Zur Haftung bei Kollision auf dem Autobahnparkplatz

Beim Ausparken ist besondere Vorsicht geboten, sonst ist man schnell in der Haftung. Darauf wies das OLG Oldenburg hin. Ein Fahrzeugführer müsse sich beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere (Az. 4 U 11/18).

Zur Haftung bei Kollision auf dem Autobahnparkplatz

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.08.2018 zum Hinweisbeschluss 4 U 11/18 vom 23.04.2018

Beim Ausparken ist besondere Vorsicht geboten, sonst ist man schnell in der Haftung! Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem aktuellen Fall erneut bestätigt.

Ein Mann wollte rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz bei Melle ausparken. Er kollidierte mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, der die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. In einem Prozess spricht man von „Klage und Widerklage“.

Das Landgericht gab der Behörde recht. Ihr Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe und ein Befahren entgegen der Einbahnstraße nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen wäre. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und sei extrem langsam gefahren.

Das wollte der Mann nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Er argumentierte, er habe mit dem „verbotswidrigen“ Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch unschwer zu Fuß kontrollieren können. Das sah der Senat anders. Der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze. Der Behördenmitarbeiter habe sich auch ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Für ihn sei der Unfall auch im konkreten Fall nicht mehr vermeidbar gewesen. Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere. Der Mann hat seine Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des Senats zurückgenommen.

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Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung kein Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen nicht deshalb unzulässig ist, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren (Az. 5 Sa 99/18).

Unwirksamkeit von Allgemeinverbindlicherklärung kein Hinderungsgrund für Zwangsvollstreckung

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 15.08.2018 zum Urteil 5 Sa 99/18 vom 09.08.2018

Die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen ist nicht deshalb unzulässig, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.Der Kläger hat sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Zivilprozessordnung – ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln gewandt, die ihn zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen verpflichten. Das Bundesarbeitsgericht hatte die Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Titel festgestellt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage wie bereits das Arbeitsgericht für unbegründet gehalten. Die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen habe bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und könnte daher nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden. Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) komme nicht in Betracht. Danach sei die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Es fehle jedoch bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte; weiterhin liege insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen könne die Feststellung der Unwirksamkeit einer AVE berücksichtigt werden.

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Informationen für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung – Hinweispflichten

Die Informationsblätter für Rechtsanwälte zur alternativen Verbraucherstreitbeilegung, insbesondere zu den geltenden Hinweispflichten nach dem VSBG und zur ODR-Verordnung sowie eine entsprechende Kurzinformation wurden überarbeitet. Die Informationen wurden auf der Internetseite der BRAK eingestellt.

Informationen für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung – Hinweispflichten

BRAK, Mitteilung vom 15.08.2018

Die Informationsblätter für Rechtsanwälte zur alternativen Verbraucherstreitbeilegung, insbesondere zu den geltenden Hinweispflichten nach dem VSBG und zur ODR-Verordnung sowie eine entsprechende Kurzinformation wurden u. a. mit Blick auf die neue Adresse der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie das Urteil des BGH zum Fernabsatzrecht bei Anwaltsverträgen (Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag, BGH, Urteil IX ZR 204/16 vom 23.11.2017) überarbeitet. Die Informationen sind auf der Internetseite der BRAK eingestellt.

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Statistik zu den Selbständigen in den Freien Berufen

Der BFB hat die Statistik zu den Selbständigen in den Freien Berufen zum Stichtag 01.01.2018 bekannt gegeben. Die Gruppe der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Freiberufler ist mit plus 2,9 Prozent von 379.000 auf 390.000 Personen nach den technisch-naturwissenschaftlichen Freiberuflern am stärksten gewachsen. Das teilte die BRAK mit.

Statistik zu den Selbständigen in den Freien Berufen

BRAK, Mitteilung vom 15.08.2018

Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. (BFB) hat mit der Pressemitteilung vom 17.07.2018 die Statistik zu den Selbständigen in den Freien Berufen zum Stichtag 01.01.2018 bekannt gegeben. Die Zahl der Selbständigen Freiberufler ist zwischen Jahresbeginn 2017 und 2018 von 1,382 Millionen auf 1,407 Millionen Personen gestiegen, ein Plus von 1,8 Prozent. Die Gruppe der rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Freiberufler ist mit plus 2,9 Prozent von 379.000 auf 390.000 Personen nach den technisch-naturwissenschaftlichen Freiberuflern (plus 3,8 Prozent) am stärksten gewachsen.

