Schadensersatz wegen vergessenen Rauchmelders in einer Zwischendecke?

Das AG Hannover entschied, dass kein Schadensersatz verlangt werden kann, wenn ein Rauchmelder bei Renovierungsarbeiten vergessen wird und sich hinter Rigipsplatten befindet (Az. 412 C 2882/18).

Schadensersatz wegen vergessenen Rauchmelders in einer Zwischendecke?

AG Hannover, Pressemitteilung vom 10.08.2018 zum Urteil 412 C 2882/18 vom 08.08.2018

Das Amtsgericht Hannover hat über eine Klage auf Schadensersatz wegen eines in einer Zwischendecke vergessenen Rauchmelders entschieden. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses im Stadtteil Südstadt-Bult in Hannover. Sie wollte eine im 2. Obergeschoss dieses Hauses liegende Wohnung sanieren lassen. Dabei sollten unter anderem die Decken der Zimmer der Wohnung abgehängt und mit Rigipsplatten verkleidet werden. Die Klägerin hatte zunächst einen Elektriker beauftragt, unter anderem die an den vorhandenen Zimmerdecken befindlichen Rauchmelder zu demontieren. Auftrag des Beklagten war es unter anderem, anschließend die Decken abzuhängen, sie mit Rigipsplatten zu verkleiden und anschließend malermäßig zu überarbeiten.

Nach Ende der Renovierungsarbeiten wurde die Wohnung vermietet. Die Mieter vernahmen Ende November/Anfang Dezember 2016 ein regelmäßig alle 30 Sekunden wiederkehrendes, hohes piepsendes Geräusch. Es wurde schließlich festgestellt, dass Ursache des Geräusches ein an der alten Zimmerdecke montierter und jetzt über der abgehängten Decke befindlicher Rauchmelder war. Mit dem piepsenden Geräusch zeigte dieser an, dass seine Batterie zu Ende geht.

Die Klägerin hat mit der Klage die Kosten für die Ortung und Demontage des Rauchmelders, die Kosten für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Trockenbauarbeiten und die von dem Mietern wegen des Piepsens geminderte Miete, insgesamt 616,08 Euro, geltend gemacht.

Die Klägerin behauptet, die ursprünglich montierten Rauchmelder seien von dem Elektriker vollständig abgebaut worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Rauchmelder sodann wieder an der alten Decke montiert und sodann die Zwischendecke eingezogen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Es sei nicht festzustellen, dass der Beklagte oder seine Mitarbeiter entsprechend der Behauptung der Klägerin den zunächst vom Elektriker demontierten Rauchmelder montiert haben. Es bestehe ebenso die Möglichkeit, dass die Montage durch andere Personen erfolgt sei, etwa durch Mitarbeiter des Elektrikers oder durch andere Personen, die während der Bautätigkeiten Zugang zur Wohnung hatten und sich hier einen schlechten Scherz erlauben wollten. Sollte der Elektriker, wie eher plausibel, die Demontage des gegenständlichen Rauchmelders schlicht vergessen haben, sei nicht festzustellen, dass der Rauchmelder als solcher von dem Beklagten erkannt werden konnte. Hiergegen spreche schon der dann gegebene Umstand, dass er vom auf entsprechende Bauteile spezialisierten Elektriker übersehen worden sei.

So komme etwa in Betracht, dass der Rauchmelder einer Aufputzdose glich. Zudem sei nicht festzustellen, dass im Falle einer Erkennbarkeit des Bauteils als Rauchmelder die daraus folgende drohende Gefährdung der Nutzbarkeit der Wohnung für den Beklagten und seine Mitarbeiter erkennbar gewesen sei. Der Beklagte habe vielmehr ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass ein noch vorhandener Rauchmelder funktionslos gewesen sei. Hiervon durfte er ausgehen, weil die vorangegangenen Demontagearbeiten im Bereich der Zimmerdecken durch einen Elektriker-Fachbetrieb durchgeführt worden seien.

Grundsätzlich dürfe der Handwerker darauf vertrauen, dass die anderen Unternehmer sachgerecht arbeiten. Eine Verpflichtung, hier ohne besonderen Anlass die vorangegangenen Arbeiten der anderen Handwerker vertiefend zu überprüfen, habe angesichts der Umstände für den Beklagten nicht bestanden.

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SGB II: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat. Sie löse deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus (Az. L 6 AS 80/17).

SGB II: Trunkenheitsfahrt ist kein sozialwidriges Verhalten

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 13.08.2018 zum Urteil L 6 AS 80/17 vom 05.07.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat. Sie löst deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus.

Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich der damals 59-jährige Kläger gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter. Der Kläger war als Kraftfahrer bei einer Spedition in Salzgitter beschäftigt. An einem Samstag feierte er die Geburt seines ersten Enkelkindes und trank dabei Alkohol. Als die Zigaretten ausgingen, wollte er mit seinem Pkw an einer Tankstelle neue besorgen und wurde von einer Polizeistreife angehalten. Die Polizei stellte einen Blutalkoholgehalt von mehr als 2,3 Promille fest. Der Kläger erhielt einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen, und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Kläger vor Ablauf von noch 9 Monaten keine neue zu erteilen. Wegen des Entzugs der Fahrerlaubnis kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Im Anschluss bezog der Kläger aufstockende Grundsicherungsleistungen („Hartz IV“).

