungen des 7. Kapitels des SGB XII für die Zeit von Oktober 2015 bis Januar 2016 mit der Begründung ab, die Eheleute verfügten über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 11.270,61 Euro.

Bei der Ermittlung des Vermögensstandes berücksichtigte der Beklagte den Rückkaufswert der Sterbegeldversicherungen der Eheleute in Höhe von 5.398,43 Euro, weil die Versicherungen jederzeit gekündigt werden könnten und somit sofort verwertbar seien.

Die Entscheidung

Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Sterbegeldversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als Mittel der Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu qualifizieren und damit von der Verwertung ausgeschlossen sei.

Im Gegensatz zu dem Tatbestand der angemessenen Lebensführung nehme der Begriff der Alterssicherung spezifisch auf die Belange alter Menschen Bezug. Der Tatbestand könne folglich auch die Vorsorge für den Fall des Todes einschließen, da diese typischerweise ein wichtiges Anliegen alter Menschen sei.

Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII lediglich um ein Regelbeispiel handele, sodass die Härteklausel auch in anderen Fällen Anwendung finden könne. Grundsätzlich erfordere die Annahme eines Härtefalls eine angemessene an den Umständen des Einzelfalles atypische, besondere Belastung. Die Verwertung eines Bestattungsvorsorgevermögens erweise sich generell als Härtefall. Das Sozialhilferecht müsse dem Einzelnen ein menschenwürdiges Leben erfüllen, sodass besonderen Bedürfnissen jenseits von Luxus Rechnung zu tragen sei. Die Vorsorge für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende angemessene Bestattung sei daher zu respektieren, zumal die für die Bestattungsvorsorge verwendeten Mittel nicht für die Bedarfsdeckung zu Lebzeiten verwendet würden. Die finanzielle Vorsorge für den eigenen Todesfall und der Wille, Begräbnis und Grabstätte nach eigenen Vorstellungen auszugestalten, beträfen zwar nicht unmittelbar die Lebensführung. Es handele sich jedoch um ein höchstpersönliches Anliegen, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Eine Härte stelle die Verwertung des für die Bestattung angesparten Vermögens aber nur dar, wenn diese strikt zweckgebunden sei. Die Zweckbindung müsse sich rechtssicher feststellen lassen. Das heißt, das Ansparen auf einem gewöhnlichen Konto reiche dafür nicht aus. Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge- ebenso wie -treuhandverträge genügten aber dem Grundsatz der strikten Zweckbindung.

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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Das OLG Oldenburg entschied, dass einer Ehefrau, deren Ehemann häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen war, ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten ist (Az. 4 UF 44/18).

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 17.09.2018 zum Hinweisbeschluss 4 UF 44/18 vom 26.04.2018

Eine Ehe wird auf Antrag eines Ehepartners geschieden, wenn sie gescheitert ist. Dabei ist grundsätzlich ein sogenanntes Trennungsjahr abzuwarten. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Ob eine solche „unzumutbare Härte“ vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalles. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat dies nun in einem Fall bejaht und damit die durch das Amtsgericht ausgesprochene Ehescheidung bestätigt.

Die Eheleute waren 26 Jahre lang verheiratet. Die erwachsenen Kinder hatten vor Gericht ausgesagt, ihr Vater habe sich wie ein „Pascha“ benommen. Er sei häufig sehr aggressiv und gewalttätig gewesen. Zuletzt sei es im September vergangenen Jahres zu einem Vorfall gekommen, in der er die Mutter heftig geschüttelt und gröbst beleidigt habe. Die Mutter habe einen Krisenanfall bekommen und habe mit dem Rettungswagen abgeholt werden müssen.

Der Senat sah hierin eine „unzumutbare Härte“. Es sei typisch für Gewalttätigkeiten in der Ehe, dass jahrelang Demütigungen ausgehalten würden, bis es zu einem Punkt komme, wo dies nicht mehr gelinge. Die Ehefrau habe dies überzeugend geschildert und sich als „psychisch kaputt“ beschrieben. Der Ehemann könne auch nicht damit gehört werden, dass die groben und tief verletzenden Beleidigungen vor Gericht verfälschend übersetzt worden seien und eine „kulturelle Übersetzung“ erforderlich sei. Es sei hinreichend deutlich geworden, wie schwer die Beleidigungen die Kinder und die Ehefrau getroffen hätten.