Mittlerweile arbeiten 3,46 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bei einem Freiberufler, ein Jahr zuvor waren es 3,299 Millionen Personen. Dies ist ein Anstieg um 4,9 Prozent. Eine leichte Zunahme von 0,7 Prozent gab es bei den Auszubildenden. Deren Zahl klettert von 123.100 auf 124.000. Die Zahl der mitarbeitenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen stieg von 301.000 auf 307.000 Personen und somit um zwei Prozent. In Summe sind 5.298.000 Personen in den Freien Berufen tätig – ein Plus von knapp 3,8 Prozent gegenüber 5.105.100 Personen im Vorjahr.

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Windenergieanlagen nahe dem UNESCO-Welterbe „Oberes Mittelrheintal“ dürfen nicht gebaut werden

Die Anlagen würden lt. VG Koblenz das schützenswerte Landschaftsbild verunstalten, daher habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und eine neue Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Az. 4 K 748/17.KO).

Windenergieanlagen nahe dem UNESCO-Welterbe „Oberes Mittelrheintal“ dürfen nicht gebaut werden

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 15.08.2018 zum Urteil 4 K 748/17.KO vom 24.07.2018

Die Klägerin begehrt die Genehmigung von drei ca. 200 m hohen Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Stadt Boppard, Gemarkung Weiler. Die Standorte liegen in der Nähe des UNESCO-Welterbes „Oberes Mittelrheintal“ außerhalb von Kernzone und Rahmenbereich des Welterbegebietes. Der beklagte Landkreis lehnte die für ursprünglich vier Anlagen beantragte Genehmigung ab und verwies zur Begründung auf die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft, des Landschaftsbildes sowie auf die besondere Bedeutung des Denkmalschutzes, da die geplanten Anlagen unmittelbar an den Rahmenbereich des Weltkulturerbes angrenzten und von weitem sichtbar seien. Die vom Zweckverband Welterbe Oberes Mittelrheintal und dem Kulturministerium in Auftrag gegebene sog. Sichtachsenstudie weise das Konfliktpotenzial mit „sehr hoch“ aus. Die Klägerin beabsichtigte zwischenzeitlich den Bau kleinerer Anlagen und veranlasste das Ruhen des Verfahrens. Nach Wiederaufgreifen hält sie die Anlagen am konkreten Standort für genehmigungsfähig und verweist hierzu unter anderem auf eine Vorbelastung des Gebietes sowie eine von ihr in Auftrag gegebene Landschaftsbildanalyse.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und eine neue Entscheidung über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, so die Koblenzer Richter. Den Anlagen stehe eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen, welche hier in der Form der drohenden Verunstaltung des Landschaftsbildes zu besorgen sei. Die Anlagen lägen im Bereich der Landschaftsschutzverordnung Mittelrheintal und könnten sich auf das Rheintal und seine Seitentäler „mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen“ auswirken. In der Sichtachsenstudie sei die erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine technische Überprägung und die visuelle Dominanz der Anlagen beschrieben. Zum Maßstabsverlust führe die Sichtachsenstudie aus:

„Aufgrund der Höhe und des Ausmaßes der Anlagen (200 m Gesamthöhe, 140 m Nabenhöhe sowie 10 m bis 12 m Durchmesser am Mastfuß) kann die Verhältnismäßigkeit der Landschafts- und Kulturelemente, die das Welterbe prägen, verloren gehen. Aber auch Anlagen mit geringeren Höhen überragen die natürlichen Elemente wie z. B. alte Wälder und Baumbestände (ca. 20 m bis 30 m hoch) um ein Vielfaches. Die hohen Windenergieanlagen verändern die Maßstäblichkeit der natürlichen Landschaft und der kulturhistorischen Bauwerke, die im Erscheinungsbild zurücktreten und ihre landschaftsprägende Wirkung verlieren. Der Blick auf besondere, herausragende und landschaftsprägende Bauwerke wie z. B. Burgen, Burgruinen, Schlösser und historische Stadt- bzw. Ortsansichten wird erheblich gestört. Kulturhistorische Bauwerke verlieren ihre visuelle Anziehungskraft.“

Zwar lägen die Anlagen weder in der Kernzone noch im Rahmenbereich des Welterbegebietes, es komme hier aber entscheidend auf die gegebene Einwirkung in das schützenswerte Landschaftsbild an.

Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine rechtlich erhebliche Vorbelastung durch den Sendeturm Boppard-Fleckertshöhe berufen, da dieser eine weitaus geringere Höhe (ca. 100 m) habe, erheblich schlanker sei und die visuelle Anziehungskraft durch drehende Rotoren fehle. Die WEA in Kratzenburg, die trotz eines in der Sichtachsenstudie mit „hoch“ eingestuften Konfliktpotentials genehmigt und errichtet worden seien, bedeuteten prinzipiell eine vergleichbare Verunstaltung des Landschaftsbildes wie auch die von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Anlagen. Sie befänden sich indes – unabhängig von der genauen Kilometerzahl – ausweislich der Visualisierungen in der Sichtachsenstudie in einer solch großen Entfernung von den Anlagen der Klägerin, dass der Standort für die streitigen WEA nicht mehr als vorbelastet betrachtet werden könne. Ebenso wenig seien das Industriegebiet Dörth oder die Autobahn A 61, welche nicht in das Rheintal hineinwirkten, rechtlich erhebliche Vorbelastungen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Bebauungsplan für bestehendes Industriegebiet in Stade für unwirksam erklärt

Das OVG Niedersachsen hat den Bebauungsplan Nr. 602/1 „Bestehende Industrie nördlich Johann-Rathje-Köser-Straße“ der Hansestadt Stade für unwirksam erklärt. Nach neuester Rechtsprechung des BVerwG sei es unzulässig, alle als Industriegebiet überplanten Flächen mit Lärmeinschränkungen zu versehen, ohne wenigstens in einem Teilgebiet eine uneingeschränkte industrielle Nutzung zuzulassen (Az.1 KN 154/12).

Bebauungsplan für bestehendes Industriegebiet in Stade für unwirksam erklärt

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.08.2018 zum Urteil 1 KN 154/12 vom 14.08.2018

Durch Urteil vom 14. August 2018 (Az. 1 KN 154/12) hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts den Bebauungsplan Nr. 602/1 „Bestehende Industrie nördlich Johann-Rathje-Köser-Straße“ der Hansestadt Stade für unwirksam erklärt.

Mit diesem im August 2011 und neuerlich im Dezember 2015 beschlossenen Plan hatte die Stadt umfangreiche Industriegebiete festgesetzt und die Industrieflächen mit Lärmemissionskontingenten versehen, um den westlich davon gelegenen Ortsteil Bützfleth vor unzumutbar starkem nächtlichem Lärm zu schützen, gleichzeitig aber der Industrie Entwicklungsmöglichkeiten zu geben. Der Antragsteller, dem unter anderem mitten in Bützfleth ein Wohngrundstück gehört, hatte sein allgemeines Wohngebiet nur unzureichend vor nächtlichem Industrielärm geschützt gesehen.

Zur Begründung seiner am 14.08.2018 verkündeten Entscheidung hat der 1. Senat ausgeführt, nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es unzulässig, alle als Industriegebiet überplanten Flächen mit Lärmeinschränkungen zu versehen, ohne wenigstens in einem Teilgebiet eine uneingeschränkte industrielle Nutzung zuzulassen. Alle in dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmemissionskontingente schließen jedenfalls zur Nachtzeit eine uneingeschränkte Industrienutzung aus.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

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Arbeitskampf – Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

Ein bestreikter Arbeitgeber ist lt. BAG grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten (Az. 1 AZR 287/17).

Arbeitskampf – Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

BAG, Pressemitteilung vom 14.08.2018 zum Urteil 1 AZR 287/17 vom 14.08.2018

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Der Kläger ist bei dem beklagten Einzelhandelsunternehmen als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. In den Jahren 2015 und 2016 wurde der Betrieb, in dem er eingesetzt ist, an mehreren Tagen bestreikt. Dazu hatte die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di aufgerufen mit dem Ziel, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge zu schließen. Vor Streikbeginn versprach der Arbeitgeber in einem betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und ihrer regulären Tätigkeit nachgehen, die Zahlung einer Streikbruchprämie. Diese war zunächst pro Streiktag in Höhe von 200 Euro brutto (bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend anteilig) und in einem zweiten betrieblichen Aushang in Höhe von 100 Euro brutto zugesagt. Der Kläger, der ein Bruttomonatseinkommen von 1.480 Euro bezog, folgte dem gewerkschaftlichen Streikaufruf und legte an mehreren Tagen die Arbeit nieder. Mit seiner Klage hat er die Zahlung von Prämien – insgesamt 1.200 Euro brutto – verlangt und sich hierfür vor allem auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg – nicht unangemessen.