Das Jobcenter machte gegen den Kläger einen Ersatzanspruch in Höhe von rund 2.600 Euro geltend, weil der Kläger die Hilfebedürftigkeit sozialwidrig herbeigeführt habe. Durch eine besonders schwere Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten habe er seinen Arbeitsplatz und damit das existenzsichernde Einkommen verloren.

Dem ist das LSG nicht gefolgt. Bei der Fahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss in der Freizeit bestehe grundsätzlich kein spezifischer Bezug zur Herbeiführung einer Hilfebedürftigkeit, wie er insbesondere bei der Verschwendung von Vermögen in Betracht komme. Deshalb stelle das Verhalten des Klägers zwar eine rechtlich zu missbilligende Tat dar. Es sei aber nicht als sozialwidrig einzustufen, sodass der Kläger die „Hartz IV“-Leistungen nicht zu erstatten habe. Das Gericht hat sich dabei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen, die eine Sozialwidrigkeit selbst bei Straftaten verneint, die absehbar zu einer Inhaftierung und damit zum Wegfall von Erwerbsmöglichkeiten führen.

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Mitgliedsbeiträge der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main rechtmäßig

Das VG Frankfurt a. M. entschied, dass die Mitgliedsbeiträge der Industrie- und Handelskammer Frankfurt für die Jahre 2012 bis 2015 rechtmäßig sind (Az. 12 K 229/17 u. a.).

Mitgliedsbeiträge der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main rechtmäßig

VG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 10.08.2018 zum Urteil 12 K 229/17, 12 K 1978/16, 12 K 9695/17, 12 K 2912/16 vom 09.08.2018 (nrkr)

Vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatten zwei Firmen und ein Gewerbetreibender, die Mitglieder der IHK Frankfurt/Main sind, ihre Beitragsbescheide für die Industrie- und Handelskammer bezogen auf die Jahre 2012 bis 2015 und die vorläufigen Veranschlagungen für die Jahre 2016 bis 2017 mit der verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2018 wurden die Bescheide allesamt als rechtmäßig erachtet und die Klagen dementsprechend abgewiesen.

Im Rahmen einer kurzen mündlichen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern (IHKG) sei. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammern, soweit nicht anderweitig gedeckt, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung erhoben.

In den vorliegenden Verfahren wurden insbesondere die nach jährlichen Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltshaltung zu erstellende Wirtschaftspläne einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die zwölfte Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus, dass der Industrie- und Handelskammer ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes zustehe. Das Gericht dürfe daher nur in diesem Rahmen überprüfen, ob die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung gewahrt worden seien. Dies wurde bejaht. Insbesondere konnten die Richter nicht feststellen, dass die IHK in unzulässiger Weise Vermögen gebildet habe.

Das Gericht überprüfte die Rücklagenbildung und konnte auch hier keine Fehler, die zu einer Rechtswidrigkeit der Bescheide hätten führen können, feststellen. Die Bildung und Vorhaltung von Mittelreserven, die zur Überbrückung von Einnahmeausfällen und Einnahmeverzögerungen dienen, knüpfe an einen sachlichen Zweck der zulässigen Kammertätigkeit an. Die einzelnen Rücklagen seien ausreichend gebildet, bzw. aufrechterhalten und ordnungsgemäß in den Bilanzen dotiert worden. Sie seien anhand nachvollziehbarer Erwägungen und Risikoabschätzungen erstellt worden. Die Vollversammlung habe die jährlichen Wirtschaftspläne anhand von begründeten Risikobeschreibungen, von denen die Mitglieder vorab Kenntnis erlangen konnten, beschlossen und gebilligt.

Nach diesen Grundsätzen konnten alle in Streit stehenden Wirtschaftspläne bezogen auf die einzelnen Jahre als rechtmäßig bewertet werden.

Eine schriftliche Urteilsbegründung lag bei Abfassung der Pressemitteilung noch nicht vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu beantragen.

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Verbot von Kinderehen und Ausnahmen davon

Seit Sommer letzten Jahres gilt das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“. Heiraten darf man erst ab 18. Das OLG Oldenburg hat in einem Fall wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer Ehe einer Minderjährigen abgesehen (Az. 13 UF 23/18).

Verbot von Kinderehen und Ausnahmen davon

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 09.08.2018 zum Beschluss 13 UF 23/18 vom 18.04.2018

Seit Sommer letzten Jahres gilt das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“. Heiraten darf man erst ab 18. Auch die früher mögliche Ausnahmegenehmigung ab 16 Jahren gibt es nicht mehr. Minderjährige sollen vor zu früher Heirat geschützt werden.Hat einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe automatisch unwirksam. Eine Ehe, die im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden.

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem Fall wegen besonderer Härte von der Aufhebung einer Ehe abgesehen.

