Risikoaufklärung bei Permanent Make Up

Das AG München stellte klar, dass eine Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei einer Kosmetik-Behandlung (hier: ein permanentes Lippen Make Up) bereits vor Vertragsabschluss erfolgen muss (Az. 191 C 11493/25).

AG München, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Urteil 191 C 11493/25 vom 03.10.2025 (rkr)

Unterbliebene Aufklärung über gesundheitliche Risiken bei Kosmetik-Behandlung vor Vertragsabschluss

Eine Münchnerin buchte über ein Online-Portal bei einer Münchner Kosmetikerin im Frühjahr 2024 zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen Make Up und bezahlte hierfür im Vorfeld 120 Euro.

Im Behandlungstermin wies die Kosmetikerin erstmals darauf hin, dass die Behandlung nur ein bis zwei Wochen halte und gesundheitliche Risiken mit sich bringe. Als die Kundin mitteilte, dass gesundheitliche Risiken bei ihr einschlägig seien, riet die Kosmetikerin von der Behandlung ab.

Die Kosmetikerin verweigerte jedoch eine Rückerstattung der bereits geleisteten Vergütung und teilte der Kundin mit, dass die Ausstellung eines Gutscheins erfolgen könne. Dieses Angebot lehnte die Kundin ab und setzte der Kosmetikerin per WhatsApp eine Frist zur Rückzahlung der geleisteten Vergütung.

Nachdem eine Rückzahlung nicht erfolgte und die Kosmetikerin Widerspruch gegen den beantragten Mahnbescheid einlegte, verklagte die Kundin die Kosmetikerin schließlich vor dem Amtsgericht München. Dieses gab der Kundin mit Urteil vom 03.10.2025 in vollem Umfang Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 120 Euro nebst Zinsen und Ersatz der Kosten des Inkassodienstleisters. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Die Klägerin war […] berechtigt, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, da eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht vor Vertragsschluss erfolgte.

Die von der Beklagten angebotene kosmetische Behandlung ist mit Gesundheitsrisiken verbunden, […]. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden vor Vertragsschluss über mögliche Risiken umfassend aufzuklären (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass eine solche Aufklärung im Rahmen des Buchungsvorgangs erfolgt ist. Die Klägerin hat hingegen glaubhaft gemacht, erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken […] informiert worden zu sein.

Diese späte Aufklärung begründete ein Rücktrittsrecht der Klägerin. Eine kostenpflichtige Stornierung lag daher nicht vor. Da die Klägerin die Behandlung nach der erteilten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch genommen hat, besteht keine Vergütungspflicht. Die Beklagte ist daher zur Rückzahlung des bereits geleisteten Betrags in Höhe von 120 Euro verpflichtet […].“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Kann man Hygiene delegieren?

Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sog. Strukturmerkmale. Zu den Prüfungsmaßstäben im gerichtlichen Verfahren hat das LSG Niedersachsen-Bremen Stellung bezogen (Az. L 16 KR 401/25 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 15.12.2025 zum Beschluss L 16 KR 401/25 B ER vom 02.12.2025

Wenn ein Krankenhaus bestimmte Behandlungen abrechnen will, benötigt es hierfür eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MD) über die Erfüllung sog. Strukturmerkmale. Zu den Prüfungsmaßstäben im gerichtlichen Verfahren hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Beschluss Stellung bezogen.

Ausgangspunkt war ein Eilverfahren eines kleinen Fachkrankenhauses mit rund 50 Betten, das in geringem Umfang auch Komplexbehandlungen bei Infektionen erbringt. Der MD hatte hierzu bereits im Jahr 2023 mitgeteilt, dass die Strukturmerkmale dieser Behandlung nicht erfüllt seien, weil die Hygienefachkraft ein externer Dienstleister sei – erforderlich sei jedoch eigenes Personal.

Hiergegen wandte sich das Krankenhaus im Jahr 2025 mit einem Eilantrag. Es argumentierte, die Hygiene sei professionell und vorbildlich organisiert. Dies sei auch unter Einbindung von Kooperationspartnern möglich. Drohende Umsatzeinbußen bei Komplexbehandlungen seien wirtschaftlich nicht zu verkraften.