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Zur Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ an Inkassogesellschaft

Die Frage, ob eine Mietpartei Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis (z. B. wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse) an eine Inkassogesellschaft wirksam abtreten kann, bleibt weiterhin – auch innerhalb des LG Berlin – sehr umstritten, wie zwei aktuelle Entscheidungen zeigen (Az. 66 S 18/18 und 67 S 157/18).

Zur Abtretung von Ansprüchen gemäß „Mietpreisbremse“ an Inkassogesellschaft

LG Berlin, Pressemitteilung vom 14.08.2018 zum Urteil 66 S 18/18 vom 13.08.2018 (nrkr) und zum Beschluss 67 S 157/18 vom 26.07.2018

Die Frage, ob eine Mietpartei Ansprüche aus ihrem Mietverhältnis (z. B. wegen überhöhter Miete aufgrund der Vorschriften über die Mietpreisbremse) an eine Inkassogesellschaft wirksam abtreten kann, bleibt weiterhin – auch innerhalb des Landgerichts Berlin – sehr umstritten. Die Zivilkammer 66 des Landgerichts Berlin vertritt in einem am 13. August 2018 verkündeten Urteil ebenso wie bereits die Zivilkammer 65 (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 31/2018 ) die Auffassung, dass die Abtretung nicht zu beanstanden sei. Demgegenüber meint die Zivilkammer 67 in einer Entscheidung vom 26. Juli 2018, dass ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vorliege und die Abtretung daher unwirksam sei.

Im Einzelnen:

In dem Urteil der Zivilkammer 66 (Az. 66 S 18/18) vom 13. August 2018 hat die klagende Inkassogesellschaft (im Folgenden jeweils Klägerin) in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Das Landgericht Berlin hat auf die Berufung der Klägerin, die vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg verloren hatte, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Vermieterseite verurteilt, an die Klägerin 189,91 Euro überhöhte Miete für den Monat Juli 2017 zurückzuzahlen, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 855,25 Euro zu zahlen und u. a. Auskunft zu erteilen, wie hoch die von den Vormietern gezahlte Miete gewesen sei.

Die Zivilkammer 66 geht davon aus, dass sich die Klägerin im Rahmen ihrer Inkassodienstleistungen (vgl. zu dem Geschäftsfeld der Klägerin näher PM 31/2018) wirksam Ansprüche aus dem Mietverhältnis abtreten lassen könne, um sie dann im eigenen Namen vorgerichtlich und – bei fehlender Einigung – auch gerichtlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber habe, als er das maßgebliche Gesetz über Rechtsdienstleistungen geschaffen habe, einerseits die Rechtssuchenden schützen, andererseits aber auch den Rechtsberatungsmarkt entbürokratisieren wollen. Bei einer wertenden Betrachtung, die den Schutzzweck des Gesetzes berücksichtige, stünde das Gesetz den Leistungen der Klägerin nicht entgegen.

Ein entgeltlich tätiger Rechtsdienstleister müsse zunächst, um die Inkassoerlaubnis zu erhalten, eine Fülle von Voraussetzungen nachweisen, die ihn persönlich und sachlich qualifizieren würden. Aufgrund der Eintragung im Register stehe fest, dass er die Voraussetzungen erfüllt habe. Würde man dennoch bei jeder einzelnen Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Inkassotätigkeit steht, prüfen, ob eine verbotene Rechtsdienstleistung erfolge oder sich diese noch im erlaubten Rahmen bewege, würde man den Gesetzeszweck in Frage stellen. Denn die Rechtssuchenden sollten nicht in Ungewissheit darüber sein, ob der Vertrag mit dem Rechtsdienstleister unwirksam sei oder nicht, sondern darauf vertrauen dürfen, dass das Rechtsdienstleistungsregister richtig sei. Es sei allein Aufgabe der zuständigen Behörde, darauf zu achten, dass das eingetragene Unternehmen seinen Pflichten hinreichend nachkomme und sich innerhalb des erlaubten Rahmens bewege.