Der Ehemann habe durch sein Verhalten die Grundlage eines weiteren Zusammenlebens der Eheleute zerstört. Der Ehefrau sei ein Festhalten an der Ehe während des Trennungsjahres nicht zuzumuten.

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Berlin Art Week: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag (30.09.2018)

Das VG Berlin entschied, dass die Läden am Sonntag, den 30.09.2018, aus Anlass der Berlin Art Week vorerst nicht öffnen dürfen (Az. 4 L 323.18).

Berlin Art Week: Vorerst keine Ladenöffnung am Sonntag (30.09.2018)

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.09.2018 zum Beschluss 4 L 323.18 vom 12.09.2018

Nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin dürfen Läden am Sonntag den 30. September 2018 aus Anlass der Berlin Art Week vorerst nicht öffnen.

Am 8. August 2018 legte die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales den 30. September 2018 zur Berlin Art Week als einen Sonntag fest, an dem im Land Berlin Verkaufsstellen ausnahmsweise in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr für das Anbieten von Waren geöffnet sein dürfen. Zur Begründung der Entscheidung verwies die Senatsverwaltung auf das Berliner Ladenöffnungsgesetz, wonach ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich acht nicht aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr festgelegt werden kann. Für die Sonntagsöffnung am 30. September 2018 bestehe das erforderliche öffentliche Interesse. Die Berlin Art Week sei ein internationaler Treffpunkt der Kunst und eine der wichtigsten Kunstveranstaltungen, der für Berlin – insbesondere in seiner Hauptstadtfunktion – eine außergewöhnliche gesamtstädtische Bedeutung zukomme.

Hiergegen wendet sich eine Gewerkschaft, die geltend macht, der vom Grundgesetz geschützte Sonntagsruhe sei Geltung zu verschaffen. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung seien hier nicht erfüllt, insbesondere komme der Berlin Art Week keine berlinweite Bedeutung zu.

Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts besteht für die Sonntagsöffnung am 30. September 2018 nicht das nach dem Ladenöffnungsgesetz geforderte öffentliche Interesse. Nach der Gesetzesbegründung sei dies bei großen Veranstaltungen gegeben, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich machten. Nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, könnten Anlass für eine Ladenöffnung geben, der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Der Antragsgegner habe aber keine Prognose angestellt, ob die landesweite allgemeine Ladenöffnung am 30. September 2018, im Hinblick auf die zu erwartenden Besucherströme hinter der Berlin Art Week zurücktreten werde. Abgesehen davon lasse sich auch nicht feststellen, dass es sich bei der Art Berlin Week um eine Veranstaltung handele, die wegen ihrer Bedeutung für die ganze Stadt eine Geschäftsöffnung erforderlich mache.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen

Das OLG Köln entschied, dass eine private Krankenversicherung den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen darf (Az. 5 U 26/18).

Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 13.09.2018 zum Beschluss 5 U 26/18 vom 22.08.2018

Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies die Berufung eines bereits in erster Instanz unterlegenen Zahnarztes durch Beschluss zurück.

Die Versicherung hatte gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese – nach seiner Auffassung offensichtlich unrichtige – Aussage seine ärztliche Reputation in Fachkreisen und das Patientenverhältnis beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, ohne dass in diesem Verfahren zu klären war, ob der Zahnarzt bei der Behandlung tatsächlich einen Wurzelrest im Kiefer belassen hat. Maßgeblich war, dass der Klage das sogenannte Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, soll auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden. Dies gelte auch für das Verfahren über die Erstattung von ärztlichen Behandlungsleistungen. Die Krankenversicherung sei gesetzlich verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Behandlung medizinisch notwendig gewesen sei. In diesem Erstattungsverfahren sei die Richtigkeit der Behandlung ggf. zu überprüfen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung sich nur gegenüber der Patientin und nicht gegenüber einem größeren Personenkreis geäußert habe. Schließlich sei die Klage auch nicht etwa deshalb erfolgreich, weil die Unrichtigkeit der Aussage auf der Hand gelegen habe. Der ihrerseits ärztlich beratenen Krankenversicherung habe sich nicht aufdrängen müssen, dass es sich bei dem in der Röntgenaufnahme festgestellten Befunden keinesfalls um Wurzelrest handeln könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