Das LSG hat klargestellt, dass Vergütungsfragen dem Eilverfahren wesensfremd sind und grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären sind. Eine Entscheidung „auf der Überholspur“ komme nur bei wirtschaftlicher Existenzgefährdung oder akutem Liquiditätsentzug in Betracht. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Behandlungserlöse selbst bei einer prognostischen Verdoppelung lediglich rund 2 % des Gesamtbudgets ausmachen würden. Es erscheine dem Gericht auch nicht schlüssig, nach der Mitteilung des MD über einen längeren Zeitraum zuzuwarten, um sich sodann auf Eilbedürftigkeit zu berufen – zumal das Krankenhaus selbst hätte tätig werden können, indem es das Strukturmerkmal zunächst erfüllt. Nur ergänzend hat das Gericht in der Sache auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen, wonach das allgemeine Qualitätsgebot Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Behandlungen stellt und ökonomische Gründe nicht dazu führen sollten, Leistungen mit unzureichender technischer und personeller Ausstattung zu Lasten der Qualität zu erbringen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) ab dem 1. Januar 2026

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) zum 1. Januar 2026 aktualisiert.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.12.2025

Gemeinsame Pressemitteilung der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln

Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen (Leitlinien NRW) sind zum 1. Januar 2026 aktualisiert worden und in der neuen Fassung ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln unter der Rubrik („Rechts-Infos“) abrufbar.

Erstmals für das Jahr 2025 haben die Familiensenate der Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien herausgegeben. Den Leitlinien kommt zwar keine bindende Wirkung zu. Gleichwohl zielen sie darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle, behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruht.

Gegenüber dem Stand der Leitlinien NRW zum 1. Januar 2025 sind die Regelungen zum Verwandtenunterhalt im Hinblick auf Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber Kindern und von Enkeln gegenüber Großeltern in Teilen neu gefasst und ergänzt worden. Anlass hierfür ist die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts, der unterhaltspflichtigen Kindern bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für die eigene Lebensführung zu belassen ist (BGH Beschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24). Die Anpassung der Leitlinien NRW folgt den entsprechenden Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 1. Januar 2026, die im letzten Koordinierungsgespräch zur Neufassung der Tabelle im November 2025 abgestimmt worden sind.

Im Einzelnen ergeben sich folgende Änderungen:

  • 19 der Leitlinien ist um eine Erläuterung zum gesetzlichen Übergang des Anspruchs auf Elternunterhalt auf den Sozialhilfeträger ergänzt worden;
  • in Nr. 21.3.3 wird der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nunmehr konkret auf mindestens 2.650 Euro beziffert und bestimmt, dass 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleiben;
  • der angemessene Selbstbehalt von Großeltern gegenüber Enkeln wird in Nr. 21.3.4 geregelt (mindestens 2.650 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens);
  • den Mindestbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln beziffert Nr. 22.3 auf 2.120 Euro;
  • 23.3 legt den Mindestbedarf des vom Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln auf 2.650 Euro fest.

Im Übrigen bleiben die Leitlinien NRW unverändert. In ihrem Anhang findet sich die zum 1. Januar 2026 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle nebst Tabelle Zahlbeträge, der die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils geschuldeten Zahlbeträge zu entnehmen sind.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Keine Rentenversicherungspflicht bei bloßer Sachleistungsaushilfe

Das BSG hat entschieden, dass für Pflegepersonen keine Rentenversicherungspflicht entsteht, wenn die gepflegte Person lediglich im Rahmen einer europäischen Sachleistungsaushilfe versorgt wird und nicht in der deutschen sozialen Pflegeversicherung versichert ist. Zuständig für entsprechende Sozialleistungen bleibt ausschließlich der Heimatstaat (Az. B 10/12 R 4/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 12.12.2025 zum Urteil B 10/12 R 4/23 R vom 11.12.2025

Der Termin wurde aufgehoben, nachdem sich das Verfahren durch Vergleich der Beteiligten vor dem Termin erledigt hat.

Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht. Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat dies am 11. Dezember 2025 entschieden und die Revision des Klägers zurückgewiesen (Az. B 10/12 R 4/23 R).

Im entschiedenen Fall pflegte der Kläger in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern. Der Kläger hatte bei der beigeladenen Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Die beigeladene Pflegekasse hatte die Zahlung ebenso abgelehnt wie die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht. Das Sozialgericht hatte dem Kläger Recht gegeben. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und seine auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage abgewiesen, weil seine Schwiegereltern nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen seien. Der Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht. Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht nunmehr bestätigt und zugleich klargestellt, dass der deutsche Gesetzgeber ohne Gleichheitsverstoß an die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung für Sozialleistungen anknüpfen darf.