Die Klägerin erbringe lediglich Leistungen, die eng mit dem Schwerpunkt ihrer erlaubten Tätigkeit, nämlich der Einziehung von Forderungen aufgrund überhöhter Mietanteile, in Verbindung stünden und die dieser Tätigkeit „dienten“. Selbst wenn bestimmte (Teil-) Leistungen rechtlich anspruchsvoll seien, dürfe ein Inkassounternehmen sie dennoch ausführen und müsse seine Tätigkeit nicht einstellen. Zudem stelle die Rüge, die nach den mietrechtlichen Vorschriften erst einen Rückzahlungsanspruch entstehen lasse, keine nur mit ausgeprägten Rechtskenntnissen zu bewältigende Hürde dar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof ist hinsichtlich dieser Frage zugelassen.

Demgegenüber hat die Zivilkammer 67 in einem Beschluss vom 26. Juli 2018 (Az. 67 S 157/18) gegen die Klägerin entschieden. Die Kammer hat die Berufung der Klägerin gegen ein erstinstanzliches Urteil, in dem diese bereits vor dem Amtsgericht Mitte erfolglos gewesen war, zurückgewiesen. Die Klägerin hatte, nachdem die Vermieterseite zumindest eine teilweise geringere preisrechtlich zulässige Miete anerkannt hatte, die Zahlung eines Honorars für ihre Leistungen eingeklagt und sich dabei auf einen ihr abgetretenen Schadensersatzanspruch der Mieterseite berufen.

Die Zivilkammer 66 ist der Auffassung, die Abtretung sei nichtig, da dadurch gegen das gesetzliche Verbot verstoßen werde, unerlaubt Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Wenn eine Mietpartei ihre Daten in einen auf der online-Plattform der Klägerin installierten „Mietpreisrechner“ eingebe und dann diese Daten in Form einer computerbasierten und standardisierten Fallanalyse (sog. legal tech) geprüft würden, handele es sich bereits um eine Rechtsdienstleistung. Denn es komme nicht darauf an, ob dafür intensive und schwierige Rechtsfragen zu prüfen oder „schlicht“ die Daten mit dem Berliner Mietspiegel abzugleichen seien.

Soweit die Klägerin nach Vertragsschluss mit der Mietpartei gegenüber der Vermieterseite eine unzulässig überhöhte Miete rüge, liege eine weitere Rechtsberatung vor, die nicht von der Registrierung als Inkassodienstleisterin gedeckt sei. Es handele sich nicht um eine bloße Nebentätigkeit, sondern um eine Hauptleistung. Zum Zeitpunkt der Abtretung etwaiger Ansprüche bestehe jedoch noch gar kein Rückzahlungsanspruch, da dieser die Rüge erfordere. Zudem ergebe sich erst durch die Auskunft der Vermieterseite, ob die zulässigen Grenzen der Miete überschritten seien oder nicht. Schließlich sei das Wohnraummietrecht so komplex, dass die Sachkunde, die ein Inkassounternehmen vor der Registrierung nachweisen müsse, dafür nicht ausreiche. Anders seien auch nicht die „besonders groben und schwerwiegenden“ Fehler, die der Klägerin unterlaufen seien, erklärbar – indem sie nämlich die Ehefrau des Mieters in das Verfahren einbezogen habe, obwohl diese nicht Mitmieterin gewesen sei, und indem sie mit der Rüge schon zugleich überhöhte Miete zurückgefordert habe, ohne zu diesem Zeitpunkt wissen zu können, ob Ausnahmetatbestände vorliegen könnten, die die Miethöhe rechtfertigen könnten.

Bei dem Beschluss handelt sich um eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren, der vom Bundesgerichtshof nicht mehr überprüft werden kann. Die Zivilkammer 67 ist der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung und eine Revisionszulassung in diesem Fall nicht erforderlich gewesen seien. Denn die Klage auf Honorarzahlung habe auch aus anderen Gründen keinen Erfolg. Es liege ein Mitverschulden der Mieterseite vor, das den Anspruch auf Zahlung eines Honorars für rechtliche Hilfe vollständig entfallen lasse. Eine wirtschaftlich vernünftig denkende Mieterpartei hätte die Rüge selbst verfasst und eine ausreichend lang bemessene Frist gesetzt, bevor sie rechtliche Hilfe in Anspruch genommen hätte. Da der Vermieter die Forderung teilweise anerkannt und die Mietpartei sich damit zufrieden gegeben habe, wären die Rechtsverfolgungskosten von 1.173,82 Euro nicht angefallen. Zudem sei ein Erfolgshonorar vereinbart gewesen. Die Klägerin habe jedoch nicht die volle ursprünglich geforderte Mietreduzierung durchgesetzt