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OLG Stuttgart entscheidet über Anlageberatung im Verfahren Müller gegen Sarasin

Das OLG Stuttgart hat die Berufung der beklagten Privatbank Sarasin gegen die Entscheidung des LG Ulm zurückgewiesen und die Bank zur Zahlung von rund 45 Millionen Euro an den Großunternehmer verurteilt (Az. 5 U 98/17).

OLG Stuttgart entscheidet über Anlageberatung im Verfahren Müller gegen Sarasin

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 14.09.2018 zum Urteil 5 U 98/17 vom 14.09.2018

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter dem Vorsitz von Markus Kittel hat mit seinem am 14.09.2018 verkündeten Urteil die Berufung der beklagten Privatbank gegen die Entscheidung des Landgerichts Ulm zurückgewiesen. Dort war die Bank zur Zahlung von rund 45 Millionen Euro an den Großunternehmer verurteilt worden. Im Gegenzug sollte der Kläger seine Anteile an dem Sheridan Solution SICAV-FIS Equity Arbitrage Fund rückübertragen.

Der Kläger, der im Jahr 2013 über ein europaweites Netz von 670 Drogerien verfügte, unterhielt zu der Züricher Zweigniederlassung der Baseler Privatbank seit 2005 eine Geschäftsbeziehung. Sowohl er persönlich als auch die Müller Holding Ltd. & Co. KG, die die Finanzgeschäfte der Unternehmensgruppe abwickelt, haben Konten bei der beklagten Bank. Der Kläger hatte jedoch bis zum Frühjahr 2010 keinen Kapitalanlage- oder Vermögensverwaltungsvertrag mit der beklagten Bank abgeschlossen. Ab März 2010 kam es zu Verhandlungen zwischen der Geschäftsleitung der Privatbank und dem Unternehmer über eine mögliche Fondsbeteiligung des Klägers. Im Zuge dessen erwarb die beauftragte Bank für Rechnung des Klägers 50.000 Anteile an dem Luxemburger Sheridan Fonds und rechnete dafür rund 50 Millionen Euro ab. Das Geschäftsmodell des Sheridan Fonds war ein sog. „Dividendenstripping“ in der Variante der „Cum-Ex-Geschäfte“, die teilweise – je nach konkretem Vorgehen – hochriskant und steuerlich umstritten sind. Die Staatsanwaltschaft Köln führt in Zusammenhang mit diesem Anlagemodell ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen einen Mitarbeiter der Beklagten.

Der Unternehmer verklagte im Juni 2013 die Bank erstinstanzlich zur Erstattung von 44.807.167,07 Euro, da sie ihn bei seiner Kapitalanlage falsch beraten habe. Weitere 5 Millionen waren bereits vorgerichtlich zurückbezahlt worden. Das Landgericht Ulm gab der Klage im Wesentlichen statt, wogegen sich die Berufung der Bank vor dem 5. Zivilsenat richtet.

Das Berufungsgericht bestätigt einen Zahlungsanspruch des Klägers. Zwischen dem Kläger als Vertragspartner und der Bank sei ein konkludenter Anlageberatungsvertrag zum Sheridan Fonds geschlossen worden. Dabei habe die Privatbank ihre Beratungspflichten verletzt. Der Kläger sei – auch aus damaliger Sicht – unzulänglich informiert worden. Die Bank habe den Fonds nicht hinreichend mit banküblichem kritischen Sachverstand in steuerlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geprüft. Vielmehr habe sie allenfalls Plausibilitätserwägungen angestellt, wie durch das Anlagemodell die erwarteten hohen Erträge erzeugt werden können. Der Kläger wurde auch nicht auf Bedenken gegen das Anlagekonzept hingewiesen, das im Wesentlichen von einem Erfolg der Investition nur bei einer Steuerrückerstattung ausging. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass gerade das Bestehen solcher Steuerrückerstattungsansprüche zweifelhaft war. Insbesondere war höchst fraglich, ob solche Erstattungsansprüche überhaupt geltend gemacht werden konnten, nachdem das Bundesministerium der Finanzen gewillt war, angeblichen Steuermissbräuchen entschlossen entgegenzutreten.