Der 22-jährige Ehemann und die 16-jährige Ehefrau hatten im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet. Der Ehemann lebte und arbeitete bereits seit vier Jahren im Landkreis Grafschaft Bentheim. Seine Eltern leben ebenfalls dort und unterstützen die junge Familie – die Eheleute waren kurz nach der Eheschließung Eltern geworden. Der Senat befand, dass eine Aufhebung der Ehe für die minderjährige Ehefrau eine besondere Härte darstellen würde, weil dadurch ihr als EU-Bürgerin verbrieftes Recht auf Freizügigkeit verletzt würde. Denn die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit führt dazu, dass jeder EU-Bürger in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeiten darf und dann auch seinen Ehegatten mitbringen kann. Ohne die eheliche Verbindung hätte die junge Frau kein Aufenthaltsrecht gehabt. Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Eheschließung ohne Zwang erfolgt war. Die Eheleute hatten vor Gericht erklärt, für den Fall der Aufhebung der Ehe so bald wie rechtlich möglich wieder heiraten zu wollen. Darüber hinaus wird die Ehefrau im Dezember 2018 volljährig. In der Gesamtschau würde sich eine Aufhebung der Ehe daher als besondere Härte darstellen.

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Kindergeldanspruch ist meist rechtens

EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten oder ihren Wohnsitz haben, bekommen für ihre Kinder zumeist das deutsche Kindergeld. Auch, wenn die Kinder in ihrer Heimat leben. Das hat Diskussionen über Missbrauch von Kindergeldzahlungen ausgelöst. Doch die Situation ist lt. Bundesregierung nicht dramatisch wie manchmal dargestellt.

Kindergeldanspruch ist meist rechtens

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 10.08.2018

EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten oder ihren Wohnsitz haben, bekommen für ihre Kinder zumeist das deutsche Kindergeld. Auch, wenn die Kinder in ihrer Heimat leben. Das hat Diskussionen über Missbrauch von Kindergeldzahlungen ausgelöst. Doch die Situation ist nicht dramatisch wie manchmal dargestellt.

Alle Menschen in Europa profitieren von der Freizügigkeit innerhalb der EU. Sie ist eine der wichtigsten Errungenschaften des europäischen Einigungsprozesses und für die allermeisten nicht mehr wegzudenken. EU-Zuwanderer kommen nach Deutschland, um hier zu leben und zu arbeiten. Die große Mehrheit von ihnen hält sich dabei an nationale und europäische Regeln.

Was bedeutet Freizügigkeit?

Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich in der EU frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Freizügigkeit im Binnenmarkt heißt, sich in jedem Mitgliedstaat wirtschaftlich betätigen zu können, also angestellt oder selbständig zu arbeiten, dauerhaft oder vorübergehend.

Alle Unionsbürgerinnen und -bürger haben Anspruch

Nach geltendem Europarecht haben Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland wohnen oder arbeiten, einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz. Das gilt auch dann, wenn die Kinder weiterhin im anderen Mitgliedstaat leben. Sie können in Deutschland regulär Kindergeld erhalten.

Um wie viele Kinder geht es?

Insgesamt haben in diesem Juni 15,29 Millionen Kinder Kindergeld erhalten. Darunter sind 12,27 Millionen deutsche und etwa drei Millionen ausländische Kinder. Die meisten Kinder mit anderer Staatsangehörigkeit, für die die Leistung gezahlt wird, leben tatsächlich in Deutschland. Lediglich 268.336 von ihnen beziehen im europäischen Ausland Kindergeld vom deutschen Staat. Übrigens beziehen auch Eltern für 31.512 deutsche Kinder, die sich im Ausland aufhalten, beispielsweise dort studieren, Kindergeld.

Missbrauch bekämpfen

Es ist nicht wegzudiskutieren, dass es auch Betrugsfälle gibt und Menschen missbräuchlich staatliche Leistungen in Deutschland beziehen. Das ist auch der Bundesregierung bekannt. Solche Fälle müssen wirkungsvoll unterbunden und geahndet werden. Rechtsmissbrauch und Betrug werden konsequent bekämpft. Dabei ist es wichtig, die Diskussion sachlich und frei von Vorurteilen führen.

Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz: „Die meisten ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Deutschland leben, arbeiten und zahlen in die Sozialkassen ein. Natürlich muss Sozialmissbrauch bekämpft werden. Deshalb können zum Beispiel EU-Bürgerinnen und Bürger erst dann zeitlich begrenzt Hartz IV bekommen, wenn sie hier mindestens ein halbes Jahr sozialversicherungspflichtig tätig waren.“

Anpassung an Lebenshaltungskosten geplant

Bereits 2014 hat die Bundesregierung Maßnahmen beschlossen, um den missbräuchlichen Bezug von Sozial- und Familienleistungen zu bekämpfen. Das schließt auch den Kindergeldbezug ein:

Eltern und Kinder erhalten jetzt eine steuerliche Identifikationsnummer, um ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen zu vermeiden. Mit Hilfe der Nummer kann die Familienkasse durch Datenabgleich ausschließen, dass Eltern für das gleiche Kind mehrfach Kindergeld erhalten. Die Behörden prüfen auch die Voraussetzungen für Kindergeld umfassender und konsequenter als früher. Eltern müssen außerdem genauer nachweisen, dass Kinder, für die sie staatliche Leistungen beziehen möchten, überhaupt existieren. Insgesamt arbeiten die deutschen Behörden inzwischen koordinierter und deutlich erfolgreicher mit den für Kindergeld zuständigen Stellen im Heimatstaat zusammen.