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Presse hat keinen Anspruch auf tagesaktuelle Mitteilungen der Gemeinde

Der VGH Mannheim hat per Beschluss entschieden, dass die Presse von Gemeinden verlangen kann, dass sie amtliche Bekanntmachungen zeitgleich mit der Redaktion des Amtsblatts erhält. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde „tagesaktuell“ informiert zu werden (Az. 1 S 2038/17).

Presse hat keinen Anspruch auf tagesaktuelle Mitteilungen der Gemeinde

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.08.2018 zum Beschluss 1 S 2038/17 vom 15.03.2018

Die Presse kann von Gemeinden verlangen, dass sie amtliche Bekanntmachungen zeitgleich mit der Redaktion des Amtsblatts erhält. Sie hat jedoch keinen Anspruch darauf, von der Gemeinde „tagesaktuell“ informiert zu werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH Mannheim) mit Beschluss vom 15. März 2018 entschieden.

Die beklagte Stadt gibt ein Amtsblatt („Stadtblatt“) heraus, das über eine GmbH verlegt wird. Sie unterhält außerdem eine eigene Pressestelle. Diese fungiert als in die Stadtverwaltung ausgelagerte Redaktion des „Stadtblatts“. Verschiedene Mitteilungen aus der Verwaltung werden in der Pressestelle bearbeitet. Wenn die Pressestelle diese Arbeiten abgeschlossen hat, leitet sie die Mitteilungen an den Verlag des „Stadtblatts“ weiter und erteilt ihm die Druckfreigabe. Zeitgleich mit dieser Druckfreigabe leitet sie die Mitteilungen auch privaten Zeitungsverlegern zu.

Die Klägerin ist ein Privatunternehmen, das eine Tageszeitung mit einem Lokalteil für das Gebiet der Beklagten verlegt. Sie erhob Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, ihr sämtliche „Pressemitteilungen“ der Stadt „tagesaktuell“, hilfsweise „zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts“ zukommen zu lassen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. März 2017 teilweise statt. Es verurteilte die Beklagte, „die nach Rechtsvorschriften zu veranlassenden öffentlichen Bekanntmachungen und sonstige aus der Gemeindeverwaltung erwachsenden Mitteilungen der Klägerin zeitgleich mit deren Zugang an die Redaktion des Amtsblatts“ zukommen zu lassen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Der 1. Senat des VGH hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und den Zulassungsantrag abgelehnt. Zur Begründung führt er aus, dass nach § 4 Abs. 4 LPresseG der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift von den Behörden verlangen kann, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. Die Klägerin könne daher nicht verlangen, Mitteilungen „tagesaktuell“ zu bekommen. Denn die Vorschrift vermittle einem Verleger keinen Anspruch darauf, dass er amtliche Bekanntmachungen zu einem „frühestmöglichen“ oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalte. Sie begründe nur einen Anspruch darauf, amtliche Bekanntmachungen „nicht später“ als Mitbewerber zu erhalten.

Die Beklagte müsse jedoch Mitteilungen, die von § 4 Abs. 4 LPresseG erfasst würden, der Klägerin früher als bisher zuleiten. Es reiche nicht aus, diese erst mit der Druckfreigabe an den Verlag des Amtsblatts an private Verlage weiterzuleiten. Das müsse vielmehr schon in dem Moment geschehen, in dem die Pressestelle die Bearbeitung der Informationen beginne, weil die Pressestelle als Redaktion des Amtsblatts fungiere. Allerdings erfasse § 4 Abs. 4 LPresseG mit dem Begriff der „amtlichen Bekanntmachung“ nicht sämtliche Mitteilungen einer Gemeinde. Unter den Begriff fielen zum einen Informationen, die nach Rechtsvorschriften bekanntgemacht werden müssten wie z. B. Satzungen der Gemeinde. Erfasst würden außerdem Mitteilungen, über die allein eine Gemeinde verfüge. Nicht zu den „amtlichen Bekanntmachungen“ zählten dagegen Nachrichten, von denen die Gemeinde in gleicher Weise Kenntnis erhalte, wie dies auch privaten Mitbewerbern möglich sei, wie dies z. B. für Vereinsnachrichten gelte. In Bezug auf solche Nachrichten vermittle § 4 Abs. 4 LPresseG selbst dann keinen Anspruch auf zeitgleiche Information, wenn die Beklagte die Nachrichten als „Pressemitteilung“ verbreite.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (Az. 1 S 2038/17).