Quelle: Bundessozialgericht

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Eilantrag gegen neues Vergütungsmodell für Hebammen ohne Erfolg

Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen im sog. Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. L 1 KR 258/25 KL ER).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Beschluss L 1 KR 258/25 KL ER vom 11.12.2025

Die seit dem 1. November 2025 geltenden Neuregelungen zur Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen im sog. Hebammenhilfevertrag bleiben zunächst vollständig in Kraft. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit unanfechtbarem Beschluss vom 11. Dezember 2025 entschieden (Az. L 1 KR 258/25 KL ER). Der Deutsche Hebammenverband (DHV) ist mit einem entsprechenden Antrag unterlegen.

Seit dem 1. November 2025 wird die Vergütung der freiberuflich tätigen Hebammen durch einen neuen, im Wege eines Schiedsspruchs zustande gekommenen Vertrag zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den Hebammenverbänden geregelt. Durch das neue Vergütungsmodell sieht der DHV insbesondere die in Krankenhäusern freiberuflich tätigen Beleghebammen im Nachteil.

Seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem Ziel, die vormaligen Vergütungsregelungen des bisherigen Hebammenhilfevertrages jedenfalls teilweise wieder in Kraft zu setzen, hat der 1. Senat des LSG nun zurückgewiesen. Schiedssprüche unterlägen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Sie seien durch ihren Kompromisscharakter und einen weiten Gestaltungsspielraum der Schiedsstellen geprägt und stellten regelmäßig nicht die einzig sachlich vertretbare Entscheidung dar.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung der Hebammen wirtschaftlich unangemessen festsetzt worden sei, bestünden nicht. Durch die Schiedsstelle festgesetzt wurde eine Vergütungshöhe von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit. Zwar fielen hierdurch „Optimierungsmöglichkeiten“ für Beleghebammen weg, die zuvor Leistungen je angefangene 30 Minuten abrechnen konnten, was Leistungen knapp über 30 Minuten attraktiv gemacht habe. Die Umstellung auf ein 5-Minuten-Abrechnungssystem sei jedoch Gegenstand eines Gesamtkompromisses gewesen, zu dem auch Vergütungssteigerungen von – hochgerechnet – bisher 60,37 Euro pro Stunde auf nunmehr 74,28 Euro pro Stunde zählten. Teil dieses neuen Gesamtkonzepts sei auch die Entscheidung der Schiedsstelle gewesen, die Vergütung für eine – einzige – Hilfeleistung bei Wehen und Geburt deutlich zu erhöhen, während die Parallelüberwachung einer zweiten oder dritten Geburt nicht in gleicher Höhe vergütet werde. Dies solle die allseits gewünschte 1:1-Betreuung von gebärenden Frauen und deren Kindern stärken. Berücksichtigt worden sei hierbei, dass Beleghebammen deutlich geringere Betriebs- und Materialkosten hätten, wenn sie bei der Geburtsbetreuung auf die Infrastruktur der Krankenhäuser zurückgreifen. Die vom DHV aufgestellte Behauptung, durch den Schiedsspruch sei es für Beleghebammen zu einer Reduktion des Stundensatzes auf 80 % gekommen, sei nicht hinreichend dargelegt worden.

Soweit der DHV geltend mache, der neue Hebammenhilfevertrag führe letztlich zur Abschaffung des Berufs der Beleghebamme, fehle es an validen Anhaltspunkten. Die Vertragspartner seien durch den Schiedsspruch jedenfalls verpflichtet worden, die Auswirkungen des neuen Vergütungsmodells nach Vorliegen repräsentativer Abrechnungsdaten gemeinsam zu evaluieren und erforderlichenfalls Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Vergütungssystems aufzunehmen. Zudem sei die Laufzeit für die Vergütungshöhe von 6,19 Euro pro abgeschlossener 5-Minuten-Einheit lediglich bis 31. Dezember 2027 festgesetzt worden.

Es komme auch nicht in Betracht, nur einzelne Regelungen zur Vergütung vorläufig außer Kraft zu setzen. Der Schiedsspruch sei ein im Wege des Kompromisses und wechselseitiger Zugeständnisse geformtes Gesamtwerk eines sachkundigen Gremiums.