Auf europäischer Ebene setzt sich die Bundesregierung seit Jahren dafür ein, die Höhe des Kindergeldes europaweit an die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Kindes anzupassen. Bislang lehnt es die Europäische Kommission jedoch ab, einen Vorschlag zur Kindergeld-Indexierung vorzulegen. Es bleibt Ziel der Bundesregierung, in dieser Legislaturperiode eine Änderung des europäischen Rechts zu erreichen.

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Wahrheitswidrige Vortäuschung über scheckheftgepflegtes Auto berechtigt Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung

Die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages. So entschied das AG München (Az. 142 C 10499/17).

Wahrheitswidrige Vortäuschung über scheckheftgepflegtes Auto berechtigt Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung

AG München, Pressemitteilung vom 10.08.2018 zum Urteil 142 C 10499/17 vom 10.01.2018 (rkr)

Die bewusst wahrheitswidrige Vortäuschung, das Fahrzeug sei „scheckheftgepflegt“, berechtigt zur Anfechtung des Kaufvertrages.Das Amtsgericht München verurteilte am 10.01.2018 den Münchner Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4.500 Euro Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw Mercedes Benz Sprinter.

Der Beklagte inserierte im Internet den Verkauf eines Gebrauchtwagens, Typ Mercedes Benz Sprinter, und gab dabei seinen Namen und seine Kontaktdaten an. Der Kläger aus Neufahrn bei Freising kontaktierte den Beklagten deswegen, man traf sich und einigte sich schließlich auf den Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger zum Preis von 4.500 Euro. Am späten Abend des 10.01.2017 trafen sich die Parteien in der Wohnung des Klägers; bei diesem Treffen war auch der Vater des Klägers zugegen, und der Beklagte war zu dem Treffen mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug angereist. Unstreitig übergab der Beklagte jedenfalls bei diesem Treffen dem Kläger alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel und überließ dem Kläger auch das Fahrzeug selbst, und es wurde ein Dokument ausgefüllt, das mit „Kaufvertrag“ überschrieben ist und von beiden Parteien unterschrieben wurde, vom Beklagten unter der Bezeichnung „Verkäufer“.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte selbst sei im Rahmen des Fahrzeugkaufs sein Vertragspartner gewesen; von einer dahinterstehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Kläger trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versichert. Er habe den vereinbarten Kaufpreis am 10.01.2017 an den Beklagten ausbezahlt, und zwar habe er ihm 4.500 Euro in bar in seiner Wohnung übergeben.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei; der Beklagte habe es nur in dessen Auftrag verkauft. Der Beklagte trägt weiter vor, er habe kein Geld erhalten, insbesondere keine 4.500 Euro am Abend des 10.01.2017. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden und er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab nach Vernehmung der beiden benannten Zeugen dem Kläger Recht.

„Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hinweis auf den Zeugen. Die Behauptung des Beklagten, er habe im mündlichen Verkaufsgespräch zumindest gesagt, im Auftrag zu handeln, wenn auch nicht für wen, ist bestritten; Beweis hierfür hat der Beklagte nicht angeboten. Der Beklagte hat auch das zwischen den Parteien aufgesetzte, mit Kaufvertrag überschriebene Dokument (…) ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben, ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten. (…)

Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Klägers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat der Kläger durch Vorlage eines Kontoauszuges (…) belegt, dass er am 10.01.2017 tatsächlich genau 4.500 Euro von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat; es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Übergabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.“

Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. „Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, sodass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (…) möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung vom 25.06.2018 rechtskräftig.

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Fluggastrechte: Ab drei Stunden Verspätung gibt es Geld zurück

Der Flug verspätet sich oder wird sogar gestrichen – grundsätzlich haben Fluggäste Anspruch auf Entschädigung. Will die Fluggesellschaft nicht zahlen, helfen Schlichtungsstellen. Ohne finanzielle Entschädigung müssen jedoch jene auskommen, die von „außergewöhnlichen Umständen“ – wie Streiks – betroffen waren. Die Bundesregierung gibt einen Überblick.

Fluggastrechte: Ab drei Stunden Verspätung gibt es Geld zurück

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.08.2018

Der Flug verspätet sich oder wird sogar gestrichen – grundsätzlich haben Fluggäste Anspruch auf Entschädigung. Will die Fluggesellschaft nicht zahlen, helfen Schlichtungsstellen. Ohne finanzielle Entschädigung müssen jedoch jene auskommen, die von „außergewöhnlichen Umständen“ – wie Streiks – betroffen waren.

Fluggäste in der EU haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist – etwa bei technischen Problemen.

Entschädigung bei Verspätung

Je nach Flugdistanz und Reiseziel liegt der Entschädigungsbetrag bei Verspätungen ab drei Stunden zwischen 250 und 600 Euro.