Der Berufungssenat sieht daher eine Pflichtverletzung der Bank u.a. darin, dass sie die verkaufte Anlage nicht hinreichend geprüft habe. Daran änderten weder der entsprechende Prospekt, dessen Aushändigung streitig ist, noch die vorgelegten Steuergutachten etwas. Weitergehende mögliche Pflichtverletzungen der Beklagten sah der Senat als nicht entscheidungserheblich an.

Das Oberlandesgericht bestätigte im Übrigen, dass der Kläger neben der verzinsten Rückzahlung auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von rund 272.000 Euro von der Privatbank erstattet bekommt.

Gegen das Urteil wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Relevante Norm:

§ 280 Abs. 1 BGB

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

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Kein Zahlungsanspruch bzw. Rückkaufsrecht der BVVG bei Überlassung von nach dem Ausgleichsleistungsgesetz verbilligt verkauften landwirtschaftlichen Flächen zum Aufstellen von Windkrafträdern an einen Windenergiebetreiber

Der BGH entschied, dass bei einem verbilligten Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz durch die BVVG eine Regelung in dem Kaufvertrag unwirksam ist, wonach die BVVG von dem Erwerber solche Zahlungen abschöpfen kann, die er von dem Betreiber von Windkraftanlagen für die Gestattung von Windkrafträdern auf den landwirtschaftlichen Flächen erhält (Az. V ZR 12/17).

Kein Zahlungsanspruch bzw. Rückkaufsrecht der BVVG bei Überlassung von nach dem Ausgleichsleistungsgesetz verbilligt verkauften landwirtschaftlichen Flächen zum Aufstellen von Windkrafträdern an einen Windenergiebetreiber

BGH, Pressemitteilung vom 14.09.2018 zum Urteil V ZR 12/17 vom 14.09.2018

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem verbilligten Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz durch die BVVG eine Regelung in dem Kaufvertrag unwirksam ist, wonach die BVVG von dem Erwerber solche Zahlungen abschöpfen kann, die er von dem Betreiber von Windkraftanlagen für die Gestattung von Windkrafträdern auf den landwirtschaftlichen Flächen erhält.

Sachverhalt

Der Kläger kaufte 2005 landwirtschaftliche Flächen in Mecklenburg-Vorpommern von der beklagten BVVG. Diese ist mit der Privatisierung des volkseigenen Vermögens im Beitrittsgebiet beauftragt. Den überwiegenden Teil der Flächen erwarb der Kläger verbilligt nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusgLG). Daher enthält der Kaufvertrag Regelungen über Rechte der BVVG für den Fall einer Änderung der Nutzung bzw. Nutzbarkeit der Flächen für andere als landwirtschaftliche Zwecke, darunter ein der Vorschrift des § 12 Abs. 4 der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) entsprechendes Wiederkaufsrecht (Rückkaufsrecht) der BVVG.

2014 teilte der Kläger der BVVG 2014 mit, dass er beabsichtige, einem Betreiber von Windkraftanlagen das Aufstellen von drei Windkrafträdern zur Erzeugung von Windenergie unter Inanspruchnahme von knapp einem Hektar der erworbenen Fläche – entsprechend 1,41 % der Gesamtfläche – zu gestatten. Die BVVG bestand auf Einhaltung der für diesen Fall im Kaufvertrag getroffenen Regelungen, insbesondere auf den vereinbarten Zahlungen (75 % des auf die Gesamtnutzungsdauer der Anlage kapitalisierten, von dem Betreiber der Anlage an den Kläger gezahlten Entschädigungsbetrages, mindestens aber 75 % des üblicherweise für die Errichtung vergleichbarer Anlagen an vergleichbaren Standorten gezahlten Betrages, jeweils abzüglich eines Bewirtschafter-/Pächterentschädigungsanteils von 15 %).