Der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist unanfechtbar. Anhängig beim LSG ist noch das Verfahren der Hauptsache (Az. L 1 KR 256/25 KL). In diesem Verfahren wird eine endgültige Entscheidung zur Frage der Rechtmäßigkeit des Schiedsspruchs getroffen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Berufsverbänden der Hebammen Verträge über die Versorgung der gesetzlich Versicherten mit Hebammenhilfe und deren Qualität, die abrechnungsfähigen Leistungen und die Höhe der Vergütung. Kommt ein Vertrag nicht zustande, wird der Vertragsinhalt durch eine aus Vertretern der Krankenkassen und der Hebammen in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zusammengesetzte Schiedsstelle festgesetzt. Einzelheiten hierzu finden sich in § 134a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Gerichte entscheiden über Anträge des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auf der Grundlage einer summarischen Prüfung. Die abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg

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Jagdrechtliche Schonzeitverkürzung im Rhein-Sieg-Kreis war rechtswidrig

Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das VG Köln entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben (Az. 8 K 3702/25).

VG Köln, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Urteil 8 K 3702/25 vom 27.11.2025

Die vom Rhein-Sieg-Kreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehwild (Schmalrehe und Böcke) betreffend den Monat April 2025 war rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil vom 27.11.2025 entschieden und damit der Klage eines Umweltverbands stattgegeben.

Zur Förderung der Waldverjüngung in Jagdbezirken mit hohen Waldschäden hatte der beklagte Kreis wie bereits in den vorhergehenden Jahren die Schonzeit für Rehwild, dessen Bejagung sonst erst ab Mai gesetzlich erlaubt ist, für den Monat April 2025 aufgehoben. Die Prüfung einer solchen Maßnahme war den zuständigen Behörden in einem Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nahegelegt worden. Die Schonzeitaufhebung betraf die als Hauptschadensgebiete näher gekennzeichneten Waldflächen in den Kommunen Eitorf, Lohmar, Much, Ruppichteroth, Siegburg und Windeck. Ein Umweltverband erhob Klage gegen die Schonzeitverkürzung unter Hinweis darauf, dass dadurch nach der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) besonders geschützte sog. Natura-2000-Gebiete ohne vorherige Verträglichkeitsprüfung gefährdet würden.

Das Gericht gab der Klage statt. Zur Begründung führt es aus: Die Schonzeitverkürzung ohne vorangegangene sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung war rechtswidrig. Alle betroffenen sechs Kommunen verfügen über ausgewiesene Natura-2000-Schutzgebiete. Negative Auswirkungen auf die jeweiligen Natura-2000-Schutzziele durch die Schonzeitverkürzung sind nicht offensichtlich auszuschließen gewesen. Auch wenn einzelne betroffene Natura-2000-Schutzgebiete eine jagdliche Regulierung des Schalenwildbestandes als eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entfallen lassende sog. Gebietsverwaltungsmaßnahme vorsehen, fällt die Schonzeitverkürzung als jagdliche Ausnahmemaßnahme nicht hierunter. Denn die Ausnahme von der Verträglichkeitsprüfung für Gebietsverwaltungsmaßnahmen soll unnötige Doppelprüfungen vermeiden. Es ist aber nicht erkennbar, dass Schonzeitverkürzungen für Rehwild bei der Festlegung der Erhaltungsmaßnahmen seinerzeit „mitgedacht“ worden wären und daher ohne erneute Prüfung eine Gefährdung der Schutzziele für die betroffenen Gebiete nicht zu befürchten steht.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln

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Verfassungsbeschwerde gegen Thüringer Hochschulgesetz überwiegend erfolglos

Das BVerfG hat über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, mit der sich Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes wenden (Az. 1 BvR 1141/19).

BVerfG, Pressemitteilung vom 11.12.2025 zum Beschluss 1 BvR 1141/19 vom 30.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über eine Verfassungsbeschwerde entschieden, mit der sich Professorinnen und Professoren verschiedener Thüringer Hochschulen gegen Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes wenden.

Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen sind im Wesentlichen solche über die Organisation und Struktur der Hochschulen auf der zentralen Ebene und unterhalb der zentralen Ebene. Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere eine Verletzung ihrer Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) durch diese Regelungen.

Die Verfassungsbeschwerde blieb überwiegend erfolglos. Sie ist bereits zu großen Teilen unzulässig. Die zulässig erhobenen Rügen sind überwiegend unbegründet. So räumen die angegriffenen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes den Beschwerdeführenden ein die Wissenschaftsfreiheit hinreichend gewährendes Maß an Partizipation ein. Allein die Regelungen der § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) zur stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Hochschulsenats und anderer Selbstverwaltungsgremien verstoßen wegen deren Stimmgewichts gegen die Wissenschaftsfreiheit. Der Senat hat diese für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Die Regelungen gelten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2027, fort.