Bei Flügen innerhalb der EU gibt es folgende Entschädigungen:

  • bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
  • mehr als 1.500 Kilometer: 400 Euro

Bei Flügen zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land:

  • bis zu 1.500 Kilometer: 250 Euro
  • mehr als 1.500 Kilometer bis 3.500 Kilometer: 400 Euro
  • mehr als 3.500 Kilometer: 600 Euro

Was der Fluggast zuvor für den Flug gezahlt hat, ist dabei unerheblich. Ansprüche können aber nur erhoben werden, wenn der Flug in einem EU-Land gestartet ist. Einen Anspruch für in der EU landende Flüge gibt es nur, wenn die Fluggesellschaft ihren Firmensitz in der EU hat. Der Entschädigungsbetrag verringert sich um die Hälfte, wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast ein Ersatzflug anbieten kann, womit er sein Reiseziel innerhalb bestimmter Fristen erreicht.

Erstattung oder anderweitige Beförderung

Wird die Beförderung verweigert, der Flug annulliert oder ist er überbucht, gibt es einen Anspruch auf

  • vergleichbare alternative Beförderung an den Zielort oder
  • Erstattung des Flugscheins und gegebenenfalls kostenloser Rücktransport an den ursprünglichen Ausgangsort.

Bei erheblicher Verspätung – verspätet sich der Flug um fünf Stunden oder mehr, haben Fluggäste ebenfalls Anspruch auf Erstattung. Wenn sie sich für die Erstattung entscheiden, muss die Fluggesellschaft diese Gäste jedoch nicht weiterbefördern oder weiter unterstützen.

Die Fluggesellschaft muss Fluggäste über ihre Rechte, über den Grund der Nichtbeförderung sowie über Ausfälle oder erhebliche Verspätungen informieren. Das gilt ab mehr als zwei Stunden beziehungsweise mehr als vier Stunden Verspätung bei Flugstrecken von über 3.500 Kilometer.

Wichtig: Lassen Sie sich von der Fluggesellschaft die Verspätung und den Grund bestätigen. So haben Sie im Rechtsfalle etwas in der Hand.

Anspruch auf Versorgung und Unterkunft

Ab zwei Stunden Verspätung hat ein Fluggast Anspruch auf Verpflegung und auf zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails. Ist ein Aufenthalt über Nacht nötig, muss die Fluggesellschaft den Gast zudem in einem Hotel unterbringen und den Transfer zwischen Flughafen und Hotel bezahlen. Wer diese Kosten auslegen muss, sollte nicht vergessen, die Belege zu sammeln.

Spezielles bei Flugausfall

Bei Flugausfall muss die Fluggesellschaft nicht entschädigen, wenn sie die gebuchten Kunden mindestens zwei Wochen vorher informiert hat. Diese Fluggäste haben dann genug Zeit, die Buchung zu stornieren und ihr Geld zurückzubekommen.

Benachrichtigt die Fluggesellschaft kurzfristiger über einen Flugausfall, sind die Ansprüche umso geringer, je mehr Zeit der Fluggast hat, sich darauf einzustellen. Wird ein Flug vorverlegt, gilt das nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Juni 2015 auch als Annullierung.

Streik ist ein „außergewöhnlicher Umstand“

Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen: Das sind beispielsweise Pilotenstreiks, Naturereignisse, wie Aschewolken, aber auch Terrorwarnungen. Im Einzelnen regelt das die europäische Fluggastrechte-Verordnung.

Aber auch bei „außergewöhnlichen Umständen“ müssen die Airlines ihren Kunden verschiedene Leistungen anbieten. Bei Annullierungen sind das kostenlose Snacks und Getränke, eine kostenlose Flugumbuchung (auch von einem benachbarten Flughafen), eine alternative Beförderung mit Bus oder Bahn oder die Erstattung des Ticketpreises, wenn die Reisenden die Reise nicht antreten wollen.

Auch bei Verspätungen gibt es kostenlose Snacks und Getränke und bei Weiterflug am nächsten Tag eine Hotelübernachtung einschließlich Transfer. Ab fünf Stunden Verspätung wird der Ticketpreis erstattet, wenn die Fluggäste nicht mehr reisen möchten.

Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein neues kostenloses Online-Tool an, welches Reisenden hilft, ihre Rechte einzufordern.

So bekommen Sie Ihr Recht

Gestaltet sich die Durchsetzung berechtigter Ansprüche schwierig, können sich Verbraucher an eine anerkannte Schlichtungsstelle wenden. Viele Fluggesellschaften haben sich der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr angeschlossen. Auf deren Internetseite befinden sich Informationen darüber, wie das Beschwerdeverfahren abläuft.

Für die Schlichtung mit Fluggesellschaften, die keiner anerkannten privatrechtlichen Schlichtungsstelle angeschlossen sind, ist die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz zuständig.

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Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

Das BVerwG hat das Aus für ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit Gewerbeanteil, das auf einem Ufergrundstück am Großen Wannsee in Berlin errichtet werden sollte, besiegelt (Az. 4 C 7.17).

Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.08.2018 zum Urteil 4 C 7.17 vom 09.08.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.08.2018 das Aus für ein mehrgeschossiges Bauvorhaben am Großen Wannsee in Berlin besiegelt.

Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin erteilte dem beigeladenen Bauherrn einen Bauvorbescheid für ein mehrgeschossiges Wohnhaus mit Gewerbeanteil, das auf einem Ufergrundstück am Großen Wannsee errichtet werden soll. Dagegen richtet sich die Klage des benachbarten Segelvereins. Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1959, der die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf zwei und eine größte Baumasse von 1,0 m3 umbauten Raums je m2 Baugrundstück festsetzt. Der Kläger hat den Bauvorbescheid insoweit angefochten, als der Beklagte darin Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von zwei auf sechs und der zulässigen Baumassenzahl von 1,0 m3 je m2 Grundstücksfläche auf 4,3 m3 je m2 Grundstücksfläche in Aussicht gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorinstanzen bestätigt. Die vom Kläger angegriffenen Befreiungen hätten nicht in Aussicht gestellt werden dürfen, weil die Zulassung des beabsichtigten Vorhabens, das mit der Umgebung „breche“ und ihr „eine neue Ordnung“ geben könne, die Grundzüge der Planung berühre. Eine derart weit reichende Entscheidung dürfe nicht die Bauaufsichtsbehörde treffen, sondern sei dem Plangeber vorbehalten. Der Kläger könne die Rechtswidrigkeit der Befreiungen auch geltend machen, weil die Eigentümer der im Plangebiet liegenden Grundstücke nach der Konzeption des Bebauungsplans gegen zu Unrecht gestattete Abweichungen von den hier in Rede stehenden Festsetzungen geschützt seien.

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Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs verfassungswidrig

Das BVerfG entschied, dass die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG eingreift und die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs für verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14).

Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs verfassungswidrig

BVerfG, Pressemitteilung vom 09.08.2018 zum Beschluss 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 vom 23.05.2018

Die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein. Die Pflicht zu einer solchen Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind. Darüber hinaus darf die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 09.08.2018 veröffentlichtem Beschluss die einschlägigen Vorschriften für verfassungswidrig erklärt, den Verfassungsbeschwerden eines Landwirtes und der Ehefrau eines Landwirtes stattgegeben und die Verfahren unter Aufhebung der Gerichtsentscheidungen an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Sachverhalt

Die Alterssicherung der Landwirte ist die berufsständische Altersvorsorge der Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland. Sie ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Dieses sieht die Abgabe des landwirtschaftlichen Hofs als eine der Voraussetzungen eines Rentenanspruchs vor.

I. Die Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 97/14 ist im Jahr 1944 geboren und mit einem im Jahr 1940 geborenen Land- und Forstwirt verheiratet. Als Ehegattin eines landwirtschaftlichen Unternehmers gilt sie gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG als Landwirt.

Den Rentenantrag der Beschwerdeführerin aus dem Jahr 2011 lehnte der zuständige Träger der Alterssicherung der Landwirte ab, weil ihr Ehegatte bereits die Regelaltersgrenze erreicht und das landwirtschaftliche Unternehmen noch nicht abgegeben hatte.

Die deswegen von der Beschwerdeführerin vor dem Sozialgericht erhobene Klage hatte – auch in der Berufungsinstanz – keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die dagegen erhobene Anhörungsrüge zurück.

II. Der im Jahr 1938 geborene Beschwerdeführer in dem Verfahren 1 BvR 2392/14 betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Die Landwirtschaftliche Alterskasse lehnte den Rentenantrag des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010 ab, weil dessen landwirtschaftliche Nutzfläche die zulässige Rückbehaltsfläche von 6 Hektar um ein Vielfaches überschritten habe und deshalb das landwirtschaftliche Unternehmen nicht abgegeben war. Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landessozialgericht und die sich anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatten, ebenso wie die Anhörungsrüge, keinen Erfolg.

Wesentliche Erwägungen des Senats

I. Die Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erweist sich als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG).

1. In durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche der Beschwerdeführer wird aber nicht eingegriffen. Denn nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte schafft die Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft erst die Voraussetzungen für die Entstehung von Anwartschaften und Ansprüchen auf eine Rente im Bereich der Alterssicherung der Landwirte und kann somit in Bezug auf diese Rechtspositionen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen.

2. Hingegen liegt ein Eingriff in das Sacheigentum des Beschwerdeführers in dem Verfahren

1 BvR 2392/14 an dem landwirtschaftlichen Unternehmen vor. Denn ein Grundrechtseingriff kann nicht nur in einem rechtsförmigen Vorgang liegen, der unmittelbar und gezielt durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Gebot oder Verbot, also imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt. Als Beeinträchtigung eines Grundrechts können vielmehr auch staatliche Maßnahmen anzusehen sein, die mittelbar faktisch eine eingriffsgleiche Wirkung entfalten. Dies ist bei der Hofabgabeklausel der Fall. Ein Rentenanspruch steht dem Landwirt nur dann zu, wenn er das landwirtschaftliche Unternehmen entsprechend einer der in § 21 ALG genannten Alternativen abgibt. Insofern wird auf den Landwirt ein mittelbarer, faktischer Druck zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erzeugt. Der Landwirt kann sich zwar nach wie vor frei entscheiden, ob er das Unternehmen abgibt oder weiterführt; aber nur im Falle der Abgabe erhält er eine Rente. Nur wenn eine Rente bewilligt wird, war es jedoch für den Landwirt letztendlich wirtschaftlich sinnvoll, jahrzehntelang Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte zu leisten. Bei der Nichtabgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erhält er für diese Beitragsleistung keine Gegenleistung. Die geleisteten Beiträge gehen vollständig verloren. Die Wirkung des Verlustes der geleisteten Beiträge bei der Nichtabgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens wird dadurch verstärkt, dass Landwirte nicht frei entscheiden können, ob sie Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterssicherung leisten, da sie versicherungs- und beitragspflichtig sind.