Der Kläger will u. a. festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet ist, diesen Betrag auszukehren, und dass der BVVG wegen der Aufstellung der Windkrafträder auch kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder zum Wiederkauf der Flächen zusteht.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Vorinstanzen haben der Feststellungsklage hinsichtlich der Zahlungen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, dass der BVVG wegen des Aufstellens der Windkrafträder kein Rücktrittsrecht zusteht. Bezüglich des Wiederkaufsrechts hat es die Klage dagegen abgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt.

Das Berufungsgericht meint, das Aufstellen von Windkrafträdern zur Energieerzeugung auf Flächen, die nach § 3 AusglLG verbilligt verkauft worden sein, führe entsprechend zu einem Wiederkaufsrecht der BVVG nach § 12 Abs. 4 i. V. m § 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV. Die BVVG müsse sich aber zwischen dem Wiederkauf und der Genehmigung der Windkrafträder entscheiden; sie sei nicht berechtigt, den von dem Windkraftanlagenbetreiber an den Käufer gezahlten Betrag abzuschöpfen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Regelung in dem Kaufvertrag, wonach die BVVG die Zahlungen abschöpfen kann, die der Kläger von dem Betreiber der Windkraftanlagen für die Gestattung von Windkrafträdern auf seinen landwirtschaftlichen Flächen erhält, ist unwirksam. Die Gestattung von Windkrafträdern begründet kein Wiederkaufsrecht der BVVG nach § 12 Abs. 4 FlerwV: Sie kann nur ein Rücktrittsrecht der BVVG auslösen und das auch nur dann, wenn dadurch die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen oder wesentlicher Teile davon aufgegeben werden, was hier aber nicht geltend gemacht wird.

Mit dem – inzwischen weitgehend ausgelaufenen – verbilligten Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen nach Maßgabe von § 3 AusgLG sollte den Erwerbsberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, den Bestand der von ihnen eingerichteten und oder noch einzurichtenden landwirtschaftlichen Betriebe dauerhaft abzusichern. Zur Sicherung dieser Zweckbestimmung sind die Erwerber verpflichtet, die Flächen während einer Bindungsfrist von heute 15 Jahren ab Erwerb selbst landwirtschaftlich zu nutzen. Dazu müssen sie der BVVG nach § 12 Abs. 3 FlErwV nicht nur jede Veräußerung, sondern auch jede Verfügung über die Grundstücke, auch die Bestellung von Dienstbarkeiten zugunsten von Betreibern von Windkraftanlagen, anzeigen. Die BVVG muss solche Verfügungen ohne Auflagen und Einschränkungen genehmigen, wenn sie die Zweckbindung nicht gefährden.

Mit diesen Vorgaben steht die Verpflichtung in dem Kaufvertrag nicht in Einklang, den überwiegenden Teil der Zahlungen, die der Kläger von dem Windenergiebetreiber für die Gestattung des Aufstellens von Windkrafträdern erhält, an die BVVG abzuführen. Sie lässt sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass eine Auskehrung der Beträge es dem Kläger ermöglichen soll, die Ausübung des Wiederkaufsrechts durch die BVVG abzuwenden. Denn ein solches wurde durch die Gestattung der Windkrafträder nicht ausgelöst. Voraussetzung für ein Wiederkaufsrecht durch die BVVG ist nach § 12 Abs. 4 FlErwV, dass die verbilligt erworbenen Flächen nachträglich für einen der in § 1 Abs. 1 Sätze 4 bis 6 FlErwV bezeichneten Zwecken „nutzbar werden“. Hierzu gehören Flächen, die aufgrund eines Flächennutzungs-, Bebauungs- oder anderen Plans vor dem Verkauf planungsrechtlich aufgewertet, insbesondere zu Bauland geworden sind, sowie Flächen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Widmung insbesondere für Verkehrswege aufgrund einer entsprechenden Wegeplanung für andere Zwecke nutzbar geworden sind. Solche Flächen können von der BVVG zum verbilligten Verkaufspreis zurückgekauft und gegen andere landwirtschaftliche Flächen ausgetauscht werden. Die Voraussetzungen für ein Wiederkaufsrecht liegen aber nicht vor, wenn auf den verkauften landwirtschaftlichen Flächen Windkrafträder zur Windenergieerzeugung errichtet werden sollen. Durch die Verwirklichung eines solchen Vorhabens verändert sich die planungsrechtliche Qualität der landwirtschaftlichen Flächen nicht; denn die Errichtung und der Betrieb von Windkrafträdern zur Windenergieerzeugung gehören nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben. Auch die Einbeziehung in sog. Windeignungsgebiete eines Raumordnungsplans führt nicht zu einer planungsrechtlichen Aufwertung solcher Flächen; sie stellt nur den planungsrechtlichen Normalzustand wieder her.