Sachverhalt

Das Thüringer Hochschulgesetz wurde im Zuge breiter hochschulrechtlicher Reformentwicklungen mehrfach geändert.

Die hier angegriffenen Regelungen des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 sind solche über die Organisation und Struktur der Hochschulen auf der zentralen Ebene und unterhalb der zentralen Ebene. Sie sind Teil einer Gesetzesnovelle, die unter anderem die Repräsentation der Mitgliedergruppen in den Selbstverwaltungsorganen und -gremien, Änderungen der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Hochschulorganisation sowie Maßnahmen zur Verbesserung von Studium und Lehre betrifft. Für den Senat sowie die Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene sind zwei verschiedene Besetzungen vorgesehen. Die jeweilige Besetzung hängt von der Art der zu entscheidenden Angelegenheit ab. Grundsätzlich ist eine Besetzung vorgesehen, in der die vier Gruppen (Hochschullehrer, Studierende, akademische Mitarbeiter sowie Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) über je ein Viertel der Sitze und Stimmen verfügen. Hingegen ist für Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Hochschullehrern unmittelbar betreffen, eine Besetzung vorgesehen, in der die Hochschullehrergruppe über eine knappe Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügt.

Wesentliche Erwägungen des Senats

A. Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

I. Die Verfassungsbeschwerde der – teils ehemaligen – Hochschullehrer am Universitätsklinikum Jena ist insgesamt unzulässig. Sie legen die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch die von ihnen angegriffenen, die Hochschulmedizin beziehungsweise das Universitätsklinikum Jena betreffenden Organisationsregelungen nicht hinreichend dar.

II. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nur insoweit zulässig, als sie die Regelungen über das Findungsverfahren zur Vorbereitung der Wahl des Präsidenten, die Abwahl des Präsidenten, die Besetzung des Schlichtungsgremiums, die Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten sowie die stimmberechtigte Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat und in den Selbstverwaltungseinheiten unterhalb der zentralen Ebene angreift.

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde insbesondere, soweit sie geltend macht, dass eine Sitz- und Stimmenmehrheit der Hochschullehrer in allen Senatsangelegenheiten die einzige zweckmäßige Regelungsvariante sei und dass sich die Unterscheidung zwischen Angelegenheiten, über die in paritätischer Besetzung zu entscheiden ist, und solchen Angelegenheiten, über die mit Hochschullehrermehrheit zu entscheiden ist, praktisch nicht durchführen ließe.

B. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nur teilweise begründet.

I. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm. Der Gesetzgeber muss bei der Organisation des Wissenschaftsbetriebs ein hinreichendes Niveau der Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten und für die Organisation der Wissenschaftsfreiheit ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden. Dies betrifft in den gegenwärtigen Hochschulstrukturen das Verhältnis der Vertretungsorgane zu den Leitungsorganen wie auch deren angemessene Binnenausgestaltung.

Mit Blick auf die Binnenausgestaltung setzt eine angemessene Partizipation der Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit über Vertretungsorgane voraus, dass sie als Organmitglieder ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit einbringen und Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen abwehren können.

Eine angemessene Partizipation der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist jedenfalls gesichert, wenn sie sich in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten gegenüber den anderen Gruppen durchsetzen können.

Darüber hinaus erfordert der Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, dass die Gesamtzusammensetzung der Organe, auf die die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit zur Verwirklichung ihres Anspruchs auf Teilhabe an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs angewiesen sind, bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen keine Möglichkeit nicht unerheblicher wissenschaftsfremder Einflussnahme eröffnet. Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfordert daher bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen, dass das Stimmgewicht einer Mitgliedergruppe, deren Gruppenangehörige in ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar auf Forschung und Lehre bezogen sind, hinreichend begrenzt ist oder die zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb aufweisen. Dies schließt eine Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bei solchen Entscheidungen nicht vollständig aus, verlangt aber, dass ihr bei undifferenzierter Beteiligung ein signifikant geringerer Stimmanteil zukommt als den Lehre und Forschung unmittelbar verbundenen Gruppen.

II. Die zulässig angegriffenen Vorschriften des Thüringer Hochschulgesetzes werden diesen Maßstäben nicht durchgängig gerecht.