II. Mangels einer Güterbeschaffung zugunsten des Staates oder eines Dritten zum Wohl der Allgemeinheit liegt hierin keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese ist nur nach den folgenden Maßgaben gerechtfertigt.

1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt. Ein solches Gesetz ist § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG, wonach ein Anspruch auf eine Regelaltersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nur dann besteht, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Der Eingriff im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein.

2. Die Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte entspricht jedoch nur mit folgenden Maßgaben dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

a) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Hofabgabeklausel mehrere legitime, agrarstrukturelle Ziele. Ein Ziel ist die Förderung der frühzeitigen Hofübergabe an Jüngere, um hierdurch eine Senkung des durchschnittlichen Lebensalters der Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter zu bewirken. Die Hofabgabeklausel will somit einen Beitrag zur Übergabe von landwirtschaftlichen Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte leisten. Im Weiteren geht es dem Gesetzgeber um die Funktion der Hofabgabe für den Bodenmarkt vor dem Hintergrund der das Angebot deutlich übersteigenden Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen und des starken Anstiegs der Pachtpreise. Darüber hinaus verfolgt die Hofabgabeklausel das Ziel der Verbesserung der Betriebsstruktur durch die Schaffung größerer Entwicklungschancen für Wachstumsbetriebe. Diese können ihren Aufstockungsbedarf aus den frei werdenden landwirtschaftlichen Nutzflächen früher befriedigen, als dies ohne ein Abgabeerfordernis möglich wäre.

b) Zur Erreichung dieser Ziele ist die Hofabgabeklausel nicht von vornherein untauglich. Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung der Regelung die Möglichkeit, dass der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, dass also die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht. Es besteht zwar keine Pflicht zur Hofabgabe; im Fall der Nichtabgabe des Unternehmens entfällt aber die Gegenleistung in Form einer Rente für jahrelange Beitragsleistungen. Der Landwirt unterliegt daher einem faktischen Zwang zur Hofabgabe. Verfassungsrechtlich ist die Mitursächlichkeit der Hofabgabeklausel für den Strukturwandel in der Landwirtschaft ausreichend. Die Auswertung einer Stichprobe bezüglich des Abgabeverhaltens des Rentenzugangs in der Alterssicherung der Landwirte im Jahr 2011 hat die positiven agrarstrukturellen Effekte der Hofabgabeklausel bestätigt.

c) Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass die Hofabgabeklausel erforderlich ist, da kein milderes Mittel zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat, denn er verfügt über einen Beurteilungs‑ und Prognosespielraum.

d) Die Verpflichtung zur Hofabgabe ist jedoch nicht in allen Fällen zumutbar. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits muss die Grenze der Zumutbarkeit wahren. Die Regelung darf die Betroffenen nicht übermäßig belasten.

aa) Das Erfordernis der Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs wahrt nicht mehr die Grenze der Zumutbarkeit, soweit das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte keine Härtefallregelung für die Hofabgabe vorsieht. Härtefälle entstehen vornehmlich, wenn der abgabewillige Landwirt keinen zur Hofübernahme bereiten Nachfolger findet. In diesem Fall kann der landwirtschaftliche Unternehmer die Hofabgabe nur in einer der Formen vollziehen, die nicht mit einer Einkommenserzielung verbunden sind, also durch Unmöglichmachung der landwirtschaftlichen Nutzung, Stilllegung, Aufgabe des Fischereiausübungsrechts, Aufgabe des Unternehmens der Imkerei oder Wanderschäferei oder Aufforstung. Dann fehlen ein Kaufpreis oder Pachtzins zur Sicherung des Alters und die Hofabgabepflicht wird unzumutbar. Härtefälle entstehen aber auch dann, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen zwar abgegeben werden könnte, dies jedoch nicht zu Einkünften des Landwirts führen würde, mit Hilfe derer er seinen Lebensunterhalt in Ergänzung der Rente sicherstellen kann. In diesen Fällen wird die Pflicht zur Hofabgabe unzumutbar, denn der abgebende Landwirt wird zur Erlangung der Rente gezwungen, seine andere Finanzquelle für das Alter aufzugeben oder zu reduzieren, obwohl seine Rente nur als Teilsicherung angelegt ist und die Einkünfte aus dem abgegebenen Hof dies nicht angemessen ergänzen.