In Betracht kommt allenfalls ein Rücktrittsrecht der BVVG. Dieses setzt aber voraus, dass wesentliche Teile der verkauften Flächen nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke sondern für Zwecke der Windenergieerzeugung verwendet werden. Das ist hier nicht der Fall, weil die für die drei Windräder benötigten Stand- und Abstandsflächen insgesamt nur 1,41 % der von dem Kläger verbilligt erworbenen landwirtschaftlichen Fläche ausmachen.

Vorschriften der Flächenerwerbsverordnung

§ 1 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 FlErwV

„Flächen, die für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, stehen für den Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes nicht zur Verfügung. Flächen sind für eine andere Nutzung vorgesehen, wenn vor Abschluss des Kaufvertrages für sie nach dem Flächennutzungsplan eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung dargestellt ist oder sie nach § 30, 33 oder 34 des Baugesetzbuchs oder nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anders als land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden können; das gleiche gilt, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Bauleitplan, eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung aufzustellen und der künftige Bauleitplan, die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder die künftige sonstige städtebauliche Satzung eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt, festsetzt oder bezweckt. Ebenso stehen Flächen für einen Erwerb nicht zur Verfügung, die sonstigen außerland- oder außerforstwirtschaftlichen Zwecken dienen, soweit vor Abschluss des Kaufvertrages eine Umwidmung erfolgt ist oder ein Planungs- oder Zulassungsverfahren mit dem Ziel einer Umwidmung eingeleitet worden ist.“

§ 12 Abs. 4 FlErwV

„(4) In dem Vertrag soll auch vereinbart werden, dass die Flächen zum Verkaufspreis vom Veräußerer zurückgekauft werden können, wenn die verkauften Flächen vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluss des Vertrages für einen der in § 1 Abs. 2 Satz 4 bis 6 genannten Zwecke nutzbar werden. Für den Rückkaufsfall ist dem Erwerber Gelegenheit zur Beschaffung anderer Flächen einzuräumen und ein Ausgleich für einen dabei entstehenden angemessenen Mehraufwand vorzusehen. Die Zweckbindung der erworbenen Flächen ist sicherzustellen.“

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Zur Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schaden bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs

Ein Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Dies entschied das AG München (Az. 213 C 9522/16).

Zur Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schaden bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs

AG München, Pressemitteilung vom 14.09.2018 zum Urteil 213 C 9522/16 vom 06.09.2018 (nrkr)

Waschanlagenbetreiber, der bei automatikbetriebenen Fahrzeugen neueren Typs nicht darauf hinweist, dass die Zündung zur Verhinderung der Parksperre eingeschaltet sein muss, haftet für den daraus entstandenen Schaden.

Das Amtsgericht München verurteilte am 06.09.2018 die Beklagte, ein Berliner Unternehmen, das eine Waschanlage in München-Am Hart betreibt, dem Münchner Kläger Ersatz des an seinem automatikgetriebenen BMW X3 entstandenen Schadens in Höhe von 2.004,98 Euro an Reparaturaufwand, vorgerichtlichen Gutachterkosten von 649 Euro und vorgerichtlichen Anwaltskosten von 334,75 Euro zu bezahlen.

Am 25.01.2016 gegen 10.00 Uhr fuhr der Kläger das Fahrzeug in die Waschstraße ein, ohne Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Der ausgehängte Hinweis lautete lediglich: „Gang raus, Automatik ‚N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen“. Das Fahrzeug wurde während des Waschvorgangs zwei Mal aus der Schleppkette herausgehoben und rollte so nach rechts aus der Schleppkette heraus, dass es jeweils schräg in der Waschstraße stand.