1. a) Die Vorschriften über die Findung von Kandidaten für das Präsidentenamt und die Abwahl des Präsidenten verletzen die Beschwerdeführenden nicht in ihrem aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Teilhaberecht. Der Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist hinsichtlich dieser Vorgänge zwar begrenzt. So kann die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach der gesetzlichen Konzeption ihre Vorschläge in die Findungskommission einbringen, sie kann aber nicht verhindern, dass der Wahlvorschlag der Findungskommission von den Hochschullehrern abgelehnte Kandidaten enthält. Eine Abwahl des Präsidenten kann sie aus eigener Kraft verhindern, aber nicht bewirken.

b) Einen hierüber hinausgehenden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer gebietet die Wissenschaftsfreiheit aber nicht. Zwar sind das Präsidium und der Präsident als dessen Vorsitzender, der dessen Richtlinien festlegt, mit weitreichenden Befugnissen in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ausgestattet. Jedoch hat der Gesetzgeber der Gruppe der Hochschullehrer einen so weitreichenden Einfluss auf diese Entscheidungen gesichert, dass ein der Wissenschaftsfreiheit genügendes Partizipationsniveau gegeben ist, über das wissenschaftsgefährdende Entscheidungen verhindert werden können.

Hinsichtlich der weichenstellenden wissenschaftsrelevanten Entscheidungen über die Entwicklung, Organisation und Ressourcen der Hochschulen ist ein das Mindestniveau an Partizipation sichernder Einfluss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gegeben. Dies betrifft insbesondere die Präsidiumszuständigkeiten für den Abschluss der Rahmenvereinbarung sowie der Ziel- und Leistungsvereinbarungen, für die Struktur- und Entwicklungsplanung, die Grundsätze der Ausstattung und internen Mittelverteilung und für frei werdende Hochschullehrerstellen.

2. Die Regelung des Verfahrens der Zuordnung der Angelegenheiten zu den unterschiedlichen Besetzungen des Senats ist hinsichtlich der Besetzung des Schlichtungsgremiums und der Befugnis des Präsidenten zur Letztentscheidung in Zuordnungsstreitigkeiten mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar.

Die Beteiligung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit nur einem Vertreter ist verfassungsrechtlich unbedenklich, solange die Vorschrift des § 37 Abs. 2 ThürHG in verfassungskonformer Auslegung so verstanden wird, dass der jeweilige Vertreter ein Scheitern der Schlichtung herbeiführen kann. Dass nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch der Präsident über die Zuordnung von Angelegenheiten zum paritätischen oder erweiterten Senat beziehungsweise dezentralen Selbstverwaltungsgremium entscheidet, ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

3. Mit der Wissenschaftsfreiheit nicht vereinbar ist jedoch die gesetzliche Ausgestaltung der undifferenzierten stimmberechtigten Mitwirkung der Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung an Entscheidungen des Senats gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ThürHG und an Entscheidungen der dezentralen Selbstverwaltungsgremien gemäß § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG.

a) Im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien verfügt die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung über ein gleiches Stimmgewicht wie die Gruppe der akademischen Mitarbeiter und die Gruppe der Studierenden.

b) Der Gesetzgeber hat hiermit nicht die nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Vorkehrungen gegen die strukturelle Gefahr einer wissenschaftsinadäquaten Beeinflussung der Entscheidungen des Senats und der dezentralen Selbstverwaltungsgremien getroffen.

Er hat dadurch eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit geschaffen, dass er die Stimmberechtigung der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung auf wissenschaftsrelevante Angelegenheiten erstreckt hat, ohne entweder eine qualifizierte Beziehung der zur Mitentscheidung berufenen Vertreter dieser Gruppe zum Wissenschaftsbetrieb oder eine zur Abwehr wissenschaftsinadäquater Einflussnahme hinreichende Begrenzung des Stimmgewichts zu gewährleisten. Eine qualifizierte Beziehung zum Wissenschaftsbetrieb ist bei den dem Senat beziehungsweise den Selbstverwaltungsgremien unterhalb der zentralen Ebene angehörenden Vertretern der Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung gesetzlich nicht gewährleistet. Die Mitgliedergruppe ist so konzipiert, dass sie sich gerade durch die Abwesenheit einer unmittelbar auf die Wissenschaft bezogenen Tätigkeit definiert. Die Regelungen der § 35 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ThürHG lassen es zu, dass die Gruppe der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung im Senat und in den dezentralen Selbstverwaltungsgremien durch Gruppenangehörige vertreten wird, deren konkrete Tätigkeit – auch wenn sie für den Betrieb der Hochschule notwendig ist – keine besonders enge Verbindung zu Forschung oder Lehre aufweist, und die gleichwohl uneingeschränkt mitwirken. Das Stimmgewicht der Vertreter der Mitarbeiter in Technik und Verwaltung ist bei wissenschaftsrelevanten Entscheidungen auch nicht so gering, dass die Möglichkeit einer wissenschaftsinadäquaten Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Grundrechtsberechtigten eine nur hypothetische Gefahr darstellt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Vermögensrechtliche Wiedergutmachung bei Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft

Der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit kann Wiedergutmachungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) begründen, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verlegt wurde. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 6.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Urteil 8 C 6.24 vom 10.12.2025

Der verfolgungsbedingte Verlust von Aktienanteilen an einer in Berlin (Ost) ansässigen Bank in der NS-Zeit kann Wiedergutmachungsansprüche in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG) begründen, wenn der Sitz der Bank erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verlegt wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen des verfolgungsbedingten Verlusts von Aktienbeteiligungen an einer Berliner Bank im Zeitraum von 1933 bis 1937 geltend. Die Bank hatte ihren Sitz im späteren Beitrittsgebiet in Berlin-Mitte. Nach ihrer Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht wurde einer ihrer Prokuristen in Berlin (West) zum Notvertreter bestellt. Seine Vertretungsbefugnis erstreckte sich nicht auf das Vermögen der Bank im sowjetischen Sektor. Zu einer satzungsgemäßen Sitzverlegung kam es nicht vor Ablauf der Anmeldefristen für rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachungsansprüche.

Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen lehnte die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche für den verfolgungsbedingten Verlust der Anteile ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Bestellung des Notvertreters sei ein Sitz der Bank in Berlin (West), im Geltungsbereich des alliierten Rückerstattungsrechts, begründet worden. Deshalb seien das Vermögensgesetz und das daran anknüpfende NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz nicht anwendbar.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend anzuwenden, wenn im Beitrittsgebiet entzogene Vermögenswerte vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes, aber erst nach Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen nach Berlin (West) oder Westdeutschland verbracht wurden. Aktienanteile sind am Sitz der jeweiligen Gesellschaft belegen. Dieser befand sich bei der geltend gemachten Entziehung der Aktien in Berlin (Ost). Zur Sitzverlegung reichte die Bestellung eines Notvertreters nicht aus. Dazu ist ein konstitutiver Akt, etwa ein Beschluss der satzungsrechtlich zuständigen Organe, erforderlich. Bis zum maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1950 waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Da das angegriffene Urteil keine Feststellungen zu den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen getroffen hat, musste die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga – Arbeitsgerichte unzuständig für Entschädigungsklage

Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher lt. BAG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet (Az. 9 AZB 18/25).

BAG, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Beschluss 9 AZB 18/25 vom 03.12.2025

Ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga ist kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH. Für eine auf Entschädigung und Schadensersatz wegen Diskriminierung gerichtete Klage ist daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet.

Der Kläger wird seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga eingesetzt. Bei der nächsthöheren Spielklasse, der 3. Liga, handelt es sich um eine Profiliga. Ihr Spielbetrieb wird durch den Deutschen Fußballbund (DFB) organisiert. Die beklagte DFB Schiri GmbH ist zuständig für die Besetzung der Spiele mit Schiedsrichtern einschließlich der Schiedsrichter-Assistenten und Vierten Offiziellen. Dazu führt sie sog. Schiedsrichterlisten. Die Aufnahme in die Schiedsrichterliste für die 3. Liga erfolgt u. a. dadurch, dass Schiedsrichter der Regionalliga durch die Regionalverbände für sog. DFB-Schiedsrichter-Coaching-Plätze gemeldet werden. Der Kläger wurde für die Saison 2024/2025 nicht berücksichtigt. Ihm wurde deshalb von der Beklagten – was er als diskriminierend erachtet – kein Rahmenvertrag über eine Tätigkeit als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga angeboten.

Nach dem Rahmenvertrag ist der Schiedsrichter nicht zur Übernahme von Spielleitungen verpflichtet. Die Beklagte vergibt die Spielaufträge über das sogenannte DFBnet. Die Schiedsrichter-Assistenten tragen im Vorfeld Termine, an denen sie keine Einsätze über-nehmen können, im System als sog. Freistellungen ein. Im Anschluss werden sie von der Beklagten für bestimmte Spiele eingeteilt. Der Einsatz kann danach von den Schiedsrichter-Assistenten noch abgelehnt werden. Die Schiedsrichter-Assistenten der 3. Liga erhalten keine monatliche Grundvergütung, sondern werden für jeden einzelnen Einsatz entlohnt. Ein Video-Assistant-Referee kommt in der 3. Liga – bislang – nicht zum Einsatz.