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Keine Umbettung der Urne der Mutter ins Reihengrab des vorverstorbenen Vaters

Das VG Aachen entschied, dass ein Sohn keinen Anspruch gegen die Stadt Aachen auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Reihengrab des vorverstorbenen Vaters hat (Az. 7 K 1569/16).

Keine Umbettung der Urne der Mutter ins Reihengrab des vorverstorbenen Vaters

VG Aachen, Pressemitteilung vom 14.08.2018 zum Urteil 7 K 1569/16 vom 20.07.2018

Das hat die 7. Kammer mit Urteil vom 20. Juli 2018, das den Beteiligten nunmehr zugestellt worden ist, entschieden. Der Kläger hat damit keinen Anspruch gegen die Stadt Aachen, die Urne seiner im Juni 2016 auf dem städtischen Friedhof BA6 in Aachen-Richterich in einem Urnenreihengrab bestatteten Mutter in das Reihengrab seines auf demselben Friedhof im Jahr 1972 erdbestatteten Vaters umbetten zu lassen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt:

Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe bei der Stadt Aachen nicht den erforderlichen Antrag auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters gestellt. Zwar habe er mit Schreiben vom 5. Juni 2016 gegenüber der Stadt geltend gemacht, „alle notwendigen Anträge“ stellen zu wollen, um die Beisetzung der Asche seiner Mutter im Grab seines Vaters zu erreichen. Dieser Antrag, der bei der Stadt am 6. Juni 2016 eingegangen sei, sei jedoch nicht auf eine Umbettung gerichtet gewesen. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung sei eine Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters noch nicht in Betracht gekommen. Eine solche sei zeitlich erst nach Beisetzung des Verstorbenen möglich. Seine Mutter sei aber erst am 8. Juni 2016 beigesetzt worden.

Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umbettung der Urne seiner Mutter in das Grab seines Vaters.

Einer solchen Umbettung stünden die Regelungen der Friedhofssatzung der Stadt Aachen entgegen. Danach seien Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb der Stadt Aachen nicht zulässig. Zudem dürfe nach der Friedhofssatzung in Reihengräbern nur jeweils ein Verstorbener beigesetzt werden. Bei dem Grab des Vaters des Klägers handele es sich nach wie vor um ein solches Reihengrab, auch wenn an dieser Stelle des städtischen Friedhofs in Aachen-Richterich seit Ende der 1980er Jahre aus geologischen Gründen keine Erdbestattungen mehr zulässig seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ruhezeit des väterlichen Grabes schon vor 21 Jahren abgelaufen sei.

Eine Umbettung sei zudem aus Gründen der Totenruhe unzulässig, die hier höher zu gewichten sei als das Umbettungsinteresse des Klägers. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Mutter des Klägers zu Lebzeiten den ausdrücklichen Wunsch nach einer gemeinsamen Bestattung mit ihrem vorverstorbenen Ehemann geäußert haben sollte. Denn weder habe sie sich vor ihrem Tod noch habe der Kläger sich nach ihrem Ableben und vor ihrer Beisetzung ernstlich um den Erwerb eines zweistelligen Wahlgrabes für beide Ehegatten bemüht.

Eine Umbettung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil an der Grabstätte des vorverstorbenen Vaters des Klägers seit 21 Jahren kein Nutzungsrecht mehr bestehe. Der Mutter des Klägers sei nach Ablauf der Ruhezeit im Jahr 1997 lediglich die Erlaubnis erteilt worden, das Grab weiter zu pflegen und nicht einebnen zu lassen. Hieraus könne der Kläger aber kein Recht auf weitere Bestattung herleiten.

Auch aus der Tatsache, dass es in anderen Kommunen zulässig sei, Haustiere mit bestatten zu lassen, könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Zum einen enthalte die Aachener Friedhofssatzung eine solche Regelung nicht, zum anderen gehe es hier auch nicht um die Mitbestattung eines Haustieres, sondern um die seiner Mutter.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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