Der Kläger trägt vor, das Fahrzeug sei zunächst einige Meter in der Schleppkette mitgeschleppt worden. Plötzlich habe sich das Fahrzeug nach rechts bewegt. Das Schleppband sei weitergelaufen und das Fahrzeug des Klägers habe sich vorne weiter nach rechts bewegt und sei in der Folge mit dem rechten Kotflügel an eine Säule gestoßen. In Panik habe der Kläger mehrfach die Hupe betätigt, bis ein Mitarbeiter der Beklagten die Waschstraße zum Stehen gebracht habe. Dem Kläger sei sodann versichert worden, dass dies nicht noch einmal passieren würde und man den entstandenen Schaden nach Verlassen der Waschstraße aufnehmen werde, sodass er das Fahrzeug wieder in die Spur hineinrangiert habe. Das Auto sei aber nach kurzer Zeit wieder nach rechts hinausgefahren und wieder schräg gestanden. Auch sei der Wagen erneut vorne rechts gegen irgendein Bauteil der Waschstraße gefahren mit der Folge, dass sich der Schaden am rechten Kotflügel verstärkt hätte. Es hätten sich gerade die Bürsten am Auto befunden, als der Kläger gehört habe, wie es hinten krachte und sah, dass hinten die Bürsten nach unten gedrückt und das Auto eingeklemmt wurde. Der Scheibenwischer an der Heckscheibe sei dann nach unten abgebrochen. Nach mehrfachem Hupen des Klägers sei erneut der Notausknopf gedrückt worden. Nun seien auf sein Verlangen die Bürsten hochgefahren worden, sodass er mit seinem Fahrzeug hinausfahren konnte. Im Anschluss seien die Schäden mit einem Mitarbeiter der Beklagten besichtigt und ein Schadensprotokoll aufgenommen worden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie ihre Verkehrssicherungspflichten im Rahmen des ihr Zumutbaren auf dem Stand der Technik erfüllt habe. Überdies müsse der Kläger während des Waschvorgangs gelenkt oder gebremst haben, sodass von einem jegliche Haftung der Beklagten ausschließenden Mitverschulden des Klägers auszugehen sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München hat durch Anhörung der Zeugen und des Sachverständigen Beweis erhoben und gab dem Kläger mit Ausnahme zweier Schadensposten, die nicht aus dem Vorfall entstanden sein können, Recht:

Der Sachverständige habe ausgeführt, dass bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre greife, die im Zusammenwirken mit der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle geeignet sei, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre, etwa durch Betätigung der Zündung, wieder aufgehoben würde. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt.

„Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend auch kein haftungsreduzierendes Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB zu berücksichtigen. Zwar ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen (…) davon auszugehen, dass der Kläger bei Eingreifen der Parksperre in dem Moment, als das Fahrzeug mit dem linken Vorderrad auf die Schlepprolle getragen wurde, die Zündung wieder eingeschaltet hat. Jedoch konnte und musste der Kläger nicht wissen, dass aufgrund der Länge des Fahrzeugs sowie der Größe der Radabstände dies dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des „Schutzeffekts“ der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.“

Der Waschstraßenbetreiber hat das Waschanlagensystem zwischenzeitlich ausgetauscht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 WissZeitVG voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird; dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht. Dies hat das LG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 7 Sa 143/18).

Befristung der Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 13.09.2018 zum Urteil 7 Sa 143/18 vom 05.06.2018

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird; dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Die Klägerin studiert bei der beklagten Universität Informatik und wurde auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt; sie verrichtete zuletzt in der Zentraleinrichtung „Computer und Medienservice“ der Universität Programmierarbeiten. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) begehrt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage – wie schon das Arbeitsgericht – für begründet gehalten. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 6 WissZeitVG sei nicht möglich, weil die Klägerin keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient; dass durch sie die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genüge hierfür nicht. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit sei die Klägerin nach den Bestimmungen des TV-L einzugruppieren.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Wissenschaftszeitvertragsgesetz

§ 6 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfstätigkeiten

Befristete Arbeitsverträge zur Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten mit Studierenden, die an einer deutschen Hochschule für ein Studium, das zu einem ersten oder einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, eingeschrieben sind, sind bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren zulässig. Innerhalb der zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.

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