Der Kläger hat die auf Zahlung einer Entschädigung und von Schadensersatz nach § 15 AGG gerichtete Klage beim Arbeitsgericht anhängig gemacht. Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt und gemeint, der Kläger wäre als Schiedsrichter-Assistent in der 3. Liga nicht als Arbeitnehmer für sie tätig geworden.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen demgegenüber für zulässig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Der Kläger wäre, so er „eingestellt“ worden wäre, nicht als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden. Weder durch den Rahmenvertrag noch durch die einzelnen Einsätze als Schiedsrichter-Assistent wäre zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 611a Abs. 1 BGB begründet worden. Die Beklagte kann einen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Liga aufgrund des Rahmenvertrags nicht einseitig anweisen, an einem bestimmten Spiel als Mitglied des Schiedsrichter-Teams mitzuwirken. Erklärt er sich nicht bereit, ein Spiel zu leiten, drohen ihm keine Sanktionen aufgrund der Schiedsrichterordnung des DFB. Übernimmt ein Schiedsrichter-Assistent einvernehmlich eine Spielleitung in der 3. Liga, sind die damit begründeten Pflichten nach dem Rahmenvertrag sowie der Schiedsrichterordnung nicht weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit zu erfüllen. Der Kläger wäre auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG für die Beklagte tätig geworden. Insofern fehlte die erforderliche wirtschaftliche Abhängigkeit.

Hinweis: Der Kläger hat die Klage nach formloser Mitteilung des Senatsbeschlusses an die Parteien (§ 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zurückgenommen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Arbeitsgerichte zuständig für Kündigungsstreit um Theaterintendanten

Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. So das BAG (Az. 9 AZB 3/25).

BAG, Pressemitteilung vom 10.12.2025 zum Beschluss 9 AZB 3/25 vom 02.12.2025

Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein.

Die Frage stellte sich im Rahmen eines Kündigungsschutzstreits. Der Kläger war als Generalintendant bei einem Theater beschäftigt, das die beklagte Stadt als Eigenbetrieb führt. Grundlage ist ein „Intendantenvertrag“, der dem Generalintendanten die künstlerische Leitung des Theaters überträgt. Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung sowie die Verteilung der Regieaufgaben und Dirigate. Der Vertrag nimmt eine Eigenbetriebssatzung sowie die Geschäftsordnung für das Theater in Bezug. In diesen Regelwerken sind u. a. die Organisation des Theaters sowie Aufgaben und Befugnisse der für den Eigenbetrieb zuständigen Organe näher bestimmt. Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht wendet sich der Kläger vorrangig gegen eine außerordentliche Kündigung.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zu verweisen. Der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses tätig gewesen. Die Vorinstanzen haben die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bejaht und angenommen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei eröffnet.

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG ebenfalls für gegeben erachtet. Es geht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist als Arbeitnehmer i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG zu qualifizieren. Der Norm liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der in § 611a Abs. 1 BGB* gesetzlich geregelt ist. Aus dem „Intendantenvertrag“ ergibt sich in Verbindung mit den Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat. Trotz weitreichender Freiheiten unterliegt er wesentlichen – auch ablauforientierten – Weisungen des Oberbürgermeisters. Durch die Einbindung in die stark arbeitsteilig ausgerichtete Organisation des Theaters erweist sich die Tätigkeit auch als fremdbestimmt. Die Führungsstruktur sieht ein enges Zusammenwirken von Generalintendant und Verwaltungsdirektor vor sowie eine Kontrolle durch Oberbürgermeister und Werkausschuss, deren Entscheidungen im Konfliktfall die des Generalintendanten ersetzen können. Diese Aspekte lassen die für ein freies Dienstverhältnis sprechenden Gesichtspunkte, etwa die freie Arbeitszeitgestaltung, bei einer Gesamtbetrachtung in den Hintergrund treten. Auch der Umstand, dass der „Intendantenvertrag“ dem Kläger die künstlerische Verantwortung und gestalterische Freiheit einräumt, ändert im Ergebnis nichts.

*§ 611a Abs. 1 BGB lautet:

„§ 611a Arbeitsvertrag

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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