bb) Insgesamt ist die angegriffene Regelung infolge der mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden nicht angegriffenen Änderung des § 21 Abs. 9 ALG zum 1. Januar 2016 durch Art. 3 Nr. 3 d) des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 unzumutbar geworden, weil sie inzwischen tatsächlich nur noch eine kleine Gruppe von Landwirten erfasst und ihnen damit im Vergleich zu anderen Landwirten eine unangemessene Last zumutet. Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dem wird die Regelung nach der Gesetzesänderung nicht mehr gerecht. Die Neuregelung hat die Hofabgabe unter Ehegatten erleichtert. Zwar erhält auch derjenige Ehegatte, der von dem anderen Ehegatten das landwirtschaftliche Unternehmen übernommen hat, weiterhin nur eine Rente, wenn er den Hof abgibt. Die entscheidende Änderung seit dem 1. Januar 2016 ist aber, dass eine Nichtabgabe des Unternehmens nur noch den Rentenanspruch desjenigen Ehegattens, der das landwirtschaftliche Unternehmen übernommen hat, entfallen lässt; auf die Rente des abgebenden Ehegattens hingegen keinen Einfluss mehr hat. Damit ist der Gesetzgeber zwar einer nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unzulässigen Benachteiligung des einen Ehegatten entgegengetreten, hat jedoch ein neues verfassungsrechtliches Problem geschaffen. Denn die Abgabe unter Ehegatten ist vor allem dann von Vorteil, wenn der übernehmende Ehegatte von der Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreit ist. Das landwirtschaftliche Unternehmen kann dann weiter bewirtschaftet werden, ohne dass die sanktionierende Wirkung der Hofabgaberegelung eintritt. Nach der Gesetzesänderung sind somit nur noch 21 % der Landwirte völlig, nämlich alleinstehende Landwirte, und 15 % der Landwirte teilweise, vor allem im Fall von Betriebsleiterehepaaren, die beide versicherungspflichtig sind, von der Hofabgabepflicht betroffen. Es ist nicht zumutbar, dass eine Minderheit von derzeit noch 36 % der Landwirte unter gewichtigen Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht für agrarpolitische Ziele einer zukunftsfähigen Landwirtschaftsstruktur in Anspruch genommen werden, obwohl sie diesen Zielen nicht näherstehen als andere. Dies wird der Gesetzgeber bei einer eventuellen Neuregelung berücksichtigen müssen.

III. In dem Verfahren 1 BvR 97/14 gilt die Beschwerdeführerin als Ehegattin eines Landwirts selbst als Landwirtin nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG. Ihr dadurch begründeter eigener Rentenanspruch ist nach § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG davon abhängig, dass ihr Ehegatte seinerseits den Hof abgibt, sobald er selbst die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt. Die Abhängigkeit des Rentenanspruchs von der Hofabgabe durch den anderen Ehegatten verletzt Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es ist deshalb dem Gesetzgeber jede an die Existenz der Ehe anknüpfende Benachteiligung untersagt. Verfassungsrechtlich geschützt ist nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG eine Ehe, in der die Eheleute in einer gleichberechtigten Partnerschaft zueinander stehen und in der die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen. Das schließt eine einseitige Dominanz eines Ehepartners bei der Gestaltung von Rechtsverhältnissen aus. Der Gesetzgeber darf eine solche Dominanz nicht durch Gesetz begründen. Das gilt vor allem für die Ausgestaltung von Pflichtversicherungen, für die der mitversicherte, später rentenberechtigte Ehegatte die Beiträge selbst zu tragen hat. § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG verlässt die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bestimmung der wirtschaftlichen Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung beider Ehepartner und gibt sie in die einseitige Bestimmungsgewalt eines der Ehepartner. Eine besondere verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die hier bewirkte Abhängigkeit von der Entscheidung des Ehegatten über die Abgabe des Hofes ist nicht ersichtlich.

IV. § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG in der Fassung des Art. 17 Nr. 6 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 ist in dem sich aus den Entscheidungsgründen ergebenden Umfang mit Art. 14 Abs. 1 GG und in Verbindung mit § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG in der Fassung des Art. 7 Nr. 1a LSV-Neuordnungsgesetz vom 12. April 2012 mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar und damit unanwendbar. § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG wird insgesamt für unanwendbar erklärt, weil es dem Gesetzgeber obliegt, die Fälle einer Unzumutbarkeit der Hofabgabe näher zu bestimmen. § 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ALG bleiben hingegen weiter anwendbar. Von einer Nichtigerklärung wird abgesehen, weil der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, die Verfassungswidrigkeit zu beheben.

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Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben durch Beschlussfassung in Textform den Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 dahin abgeändert, dass die von secunet unter Ziffer 4.5.3 ihres Abschlussberichtes benannte Schwachstelle in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt wird. Alle anderen Regelungen des Beschlusses bleiben unverändert.

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BRAK, Pressemitteilung vom 08.08.2018

Die Präsidentinnen und Präsidenten haben durch Beschlussfassung in Textform den Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 ( vgl. Presseerklärung Nr. 19 v. 27.06.2018 ) dahin abgeändert, dass die von secunet unter Ziffer 4.5.3 ihres Abschlussberichtes benannte Schwachstelle in Abstimmung mit der Justiz im laufenden Betrieb beseitigt wird. Alle anderen Regelungen des Beschlusses bleiben unverändert.

Dieser Vorgehensweise haben 21 Rechtsanwaltskammern zugestimmt und 7 Rechtsanwaltskammern nicht zugestimmt. Keine Rechtsanwaltskammer hat sich enthalten.

Dem Verfahren selbst (Beschlussfassung in Textform) haben 4 der 28 Rechtsanwaltskammern widersprochen. Die vorsorglich für den 13.08.2018 anberaumte außerordentliche Präsidentenkonferenz findet nicht statt. Der in der Präsidentenkonferenz vom 27.06.2018 beschlossene Fahrplan wird weiter umgesetzt.

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